Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 34 R 719/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 117/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Arbeitslosigkeitszeiten in der DDR als Anrechnungszeit.
Die Klägerin wurde 1953 geboren und lebte bis zur Wiedervereinigung in der DDR. Am 6. August 2001 beantragte sie bei der Beklagten die Kontenklärung. Mit Bescheid vom 27. September 2001 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte ua geltend, sie hätte im Januar 1974 ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, hätte aber auch über das "Amt für Arbeit" bis Februar 1976 keine neue Arbeit finden können. Sie hätte während der 18 Monate, die ihr Ehemann beim Wehrdienst war, staatliche Leistungen erhalten, nachdem ihr auch das Sozialamt keine Arbeitsstelle hätte vermitteln können. Auch von Mai 1981 bis Januar 1986 sei sie nicht berufstätig gewesen und hätte sich arbeitsuchend gemeldet. Entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 1996 enthaltenen Daten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Die Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 und vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 merkte sie mangels Nachweises nicht als Anrechnungszeit vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2004 zurück. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit würden nur anerkannt, wenn ihre Dauer nachgewiesen sei. Der Versicherte im Beitrittsgebiet hätte vor dem 1. März 1990 objektiv und subjektiv arbeitslos sein müssen. Letzteres wäre bei der Klägerin, die aufgrund von Krankheit und schlechter Verkehrsanbindungen keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, nicht der Fall gewesen.
Mit Bescheid vom 3. September 2008 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2001 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Hinsichtlich der Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 und vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 verwies sie auf den Bescheid vom 17. Juli 2003.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin ua geltend, sie hätte für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Oktober 1975 Sozialhilfe und ihre Mietkosten erhalten, was ohne ihre Meldung beim Amt für Arbeit nicht möglich gewesen wäre. Auch für den Zeitraum 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 hätte sie sich arbeitsuchend gemeldet, weil sie am Wohnort keinen für ihren Gesundheitszustand geeigneten Arbeitsplatz gefunden hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf den bindenden Bescheid vom 27. September 2001. Hinsichtlich der Vormerkung der Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 30. Januar 1976 und vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 sei mit dem ebenfalls bindenden Widerspruchsbescheid vom 2. April 2004 eine Überprüfung erfolgt. Weder seinerzeit noch in jenem Kontenklärungsverfahren wären Nachweise vorgelegt worden.
Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) nach Vernehmung der Zeugin K mit Urteil vom 15. November 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Beklagte hätte Anrechnungszeittatbestände wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 und vom 1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1985 zu Recht nicht vorgemerkt. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da sie jedenfalls subjektiv nicht arbeitslos gewesen sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich die Klägerin beim Amt für Arbeit hätte registrieren lassen und einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte. Zwar habe ein Arbeitsamt im heutigen Sinne in der DDR nicht existiert. Es hätte jedoch auch in der DDR eine Arbeitsstellenvermittlung gegeben, an die sich die Bürger im Bedarfsfall hätten wenden können. Darüber hinaus habe der Rat des Kreises Verantwortung dafür getragen, dass allen Werktätigen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Möglichkeiten ein ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz gesichert und die Arbeitskräfte entsprechend den Erfordernissen eingesetzt würden.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, sie hätte sich in den Zeiten von 1974 bis 1976 sowie 1981 bis 1986 persönlich oder telefonisch beim "Amt für Arbeit" in Bad F und in E arbeitsuchend gemeldet, wir ihr Ehemann bestätigen könne. Sie hätte auch Angebote bekommen, woraus ab 1. Februar 1976 Arbeitsverhältnisse beim VEB Dienstleistungskombinat in Bad F bzw. im Januar 1986 bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, Bad F, entstanden seien. Jeder, der in der DDR nicht arbeiten ging, sei polizeilich überwacht worden, wie auch der seinerzeit zuständige Polizist E N bezeugen könne.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2009 zu verpflichten, die Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 sowie vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der Vernehmung der Zeugen auf das Sitzungsprotokoll des SG Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat trotz Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Berufung ist unbegründet, weil die von der Klägerin erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bereits unzulässig ist. Soweit die Klägerin den Bescheid vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2009 angefochten hat mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. (zunächst 30.) Januar 1976 sowie vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, fehlt es bereits an einer anfechtbaren Regelung. Der angefochtene Bescheid enthält insofern entsprechend der Regelung in § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI lediglich eine wiederholende Verfügung unter Bezugnahme auf den vorhergehenden Vormerkungsbescheid vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2004, der bestandskräftig ist. Der Beklagte hat für diese Zeiträume dagegen keine erneute Sachprüfung getroffen (vgl zur wiederholenden Verfügung: Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 Rn 32) und insofern keinen neuen Verwaltungsakt erlassen (vgl BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – juris Rn 27 mwN).
