L 5 RS 615/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 R 1837/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 615/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Montagebetrieb
Beim VEB Blitzschutzanlagenbau A... handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, einen Bescheid zurückzunehmen, mit dem sie zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt, deklarierte.

Der 1927 geborene Kläger legte im Rahmen eines Studiums an der Karl-Marx-Universität L die staatliche Abschlussprüfung als "Wirtschaftler" gemäß der Ordnung über das Sonderstudium für Leiter halbstaatlicher Betriebe ab (Zeugnis vom 14. Dezember 1962). Er wurde mit Wirkung vom 21. April 1972 zum Werkdirektor (Berufungsurkunde vom 21. April 1972) und mit Wirkung zum 1. Januar 1981 zum Betriebsdirektor (Berufungsurkunde vom 1. Januar 1981) des volkseigenen Betriebes (VEB) Blitzschutzanlagenbau A berufen und übte diese Tätigkeit bis zum 30. Juni 1990 aus. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf seinen Antrag vom 18. Januar 2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2001 die Beschäftigungszeiten vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 30. Oktober 2007 machte der Kläger zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien geltend. Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 die Ablehnung der geltend gemachten zusätzlichen Arbeitsentgelte und stellte die Nichtanwendbarkeit von § 1 AAÜG sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. Februar 2001 fest, weil keine Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 festzustellen gewesen wären. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der Kläger erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz am 30. Juni 1990 nicht, weil der VEB Blitzschutzanlagenbau A weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb, sondern ein Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie gewesen sei, wie seine Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 16619 innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR belege. Der Bescheid vom 27. Februar 2001 sei fehlerhaft begünstigend und von Anfang an rechtswidrig gewesen. Er könne jedoch nicht zurückgenommen werden; daher verbliebe es bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte, über die bestehende Rechtswidrigkeit hinaus, könnten jedoch nicht hergeleitet werden.

Seinen Überprüfungsantrag vom 15. Mai 2008, gerichtet auf Rücknahme des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 7. Dezember 2007, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 unter Wiederholung der bereits von ihr angeführten Gründe ab.

Auf die hiergegen am 12. Dezember 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen des VEB Blitzschutzanlagenbau A , mit Urteil vom 29. März 2011 die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 verpflichtet, den Bescheid vom 7. Dezember 2007 zurückzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe die Voraussetzungen von § 1 AAÜG fiktiv erfüllt, sodass der Bescheid vom 7. Dezember 2007 rechtswidrig und von der Beklagten zurückzunehmen sei. Als Werkdirektor sei er den Ingenieuren gleichgestellt und erfülle damit die persönliche Voraussetzung. Der VEB Blitzschutzanlagenbau A erfülle auch die betriebliche Voraussetzung, da er mit der industriellen Produktion standardisierter und TGL-gerechter Blitzschutzanlagen, die vor Ort aus zum Teil von Fremdfirmen vorproduziertem Material zusammengebaut worden seien, befasst gewesen sei, was die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16619 in der sog. Systematik der Volkswirtschaftszweige sowie trotz des großen zeitlichen Abstands die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes der im Juni 1997 umgewandelten R M GmbH Blitzschutzanlagenbau A (Herstellung und Montage von Blitzschutz-, Erdungs- und Potentialausgleichsanlagen- sowie Elektroanlagen) bestätige. Entgegen der Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 22. März 2011 zu L 5 RS 506/09) sei das Sozialgericht weiterhin davon überzeugt, dass es sich bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handele, was sich aus einer fortgeschriebenen Anordnung zur Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens ergebe. Danach sei die Montage dezidiert als Teil des produktionsdurchführenden Bereichs benannt.

Gegen das am 30. August 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. September 2011 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da der VEB Blitzschutzanlagenbau A als Montagebetrieb keine serielle Montage, etwa wie bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen, betrieben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat weitere Betriebsunterlagen sowie eine schriftliche Auskunft des, zwischenzeitlich verstorbenen, Zeugen N M beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 28. September 2011, 17. November 2014 und 5. Februar 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht mit Urteil vom 29. März 2011 stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 7. Dezember 2007. Zutreffend hat die Beklagte, anlässlich des vorangegangenen ersten Überprüfungsantrages des Klägers vom 30. Oktober 2007, die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 27. Februar 2001 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der aufgrund des zweiten Überprüfungsantrages des Klägers vom 15. Mai 2008 zu überprüfende Bescheid vom 7. Dezember 2007 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die ursprünglich festgestellten Beschäftigungszeiten vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresdens im angefochtenen Urteil vom 29. März 2011 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist jedenfalls nicht erfüllt.

