Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 44 AS 4956/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1573/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid zu Leistungen nach dem SGB II genügt bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verweis auf § 86a Abs. 1 S. 1 SGG sowie die fehlende Aufzählung von Erstattungsbescheiden in § 39 SGB II. Eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.
Wird mit dem Rechtsmittel der Antrag beschränkt, ist - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird.
Wird mit dem Rechtsmittel der Antrag beschränkt, ist - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrech-nungsbescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Nachzahlung von 322,83 Euro.
Die 1960 geborene alleinstehende Antragstellerin bezog im Jahr 2014 Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Sie erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer Beschäftigung bei der GmbH.
Mit Bescheid vom 1. April 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 489,85 Euro. Zur Begründung der Vorläufigkeit verwies er auf das unterschiedlich hohe Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2014 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund der Korrektur des Einkommens für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 347,56 Euro.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 26. Juni 2014, 16. Juli 2014 und 26. Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Monate August 2014 bis Oktober 2014 vorläufig monatlich 180,65 Euro. Zur Begründung führte er die Aufnahme des Herrn B. als Partner der Antragstellerin in die Bedarfsgemeinschaft, die Berücksichtigung des von ihm auf die Antragstellerin überzuleitenden Renteneinkommens sowie die Anpassung des Einkommens der Antragstellerin für die Zukunft unter Berücksichtigung der Verdienstbescheinigungen der Vergangenheit an.
Am 23. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für Mai 2014 ab und gewährte der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von vorläufig 474,71 Euro.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 setzte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 endgültig fest. Dabei gewährte er der Antragstellerin für Juni 2014 123,17 Euro, für Juli 2014 180,65 Euro, für August 2014 147,43 Euro, für September 2014 218,65 Euro und für Oktober 503,48 Euro.
Mit Bescheid gleichen Datums forderte er für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 die Erstattung überzahlter Beträge - für Mai 2014 489,85 Euro, für Juni 2014 224,39 Euro, für Juli 2014 166,91 Euro und für August 33,22 Euro. Zugleich erklärte er, dass die Nachzahlung für September 2014 in Höhe von 38,00 Euro und für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro mit der Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 914,37 Euro verrechnet werde, so dass die Antragstellerin lediglich die Restüberzahlung in Höhe von 553,54 Euro zu erstatten habe. Die Erstattungsforderung werde unter Berücksichtigung vom § 43 SGB II in monatlichen Raten in Höhe von 39,10 Euro mit den zustehenden Leistungen aufgerechnet.
Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2014 legte die Antragstellerin am 30. Oktober 2014 Widerspruch bei dem Antragsgegner ein. Zur Begründung gab sie an, da in den vorläufigen Bewilligungen kein Einkommen des Herrn B. angerechnet worden sei, komme dies auch im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht in Betracht. Mit Herrn B. habe außerdem keine Einstehensgemeinschaft bestanden; im Übrigen habe man sich inzwischen getrennt. Soweit der Antragsgegner den Erstattungsbescheid zu 100 v. H. mit dem laufenden Leistungsanspruch für Oktober 2014 aufrechne, sei dies rechtswidrig. Der Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Schließlich sei der Aufrechnungsbetrag in Höhe von 39,10 Euro nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls am 30. Oktober 2014 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Gotha um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und die Gewährung von Prozesskos-tenhilfe beantragt. Hierbei hat sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II begehrt. Neben ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat sie zur Begründung angegeben, ihr gehe es darum, dass die mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligten Leistungen für Oktober 2014 in Höhe von 503,48 Euro nicht ausgezahlt wurden. Die Nichtzahlung bedinge eine fortlaufende Bedarfsunterdeckung. Das Rechtsinstitut der Saldierung gebe es nicht. Zudem sei erst im Nachhinein von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen worden; damit sei der Leistungsanspruch zu niedrig festgesetzt worden.
Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Erwiderung angegeben, die gerichtliche Inan-spruchnahme für eine Aussetzung der Aufrechnung sei rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin habe mit gleichem Tag des Eilantrags auch den Widerspruch eingereicht. Es hätte ihr oblegen, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, im Bedarfsfall die Aufrechnung gegebenenfalls einzustellen. Zumindest hätte die Antragstellerin in diesem Fall darauf hingewiesen werden können, dass gar keine Aufrechnung aus dem widerspruchsbehafteten Bescheid erfolge. Dies gelte auch für Oktober 2014. Zwar sei der Differenzbetrag in Höhe von 322,83 Euro nicht ausgezahlt worden; hierbei handele es sich aber nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine Saldierung nach § 328 SGB III; mithin eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Berücksichtigung des Herrn B. in der Bedarfsgemeinschaft gehe auf die Angaben der Betreuerin der Antragstellerin zurück. Im Übrigen sei dieser zum 1. Oktober 2014 aus der Wohnung der Antragstellerin ausgezogen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Bedarfsgemeinschaft mehr vorliege, was auch von dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden sei.
