Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3737/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3116/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.07.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene Nr. 1 als Integrationshelferin bzw. Einzelfallhelferin (im Folgenden nur: "Integrationshelferin") beim Kläger während der Zeit vom 01.12.2010 bis 20.07.2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und deswegen der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.
Der Kläger ist als Landkreis öffentlicher Träger für Leistungen der Sozialhilfe (nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB), SGB XII) und der Jugendhilfe (nach dem SGB VIII) und (u.a.) für Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte (nach Maßgabe des SGB XII und des SGB IX) zuständig. Die 1989 geborene Beigeladene Nr. 1, examinierte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, ist für den Kläger während der streitigen Zeit (01.12.2010 bis 20.07.2011) als Integrationshelferin tätig gewesen.
Am 28.12.2010 stellte die Beigeladene Nr. 1 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status; sie beantragte (am 18.01.2011) die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Beigeladene Nr. 1 gab an, eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Sie beziehe einen Existenzgründungszuschuss (§ 57 SGB III) von der Arbeitsverwaltung für die Zeit von Dezember 2010 bis August 2011 (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit L. vom 20.12.2010). Das monatliche Einkommen aus der Tätigkeit als Integrationshelferin liege regelmäßig über 400 EUR. Vor der in Rede stehenden Tätigkeit habe sie beim Kläger eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeübt. Ergänzend teilte die Beigeladene Nr. 1 mit, sie arbeite als Integrationshelferin 31 Stunden in der Woche an einer staatlichen Grundschule. Die Vergütung für diese Tätigkeit, die sie durch Rechnung geltend mache, zahle der Kläger. Zusätzlich erbringe sie vorübergehend bis etwa März 2011 wöchentlich (mittwochnachmittags) 3 Stunden Leistungen der Integrationshilfe für den 2002 geborenen (körperbehinderten) Sohn L. der A.S. in deren Haushalt. Die Vergütung hierfür werde von A.S. privat gezahlt. Das gelte auch für entsprechende Leistungen (in geringfügigem Umfang) während der Schulferien des L. Sie betrachte aber den Kläger als ihren Auftraggeber, da sie von diesem hauptsächlich bezahlt werde. Neben den genannten Tätigkeiten betreue sie ab 27.12.2010 ein weiteres behindertes Kind freitagnachmittags für 2 bis 3 Stunden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Lebenshilfe C. e.V. (Vergütung bis 2.100 EUR/Jahr).
Unter dem 13.01.2011 gab die Beigeladene Nr. 1 weiter an, der Auftraggeber (Kläger) schreibe hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin den Arbeitsort (B-Grundschule in G.) und die Arbeitszeit sowie den Arbeitsumfang mit Pausenzeiten (Mo. bis Do. 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. 7.45 Uhr bis 13.00 Uhr; Pausen 10.10 Uhr bis 10.30 Uhr) vor. Außerdem werde ihr vorgegeben, nicht mehr als 31 Stunden wöchentlich in der Schule zu arbeiten. Die anzuwendende Hard- und Software werde von der A.S. festgelegt; diese erteile auch weitere Anweisungen. Sie werde von den Lehrern der B-Grundschule eingearbeitet und angeleitet und müsse deren Anweisungen meist Folge leisten; außerdem werde sie in Kürze in die (dort angewandte) Software eingearbeitet. A.S. erwarte auch, dass sie an Kooperationsgesprächen teilnehme. Eine eigene Preisgestaltung für ihre Leistung sei nicht möglich, da die Vergütung vom Kläger vorgeschrieben werde. Werbung betreibe sie nicht, da sie 31 Wochenstunden an der Schule arbeite und deshalb kaum mehr Zeit oder Flexibilität für Tätigkeiten für weitere Auftraggeber verbleibe. Ein Unternehmerrisiko trage sie nicht, müsse freilich hohe Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen.
Die Beigeladene Nr. 1 legte eine mit der A.S. geschlossene Vereinbarung vom 09.12.2010 vor. Darin heißt es, die Beigeladene Nr. 1 werde ab 01.12.2010 auf unbefristete Zeit die Schulbegleitung des L. übernehmen (Arbeitszeiten im laufenden Schuljahr: Mo. bis Do. 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr; Fr. 07.40 Uhr bis 13.00 Uhr). Zur Betreuung und Pflege gehörten folgende Tätigkeiten: Begleitung des L. im Unterricht, Modifizierung von Unterrichtsmaterialien in Absprache mit den Lehrkräften (z. B. Großkopieren und Einscannen von Arbeitsblättern, Bearbeitung von Arbeitsblättern am PC), Einsatz sowie Erstellen von Hilfsmitteln, die den Unterrichtsalltag erleichtern, Anleitung des L., Hilfen zur Konzentrationsbündelung, Hilfen zur Integration in den Klassenverband, An- und Ausziehen, Toilettengang, Hilfen beim Essen und Trinken (mundgerechtes Schneiden des Mittagessens, Anleitung zum ausreichenden Trinken), Hausaufgabenbetreuung, Teilnahme an Kooperationsgesprächen. Die Bezahlung bestehe in einem Stundensatz von 13,50 EUR. Die Abrechnung erfolge per Rechnung direkt mit dem Kläger. Die Tätigkeit gelte mit den vom Kläger bewilligten 31 Stunden als abgegolten. Zusätzlich werde vereinbart, dass die Beigeladene Nr. 1 beide Kinder der A.S. mittwochs in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Anschluss an die Kernzeitbetreuung zu Hause betreue. Der Stundenlohn hierfür betrage 8,00 EUR und werde von A.S. gezahlt. Für die Kündigung dieser Vereinbarung gelte eine Frist von 8 Wochen.
Mit (Änderungs-)Bescheid vom 15.11.2010 hatte der Kläger der A.S. gem. § 54 SGB XII (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) vorläufig die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für ihren Sohn L. ab Schuljahrbeginn 2010/2011 bis Schuljahrende 2011/2012 bewilligt. Die Betreuung erfolge ab 01.12.2010 durch die Beigeladene Nr. 1 im Umfang von maximal 31 Stunden wöchentlich zu einem Stundensatz von 13,50 EUR in der B.-Schule in G., wobei die Abrechnung, wie angegeben, direkt mit der Beigeladenen Nr. 1 vorgenommen werden solle. In diesem Fall bitte man zu beachten, dass alle notwendigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen von A.S. bzw. der Beigeladenen Nr. 1 zu klären bzw. zu regeln seien. Die Übernahme der Betreuungskosten erfolge mit Ausnahme der Ferienzeiten und von Krankheitszeiten des L.; letztere mögen sofort der Beigeladenen Nr. 1 mitgeteilt werden. Die Kostenübernahme erfolge jeweils monatlich nach Rechnungstellung (von der Schule bestätigt) direkt mit der Beigeladenen Nr. 1.
Mit an den Kläger und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten (gleichlautenden) Bescheiden vom 27.04.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre für den Kläger seit 01.12.2010 verrichtete Tätigkeit als Integrationshelferin (bei der Familie S., integrative Betreuung des L.) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die öffentlichen und freien Träger der Sozial- und Jugendhilfe setzten in der Integrationshilfe Integrationshelfer ein. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistung obliege dem öffentlichen Träger. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen Nr. 1 spreche, dass die Fallverantwortung im Einzelfall auch während ihres Einsatzes beim zuständigen Sachbearbeiter des Klägers liege. Der Arbeitsort werde der Beigeladenen Nr. 1 vom Kläger bzw. der A.S. durch einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Sie arbeite am Betriebssitz des Klägers bzw. an dem ihr von diesem zugewiesenen Arbeitsort, nämlich der B-Grundschule. Die Beigeladene Nr. 1 müsse sich auch an die zeitlichen Vorgaben des Klägers halten. Ihre Arbeitszeit hänge von der Schulzeit bzw. dem Schulweg des L. ab. Auch Weisungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit würden der Beigeladenen Nr. 1 vom Kläger bzw. der A.S. erteilt. Die Vergütung bestehe in einem erfolgsunabhängigen Pauschallohn, der kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Für ihre Tätigkeit setze die Beigeladene Nr. 1 kein eigenes Kapital ein; ein Unternehmerrisiko trage sie nicht. Die Aufgabe der Beigeladenen Nr. 1 bestehe darin sicherzustellen, dass die dem L. vom Kläger bewilligte Leistung qualifiziert und in der notwendigen Form erbracht werde. Die Beigeladene Nr. 1 sei insoweit in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Damit ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung beginne am 01.12.2010.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 teilte die Beigeladene Nr. 1 - ihre bisherigen Angaben berichtigend - mit, sie habe die Betreuung des L. während der Schulferien nicht übernommen und sie sei auch von A.S. nicht im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt worden. Bis zum 16.03.2011 habe sie an den Mittwochnachmittagen bei A.S. freiberuflich auf Rechnung gearbeitet. Diese Leistungen habe A.S. privat bezahlt zusätzlich zu der vom Kläger vergüteten Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 31.05.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 15.09.2011 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt (Zugang beim Kläger am 19.09.2011).
