L 18 AL 276/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 296/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 276/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich zuletzt gegen die von ihr nach entsprechender Teilaufhebung der Bewilligung iHv 5.453,76 EUR geforderte Erstattung eines Eingliederungszuschusses (EGZ), den sie für die Einstellung des Beigeladenen erhalten hatte.

Unter Verwendung eines entsprechenden Antragsvordrucks hatte die Klägerin, die Rechtsanwältin ist und ein Gestüt betreibt, im November 2009 die Gewährung eines EGZ für die Einstellung des zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen, mWv 1. Januar 2010 einem schwer behinderten Mensch gleichgestellten, am 1958 geborenen Beigeladenen beantragt. Die Klägerin hatte mit dem Beigeladenen für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen Arbeitsvertrag zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.246,- EUR abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 20. April 2010 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 einen EGZ iHv 2.547,60 EUR monatlich, was einem Zuschuss iHv 50 % des Bruttoarbeitsentgeltes (= insgesamt 4.246,- EUR) einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (= insgesamt 849,20 EUR) entsprach; für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 wurde ein um 10 vH geminderter Betrag (= 2.038,08 EUR monatlich) zuerkannt. Der Bewilligungsbescheid war mit diversen Nebenbestimmungen und Hinweisen versehen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Beklagte zahlte in der Folge für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 insgesamt 36.685,44 EUR; eine Zahlung für April 2011 erfolgte nicht. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30. April 2011.

Im Zuge der Abrechnung des EGZ stellte sich heraus, dass es im Förderzeitraum zu Krankheitszeiten des Beigeladenen gekommen war. Die zuständige Krankenkasse hatte der Klägerin auf ihre Anträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) dem Beigeladenen gezahltes Arbeitsentgelt für den Förderzeitraum in einer Gesamthöhe von 15.677,89 EUR erstattet. Wegen der monatlichen Einzelbeträge wird auf die entsprechenden Erstattungsanträge der Klägerin für den EGZ-Förderzeitraum verwiesen.

Die Beklagte rechnete nach Anhörung der Klägerin von den gezahlten Erstattungen für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 jeweils 50 vH und für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 jeweils 40 vH auf den gezahlten EGZ an (Gesamtkürzung = 7.491,86 EUR), hob die EGZ-Bewilligung insoweit auf und forderte die Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 eingetretenen Überzahlung iHv 5.453,78 EUR (Bescheid vom 9. August 2011). Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass die Beklagte wegen des von ihr getragenen höheren AAG-Umlagebetrags und des entsprechend gewählten höheren Erstattungsbetrags sowie der Nichtzahlung des EGZ im April 2011 im Ergebnis nur 2.523,69 EUR von ihr fordern könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. September 2011).

Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2011, "sofern er einen Rückforderungsbetrag von 2.523,69 EUR übersteigt", zuletzt aber auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Gänze gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 27. August 2014). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die EGZ-Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 330 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) beanstandungsfrei im verlautbarten Umfang teilweise aufgehoben, wobei hier § 220 Abs. 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) heranzuziehen sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des überzahlten EGZ verpflichtet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wendet weiterhin ein, es sei nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte letztlich in den Genuss höherer, von ihr – der Klägerin – aus eigenen Mitteln geleisteter AAG-Umlagebeträge komme. Es handele sich um einen Fall ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2014 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der sie die beim SG zuletzt auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2011 gerichtete isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet. Soweit die Klägerin dabei zuletzt in der mündlichen Verhandlung bei dem SG eine Aufhebung der genannten Bescheide auch in Höhe der mit der Klageschrift vom 23. Oktober 2011 ausdrücklich nicht angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung iHv 2.523,69 EUR geltend gemacht hat, ist die Klage bereits unzulässig. Denn insoweit ist der Bescheid vom 9. August 2011 nicht in der Klagefrist angefochten worden und daher in Bestandskraft erwachsen, dh für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG). Auch für eine mögliche Klageänderung müssen die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vollständig vorliegen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Auflage § 99 Rn 13a mwN).

Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten sind die §§ 48, 50 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III. Die Anwendung von § 48 SGB X (iVm § 330 SGB III) wird auch nicht durch § 221 Abs. 2 SGB III aF als speziellerer Vorschrift verdrängt. Die §§ 44 ff. SGB X sind nur ausgeschlossen, soweit es unmittelbar um die durch § § 221 Abs. 2 SGB III aF spezialgesetzlich geregelte Absicherung des Leistungszwecks und also darum geht, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungsobliegenheit in der Förderungs- und Nachbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat (vgl BSG, Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 56/03 = SozR 4-4300 § 223 Nr. 1; Brandts in: Niesel, SGB III, 5. Auflage, § 221 Rn 22).Darum ging es der Beklagten hier nicht, sondern vielmehr um eine Minderung des EGZ-Anspruchs nach § 220 Abs. 3 SGB III aF. Im Übrigen greift eine Rückzahlungspflicht der Klägerin nach § 221 Abs. 2 SGB III aF trotz arbeitgeberseitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. April 2011 ohnehin nicht, weil diese auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhte (vgl § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr 2 SGB III); zudem bestand nach der Sonderregelung in § 421f SGB III in der bis 31. Dezember 2010 geltenden und hier anwendbaren Fassung, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, keine Nachbeschäftigungszeit.