Das Sozialgericht Gotha hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Für Oktober 2014 habe der Antragsgegner eine Saldierung vorge-nommen, die in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III vorgesehen sei. Eine Aufrechnung sei lediglich für die Zukunft verfügt; jedoch nicht umgesetzt worden. Mangels Erfolgsaussicht sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht Beschwerde erhoben und für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen hat sie angegeben, für Oktober 2014 seien ursprünglich 180,65 Euro ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 sei der Anspruch für Oktober 2014 auf 503,48 Euro endgültig festgesetzt worden, der Differenzbetrag in Höhe von 322,83 Euro jedoch nicht zur Auszahlung gebracht worden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens sei die Aufrechnung in Höhe von 39,10 Euro ab November 2014 eingestellt worden, die Aufrechnung in Höhe von 322,83 Euro für Oktober 2014 jedoch nicht rückgängig gemacht worden. Eilbedürftigkeit liege vor; die Antragstellerin könne die laufenden Zahlungen nicht mehr bedienen.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin eine Aufforderung ihrer Vermieterin vom 14. Januar 2015 zur Begleichung von Mietrückständen in Höhe von 358,00 Euro bis zum 31. Januar 2015 vorgelegt. Zudem hat sie mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2015 und 28. Januar 2015 klargestellt, nachdem die Aufrechnung ab November 2014 rückgängig gemacht worden sei, gehe es ihr nur noch um die Aufrechnung für Oktober 2014.
Die Antragstellerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 festzustellen, dass der Widerspruch vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 aufschiebende Wirkung entfaltet und den Betrag in Höhe von 322,83 Euro für Oktober 2014 nachzuzahlen 2. der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die den Beschluss vom 10. Dezember 2014 tragenden Gründe.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidung war, verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Gotha vom 10. Dezember 2014 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen, denn in Bezug auf den mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch - Aufhebung der Saldierung in Höhe von einmalig 322,83 Euro für Oktober 2014 und Auszahlung dieses Betrages - wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig bei einer Klage, die eine Geld-leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwer-degegenstandes 750 Euro übersteigt. Dieser Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, welche der beantragten Leistungen das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Beschwerdeanträgen noch weiter verfolgt wird. Dieser Beschwerdegegenstand kann also niedriger sein als der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn nämlich der Beschwerdeführer in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiter verfolgt; er kann aber nicht höher sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Einlegung des Rechtsmittels. Ein späteres Sinken oder eine spätere Erhöhung des Beschwerdewerts sind bei der Prüfung der Wertgrenze nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 19, 20). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist hingegen nicht maßgeblich, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gemessen daran ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, der in der Hauptsache eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ebenfalls nur statthaft, wenn der - fiktive - Beschwerdewert der Hauptsache 750 Euro übersteigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 172 Rn. 6f m. w. N.; klarstellen-de Gesetzesbegründung: BR-Drucks 811/12 S. 65); es sei denn, es sind in der Hauptsache wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG, vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - L 8 AY 474/14 B ER, Rn. 22, juris). Dieser Beschwerdewert wird hier nicht erreicht.
Gegenstand des dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Haupt-sacheverfahrens - des Widerspruchsverfahrens - ist die Anfechtung des Erstattungs- und Auf-rechnungsbescheides vom 29. Oktober 2014. Anders als dort ist allerdings Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbe-scheides. Denn für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungsbescheid genügt der Verweis auf die Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG sowie die fehlende Aufzählung von Erstattungsbescheiden in dem die sofortige Vollziehbarkeit von Bescheiden im Bereich des SGB II regelnden § 39 SGB II. Da der Antragsgegner überdies keine sofortige Vollziehung des Erstattungsbescheides angeordnet hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), ist die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides nicht zu erörtern. Automatische Folge der aufschiebenden Wirkung ist die Auszahlung der ungeminderten bewilligten Sozialleistung.