Die Berufung hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg. Wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, hätte die Klägerin auch im Falle der Zulässigkeit ihrer Klage keinen Anspruch auf Vormerkung der gegenständlichen Zeiten als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Hiernach sind Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24. Februar 2011 – L 1 R 27/08 – juris Rn 26f.) hat hierzu ausgeführt: "Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht definiert. Er ist in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung auszulegen, wobei dem Sinn und Zweck der jeweiligen rentenrechtlichen Regelung Rechnung zu tragen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, 67. Ergänzungslieferung, § 58 Rdnr. 16 m.w.N.). Für die Berücksichtigung einer Zeit als Anrechnungszeit reicht es aus, wenn die Begriffsbestimmung "Arbeitslosigkeit" nach § 58 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB VI, also objektive und subjektive Arbeitslosigkeit, erfüllt ist (Polster a.a.O., § 252a Rdnr. 17). Der Versicherte muss grundsätzlich als Arbeitnehmer keine oder lediglich eine geringfügige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger ausgeübt haben sowie arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sein. Arbeitsfähigkeit ist die Fähigkeit, eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen auszuüben. Arbeitswilligkeit ist die Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die man ausüben kann und darf (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 31. März 2003 – L 6 RJ 231/01 – m.w.N., juris). Der Anwendungsbereich von § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bleibt im Einzelnen unklar, zumal es Arbeitslosigkeit als Massenphänomen von Mitte der 1950er Jahre an vor dem Hintergrund der ökonomischen, politischen und rechtlichen Verhältnisse der DDR nicht mehr gab; dies gebietet, bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit einen strengen Maßstab zugrunde zu legen (Thüringer Landessozialgericht, a.a.O.). Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts bewiesen werden. Der Vollbeweis erfordert einen so großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache besteht. Es muss eine absolute, jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen. Nicht ausreichend sind Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen sowie eine möglicherweise hohe (überwiegende) Wahrscheinlichkeit. Soweit die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zugunsten desjenigen, der sie geltend macht, mit dem geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 – sowie Urteil vom 13. Dezember 1994 – 9/9a RV 9/92 – juris). Sind Unterlagen vernichtet, führt dies ungeachtet eines etwaigen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten durch Behörden nicht dazu, dass nunmehr der Rentenversicherungsträger die fehlende Arbeitslosigkeit beweisen und bei fehlendem Beweis ihr Vorliegen als gegeben annehmen müsste (Gürtner a. a. O., § 58 Rdnr. 27)."
So liegt es hier. Ein Nachweis der Zeiten der Arbeitslosigkeit ist der Klägerin bisher nicht gelungen. Zwar war die Arbeitslosenversicherung gemäß der VO über die Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit in der SBZ (vgl. Arbeit und Sozialfürsorge 1947, 103) erst im Jahr 1977 durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGAGB vom 16. Juni 1977 (GBl. 1977 I, 228) abgeschafft worden. Allerdings hatte diese für die staatliche Arbeitsmarktpolitik ohnehin keine große Bedeutung, deren Hauptaufgabe in der "Arbeitskraftlenkung" im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspläne lag (vgl. http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-einheit/lange-wege-der-deutschen-einheit/ 47215/arbeitsmarktverwaltung). Insofern hat die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 252 Abs. 5 und 7 SGB VI – gemäß § 252a Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten ua für Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 (einschränkungslos) die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit – , und zwar auch bezogen auf die seinerzeitigen Umstände in der DDR, nicht hinreichend konkret dargetan geschweige denn belegt, zumal das Recht auf bzw. auch die Pflicht zur Arbeit seit 1949 in der Verfassung der DDR verankert war (vgl. Art. 24 DDR-Verfassung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Arbeitslosigkeitszeiten in der DDR als Anrechnungszeit.
