L 2 SO 4861/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3197/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4861/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 450,59 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid der Beklagten bezüglich der Kosten für eine Unterbringung des Hilfeempfängers S. F. (im Folgenden Hilfeempfänger).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in M. und Mitglied im Diakonischen Werk B. als Dachverband. Er betreibt u.a. eine Einrichtung der stationären Eingliederungshilfe. In dieser war der 1968 geborene Hilfeempfänger ab den Neunziger Jahren zunächst auf Kosten des Landeswohlfahrtsverbandes B. wegen drogenbedingter psychischer Erkrankungen untergebracht.

Nach Änderung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 21. April 2005 ab dem 1. Januar 2005 zu ihren Lasten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere die vereinbarte Vergütung für das Wohnungsangebot und für die Tagesstrukturierung nach den §§ 54 ff. i.V.m. den §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in dem vom Kläger betriebenen Haus B. längstens für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit. Diese Entscheidung wurde dem Kläger nachrichtlich übersandt.

Am 21. September 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Hilfeempfänger befinde sich seit dem 13. September 2010 im Krankenhaus. Die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sei noch unbekannt. In der Folgezeit befand sich der Hilfeempfänger wegen einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie in stationärer Behandlung im Psychiatrischen Zentrum N. in W ... Mit Beschluss vom 12. November 2010 (Aktenzeichen Fo 7 XVII 3193/94) genehmigte das Amtsgericht M. - Betreuungsgericht - die Einwilligung der Betreuerin die Unterbringung des Hilfeempfängers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 2. Dezember 2012. Zugleich wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Hilfeempfänger wurde daraufhin im Betreuungszentrum Weinheim für den geschlossenen Bereich angemeldet.

Mit weiterem Beschluss vom 2. Dezember 2010 genehmigte das Amtsgericht M.- Betreuungsgericht - die Unterbringung des Hilfeempfängers durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12. November 2011 und ordnete zugleich die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 6. Dezember 2010 vom Psychiatrischen Zentrum N. mittels Telefax übersandt. Nach einem am 28. Dezember 2010 gefertigten Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten wurde der Kläger hiervon am 7. Dezember 2010 telefonisch unterrichtet. Am 15. Dezember 2010 teilte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, der Hilfeempfänger habe die Einrichtung am 14. Dezember 2010 verlassen, bis zu diesem Tage würden die Kosten berechnet.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 (Bl. 21 VA-Widerspruchsakte) bat die Beklagte die Klägerin um Rücküberweisung von betreffend den Hilfeempfänger für die Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu Unrecht gewährter Eingliederungshilfe in Höhe von 3.657,28 EUR (1.544,88 EUR für die Zeit vom 8. bis zum 31. Dezember 2010 und 2.122, 40 EUR für die Zeit 1. bis 31. Januar 2011). Zwar habe ab dem 13. September 2010 zunächst nur eine vorübergehende Abwesenheit des Hilfeempfängers vom Haus B. vorgelegen und könne in dieser Zeit die vereinbarte Vergütung nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 20. September 2006 weiter berechnet werden. Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2010 liege jedoch keine vorübergehende Abwesenheit mehr vor (u.a. mit Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 206/2004 Landeswohlfahrtsverband B. bzw. Nr. 06/2004 Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern vom 8. April 2004 dort Nr.1- Bl. 25 VA-Widerspruchsakte) und sei dies aufgrund der telefonischen Mitteilung vom 7. Dezember 2010 für den Kläger auch erkennbar gewesen. Daher könnten Leistungen für den stationären Aufenthalt des Hilfeempfängers längstens bis zum 7. Dezember 2010 berechnet werden.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2011 wandte der Kläger hiergegen ein, das Ende der vorübergehenden Abwesenheit werde unter Zugrundelegung von § 18 Abs.1 Satz 3 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII an das Ende der Vertragsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten geknüpft. Dieses Vertragsverhältnis sei mit Ablauf des 17. Dezember 2010 beendet worden. Denn von der Betreuerin des Hilfeempfängers sei mit am 14. Dezember 2010 eingegangenem Telefax gekündigt worden und die Hausordnung sehe eine dreitägige Kündigungsfrist vor. In Rechnung gestellt werde aber nur der Aufenthalt bis zum 14. Dezember 2010, da die im Eigentum des Hilfeempfängers stehenden Gegenstände zu diesem Zeitpunkt zumindest gepackt gewesen seien. Der Forderungsbetrag sei daher entsprechend zu reduzieren.

