Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 634/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 79/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Einen ersten Rentenantrag stellte sie bereits am 12. Dezember 2005. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 26. September 2006 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage (S 6 R 727/06). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 setzte das SG das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus, bis das Klageverfahren S 6 R 611/06, in dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreibe, abgeschlossen sei. Das Klageverfahren S 6 R 611/06 wurde am 15. Februar 2007 durch Rücknahme erledigt. Das den Rentenanspruch betreffende Verfahren S 6 R 727/06 wurde in der Folge nicht weiter betrieben; es wurde im April 2007 als statistisch erledigt ausgetragen.
Am 8. September 2011 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ab, nachdem sie neue medizinische Ermittlungen durchgeführt hatte. Dagegen erhob die Klägerin am 27. August 2012 wiederum Klage (S 4 R 634/12). Mit Beschluss vom 16. Januar 2013 lehnte das SG in diesem Verfahren den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig sei. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2012 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 6 R 727/06 geworden, in dem die gleichen Beteiligten ebenfalls um die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung stritten. Das Verfahren sei noch anhängig. Es sei mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 im Hinblick auf ein weiteres Verfahren derselben Beteiligten ausgesetzt worden. Die Aussetzung ändere aber nichts daran, dass dieser Rechtsstreit immer noch anhängig sei. Somit sei der Bescheid vom 17. Januar 2012 nach § 96 SGG Gegenstand jenes Verfahrens geworden.
Gegen den am 22. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, allein der Umstand, dass ein weiteres, ruhendes Verfahren vor dem SG anhängig sei, führe nicht dazu, dass das hiesige Verfahren unzulässig sei. Sie habe einen neuen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten gestellt, welcher abschlägig beschieden worden sei. Bereits aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung sei eine Klageerhebung erforderlich gewesen. Im Übrigen sei das Verfahren S 6 R 727/06 von den Beteiligten nicht weiter betrieben worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2013 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 4 R 634/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. November 2017 gewährt. Ausweislich des Schreibens über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 21. August 2014 hat die Klägerin von dem Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von 4.454,83 Euro einen Betrag in Höhe von 3.594,07 Euro erhalten. Ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 weist eine zusätzliche Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2014 in Höhe von 142,11 Euro aus, insgesamt also 3.736,18 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die gemäß § 172 SGG statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/98 –, juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 93/97 R –, juris).
I.
Vorliegend kann dahinstehen, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Denn die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst tragen. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Hier geht es für die Klägerin allein um die im Klageverfahren ggf. entstehenden Rechtsanwaltskosten, da das Gerichtsverfahren für die Klägerin gemäß § 183 Satz 1 SGG gerichtsgebührenfrei ist. Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die Klage am 27. August 2012 erhoben wurde, richten sich die Gebührensätze gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Danach betragen die Rechtsanwaltskosten voraussichtlich 559,00 EUR, die sich wie folgt berechnen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV (Mittelgebühr): 250,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV(Mittelgebühr): 200,00 Euro
Postpauschale Nr. 7002 VV: 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 (19 %): 89,30 Euro
voraussichtliche Kosten: 559,30 Euro.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat ein Beteiligter zur Finanzierung der bereits entstandenen und noch entstehenden Verfahrenskosten sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), auf den § 115 Abs. 3 ZPO verweist, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte. Was unter kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu verstehen ist, wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 3022, 3060) näher geregelt. Danach beträgt das so genannte Schonvermögen, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII 1.600,00 Euro, wobei sich der Betrag auf 2.600,00 Euro bei Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern erhöht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung). Hinzu kommt ein Betrag von 614,00 Euro für den Ehegatten (§ 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung). Im Fall der Klägerin ergibt sich somit ein Schonvermögen in Höhe von 3.214,00 Euro. Die Rentennachzahlungen in Höhe von 3.736,18 Euro übersteigen dieses Schonvermögen um 522,18 Euro. Zugunsten der Klägerin hat der Senat an dieser Stelle die unter § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII fallenden Beträge auf ihrem Girokonto ausgeblendet. Denn im Ergebnis hat sie ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil sie die Rechtsanwaltskosten aus den von ihr aufzubringenden vier Monatsraten zuzüglich des aus dem Vermögen zu leistenden Teilbetrags (522,18 Euro) finanzieren kann (§ 115 Abs. 4 ZPO). Das ergibt sich aus folgender Berechnung, wobei der Senat – wiederum zugunsten der Klägerin – hälftige Abzugskosten berücksichtigt hat, obwohl der Ehegatte der Klägerin mit monatlich 1.162,51 Euro eine deutlich höhere Rente als sie selbst erhält:
a) Einnahmen der Klägerin (Rente) 805,35 Euro
b) Abzüge:
Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO 462,00 Euro
Miete inkl. Nebenkosten (1/2 von 491,52 Euro) 245,76 Euro
Hausratversicherung (1/2 von 8,01 Euro) 4,01 Euro
Kfz-Versicherung (1/2 des Halbjahresbeitrages von 88,32 Euro) 7,36 Euro
c) Einzusetzendes Einkommen: 86,22 Euro.
