Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 987/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1571/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1982 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt. Sie stand im Jahr 1999 fünf Monate in einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung und im Jahr 2001 kurzzeitig für zwei Monate in einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätig. Nach der Geburt eines Kindes im Oktober 2004 bezieht die Klägerin seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Die Klägerin beantragte erstmals im Oktober 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin untersuchte und begutachtete Dr. R. von der Abteilung für Neurologie W. im November 2009 die Klägerin. Er stellte die Diagnosen fokale Epilepsie, HWS-Syndrom sowie Hypothyreose (mangelnde Versorgung des Körpers mit Schilddrüsenhormonen) und kam zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 ab. Die Klägerin sei weder ganz noch teilweise erwerbsgemindert. Den hiergegen eingegangenen Widerspruch vom 29. Dezember 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 zurück. Die danach am 14. April 2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (Az. S 8 R 876/10) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2010 ab. Die daraufhin am 19. August 2010 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung (Az. L 9 R 3935/10) wies dieses mit Urteil vom 22. Februar 2011 zurück.
Die Klägerin beantragte am 7. November 2012 erneut die hier streitgegenständliche Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach prüfärztlicher Stellungnahme vom 27. November 2012 mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung habe, da sie nach medizinischer Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Den dagegen am 27. Dezember 2012 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der vorhandenen Gesundheitsstörungen (kryptogene fokale Epilepsie mit unspezifischen Auren, komplex-fokalen Anfällen und generalisierten, tonischklonischen Anfällen sowie einer Haltungsschwäche der Wirbelsäule mit beginnender Rundrückenbildung und beginnenden degenerativen Veränderungen) noch in der Lage sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkungen zu verrichten.
Die Klägerin hat daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 15. April 2013 Klage zum SG erheben lassen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen derart schwerwiegend seien, dass vorliegend von einem deutlich unter sechsstündigen Restleistungsvermögen auszugehen sei. Trotz der Mitteilung einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den Arztberichten von Dr. K. vom 19. November 2012 und 30. Mai 2012 habe es die Beklagte unterlassen, ein Gutachten einzuholen oder die behandelnden Ärzte zu befragen. So sei die Beklagte in einer Stellungnahme auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie - die Klägerin - anfallsfrei sei. Gerade auf Grund der epileptischen Erkrankung sowie der orthopädischen Beeinträchtigungen sei ihre gesamte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und sie somit nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Zudem dürfte die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben sein.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
Die Neurologin Dr. K. teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2013 mit, dass sie die Klägerin seit Juli 1999 behandele. Die Klägerin leide an einer kryptogenen fokalen Epilepsie mit unspezifischen Auren, komplex-fokalen Anfällen und generalisierten, tonisch-klonischen Anfällen. Die Klägerin sei unter entsprechender Medikation seit Mai 2012 anfallsfrei. Aus neurologischer Sicht sei die berufliche Leistungsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt. Das Hauptleiden würde hinsichtlich der Epilepsie auf neurologischem Fachgebiet liegen,
Dr. K., Facharzt für Orthopädie, hat mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt, dass er die Klägerin am 11. Juli 2008 und am 27. Juli 2012 behandelt habe. Die Klägerin leide nach seinen Feststellungen an einer multietageren BWS-/LWS-Blockierung mit reaktiv verspannter Schulter-Nacken-Muskultur bei bekannter Wirbelsäulenfehlstellung und an einer persistierenden Schmerzsymptomatik bei einem Rundrücken. Eine exakte Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei nach lediglich 2-maliger Untersuchung nicht möglich. Soweit beurteilbar, dürften leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden möglich sein. Das Hauptleiden liege seines Erachtens auf orthopä¬dischem Fachgebiet.