Am 17.10.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung trug er vor, man gewähre dem L. im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte Integrationshilfe. Im Wege des abgekürzten Zahlungswegs werde diese durch die Beigeladene Nr. 1 auf freiberuflicher Basis erbracht. Er, der Kläger, werde nicht als Arbeitgeber tätig, sondern als Sozialhilfeträger, und leiste dem L. auf der Grundlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheids den Geldbetrag, den er für die Integrationshilfe benötige. Die Beigeladene Nr. 1 stehe zu ihm, dem Kläger, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Hilfeleistung sei auch begrenzt und für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.07.2011 gewährt worden (Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.08.2011). Da L. seitdem die Sonderschule besuche, sei die Integrationshilfe beendet worden. Man habe mit der Beigeladenen Nr. 1 keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Diese sei auch nicht Adressatin des Bescheids über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte. Die Eltern des L. hätten jederzeit eine andere Integrationshelferin beauftragen können. Die Beigeladene Nr. 1 sei für L. nur 8 Monate (bis 20.07.2011) tätig gewesen und er, der Kläger, habe ihr gegenüber kein Weisungsrecht gehabt. Die Beigeladene Nr. 1 habe auch nicht in den Räumen des Landratsamts, sondern an der Schule und damit im Zuständigkeitsbereich der Schulverwaltung gearbeitet. Nach dem ergangenen Bewilligungsbescheid sei Auftraggeber der Beigeladenen Nr. 1 die Familie S. Es gebe eine Vielzahl anderer freiberuflicher Tätigkeiten ohne Unternehmerrisiko und ohne den Einsatz von Eigenkapital, etwa die Erteilung von Nachhilfeunterricht. Die Mutter des L. habe die Beigeladene Nr. 1 beauftragt, weil sie mit deren Vorgängerin nicht zufrieden gewesen sei. In diesen Entscheidungsprozess sei das Landratsamt nicht eingebunden gewesen. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 habe in ihrem Angewiesensein auf die Erteilung von Aufträgen bestanden. Die Beigeladene Nr. 1 habe an ihn, den Kläger, nur ihre Abrechnungen gesandt. Die Überweisung der (dem L. bewilligten) Leistungen (Zahlungen) unmittelbar an die Beigeladene Nr. 1 (auf Bitten der A.S.) stelle nur eine Abkürzung des Zahlungswegs dar. Darin habe der alleinige Kontakt mit der Beigeladenen Nr. 1 bestanden. Der öffentliche Leistungsträger habe auch nur einen Gesamtplan für die notwendigen Hilfen zu erstellen, trage aber keine Gesamtverantwortung für den Leistungsfall.
Das Sozialgericht führte am 14.03.2013 eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung durch und hob den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2011 (Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011) mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2013 auf. Zur Begründung führte es aus, eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 1, die Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses sein könnte, habe nicht bestanden. Der Kläger habe der Beigeladenen Nr. 1 für deren Tätigkeit auch kein Arbeitsentgelt gezahlt. Die geleisteten Zahlungen hätten nur den Zahlungsweg hinsichtlich der dem L. gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte abgekürzt und die Zahlungspflicht des L. bzw. der A.S. gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 erfüllt. Vertragsbeziehungen hätten nur zwischen der Beigeladenen Nr. 1 und der Familie S. bestanden. Der Kläger habe gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 ein Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit nicht gehabt. Daran ändere es nichts, dass gewisse Eckpunkte, wie Beginn und Ende der Integrationshilfe, der Arbeitsort an der Schule des L. bzw. die Arbeitszeit mit der Schulzeit des L., und der grobe Tätigkeitsinhalt vorgegeben gewesen seien und sich die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nach den Wünschen des Auftraggebers habe richten müssen. Die Beigeladene Nr. 1 habe im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt, aber auch ihren eigenen PKW genutzt und selbst für ihre Fortbildung gesorgt. Das genüge für einen relevanten Kapitaleinsatz und die Annahme eines Unternehmerrisikos, zumal die Verkürzung des Zahlungswegs jederzeit hätte widerrufen werden können und die Beigeladene Nr. 1 bei Zahlungsunfähigkeit der Familie S. eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht erhalten hätte.
Auf den ihr am 12.07.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 30.07.2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 als Erbringerin der vom Kläger bewilligten Eingliederungshilfeleistungen sei auch bei Dreiecksverhältnissen der vorliegenden Art das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. BSG, Urt. v. 25.01.2006, - B 12 KR 3. R -; Urt. v. 24.01.2007, - B 12 KR 3. R -). Für die dem L. bewilligte Leistung (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) sei der Kläger als Sozialhilfeträger zuständig. Dieser habe einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen zu erstellen und er wirke mit dem behinderten Menschen und ggf. weiteren Beteiligten dabei zusammen (§ 58 SGB XII). Das SGB XII sehe auch eine Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern vor (§§ 4, 5 SGB XII). Der Sozialhilfeträger solle zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden seien (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Freilich bleibe er auch dann gegenüber dem Leistungsberechtigten voll verantwortlich (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Vergütungsansprüche des anderen (freien) Leistungsträgers setzten Vereinbarungen mit dem (öffentlichen) Sozialhilfeträger voraus (vgl. § 76 SGB XII); möglicherweise gebe es solche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 1 mit daraus folgenden Weisungsrechten des Klägers. Hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 sei ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum nicht ersichtlich. Sie habe in starkem Maße reine und klar definierte Unterstützungsaufgaben für den L. im Zusammenhang mit dessen Schulweg und dem Unterricht erledigen müssen. Auch der Tätigkeitsort und die Arbeitszeit seien klar festgelegt gewesen. Für die Annahme eines Unternehmerrisikos genügten die Nutzung eines eigenen PKW und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (auf eigene Kosten) nicht. Diese würden auch von Arbeitnehmern übernommen und sie trügen auch das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, man habe dem L. mit an dessen Eltern gerichtetem Bescheid vom 15.11.2010 die Kosten der Integrationshilfe gewährt, um ihm den Besuch der Grundschule zu ermöglichen. Die Eltern des L. hätten sodann die Beigeladene Nr. 1 als Integrationshelferin ausgewählt. Er habe die Integrationshilfe nicht mit eigenem Personal erbracht, sondern nur die Kosten hierfür übernommen und den entsprechenden Stundensatz im Bewilligungsbescheid festgelegt. Der Anspruch des L. aus § 54 SGB XII stelle keinen Sachleistungs-, sondern einen Geldleistungsanspruch dar. Dieser bestehe gegenüber ihm und nicht gegenüber der Beigeladenen Nr. 1. Diese könne daher nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm als Sozialleistungsträger stehen. Die Beigeladene Nr. 1 habe auch eine selbständige Erwerbstätigkeit angemeldet. Vereinbarungen mit Integrationshelfern bestünden nicht; § 75 SGB XII gelte nur für Einrichtungen, die stationäre Leistungen erbrächten. "Dienste" i. S. d. genannten Vorschrift erbringe die Beigeladene Nr. 1 nicht. Ein Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 habe nicht bestanden, da er (dem L.) nur einen Geldleistungsanspruch geschuldet habe. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (mit dem Leistungserbringer) setze einen Sachleistungsanspruch (des Leistungsempfängers) voraus, was hier nicht der Fall sei. Er hafte auch nicht für die Qualität der Leistung der Beigeladenen Nr. 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitgegenstand ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen Nr. 1 in der vom 01.12.2010 bis 20.07.2011 ausgeübten Tätigkeit als Integrationshelferin. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene Nr. 1 hat während der streitigen Zeit in der in Rede stehenden Tätigkeit der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen. Die Beklagte hat das zu Recht festgestellt. Der Kläger wird für die Beigeladene Nr. 1 demzufolge den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachzahlen müssen.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Beigeladene Nr. 1 hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 08.06.2011, - L 5 KR 4. - und - L 5 R 4. -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6. R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 1. R -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die von der Beigeladenen Nr. 1 beim Kläger ausgeübte Tätigkeit als Integrationshelferin im Bescheid vom 27.04.2011 hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, sondern ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 ab 01.12.2010 Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene Nr. 1 hat beim Kläger während der streitigen Zeit (01.12.2010 bis 20.07.2011) eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Integrationshelferin ausgeübt.
1.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung, wobei hier nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung von Belang ist, jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 1. R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 4. R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 2. R - ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 1. B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 2. R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 2. R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 1. R - und - B 12 KR 2. R -). Die Abwägung ist (als Subsumtion eines unbestimmten Rechtsbegriffs) gerichtlich voll kontrollierbar.
2.) Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, die (berufsrechtlich) gleichermaßen im Rahmen eines freien Berufs bzw. eines freien Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden können und ausgeübt werden, wie etwa die Tätigkeit des Rechtsanwalts (dazu Senatsurteil v. 20.03.2013, - L 5 R 1. -). Auch Tätigkeiten, namentlich höhere Dienstleistungen, die (im eigentlichen Sinne) zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erbracht werden, können grundsätzlich in Beschäftigungsverhältnissen oder freiberuflich bzw. im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verrichtet werden, sofern dem Rechtsgründe nicht entgegenstehen. Ein allgemeiner Funktionsvorbehalt, der den staatlichen Aufgabenträger dazu verpflichten würde, seine Aufgaben mit staatlichem Personal - Angestellten des öffentlichen Dienstes - (selbst) zu erfüllen, besteht nicht. Nur die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist nach näherer Maßgabe des besonderen Funktionsvorbehalts in Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu übertragen.
Bei der Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben in der Sozialhilfe und auch in der Jugendhilfe (dazu Senatsurteil vom gleichen Tag im Verfahren L 5 R 3.: sozialpädagogische Einzelfallhelferin, Revision zugelassen) ist die Zusammenarbeit der staatlichen Träger mit (staatlich anerkannten) freien Trägern (neben kirchlichen Trägern u.a. Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder gewerblichen Trägern; zur Liga der freien Wohlfahrtsverbände etwa § 11 Abs. 2 LKJHG Bad.-Württ.; zum Trägerbegriff § 21 SGB III) rechtlich und tatsächlich etabliert (vgl. nur etwa § 17 Abs. 3 SGB I, §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 SGB II, § 132 Abs. 2 SGB V, § 17 SGB IX, §§ 3, 4 SGB VIII, § 72 SGB XI, § 5 SGB XII). Im Hinblick darauf findet die Leistungsgewährung weder ausschließlich als Geldleistung noch ausschließlich als Sachleistung des staatlichen Leistungsträgers, sondern vielfach als Sachleistungsverschaffung in einem Dreiecksverhältnis statt (vgl. dazu etwa §§ 75 ff. SGB XII und §§ 78a ff. SGB VIII). Das Dreiecksverhältnis entsteht, wenn der staatliche Leistungsträger die Hilfeleistung nicht selbst, etwa in eigenen Einrichtungen oder durch eigene Beschäftigte, im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienstleistungen anderer Träger (Leistungserbringer) in einem dreiseitigen Rechtsverhältnis erbringen lässt. In solchen Fällen besteht zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungsträger das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis, zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer besteht das (ggf. auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhende) Erfüllungsverhältnis, zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer besteht das Sachleistungsverschaffungsverhältnis (näher JurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rdnr. 32 ff.). Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer sind Vereinbarungen (Leistungserbringerverträge) nach Maßgabe der § 78a ff. SGB VII (Jugendhilfe) oder nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 SGB XII (Sozialhilfe - JurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rdnr. 89 m. w. N.). Die Vereinbarungen ermöglichen dem Leistungsträger die Wahrnehmung seiner Gewährleistungspflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I in den Fällen, in denen er die Leistung nicht selbst erbringt, sondern durch Dritte erbringen lässt (JurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rdnr. 36). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält.
In der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist vor allem die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Familienhelfern im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VIII, insbesondere der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII oder der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII), ebenso der Tätigkeit von Integrationshelfern im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach Maßgabe der §§ 53 f. SGB XII, von Belang. Für beide Leistungsbereiche geht das Gesetz im Grundsatz vom vorstehend beschriebenen Zusammenwirken der staatlichen Träger mit privaten (freien) Trägern aus. Für den Bereich des SGB VIII (Jugendhilfe) bestimmt § 3 SGB VIII, dass die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet ist (Abs. 1) und dass die Jugendhilfeleistungen von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden (Abs. 2). Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten und sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen und sie soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII). Für den Bereich des SGB XII (Sozialhilfe) bestimmt § 5 Abs. 2 SGB XII, dass die Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten sollen. Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe - außer bei der Erbringung von Geldleistungen - von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Sie bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber freilich verantwortlich (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 SGB XII).
An diese Grundsätze anknüpfend ziehen die staatlichen Leistungsträger neben den herkömmlichen freien Trägern und den "etablierten" (gewerblichen) Diensten vermehrt Personen mit einschlägiger Ausbildung (etwa Sozialpädagogen) zur Erbringung von Jugendhilfe- und Sozialhilfeleistungen als (aus ihrer Sicht) freie Dienstleister heran. Mit deren sozialversicherungsrechtlichem Status hat sich deswegen die Rechtsprechung der Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats näher dargelegt hat, ist mittlerweile eine kaum überschaubare Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren anhängig, wobei die Entscheidungspraxis der Sozial- und Landessozialgerichte - aus Sicht der Beklagten - erheblich divergiert.
Die Rechtsprechung hat vor allem den Einsatz sozialpädagogischer Familienhelfer durch die staatlichen Träger der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 1 LKJHG Bad.-Württ) beurteilt und teils - so auch der erkennende Senat (Urt. v. 04.09.2013, - L 5 KR 1. -; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.07.2014, - L 9 KR 4. ZVW-; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.05.2009, - L 2 R 7. -) - eine abhängige Beschäftigung, teils eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (so etwa: LSG Berlin-Brandenburg (u.a.) Beschl. v. 18.02.2015, - L 1 KR 2. -; Urt. v. 26.11.2014, - L 9 KR 1. -; Urt. v. 28.03.2014, - L 1 KR 2. -; LSG Bayern, Urt. v. 07.04.2011, - L 19 R 5. -, Urt. v. 21.05.2010, - L 4 KR 6. -; SG Detmold, Urt. v. 12.03.2012, - S 19 R 3. -; FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013, - 7 V 7. -; FG Köln, Urt. v. 20.04.2012, - 4 K 3. -; FG Hessen, Urt. v. 13.12.2005, - 6 K 4. -; FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.11.2005, - 4 K 4. -; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2002, - 11 Sa 2/02 -) angenommen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2001, - L 4 R 4. -; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.2014, - L 11 R 2. - und Urt. v. 17.12.2013, - L 11 R 3. -). In der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung hat das BSG - im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 25.05.2005, - 5 AZR 3. -; offen BFH, Beschl. v. 28.02.2002, - V B 3. -) - nähere Maßgaben für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Familienhelfern festgelegt (BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 1. R - und - B 12 KR 2. R -; vgl. auch etwa BSG, Urt. v. 28.09.2011, - B 12 R 1. R -: hauswirtschaftliche Familienbetreuerin). Danach (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O.) schließen die Regelungen des SGB VIII über die Jugend- und Familienbetreuung im Rahmen der staatlichen Jugendhilfe den Einsatz selbständiger Familienhelfer nicht von vornherein aus. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs. 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII kann ein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des staatlichen Jugendhilfeträgers nicht entnommen werden. Das SGB VIII trifft keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern, hat vielmehr allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB I, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 i. V. m. §§ 16 ff., 27 ff. SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl. dagegen z. B. §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Aus der in § 79 Abs. 1 SGB VIII festgelegten Gesamt- und Planungsverantwortung der staatlichen Jugendhilfeträger für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII folgt keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 25.05.2005, - 5 AZR 3. -), der sich das BSG (a. a. O.) für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ausdrücklich angeschlossen hat, kann aus § 79 Abs. 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII (offen gelassen für § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)), weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft (so BSG, a. a. O.). Hinsichtlich des Merkmals des Unternehmerrisikos hat das BSG u.a. auf die Höhe der Vergütung abgestellt; eine Vergütung, die betragsmäßig im Bereich des angestellten Familienhelfern tariflich oder einzelvertraglich zustehenden Arbeitsentgelts liegt, kann für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Außerdem kann es darauf ankommen, ob die Familienhelfer (aus eigenem Willensentschluss) den Einsatz ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen (dann eher Selbständigkeit) oder (gegen seinen Willen) abgezogen werden und einer anderen Familie "zugeteilt" (dann eher Abhängigkeit) werden können. Auch der Vergleich der Handlungsspielräume, die selbständig tätigen und abhängig beschäftigten Familienhelfern bei ihrer Tätigkeit jeweils eröffnet sind, kann für die Statusbeurteilung von Belang sein; dabei kann es auch darauf ankommen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestehen (BSG, a. a. O.).
Die Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) zum sozialversicherungsrechtlichen Status der im Rahmen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) tätigen Familienhelfer entwickelt worden sind, gelten entsprechend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der im Rahmen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für Behinderte) tätigen Integrationshelfer (vgl. dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 3. -; auch Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 4. WA -).
3.) Von diesen rechtlichen Maßgaben ausgehend ergibt sich für den Senat vorliegend das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 beim Kläger als Integrationshelferin während der streitigen Zeit. Hierfür sind folgende Erwägungen des Senats maßgeblich:
Der Kläger hat dem (bedürftigen) Leistungsempfänger (dem Sohn L. der A.S.) Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, nämlich Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, unter Einschaltung der Beigeladenen Nr. 1 als Integrationshelferin gewährt. Dem L. ist damit - bis zum Wechsel auf eine Sonderschule - der Besuch der Grundschule in G. ermöglicht worden. Die Leistungsgewährung hat nicht in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im (engeren) Sinne des § 75 SGB XII stattgefunden; die Beigeladene Nr. 1 ist (unstreitig) nicht als "Dienst" i. S. d. § 75 Abs. 1 SGB XII tätig geworden. Wäre das der Fall gewesen, käme ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Kläger von vornherein nicht in Betracht.
