Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1570/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 569/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten einen Betrag von 800,00 EUR für den Ankauf eines Fahrrads.
Der 1967 geborene Kläger erhält seit dem 12. Oktober 2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Am 3. April 2014 beantragte der Kläger einen Betrag von 800,00 EUR für ein neues Fahrrad, da er für die Arbeitssuche mobil sein müsse und wegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf das Fahrradfahren angewiesen sei. Der Beklagte lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 2014 diesen Antrag ab. Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose könnten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gehöre zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Nach eingehender und sorgfältiger Prüfung könne die Integrationswirksamkeit einer Förderung der Zahlung von 800,00 EUR für ein neues Fahrrad nicht nachgewiesen werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 zurück. Nach näherer Darlegung der gesetzlichen Grundlagen §§ 1 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III im Einzelnen wies der Beklagte darauf hin, dass Voraussetzung für die Leistungsgewährung aus dem Vermittlungsbudget sei, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Notwendig sei eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget dann, wenn sie die Eingliederungsaussichten deutlich verbessere und ohne sie der gleiche Erfolg (Integration oder Integrationsfortschritt) wahrscheinlich nicht eintreten würde. Die Prüfung der Notwendigkeit orientiere sich auch an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Integrationschancen, ggf. den bereits erkennbaren Hemmnissen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen entsprechend der mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. Mit dem Kläger seien in den Vermittlungsgesprächen vom 17. Juni 2013, 2. Dezember 2013 sowie zuletzt 22. Mai 2014 Eingliederungsvereinbarungen mit dem Ziel der Integrationsnähe durch Eintritt in eine Arbeitsgelegenheit abgeschlossen. Hieran gemessen sei nicht ersichtlich, dass das Vorhandensein eines neuen Fahrrads für eine wirksame und erfolgreiche Integration notwendig sei. Hinzu komme, dass der Kläger bereits über ein - nach eigenen Angaben - jedoch reparaturbedürftiges Fahrrad verfüge. Ein entsprechender Antrag auf Reparatur vom 8. Mai 2014 sei mit Bescheid vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 abgelehnt worden. Die Kosten für die Beschaffung eines neuen Fahrrads hätten daher zu Recht nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden können, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzung nicht erfüllt seien.
Der Kläger hat am 24. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Solche Beträge könnten aus Ansparungen aus der Regelleistung nicht aufgebracht werden. Er brauche ein Fahrrad und er meine, dass es ihm zustehe. Der Beklagte ist bei seiner ablehnenden Haltung verblieben.
Mit Urteil vom 9. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 sei sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Betrages von 800,00 EUR für die Anschaffung eines neuen Fahrrads.
Das SG neige bereits der Auffassung zu, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Erhalt des strittigen Geldbetrages zumindest fraglich sei. Denn der Kläger habe in einem eigenständigen Klageverfahren (S 7 AS 1497/14 zum Bescheid vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014) die zuschussweise Gewährung eines Betrages von 100,00 EUR für die Reparatur des aktuell in seinem Eigentum stehenden Fahrrads geltend gemacht. Darüber hinaus sei ihm mit Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2014 ein Darlehen in Höhe von 100,00 EUR für die Fahrradreparatur gewährt worden.
Unabhängig davon sei jedoch nicht ersichtlich, dass die begehrte Leistung für die berufliche Eingliederung des Klägers notwendig sein könnte. Nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V. mit § 44 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch könnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Ar-beitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der An-bahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (nur) gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Aus der Sicht des SG sei der Besitz eines neuen Fahrrads für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers nicht notwendig. Abgesehen davon, dass der Kläger an keiner Stelle konkrete Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme benannt habe, sei es dem Kläger - wie jedem anderen Arbeitsuchenden auch - zumutbar, öffentli-che Verkehrsmittel zu benutzen, um sich in Bewerbungsgesprächen vorzustellen. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 verwiesen.
Gegen das am 12. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2015 Berufung eingelegt. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Betrag in Höhe von 800,00 EUR für die Anschaffung eines neuen Fahrrades zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Betrages von 800,00 EUR zum Kauf eines Fahrrads.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Zahlung von 800,00 EUR für den Kauf eines Fahrrads dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch hierauf hat und im Übrigen auch andere Voraussetzungen zur Gewährung eines solchen Betrages nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten, letztlich nur erstinstanzlich getätigten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass eine Auseinandersetzung über den Wert eines Fahrrads von 800,00 EUR und damit just über dem Wert des Beschwerdegegenstands entbehrlich ist, auch wenn es bereits qualitativ genügende günstigere Fahrräder bei Verkaufsangeboten oder im Discounter gibt. Denn auch den Erwerb dort hat der Kläger, wenn andere Grundlage nicht einschlägig sind, sonst aus dem Regelsatz anzusparen.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten einen Betrag von 800,00 EUR für den Ankauf eines Fahrrads.
Der 1967 geborene Kläger erhält seit dem 12. Oktober 2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Am 3. April 2014 beantragte der Kläger einen Betrag von 800,00 EUR für ein neues Fahrrad, da er für die Arbeitssuche mobil sein müsse und wegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf das Fahrradfahren angewiesen sei. Der Beklagte lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 2014 diesen Antrag ab. Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose könnten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gehöre zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Nach eingehender und sorgfältiger Prüfung könne die Integrationswirksamkeit einer Förderung der Zahlung von 800,00 EUR für ein neues Fahrrad nicht nachgewiesen werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 zurück. Nach näherer Darlegung der gesetzlichen Grundlagen §§ 1 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III im Einzelnen wies der Beklagte darauf hin, dass Voraussetzung für die Leistungsgewährung aus dem Vermittlungsbudget sei, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Notwendig sei eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget dann, wenn sie die Eingliederungsaussichten deutlich verbessere und ohne sie der gleiche Erfolg (Integration oder Integrationsfortschritt) wahrscheinlich nicht eintreten würde. Die Prüfung der Notwendigkeit orientiere sich auch an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Integrationschancen, ggf. den bereits erkennbaren Hemmnissen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen entsprechend der mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. Mit dem Kläger seien in den Vermittlungsgesprächen vom 17. Juni 2013, 2. Dezember 2013 sowie zuletzt 22. Mai 2014 Eingliederungsvereinbarungen mit dem Ziel der Integrationsnähe durch Eintritt in eine Arbeitsgelegenheit abgeschlossen. Hieran gemessen sei nicht ersichtlich, dass das Vorhandensein eines neuen Fahrrads für eine wirksame und erfolgreiche Integration notwendig sei. Hinzu komme, dass der Kläger bereits über ein - nach eigenen Angaben - jedoch reparaturbedürftiges Fahrrad verfüge. Ein entsprechender Antrag auf Reparatur vom 8. Mai 2014 sei mit Bescheid vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 abgelehnt worden. Die Kosten für die Beschaffung eines neuen Fahrrads hätten daher zu Recht nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden können, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzung nicht erfüllt seien.
Der Kläger hat am 24. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Solche Beträge könnten aus Ansparungen aus der Regelleistung nicht aufgebracht werden. Er brauche ein Fahrrad und er meine, dass es ihm zustehe. Der Beklagte ist bei seiner ablehnenden Haltung verblieben.
Mit Urteil vom 9. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 sei sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Betrages von 800,00 EUR für die Anschaffung eines neuen Fahrrads.
Das SG neige bereits der Auffassung zu, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Erhalt des strittigen Geldbetrages zumindest fraglich sei. Denn der Kläger habe in einem eigenständigen Klageverfahren (S 7 AS 1497/14 zum Bescheid vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014) die zuschussweise Gewährung eines Betrages von 100,00 EUR für die Reparatur des aktuell in seinem Eigentum stehenden Fahrrads geltend gemacht. Darüber hinaus sei ihm mit Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2014 ein Darlehen in Höhe von 100,00 EUR für die Fahrradreparatur gewährt worden.
Unabhängig davon sei jedoch nicht ersichtlich, dass die begehrte Leistung für die berufliche Eingliederung des Klägers notwendig sein könnte. Nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V. mit § 44 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch könnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Ar-beitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der An-bahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (nur) gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Aus der Sicht des SG sei der Besitz eines neuen Fahrrads für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers nicht notwendig. Abgesehen davon, dass der Kläger an keiner Stelle konkrete Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme benannt habe, sei es dem Kläger - wie jedem anderen Arbeitsuchenden auch - zumutbar, öffentli-che Verkehrsmittel zu benutzen, um sich in Bewerbungsgesprächen vorzustellen. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 verwiesen.
Gegen das am 12. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2015 Berufung eingelegt. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Betrag in Höhe von 800,00 EUR für die Anschaffung eines neuen Fahrrades zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Betrages von 800,00 EUR zum Kauf eines Fahrrads.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Zahlung von 800,00 EUR für den Kauf eines Fahrrads dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch hierauf hat und im Übrigen auch andere Voraussetzungen zur Gewährung eines solchen Betrages nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten, letztlich nur erstinstanzlich getätigten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass eine Auseinandersetzung über den Wert eines Fahrrads von 800,00 EUR und damit just über dem Wert des Beschwerdegegenstands entbehrlich ist, auch wenn es bereits qualitativ genügende günstigere Fahrräder bei Verkaufsangeboten oder im Discounter gibt. Denn auch den Erwerb dort hat der Kläger, wenn andere Grundlage nicht einschlägig sind, sonst aus dem Regelsatz anzusparen.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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