Das SG hat ferner den Neurologen und Psychiater Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2013 hat dieser ausgeführt, dass die Klägerin unter einem cerebralen Anfallsleiden mit einfach-fokalen, anamnetisch komplex-fokalen sowie Grand-Mal-Anfällen (ICD-Nr. G 40.2), einer Dorsalgie ohne relevante neurologische Ausfälle (ICD-Nr. M 54.99) und einem Verdacht auf Einschlafmyoklonien (ICD-Nr. G 25.3 V) leide. Auf Grund des Anfallsleides sollten Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb und Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung der Klägerin führen könnten, vermieden werden. Zudem seien schwere Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht. Im Übrigen sei die quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin jedoch nicht eingeschränkt. Die Klägerin sei mithin in der Lage, sechs Stunden und mehr eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Auch nach Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, dass diese Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Klägerin vorliegen würden. Das SG sei nach Einholung des neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens Dr. W. sowie auf Grundlage der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Sie könne nach Ansicht des Gerichtes bei ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausführen. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei zwar qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass schwere Tätigkeiten ausgeschlossen seien und Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen sowie im Nachtschichtbetrieb, Arbeiten an Treppen, Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung der Klägerin führen könnten, nicht zumutbar seien. Die genannten Einschränkungen seien aber nach Überzeugung des SG ohne weiteres mit dem Merkmal "körperlich leicht" zu vereinbaren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen der Klägerin entnehme das SG dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme, insbesondere dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. W ... Der Gutachter sei dem Gericht als erfahren bekannt. Er habe die Befunde umfassend geschildert, sei den Beschwerden nachgegangen und habe die Klägerin untersucht und ausführlich befragt. Die Ausführungen des Gutachters seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Das SG habe daher keinen Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und an der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln.
Auch unter Berücksichtigung der durch die behandelnden Ärzte benannten Befunde und Diagnosen komme das SG zu keiner abweichenden Leistungsbeurteilung. So habe die be-handelnde Neurologin Dr. K. entgegen den Ausführungen des Klägervertreters bestätigt, dass die Klägerin unter dem eingenommenen Medikament seit Mai 2012 anfallsfrei und aus neurologischer Sicht die berufliche Leistungsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt sei. Lediglich der Orthopäde Dr. K. gehe von einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen aus. Das SG vermöge dieser Einschätzung jedoch nicht zu folgen. Zum einen basierten dessen Angaben auf gerademal zwei Untersuchungen, die im Zeitraum von vier Jahren durchgeführt worden seien. In Bezug auf die letzte Behandlung sei bereits über ein Jahr bis zur Erstellung der sachverständigen Zeugenaussage vergangen. Zum anderen könnten aus Sicht es SG auch die benannten Diagnosen eine derartige Leistungseinschränkung nicht zu begründen. Zudem komme der Beurteilung durch einen Gutachter grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu, da der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet ist, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§ 410 ZPO) und eine Verletzung dieser Pflichten erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne (§§ 153, 154, 163 Abs. 1 StGB).
Auch ein Anspruch der Klägerin wegen teilweiser Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide aus, da die Klägerin nicht vor dem maßgeblichen Stichtag 2. Januar 1961 geboren sei, so dass ein etwaiger Anspruch bereits daran scheitere. Nicht entscheidend sei schließlich, ob der Klägerin ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden könne. Das Risiko der Arbeitslosigkeit werde von der Bundesagentur für Arbeit, nicht jedoch von der Rentenversicherung getragen.
Gegen den ihr am 11. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 7. März 2014 hat die Klägerin am 1. April 2014 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin auf das bei ihr vorliegende Erkrankungsbild Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Konstanz vom 7. März 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 aufzuheben und ihr Rente wegen voller Erwerbminderung ab dem 1. November 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht das angegriffene Urteil als zutreffend an und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie physikalische und rehabilitative Medizin u.a. Prof. Dr. med. Dr. hc. mult. H., B.U ...
Dieser hat die Klägerin am 10. Juli 2014 untersucht und begutachtet. Als Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem Gebiet hat er ein funktionelles Halswirbelsäulensyndrom mit leichten reaktiven muskulären Fehlfunktionen, ein intermittierendes thorako-lumbales Syndrom bei mäßiger Fehlstatik mit funktionellen Störungen sowie eine leichte Knick-Senkfußbildung beidseits festgehalten. Unter orthopädischen Gesichtspunkten bestünde keine wesentliche Einschränkungen des körperlichen Restleistungsvermögens. Dies bedeute, dass leichte Tätigkeiten vollschichtig, auch mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung durchaus vollschichtig durchgeführt werden könnten. Tätigkeiten unter Stresseinfluss sollten seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben ausgeschlossen sein. Eine quantitative Limitierung des Leistungsvermögens werde nicht gesehen. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Es bestehe keine Einschränkung im Hinblick auf den beruflichen Anmarschweg. Einfache Wegstrecken von zwei Kilometern seien ohne Probleme mehrfach täglich durchführbar. Es bleibe festzuhalten, dass die Klägerin unter orthopädischen Gesichtspunkten nicht schwerwiegend erkrankt und das Leistungsvermögen unter orthopädischen Gesichtspunkten nicht wesentlich limitiert sei. Es bestehe eine vollschichtige Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es bestünden wie von ihm aufgeführt keine auf Dauer gesehenen wesentlichen Beeinträchtigungen des körperlichen Leistungsvermögens. Bei Durchführung einer rehabilitativen Maßnahme sei das Erlernen sinnvoller Trainingsprogramme sicherlich adäquat. Er hat ferner im Wesentlichen die Ausführungen der Vorgutachter bestätigt. In orthopädischer Hinsicht sei im August 2012 von einem teilfixierten Rundrücken gesprochen worden. Die Diagnose des Rundrückens werde bestätigt; von einer Fixation sei jedoch nicht auszugehen. Es bestehe eine Hypermobilität mit Neigung zu funktionellen Störungen. Die Bewertung des behandelnden Orthopäden vom 2. Juli 2013, das Leistungsvermögen sei auf drei bis sechs Stunden für leichte Tätigkeiten beschränkt, sei "mit Verlaub unsinnig". Eine derartige Limitierung der körperlichen Belastbarkeit werde seinerseits nicht gesehen.