Für die Statusbeurteilung kann im Ausgangspunkt auf den Rechtsgehalt vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 1 nicht abgestellt werden. Diese haben weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch - was in Fällen der vorliegenden Art offenbar eher verbreitet ist - einen Vertrag über eine "freie Mitarbeit" der Beigeladenen Nr. 1 abgeschlossen. Für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 besagt das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags freilich wenig; die Vorenthaltung eines solchen Vertrags und der aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Arbeitnehmerrechte macht den Arbeitnehmer nicht zum selbständig erwerbstätigen Unternehmer (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 KR 2. -). Die Vereinbarung, die die Beigeladene Nr. 1 - offenbar auf Veranlassung des Klägers - mit der A.S. unter dem 09.12.2010 abgeschlossen hat, gibt im Wesentlichen lediglich den Inhalt der Eingliederungshilfeleistung konkretisierend wieder und ergänzt so den Leistungsbescheid des Klägers vom 15.11.2010. Eine darüber hinaus gehende Bedeutung für die Statusbeurteilung kommt dieser Vereinbarung nicht zu. Sie stellt hierfür einen rechtlich eigenständigen Dienstvertrag, der die Beigeladene Nr. 1 ausschließlich zur Dienstnehmerin der A.S. qualifizieren und ein Beschäftigungsverhältnis zum Kläger ausschließen würde, nicht dar. Daran ändert es nichts, dass in der Vereinbarung eine weitere (häusliche) Betreuungstätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 für die Kinder der A.S. im Anschluss an die Kernzeitbetreuung in der Schule - gegen Zahlung einer Stundenvergütung von 8,00 EUR - vereinbart worden ist. Dies betrifft eine weitere und hier nicht streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ggf. gesondert zu beurteilen wäre (Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten - BSG, Urt. v. 04.11.2009, - B 12 R 7. R -). Hierzu hat die Beigeladene unter dem 12.05.2011 auch ergänzend und berichtigend mitgeteilt, dass sie insoweit - zusätzlich - bei A.S. auf frei beruflicher Basis gearbeitet hat.
Mangels (schriftlicher) vertraglicher Vereinbarungen ist für die Statusbeurteilung (sogleich) maßgeblich auf die (übrigen) tatsächlichen Umstände abzustellen, die die streitige Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 in statusrechtlicher Hinsicht geprägt haben. In diesen tritt hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger die Beigeladene Nr. 1 zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für L. (Hilfe für eine angemessene Schulbildung) der Sache nach in seine Verwaltungsorganisation eingegliedert hat. Hierfür hat es angesichts der Eigenart der gleichsam ambulant zu erbringenden und eng personenbezogenen und personen- sowie situationsabhängigen Hilfeleistung (Schulbegleitung des L.) weder einer äußeren Einbindung der Beigeladenen Nr. 1 in die Verwaltungsorganisation, etwa durch einen eigenen Arbeitsplatz beim Kläger, noch einer engen inhaltlichen Einbindung bedurft, da erwartet worden ist, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre Tätigkeit angesichts ihrer Qualifikation eigenständig und frei von (Fach-)Weisungen erfüllen kann (vgl. auch Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -: Familienhelferin).
Der Kläger hat seine Verwaltungstätigkeit im Leistungsfall des L. nicht auf die Gewährung einer (bloßen) Geldleistung (dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.05.2008, - L 7 SO 1. ER-B -) beschränkt, zumal im Bescheid (hier) vom 15.11.2010 die Beigeladene Nr. 1 als Integrationshelferin benannt ist. Er hat auch maßgeblichen Einfluss auf die Leistungserbringung im Einzelnen ausgeübt. So ist der Beigeladenen Nr. 1 der Sache nach von ihm - nicht von L. bzw. A.S. - sowohl der Ort der Arbeitsleistung - die von L. besuchte Grundschule - wie die Arbeitszeit und auch der Arbeitsumfang (maximal 31 Wochenstunden) vorgeschrieben worden. Es ist auch erwartet worden, dass die Beigeladene Nr. 1 an Kooperationsgesprächen teilnimmt, die ersichtlich den Inhalt der weiteren Leistungserbringung steuern sollten. Der Beilgeladenen Nr. 1 sind wesentliche - unternehmerisch nutzbare - Freiheiten beim Einsatz ihrer Arbeitskraft als Integrationshelferin hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort nicht verblieben. Sie ist, wie es für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer typisch ist, in der Nutzung der Arbeitskraft vielmehr weitgehend festgelegt gewesen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -). Das Entgelt, das der Beigeladenen Nr. 1 für den Einsatz der Arbeitskraft zugestanden hat, stellt der Sache nach einen vom Arbeitgeber - dem Kläger - festgelegten Lohn (Stundenlohn) für geleistete Arbeit und nicht einen im Einzelfall auszuhandelnden Preis für eine unternehmerische Dienstleistung dar. Die Beigeladene Nr. 1 hat mit 13,00 EUR/Stunde als Stundenlohn lediglich den Betrag erhalten, den der Kläger dem L. als Geldleistung bzw. Kostensatz bewilligt hat. Damit sind Leistungen der Integrationshilfe freilich angemessen nicht zu vergüten (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 3. -), nachdem ein freier Dienstleister aus diesem Kostensatz neben anfallenden Steuern und Sachkosten auch die Kosten für seine soziale Sicherung (etwa im Krankheitsfall) aufbringen muss (vgl. zur Familienhilfe durch freie Mitarbeiter auch etwa Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -). Der Sache nach läuft die vom Kläger gewählte Rechtskonstruktion - Gewährung eines (geringen) Stundensatzes als Geldleistung an den Hilfeempfänger zur Bezahlung eines freien Dienstleisters und Abkürzung des Zahlungswegs durch Zahlung des Stundensatzes unmittelbar an den Dienstleister - darauf hinaus, dass der staatliche Leistungsträger für die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen weder angemessen zu entlohnende eigene Beschäftigte noch angemessen zu vergütende freie Träger mit Leistungserbringerverträgen (§§ 75 f. SGB XII), sondern (gänzlich) unangemessen vergütete dritte Personen einsetzt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 3. - zu einem Stundensatz von 21,00 EUR sowie Urt. v. 09.07.2014, - L 9 KR 1. - zu einem - gegen Selbständigkeit sprechenden - Stundensatz von 13,00 EUR).
Ein ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prägendes Unternehmerrisiko hat die Beigeladene Nr. 1 nicht getragen. Kapital in nennenswertem Umfang hat sie nicht eingesetzt. Die auch für Arbeitnehmer typische Nutzung des eigenen PKW (für Fahrten zur Arbeitsstelle) und die Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen auf eigene Kosten besagt hierfür nichts. Eine unternehmerische (größere) Freiheit beim Einsatz der Arbeitskraft ist der Klägerin - wie bereits dargelegt wurde - nicht eröffnet gewesen. Die Beigeladene Nr. 1 ist auf dem Markt für einschlägige Dienstleistungen auch nicht aufgetreten und hat Werbung für ihre Dienste - ggf. auf der Grundlage eigener unternehmerisch kalkulierter Preise - nicht angeboten.
Dass die Beigeladene Nr. 1 die Vergütung für ihre Arbeitsleistung durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 KR 2. -). Unerheblich ist auch die Anmeldung eines Gewerbes durch die Beigeladene Nr. 1 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Für das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 ist nicht ausschlaggebend, dass der Kläger die Auswahl des Integrationshelfers dem Hilfeempfänger bzw. dessen Eltern überlassen hat. Damit wird nur die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer berücksichtigt, das für eine sachgerechte Erbringung der Integrationshilfeleistung, hier der Schulbegleitung, unabdingbar ist. Außerdem schreibt § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vor, dass angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden soll. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beigeladene Nr. 1 (ungeachtet von Vorgaben der Schule des L.) ihre Arbeitsleistung weitgehend frei von Einzelweisungen hat erbringen können und müssen; dies ist für höher qualifizierte Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Art, namentlich im Bereich der sozialpädagogischen Hilfeleistung (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -: Familienhelfer) nicht ungewöhnlich.
Die Frage, ob die Beigeladene Nr. 1 vom Kläger gegen ihren Willen aus der Leistungserbringung hätte abgezogen werden könne, hat der Senat bedacht. Für die Würdigung des Gesamtbilds der in Rede stehenden Tätigkeit misst er diesem Gesichtspunkt ausschlaggebende Bedeutung aber ebenso wenig zu wie dem - offenbar bewussten - Verzicht auf jegliche (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen Kläger und Beigeladener Nr. 1, aus der ggf. rechtliche Ansätze für ein Weisungsrecht des Klägers hätten entnommen werden können, zumal für die Erteilung von fachlichen Einzelweisungen angesichts der Eigenart der personen- und situationsabhängigen Leistung der Beigeladenen Nr. 1 (Schulbegleitung des L.) - wie bereits dargelegt worden ist - kein Bedarf bestanden hat und ein solcher Bedarf auch vom Kläger oder der Beigeladenen Nr. 1 nicht gesehen worden ist. Maßgeblich bleibt - neben den dargestellten weiteren Gesichtspunkten - vor allem die geringe Vergütung von 13,00 EUR/Stunde. Dies entzieht die (qualifizierte) Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 in der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe dem Bereich der unternehmerisch freien Dienstleistung und weist sie dem Bereich der abhängigen Beschäftigung zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6. R -).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat stützt sich ausschließlich auf die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene Nr. 1 als Integrationshelferin bzw. Einzelfallhelferin (im Folgenden nur: "Integrationshelferin") beim Kläger während der Zeit vom 01.12.2010 bis 20.07.2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und deswegen der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.
