Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 471/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 366/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die geltend gemachte Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen i.H.v. von insg. 4.160,94 EUR.
Der am 28.03.1963 geborene Kläger zu 1, der als Stuckateur selbstständig erwerbstätig ist, seine am 23.11.1962 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, und der am 09.10.2001 geborene gemeinsame Sohn, der Kläger zu 3, bewohnen unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift eine 3 ½-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 84,7 m², für die ein monatlicher Mietzins von 640,- EUR (einschließlich der Kosten der Garage von 20,50 EUR monatlich) sowie Vorauszahlungen auf die Nebenkosten i.H.v. (zunächst) 145,- EUR, Müllgebühren i.H.v. 15,85 EUR monatlich und Kosten für den Schornsteinfeger von 1,55 EUR monatlich zu entrichten sind.
Die Kläger beziehen seit dem 17.02.2011 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Leistungsgewährung lag u.a. zu Grunde, dass der Kläger zu 1 nach der von ihm vorgelegten Erklärung zu seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vom 22.02.2011 im Zeitraum von März - August 2011 mit Verlusten i.H.v. insg. ca. 2.500,- EUR gerechnet hatte.
Mit Schreiben vom 17.03.2011 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die von ihnen zu entrichtende Kaltmiete unangemessen sei. Ortsüblich sei eine Kaltmiete von 470,- EUR. Die Kläger wurden aufgefordert, günstigeren Wohnraum zu suchen. Ab dem 01.10.2011 werde bei der Berechnung der Leistungen nur noch die angemessene Höchstmiete berücksichtigt.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 05.08.2011, in dessen Rahmen der Kläger zu 1 unter dem 07.08.2011 zu Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit ausführte, es sei sehr schwierig, Betriebseinnahmen im Voraus zu benennen, weswegen keine Angaben getätigt werden könnten, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 31.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig für September und Oktober 2011 i.H.v. 1.384,91 EUR monatlich und für die Monate November 2011 - Februar 2012 i.H.v. 1.255,91 EUR monatlich. Der Beklagte führte zur Vorläufigkeit aus, die noch nicht feststehenden Einkünfte des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit würden, da auch keine Selbsteinschätzung vorgelegt worden sei, pauschal mit 250,- EUR pro Monat angesetzt. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass erneut ein Bescheid ergehen werde, sobald endgültig entschieden werden könne. Ggf. zu viel gezahlte Leistungen müssten erstattet werden. Der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsbewilligung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insg. 781,01 EUR monatlich. Er brachte einzig einen Betrag von 20,50 EUR für die Garage in Abzug. Im Hinblick auf die Anpassung der Regelbedarfe bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2011 ab Januar 2012 Leistungen i.H.v. 1.273,91 EUR monatlich.
Unter dem 24.03.2012 legte der Kläger zu 1 die Erklärung zur abschließenden Angabe von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vor, in der von seinem Steuerberater für die Zeit von September 2011 - Februar 2012 bei Betriebseinnahmen i.H.v. insg. 28.772,- EUR ein Gewinn i.H.v. insg. 6.911,- EUR aufgeführt waren. Er führte aus, dass, soweit die Leistungsgewährung bisher vorläufig erfolgt sei, die Vorläufigkeit fortbestehe.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2012 die Erstattung von Leistungen i.H.v. insg. 4.335,09 EUR geltend gemacht hatte, dieser Bescheid auf einen Widerspruch der Kläger hin mit Bescheid vom 25.10.2012 unter Hinweis darauf, dass der Bescheid aus formalen Gründen wieder aufgehoben werde, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 30.10.2012 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 628,26 EUR monatlich für September und Oktober 2011, i.H.v. 546,26 EUR monatlich für die Monate November und Dezember 2011, i.H.v. 619,26 EUR für Januar 2012 und i.H.v. 649,26 EUR für Februar 2012. Er berücksichtigte hierbei monatliche Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit i.H.v. 1.153,83 EUR und brachte hiervon Freibeträge i.H.v. insg. 275,18 EUR monatlich in Abzug. Ferner berücksichtigte der Beklagte das für den Kläger zu 3 bezogene Kindergeld i.H.v. 184,- EUR monatlich bedarfsmindernd. Er legte der Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2011 nur noch eine Grundmiete von 537,50 EUR monatlich zu Grunde. Ab dem 01.01.2012 berücksichtigte er eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 180,- EUR monatlich.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.10.2012 entschied der Beklagte, dass, da die für die Zeit vom 01.09.2011 - 29.02.2012 endgültig bewilligten Leistungen geringer seien als die vorläufig gewährten Leistungen, eine Gesamtüberzahlung i.H.v. 4.241,90 EUR entstanden und von den Klägern zu erstatten sei.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und brachten vor, Leistungen könnten nicht bewilligt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückverlangt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 entschied der Beklagte, unter Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger im Übrigen, dass sich der insg. zu erstattende Betrag auf 4.160,94 EUR belaufe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nachdem zunächst keine Angaben zu den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit gemacht worden seien, ergebe sich aus der sodann vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung, dass im Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 - 29.02.2012 ein durchschnittlicher Gewinn von 1.151,66 EUR erzielt worden sei, der, nach Abzug von Freibeträgen und Pauschalen, i.H.v. 856,49 EUR monatlich, bedarfsmindernd auf die individuellen Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. In Summe ergebe sich ein Betrag von 4.160,94 EUR, der nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu erstatten sei.