Die Klägerin wurde 1953 geboren und lebte bis zur Wiedervereinigung in der DDR. Am 6. August 2001 beantragte sie bei der Beklagten die Kontenklärung. Mit Bescheid vom 27. September 2001 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte ua geltend, sie hätte im Januar 1974 ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, hätte aber auch über das "Amt für Arbeit" bis Februar 1976 keine neue Arbeit finden können. Sie hätte während der 18 Monate, die ihr Ehemann beim Wehrdienst war, staatliche Leistungen erhalten, nachdem ihr auch das Sozialamt keine Arbeitsstelle hätte vermitteln können. Auch von Mai 1981 bis Januar 1986 sei sie nicht berufstätig gewesen und hätte sich arbeitsuchend gemeldet. Entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 1996 enthaltenen Daten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Die Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 und vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 merkte sie mangels Nachweises nicht als Anrechnungszeit vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2004 zurück. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit würden nur anerkannt, wenn ihre Dauer nachgewiesen sei. Der Versicherte im Beitrittsgebiet hätte vor dem 1. März 1990 objektiv und subjektiv arbeitslos sein müssen. Letzteres wäre bei der Klägerin, die aufgrund von Krankheit und schlechter Verkehrsanbindungen keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, nicht der Fall gewesen.
Mit Bescheid vom 3. September 2008 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2001 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Hinsichtlich der Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 und vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 verwies sie auf den Bescheid vom 17. Juli 2003.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin ua geltend, sie hätte für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Oktober 1975 Sozialhilfe und ihre Mietkosten erhalten, was ohne ihre Meldung beim Amt für Arbeit nicht möglich gewesen wäre. Auch für den Zeitraum 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 hätte sie sich arbeitsuchend gemeldet, weil sie am Wohnort keinen für ihren Gesundheitszustand geeigneten Arbeitsplatz gefunden hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf den bindenden Bescheid vom 27. September 2001. Hinsichtlich der Vormerkung der Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 30. Januar 1976 und vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 sei mit dem ebenfalls bindenden Widerspruchsbescheid vom 2. April 2004 eine Überprüfung erfolgt. Weder seinerzeit noch in jenem Kontenklärungsverfahren wären Nachweise vorgelegt worden.
Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) nach Vernehmung der Zeugin K mit Urteil vom 15. November 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Beklagte hätte Anrechnungszeittatbestände wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 und vom 1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1985 zu Recht nicht vorgemerkt. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da sie jedenfalls subjektiv nicht arbeitslos gewesen sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich die Klägerin beim Amt für Arbeit hätte registrieren lassen und einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte. Zwar habe ein Arbeitsamt im heutigen Sinne in der DDR nicht existiert. Es hätte jedoch auch in der DDR eine Arbeitsstellenvermittlung gegeben, an die sich die Bürger im Bedarfsfall hätten wenden können. Darüber hinaus habe der Rat des Kreises Verantwortung dafür getragen, dass allen Werktätigen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Möglichkeiten ein ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz gesichert und die Arbeitskräfte entsprechend den Erfordernissen eingesetzt würden.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, sie hätte sich in den Zeiten von 1974 bis 1976 sowie 1981 bis 1986 persönlich oder telefonisch beim "Amt für Arbeit" in Bad F und in E arbeitsuchend gemeldet, wir ihr Ehemann bestätigen könne. Sie hätte auch Angebote bekommen, woraus ab 1. Februar 1976 Arbeitsverhältnisse beim VEB Dienstleistungskombinat in Bad F bzw. im Januar 1986 bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, Bad F, entstanden seien. Jeder, der in der DDR nicht arbeiten ging, sei polizeilich überwacht worden, wie auch der seinerzeit zuständige Polizist E N bezeugen könne.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2009 zu verpflichten, die Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. Januar 1976 sowie vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der Vernehmung der Zeugen auf das Sitzungsprotokoll des SG Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat trotz Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Berufung ist unbegründet, weil die von der Klägerin erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bereits unzulässig ist. Soweit die Klägerin den Bescheid vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2009 angefochten hat mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 12. Januar 1974 bis 31. (zunächst 30.) Januar 1976 sowie vom 5. Mai 1981 bis 19. Januar 1986 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, fehlt es bereits an einer anfechtbaren Regelung. Der angefochtene Bescheid enthält insofern entsprechend der Regelung in § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI lediglich eine wiederholende Verfügung unter Bezugnahme auf den vorhergehenden Vormerkungsbescheid vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2004, der bestandskräftig ist. Der Beklagte hat für diese Zeiträume dagegen keine erneute Sachprüfung getroffen (vgl zur wiederholenden Verfügung: Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 Rn 32) und insofern keinen neuen Verwaltungsakt erlassen (vgl BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – juris Rn 27 mwN).