Der Kläger ist als Landkreis öffentlicher Träger für Leistungen der Sozialhilfe (nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB), SGB XII) und der Jugendhilfe (nach dem SGB VIII) und (u.a.) für Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte (nach Maßgabe des SGB XII und des SGB IX) zuständig. Die 1989 geborene Beigeladene Nr. 1, examinierte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, ist für den Kläger während der streitigen Zeit (01.12.2010 bis 20.07.2011) als Integrationshelferin tätig gewesen.
Am 28.12.2010 stellte die Beigeladene Nr. 1 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status; sie beantragte (am 18.01.2011) die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Beigeladene Nr. 1 gab an, eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Sie beziehe einen Existenzgründungszuschuss (§ 57 SGB III) von der Arbeitsverwaltung für die Zeit von Dezember 2010 bis August 2011 (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit L. vom 20.12.2010). Das monatliche Einkommen aus der Tätigkeit als Integrationshelferin liege regelmäßig über 400 EUR. Vor der in Rede stehenden Tätigkeit habe sie beim Kläger eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeübt. Ergänzend teilte die Beigeladene Nr. 1 mit, sie arbeite als Integrationshelferin 31 Stunden in der Woche an einer staatlichen Grundschule. Die Vergütung für diese Tätigkeit, die sie durch Rechnung geltend mache, zahle der Kläger. Zusätzlich erbringe sie vorübergehend bis etwa März 2011 wöchentlich (mittwochnachmittags) 3 Stunden Leistungen der Integrationshilfe für den 2002 geborenen (körperbehinderten) Sohn L. der A.S. in deren Haushalt. Die Vergütung hierfür werde von A.S. privat gezahlt. Das gelte auch für entsprechende Leistungen (in geringfügigem Umfang) während der Schulferien des L. Sie betrachte aber den Kläger als ihren Auftraggeber, da sie von diesem hauptsächlich bezahlt werde. Neben den genannten Tätigkeiten betreue sie ab 27.12.2010 ein weiteres behindertes Kind freitagnachmittags für 2 bis 3 Stunden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Lebenshilfe C. e.V. (Vergütung bis 2.100 EUR/Jahr).
Unter dem 13.01.2011 gab die Beigeladene Nr. 1 weiter an, der Auftraggeber (Kläger) schreibe hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin den Arbeitsort (B-Grundschule in G.) und die Arbeitszeit sowie den Arbeitsumfang mit Pausenzeiten (Mo. bis Do. 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. 7.45 Uhr bis 13.00 Uhr; Pausen 10.10 Uhr bis 10.30 Uhr) vor. Außerdem werde ihr vorgegeben, nicht mehr als 31 Stunden wöchentlich in der Schule zu arbeiten. Die anzuwendende Hard- und Software werde von der A.S. festgelegt; diese erteile auch weitere Anweisungen. Sie werde von den Lehrern der B-Grundschule eingearbeitet und angeleitet und müsse deren Anweisungen meist Folge leisten; außerdem werde sie in Kürze in die (dort angewandte) Software eingearbeitet. A.S. erwarte auch, dass sie an Kooperationsgesprächen teilnehme. Eine eigene Preisgestaltung für ihre Leistung sei nicht möglich, da die Vergütung vom Kläger vorgeschrieben werde. Werbung betreibe sie nicht, da sie 31 Wochenstunden an der Schule arbeite und deshalb kaum mehr Zeit oder Flexibilität für Tätigkeiten für weitere Auftraggeber verbleibe. Ein Unternehmerrisiko trage sie nicht, müsse freilich hohe Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen.
Die Beigeladene Nr. 1 legte eine mit der A.S. geschlossene Vereinbarung vom 09.12.2010 vor. Darin heißt es, die Beigeladene Nr. 1 werde ab 01.12.2010 auf unbefristete Zeit die Schulbegleitung des L. übernehmen (Arbeitszeiten im laufenden Schuljahr: Mo. bis Do. 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr; Fr. 07.40 Uhr bis 13.00 Uhr). Zur Betreuung und Pflege gehörten folgende Tätigkeiten: Begleitung des L. im Unterricht, Modifizierung von Unterrichtsmaterialien in Absprache mit den Lehrkräften (z. B. Großkopieren und Einscannen von Arbeitsblättern, Bearbeitung von Arbeitsblättern am PC), Einsatz sowie Erstellen von Hilfsmitteln, die den Unterrichtsalltag erleichtern, Anleitung des L., Hilfen zur Konzentrationsbündelung, Hilfen zur Integration in den Klassenverband, An- und Ausziehen, Toilettengang, Hilfen beim Essen und Trinken (mundgerechtes Schneiden des Mittagessens, Anleitung zum ausreichenden Trinken), Hausaufgabenbetreuung, Teilnahme an Kooperationsgesprächen. Die Bezahlung bestehe in einem Stundensatz von 13,50 EUR. Die Abrechnung erfolge per Rechnung direkt mit dem Kläger. Die Tätigkeit gelte mit den vom Kläger bewilligten 31 Stunden als abgegolten. Zusätzlich werde vereinbart, dass die Beigeladene Nr. 1 beide Kinder der A.S. mittwochs in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Anschluss an die Kernzeitbetreuung zu Hause betreue. Der Stundenlohn hierfür betrage 8,00 EUR und werde von A.S. gezahlt. Für die Kündigung dieser Vereinbarung gelte eine Frist von 8 Wochen.
Mit (Änderungs-)Bescheid vom 15.11.2010 hatte der Kläger der A.S. gem. § 54 SGB XII (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) vorläufig die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für ihren Sohn L. ab Schuljahrbeginn 2010/2011 bis Schuljahrende 2011/2012 bewilligt. Die Betreuung erfolge ab 01.12.2010 durch die Beigeladene Nr. 1 im Umfang von maximal 31 Stunden wöchentlich zu einem Stundensatz von 13,50 EUR in der B.-Schule in G., wobei die Abrechnung, wie angegeben, direkt mit der Beigeladenen Nr. 1 vorgenommen werden solle. In diesem Fall bitte man zu beachten, dass alle notwendigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen von A.S. bzw. der Beigeladenen Nr. 1 zu klären bzw. zu regeln seien. Die Übernahme der Betreuungskosten erfolge mit Ausnahme der Ferienzeiten und von Krankheitszeiten des L.; letztere mögen sofort der Beigeladenen Nr. 1 mitgeteilt werden. Die Kostenübernahme erfolge jeweils monatlich nach Rechnungstellung (von der Schule bestätigt) direkt mit der Beigeladenen Nr. 1.
Mit an den Kläger und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten (gleichlautenden) Bescheiden vom 27.04.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre für den Kläger seit 01.12.2010 verrichtete Tätigkeit als Integrationshelferin (bei der Familie S., integrative Betreuung des L.) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die öffentlichen und freien Träger der Sozial- und Jugendhilfe setzten in der Integrationshilfe Integrationshelfer ein. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistung obliege dem öffentlichen Träger. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen Nr. 1 spreche, dass die Fallverantwortung im Einzelfall auch während ihres Einsatzes beim zuständigen Sachbearbeiter des Klägers liege. Der Arbeitsort werde der Beigeladenen Nr. 1 vom Kläger bzw. der A.S. durch einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Sie arbeite am Betriebssitz des Klägers bzw. an dem ihr von diesem zugewiesenen Arbeitsort, nämlich der B-Grundschule. Die Beigeladene Nr. 1 müsse sich auch an die zeitlichen Vorgaben des Klägers halten. Ihre Arbeitszeit hänge von der Schulzeit bzw. dem Schulweg des L. ab. Auch Weisungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit würden der Beigeladenen Nr. 1 vom Kläger bzw. der A.S. erteilt. Die Vergütung bestehe in einem erfolgsunabhängigen Pauschallohn, der kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Für ihre Tätigkeit setze die Beigeladene Nr. 1 kein eigenes Kapital ein; ein Unternehmerrisiko trage sie nicht. Die Aufgabe der Beigeladenen Nr. 1 bestehe darin sicherzustellen, dass die dem L. vom Kläger bewilligte Leistung qualifiziert und in der notwendigen Form erbracht werde. Die Beigeladene Nr. 1 sei insoweit in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Damit ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung beginne am 01.12.2010.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 teilte die Beigeladene Nr. 1 - ihre bisherigen Angaben berichtigend - mit, sie habe die Betreuung des L. während der Schulferien nicht übernommen und sie sei auch von A.S. nicht im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt worden. Bis zum 16.03.2011 habe sie an den Mittwochnachmittagen bei A.S. freiberuflich auf Rechnung gearbeitet. Diese Leistungen habe A.S. privat bezahlt zusätzlich zu der vom Kläger vergüteten Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 31.05.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 15.09.2011 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt (Zugang beim Kläger am 19.09.2011).
