Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 AS 736/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 354/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2008. Außerdem streiten die Beteiligten über den Umfang der Mitwirkungspflichten des Klägers.
Der 1969 geborene, alleinstehende und erwerbsfähige Kläger bewohnt eine Wohnung, die seinem Vater gehört. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum als Rechtsanwalt in H. zugelassen und Mitglied der H1 Krankenkasse.
Am 21. Juni 2007 beantragte der Kläger erstmals Leistungen nach dem SGB II bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, wobei er mitteilte, freiberuflich als Rechtsanwalt tätig zu sein und derzeit keine Einkünfte zu haben. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten gewährte ihm für den Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 Leistungen für den Regelbedarf; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erkannte sie nicht an. Mit Schreiben vom 24. August 2007 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Vorlage diverser Unterlagen, u.a. um eine Aufstellung und Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Selbständigkeit. Im Oktober 2007 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag und teilte mit, er sei seit Juni 2006 als Rechtsanwalt tätig. Er nehme ca. drei bis fünf Mandate im Jahr wahr und erziele kaum nennenswerte Einnahmen. In Beantwortung der Mitwirkungsaufforderung vom 24. August 2007 übersandte er u.a. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis zum 15. Oktober 2007. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihm vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 347,- Euro, ohne dabei Einkommen zu berücksichtigen. Am 11. Dezember 2007 stellte der Kläger einen erneuten Fortzahlungsantrag, in dem er angab, für den Monat Januar 2008 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.300,- Euro zu erwarten. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Kläger auf, Belege für seine Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen für den Zeitraum bis zum 31. März 2008. Der Kläger stellte am 29. Februar 2008 einen weiteren Fortzahlungsantrag. Mit Schreiben vom 18. März 2008 führte er aus, er habe in 2008 noch keine Einnahmen erzielt und sei derzeit auch nicht selbständig tätig, Einnahmen seien nicht zu erwarten. Mit weiterem Schreiben vom 26. März 2008 teilte der Kläger mit, er habe im März doch Netto-Einnahmen in Höhe von 782,20 Euro erzielt; hierbei handele es sich um eine ca. drei Jahre alte Forderung, die überraschend noch beglichen worden sei. Nach Anhörung des Klägers hob die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 11. April 2008 die Bewilligung von Leistungen für den Monat März 2008 wegen der Erzielung von Einkommen ganz auf und forderte 347,- Euro von dem Kläger zurück.
Am 30. April 2008 beantragte der Kläger erneut die Fortzahlung von Leistungen und teilte mit, er habe kein Einkommen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihm Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 347,- Euro, ohne dabei Einkommen zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 wurden dem Kläger infolge einer Erhöhung der Regelleistung für den Monat Juli 2008 Leistungen in Höhe von 351,- Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit, dass er am 29. Juni 2008 noch Einnahmen in Höhe von netto 2.103,- Euro aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt habe. Diese würden weitgehend zur Schuldentilgung verbraucht; weitere Einnahmen seien derzeit nicht ersichtlich. Ebenfalls am 2. Juli 2008 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag, wobei er angab, kein Einkommen zu haben und auf sein Schreiben vom gleichen Tag verwies.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2008 auf, die Höhe der Brutto-Einnahmen sowie seine Ausgaben bezüglich der Selbständigkeit im Monat Juni zu belegen. Ferner bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 vorläufig Leistungen für den Monat August 2008 in Höhe von 351,- Euro ohne Berücksichtigung von Einkommen. In dem Bescheid wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten darauf hin, dass der Kläger trotz seiner Angaben, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen, zweimal Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe gehabt habe. Bezüglich der letzten Einnahme werde derzeit noch die Höhe der überzahlten Leistungen und die Höhe der Rückforderung geprüft. Es werde aber bereits ein Betrag in Höhe von 105,- Euro (30% der Regelleistung) einbehalten, dieser werde für die Aufrechnung der Überzahlung durch die letzte mitgeteilte Einnahme bereitgestellt. Tatsächlich wurden dem Kläger für August lediglich 246,- Euro ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Kläger mit, seine Bruttoeinnahmen im Juni hätten 2.502,57 Euro betragen, darin seien 399,57 Euro Umsatzsteuer enthalten gewesen. Wegen gegenzurechnender Betriebsausgaben habe er im Juni 348,03 Euro an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2008 vorläufig Leistungen für den Monat September 2008 in Höhe von 351,- Euro. In dem Bescheid wurde mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 105,- Euro einbehalten werde, dieser werde für die Aufrechnung der Überzahlung durch die letzte mitgeteilte Einnahme bereitgestellt. Dementsprechend wurden für September 246,- Euro ausgezahlt.
Am 8. September 2008 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit, dass er am 29. August 2008 eine Erstattung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für 2007 in Höhe von 1.528,61 Euro erhalten habe.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger für den Monat Oktober 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von 351,- Euro. In dem Bescheid wurde mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 105,- Euro einbehalten werde, dieser werde für die Aufrechnung der Überzahlung durch die letzten mitgeteilten Einnahmen bereitgestellt. Für Oktober wurden 246,- Euro ausgezahlt. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 22. Oktober 2008 wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von 187,20 Euro und für den Zeitraum vom 25. bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von 81,90 Euro bewilligt. Zur Begründung führte die Rechtsvorgängerin des Beklagten aus, aufgrund einer vom Kläger absolvierten Wehrübung bestehe im Zeitraum vom 17. bis zum 24. Oktober 2008 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Im Oktober 2008 führte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ein Kontenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern durch. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte sie den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Übersendung von Kontoauszügen der letzten zwölf Monate für fünf verschiedene Konten. Ohne den Kläger vorher angehört zu haben, erließ die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 5. Februar 2009 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem sie u.a. die Bewilligungsentscheidungen vom 16. Mai 2008, 18. Mai 2008 und 18. Juli 2008 vollständig aufhob und Erstattung der für die Monate Juni bis August 2008 erbrachten Regelleistung verlangte. Daneben wurden auch die Bewilligungen für die Monate September und Oktober 2008 aufgehoben und die insoweit erbrachten Leistungen zurückgefordert. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten stützte die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Erstattungsforderung auf § 50 SGB X. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Juni 2008 ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.103,- Euro und im August 2008 Einkommen aus einer Steuererstattung in Höhe von 1.528,61 Euro erzielt. Im Oktober 2008 habe er ein Nettoeinkommen in Höhe von 410,- Euro erzielt, außerdem habe er für den Zeitraum der Wehrübung im Oktober keinen Leistungsanspruch. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig, sodass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe. Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 seien bereits monatlich 105,- Euro einbehalten worden. Die Erstattungsforderung reduziere sich daher von 1.751,- Euro auf 1.436,- Euro.
Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, er habe die Steuererstattung und die Einnahme im Juni zeitnah nach Erhalt angezeigt. Gleichwohl sei keine Rückforderung oder Aufrechnung erfolgt und auch kein Aufhebungsbescheid ergangen. Der jetzige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei völlig überraschend und für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Eine Rückzahlung der geforderten Summe sei ihm bis auf weiteres nicht möglich. Ferner seien ihm die Bewilligungen immer nur für einen Monat gewährt worden, dies sei nicht üblich. Daher sei auch nicht verständlich, wieso die Aufhebung nunmehr für fünf Monate erfolge, obwohl eine Überzahlung nur in drei Monaten eingetreten sei. Zumindest seien die erzielten Einnahmen rechnerisch auf ein Jahr zu verteilen. Schließlich seien seine konkret angefallenen Betriebskosten nicht berücksichtigt worden, er werde diesbezügliche Nachweise veranlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 änderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Februar 2009 dahingehen ab, dass die Bewilligungsentscheidungen vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 sowie die Bewilligungsentscheidung vom 18. Juli 2008 vollständig in Höhe eines Betrags von 1.049,- Euro aufgehoben wurden, die Bewilligungen für die Monate September und Oktober 2008 hingegen bestehen blieben. Die Erstattungsforderung wurde auf 815,90 Euro reduziert. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten stützte sich weiterhin auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und führte zur Begründung aus, eine Verkürzung der Bewilligungszeiträume auf einen bzw. zwei Monate sei wegen der starken Einkommensschwankungen sachgerecht gewesen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben im Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 einen Gewinn in Höhe von 2.103,- Euro erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 1.051,50 Euro. Dieses monatliche Einkommen sei um die Freibeträge in Höhe von 265,15 Euro zu bereinigen, so dass ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 786,35 Euro verbleibe. Die im August 2008 ausgezahlte Einkommenssteuererstattung sei als einmalige Einnahme im Bewilligungszeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2008 zu berücksichtigen. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 30,- Euro ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von 1.498,61 Euro. Bei einem vorliegend unbestrittenen Bedarf des Klägers entsprechend dem Regelbedarf in Höhe von 347,- Euro im Juni und in Höhe von jeweils 351,- Euro im Juli und August 2008 habe somit in diesen Monaten keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Für diese Monate sei die Bewilligungsentscheidung daher ganz aufzuheben. Für Juni bis August 2008 seien dem Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 944,- Euro ausgezahlt worden. Dieser Betrag sei jedoch nur teilweise zu erstatten, da ihm für September und Oktober 2008 ein geringerer Betrag als bewilligt ausgezahlt worden sei.
Bereits am 8. Mai 2009 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, nachdem er zuvor zuletzt für Oktober 2008 Leistungen bezogen hatte. Im Rahmen der Prüfung des Leistungsanspruchs forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihn mit Schreiben vom 14. Mai 2009 auf, diverse Unterlagen vorzulegen, unter anderen die Kontoauszüge "der letzten 12 Monate für alle Konten, auf die Sie Zugriff haben (bekannt sind hier bislang: American Express, Deutsche Postbank, Deutsche Bank, RBS, comdirect Bank)". Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 versagte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Leistungen wegen Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen. Nachdem der Kläger Kontoauszüge eingereicht hatte, bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 2009 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 8. Mai 2009 bis zum 30. September 2009.
Am 18. Januar 2010 stellte der Kläger wiederum einen Leistungsantrag. Im Rahmen der Prüfung seines Leistungsanspruchs forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihn mit Schreiben vom 2. Februar 2010 auf, diverse Unterlagen vorzulegen, u. a. die Kontoauszüge "sämtlicher Konten, auf die Sie Zugriff haben, für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.01.2010 im Original". Nachdem der Kläger Kontoauszüge eingereicht hatte, lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 26. Februar 2010 die Bewilligung von Leistungen ab, da der Kläger infolge der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2010 zurück. Mit Bescheid vom 21. September 2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger dann doch (vorläufig) Leistungen für den Zeitraum vom 13. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
Am 23. Februar 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben. Gegenüber dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Februar 2009 hat er vorgebracht, es sei nicht sachgerecht, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten hier einen Bewilligungs- und damit auch einen Anrechnungszeitraum von lediglich einem bzw. zwei Monaten gewählt habe. Die gemeldeten Einnahmen würden faktisch sein Jahreseinkommen darstellen. Die Beträge seien daher über einen längeren Zeitraum zu verteilen. Zudem hat sich der Kläger gegen die mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und vom 2. Februar 2010 auferlegten Mitwirkungspflichten gewendet. Es sei unverhältnismäßig, von ihm die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge für ein Jahr zu verlangen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass er nur geringe Leistungen beziehe, diese zudem nicht ständig erhalte und der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf einen Monat beschränkt werde. Hierdurch komme es zwangsläufig zu einer nur geringen Gefahr für Schäden durch Überzahlung. Er habe ein Interesse an der Feststellung, da eine Wiederholungsgefahr bestehe und er außerdem ein Rehabilitationsinteresse habe; er sei unter Pauschalverdacht gestellt worden. Zudem wolle er einen Amtshaftungsanspruch vorbereiten; aufgrund der Leistungsversagung habe er Bargeld mit seiner Kreditkarte abheben wollen, wodurch ihm hohe Gebühren entstanden seien.
Der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgängerin hat vorgetragen, es sei nicht rechtswidrig, dass hier die Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlangt werde. Entscheidend seien immer die Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei selbstständigen Hilfeempfängern wie dem Kläger habe die Vorlage von Kontoauszügen wegen der teilweise stark schwankenden Einnahmen eine große Bedeutung. Es sei daher angemessen, für einen längeren Zeitraum Kontoauszüge anzufordern. Das gelte jedenfalls für die Zeiträume, in denen Leistungen bezogen worden seien.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2012 abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungsanträge sei die Klage mangels Feststellunginteresse bereits unzulässig. Die beiden Mitwirkungsschreiben könnten unter keinem Gesichtspunkt mehr negative Folgen für den Kläger haben. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten habe auf die Anträge, die den Schreiben vorausgegangen waren, letztlich jeweils Leistungen bewilligt. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, der Beklagte gewähre Leistungen, ohne dass noch ein Streit über den Umfang der Mitwirkungspflichten bestehe. Im Übrigen sei es dem Kläger zuzumuten, einen etwaigen, mit der Nichtvorlage von Kontoauszügen begründeten Versagungsbescheid mit Widerspruch und Klage anzugreifen. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse oder die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses berufen. Soweit der Kläger sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wende, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung für die Monate Juni und Juli 2008 finde der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung vom 20. April 2007. Der Kläger habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Dieses Einkommen sei in Höhe von 786,35 Euro monatlich zu berücksichtigen gewesen, sodass der Kläger seinen Lebensunterhalt in beiden Monaten aus eigenen Mitteln habe decken können. Maßgeblich sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-VO a.F. der Einkommenszufluss im Bewilligungszeitraum, dieser habe nur vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 gewährt. Ob ein lediglich zweimonatiger Bewilligungszeitraum den gesetzlichen Vorgaben des § 41 SGB II entspreche, könne dahinstehen, da der Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 bestandskräftig und damit auch die Festlegung des Bewilligungszeitraums verbindlich geworden sei. Soweit er den Monat August 2008 betreffe, sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in eine endgültige Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung umzudeuten. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden, infolge der im August zugeflossenen Steuerrückerstattung sei der Kläger in diesem Monat nicht hilfebedürftig gewesen. Die vollständige Anrechnung der Steuerrückerstattung im Zuflussmonat sei nicht zu beanstanden.
Ein Nachweis über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist in der Prozessakte nicht vorhanden. Ausweislich der Schlussverfügung wurde das Schreiben, mit dem das Urteil dem Kläger übersandt wurde, am 22. Oktober 2012 gefertigt; dem Beklagten wurde das Urteil am 24.10.2012 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 19. November 2012 Berufung erhoben.
Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt weiter vor, er habe durchaus ein Feststellungsinteresse. Er beabsichtige, wegen der zu Unrecht verweigerten Leistungen Schadensersatz geltend zu machen. Die Lebenshaltung habe zu weiten Teilen über Kredit finanziert werden müssen, hiermit seien Mehrkosten verbunden gewesen. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe weiterhin anlässlich späterer Bewilligungszeiträume neue rechtswidrige Mitwirkungshandlungen verlangt. Hinsichtlich der Rückforderung berufe er sich auf Entreicherung. Er habe seinerzeit nicht ahnen können, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten gewährte Leistungen zurückfordern würde. Angesichts seiner finanziellen Situation habe er die Leistungen zum Lebensunterhalt verwenden müssen. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Einnahmen seien erst nach der Leistungsgewährung erzielt worden. Er habe also zum Zeitpunkt der Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten nicht wissen können, dass er später Einnahmen erzielen und deshalb mit einer Rückforderung konfrontiert werden würde. Etwas anderes könne nur im Fall einer vorläufigen Bewilligung gelten. Auch sei die Rückforderung nicht zeitnah nach Mitteilung der Einnahme erfolgt. Gerade angesichts der sehr kurzen Bewilligungszeiträume habe er nicht damit rechnen müssen, dass eine Rückforderung erst erheblich nach der Mitteilung der Einnahme erfolgen werde. Für den Monat Juli 2008 seien ihm Leistungen zudem endgültig bewilligt worden, er habe daher davon ausgehen müssen, dass eine Anrechnung erzielter Einkommen nicht mehr erfolgen werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 aufzuheben und 1. den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010 aufzuheben, 2. festzustellen, dass das Mitwirkungsschreiben vom 14. Mai 2009 rechtswidrig ist, 3. festzustellen, dass das Mitwirkungsschreiben vom 2. Februar 2010 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.
II. Hinsichtlich der Klaganträge zu 2. und 3. ist die Klage bereits unzulässig. Es handelt sich insoweit um eine Feststellungsklage. Die Anträge waren dabei sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass der Kläger die Feststellung begehrt, nicht verpflichtet gewesen zu sein, Kontoauszüge für zwölf Monate vorzulegen bzw. Kontoauszüge sämtlicher Konten für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2010 einzureichen. So verstanden, ist die Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage kann auch auf Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten – hier das Nichtbestehen bestimmter Mitwirkungspflichten – gerichtet sein, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 6).
Es fehlt jedoch an dem nach § 55 Abs. 1 SGG erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Das Feststellungsinteresse ist weit zu verstehen; neben einem rechtlichen Interesse wird davon jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art erfasst (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 15a). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Feststellung hier auf vergangene Pflichten bezieht; wie das Sozialgericht überzeugend dargelegt hat, können die beiden Mitwirkungsaufforderungen keine negativen Folgen für den Kläger mehr haben.
Ein Feststellungsinteresse wegen einer beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen kann nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der im Schreiben vom 14. Mai 2009 genannten Mitwirkungspflichten des Klägers ergibt sich dies daraus, dass sich die Mitwirkungsaufforderung bereits mit der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 17. Juli 2009 während des laufenden Widerspruchsverfahrens erledigt hatte. Hat sich der angegriffene Rechtsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, genügt die Absicht, Amtshaftungsklage zu erheben, nicht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte vielmehr direkt das für Amtshaftungsansprüche zuständige Zivilgericht anrufen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989, Az.: 8 C 30/87). Wegen des Fehlens eines bereits anhängigen Prozesses kommt der Grundsatz der Prozessökonomie nicht zum Tragen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10h) und auch der Kläger ist nicht darin schutzwürdig, einen bereits begonnenen Prozess wegen des erledigenden Ereignisses vergeblich geführt zu haben (BVerwG, a.a.O.). Im Hinblick auf das Mitwirkungsschreiben vom 2. Februar 2010 besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Ein Feststellungsinteresse scheidet dann aus, wenn die Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann, die Amtshaftungsklage also beispielsweise offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.1.2004, Az.: B 11 AL 169/03 B). Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch damit begründet, dass er aufgrund der nicht erhaltenen Leistungen Bargeld mit seiner Kreditkarte habe abheben müssen, wodurch ihm hohe Gebühren entstanden seien; außerdem habe er Kredite finanzieren müssen. Unabhängig von der Frage des Nachweises des hierdurch entstandenen Schadens lässt sich dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kausal auf die Mitwirkungsaufforderung vom 2. Februar 2010 zurückführen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten begründete ihre Leistungsablehnung vom 26. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2010 damit, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt über ausreichend Einnahmen verfüge. Sie legte hierbei die vom Kläger eingereichten Kontoauszüge zugrunde. Es erfolgte demnach gerade keine Versagung der Leistungen infolge einer fehlenden Mitwirkung des Klägers.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BSG, Beschluss vom 16.5.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R). Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat an der Vorlage von Kontoauszügen im in den Mitwirkungsschreiben festgelegten Umfang nicht festgehalten, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die beantragten Zeiträume bewilligt. Der Kläger verweist in seiner Berufungsbegründung nur darauf, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgängerin auch für spätere Bewilligungszeiträume stets neue Mitwirkungshandlungen verlangt habe, die schlicht nicht zu erfüllen gewesen seien oder unverhältnismäßig in seine Datenschutzrechte eingegriffen hätten. Diese allgemein gehaltene Aussage lässt nicht erkennen, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkret für rechtswidrig gehaltenen Anforderung besteht, Kontoauszüge für einen zurückliegenden Zeitraum von einem Jahr bzw. sieben Monaten vorzulegen. Zudem haben sich aber auch die tatsächlichen Umstände geändert, da der Kläger zwar noch eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht aber erklärt hat, keine Einkünfte mehr aus seiner selbständigen Tätigkeit zu beziehen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hatte die Anforderung von Kontoauszügen für zurückliegende Zeiträume, die mehr als drei Monate umfassen, jedoch mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers begründet.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für die Monate Juni bis August 2008 durch Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010 wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
a. Der Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 5. Februar 2009 von der Rechtsvorgängerin des Beklagten nicht angehört wurde. Denn eine Anhörung ist während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (zur Möglichkeit der Nachholung im Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 4 AS 37/09 R). Das Erfordernis einer vorherigen Anhörung (§ 24 SGB X) verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt, auf die sich die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen soll. Entscheidungserheblich im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Hier sind dem Kläger durch den Bescheid vom 5. Februar 2009 die aus Sicht der Rechtsvorgängerin des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden. Der Kläger konnte sich hierzu im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußern.
b. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist auch hinreichend bestimmt. Er bezeichnet die Bewilligungsentscheidungen, die aufgehoben werden, und macht auch deutlich, in welcher Höhe die Aufhebung für jeden Monat erfolgt.
c. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 betreffend die Leistungen für die Monate Juni und Juli 2008 findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 20. April 2007.