Nach erfolgter Anhörung forderte die Beklagte vom Kläger sodann mit Bescheid vom 29. April 2011 die Erstattung von in der Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Den hiergegen erhobenen und auf den Betrag von 450,59 EUR - betreffend den Zeitraum 8. bis 13. Dezember 2010 - beschränkten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, Leistungen seien mit Bescheid vom 21. April 2005 für die Zeit der tatsächlichen Anwesenheit des Hilfeempfängers im Haus B. bewilligt worden. Da sich der Hilfeempfänger ab dem 13. September 2010 nicht mehr in der genannten Einrichtung aufgehalten habe, seien die Leistungen ab diesem Zeitpunkt ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Für die Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010 seien die erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung von § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zu erstatten, da auch die Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X möglich gewesen wäre. Denn der Kläger habe ab dem 7. Dezember 2010 gewusst, dass der Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid ab dem Folgetage wegen Eintritts der auflösenden Bedingung weggefallen sei. Aus dem Rahmenvertrag ergebe sich nichts anderes. Denn ab dem 7. Dezember 2010 sei erkennbar gewesen, dass der Hilfeempfänger nicht mehr in die Einrichtung zurückkehren werde, sodass die Vergütung ab dem 8. Dezember 2010 nicht mehr habe weiterberechnet werden können.

Am 19. September 2011 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das Ende der vorübergehenden Abwesenheit und der Vergütungspflicht nach § 18 des Rahmenvertrages falle mit dem Ende der Vertragsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten am 17. Dezember 2010 zusammen. Zu Gunsten der Beklagten werde allerdings wegen des am 14. Dezember 2010 geräumten Zimmers des Hilfeempfängers von einem Vergütungsanspruch nur bis zum 13. Dezember 2010 ausgegangen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten.

Das SG hat noch den Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 mit redaktioneller Anpassung zum 1. Januar 2005 in der aktualisierten Fassung Stand: 20. September 2006 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste beigezogen.

Mit Urteil vom 23. September 2013 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass bezüglich der hier allein noch streitigen Zeit vom 8. Dezember bis zum 13. Dezember 2010 die Beklagte zu Recht einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 450,59 EUR habe. So sei zunächst angesichts des Umstandes, dass sich der Hilfeempfänger unstreitig ab September 2010 nicht mehr im Haus B. aufgehalten habe, zu dieser Zeit die im Bescheid vom 21. April 2005 enthaltene auflösende Bedingung des Endes der tatsächlichen Anwesenheit des Hilfeempfängers in der genannten Einrichtung eingetreten. Daher sei der auch den Kläger (Dritt)-begünstigende Leistungsbescheid als Grundlage für die von der Beklagten an diesen Tagen erbrachten Zahlungen weggefallen (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -). Unter Zugrundelegung des hier anzuwendenden Rahmenvertrags sei allerdings eine Leistung so lange nicht zu Unrecht erbracht worden, wie eine nur vorübergehende Abwesenheit des Hilfeempfängers und damit ein Vergütungsanspruch nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages vorgelegen habe. Eine solche nur vorübergehende Abwesenheit des Hilfeempfängers lasse sich hier jedenfalls nach dem 7. Dezember 2010 nicht mehr bejahen. Bereits am 2. Dezember 2010 habe das Amtsgericht Mannheim - Betreuungsgericht - die Unterbringung des Hilfeempfängers durch seine Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 12. November 2011 durch wirksamen Beschluss genehmigt. Spätestens mit Ergehen dieses Beschlusses war der Hilfeempfänger folglich zumindest für nahezu ein Jahr an einer Inanspruchnahme der Einrichtung des Klägers gehindert. Dieser Zeitraum gehe unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages deutlich über eine nur vorübergehende Abwesenheit hinaus. Denn die dort vorgesehenen Fallgestaltungen, wie z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt, einem Aufenthalt in einer stationären Reha-Einrichtung oder eines Urlaubs seien Fallgestaltungen, bei denen eine Rückkehr des Hilfeempfängers zu erwarten sei und angesichts dessen sowie des überschaubaren Zeitraums eine Fortsetzung der zuvor geleisteten Eingliederungshilfe in der dem Hilfeempfänger bekannten Einrichtung für alle Beteiligten angemessen erscheine. Dies sei jedoch im Falle des Hilfeempfängers für die hier maßgebliche Zeit ab dem 7. Dezember 2010 nicht mehr gegeben. Eine Verlängerung der nur vorübergehenden Abwesenheit auf den Zeitpunkt der rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer scheide nach Auffassung des SG aus. Wenn erkennbar sei, dass der Leistungsberechtigte nicht in die Einrichtung zurückkehren könne, handelte es sich insoweit nicht um eine vorübergehende Abwesenheit. Gehe man - wie die Beklagte - davon aus, dass für die Beendigung der vorübergehenden Abwesenheit die in dem Rundschreiben des Landeswohlfahrtverbandes angesprochene Erkennbarkeit der dem Leistungsempfänger nicht möglichen Rückkehr erforderlich sei, so habe eine solche für den Kläger spätestens am 7. Dezember 2010, dem Zeitpunkt der (unbestrittenen) telefonischen Bekanntgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2010, vorgelegen. Folglich habe der Kläger der Beklagten für die hier streitige Zeit die erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 30. September 2013 zugestellte Urteil am 23. Oktober 2013 Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (L 2 SO 4588/13 NZB). Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, dass hier hinsichtlich der Regelung in § 18 des Rahmenvertrages eine grundsätzliche Bedeutung vorliege zu der Frage insbesondere, wie die Formulierung "vorübergehende Abwesenheit" zu verstehen sei.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2013 zugelassen. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen L 2 SO 4861/14 als Berufung fortgeführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011 insoweit aufzuheben, als darin eine Erstattung von mehr als 3.206,69 EUR gefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, nachdem der Senat der form- und fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben hat und die Berufung zugelassen hat.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011, soweit darin die Erstattung von Leistungen auch für den Zeitraum 8. Dezember bis 13. Dezember 2010 von der Beklagten geltend gemacht wird.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger erhobene isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat nämlich zu Recht dem Kläger gegenüber einen Erstattungsanspruch in Höhe von 450,59 EUR für die hier streitige Zeit 8. Dezember bis 13. Dezember 2010 geltend gemacht.