Die Feststellungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2013 würden seinerseits nicht diskutiert. In der Tat bestehe eine rezidivierende Dorsolumbalgie linksseitig mit muskulären Fehlfunktionen ohne relevante neurologische Ausfälle. Die Bewertung der "vollschichtigen Leistungsfähigkeit" werde von ihm nachvollzogen. In der Berufungsklage vom 27. März 2014 werde auf die Epilepsie-Diagnose abgehoben. Es handele sich hierbei um eine neurologische Diagnose, die seinerseits nicht bewertet werde. Eine Tendomyopathie (Neigung zu muskulärer Fehlfunktion mit Sehnenansatzbeschwerden) möge vorliegen. Dadurch würden auch Beschwerden hervorgerufen. Eine Einschränkung des körperlichen Restleistungsvermögens aufgrund dieser Diagnose sei jedoch nicht gegeben. Eine weitere Befundabklärung in einem anderen Fachgebiet sei nicht erforderlich. Insgesamt hat er abschließend angemerkt, dass bei der Klägerin unter orthopädischen Gesichtspunkten keine schwerwiegenden krankhaften Störungen bestünden, die das Leistungsvermögen einschränken würden. Die subjektiv vorgebrachten Beschwerden seien sicherlich teilweise nachvollziehbar und durch ein sinnvolles Übungsprogramm therapierbar. Es lägen vor allem degenerative Veränderungen vor. Die aktuelle orthopädische Situation schränke das körperliche Leistungsvermögen nicht ein. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ohne Probleme durchführbar. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden keine wesentlichen Auffälligkeiten. Hüften, Kniegelenke und Sprunggelenke seien frei zu bewegen gewesen, leichte Hypermobilität ebenfalls nachweisbar. Es gebe eine gute muskuläre Situation und keine Hinweise auf entzündliche Komponenten. Eine bildgebende Diagnostik sei nicht erforderlich. Die leichte Knick-Senkfußbildung beidseits sei harmlos und bringe keine wesentlichen Einschränkungen mit sich.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 hat die Klägerin, mit solchem vom 20. Januar 2015 die Beklagte jeweils ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten entsprechende Einverständnisse erteilt haben.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 7. November 2012 ablehnende Bescheid vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 7. März 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Konstanz für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten, letztlich nicht weiter substantiierten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht zu begründen. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt.
Auch die im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen haben keine quantitative Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben. Der Senat stützt sich hierbei maßgeblich auf das ausführliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H ... Danach bestehen lediglich leichtgradige orthopädische Beeinträchtigungen. Bei der Klägerin bestehen unter orthopädischen Gesichtspunkten jedoch keine schwerwiegenden krankhaften Störungen. Es besteht somit nach Auffassung des genannten Sachverständigen zwar eine Einschränkung für näher bezeichnete qualitative Maßgaben sowie im Hinblick auf das - mittlerweile medikamentös gut eingestellt - Anfallsleiden. Es entspricht allerdings den Maßgaben der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Standes der Medizin, dass ausweislich der sozialmedizinischen Literatur eine Epilepsie bzw. ein Anfallsleiden in der Regel nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führt (Deutsche Rentenversicherung, Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung, Sozialmedizinische Beurteilung bei neurologischen Krankheiten, Juli 2010, S. 76). Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens ist somit weder aus dem neurologischen noch aus dem orthopädischen Bereich heraus nachweisbar. Aus der festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft folgt nichts anderes.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1982 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt. Sie stand im Jahr 1999 fünf Monate in einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung und im Jahr 2001 kurzzeitig für zwei Monate in einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätig. Nach der Geburt eines Kindes im Oktober 2004 bezieht die Klägerin seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Die Klägerin beantragte erstmals im Oktober 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin untersuchte und begutachtete Dr. R. von der Abteilung für Neurologie W. im November 2009 die Klägerin. Er stellte die Diagnosen fokale Epilepsie, HWS-Syndrom sowie Hypothyreose (mangelnde Versorgung des Körpers mit Schilddrüsenhormonen) und kam zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 ab. Die Klägerin sei weder ganz noch teilweise erwerbsgemindert. Den hiergegen eingegangenen Widerspruch vom 29. Dezember 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 zurück. Die danach am 14. April 2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (Az. S 8 R 876/10) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2010 ab. Die daraufhin am 19. August 2010 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung (Az. L 9 R 3935/10) wies dieses mit Urteil vom 22. Februar 2011 zurück.