Hingegen liegt kein Fall des § 45 SGB X vor. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Die Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab: War der Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass objektiv rechtswidrig, so ist § 45 SGB X einschlägig; tritt die Rechtswidrigkeit erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse ein, findet § 48 SGB X Anwendung (zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az.: B 14 AS 6/12 R). Der Bescheid vom 16. Mai 2008 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Seine Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass wegen einer Erwerbstätigkeit mit schwankendem Einkommen die Leistungsbewilligung nur vorläufig hätte ergehen dürfen und eine trotzdem erfolgte endgültige Leistungsbewilligung von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre (hierzu BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az.: B 14 AS 6/12 R). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung lagen bei Erlass des Bescheids nicht vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung vom 24. April 2006 kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Im Fall des Klägers musste die Rechtsvorgängerin des Beklagten aufgrund seiner Angaben davon ausgehen, dass dieser derzeit kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte, bzw. noch nicht einmal mehr selbständig tätig war. Der Kläger hatte in dem hier maßgeblichen Fortzahlungsantrag vom 30. April 2008 angegeben, keinerlei Einkommen, explizit auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, zu erzielen. Zuvor hatte er in seinem Schreiben vom 18. März 2008 mitgeteilt, er habe im Jahr 2008 noch keine Einnahmen erzielt und sei derzeit auch nicht selbständig tätig, Einnahmen seien nicht zu erwarten. Die Einnahme, die er dann im März doch noch erzielte, stammte nach seinen Angaben aus einer alten Forderung, die überraschend noch beglichen worden sei. Angesichts dieser Auskünfte des Klägers musste und durfte die Rechtsvorgängerin des Beklagten bei Erlass des Bescheids am 16. Mai 2008 nicht davon ausgehen, dass der Kläger im künftigen Bewilligungszeitraum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit haben würde. Infolgedessen waren die Anspruchsvoraussetzungen ohne zeitliche Verzögerung feststellbar, die Voraussetzungen für eine lediglich vorläufige Bewilligung somit nicht gegeben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 20. April 2007 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufhebung hat mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen.
Der Kläger hat nach Erlass der Bescheide vom 16. bzw. 18. Mai 2008, nämlich im Juni 2008, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, das seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in den Monaten Juni und Juli 2008 entfallen ließ.
Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit richtet sich nach § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (a. F.). Nach § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a. F. berechnet sich das Einkommen anhand der Betriebseinnahmen und -ausgaben im Bewilligungszeitraum. Bewilligungszeitraum war hier der Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008. Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Festlegung des Bewilligungszeitraums, die mangels Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist, im Rahmen eines Aufhebungs- und Erstattungsverfahren nicht mehr zur Überprüfung gestellt werden kann. Ob eine Ausnahme davon zu gelten hat, wenn die Behörde den Bewilligungszeitraum willkürlich und ohne rechtfertigenden Grund gegenüber dem in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Regel vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten verkürzt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn hier gab es aufgrund des Umstands, dass der Kläger in der Vergangenheit sehr sporadisch Einkommen erzielt hatte, einen sachgerechten Grund für die Verkürzung des Bewilligungszeitraums.
Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 hatte der Kläger unstreitig Einnahmen in Höhe von 2.502,57 Euro. Seine Ausgaben hat er mit 348,03 Euro beziffert, die er an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten ist dennoch – wohl weil sie die in der Einnahme von 2.502,57 Euro enthaltene vereinnahmte Umsatzsteuer vollen Umfangs abgezogen hat – von einem Gewinn von lediglich 2.103,- Euro ausgegangen, was sich aber nicht zu Lasten des Klägers auswirkt. Davon ausgehend beträgt das monatliche Einkommen 1.051,50 Euro (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V a. F.). Nach Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 Nr. 6 SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 i. V. m. § 30 SGB II in der Fassung vom 14. August 2005 verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von monatlich 786,35 Euro. Dies übersteigt den Bedarf des Klägers, der im Juni 2008 mit 347,- Euro und im Juli 2008 mit 351,- Euro zu beziffern war.
Die Frage nach einem Verschulden bzw. einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers stellt sich nicht, da es hierauf im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht ankommt. Infolgedessen kann der Kläger sich nicht auf seine Entreicherung berufen. Die Frist, innerhalb derer nach § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 die Aufhebung zulässig ist (nämlich ein Jahr ab Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen), ist eingehalten.
d. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 18. Juli 2008, mit dem für August 2008 Leistungen vorläufig bewilligt worden waren, ist als eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch für den Monat August 2008 auszulegen. Für August 2008 waren dem Kläger Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung vom 24. April 2006 lediglich vorläufig bewilligt worden; dies ging aus dem Bescheid vom 18. Juli 2008 deutlich hervor. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid verliert aber naturgemäß seine Wirksamkeit, wenn die endgültige Regelung erlassen wird; er erledigt sich damit auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X, sodass es einer Aufhebung des vorläufigen Verwaltungsaktes nach den Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X gerade nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, Az.: 3 C 7/09; BSG, Urteil vom 09.05.1996, Az.: 7 Rar 36/95; LSG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: L 5 B 477/09 ER AS; Schaumberg in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 328 SGB III Rn. 101; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 Rn. 66). In Verkennung dieser Rechtslage ist der Bescheid vom 5. Februar 2009 auch hinsichtlich des Bescheids vom 18. Juli 2008 als Aufhebungsbescheid formuliert worden; das aber geht ins Leere und kann nur als deklaratorischer Hinweis auf § 39 Abs. 2 SGB X verstanden werden (vgl. insoweit Hengelhaupt, a. a. O.). Richtigerweise ist der Bescheid vom 5. Februar 2009 insoweit nach dem erkennbaren Willen der Rechtsvorgängerin des Beklagten als endgültige Leistungsablehnung für den Monat August 2008 zu verstehen.
Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat für den Monat August 2008 keinen Anspruch auf Leistungen, da er nicht hilfebedürftig war. Ihm ist im August 2008 eine Erstattung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für 2007 in Höhe von 1.528,61 Euro zugeflossen. Dieser Betrag ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V a. F. um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro zu vermindern, sodass ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.498,61 Euro verbleibt.
Die Anrechnung dieser einmaligen Einnahmen richtet sich nach § 4 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 der Alg II-V a. F. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten das gesamte Einkommen im Zuflussmonat, d.h. im August 2008 berücksichtigt hat. Die in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a.F. vorgesehene regelmäßige Aufteilung der Einnahme auf einen längeren Zeitraum soll vor allem sicherstellen, dass der Leistungsanspruch im Zuflussmonat nicht vollständig wegfällt, sondern durch einen niedrigeren monatlichen Berücksichtigungsbetrag erhalten und damit zugleich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehen bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R). Ausnahmen sind aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalles möglich, wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt. Im Fall des Klägers gab es keine Probleme mit dem Versicherungsschutz; er war durchgängig in der H1 Krankenkasse versichert, auch für den Monat August 2008 bestand (so der Bescheid vom 18. Juli 2008) eine Pflichtversicherung. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat vom Kläger auch keine Erstattung der geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung gefordert (zu dieser Möglichkeit § 335 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 24.12.2003). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verzicht auf eine Aufteilung des Einkommens über einen längeren Zeitraum für den Kläger vorteilhaft war; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts verwiesen.
e. Die Erstattungsforderung hinsichtlich der für Juni und Juli 2008 erbrachten Leistungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Bezüglich der für August 2008 erbrachten Leistungen kann sich die Erstattungsforderung auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stützen. Diese Regelung bestimmt, dass auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Dem Kläger wurden im Juni 347,- Euro, im Juli 351,- Euro und im August 246,- Euro ausgezahlt, insgesamt also Leistungen in Höhe von 944,- Euro. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zu Recht berücksichtigt, dass die Erstattungsforderung teilweise bereits durch Aufrechnung (in Höhe von 105,- Euro im September 2008 und in Höhe von 23,10 Euro im Oktober 2008) erfüllt ist und fordert dementsprechend lediglich 815,90 Euro zurück.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2008. Außerdem streiten die Beteiligten über den Umfang der Mitwirkungspflichten des Klägers.