Ausgehend von einem Hauptsacheverfahren zur Saldierung im September 2014 in Höhe von 38 Euro und im Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro sowie der Aufrechnung in Höhe von monatlich 39,10 Euro bei einer verbleibenden Erstattungsforderung in Höhe von 553,54 Euro hat der Wert des Streitgegenstandes vor dem Sozialgericht den Betrag von 750 Euro überschritten.
Soweit jedoch mit dem Rechtsmittel der Antrag beschränkt wird, ist auf den Wert des Streit-gegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Gemessen daran war der Streitgegenstand vorliegend auf den infolge der Saldierung einbehaltenen Betrag von 322,83 Euro für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 begrenzt.
Die Antragstellerin hat den Beschwerdegegenstand auf die Forderung für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro beschränkt. Dies folgt aus der Auslegung des Beschwerdeantrages und des Vorbringens der Antragstellerin. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über von der Antragstellerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden, §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2, Satz 2 SGG. Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchten, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R, Rn. 12, juris).
Auf Grundlage dieser Maßstäbe sind die in der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2014 gestellten Anträge unklar, da - erstens - festgestellt werden soll, dass der Widerspruch vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 aufschiebende Wirkung hat und - zweitens - die Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe nachgezahlt werden sollen. Der Antrag hinsichtlich der Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist für die Zeit ab dem 1. November 2014 nicht nachvollziehbar, da der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 4. November 2014 im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass keine Aufrechnung aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2014 erfolgt. Der Antragstellerin ging es daher aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts nach verständiger Auslegung ausschließlich noch um die Rückgängigmachung der Saldierung für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro und die Nachzahlung dieses Betrages. Dies folgt aus der Beschwerdebegründung vom 17. Dezember 2014, in der ausgeführt wird, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens die Aufrechnung in Höhe von 39,10 Euro ab 1. November 2014 seitens des Antragsgegners eingestellt wurde; die Aufrechnung in Höhe von 322,83 Euro gegen den endgültigen Leistungsanspruch für Oktober 2014 jedoch nicht rückgängig gemacht wurde. Ein verständiger Antragsteller hätte auch mutmaßlich keine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 in Höhe des Gesamtbetrages der Erstattungsforderung geltend macht, da die Aufrechnung ab 1. November 2014 durch den Antragsgegner nicht durchgeführt wird. Bestätigt wird die Auslegung des Beschwerdegegenstandes schließlich durch die klarstellenden Ausführungen der Antragstellerin vom 19. Januar 2015 und 28. Januar 2015.
Nach alledem wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750 Euro erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) im Be-schwerdeverfahren besteht auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrech-nungsbescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Nachzahlung von 322,83 Euro.
Die 1960 geborene alleinstehende Antragstellerin bezog im Jahr 2014 Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Sie erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer Beschäftigung bei der GmbH.
Mit Bescheid vom 1. April 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 489,85 Euro. Zur Begründung der Vorläufigkeit verwies er auf das unterschiedlich hohe Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2014 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund der Korrektur des Einkommens für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 347,56 Euro.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 26. Juni 2014, 16. Juli 2014 und 26. Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Monate August 2014 bis Oktober 2014 vorläufig monatlich 180,65 Euro. Zur Begründung führte er die Aufnahme des Herrn B. als Partner der Antragstellerin in die Bedarfsgemeinschaft, die Berücksichtigung des von ihm auf die Antragstellerin überzuleitenden Renteneinkommens sowie die Anpassung des Einkommens der Antragstellerin für die Zukunft unter Berücksichtigung der Verdienstbescheinigungen der Vergangenheit an.
Am 23. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für Mai 2014 ab und gewährte der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von vorläufig 474,71 Euro.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 setzte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 endgültig fest. Dabei gewährte er der Antragstellerin für Juni 2014 123,17 Euro, für Juli 2014 180,65 Euro, für August 2014 147,43 Euro, für September 2014 218,65 Euro und für Oktober 503,48 Euro.
Mit Bescheid gleichen Datums forderte er für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 die Erstattung überzahlter Beträge - für Mai 2014 489,85 Euro, für Juni 2014 224,39 Euro, für Juli 2014 166,91 Euro und für August 33,22 Euro. Zugleich erklärte er, dass die Nachzahlung für September 2014 in Höhe von 38,00 Euro und für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro mit der Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 914,37 Euro verrechnet werde, so dass die Antragstellerin lediglich die Restüberzahlung in Höhe von 553,54 Euro zu erstatten habe. Die Erstattungsforderung werde unter Berücksichtigung vom § 43 SGB II in monatlichen Raten in Höhe von 39,10 Euro mit den zustehenden Leistungen aufgerechnet.
Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2014 legte die Antragstellerin am 30. Oktober 2014 Widerspruch bei dem Antragsgegner ein. Zur Begründung gab sie an, da in den vorläufigen Bewilligungen kein Einkommen des Herrn B. angerechnet worden sei, komme dies auch im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht in Betracht. Mit Herrn B. habe außerdem keine Einstehensgemeinschaft bestanden; im Übrigen habe man sich inzwischen getrennt. Soweit der Antragsgegner den Erstattungsbescheid zu 100 v. H. mit dem laufenden Leistungsanspruch für Oktober 2014 aufrechne, sei dies rechtswidrig. Der Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Schließlich sei der Aufrechnungsbetrag in Höhe von 39,10 Euro nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls am 30. Oktober 2014 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Gotha um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und die Gewährung von Prozesskos-tenhilfe beantragt. Hierbei hat sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II begehrt. Neben ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat sie zur Begründung angegeben, ihr gehe es darum, dass die mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligten Leistungen für Oktober 2014 in Höhe von 503,48 Euro nicht ausgezahlt wurden. Die Nichtzahlung bedinge eine fortlaufende Bedarfsunterdeckung. Das Rechtsinstitut der Saldierung gebe es nicht. Zudem sei erst im Nachhinein von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen worden; damit sei der Leistungsanspruch zu niedrig festgesetzt worden.
Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Erwiderung angegeben, die gerichtliche Inan-spruchnahme für eine Aussetzung der Aufrechnung sei rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin habe mit gleichem Tag des Eilantrags auch den Widerspruch eingereicht. Es hätte ihr oblegen, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, im Bedarfsfall die Aufrechnung gegebenenfalls einzustellen. Zumindest hätte die Antragstellerin in diesem Fall darauf hingewiesen werden können, dass gar keine Aufrechnung aus dem widerspruchsbehafteten Bescheid erfolge. Dies gelte auch für Oktober 2014. Zwar sei der Differenzbetrag in Höhe von 322,83 Euro nicht ausgezahlt worden; hierbei handele es sich aber nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine Saldierung nach § 328 SGB III; mithin eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Berücksichtigung des Herrn B. in der Bedarfsgemeinschaft gehe auf die Angaben der Betreuerin der Antragstellerin zurück. Im Übrigen sei dieser zum 1. Oktober 2014 aus der Wohnung der Antragstellerin ausgezogen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Bedarfsgemeinschaft mehr vorliege, was auch von dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden sei.
Das Sozialgericht Gotha hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Für Oktober 2014 habe der Antragsgegner eine Saldierung vorge-nommen, die in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III vorgesehen sei. Eine Aufrechnung sei lediglich für die Zukunft verfügt; jedoch nicht umgesetzt worden. Mangels Erfolgsaussicht sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht Beschwerde erhoben und für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen hat sie angegeben, für Oktober 2014 seien ursprünglich 180,65 Euro ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 sei der Anspruch für Oktober 2014 auf 503,48 Euro endgültig festgesetzt worden, der Differenzbetrag in Höhe von 322,83 Euro jedoch nicht zur Auszahlung gebracht worden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens sei die Aufrechnung in Höhe von 39,10 Euro ab November 2014 eingestellt worden, die Aufrechnung in Höhe von 322,83 Euro für Oktober 2014 jedoch nicht rückgängig gemacht worden. Eilbedürftigkeit liege vor; die Antragstellerin könne die laufenden Zahlungen nicht mehr bedienen.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin eine Aufforderung ihrer Vermieterin vom 14. Januar 2015 zur Begleichung von Mietrückständen in Höhe von 358,00 Euro bis zum 31. Januar 2015 vorgelegt. Zudem hat sie mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2015 und 28. Januar 2015 klargestellt, nachdem die Aufrechnung ab November 2014 rückgängig gemacht worden sei, gehe es ihr nur noch um die Aufrechnung für Oktober 2014.
Die Antragstellerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 festzustellen, dass der Widerspruch vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 aufschiebende Wirkung entfaltet und den Betrag in Höhe von 322,83 Euro für Oktober 2014 nachzuzahlen 2. der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die den Beschluss vom 10. Dezember 2014 tragenden Gründe.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidung war, verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Gotha vom 10. Dezember 2014 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen, denn in Bezug auf den mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch - Aufhebung der Saldierung in Höhe von einmalig 322,83 Euro für Oktober 2014 und Auszahlung dieses Betrages - wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig bei einer Klage, die eine Geld-leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwer-degegenstandes 750 Euro übersteigt. Dieser Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, welche der beantragten Leistungen das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Beschwerdeanträgen noch weiter verfolgt wird. Dieser Beschwerdegegenstand kann also niedriger sein als der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn nämlich der Beschwerdeführer in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiter verfolgt; er kann aber nicht höher sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Einlegung des Rechtsmittels. Ein späteres Sinken oder eine spätere Erhöhung des Beschwerdewerts sind bei der Prüfung der Wertgrenze nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 19, 20). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist hingegen nicht maßgeblich, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gemessen daran ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, der in der Hauptsache eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ebenfalls nur statthaft, wenn der - fiktive - Beschwerdewert der Hauptsache 750 Euro übersteigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 172 Rn. 6f m. w. N.; klarstellen-de Gesetzesbegründung: BR-Drucks 811/12 S. 65); es sei denn, es sind in der Hauptsache wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG, vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - L 8 AY 474/14 B ER, Rn. 22, juris). Dieser Beschwerdewert wird hier nicht erreicht.
Gegenstand des dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Haupt-sacheverfahrens - des Widerspruchsverfahrens - ist die Anfechtung des Erstattungs- und Auf-rechnungsbescheides vom 29. Oktober 2014. Anders als dort ist allerdings Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbe-scheides. Denn für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungsbescheid genügt der Verweis auf die Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG sowie die fehlende Aufzählung von Erstattungsbescheiden in dem die sofortige Vollziehbarkeit von Bescheiden im Bereich des SGB II regelnden § 39 SGB II. Da der Antragsgegner überdies keine sofortige Vollziehung des Erstattungsbescheides angeordnet hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), ist die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides nicht zu erörtern. Automatische Folge der aufschiebenden Wirkung ist die Auszahlung der ungeminderten bewilligten Sozialleistung.
Ausgehend von einem Hauptsacheverfahren zur Saldierung im September 2014 in Höhe von 38 Euro und im Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro sowie der Aufrechnung in Höhe von monatlich 39,10 Euro bei einer verbleibenden Erstattungsforderung in Höhe von 553,54 Euro hat der Wert des Streitgegenstandes vor dem Sozialgericht den Betrag von 750 Euro überschritten.
Soweit jedoch mit dem Rechtsmittel der Antrag beschränkt wird, ist auf den Wert des Streit-gegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Gemessen daran war der Streitgegenstand vorliegend auf den infolge der Saldierung einbehaltenen Betrag von 322,83 Euro für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 begrenzt.
Die Antragstellerin hat den Beschwerdegegenstand auf die Forderung für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro beschränkt. Dies folgt aus der Auslegung des Beschwerdeantrages und des Vorbringens der Antragstellerin. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über von der Antragstellerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden, §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2, Satz 2 SGG. Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchten, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R, Rn. 12, juris).
Auf Grundlage dieser Maßstäbe sind die in der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2014 gestellten Anträge unklar, da - erstens - festgestellt werden soll, dass der Widerspruch vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 aufschiebende Wirkung hat und - zweitens - die Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe nachgezahlt werden sollen. Der Antrag hinsichtlich der Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist für die Zeit ab dem 1. November 2014 nicht nachvollziehbar, da der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 4. November 2014 im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass keine Aufrechnung aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2014 erfolgt. Der Antragstellerin ging es daher aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts nach verständiger Auslegung ausschließlich noch um die Rückgängigmachung der Saldierung für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro und die Nachzahlung dieses Betrages. Dies folgt aus der Beschwerdebegründung vom 17. Dezember 2014, in der ausgeführt wird, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens die Aufrechnung in Höhe von 39,10 Euro ab 1. November 2014 seitens des Antragsgegners eingestellt wurde; die Aufrechnung in Höhe von 322,83 Euro gegen den endgültigen Leistungsanspruch für Oktober 2014 jedoch nicht rückgängig gemacht wurde. Ein verständiger Antragsteller hätte auch mutmaßlich keine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 in Höhe des Gesamtbetrages der Erstattungsforderung geltend macht, da die Aufrechnung ab 1. November 2014 durch den Antragsgegner nicht durchgeführt wird. Bestätigt wird die Auslegung des Beschwerdegegenstandes schließlich durch die klarstellenden Ausführungen der Antragstellerin vom 19. Januar 2015 und 28. Januar 2015.
Nach alledem wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750 Euro erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) im Be-schwerdeverfahren besteht auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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