S 14 U 162/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 162/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1985 geborene Kläger war seit 2008 als Studierender an der Fachhochschule T, Standort T1 im Studiengang Maschinenbau eingeschrieben.

Er verunfallte am 08.07.2011, als er auf der BAB 1 in Höhe der Anschlussstelle T2 mit seinem Pkw in eine Massenkarambolage geriet; am Stauende befindlich, raste ein anderes Fahrzeug ungebremst in sein Fahrzeug. Nach einem vom Klinikum E erstatteten Durchgangsarztbericht bzw. weiteren Berichten erlitt er hierbei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit subduraler Blutung, Hirnkontusionen sowie einem traumatischen Hirnödem. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem Rückweg nach Hause nach einem Besuch der Firma F L GmbH in U-B; er hatte hier am Unfalltage einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach welchem er befristet für ein Jahr ab dem 04.10.2011 für das Unternehmen als Bachelor of Engineering Konstruktionstechnik tätig werden sollte.

Nachdem die Mutter des Klägers auf Nachfrage mitgeteilt hatte, zwar sei ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, dies sei bei Aufsuchen des Unternehmens indes nicht bereits geplant gewesen, Grund des Besuches des Unternehmens sei vielmehr gewesen, Informationen für seine Bachelorarbeit zu erhalten, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2011 ab, den Unfall als Arbeitsunfall festzustellen und führte zur Begründung aus, die Anfertigung einer solchen Diplomarbeit für das Schlussexamen stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie durch den Studenten selbst organisiert sei und nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich oder der direkten Weisung der Hochschule unterfalle; da der Diplomant selbst- und eigenständig die Arbeit anfertige und die hierzu erforderlichen Schritte und notwendigen Handlungsabläufe bestimme, handele es sich um eine vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule losgelöste Tätigkeit.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch und machte geltend, bereits seit einigen Wochen vor dem Unfall in Kontakt zum Unternehmen F gestanden zu haben, mit welchem im Rahmen der Fertigung der Bachelorarbeit ein Erfahrungsaustausch stattgefunden habe; dieser fachliche Austausch sei Bestandteil der Bachelorarbeit gewesen; über diesen Kontakt sei es sodann zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen; in diesem Sinne hatte auch das Unternehmen F der Beklagten mitgeteilt, Anlass des dortigen Besuches des Klägers am Unfalltage sei die Klärung von fachlichen Details für die Bachelorarbeit gewesen; erst im Rahmen der Gespräche sei eine Schließung eines Arbeitsvertrages vorgenommen worden. Dementgegen hatte der Kläger noch vor Erteilung des Bescheides vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt seine Bachelorarbeit beendet zu haben und darauf hingewiesen, das Unternehmen F, mit welchem er ca. 6 Wochen vor dem Unfall bereits in Kontakt getreten sei im Rahmen der Fertigung seiner Arbeit, hätte eine Stelle ausgeschrieben gehabt und er hätte sich aufgrund seiner Spezialkenntnisse dort beworben, wobei im Laufe der Gespräche dann der Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sei; in gleicher Hinsicht hatte er gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, welche er ebenfalls mit dem Unfall befasst hatte, angezeigt, auf der Rückfahrt von einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch beim Unternehmen F in den schadensbringenden Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, woraufhin diese darauf hingewiesen hatte, die private Arbeitssuche sei dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen, erst mit Arbeitsaufnahme im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehe Versicherungsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück und führte ergänzend aus, Tätigkeiten zur Vorbereitung der Bachelorarbeit bzw. deren Durchführung beruhten wesentlich auf der Eigeninitiative des Studenten, welcher seine wissenschaftliche Selbständigkeit zu beweisen habe; derartige Tätigkeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule seien nicht versichert.

Hiergegen richtet sich die am 18.05.2012 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt hierzu vor, sich zum Unfallzeitpunkt kurz vor Abschluss seiner Bachelorarbeit befunden zu haben. Bei dieser handele es sich zwar um eine eigenständige geistige Leistung, gleichwohl erfolge bei Fertigung der Arbeit eine engmaschige Betreuung durch die Hochschule und sei er auf fachlichen Austausch sowohl mit seinem universitären Tutor, Prof. Dr. C, als auch mit einem Praxisunternehmen, dem Unternehmen F, angewiesen gewesen. Am Unfalltage seien Detailfragen der Arbeit zu klären gewesen; im Rahmen der Gespräche sei ihm spontan vom Geschäftsführer des Unternehmens für die Zeit nach Abschluss des Studiums ein Arbeitsvertrag angedient worden. Im Hinblick auf die engmaschige Betreuung mit dem für ihn zuständigen Tutor sowie den notwendigen, zum Prüfungsgegenstand rechnenden Erfahrungsaustausch mit dem Unternehmen F, bestehe Versicherungsschutz auch für die Rückfahrt von dieser nach Hause. Der Kontakt zum Unternehmen sei im Übrigen eigeninitiativ zustande gekommen, eine Weisung der Hochschule, diese am Unfalltage aufzusuchen, habe nicht vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 festzustellen, dass der Unfall vom 08.07.2011 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, Versicherungsschutz beim Anfertigen einer Diplomarbeit sei nicht schon deshalb gegeben, weil die damit verbundenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stünden; entscheidend sei, ob der organisatorische Verantwortungsbereich auch die Durchführung der konkreten Verrichtung erfasse, was im Hinblick auf die Eigeninitiative des Klägers und die Selbständigkeit der zu erbringenden Leistung nicht zu konstatieren sei; Art und Weise der Durchführung der Bachelorarbeit sei dem Kläger überlassen gewesen und habe außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Fachhochschule gelegen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalles gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.02.2005 in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall vom 08.07.2011 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 die Feststellung als Arbeitsunfall abgelehnt. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII- begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.

Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger nicht auf dem Heimweg von einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit beim Unternehmen F. Der Kläger war nicht bei dieser beschäftigt, vielmehr war ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem 04.10.2011 durch Arbeitsvertrag begründet. Ebenso wenig begründet der Abschluss des Arbeitsvertrages am Unfalltage Versicherungsschutz, geht man, was die unbefangenen Angaben des Klägers der Beklagten gegenüber vor Erteilung des Bescheides bzw. der Sachvortrag gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nahelegen, davon aus, der Kläger habe sich auf der Rückfahrt von einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch beim Unternehmen F befunden. Derartige (private) Arbeitssuche und Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages sind nämlich, was die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zutreffend ausgeführt hat, dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen; dies gilt auch, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt, die Beschäftigung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll; Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Anstellung mit sofortiger Arbeitsaufnahme zu erwarten war und die Arbeit im unmittelbaren Anschluss mit Abschluss eines Arbeitsvertrages auch aufgenommen wird (vgl. hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 8 SGB VII Randnummer 7.6 m.w.N.).

Ebenso wenig befand sich der Kläger am Unfalltage, geht man von seinem Vortrag, das Unternehmen F sei zur Klärung von Detailfragen im Rahmen der unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Bachelorarbeit aufgesucht worden, auf dem Rückweg von einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII versicherten Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Ebenso wie der der Versicherungsschutz wegen des Besuchs allgemeinbildender Schulen ist nämlich auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSGE 44, 100, 102); hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung. Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs sind allerdings die besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122); nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstalten an der Hochschule -solche sind Universitäten, Gesamthochschulen, Fachhochschulen, Technische Hochschulen, Kunst- und Musikschulen- versichert, da sich das Studium an der Hochschule hierin nicht erschöpft; vielmehr sind Studierende auch versichert, wenn sie anstelle von Hochschulunterrichtungsveranstaltungen oder daneben besondere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1). Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist dabei ebenso wie im Schulbereich, allerdings entscheidend, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall geführt hat, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist; private Studien oder lehrstoffbezogene Arbeiten -auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten- außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule sind demgemäß nicht versichert; ebenso wie für Schüler Versicherungsschutz nicht besteht, bei Erledigung ihrer von der Schule angeordneten Hausaufgaben, ist der Versicherungsschutz beim Anfertigen einer Diplomarbeit nicht schon deshalb gegeben, weil die damit verbundenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Studium und dessen Abschluss stehen; entscheidend ist, ob der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität auch die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtung erfasst (vgl. grundlegend Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.1993 in BSGE 73, 5 ff).

Von diesen Grundsätzen ausgehend stand der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; sein Rückweg vom Unternehmen F war kein Rückweg von einer versicherten Tätigkeit. Unerheblich dabei ist, dass das Thema der Bachelorarbeit dem Kläger vorgegeben wurde bzw. der Kläger bei Anfertigung dieser von Prof. Dr. C betreut wurde. Es fehlt nämlich einer organisationsrechtlichen Anbindung der konkret am Unfalltage verrichteten Tätigkeit an die Fachhochschule. Deren organisatorische und rechtliche Verantwortung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass eine von dem Studierenden selbst initiierte und gestaltete Tätigkeit für das angestrebte Ziel -hier die Anfertigung der Bachelorarbeit- sachgerecht, dienlich und unerlässlich ist. Dass der Kläger bei der Anfertigung der Bachelorarbeit die Hilfe seines Tutors in Anspruch genommen hat bzw. sich mit seinem Tutor abstimmen musste, steht dabei ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass im Hinblick auf die Bachelorarbeit eine praxisbezogene Erhebung und auch Austausch mit Praktikern erfolgen musste. Diese Umstände berühren indes nicht die Tatsache, dass der Kläger seine Bachelorarbeit selbständig und eigenverantwortlich ohne Weisungen zu erbringen hatte; sowohl der Kontakt zum Unternehmen F ist, wie der Kläger konstatiert hat, eigeninitiativ zustande gekommen, auch für den Unfalltag unterlag er keiner Anweisung der Hochschule bzw. seines Tutors, dass Unternehmen aufzusuchen. Vielmehr handelt es sich um eigenständige Entscheidungen und Leistungen im Rahmen der selbständigen Fertigung der Bachelorarbeit; solche wie auch Diplom- und Doktorarbeiten werden, nachdem die Aufgabe gestellt ist bzw. im Regelfall eine Einführung, jedenfalls bei Diplomanden in die Aufgabenstellung erfolgt, selbständig erarbeitet; soweit Probleme auftreten, erfolgt zwar eine Besprechung mit dem zuständigen Tutor, die dazwischenliegenden Tätigkeitsschritte sind jedoch vom Diplomanden selbständig geleistet und machen die Bachelorarbeit als Abschlussarbeit aus. Eine solche Bachelor- oder auch Masterarbeit bildet den Abschluss eines Studiums und soll die erworbene Fähigkeit, ein Thema eigenständig und auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten, dokumentieren (vgl. zum Ganzen z.B. BSG, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2002 - L 1 U 1903/01 in HVBG-Info 28/2002, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2014 - L 6 U 220/11-).

Die Klage war daher aus Rechtsgründen abzuweisen; etwaigen, eingangs dargestellten Zweifeln dahingehend, dass der Kläger sich möglicherweise auf dem Rückweg von einem für den Unfalltag beabsichtigten Vorstellungsgespräch befunden hat, brauchte insoweit nicht nachgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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