Davon muss die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Hälfte (abgerundet auf volle Euro, also 43,00 Euro) als monatliche Rate zahlen. Vier Monatsraten betragen somit 172,00 Euro. Daraus ergibt sich zuzüglich zu dem aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbetrag (522,18 Euro) ein Betrag in Höhe von insgesamt 694,18 Euro. Damit sind die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,30 Euro (sh. oben) von der Klägerin tragbar.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren S 4 R 634/12 besteht. Für das weitere Verfahren gibt der Senat aber – im Rahmen eines obiter dictum – zu bedenken, dass er die Auffassung der 4. Kammer des SG hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nicht teilt. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ist nach Ansicht des Senats nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 6 R 727/06 geworden. Dieser Bescheid hat den Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 nicht im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Die Rechtsbehelfsbelehrungen am Ende des Bescheids vom 17. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 mit den Hinweisen auf die Widerspruchs- und Klagemöglichkeit sind deshalb objektiv zutreffend. Fehlerhaft ist dagegen die Mitteilung der 4. Kammer des SG an die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2009, weitere offene Klageverfahren seien dort nicht bekannt. Diese Mitteilung ist aus rechtlicher Sicht unzutreffend, denn das Verfahren S 6 R 727/06 ist zwar im April 2007 als statistisch erledigt behandelt worden. Rechtlich – und darauf kommt es allein an – ist dieses Verfahren aber noch anhängig. Es ist lediglich ausgesetzt, wobei der Aussetzungsgrund schon im Februar 2007 wegen der Beendigung des Verfahrens S 6 R 611/06 entfallen war.
Der Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ist nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 6 R 727/06 geworden.
Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt hat. Der bis zum erneuten Rentenantrag vom 8. September 2011 streitbefangene Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ist durch die abermalige Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nicht "abgeändert" oder "ersetzt" worden.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist bei der Ablehnung von Leistungen ohne zeitliche Beschränkung grundsätzlich die gesamte Zeit bis zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG – wie hier – ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Dies gilt jedoch nicht, sofern zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen gestellt worden ist. Dann hat sich der angefochtene und streitbefangene Vorbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, juris, Rdnr. 8 für weitere Anträge auf Leistungen einer Haushaltshilfe nach dem SGB XII; so auch BSG, Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R, juris, Rdnr. 13 zu Folgebescheiden über quartalsweise verordnete häusliche Krankenpflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 1 KR 21/04 R, juris, Rdnr. 14 zu abgelehnten Kostenübernahmen für weitere während des Klageverfahrens im Ausland durchgeführte Behandlungsmaßnahmen nach dem SGB V; BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 10/02 R, juris, Rdnr. 19 ff. für weitere Bescheide für Prüfzeiträume nach Klageerhebung nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV); BSG, Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 12/96, juris, Rdnr. 16 für abgelehnte Anträge auf Gewährung einer Witwenrente nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach Gesetzesänderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI); BSG Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 27/12 R, juris, Rdnr. 12 zu einer abermaligen Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II).
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2). Ausgehend von dem erneuten Rentenantrag am 8. September 2011 könnte eine Rente wegen verminderter Erwerbsminderung frühestens am 1. September 2011 beginnen. Sofern nur eine Zeitrente in Betracht käme, wäre der Rentenbeginn in jedem Fall später. Denn gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Der bis dahin streitbefangene Vorbescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 hat sich somit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit Ablauf des 31. August 2011 erledigt.
Der Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 6 R 727/06 geworden. Insbesondere rechtfertigen Überlegungen der Prozessökonomie nicht eine erweiternde Auslegung von § 96 SGG. Denn der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. April 2008 durch Einführung des Wortes "nur dann" in § 96 Abs. 1 SGG klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht mehr möglich sein soll (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rdnr. 1).