Die Klägerin beantragte am 7. November 2012 erneut die hier streitgegenständliche Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach prüfärztlicher Stellungnahme vom 27. November 2012 mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung habe, da sie nach medizinischer Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Den dagegen am 27. Dezember 2012 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der vorhandenen Gesundheitsstörungen (kryptogene fokale Epilepsie mit unspezifischen Auren, komplex-fokalen Anfällen und generalisierten, tonischklonischen Anfällen sowie einer Haltungsschwäche der Wirbelsäule mit beginnender Rundrückenbildung und beginnenden degenerativen Veränderungen) noch in der Lage sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkungen zu verrichten.
Die Klägerin hat daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 15. April 2013 Klage zum SG erheben lassen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen derart schwerwiegend seien, dass vorliegend von einem deutlich unter sechsstündigen Restleistungsvermögen auszugehen sei. Trotz der Mitteilung einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den Arztberichten von Dr. K. vom 19. November 2012 und 30. Mai 2012 habe es die Beklagte unterlassen, ein Gutachten einzuholen oder die behandelnden Ärzte zu befragen. So sei die Beklagte in einer Stellungnahme auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie - die Klägerin - anfallsfrei sei. Gerade auf Grund der epileptischen Erkrankung sowie der orthopädischen Beeinträchtigungen sei ihre gesamte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und sie somit nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Zudem dürfte die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben sein.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
Die Neurologin Dr. K. teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2013 mit, dass sie die Klägerin seit Juli 1999 behandele. Die Klägerin leide an einer kryptogenen fokalen Epilepsie mit unspezifischen Auren, komplex-fokalen Anfällen und generalisierten, tonisch-klonischen Anfällen. Die Klägerin sei unter entsprechender Medikation seit Mai 2012 anfallsfrei. Aus neurologischer Sicht sei die berufliche Leistungsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt. Das Hauptleiden würde hinsichtlich der Epilepsie auf neurologischem Fachgebiet liegen,
Dr. K., Facharzt für Orthopädie, hat mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt, dass er die Klägerin am 11. Juli 2008 und am 27. Juli 2012 behandelt habe. Die Klägerin leide nach seinen Feststellungen an einer multietageren BWS-/LWS-Blockierung mit reaktiv verspannter Schulter-Nacken-Muskultur bei bekannter Wirbelsäulenfehlstellung und an einer persistierenden Schmerzsymptomatik bei einem Rundrücken. Eine exakte Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei nach lediglich 2-maliger Untersuchung nicht möglich. Soweit beurteilbar, dürften leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden möglich sein. Das Hauptleiden liege seines Erachtens auf orthopä¬dischem Fachgebiet.
Das SG hat ferner den Neurologen und Psychiater Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2013 hat dieser ausgeführt, dass die Klägerin unter einem cerebralen Anfallsleiden mit einfach-fokalen, anamnetisch komplex-fokalen sowie Grand-Mal-Anfällen (ICD-Nr. G 40.2), einer Dorsalgie ohne relevante neurologische Ausfälle (ICD-Nr. M 54.99) und einem Verdacht auf Einschlafmyoklonien (ICD-Nr. G 25.3 V) leide. Auf Grund des Anfallsleides sollten Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb und Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung der Klägerin führen könnten, vermieden werden. Zudem seien schwere Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht. Im Übrigen sei die quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin jedoch nicht eingeschränkt. Die Klägerin sei mithin in der Lage, sechs Stunden und mehr eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Auch nach Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, dass diese Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Klägerin vorliegen würden. Das SG sei nach Einholung des neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens Dr. W. sowie auf Grundlage der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Sie könne nach Ansicht des Gerichtes bei ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausführen. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei zwar qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass schwere Tätigkeiten ausgeschlossen seien und Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen sowie im Nachtschichtbetrieb, Arbeiten an Treppen, Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung der Klägerin führen könnten, nicht zumutbar seien. Die genannten Einschränkungen seien aber nach Überzeugung des SG ohne weiteres mit dem Merkmal "körperlich leicht" zu vereinbaren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen der Klägerin entnehme das SG dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme, insbesondere dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. W ... Der Gutachter sei dem Gericht als erfahren bekannt. Er habe die Befunde umfassend geschildert, sei den Beschwerden nachgegangen und habe die Klägerin untersucht und ausführlich befragt. Die Ausführungen des Gutachters seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Das SG habe daher keinen Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und an der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln.
Auch unter Berücksichtigung der durch die behandelnden Ärzte benannten Befunde und Diagnosen komme das SG zu keiner abweichenden Leistungsbeurteilung. So habe die be-handelnde Neurologin Dr. K. entgegen den Ausführungen des Klägervertreters bestätigt, dass die Klägerin unter dem eingenommenen Medikament seit Mai 2012 anfallsfrei und aus neurologischer Sicht die berufliche Leistungsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt sei. Lediglich der Orthopäde Dr. K. gehe von einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen aus. Das SG vermöge dieser Einschätzung jedoch nicht zu folgen. Zum einen basierten dessen Angaben auf gerademal zwei Untersuchungen, die im Zeitraum von vier Jahren durchgeführt worden seien. In Bezug auf die letzte Behandlung sei bereits über ein Jahr bis zur Erstellung der sachverständigen Zeugenaussage vergangen. Zum anderen könnten aus Sicht es SG auch die benannten Diagnosen eine derartige Leistungseinschränkung nicht zu begründen. Zudem komme der Beurteilung durch einen Gutachter grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu, da der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet ist, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§ 410 ZPO) und eine Verletzung dieser Pflichten erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne (§§ 153, 154, 163 Abs. 1 StGB).
Auch ein Anspruch der Klägerin wegen teilweiser Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide aus, da die Klägerin nicht vor dem maßgeblichen Stichtag 2. Januar 1961 geboren sei, so dass ein etwaiger Anspruch bereits daran scheitere. Nicht entscheidend sei schließlich, ob der Klägerin ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden könne. Das Risiko der Arbeitslosigkeit werde von der Bundesagentur für Arbeit, nicht jedoch von der Rentenversicherung getragen.
Gegen den ihr am 11. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 7. März 2014 hat die Klägerin am 1. April 2014 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin auf das bei ihr vorliegende Erkrankungsbild Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Konstanz vom 7. März 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 aufzuheben und ihr Rente wegen voller Erwerbminderung ab dem 1. November 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht das angegriffene Urteil als zutreffend an und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie physikalische und rehabilitative Medizin u.a. Prof. Dr. med. Dr. hc. mult. H., B.U ...
Dieser hat die Klägerin am 10. Juli 2014 untersucht und begutachtet. Als Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem Gebiet hat er ein funktionelles Halswirbelsäulensyndrom mit leichten reaktiven muskulären Fehlfunktionen, ein intermittierendes thorako-lumbales Syndrom bei mäßiger Fehlstatik mit funktionellen Störungen sowie eine leichte Knick-Senkfußbildung beidseits festgehalten. Unter orthopädischen Gesichtspunkten bestünde keine wesentliche Einschränkungen des körperlichen Restleistungsvermögens. Dies bedeute, dass leichte Tätigkeiten vollschichtig, auch mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung durchaus vollschichtig durchgeführt werden könnten. Tätigkeiten unter Stresseinfluss sollten seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben ausgeschlossen sein. Eine quantitative Limitierung des Leistungsvermögens werde nicht gesehen. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Es bestehe keine Einschränkung im Hinblick auf den beruflichen Anmarschweg. Einfache Wegstrecken von zwei Kilometern seien ohne Probleme mehrfach täglich durchführbar. Es bleibe festzuhalten, dass die Klägerin unter orthopädischen Gesichtspunkten nicht schwerwiegend erkrankt und das Leistungsvermögen unter orthopädischen Gesichtspunkten nicht wesentlich limitiert sei. Es bestehe eine vollschichtige Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es bestünden wie von ihm aufgeführt keine auf Dauer gesehenen wesentlichen Beeinträchtigungen des körperlichen Leistungsvermögens. Bei Durchführung einer rehabilitativen Maßnahme sei das Erlernen sinnvoller Trainingsprogramme sicherlich adäquat. Er hat ferner im Wesentlichen die Ausführungen der Vorgutachter bestätigt. In orthopädischer Hinsicht sei im August 2012 von einem teilfixierten Rundrücken gesprochen worden. Die Diagnose des Rundrückens werde bestätigt; von einer Fixation sei jedoch nicht auszugehen. Es bestehe eine Hypermobilität mit Neigung zu funktionellen Störungen. Die Bewertung des behandelnden Orthopäden vom 2. Juli 2013, das Leistungsvermögen sei auf drei bis sechs Stunden für leichte Tätigkeiten beschränkt, sei "mit Verlaub unsinnig". Eine derartige Limitierung der körperlichen Belastbarkeit werde seinerseits nicht gesehen.