Zutreffend hat das SG als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung der Beklagten § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB X herangezogen, wonach Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten sind (§ 50 Abs. 2 Satz 1).

1. Zu Recht ist das SG hierbei davon ausgegangen, dass im Hinblick darauf, dass sich der Hilfeempfänger ab September 2010 nicht mehr im Haus B. aufhielt, sondern vielmehr im Krankenhaus und in der Folgezeit aufgrund einer akuten Exazerbation in stationärer Behandlung im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden in Wiesloch, die im Bewilligungsbescheid vom 21. April 2005 - ein aufgrund des Schuldbeitritts der Beklagten auch den Kläger drittbegünstigender Dauerverwaltungsakt (siehe BSG-Urteil 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -) -, enthaltene auflösende Bedingung des Endes der tatsächlichen Anwesenheit des Hilfeempfängers in der Einrichtung eingetreten ist. Damit ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, wie vom SG zu Recht festgestellt, als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erfolgten Zahlungen entfallen.

2. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages ist, soweit der Platz in der Einrichtung vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden kann, z.B. wegen Krankenhausaufenthalt des Bewohners, Aufenthalts in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder Urlaubs, der Platz freizuhalten. Ist erkennbar, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr die Einrichtung zurückkehrt, wird die Einrichtung auf eine unverzügliche Beendigung des Vertrages hin (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenvertrages). Die nach § 13 Abs. 2 Rahmenvertrag vereinbarten Vergütungen werden gemäß § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit weiter berechnet. Gemäß § 18 Abs. 3 des Rahmenvertrages informiert die Einrichtung den Leistungsträger unverzüglich über voraussichtliche Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des Leistungsberechtigten nach im weiteren aufgelisteten Maßgaben.

Ausgehend von § 18 Abs. 2 des zwischen den Beteiligten verbindlichen Rahmenvertrages ist auch für die Zeit nach der Einweisung ins Krankenhaus am 13. September 2010 weiterhin die Zahlung durch die Beklagte an den Kläger zu Recht erfolgt, solange eine nur vorübergehende Abwesenheit des Hilfeempfängers bestand. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Mannheim - Betreuungsgericht - die Unterbringung des Hilfeempfängers durch seine Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 12. November 2011 durch sofort wirksamen Beschluss genehmigt. Spätestens mit dem Ergehen dieses Beschlusses war der Hilfeempfänger für nahezu ein Jahr auf jeden Fall an einem Aufenthalt in der Einrichtung des Klägers gehindert. Mit dem SG lässt sich damit eine "vorübergehende Abwesenheit" im Sinne von § 18 Abs. 2 längstens bis zum Tag der Mitteilung über diesen Beschluss an die Klägerin, nämlich den 7. Dezember 2010, annehmen. Für die Zeit danach hat das SG zu Recht eine noch vorübergehende Abwesenheit verneint. Denn wie den in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages zu entnehmenden Beispielen für eine nur vorübergehende Abwesenheit und die damit angeordnete Freihaltung des Platzes in der Einrichtung (als Grund des Fortbestehens des Vergütungsanspruches nach § 18 Abs. 2) zu entnehmen ist, ist damit nur eine relativ überschaubare Abwesenheitszeit gemeint. Die Beispiele Krankenhausaufenthalt, Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder auch Urlaub zeigen, dass hier an eine Abwesenheit in einer Größenordnung von ein bis vielleicht maximal sechs Wochen im Regelfall gedacht ist (ob in Ausnahmefällen auch noch eine längere Abwesenheit als vorübergehend angesehen werden kann, kann hier offenbleiben), aber keinesfalls an eine (voraussichtliche) Abwesenheitsdauer von fast einem Jahr.