Dahingestellt bleiben kann daher, ob der Kläger am 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllte, was ebenfalls zweifelhaft ist. Er war weder befugt den Titel eines Ingenieurs, Ingenieurökonomen, Konstrukteurs, Architekten oder Technikers zu führen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB), noch war er (wie bis zum 31. Dezember 1981) "Werkdirektor" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB), der wegen dieser konkreten Bezeichnung kraft zwingender gesetzlicher DDR-Vorschrift "zum Kreis" der Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Technikern aller Spezialgebiete "gehörte". Mit Wirkung zum 1. Januar 1982 wurde er nämlich zum Betriebsdirektor berufen (vgl. Berufungsurkunde auf Bl. 6 der Verwaltungsakte) und eine Gleichstellung des Betriebsdirektors ist in der 2. DB weder aufgeführt, noch wurde die 2. DB, nachdem die Position des Werkdirektors durch diejenige des Betriebsdirektors ersetzt wurde, nachträglich angepasst.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der vorliegenden Berufungsurkunden des Wirtschaftsrates des Bezirks D vom 21. April 1972 (Bl. 4 der Verwaltungsakte) und des Kombinatsdirektors des VE Kombinat Mewa D vom 1. Januar 1982 (Bl. 6 der Verwaltungsakte) sowie der Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 17-19 der Gerichtsakte), der VEB Blitzschutzanlagenbau A.

1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

Zwar handelte es sich beim VEB Blitzschutzanlagenbau A um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen, den Aussagen des Klägers sowie den schriftlichen Auskünften des Zeugen N M vom 13. März 2013:

Der VEB Blitzschutzanlagenbau A wurde auf der Grundlage einer Gründungsanweisung vom 21. April 1972 errichtet, dem Wirtschaftsrat des Bezirkes D als unmittelbar übergeordnetem Organ unterstellt, mit der Betriebsnummer: 93255487 in des Register der volkseigene Wirtschaft am 16. Februar 1973 unter der Registernummer: 110-12-2038 eingetragen, mit Eintragung vom 23. November 1981 dem VE Kombinat Mewa D zugeordnet und gemäß dem Treuhandgesetz im Jahr 1990 in eine GmbH im Aufbau umgewandelt, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister gelangte (Bl. 27 und 31 der Gerichtsakte). Mit Umwandlungserklärung vom 4. Juli 1990 wurde der VEB Blitzschutzanlagenbau A in die Firma "R M KG Blitzschutzanlagenbau A " mit Wirkung bereits zum 1. Mai 1990 unter Übernahme aller Verbindlichkeiten, Forderungen und Fonds des bisherigen VEB umgewandelt (Bl. 28, 29 und 30 der Gerichtsakte) und am 25. Februar 1991 in das Handelsregister (Abteilung A) des Amtsgerichts D unter der Registernummer: HRA 151 eingetragen (Bl. 27 Rückseite der Gerichtsakte). Zum "Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit" wird dabei in der Umwandlungserklärung (Bl. 29 der Gerichtsakte) sowie im Gesellschaftsvertrag der Firma (Bl. 120-121 der Gerichtsakte) jeweils ausgeführt: "Montage von Blitzschutz- und Erdungsanlagen sowie Potentialausgleichen".

Der Kläger gab im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 29. März 2011 auf Nachfrage des Gerichts an, dass es sich beim VEB Blitzschutzanlagenbau A um einen Montagebetrieb gehandelt hat, der das zum Teil durch Fremdfirmen vorproduzierte Material vor Ort zu Blitzschutzanlagen zusammengebaut hat. Es existierte kein eigener Fertigungsbereich. Die Blitzschutzanlagen waren standardisierte, TGL-gerechte Anlagen. Der vom Berufungsgericht über den Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftlich befragte Zeuge N M , der ausweislich des VEB-Registerauszugs im Zeitraum von 1973 bis 1990 der Leiter für Montagen und Technik, der Stellvertreter des Werkdirektors und später Stellvertreter des Betriebsdirektors des VEB Blitzschutzanlagenbau A war, gab an, dass - der Betrieb bis zum 30. Juni 1990 etwa 25 Mitarbeiter beschäftigte, - die für die Blitzschutzanlagen notwendigen Einzelteile und Armaturen bis zum 30. Juni 1990 etwa zu 60 Prozent der zum Einsatz kommenden Materialien im Betrieb selbst angefertigt wurden, - es sich bei den in eigener Produktion gefertigten bzw. mit Hilfe anderer Firmen nachbehandelte Montageteile einerseits um aufgekauften Walzdraht mit einem Durchmesser von zehn und acht Millimeter, der vorgeformt und von einer anderen Firma verzinkt wurde, und andererseits um Armaturen und Kleinteile, wie Wand- und Dachleitungshalter sowie Verbindungsmaterialien aller Art, Stanzteile, Stangen und teilweise auch Schrauben mit Muttern, handelte, - ab dem Jahr 1972 das verzinkte Leitungsmaterial schrittweise bei entsprechenden Handelsfirmen erworben wurde und sich die Eigenfertigung dann nur noch auf Armaturen und Kleinteile beschränkte, - alle Blitzschutzanlagen bis 1. Mai 1990 nach DDR-Standard, danach nach DIN VDE-Standard angeboten und errichtet wurden, - die Kundenwünsche im Rahmen der vom Betrieb standardmäßig angebotenen Produktpalette berücksichtigt wurden und - in den Jahren 1989 und 1990 Blitzschutzanlagen zu etwa 10 Prozent für Eigenheime, zu etwa 60 Prozent für Industrieanlagen (kleinere und größere Betriebe) und zu etwa 30 Prozent für kommunale, soziale und Landeseinrichtungen (landeseigene Bauten, Schulen, Kindergärten, Armeegebäude, Schornsteine, Krankenhäuser, Kirchen, usw.) gebaut bzw. montiert wurden. Weitergehende Betriebsunterlagen konnten nicht beigezogen werden. Weitergehende Angaben können weder vom Kläger noch vom Zeugen M erhoben werden, da der Kläger wegen seines hohen Alters und einer inzwischen eingetretenen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Fragen zu beantworten (Mitteilung des Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 auf Bl. 122 der Gerichtsakte) und der Zeuge N M zwischenzeitlich verstorben ist (Mitteilung des Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2014 auf Bl. 128 der Gerichtsakte).