Hiergegen haben die Kläger am 21.02.2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, ihren Mitwirkungspflicht stets pünktlich nachgekommen zu sein. Der Beklagte habe ohne weitere Nachfrage einen Bescheid erlassen und dürfe nachträglich keine Leistungen zurückfordern.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei SGB II-Empfängern, die eine selbständige Tätigkeit mit wechselnden Einkünften ausübten, könne die Höhe des Leistungsanspruchs stets nur im Nachhinein endgültig bestimmt werden, weswegen der Beklagte zu Recht zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt habe. Die endgültige Festsetzung habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Nachdem im Bewilligungszeitraum jedoch nicht die prognostizierten 250,- EUR monatlich, sondern durchschnittlich 1.151,66 EUR erzielt worden seien, seien zu hohe Leistungen gewährt worden. Hierbei sei, anders als im Steuerrecht, auf eine Durchschnittsberechnung über den Bewilligungsabschnitt abzustellen. Den Klägern stehe, auch im Hinblick auf den Abhilfebescheid vom 25.10.2012, kein Vertrauensschutz zu.
Gegen das am 23.12.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23.01.2015 beim SG Berufung eingelegt. Sie tragen vor, sie hätten im Jahr 2009 unverschuldet ihr Vermögen verloren. Der Kläger zu 1 betreibe sein Gewerbe alleine mit einer 450,- EUR-Kraft. Die Einnahmen, insb. im Winterhalbjahr, seien stark schwankend. Bei der Leistungsbeantragung im Februar/März 2011 sei ihnen empfohlen worden, einen Leistungsantrag für die ganze Familie zu stellen. Hierbei sei davon, dass das Geld zurückzuzahlen sei, nie die Rede gewesen; sie seien in eine Schuldenfall gelockt worden. Ihren Mitwirkungspflichten seien sie stets nachgekommen und hätten den Beklagten jeweils vollumfänglich und zutreffend informiert. Auch insofern gelte das kaufmännische Prinzip "Augen auf oder Geldbeutel auf". Im Übrigen sei es eine Unverschämtheit, von einem Minderjährigen Geld zurück zu verlangen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht und der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben sich auf die ihnen eingeräumte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, dahingehend eingelassen, dass der Beklagte einen Fehler begangen habe. Dieser sei in einer mündlichen Verhandlung zuzugeben. Ihnen sei die Möglichkeit zu gewähren, Fr. Machauer, ihrer Sachbearbeiterin, gegenüberzustehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für die Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für die Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, liegen nicht vor. Dies gilt auch, soweit klägerseits um eine "Gegenüberstellung" mit Fr. Machnauer gebeten wurde, da hierin, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger nicht rechtskundig vertreten sind, kein Beweisantrag zu erblicken ist. Klägerseits wurde bereits nicht konkretisiert, welche streitrelevanten Umstände sich hieraus ergeben sollen. Auch das Vorbringen, der Beklagte habe in einer mündliche Verhandlung sein fehlerhaftes Handeln zuzugeben, erfordert nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 30.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013) sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Weder die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 01.09.2011 - 29.02.2012 endgültig bewilligten Leistungen noch die geltend gemachte Erstattung von 4.160,94 EUR sind rechtlich zu beanstanden.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850) berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beziehen; sie erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Der Kläger zu 3 rechnet als ein dem Haushalt angehörendes, unverheiratetes und unter 25 Jahre altes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft und ist hiernach gemäß § 7 Abs. 2 SGB II gleichfalls leistungsberechtigt nach dem SGB II; er erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld.