Am 17.10.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung trug er vor, man gewähre dem L. im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte Integrationshilfe. Im Wege des abgekürzten Zahlungswegs werde diese durch die Beigeladene Nr. 1 auf freiberuflicher Basis erbracht. Er, der Kläger, werde nicht als Arbeitgeber tätig, sondern als Sozialhilfeträger, und leiste dem L. auf der Grundlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheids den Geldbetrag, den er für die Integrationshilfe benötige. Die Beigeladene Nr. 1 stehe zu ihm, dem Kläger, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Hilfeleistung sei auch begrenzt und für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.07.2011 gewährt worden (Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.08.2011). Da L. seitdem die Sonderschule besuche, sei die Integrationshilfe beendet worden. Man habe mit der Beigeladenen Nr. 1 keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Diese sei auch nicht Adressatin des Bescheids über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte. Die Eltern des L. hätten jederzeit eine andere Integrationshelferin beauftragen können. Die Beigeladene Nr. 1 sei für L. nur 8 Monate (bis 20.07.2011) tätig gewesen und er, der Kläger, habe ihr gegenüber kein Weisungsrecht gehabt. Die Beigeladene Nr. 1 habe auch nicht in den Räumen des Landratsamts, sondern an der Schule und damit im Zuständigkeitsbereich der Schulverwaltung gearbeitet. Nach dem ergangenen Bewilligungsbescheid sei Auftraggeber der Beigeladenen Nr. 1 die Familie S. Es gebe eine Vielzahl anderer freiberuflicher Tätigkeiten ohne Unternehmerrisiko und ohne den Einsatz von Eigenkapital, etwa die Erteilung von Nachhilfeunterricht. Die Mutter des L. habe die Beigeladene Nr. 1 beauftragt, weil sie mit deren Vorgängerin nicht zufrieden gewesen sei. In diesen Entscheidungsprozess sei das Landratsamt nicht eingebunden gewesen. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 habe in ihrem Angewiesensein auf die Erteilung von Aufträgen bestanden. Die Beigeladene Nr. 1 habe an ihn, den Kläger, nur ihre Abrechnungen gesandt. Die Überweisung der (dem L. bewilligten) Leistungen (Zahlungen) unmittelbar an die Beigeladene Nr. 1 (auf Bitten der A.S.) stelle nur eine Abkürzung des Zahlungswegs dar. Darin habe der alleinige Kontakt mit der Beigeladenen Nr. 1 bestanden. Der öffentliche Leistungsträger habe auch nur einen Gesamtplan für die notwendigen Hilfen zu erstellen, trage aber keine Gesamtverantwortung für den Leistungsfall.
Das Sozialgericht führte am 14.03.2013 eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung durch und hob den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2011 (Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011) mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2013 auf. Zur Begründung führte es aus, eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 1, die Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses sein könnte, habe nicht bestanden. Der Kläger habe der Beigeladenen Nr. 1 für deren Tätigkeit auch kein Arbeitsentgelt gezahlt. Die geleisteten Zahlungen hätten nur den Zahlungsweg hinsichtlich der dem L. gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte abgekürzt und die Zahlungspflicht des L. bzw. der A.S. gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 erfüllt. Vertragsbeziehungen hätten nur zwischen der Beigeladenen Nr. 1 und der Familie S. bestanden. Der Kläger habe gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 ein Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit nicht gehabt. Daran ändere es nichts, dass gewisse Eckpunkte, wie Beginn und Ende der Integrationshilfe, der Arbeitsort an der Schule des L. bzw. die Arbeitszeit mit der Schulzeit des L., und der grobe Tätigkeitsinhalt vorgegeben gewesen seien und sich die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nach den Wünschen des Auftraggebers habe richten müssen. Die Beigeladene Nr. 1 habe im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt, aber auch ihren eigenen PKW genutzt und selbst für ihre Fortbildung gesorgt. Das genüge für einen relevanten Kapitaleinsatz und die Annahme eines Unternehmerrisikos, zumal die Verkürzung des Zahlungswegs jederzeit hätte widerrufen werden können und die Beigeladene Nr. 1 bei Zahlungsunfähigkeit der Familie S. eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht erhalten hätte.
Auf den ihr am 12.07.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 30.07.2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 als Erbringerin der vom Kläger bewilligten Eingliederungshilfeleistungen sei auch bei Dreiecksverhältnissen der vorliegenden Art das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. BSG, Urt. v. 25.01.2006, - B 12 KR 3. R -; Urt. v. 24.01.2007, - B 12 KR 3. R -). Für die dem L. bewilligte Leistung (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) sei der Kläger als Sozialhilfeträger zuständig. Dieser habe einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen zu erstellen und er wirke mit dem behinderten Menschen und ggf. weiteren Beteiligten dabei zusammen (§ 58 SGB XII). Das SGB XII sehe auch eine Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern vor (§§ 4, 5 SGB XII). Der Sozialhilfeträger solle zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden seien (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Freilich bleibe er auch dann gegenüber dem Leistungsberechtigten voll verantwortlich (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Vergütungsansprüche des anderen (freien) Leistungsträgers setzten Vereinbarungen mit dem (öffentlichen) Sozialhilfeträger voraus (vgl. § 76 SGB XII); möglicherweise gebe es solche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 1 mit daraus folgenden Weisungsrechten des Klägers. Hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 sei ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum nicht ersichtlich. Sie habe in starkem Maße reine und klar definierte Unterstützungsaufgaben für den L. im Zusammenhang mit dessen Schulweg und dem Unterricht erledigen müssen. Auch der Tätigkeitsort und die Arbeitszeit seien klar festgelegt gewesen. Für die Annahme eines Unternehmerrisikos genügten die Nutzung eines eigenen PKW und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (auf eigene Kosten) nicht. Diese würden auch von Arbeitnehmern übernommen und sie trügen auch das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, man habe dem L. mit an dessen Eltern gerichtetem Bescheid vom 15.11.2010 die Kosten der Integrationshilfe gewährt, um ihm den Besuch der Grundschule zu ermöglichen. Die Eltern des L. hätten sodann die Beigeladene Nr. 1 als Integrationshelferin ausgewählt. Er habe die Integrationshilfe nicht mit eigenem Personal erbracht, sondern nur die Kosten hierfür übernommen und den entsprechenden Stundensatz im Bewilligungsbescheid festgelegt. Der Anspruch des L. aus § 54 SGB XII stelle keinen Sachleistungs-, sondern einen Geldleistungsanspruch dar. Dieser bestehe gegenüber ihm und nicht gegenüber der Beigeladenen Nr. 1. Diese könne daher nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm als Sozialleistungsträger stehen. Die Beigeladene Nr. 1 habe auch eine selbständige Erwerbstätigkeit angemeldet. Vereinbarungen mit Integrationshelfern bestünden nicht; § 75 SGB XII gelte nur für Einrichtungen, die stationäre Leistungen erbrächten. "Dienste" i. S. d. genannten Vorschrift erbringe die Beigeladene Nr. 1 nicht. Ein Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 habe nicht bestanden, da er (dem L.) nur einen Geldleistungsanspruch geschuldet habe. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (mit dem Leistungserbringer) setze einen Sachleistungsanspruch (des Leistungsempfängers) voraus, was hier nicht der Fall sei. Er hafte auch nicht für die Qualität der Leistung der Beigeladenen Nr. 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitgegenstand ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen Nr. 1 in der vom 01.12.2010 bis 20.07.2011 ausgeübten Tätigkeit als Integrationshelferin. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene Nr. 1 hat während der streitigen Zeit in der in Rede stehenden Tätigkeit der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen. Die Beklagte hat das zu Recht festgestellt. Der Kläger wird für die Beigeladene Nr. 1 demzufolge den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachzahlen müssen.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Beigeladene Nr. 1 hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 08.06.2011, - L 5 KR 4. - und - L 5 R 4. -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6. R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 1. R -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die von der Beigeladenen Nr. 1 beim Kläger ausgeübte Tätigkeit als Integrationshelferin im Bescheid vom 27.04.2011 hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, sondern ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 ab 01.12.2010 Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene Nr. 1 hat beim Kläger während der streitigen Zeit (01.12.2010 bis 20.07.2011) eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Integrationshelferin ausgeübt.
1.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung, wobei hier nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung von Belang ist, jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 1. R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 4. R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 2. R - ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 1. B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 2. R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 2. R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 1. R - und - B 12 KR 2. R -). Die Abwägung ist (als Subsumtion eines unbestimmten Rechtsbegriffs) gerichtlich voll kontrollierbar.
2.) Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, die (berufsrechtlich) gleichermaßen im Rahmen eines freien Berufs bzw. eines freien Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden können und ausgeübt werden, wie etwa die Tätigkeit des Rechtsanwalts (dazu Senatsurteil v. 20.03.2013, - L 5 R 1. -). Auch Tätigkeiten, namentlich höhere Dienstleistungen, die (im eigentlichen Sinne) zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erbracht werden, können grundsätzlich in Beschäftigungsverhältnissen oder freiberuflich bzw. im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verrichtet werden, sofern dem Rechtsgründe nicht entgegenstehen. Ein allgemeiner Funktionsvorbehalt, der den staatlichen Aufgabenträger dazu verpflichten würde, seine Aufgaben mit staatlichem Personal - Angestellten des öffentlichen Dienstes - (selbst) zu erfüllen, besteht nicht. Nur die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist nach näherer Maßgabe des besonderen Funktionsvorbehalts in Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu übertragen.