Aus den vorhandenen Angaben des Klägers und des Zeugen N M wird damit deutlich, dass der Betrieb die von ihm erbrachten Montageleistungen nicht nur an einer Vielzahl von verschiedenen Orten erbracht hatte, sondern auch, dass die durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen entstandenen "Produkte" nicht standardisiert, sondern auch individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Soweit der Kläger und der Zeuge N M betonten, dass es sich bei den Blitzschutzanlagen um dem TGL- bzw. dem DIN VDE-Standard entsprechende Anlagen gehandelt hat, belegt dies lediglich die Einhaltung technischer Standards der Montage, nicht aber die für die massenhafte Produktionsdurchführung erforderliche serielle Massenproduktion und erst recht nicht das ausschließliche Vorhandensein einer lediglich standardmäßig vorgehaltenen Produktpalette, die individuellen Kundenwünschen oder dem Einbau von zusätzlichen Elementen von vorherein nicht zugänglich war. Wegen der Vielfalt der jeweils unterschiedlichen Gebäude, Bauten und Objekte (Eigenheime, kleinere und größere Betriebe, landeseigene Bauten, Schulen, Kindergärten, Armeegebäude, Schornsteine, Krankenhäuser, Kirchen, ), an die die Blitzschutz- und Erdungsanlagen montiert wurden, konnte eine serielle, gleichmäßige und gleichförmige Montage nicht erfolgen.

Den Aussagen des Klägers und des Zeugen M kann auch nicht entnommen werden, dass es der Hauptzweck des Betriebes war, die (selbstproduzierten) Befestigungsmaterialien für die Anlagen zu fertigen, zumal der von verschiedenen Zulieferfirmen bezogene und von einer anderen Firma wiederum verzinkte Walzdraht das Hauptmontagemittel der Blitzschutz- und Erdungsanlagen war und die selbstproduzierten Befestigungsmaterialien (Armaturen, Kleinteile, Wand- und Dachleitungshalter, Verbindungsmaterialien aller Art, Stanzteile, Stangen, teilweise Schrauben und Muttern) lediglich Hilfsmaterialien für die vom Betrieb hauptsächlich erbrachten Montageleistungen waren. Die insoweit produzierten Sachgüter dienten lediglich dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Ausstattung und dem individuellen Zusammenbau der Blitzschutz- und Erdungsanlagen. Produktion im Sinne des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden Fabrikation folgt aus dieser Herstellung von Sachgütern jedoch deshalb nicht, weil die Verwendung dieser Teile bei den Montagearbeiten des Betriebes keine den Betriebszweck prägende Aufgabe darstellte. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten, also den Eigenerzeugnisherstellungen des Betriebes, handelt es sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, überwiegend in einer individuellen Produktion oder Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

Im Ergebnis können daher weder die Montagearbeiten selbst noch die teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Blitzschutzanlagenbau A vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch des Zeugen N M entnehmen, weil die Blitzschutz- und Erdungsanlagen an jeweils unterschiedliche und insoweit jeweils individuelle Objekte montiert wurden, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt allein der – wie vom Sozialgericht Dresden im angefochtenen Urteil vom 29. März 2011 aufgeführte – Hinweis darauf, dass es sich nach Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", mit der die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) und die ihrerseits auf Grund der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) weiter anzuwenden war, bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte, nicht. Dieser Hinweis vermag entgegen der Wertung des Sozialgerichts keinen Hinweis darauf zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" handele.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie). Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers und des Zeugen N M hervorgehenden Aufgaben des VEB Blitzschutzanlagenbau A auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der VEB Blitzschutzanlagenbau A ausweislich des von der Beklagten beigezogenen Auszugs aus dem Wirtschaftsregister (Bl. 33 der Verwaltungsakte) der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers und des Zeugen N M ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 16619 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16619 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Kabeln und Leitungen", der "Herstellung von Elektromontagematerial" oder der "Herstellung von sonstigen elektrotechnischen Erzeugnissen" befassten, den Wirtschaftszweigen 16614, 16615 und 16618 zugeordnet.

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Blitzschutzanlagenbau kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
Saved