Die Feststellungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2013 würden seinerseits nicht diskutiert. In der Tat bestehe eine rezidivierende Dorsolumbalgie linksseitig mit muskulären Fehlfunktionen ohne relevante neurologische Ausfälle. Die Bewertung der "vollschichtigen Leistungsfähigkeit" werde von ihm nachvollzogen. In der Berufungsklage vom 27. März 2014 werde auf die Epilepsie-Diagnose abgehoben. Es handele sich hierbei um eine neurologische Diagnose, die seinerseits nicht bewertet werde. Eine Tendomyopathie (Neigung zu muskulärer Fehlfunktion mit Sehnenansatzbeschwerden) möge vorliegen. Dadurch würden auch Beschwerden hervorgerufen. Eine Einschränkung des körperlichen Restleistungsvermögens aufgrund dieser Diagnose sei jedoch nicht gegeben. Eine weitere Befundabklärung in einem anderen Fachgebiet sei nicht erforderlich. Insgesamt hat er abschließend angemerkt, dass bei der Klägerin unter orthopädischen Gesichtspunkten keine schwerwiegenden krankhaften Störungen bestünden, die das Leistungsvermögen einschränken würden. Die subjektiv vorgebrachten Beschwerden seien sicherlich teilweise nachvollziehbar und durch ein sinnvolles Übungsprogramm therapierbar. Es lägen vor allem degenerative Veränderungen vor. Die aktuelle orthopädische Situation schränke das körperliche Leistungsvermögen nicht ein. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ohne Probleme durchführbar. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden keine wesentlichen Auffälligkeiten. Hüften, Kniegelenke und Sprunggelenke seien frei zu bewegen gewesen, leichte Hypermobilität ebenfalls nachweisbar. Es gebe eine gute muskuläre Situation und keine Hinweise auf entzündliche Komponenten. Eine bildgebende Diagnostik sei nicht erforderlich. Die leichte Knick-Senkfußbildung beidseits sei harmlos und bringe keine wesentlichen Einschränkungen mit sich.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 hat die Klägerin, mit solchem vom 20. Januar 2015 die Beklagte jeweils ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten entsprechende Einverständnisse erteilt haben.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 7. November 2012 ablehnende Bescheid vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 7. März 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Konstanz für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten, letztlich nicht weiter substantiierten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht zu begründen. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt.
Auch die im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen haben keine quantitative Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben. Der Senat stützt sich hierbei maßgeblich auf das ausführliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H ... Danach bestehen lediglich leichtgradige orthopädische Beeinträchtigungen. Bei der Klägerin bestehen unter orthopädischen Gesichtspunkten jedoch keine schwerwiegenden krankhaften Störungen. Es besteht somit nach Auffassung des genannten Sachverständigen zwar eine Einschränkung für näher bezeichnete qualitative Maßgaben sowie im Hinblick auf das - mittlerweile medikamentös gut eingestellt - Anfallsleiden. Es entspricht allerdings den Maßgaben der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Standes der Medizin, dass ausweislich der sozialmedizinischen Literatur eine Epilepsie bzw. ein Anfallsleiden in der Regel nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führt (Deutsche Rentenversicherung, Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung, Sozialmedizinische Beurteilung bei neurologischen Krankheiten, Juli 2010, S. 76). Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens ist somit weder aus dem neurologischen noch aus dem orthopädischen Bereich heraus nachweisbar. Aus der festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft folgt nichts anderes.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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