Nach alledem ist die Klage S 4 R 634/12 gegen den Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Auffassung des Senats nicht unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Einen ersten Rentenantrag stellte sie bereits am 12. Dezember 2005. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 26. September 2006 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage (S 6 R 727/06). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 setzte das SG das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus, bis das Klageverfahren S 6 R 611/06, in dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreibe, abgeschlossen sei. Das Klageverfahren S 6 R 611/06 wurde am 15. Februar 2007 durch Rücknahme erledigt. Das den Rentenanspruch betreffende Verfahren S 6 R 727/06 wurde in der Folge nicht weiter betrieben; es wurde im April 2007 als statistisch erledigt ausgetragen.
Am 8. September 2011 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ab, nachdem sie neue medizinische Ermittlungen durchgeführt hatte. Dagegen erhob die Klägerin am 27. August 2012 wiederum Klage (S 4 R 634/12). Mit Beschluss vom 16. Januar 2013 lehnte das SG in diesem Verfahren den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig sei. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2012 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 6 R 727/06 geworden, in dem die gleichen Beteiligten ebenfalls um die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung stritten. Das Verfahren sei noch anhängig. Es sei mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 im Hinblick auf ein weiteres Verfahren derselben Beteiligten ausgesetzt worden. Die Aussetzung ändere aber nichts daran, dass dieser Rechtsstreit immer noch anhängig sei. Somit sei der Bescheid vom 17. Januar 2012 nach § 96 SGG Gegenstand jenes Verfahrens geworden.
Gegen den am 22. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, allein der Umstand, dass ein weiteres, ruhendes Verfahren vor dem SG anhängig sei, führe nicht dazu, dass das hiesige Verfahren unzulässig sei. Sie habe einen neuen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten gestellt, welcher abschlägig beschieden worden sei. Bereits aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung sei eine Klageerhebung erforderlich gewesen. Im Übrigen sei das Verfahren S 6 R 727/06 von den Beteiligten nicht weiter betrieben worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2013 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 4 R 634/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. November 2017 gewährt. Ausweislich des Schreibens über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 21. August 2014 hat die Klägerin von dem Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von 4.454,83 Euro einen Betrag in Höhe von 3.594,07 Euro erhalten. Ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 weist eine zusätzliche Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2014 in Höhe von 142,11 Euro aus, insgesamt also 3.736,18 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die gemäß § 172 SGG statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/98 –, juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 93/97 R –, juris).
I.
Vorliegend kann dahinstehen, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Denn die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst tragen. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Hier geht es für die Klägerin allein um die im Klageverfahren ggf. entstehenden Rechtsanwaltskosten, da das Gerichtsverfahren für die Klägerin gemäß § 183 Satz 1 SGG gerichtsgebührenfrei ist. Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die Klage am 27. August 2012 erhoben wurde, richten sich die Gebührensätze gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Danach betragen die Rechtsanwaltskosten voraussichtlich 559,00 EUR, die sich wie folgt berechnen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV (Mittelgebühr): 250,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV(Mittelgebühr): 200,00 Euro
Postpauschale Nr. 7002 VV: 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 (19 %): 89,30 Euro
voraussichtliche Kosten: 559,30 Euro.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat ein Beteiligter zur Finanzierung der bereits entstandenen und noch entstehenden Verfahrenskosten sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), auf den § 115 Abs. 3 ZPO verweist, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte. Was unter kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu verstehen ist, wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 3022, 3060) näher geregelt. Danach beträgt das so genannte Schonvermögen, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII 1.600,00 Euro, wobei sich der Betrag auf 2.600,00 Euro bei Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern erhöht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung). Hinzu kommt ein Betrag von 614,00 Euro für den Ehegatten (§ 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung). Im Fall der Klägerin ergibt sich somit ein Schonvermögen in Höhe von 3.214,00 Euro. Die Rentennachzahlungen in Höhe von 3.736,18 Euro übersteigen dieses Schonvermögen um 522,18 Euro. Zugunsten der Klägerin hat der Senat an dieser Stelle die unter § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII fallenden Beträge auf ihrem Girokonto ausgeblendet. Denn im Ergebnis hat sie ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil sie die Rechtsanwaltskosten aus den von ihr aufzubringenden vier Monatsraten zuzüglich des aus dem Vermögen zu leistenden Teilbetrags (522,18 Euro) finanzieren kann (§ 115 Abs. 4 ZPO). Das ergibt sich aus folgender Berechnung, wobei der Senat – wiederum zugunsten der Klägerin – hälftige Abzugskosten berücksichtigt hat, obwohl der Ehegatte der Klägerin mit monatlich 1.162,51 Euro eine deutlich höhere Rente als sie selbst erhält:
a) Einnahmen der Klägerin (Rente) 805,35 Euro
b) Abzüge:
Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO 462,00 Euro
Miete inkl. Nebenkosten (1/2 von 491,52 Euro) 245,76 Euro
Hausratversicherung (1/2 von 8,01 Euro) 4,01 Euro
Kfz-Versicherung (1/2 des Halbjahresbeitrages von 88,32 Euro) 7,36 Euro
c) Einzusetzendes Einkommen: 86,22 Euro.