Bei der Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben in der Sozialhilfe und auch in der Jugendhilfe (dazu Senatsurteil vom gleichen Tag im Verfahren L 5 R 3.: sozialpädagogische Einzelfallhelferin, Revision zugelassen) ist die Zusammenarbeit der staatlichen Träger mit (staatlich anerkannten) freien Trägern (neben kirchlichen Trägern u.a. Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder gewerblichen Trägern; zur Liga der freien Wohlfahrtsverbände etwa § 11 Abs. 2 LKJHG Bad.-Württ.; zum Trägerbegriff § 21 SGB III) rechtlich und tatsächlich etabliert (vgl. nur etwa § 17 Abs. 3 SGB I, §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 SGB II, § 132 Abs. 2 SGB V, § 17 SGB IX, §§ 3, 4 SGB VIII, § 72 SGB XI, § 5 SGB XII). Im Hinblick darauf findet die Leistungsgewährung weder ausschließlich als Geldleistung noch ausschließlich als Sachleistung des staatlichen Leistungsträgers, sondern vielfach als Sachleistungsverschaffung in einem Dreiecksverhältnis statt (vgl. dazu etwa §§ 75 ff. SGB XII und §§ 78a ff. SGB VIII). Das Dreiecksverhältnis entsteht, wenn der staatliche Leistungsträger die Hilfeleistung nicht selbst, etwa in eigenen Einrichtungen oder durch eigene Beschäftigte, im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienstleistungen anderer Träger (Leistungserbringer) in einem dreiseitigen Rechtsverhältnis erbringen lässt. In solchen Fällen besteht zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungsträger das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis, zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer besteht das (ggf. auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhende) Erfüllungsverhältnis, zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer besteht das Sachleistungsverschaffungsverhältnis (näher JurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rdnr. 32 ff.). Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer sind Vereinbarungen (Leistungserbringerverträge) nach Maßgabe der § 78a ff. SGB VII (Jugendhilfe) oder nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 SGB XII (Sozialhilfe - JurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rdnr. 89 m. w. N.). Die Vereinbarungen ermöglichen dem Leistungsträger die Wahrnehmung seiner Gewährleistungspflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I in den Fällen, in denen er die Leistung nicht selbst erbringt, sondern durch Dritte erbringen lässt (JurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rdnr. 36). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält.
In der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist vor allem die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Familienhelfern im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VIII, insbesondere der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII oder der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII), ebenso der Tätigkeit von Integrationshelfern im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach Maßgabe der §§ 53 f. SGB XII, von Belang. Für beide Leistungsbereiche geht das Gesetz im Grundsatz vom vorstehend beschriebenen Zusammenwirken der staatlichen Träger mit privaten (freien) Trägern aus. Für den Bereich des SGB VIII (Jugendhilfe) bestimmt § 3 SGB VIII, dass die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet ist (Abs. 1) und dass die Jugendhilfeleistungen von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden (Abs. 2). Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten und sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen und sie soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII). Für den Bereich des SGB XII (Sozialhilfe) bestimmt § 5 Abs. 2 SGB XII, dass die Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten sollen. Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe - außer bei der Erbringung von Geldleistungen - von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Sie bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber freilich verantwortlich (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 SGB XII).
An diese Grundsätze anknüpfend ziehen die staatlichen Leistungsträger neben den herkömmlichen freien Trägern und den "etablierten" (gewerblichen) Diensten vermehrt Personen mit einschlägiger Ausbildung (etwa Sozialpädagogen) zur Erbringung von Jugendhilfe- und Sozialhilfeleistungen als (aus ihrer Sicht) freie Dienstleister heran. Mit deren sozialversicherungsrechtlichem Status hat sich deswegen die Rechtsprechung der Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats näher dargelegt hat, ist mittlerweile eine kaum überschaubare Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren anhängig, wobei die Entscheidungspraxis der Sozial- und Landessozialgerichte - aus Sicht der Beklagten - erheblich divergiert.
Die Rechtsprechung hat vor allem den Einsatz sozialpädagogischer Familienhelfer durch die staatlichen Träger der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 1 LKJHG Bad.-Württ) beurteilt und teils - so auch der erkennende Senat (Urt. v. 04.09.2013, - L 5 KR 1. -; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.07.2014, - L 9 KR 4. ZVW-; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.05.2009, - L 2 R 7. -) - eine abhängige Beschäftigung, teils eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (so etwa: LSG Berlin-Brandenburg (u.a.) Beschl. v. 18.02.2015, - L 1 KR 2. -; Urt. v. 26.11.2014, - L 9 KR 1. -; Urt. v. 28.03.2014, - L 1 KR 2. -; LSG Bayern, Urt. v. 07.04.2011, - L 19 R 5. -, Urt. v. 21.05.2010, - L 4 KR 6. -; SG Detmold, Urt. v. 12.03.2012, - S 19 R 3. -; FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013, - 7 V 7. -; FG Köln, Urt. v. 20.04.2012, - 4 K 3. -; FG Hessen, Urt. v. 13.12.2005, - 6 K 4. -; FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.11.2005, - 4 K 4. -; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2002, - 11 Sa 2/02 -) angenommen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2001, - L 4 R 4. -; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.2014, - L 11 R 2. - und Urt. v. 17.12.2013, - L 11 R 3. -). In der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung hat das BSG - im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 25.05.2005, - 5 AZR 3. -; offen BFH, Beschl. v. 28.02.2002, - V B 3. -) - nähere Maßgaben für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Familienhelfern festgelegt (BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 1. R - und - B 12 KR 2. R -; vgl. auch etwa BSG, Urt. v. 28.09.2011, - B 12 R 1. R -: hauswirtschaftliche Familienbetreuerin). Danach (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O.) schließen die Regelungen des SGB VIII über die Jugend- und Familienbetreuung im Rahmen der staatlichen Jugendhilfe den Einsatz selbständiger Familienhelfer nicht von vornherein aus. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs. 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII kann ein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des staatlichen Jugendhilfeträgers nicht entnommen werden. Das SGB VIII trifft keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern, hat vielmehr allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB I, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 i. V. m. §§ 16 ff., 27 ff. SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl. dagegen z. B. §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Aus der in § 79 Abs. 1 SGB VIII festgelegten Gesamt- und Planungsverantwortung der staatlichen Jugendhilfeträger für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII folgt keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 25.05.2005, - 5 AZR 3. -), der sich das BSG (a. a. O.) für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ausdrücklich angeschlossen hat, kann aus § 79 Abs. 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII (offen gelassen für § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)), weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft (so BSG, a. a. O.). Hinsichtlich des Merkmals des Unternehmerrisikos hat das BSG u.a. auf die Höhe der Vergütung abgestellt; eine Vergütung, die betragsmäßig im Bereich des angestellten Familienhelfern tariflich oder einzelvertraglich zustehenden Arbeitsentgelts liegt, kann für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Außerdem kann es darauf ankommen, ob die Familienhelfer (aus eigenem Willensentschluss) den Einsatz ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen (dann eher Selbständigkeit) oder (gegen seinen Willen) abgezogen werden und einer anderen Familie "zugeteilt" (dann eher Abhängigkeit) werden können. Auch der Vergleich der Handlungsspielräume, die selbständig tätigen und abhängig beschäftigten Familienhelfern bei ihrer Tätigkeit jeweils eröffnet sind, kann für die Statusbeurteilung von Belang sein; dabei kann es auch darauf ankommen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestehen (BSG, a. a. O.).
Die Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) zum sozialversicherungsrechtlichen Status der im Rahmen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) tätigen Familienhelfer entwickelt worden sind, gelten entsprechend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der im Rahmen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für Behinderte) tätigen Integrationshelfer (vgl. dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 3. -; auch Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 4. WA -).
3.) Von diesen rechtlichen Maßgaben ausgehend ergibt sich für den Senat vorliegend das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 beim Kläger als Integrationshelferin während der streitigen Zeit. Hierfür sind folgende Erwägungen des Senats maßgeblich:
Der Kläger hat dem (bedürftigen) Leistungsempfänger (dem Sohn L. der A.S.) Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, nämlich Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, unter Einschaltung der Beigeladenen Nr. 1 als Integrationshelferin gewährt. Dem L. ist damit - bis zum Wechsel auf eine Sonderschule - der Besuch der Grundschule in G. ermöglicht worden. Die Leistungsgewährung hat nicht in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im (engeren) Sinne des § 75 SGB XII stattgefunden; die Beigeladene Nr. 1 ist (unstreitig) nicht als "Dienst" i. S. d. § 75 Abs. 1 SGB XII tätig geworden. Wäre das der Fall gewesen, käme ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Kläger von vornherein nicht in Betracht.