Die Berufung hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg. Wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, hätte die Klägerin auch im Falle der Zulässigkeit ihrer Klage keinen Anspruch auf Vormerkung der gegenständlichen Zeiten als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Hiernach sind Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24. Februar 2011 – L 1 R 27/08 – juris Rn 26f.) hat hierzu ausgeführt: "Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht definiert. Er ist in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung auszulegen, wobei dem Sinn und Zweck der jeweiligen rentenrechtlichen Regelung Rechnung zu tragen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, 67. Ergänzungslieferung, § 58 Rdnr. 16 m.w.N.). Für die Berücksichtigung einer Zeit als Anrechnungszeit reicht es aus, wenn die Begriffsbestimmung "Arbeitslosigkeit" nach § 58 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB VI, also objektive und subjektive Arbeitslosigkeit, erfüllt ist (Polster a.a.O., § 252a Rdnr. 17). Der Versicherte muss grundsätzlich als Arbeitnehmer keine oder lediglich eine geringfügige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger ausgeübt haben sowie arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sein. Arbeitsfähigkeit ist die Fähigkeit, eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen auszuüben. Arbeitswilligkeit ist die Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die man ausüben kann und darf (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 31. März 2003 – L 6 RJ 231/01 – m.w.N., juris). Der Anwendungsbereich von § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bleibt im Einzelnen unklar, zumal es Arbeitslosigkeit als Massenphänomen von Mitte der 1950er Jahre an vor dem Hintergrund der ökonomischen, politischen und rechtlichen Verhältnisse der DDR nicht mehr gab; dies gebietet, bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit einen strengen Maßstab zugrunde zu legen (Thüringer Landessozialgericht, a.a.O.). Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts bewiesen werden. Der Vollbeweis erfordert einen so großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache besteht. Es muss eine absolute, jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen. Nicht ausreichend sind Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen sowie eine möglicherweise hohe (überwiegende) Wahrscheinlichkeit. Soweit die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zugunsten desjenigen, der sie geltend macht, mit dem geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 – sowie Urteil vom 13. Dezember 1994 – 9/9a RV 9/92 – juris). Sind Unterlagen vernichtet, führt dies ungeachtet eines etwaigen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten durch Behörden nicht dazu, dass nunmehr der Rentenversicherungsträger die fehlende Arbeitslosigkeit beweisen und bei fehlendem Beweis ihr Vorliegen als gegeben annehmen müsste (Gürtner a. a. O., § 58 Rdnr. 27)."
So liegt es hier. Ein Nachweis der Zeiten der Arbeitslosigkeit ist der Klägerin bisher nicht gelungen. Zwar war die Arbeitslosenversicherung gemäß der VO über die Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit in der SBZ (vgl. Arbeit und Sozialfürsorge 1947, 103) erst im Jahr 1977 durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGAGB vom 16. Juni 1977 (GBl. 1977 I, 228) abgeschafft worden. Allerdings hatte diese für die staatliche Arbeitsmarktpolitik ohnehin keine große Bedeutung, deren Hauptaufgabe in der "Arbeitskraftlenkung" im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspläne lag (vgl. http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-einheit/lange-wege-der-deutschen-einheit/ 47215/arbeitsmarktverwaltung). Insofern hat die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 252 Abs. 5 und 7 SGB VI – gemäß § 252a Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten ua für Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 (einschränkungslos) die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit – , und zwar auch bezogen auf die seinerzeitigen Umstände in der DDR, nicht hinreichend konkret dargetan geschweige denn belegt, zumal das Recht auf bzw. auch die Pflicht zur Arbeit seit 1949 in der Verfassung der DDR verankert war (vgl. Art. 24 DDR-Verfassung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved