L 1 U 368/13

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 1 U 1680/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 368/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Gewährung von Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII setzt voraus, dass die ehrenamtliche Tätigkeit dem organisatorischem Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft zuzurechnen ist. Ein nur mittelbares Interesse der Gebietskörperschaft an der Erfüllung bestimmter Aufgaben reicht nicht aus.
2. Ein Mitglied eines Rodelclubs, der bei einer Rennrodelweltmeisterschaft ehrenamtlich zur Kontrolle der Wettkampfstätten eingesetzt wird, steht nicht als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er handelt vielmehr in Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 28. November 2007 als Arbeitsunfall.

Der 1963 geborene Kläger ist Mitglied des R. Sportclubs I. Dieser wiederum ist im Th. Sch.- und B. organisiert. Vom 21. bis 27. Januar 2008 wurden in O. die 40. Weltmeisterschaften im Rennrodeln ausgetragen und zur Vorbereitung vom 27. November bis 2. Dezember 2007 eine Internationale Trainingswoche durchgeführt. Die Stadt O. stellte dafür Wettkampfstätten zur Verfügung. Der Th. Sch.- und B., der vom Weltverband den Zuschlag für die Durchführung der Weltmeisterschaft erhalten hatte, beauftragte den Wintersportförderverein R. O. e.V. mit der Durchführung der Rennrodelweltmeisterschaft. Der Kläger war im Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft tätig. Sein Aufgabenbereich umfasste insbesondere die Versorgung, d.h. die Bestellung von Verpflegung und Getränken. Des Weiteren war es seine Aufgabe, bei Bedarf als Kampfrichter tätig zu sein und die Wettkampfstätten zu kontrollieren.

Bei einer dieser Kontrollen stürzte der Kläger am 28. November 2007 auf die linke Schulter und zog sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 10. Dezember 2007 eine Hume-ruskopffraktur zu. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, dass er den Unfall in Ausübung seines Ehrenamtes erlitten habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass nach ihrer Auffassung für den Kläger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe. Der Kläger sei nicht für den R. I. tätig geworden. Die Durchführung der Weltmeisterschaft habe im Interesse der Stadt O. gelegen. Daher sei die Unfallkasse Th. für die Bearbeitung des Vorganges zuständig. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme der Stadt O. ein. Diese teilte in einem Schreiben vom 13. Oktober 2008 mit, dass Sportveranstaltungen nie von der Stadt selbst, sondern von den ausrichtenden Verbänden organisiert werden. Ein Weisungs- oder Direktionsrecht bestehe nicht. Es finde lediglich eine organisatorische Unterstützung, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Parkflächen, bei der Ausrichtung der Weltmeisterschaften statt.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 die Anerkennung des Er-eignisses vom 28. November 2007 als Unfall ab. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII bestehe nicht. Die 40. Weltmeisterschaft im Rennrodeln sei kein Projekt der Stadt O. gewesen. Insofern könne der Kläger für sie nicht ehrenamtlich tätig geworden sein. Ein hiergegen durch den Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 zurückgewiesen.

Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 ebenfalls die Anerkennung des Ereignisses vom 28. November 2007 als Arbeitsunfall ab. Die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit habe auf einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung gegenüber dem Th. Sch.- und B. beruht und unterliege daher nicht dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sei nur der Fall, wenn Mitglieder Arbeitsleistung erbrächten, die über die Mitgliedspflichten hinausgehen.

Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2008 Widerspruch ein. Die Beteiligten haben vereinbart, dass über diesen Widerspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klageverfahrens nicht entschieden werden soll.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten hat der Kläger am 30. Juni 2009 Klage erhoben. Das Sozialgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 die Verwaltungsberufs-genossenschaft beigeladen. Mit Urteil vom 18. Januar 2013 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar einen Unfall erlitten habe, als er auf der Rodelbahn gestürzt sei und sich hierbei eine Schulterverletzung zugezogen habe. Es fehle allerdings am Tatbestandsmerkmal der versicherten Tätigkeit. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII bestehe nicht. Zwar sei der Kläger bei der zum Sturz führenden Verrichtung ehrenamtlich tätig gewesen. Dies sei aber nicht im Auftrag und mit Einwilligung der Stadt O. erfolgt. Der Versicherungstatbestand setze zwingend voraus, dass die Tätigkeit im Auftrag und mit Einwilligung der Gebietskörperschaft erfüllt werde. Allein der Umstand, dass die Stadt O. der Ausrichtung der Weltmeisterschaft zugestimmt und diese auch logistisch unterstützt habe, führe nicht dazu, dass die Durchführung der Weltmeisterschaft als Aufgabe der Stadt O. anzusehen sei.

Hinsichtlich der Beigeladenen komme ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit habe von jedem Vereinsmitglied erwartet werden können.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII erfasse auch Ehrenamtliche, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Gebietskörperschaft tätig werden würden. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger angestrebt. Versichert sei eine ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse der Kommunen. Es spiele keine Rolle, ob der Versicherte diese Tätigkeit direkt erbringe oder mittelbar als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation. Jedenfalls habe der Kläger zumindest im mittelbaren Interesse der Stadt O. seine Funktion ausgeübt. Die Rodelbahn stehe im Eigentum der Stadt O. Es sei ihr ureigenstes Interesse, dass diese ordnungsgemäß bewirtschaftet werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 28. November 2007 ein Arbeitsunfall war,

hilfsweise den Bescheid der Beigeladenen vom 7. Februar 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 28. November 2007 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Meiningen und verweist erneut darauf, dass die Stadt O. weder Veranstalter noch Organisator der Rennrodelweltmeisterschaften im Januar 2008 noch der vorgeschalteten Internationalen Trai-ningswoche Ende November 2007 gewesen sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

Der Senat hat im Berufungsverfahren den Beschluss des Präsidiums des Th. Sch.- und B. vom 19. August 2004 hinsichtlich der Organisation der Rennrodelweltmeisterschaft und den Vertrag zwischen der Stadt O. und dem Wintersport Förderverein über die Zurverfügungstellung der Rennschlittenbahn O. beigezogen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2008 als auch der Bescheid der Beigeladenen vom 7. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG).

Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten bzw. Beigeladenen und Fest-stellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt ent-schieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45-54 ). Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor. Diesem steht nicht entgegen, dass ein unzuständiger Versicherungsträger den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Unter dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse gemeint, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse besteht, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - wie hier - durch Verwaltungsakt verneint wird und damit mögliche Rechtsansprüche nur durch Klage gewahrt werden können (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45-54).

Dass die Beigeladene noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, führt nicht zur Unzu-lässigkeit der gegen sie gerichteten Feststellungsklage. Deren Statthaftigkeit ergibt sich aus § 75 Abs. 5 SGG, wonach ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber nicht auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen, sondern erfasst auch Feststellungsklagen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009, B 2 U 19/08 R, zitiert nach Juris, Rn. 16).

Der Sturz auf die linke Schulter am 28. November 2007 stellt keinen Arbeitsunfall dar, denn der Kläger stand zum Zeitpunkt des Sturzes nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfall-versicherung.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Ver-sicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger stand bei der Tätigkeit, die zu dem streitigen Ereignis führte, nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Hinsichtlich der Beklagten kann sich Versicherungsschutz nur aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII ergeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII in der Fassung vom 1. Januar 2005 sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für Körperschaften im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind. Voraussetzung ist daher, dass die ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund eines Auftrages, mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft ausgeführt wird. Daran fehlt es hier. Bereits für die frühere Fassung in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII hatte die Rechtsprechung daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpfte, gefolgert, dass dem ehrenamtlich Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein musste (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 14/02 R, zitiert nach Juris). Der übertragene Aufgabenkreis muss sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich halten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2009, L 8 U 71/08). Daran fehlt es hier. Die am 28. November 2007 zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Tätigkeit war keine Aufgabe der Gemeinde O. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers am 28. November 2007 war auf die Kontrolle der Wettkampfbahn im Rahmen der Durchführung der Internationalen Trainingswoche gerichtet. Veranstalter dieser Internationalen Trainingswoche im Vorfeld der 40. Rennrodelweltmeisterschaft 2008 war ausweislich der vorliegenden Unterlagen der Wintersport Förderverein R. O. e.V. (WSRO). Diesem hatte der Th. Sch.- und B. mit Präsidiumsbeschluss vom 19. August 2004 die Vorbereitung und Durchführung der Rennrodelweltmeisterschaft 2008 übertragen. Entsprechend hat die Stadt O. ausweislich des vorgelegten Vertrages Nr. 17 dem WSRO die Rennschlittenbahn O. zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach Ziffer 2.3 und 2.7 der Veranstaltung war der Veranstalter für die Einhaltung der Ordnung der Veranstaltung und der Sportanlagen verantwortlich. Daraus folgt, dass die Stadt O. weder für die Durchführung der Rennrodelweltmeisterschaft 2008 noch der vorgelagerten Internationalen Trainingswoche Ende November 2007 verantwortlich zeichnete. Dass sie mittelbar ein erhebliches Interesse an einer erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung hatte, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII zu begründen.

Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers ist auch nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Personen versichert, die "wie Beschäftigte" tätig werden. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 12. April 2005, Az.: B 2 U 5/04 R zitiert nach Juris; ThürLSG, Urteil v. 19. April 2012, Az.: L 1 570/07) voraus, dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung zum Beispiel als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht. Daher ist zwischen Arbeitsleistungen zu unterscheiden, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daher ist derjenige, der aufgrund von mitgliedschaftlichen Verpflichtungen für seinen Verein tätig wird, nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII gegen Arbeitsunfälle versichert. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, wie zum Beispiel regelmäßige Arbeit zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintritts-karten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15. Januar 2007, Az.: L 2 U 100/06, zitiert nach Juris). Der Bereich der mitgliedschaftlichen Verpflichtungen wird erst dann verlassen, wenn eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar oberhalb des Umfangs der üblicherweise von Vereinsmitgliedern geleistet wird, vorliegt.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Kläger bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Internationalen Trainingswoche Ende November 2007 in Wahrnehmung seiner Pflichten als Vereinsmitglied gehandelt. Der Kläger ist Mitglied des Rodelclubs I. Dieser wiederum ist Mitglied im Th. Sch.- und B. Ausweislich seiner Satzung handelte sich dabei um die Vereinigung der Rodel-, Bob- und Skeletonsport treibenden Vereine Th. Nach § 2 der Satzung des Th. Sch.- und B. besteht der Zweck des Vereins in der Förderung des Rodel-, Bob- und Skeletonsportes. Ausdrücklich erwähnt wird in § 2 der Satzung als Vereinsaufgabe auch die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften, zu deren Ausrichtung der Verein national oder international beauftragt wird. In Erfüllung dieses Auftrages hat der Th. Sch.- und B. die Vorbereitung und Durchführung der Rennrodel Weltmeisterschaft 2008 an den Wintersportförderverein Rennsteig O. e.V. übertragen. Er hat insoweit eine bestimmte Organisationsstruktur (vergleiche Anlage zum Schreiben des Th. Sch.- und B. vom 14. Mai 2014, Blatt 144 der Gerichtsakte) gewählt. Der Kläger ist in diesem Rahmen als Chef der Versorgung eingesetzt worden. Des Weiteren war sein Einsatz als Wettkampfrichter und im Rahmen der Kontrolle der Wettkampfbahnen vorgesehen.

Der Umfang der Aufgabenwahrnehmung kann auch nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sein Einsatz im Rahmen des Organisationskomitees bzw. bei der Kontrolle der Wettkampfstätten durchaus keinen unerheblichen Umfang hatte. Denn der Kläger hat zum Beispiel für die Internationale Trainingswoche vom 27. November bis 2. Dezember 2007 vollständig Urlaub genommen. Da es jedoch ausdrücklich zum Vereinszweck gehört, auch die Organisation von nationalen oder internationalen Meisterschaften zu übernehmen bzw. zu gewährleisten, war die Erwartungshaltung des Vereins darauf gerichtet, dass derartige Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden. Zu beachten ist auch Folgendes: Wenn bestimmte Personen sich dadurch aus dem Kreis der übrigen Mitglieder herausheben, dass ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen übertragen werden, treffen diese Mitglieder auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als einfache Vereinsmitglieder. Daher kann es keine Rolle spielen, dass einige Mitglieder des Rodelclubs I. sich passiv verhielten und nicht im Rahmen der Durchführung der Weltmeisterschaft engagierten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved