L 4 AS 49/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 AS 2912/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 49/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (positiv) zu entscheiden hat.

Der Kläger ist Kunstmaler. Am 15. März 2012 reichte er beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld ein. Der Beklagte behandelte diesen Antrag zunächst nicht. Am 17. September 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 28. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstiegsgeld ab. Der Kläger führte seine Klage gleichwohl fort.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es die Klage sei, soweit sie als Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden sei, inzwischen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Beklagte über den gestellten Antrag nunmehr entschieden habe. Sofern der Kläger seine Klage als Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 28. November 2012 fortgesetzt wissen wolle, sei sie ebenfalls unzulässig, und zwar mangels Durchführung des notwendigen Widerspruchsverfahrens gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 18. Januar 2014 zugestellt. Am 14. Februar 2014 hat er Berufung eingelegt mit dem Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag auf Einstiegsgeld zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Die den Kläger betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den Vorschriften des SGG zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Januar 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.

Soweit es dem Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, weiterhin um Bewilligung eines Einstiegsgeldes oder auch um Beseitigung der Folgen einer früheren Nichtbewilligung gehen sollte, steht einem Anspruch bereits entgegen, dass der 4. Januar 1948 geborene Kläger die Altersgrenze des § 7a S. 2 SGB II (65 Jahre und 2 Monate) bereits überschritten hat und damit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Leistungen nach diesem Buch ohnehin nicht mehr erhalten könnte. Für etwaige Schadensersatzansprüche wäre der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben. Dem ist hier – auch wegen der Frage einer Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit – nicht nachzugehen, da der Kläger keine weiteren Angaben dazu gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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