Für die Statusbeurteilung kann im Ausgangspunkt auf den Rechtsgehalt vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 1 nicht abgestellt werden. Diese haben weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch - was in Fällen der vorliegenden Art offenbar eher verbreitet ist - einen Vertrag über eine "freie Mitarbeit" der Beigeladenen Nr. 1 abgeschlossen. Für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 besagt das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags freilich wenig; die Vorenthaltung eines solchen Vertrags und der aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Arbeitnehmerrechte macht den Arbeitnehmer nicht zum selbständig erwerbstätigen Unternehmer (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 KR 2. -). Die Vereinbarung, die die Beigeladene Nr. 1 - offenbar auf Veranlassung des Klägers - mit der A.S. unter dem 09.12.2010 abgeschlossen hat, gibt im Wesentlichen lediglich den Inhalt der Eingliederungshilfeleistung konkretisierend wieder und ergänzt so den Leistungsbescheid des Klägers vom 15.11.2010. Eine darüber hinaus gehende Bedeutung für die Statusbeurteilung kommt dieser Vereinbarung nicht zu. Sie stellt hierfür einen rechtlich eigenständigen Dienstvertrag, der die Beigeladene Nr. 1 ausschließlich zur Dienstnehmerin der A.S. qualifizieren und ein Beschäftigungsverhältnis zum Kläger ausschließen würde, nicht dar. Daran ändert es nichts, dass in der Vereinbarung eine weitere (häusliche) Betreuungstätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 für die Kinder der A.S. im Anschluss an die Kernzeitbetreuung in der Schule - gegen Zahlung einer Stundenvergütung von 8,00 EUR - vereinbart worden ist. Dies betrifft eine weitere und hier nicht streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ggf. gesondert zu beurteilen wäre (Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten - BSG, Urt. v. 04.11.2009, - B 12 R 7. R -). Hierzu hat die Beigeladene unter dem 12.05.2011 auch ergänzend und berichtigend mitgeteilt, dass sie insoweit - zusätzlich - bei A.S. auf frei beruflicher Basis gearbeitet hat.
Mangels (schriftlicher) vertraglicher Vereinbarungen ist für die Statusbeurteilung (sogleich) maßgeblich auf die (übrigen) tatsächlichen Umstände abzustellen, die die streitige Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 in statusrechtlicher Hinsicht geprägt haben. In diesen tritt hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger die Beigeladene Nr. 1 zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für L. (Hilfe für eine angemessene Schulbildung) der Sache nach in seine Verwaltungsorganisation eingegliedert hat. Hierfür hat es angesichts der Eigenart der gleichsam ambulant zu erbringenden und eng personenbezogenen und personen- sowie situationsabhängigen Hilfeleistung (Schulbegleitung des L.) weder einer äußeren Einbindung der Beigeladenen Nr. 1 in die Verwaltungsorganisation, etwa durch einen eigenen Arbeitsplatz beim Kläger, noch einer engen inhaltlichen Einbindung bedurft, da erwartet worden ist, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre Tätigkeit angesichts ihrer Qualifikation eigenständig und frei von (Fach-)Weisungen erfüllen kann (vgl. auch Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -: Familienhelferin).
Der Kläger hat seine Verwaltungstätigkeit im Leistungsfall des L. nicht auf die Gewährung einer (bloßen) Geldleistung (dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.05.2008, - L 7 SO 1. ER-B -) beschränkt, zumal im Bescheid (hier) vom 15.11.2010 die Beigeladene Nr. 1 als Integrationshelferin benannt ist. Er hat auch maßgeblichen Einfluss auf die Leistungserbringung im Einzelnen ausgeübt. So ist der Beigeladenen Nr. 1 der Sache nach von ihm - nicht von L. bzw. A.S. - sowohl der Ort der Arbeitsleistung - die von L. besuchte Grundschule - wie die Arbeitszeit und auch der Arbeitsumfang (maximal 31 Wochenstunden) vorgeschrieben worden. Es ist auch erwartet worden, dass die Beigeladene Nr. 1 an Kooperationsgesprächen teilnimmt, die ersichtlich den Inhalt der weiteren Leistungserbringung steuern sollten. Der Beilgeladenen Nr. 1 sind wesentliche - unternehmerisch nutzbare - Freiheiten beim Einsatz ihrer Arbeitskraft als Integrationshelferin hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort nicht verblieben. Sie ist, wie es für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer typisch ist, in der Nutzung der Arbeitskraft vielmehr weitgehend festgelegt gewesen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -). Das Entgelt, das der Beigeladenen Nr. 1 für den Einsatz der Arbeitskraft zugestanden hat, stellt der Sache nach einen vom Arbeitgeber - dem Kläger - festgelegten Lohn (Stundenlohn) für geleistete Arbeit und nicht einen im Einzelfall auszuhandelnden Preis für eine unternehmerische Dienstleistung dar. Die Beigeladene Nr. 1 hat mit 13,00 EUR/Stunde als Stundenlohn lediglich den Betrag erhalten, den der Kläger dem L. als Geldleistung bzw. Kostensatz bewilligt hat. Damit sind Leistungen der Integrationshilfe freilich angemessen nicht zu vergüten (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 3. -), nachdem ein freier Dienstleister aus diesem Kostensatz neben anfallenden Steuern und Sachkosten auch die Kosten für seine soziale Sicherung (etwa im Krankheitsfall) aufbringen muss (vgl. zur Familienhilfe durch freie Mitarbeiter auch etwa Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -). Der Sache nach läuft die vom Kläger gewählte Rechtskonstruktion - Gewährung eines (geringen) Stundensatzes als Geldleistung an den Hilfeempfänger zur Bezahlung eines freien Dienstleisters und Abkürzung des Zahlungswegs durch Zahlung des Stundensatzes unmittelbar an den Dienstleister - darauf hinaus, dass der staatliche Leistungsträger für die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen weder angemessen zu entlohnende eigene Beschäftigte noch angemessen zu vergütende freie Träger mit Leistungserbringerverträgen (§§ 75 f. SGB XII), sondern (gänzlich) unangemessen vergütete dritte Personen einsetzt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 3. - zu einem Stundensatz von 21,00 EUR sowie Urt. v. 09.07.2014, - L 9 KR 1. - zu einem - gegen Selbständigkeit sprechenden - Stundensatz von 13,00 EUR).
Ein ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prägendes Unternehmerrisiko hat die Beigeladene Nr. 1 nicht getragen. Kapital in nennenswertem Umfang hat sie nicht eingesetzt. Die auch für Arbeitnehmer typische Nutzung des eigenen PKW (für Fahrten zur Arbeitsstelle) und die Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen auf eigene Kosten besagt hierfür nichts. Eine unternehmerische (größere) Freiheit beim Einsatz der Arbeitskraft ist der Klägerin - wie bereits dargelegt wurde - nicht eröffnet gewesen. Die Beigeladene Nr. 1 ist auf dem Markt für einschlägige Dienstleistungen auch nicht aufgetreten und hat Werbung für ihre Dienste - ggf. auf der Grundlage eigener unternehmerisch kalkulierter Preise - nicht angeboten.
Dass die Beigeladene Nr. 1 die Vergütung für ihre Arbeitsleistung durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 KR 2. -). Unerheblich ist auch die Anmeldung eines Gewerbes durch die Beigeladene Nr. 1 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Für das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 ist nicht ausschlaggebend, dass der Kläger die Auswahl des Integrationshelfers dem Hilfeempfänger bzw. dessen Eltern überlassen hat. Damit wird nur die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer berücksichtigt, das für eine sachgerechte Erbringung der Integrationshilfeleistung, hier der Schulbegleitung, unabdingbar ist. Außerdem schreibt § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vor, dass angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden soll. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beigeladene Nr. 1 (ungeachtet von Vorgaben der Schule des L.) ihre Arbeitsleistung weitgehend frei von Einzelweisungen hat erbringen können und müssen; dies ist für höher qualifizierte Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Art, namentlich im Bereich der sozialpädagogischen Hilfeleistung (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 04.09.2013, - L 5 KR 1. -: Familienhelfer) nicht ungewöhnlich.
Die Frage, ob die Beigeladene Nr. 1 vom Kläger gegen ihren Willen aus der Leistungserbringung hätte abgezogen werden könne, hat der Senat bedacht. Für die Würdigung des Gesamtbilds der in Rede stehenden Tätigkeit misst er diesem Gesichtspunkt ausschlaggebende Bedeutung aber ebenso wenig zu wie dem - offenbar bewussten - Verzicht auf jegliche (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen Kläger und Beigeladener Nr. 1, aus der ggf. rechtliche Ansätze für ein Weisungsrecht des Klägers hätten entnommen werden können, zumal für die Erteilung von fachlichen Einzelweisungen angesichts der Eigenart der personen- und situationsabhängigen Leistung der Beigeladenen Nr. 1 (Schulbegleitung des L.) - wie bereits dargelegt worden ist - kein Bedarf bestanden hat und ein solcher Bedarf auch vom Kläger oder der Beigeladenen Nr. 1 nicht gesehen worden ist. Maßgeblich bleibt - neben den dargestellten weiteren Gesichtspunkten - vor allem die geringe Vergütung von 13,00 EUR/Stunde. Dies entzieht die (qualifizierte) Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 in der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe dem Bereich der unternehmerisch freien Dienstleistung und weist sie dem Bereich der abhängigen Beschäftigung zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6. R -).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat stützt sich ausschließlich auf die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung.
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