Davon muss die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Hälfte (abgerundet auf volle Euro, also 43,00 Euro) als monatliche Rate zahlen. Vier Monatsraten betragen somit 172,00 Euro. Daraus ergibt sich zuzüglich zu dem aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbetrag (522,18 Euro) ein Betrag in Höhe von insgesamt 694,18 Euro. Damit sind die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,30 Euro (sh. oben) von der Klägerin tragbar.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren S 4 R 634/12 besteht. Für das weitere Verfahren gibt der Senat aber – im Rahmen eines obiter dictum – zu bedenken, dass er die Auffassung der 4. Kammer des SG hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nicht teilt. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ist nach Ansicht des Senats nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 6 R 727/06 geworden. Dieser Bescheid hat den Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 nicht im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Die Rechtsbehelfsbelehrungen am Ende des Bescheids vom 17. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 mit den Hinweisen auf die Widerspruchs- und Klagemöglichkeit sind deshalb objektiv zutreffend. Fehlerhaft ist dagegen die Mitteilung der 4. Kammer des SG an die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2009, weitere offene Klageverfahren seien dort nicht bekannt. Diese Mitteilung ist aus rechtlicher Sicht unzutreffend, denn das Verfahren S 6 R 727/06 ist zwar im April 2007 als statistisch erledigt behandelt worden. Rechtlich – und darauf kommt es allein an – ist dieses Verfahren aber noch anhängig. Es ist lediglich ausgesetzt, wobei der Aussetzungsgrund schon im Februar 2007 wegen der Beendigung des Verfahrens S 6 R 611/06 entfallen war.
Der Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ist nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 6 R 727/06 geworden.
Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt hat. Der bis zum erneuten Rentenantrag vom 8. September 2011 streitbefangene Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ist durch die abermalige Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nicht "abgeändert" oder "ersetzt" worden.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist bei der Ablehnung von Leistungen ohne zeitliche Beschränkung grundsätzlich die gesamte Zeit bis zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG – wie hier – ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Dies gilt jedoch nicht, sofern zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen gestellt worden ist. Dann hat sich der angefochtene und streitbefangene Vorbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, juris, Rdnr. 8 für weitere Anträge auf Leistungen einer Haushaltshilfe nach dem SGB XII; so auch BSG, Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R, juris, Rdnr. 13 zu Folgebescheiden über quartalsweise verordnete häusliche Krankenpflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 1 KR 21/04 R, juris, Rdnr. 14 zu abgelehnten Kostenübernahmen für weitere während des Klageverfahrens im Ausland durchgeführte Behandlungsmaßnahmen nach dem SGB V; BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 10/02 R, juris, Rdnr. 19 ff. für weitere Bescheide für Prüfzeiträume nach Klageerhebung nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV); BSG, Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 12/96, juris, Rdnr. 16 für abgelehnte Anträge auf Gewährung einer Witwenrente nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach Gesetzesänderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI); BSG Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 27/12 R, juris, Rdnr. 12 zu einer abermaligen Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II).
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2). Ausgehend von dem erneuten Rentenantrag am 8. September 2011 könnte eine Rente wegen verminderter Erwerbsminderung frühestens am 1. September 2011 beginnen. Sofern nur eine Zeitrente in Betracht käme, wäre der Rentenbeginn in jedem Fall später. Denn gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Der bis dahin streitbefangene Vorbescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 hat sich somit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit Ablauf des 31. August 2011 erledigt.
Der Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 6 R 727/06 geworden. Insbesondere rechtfertigen Überlegungen der Prozessökonomie nicht eine erweiternde Auslegung von § 96 SGG. Denn der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. April 2008 durch Einführung des Wortes "nur dann" in § 96 Abs. 1 SGG klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht mehr möglich sein soll (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rdnr. 1).
Nach alledem ist die Klage S 4 R 634/12 gegen den Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Auffassung des Senats nicht unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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