Die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegen vor, wonach die Klägerin ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der AAG-Erstattungszahlungen der Krankenkasse nach dem insoweit anzulegenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Es lag zudem aufgrund einfachster Überlegungen, zu denen die rechtskundige Klägerin ohne Weiteres in der Lage war, auch auf der Hand, dass ein aus öffentlichen Mitteln gezahlter Zuschuss zum Arbeitsentgelt entfällt, soweit Arbeitsentgelt letztlich von der Krankenkasse aus Gründen der Entlastung von Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl übernommen wird. Ansonsten würde der Arbeitgeber im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund dieser Risikovorsorge nicht nur von seinen Lohnkosten entlastet, sondern könnte mit öffentlichen Mitteln einen wettbewerbswidrigen Überschuss erzielen. Das war aber nicht der Sinn des EGZ. Der Klägerin ist daher zumindest auch grob fahrlässige Unkenntnis (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 4 SGB X) von der teilweisen Rechtswidrigkeit der EGZ-Bewilligung anzulasten.

Die ursprünglich objektiv rechtmäßige EGZ-Bewilligung ist in Höhe des geltend gemachten Aufhebungs- und Erstattungsbetrages von 5.453,78 EUR und damit auch des hier nur noch zulässig streitgegenständlichen Betrages iHv 2.930,09 EUR nachträglich rechtswidrig geworden, und zwar durch die Erstattung des an den Beigeladenen fortgezahlten Arbeitsentgelts nach dem AAG für die in den vorliegenden AAG-Anträgen bezeichneten Zeiträume in einer Gesamthöhe von 15.677,89 EUR. Nach § 1 Abs. 1 AAG erstatten die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, auf deren Antrag (§ 2 Abs. 2 Satz1 AAG)80 Prozent 1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts, 2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach § 172 Abs. 2 SGB VI sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und nach § 61 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI; sog U1-Verfahren, vgl § 1 Abs. 3 AAG). Die Satzung der Krankenkasse gestaltet die Einzelheiten des Aufwendungsausgleichs in Teilen zwingend näher aus (§ 9 Abs.1 AAG). Zudem kann die Satzung ua die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vH nicht unterschreiten, vorsehen (§ 9 Abs. 2 Nr 1 AAG)Die Klägerin hatte demgemäß Erstattungssätze iHv 75 vH (für 2010) bzw 70 vH (2011) gewählt und entsprechende (höhere) Umlagen gezahlt. Die Satzung der zuständigen AOK beschränkte im Sinne dieser gesetzlichen Grundkonzeption die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG und sah im hier maßgeblichen Zeitraum zwei verschiedene Erstattungssätze vor.

Der EGZ war aufgrund der vorliegend noch anwendbaren (vgl § 422 Abs. 1 SGB III), mWv 1. Januar 2004 in Kraft getretenen (vgl Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 – BGBl I 2848) Regelung in § 220 Abs. 3 SGB III aF um das nach dem AAG erstattete Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Erstattung "entsprechend" zu mindern. Durch die Vorschrift sollte verhindert werden, dass der Arbeitgeber vermittelt über EGZ und AAG-Erstattung eine höhere Leistung als das gezahlte Arbeitsentgelt erhält (vgl Brandts in: Niesel, SGB III, 5. Auflage § 220 Rn 12; vgl auch BT-Drucks 15/1515 S 93). Die Beklagte hat demgemäß entsprechend der Fördersätze, die dem EGZ zugrunde lagen, 50 vH (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) bzw 40 vH (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011) der entsprechenden AAG-Erstattungen mindernd in Ansatz gebracht, dh insgesamt 7.491,86 EUR (6.103,49 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 bzw 1.388,37 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011). Da für April 2011 eine EGZ-Zahlung nicht erfolgte, sind von der Klägerin noch 5.453,78 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin hierfür im Umlageverfahren erhöhte Umlagebeiträge mit dem Ziel eines höheren möglichen Erstattungsbetrages an die Krankenkasse erbrachte. Die Umlagepflicht knüpft an allgemeine Merkmale an und besteht unabhängig von der Einstellung eines durch einen EGZ geförderten Arbeitnehmers. Im Ergebnis liegt auch die von der Klägerin beklagte "Bereicherung" der Beklagten nicht vor, zumal die Minderung des EGZ (nur) entsprechend der gewährten Fördersätze erfolgte. Die Klägerin profitierte daher weiter von dem von ihr gewählten erhöhten Erstattungssatz.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor, zumal hier die Anwendung ausgelaufenen Rechts in Streit steht und § 220 Abs. 3 SGB III aF mWv 1. April 2012 zudem ersatzlos weggefallen ist.
Rechtskraft
Aus
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