Der 1969 geborene, alleinstehende und erwerbsfähige Kläger bewohnt eine Wohnung, die seinem Vater gehört. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum als Rechtsanwalt in H. zugelassen und Mitglied der H1 Krankenkasse.
Am 21. Juni 2007 beantragte der Kläger erstmals Leistungen nach dem SGB II bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, wobei er mitteilte, freiberuflich als Rechtsanwalt tätig zu sein und derzeit keine Einkünfte zu haben. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten gewährte ihm für den Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 Leistungen für den Regelbedarf; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erkannte sie nicht an. Mit Schreiben vom 24. August 2007 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Vorlage diverser Unterlagen, u.a. um eine Aufstellung und Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Selbständigkeit. Im Oktober 2007 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag und teilte mit, er sei seit Juni 2006 als Rechtsanwalt tätig. Er nehme ca. drei bis fünf Mandate im Jahr wahr und erziele kaum nennenswerte Einnahmen. In Beantwortung der Mitwirkungsaufforderung vom 24. August 2007 übersandte er u.a. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis zum 15. Oktober 2007. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihm vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 347,- Euro, ohne dabei Einkommen zu berücksichtigen. Am 11. Dezember 2007 stellte der Kläger einen erneuten Fortzahlungsantrag, in dem er angab, für den Monat Januar 2008 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.300,- Euro zu erwarten. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Kläger auf, Belege für seine Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen für den Zeitraum bis zum 31. März 2008. Der Kläger stellte am 29. Februar 2008 einen weiteren Fortzahlungsantrag. Mit Schreiben vom 18. März 2008 führte er aus, er habe in 2008 noch keine Einnahmen erzielt und sei derzeit auch nicht selbständig tätig, Einnahmen seien nicht zu erwarten. Mit weiterem Schreiben vom 26. März 2008 teilte der Kläger mit, er habe im März doch Netto-Einnahmen in Höhe von 782,20 Euro erzielt; hierbei handele es sich um eine ca. drei Jahre alte Forderung, die überraschend noch beglichen worden sei. Nach Anhörung des Klägers hob die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 11. April 2008 die Bewilligung von Leistungen für den Monat März 2008 wegen der Erzielung von Einkommen ganz auf und forderte 347,- Euro von dem Kläger zurück.
Am 30. April 2008 beantragte der Kläger erneut die Fortzahlung von Leistungen und teilte mit, er habe kein Einkommen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihm Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 347,- Euro, ohne dabei Einkommen zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 wurden dem Kläger infolge einer Erhöhung der Regelleistung für den Monat Juli 2008 Leistungen in Höhe von 351,- Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit, dass er am 29. Juni 2008 noch Einnahmen in Höhe von netto 2.103,- Euro aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt habe. Diese würden weitgehend zur Schuldentilgung verbraucht; weitere Einnahmen seien derzeit nicht ersichtlich. Ebenfalls am 2. Juli 2008 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag, wobei er angab, kein Einkommen zu haben und auf sein Schreiben vom gleichen Tag verwies.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2008 auf, die Höhe der Brutto-Einnahmen sowie seine Ausgaben bezüglich der Selbständigkeit im Monat Juni zu belegen. Ferner bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 vorläufig Leistungen für den Monat August 2008 in Höhe von 351,- Euro ohne Berücksichtigung von Einkommen. In dem Bescheid wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten darauf hin, dass der Kläger trotz seiner Angaben, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen, zweimal Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe gehabt habe. Bezüglich der letzten Einnahme werde derzeit noch die Höhe der überzahlten Leistungen und die Höhe der Rückforderung geprüft. Es werde aber bereits ein Betrag in Höhe von 105,- Euro (30% der Regelleistung) einbehalten, dieser werde für die Aufrechnung der Überzahlung durch die letzte mitgeteilte Einnahme bereitgestellt. Tatsächlich wurden dem Kläger für August lediglich 246,- Euro ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Kläger mit, seine Bruttoeinnahmen im Juni hätten 2.502,57 Euro betragen, darin seien 399,57 Euro Umsatzsteuer enthalten gewesen. Wegen gegenzurechnender Betriebsausgaben habe er im Juni 348,03 Euro an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2008 vorläufig Leistungen für den Monat September 2008 in Höhe von 351,- Euro. In dem Bescheid wurde mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 105,- Euro einbehalten werde, dieser werde für die Aufrechnung der Überzahlung durch die letzte mitgeteilte Einnahme bereitgestellt. Dementsprechend wurden für September 246,- Euro ausgezahlt.
Am 8. September 2008 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit, dass er am 29. August 2008 eine Erstattung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für 2007 in Höhe von 1.528,61 Euro erhalten habe.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger für den Monat Oktober 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von 351,- Euro. In dem Bescheid wurde mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 105,- Euro einbehalten werde, dieser werde für die Aufrechnung der Überzahlung durch die letzten mitgeteilten Einnahmen bereitgestellt. Für Oktober wurden 246,- Euro ausgezahlt. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 22. Oktober 2008 wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von 187,20 Euro und für den Zeitraum vom 25. bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von 81,90 Euro bewilligt. Zur Begründung führte die Rechtsvorgängerin des Beklagten aus, aufgrund einer vom Kläger absolvierten Wehrübung bestehe im Zeitraum vom 17. bis zum 24. Oktober 2008 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Im Oktober 2008 führte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ein Kontenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern durch. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte sie den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Übersendung von Kontoauszügen der letzten zwölf Monate für fünf verschiedene Konten. Ohne den Kläger vorher angehört zu haben, erließ die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 5. Februar 2009 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem sie u.a. die Bewilligungsentscheidungen vom 16. Mai 2008, 18. Mai 2008 und 18. Juli 2008 vollständig aufhob und Erstattung der für die Monate Juni bis August 2008 erbrachten Regelleistung verlangte. Daneben wurden auch die Bewilligungen für die Monate September und Oktober 2008 aufgehoben und die insoweit erbrachten Leistungen zurückgefordert. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten stützte die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Erstattungsforderung auf § 50 SGB X. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Juni 2008 ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.103,- Euro und im August 2008 Einkommen aus einer Steuererstattung in Höhe von 1.528,61 Euro erzielt. Im Oktober 2008 habe er ein Nettoeinkommen in Höhe von 410,- Euro erzielt, außerdem habe er für den Zeitraum der Wehrübung im Oktober keinen Leistungsanspruch. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig, sodass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe. Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 seien bereits monatlich 105,- Euro einbehalten worden. Die Erstattungsforderung reduziere sich daher von 1.751,- Euro auf 1.436,- Euro.
Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, er habe die Steuererstattung und die Einnahme im Juni zeitnah nach Erhalt angezeigt. Gleichwohl sei keine Rückforderung oder Aufrechnung erfolgt und auch kein Aufhebungsbescheid ergangen. Der jetzige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei völlig überraschend und für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Eine Rückzahlung der geforderten Summe sei ihm bis auf weiteres nicht möglich. Ferner seien ihm die Bewilligungen immer nur für einen Monat gewährt worden, dies sei nicht üblich. Daher sei auch nicht verständlich, wieso die Aufhebung nunmehr für fünf Monate erfolge, obwohl eine Überzahlung nur in drei Monaten eingetreten sei. Zumindest seien die erzielten Einnahmen rechnerisch auf ein Jahr zu verteilen. Schließlich seien seine konkret angefallenen Betriebskosten nicht berücksichtigt worden, er werde diesbezügliche Nachweise veranlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 änderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Februar 2009 dahingehen ab, dass die Bewilligungsentscheidungen vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 sowie die Bewilligungsentscheidung vom 18. Juli 2008 vollständig in Höhe eines Betrags von 1.049,- Euro aufgehoben wurden, die Bewilligungen für die Monate September und Oktober 2008 hingegen bestehen blieben. Die Erstattungsforderung wurde auf 815,90 Euro reduziert. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten stützte sich weiterhin auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und führte zur Begründung aus, eine Verkürzung der Bewilligungszeiträume auf einen bzw. zwei Monate sei wegen der starken Einkommensschwankungen sachgerecht gewesen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben im Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 einen Gewinn in Höhe von 2.103,- Euro erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 1.051,50 Euro. Dieses monatliche Einkommen sei um die Freibeträge in Höhe von 265,15 Euro zu bereinigen, so dass ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 786,35 Euro verbleibe. Die im August 2008 ausgezahlte Einkommenssteuererstattung sei als einmalige Einnahme im Bewilligungszeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2008 zu berücksichtigen. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 30,- Euro ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von 1.498,61 Euro. Bei einem vorliegend unbestrittenen Bedarf des Klägers entsprechend dem Regelbedarf in Höhe von 347,- Euro im Juni und in Höhe von jeweils 351,- Euro im Juli und August 2008 habe somit in diesen Monaten keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Für diese Monate sei die Bewilligungsentscheidung daher ganz aufzuheben. Für Juni bis August 2008 seien dem Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 944,- Euro ausgezahlt worden. Dieser Betrag sei jedoch nur teilweise zu erstatten, da ihm für September und Oktober 2008 ein geringerer Betrag als bewilligt ausgezahlt worden sei.
Bereits am 8. Mai 2009 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, nachdem er zuvor zuletzt für Oktober 2008 Leistungen bezogen hatte. Im Rahmen der Prüfung des Leistungsanspruchs forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihn mit Schreiben vom 14. Mai 2009 auf, diverse Unterlagen vorzulegen, unter anderen die Kontoauszüge "der letzten 12 Monate für alle Konten, auf die Sie Zugriff haben (bekannt sind hier bislang: American Express, Deutsche Postbank, Deutsche Bank, RBS, comdirect Bank)". Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 versagte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Leistungen wegen Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen. Nachdem der Kläger Kontoauszüge eingereicht hatte, bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 2009 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 8. Mai 2009 bis zum 30. September 2009.
Am 18. Januar 2010 stellte der Kläger wiederum einen Leistungsantrag. Im Rahmen der Prüfung seines Leistungsanspruchs forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihn mit Schreiben vom 2. Februar 2010 auf, diverse Unterlagen vorzulegen, u. a. die Kontoauszüge "sämtlicher Konten, auf die Sie Zugriff haben, für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.01.2010 im Original". Nachdem der Kläger Kontoauszüge eingereicht hatte, lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 26. Februar 2010 die Bewilligung von Leistungen ab, da der Kläger infolge der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2010 zurück. Mit Bescheid vom 21. September 2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger dann doch (vorläufig) Leistungen für den Zeitraum vom 13. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
Am 23. Februar 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben. Gegenüber dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Februar 2009 hat er vorgebracht, es sei nicht sachgerecht, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten hier einen Bewilligungs- und damit auch einen Anrechnungszeitraum von lediglich einem bzw. zwei Monaten gewählt habe. Die gemeldeten Einnahmen würden faktisch sein Jahreseinkommen darstellen. Die Beträge seien daher über einen längeren Zeitraum zu verteilen. Zudem hat sich der Kläger gegen die mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und vom 2. Februar 2010 auferlegten Mitwirkungspflichten gewendet. Es sei unverhältnismäßig, von ihm die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge für ein Jahr zu verlangen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass er nur geringe Leistungen beziehe, diese zudem nicht ständig erhalte und der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf einen Monat beschränkt werde. Hierdurch komme es zwangsläufig zu einer nur geringen Gefahr für Schäden durch Überzahlung. Er habe ein Interesse an der Feststellung, da eine Wiederholungsgefahr bestehe und er außerdem ein Rehabilitationsinteresse habe; er sei unter Pauschalverdacht gestellt worden. Zudem wolle er einen Amtshaftungsanspruch vorbereiten; aufgrund der Leistungsversagung habe er Bargeld mit seiner Kreditkarte abheben wollen, wodurch ihm hohe Gebühren entstanden seien.
Der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgängerin hat vorgetragen, es sei nicht rechtswidrig, dass hier die Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlangt werde. Entscheidend seien immer die Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei selbstständigen Hilfeempfängern wie dem Kläger habe die Vorlage von Kontoauszügen wegen der teilweise stark schwankenden Einnahmen eine große Bedeutung. Es sei daher angemessen, für einen längeren Zeitraum Kontoauszüge anzufordern. Das gelte jedenfalls für die Zeiträume, in denen Leistungen bezogen worden seien.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2012 abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungsanträge sei die Klage mangels Feststellunginteresse bereits unzulässig. Die beiden Mitwirkungsschreiben könnten unter keinem Gesichtspunkt mehr negative Folgen für den Kläger haben. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten habe auf die Anträge, die den Schreiben vorausgegangen waren, letztlich jeweils Leistungen bewilligt. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, der Beklagte gewähre Leistungen, ohne dass noch ein Streit über den Umfang der Mitwirkungspflichten bestehe. Im Übrigen sei es dem Kläger zuzumuten, einen etwaigen, mit der Nichtvorlage von Kontoauszügen begründeten Versagungsbescheid mit Widerspruch und Klage anzugreifen. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse oder die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses berufen. Soweit der Kläger sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wende, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung für die Monate Juni und Juli 2008 finde der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung vom 20. April 2007. Der Kläger habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Dieses Einkommen sei in Höhe von 786,35 Euro monatlich zu berücksichtigen gewesen, sodass der Kläger seinen Lebensunterhalt in beiden Monaten aus eigenen Mitteln habe decken können. Maßgeblich sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-VO a.F. der Einkommenszufluss im Bewilligungszeitraum, dieser habe nur vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 gewährt. Ob ein lediglich zweimonatiger Bewilligungszeitraum den gesetzlichen Vorgaben des § 41 SGB II entspreche, könne dahinstehen, da der Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 bestandskräftig und damit auch die Festlegung des Bewilligungszeitraums verbindlich geworden sei. Soweit er den Monat August 2008 betreffe, sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in eine endgültige Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung umzudeuten. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden, infolge der im August zugeflossenen Steuerrückerstattung sei der Kläger in diesem Monat nicht hilfebedürftig gewesen. Die vollständige Anrechnung der Steuerrückerstattung im Zuflussmonat sei nicht zu beanstanden.
Ein Nachweis über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist in der Prozessakte nicht vorhanden. Ausweislich der Schlussverfügung wurde das Schreiben, mit dem das Urteil dem Kläger übersandt wurde, am 22. Oktober 2012 gefertigt; dem Beklagten wurde das Urteil am 24.10.2012 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 19. November 2012 Berufung erhoben.
Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt weiter vor, er habe durchaus ein Feststellungsinteresse. Er beabsichtige, wegen der zu Unrecht verweigerten Leistungen Schadensersatz geltend zu machen. Die Lebenshaltung habe zu weiten Teilen über Kredit finanziert werden müssen, hiermit seien Mehrkosten verbunden gewesen. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe weiterhin anlässlich späterer Bewilligungszeiträume neue rechtswidrige Mitwirkungshandlungen verlangt. Hinsichtlich der Rückforderung berufe er sich auf Entreicherung. Er habe seinerzeit nicht ahnen können, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten gewährte Leistungen zurückfordern würde. Angesichts seiner finanziellen Situation habe er die Leistungen zum Lebensunterhalt verwenden müssen. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Einnahmen seien erst nach der Leistungsgewährung erzielt worden. Er habe also zum Zeitpunkt der Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten nicht wissen können, dass er später Einnahmen erzielen und deshalb mit einer Rückforderung konfrontiert werden würde. Etwas anderes könne nur im Fall einer vorläufigen Bewilligung gelten. Auch sei die Rückforderung nicht zeitnah nach Mitteilung der Einnahme erfolgt. Gerade angesichts der sehr kurzen Bewilligungszeiträume habe er nicht damit rechnen müssen, dass eine Rückforderung erst erheblich nach der Mitteilung der Einnahme erfolgen werde. Für den Monat Juli 2008 seien ihm Leistungen zudem endgültig bewilligt worden, er habe daher davon ausgehen müssen, dass eine Anrechnung erzielter Einkommen nicht mehr erfolgen werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 aufzuheben und 1. den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010 aufzuheben, 2. festzustellen, dass das Mitwirkungsschreiben vom 14. Mai 2009 rechtswidrig ist, 3. festzustellen, dass das Mitwirkungsschreiben vom 2. Februar 2010 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.
II. Hinsichtlich der Klaganträge zu 2. und 3. ist die Klage bereits unzulässig. Es handelt sich insoweit um eine Feststellungsklage. Die Anträge waren dabei sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass der Kläger die Feststellung begehrt, nicht verpflichtet gewesen zu sein, Kontoauszüge für zwölf Monate vorzulegen bzw. Kontoauszüge sämtlicher Konten für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2010 einzureichen. So verstanden, ist die Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage kann auch auf Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten – hier das Nichtbestehen bestimmter Mitwirkungspflichten – gerichtet sein, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 6).
Es fehlt jedoch an dem nach § 55 Abs. 1 SGG erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Das Feststellungsinteresse ist weit zu verstehen; neben einem rechtlichen Interesse wird davon jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art erfasst (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 15a). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Feststellung hier auf vergangene Pflichten bezieht; wie das Sozialgericht überzeugend dargelegt hat, können die beiden Mitwirkungsaufforderungen keine negativen Folgen für den Kläger mehr haben.
Ein Feststellungsinteresse wegen einer beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen kann nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der im Schreiben vom 14. Mai 2009 genannten Mitwirkungspflichten des Klägers ergibt sich dies daraus, dass sich die Mitwirkungsaufforderung bereits mit der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 17. Juli 2009 während des laufenden Widerspruchsverfahrens erledigt hatte. Hat sich der angegriffene Rechtsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, genügt die Absicht, Amtshaftungsklage zu erheben, nicht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte vielmehr direkt das für Amtshaftungsansprüche zuständige Zivilgericht anrufen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989, Az.: 8 C 30/87). Wegen des Fehlens eines bereits anhängigen Prozesses kommt der Grundsatz der Prozessökonomie nicht zum Tragen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10h) und auch der Kläger ist nicht darin schutzwürdig, einen bereits begonnenen Prozess wegen des erledigenden Ereignisses vergeblich geführt zu haben (BVerwG, a.a.O.). Im Hinblick auf das Mitwirkungsschreiben vom 2. Februar 2010 besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Ein Feststellungsinteresse scheidet dann aus, wenn die Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann, die Amtshaftungsklage also beispielsweise offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.1.2004, Az.: B 11 AL 169/03 B). Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch damit begründet, dass er aufgrund der nicht erhaltenen Leistungen Bargeld mit seiner Kreditkarte habe abheben müssen, wodurch ihm hohe Gebühren entstanden seien; außerdem habe er Kredite finanzieren müssen. Unabhängig von der Frage des Nachweises des hierdurch entstandenen Schadens lässt sich dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kausal auf die Mitwirkungsaufforderung vom 2. Februar 2010 zurückführen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten begründete ihre Leistungsablehnung vom 26. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2010 damit, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt über ausreichend Einnahmen verfüge. Sie legte hierbei die vom Kläger eingereichten Kontoauszüge zugrunde. Es erfolgte demnach gerade keine Versagung der Leistungen infolge einer fehlenden Mitwirkung des Klägers.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BSG, Beschluss vom 16.5.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R). Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat an der Vorlage von Kontoauszügen im in den Mitwirkungsschreiben festgelegten Umfang nicht festgehalten, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die beantragten Zeiträume bewilligt. Der Kläger verweist in seiner Berufungsbegründung nur darauf, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgängerin auch für spätere Bewilligungszeiträume stets neue Mitwirkungshandlungen verlangt habe, die schlicht nicht zu erfüllen gewesen seien oder unverhältnismäßig in seine Datenschutzrechte eingegriffen hätten. Diese allgemein gehaltene Aussage lässt nicht erkennen, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkret für rechtswidrig gehaltenen Anforderung besteht, Kontoauszüge für einen zurückliegenden Zeitraum von einem Jahr bzw. sieben Monaten vorzulegen. Zudem haben sich aber auch die tatsächlichen Umstände geändert, da der Kläger zwar noch eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht aber erklärt hat, keine Einkünfte mehr aus seiner selbständigen Tätigkeit zu beziehen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hatte die Anforderung von Kontoauszügen für zurückliegende Zeiträume, die mehr als drei Monate umfassen, jedoch mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers begründet.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für die Monate Juni bis August 2008 durch Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010 wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
a. Der Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 5. Februar 2009 von der Rechtsvorgängerin des Beklagten nicht angehört wurde. Denn eine Anhörung ist während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (zur Möglichkeit der Nachholung im Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 4 AS 37/09 R). Das Erfordernis einer vorherigen Anhörung (§ 24 SGB X) verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt, auf die sich die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen soll. Entscheidungserheblich im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Hier sind dem Kläger durch den Bescheid vom 5. Februar 2009 die aus Sicht der Rechtsvorgängerin des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden. Der Kläger konnte sich hierzu im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußern.
b. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist auch hinreichend bestimmt. Er bezeichnet die Bewilligungsentscheidungen, die aufgehoben werden, und macht auch deutlich, in welcher Höhe die Aufhebung für jeden Monat erfolgt.
c. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 betreffend die Leistungen für die Monate Juni und Juli 2008 findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 20. April 2007.
Hingegen liegt kein Fall des § 45 SGB X vor. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Die Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab: War der Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass objektiv rechtswidrig, so ist § 45 SGB X einschlägig; tritt die Rechtswidrigkeit erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse ein, findet § 48 SGB X Anwendung (zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az.: B 14 AS 6/12 R). Der Bescheid vom 16. Mai 2008 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Seine Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass wegen einer Erwerbstätigkeit mit schwankendem Einkommen die Leistungsbewilligung nur vorläufig hätte ergehen dürfen und eine trotzdem erfolgte endgültige Leistungsbewilligung von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre (hierzu BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az.: B 14 AS 6/12 R). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung lagen bei Erlass des Bescheids nicht vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung vom 24. April 2006 kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Im Fall des Klägers musste die Rechtsvorgängerin des Beklagten aufgrund seiner Angaben davon ausgehen, dass dieser derzeit kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte, bzw. noch nicht einmal mehr selbständig tätig war. Der Kläger hatte in dem hier maßgeblichen Fortzahlungsantrag vom 30. April 2008 angegeben, keinerlei Einkommen, explizit auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, zu erzielen. Zuvor hatte er in seinem Schreiben vom 18. März 2008 mitgeteilt, er habe im Jahr 2008 noch keine Einnahmen erzielt und sei derzeit auch nicht selbständig tätig, Einnahmen seien nicht zu erwarten. Die Einnahme, die er dann im März doch noch erzielte, stammte nach seinen Angaben aus einer alten Forderung, die überraschend noch beglichen worden sei. Angesichts dieser Auskünfte des Klägers musste und durfte die Rechtsvorgängerin des Beklagten bei Erlass des Bescheids am 16. Mai 2008 nicht davon ausgehen, dass der Kläger im künftigen Bewilligungszeitraum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit haben würde. Infolgedessen waren die Anspruchsvoraussetzungen ohne zeitliche Verzögerung feststellbar, die Voraussetzungen für eine lediglich vorläufige Bewilligung somit nicht gegeben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 20. April 2007 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufhebung hat mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen.
Der Kläger hat nach Erlass der Bescheide vom 16. bzw. 18. Mai 2008, nämlich im Juni 2008, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, das seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in den Monaten Juni und Juli 2008 entfallen ließ.
Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit richtet sich nach § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (a. F.). Nach § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a. F. berechnet sich das Einkommen anhand der Betriebseinnahmen und -ausgaben im Bewilligungszeitraum. Bewilligungszeitraum war hier der Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008. Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Festlegung des Bewilligungszeitraums, die mangels Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist, im Rahmen eines Aufhebungs- und Erstattungsverfahren nicht mehr zur Überprüfung gestellt werden kann. Ob eine Ausnahme davon zu gelten hat, wenn die Behörde den Bewilligungszeitraum willkürlich und ohne rechtfertigenden Grund gegenüber dem in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Regel vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten verkürzt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn hier gab es aufgrund des Umstands, dass der Kläger in der Vergangenheit sehr sporadisch Einkommen erzielt hatte, einen sachgerechten Grund für die Verkürzung des Bewilligungszeitraums.
Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 hatte der Kläger unstreitig Einnahmen in Höhe von 2.502,57 Euro. Seine Ausgaben hat er mit 348,03 Euro beziffert, die er an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten ist dennoch – wohl weil sie die in der Einnahme von 2.502,57 Euro enthaltene vereinnahmte Umsatzsteuer vollen Umfangs abgezogen hat – von einem Gewinn von lediglich 2.103,- Euro ausgegangen, was sich aber nicht zu Lasten des Klägers auswirkt. Davon ausgehend beträgt das monatliche Einkommen 1.051,50 Euro (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V a. F.). Nach Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 Nr. 6 SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 i. V. m. § 30 SGB II in der Fassung vom 14. August 2005 verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von monatlich 786,35 Euro. Dies übersteigt den Bedarf des Klägers, der im Juni 2008 mit 347,- Euro und im Juli 2008 mit 351,- Euro zu beziffern war.
Die Frage nach einem Verschulden bzw. einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers stellt sich nicht, da es hierauf im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht ankommt. Infolgedessen kann der Kläger sich nicht auf seine Entreicherung berufen. Die Frist, innerhalb derer nach § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 die Aufhebung zulässig ist (nämlich ein Jahr ab Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen), ist eingehalten.
d. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 18. Juli 2008, mit dem für August 2008 Leistungen vorläufig bewilligt worden waren, ist als eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch für den Monat August 2008 auszulegen. Für August 2008 waren dem Kläger Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung vom 24. April 2006 lediglich vorläufig bewilligt worden; dies ging aus dem Bescheid vom 18. Juli 2008 deutlich hervor. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid verliert aber naturgemäß seine Wirksamkeit, wenn die endgültige Regelung erlassen wird; er erledigt sich damit auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X, sodass es einer Aufhebung des vorläufigen Verwaltungsaktes nach den Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X gerade nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, Az.: 3 C 7/09; BSG, Urteil vom 09.05.1996, Az.: 7 Rar 36/95; LSG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: L 5 B 477/09 ER AS; Schaumberg in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 328 SGB III Rn. 101; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 Rn. 66). In Verkennung dieser Rechtslage ist der Bescheid vom 5. Februar 2009 auch hinsichtlich des Bescheids vom 18. Juli 2008 als Aufhebungsbescheid formuliert worden; das aber geht ins Leere und kann nur als deklaratorischer Hinweis auf § 39 Abs. 2 SGB X verstanden werden (vgl. insoweit Hengelhaupt, a. a. O.). Richtigerweise ist der Bescheid vom 5. Februar 2009 insoweit nach dem erkennbaren Willen der Rechtsvorgängerin des Beklagten als endgültige Leistungsablehnung für den Monat August 2008 zu verstehen.
Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat für den Monat August 2008 keinen Anspruch auf Leistungen, da er nicht hilfebedürftig war. Ihm ist im August 2008 eine Erstattung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für 2007 in Höhe von 1.528,61 Euro zugeflossen. Dieser Betrag ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V a. F. um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro zu vermindern, sodass ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.498,61 Euro verbleibt.
Die Anrechnung dieser einmaligen Einnahmen richtet sich nach § 4 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 der Alg II-V a. F. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten das gesamte Einkommen im Zuflussmonat, d.h. im August 2008 berücksichtigt hat. Die in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a.F. vorgesehene regelmäßige Aufteilung der Einnahme auf einen längeren Zeitraum soll vor allem sicherstellen, dass der Leistungsanspruch im Zuflussmonat nicht vollständig wegfällt, sondern durch einen niedrigeren monatlichen Berücksichtigungsbetrag erhalten und damit zugleich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehen bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R). Ausnahmen sind aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalles möglich, wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt. Im Fall des Klägers gab es keine Probleme mit dem Versicherungsschutz; er war durchgängig in der H1 Krankenkasse versichert, auch für den Monat August 2008 bestand (so der Bescheid vom 18. Juli 2008) eine Pflichtversicherung. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat vom Kläger auch keine Erstattung der geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung gefordert (zu dieser Möglichkeit § 335 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 24.12.2003). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verzicht auf eine Aufteilung des Einkommens über einen längeren Zeitraum für den Kläger vorteilhaft war; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts verwiesen.
e. Die Erstattungsforderung hinsichtlich der für Juni und Juli 2008 erbrachten Leistungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Bezüglich der für August 2008 erbrachten Leistungen kann sich die Erstattungsforderung auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stützen. Diese Regelung bestimmt, dass auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Dem Kläger wurden im Juni 347,- Euro, im Juli 351,- Euro und im August 246,- Euro ausgezahlt, insgesamt also Leistungen in Höhe von 944,- Euro. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zu Recht berücksichtigt, dass die Erstattungsforderung teilweise bereits durch Aufrechnung (in Höhe von 105,- Euro im September 2008 und in Höhe von 23,10 Euro im Oktober 2008) erfüllt ist und fordert dementsprechend lediglich 815,90 Euro zurück.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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