Soweit der Kläger gestützt auf § 18 Abs. 1 Satz 3 des Rahmenvertrages, wonach der Einrichtungsträger auf eine unverzügliche Beendigung des Vertrages hinzuwirken habe, wenn erkennbar sei, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr in die Einrichtung zurückkehre, die Auffassung vertritt, dass jedenfalls dann ein Vergütungsanspruch noch bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages bestehe, kann der Senat dem nicht folgen. Eine "vorübergehende Abwesenheit" im Sinne von § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages kann nach dem unmissverständlichen Wortlaut ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass der Hilfeempfänger nicht mehr innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zurückkehrt, nicht mehr angenommen werden. Hieran ändert auch nach Überzeugung des Senates die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 des Rahmenvertrages nichts. Vielmehr handelt es sich - wie auch vom SG schon ausgeführt - zur Überzeugung des Senates um eine reine Obliegenheit des Heimträgers, letztlich in der Konsequenz des Wegfalles einer Rückkehr des Hilfeempfängers auch die dem noch zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Heimträger und dem Hilfebedürftigen zu beenden. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, über den feststehenden Wegfall einer nur vorübergehenden Abwesenheit noch weiterzuzahlen bis zur Beendigung des Heimvertrages ergibt sich hieraus gerade nicht mehr. Denn eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Zahlung des Vergütungsanspruches hat spätestens mit dem Wegfall einer nur vorübergehenden Abwesenheit im Sinne von § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages geendet. Wollte man hier auf die Beendigung des Heimvertrages als maßgeblichen Zahlungsendzeitpunkt abstellen, würde es außerhalb der Einflussmöglichkeit des Sozialhilfeträgers alleine beim Heimträger bzw. Hilfeempfänger liegen, innerhalb welcher Zeit entweder der Hilfeempfänger bzw. dessen Betreuer den Vertrag kündigt oder umgekehrt der Heimträger den Vertrag selbst kündigt. In diesem Zusammenhang, wollte man überhaupt hierauf abstellen, wäre auch die Frage zu stellen gewesen, ob nicht noch am 7. Oktober der Heimträger von sich aus im Hinblick auf die erlangten Erkenntnisse unverzüglich den Vertrag hätte kündigen müssen und nicht hätte die Kündigung der Betreuerin des Hilfeempfängers abwarten dürfen.

Soweit der Kläger noch darauf abstellt, dass auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim – Betreuungsgericht – vom 2. Dezember 2010, mit dem die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12. November 2011 genehmigt wurde, noch nicht endgültig festgestanden habe, dass der Hilfeempfänger tatsächlich dauerhaft abwesend sein werde, da zunächst für den Hilfeempfänger noch die Möglichkeit bestanden hätte hiergegen unter Umständen erfolgreich Beschwerde zu erheben, greift dies nach Auffassung des Senates nicht durch. Zum einen ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim – Betreuungsgericht – vom 2. Dezember 2010, dessen sofortige Wirksamkeit insbesondere auch angeordnet worden war, zunächst einmal die prognostische Annahme bzw. vorläufige Einschätzung für eine noch vorübergehende Abwesenheit zerstört worden (ganz abgesehen davon, dass der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts bereits in einer geschlossenen Abteilung untergebracht war und das Amtsgericht Mannheim offenkundig lediglich die bereits erfolgte Unterbringung genehmigte). Zum anderen stellt sich darüber hinaus ohnehin die Frage, ob und inwieweit bei einer zu diesem Zeitpunkt bereits fast dreimonatigen Abwesenheit überhaupt noch von einer vorübergehenden Abwesenheit im Sinne von § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages gesprochen werden kann (siehe oben). Zum weiteren hätte ein Erfolg einer Beschwerde des Hilfeempfängers dann allenfalls zur Folge gehabt, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim – Betreuungsgericht – vom 2. Dezember 2010 bei einer erneuten Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Hilfeempfängers in der Einrichtung des Klägers gegebenenfalls ein neuer Anspruch des Hilfeempfängers gegen die Beklagte auf Gewährung von Eingliederungshilfe und damit letztlich Übernahme der Kosten der Unterbringung beim Kläger entstanden wäre.

Damit war jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Wegfall der nur vorübergehenden Abwesenheit am 7. Dezember 2010 der Vergütungsanspruch nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages weggefallen und die Beklagte berechtigt, für die Zeit ab dem 8. Dezember 2010 die erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in entsprechender Anwendung zurückzufordern.

Die Berufung ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe des streitigen Zahlbetrages von 450,59 EUR festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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