Die den Klägern zu gewährenden Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) belief sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2011 - 29.02.2012 auf monatlich jeweils 328,- EUR für den in das Jahr 2011 bzw. auf monatlich jeweils 337,- EUR für den in das Jahr 2012 fallenden Zeitraum (§ 20 Abs. 4 SGB II). Das dem Kläger zu 3 zu gewährende Sozialgeld, der im streitbefangenen Zeitraum das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, belief sich durchgängig auf monatlich 251,- EUR. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) belief sich bis zum 31.10.2011 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten von 619,50 EUR (640,- EUR abzgl. der Kosten der Garage von 20,50 EUR) monatlich, der Nebenkostenvorauszahlungen von 145,- EUR monatlich und Kosten für Müll und den Schornsteinfeger von monatlich 17,40 EUR auf insg. 781,90 EUR monatlich, die kopfteilig als Bedarf der Kläger zu berücksichtigen sind. Ab dem 01.11.2011 war lediglich noch die angemessene Grundmiete von 537,50 EUR zu berücksichtigen, da die tatsächlichen Mietkosten die Grenze der Angemessenheit überschritten haben (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), woraus sich ein Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung von insg. 699,90 EUR errechnet, der kopfteilig als Bedarf der Kläger zu berücksichtigen ist. Dieser Betrag hat sich, infolge der Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 145,- EUR auf 180,- EUR monatlich ab Januar 2012 auf 734,90 EUR (kopfteilig: 244,97 EUR) erhöht. Hiernach errechnet sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 ein Bedarf von 588,63 EUR bzw. von 588,64 EUR monatlich, für November und Dezember 2011 ein solcher von jeweils 561,30 EUR und für Januar und Februar 2012 ein solcher von jeweils 581,97 EUR monatlich. Der Bedarf des Klägers zu 3 belief sich im September und Oktober 2011 auf 511,63 EUR monatlich, im November und Dezember 2011 auf 484,30 EUR monatlich, im Januar und Februar 2012 auf monatlich 495,97 EUR
Nach § 19 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des jeweiligen Bedarfs geleistet, soweit dieser nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist. Hieraus folgt, dass zu berücksichtigendes Einkommen den Leistungsanspruch mindert. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.
Hierbei ist das dem Kläger zu 3 gewährte Kindergeld von 184,- EUR monatlich als dessen Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Daneben sind die Einkünfte des Klägers zu 1 aus dessen selbstständiger Tätigkeit einzustellen. Nach §§ 3 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen, von denen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Der hiernach verbleibende Gewinn ist als Einkommen anzusetzen, wobei für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V). Hieraus folgt, dass der im Zeitraum von September 2011 - Februar 2012 nach der vom Kläger zu 1 vorgelegten abschließenden Angabe von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von insg. 6.911,- EUR i.H.v. 1.151,83 EUR monatlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach Abzug des Grundfreibetrages bei Erwerbstätigkeit von 100,- EUR nach § 11b Abs. 2 SGB II, des Erwerbstätigenbonus nach § 11b Abs. 3 SGB II von vorliegend i.H.v. 195,18 EUR und dem Pauschbetrag von 30,- EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V verbleibt hiervon ein anrechenbares Einkommen von 856,65 EUR monatlich, das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarfs aufzuteilen und vom jeweiligen monatlichen Bedarf abzuziehen ist.
Hiernach ist der Leistungsanspruch des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 auf jeweils 253,62 EUR monatlich, für November und Dezember 2011 auf jeweils 223,44 EUR monatlich und für Januar und Februar 2012 auf jeweils 244,25 EUR monatlich zu beziffern. Der Anspruch des Klägers zu 3 belief sich im September und Oktober 2011 auf monatlich 141,17 EUR, im November und Dezember 2011 auf monatlich 119,54 EUR, im Januar und Februar 2012 auf 130,92 EUR monatlich. Im Februar 2012 hat Kläger zu 3 daneben einen Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II i.H.v. 30,- EUR, weswegen er im Februar 2012 insg. 160,92 EUR beanspruchen kann. Zusammenfassend bestehen mithin wie folgt Leistungsansprüche: Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Kläger zu 3 September 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 260,63 EUR 588,63 EUR 328,- EUR 260,64 EUR 588,64 EUR 251,- EUR 260,63 EUR 511,63 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 335,01 EUR 335,02 EUR 370,46 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 253,62 EUR 253,62 EUR 141,17 EUR
Oktober 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 260,63 EUR 588,63 EUR 328,- EUR 260,64 EUR 588,64 EUR 251,- EUR 260,63 EUR 511,63 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 335,01 EUR 335,02 EUR 370,46 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 253,62 EUR 253,62 EUR 141,17 EUR
November 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 251,- EUR 233,30 EUR 484,30 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,86 EUR 337,87 EUR 364,76 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 223,44 EUR 223,43 EUR 119,54 EUR
Dezember 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 251,- EUR 233,30 EUR 484,30 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,86 EUR 337,87 EUR 364,76 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 223,44 EUR 223,43 EUR 119,54 EUR
Januar 2012 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 251,- EUR 244,97 EUR 495,97 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,72 EUR 337,72 EUR 365,05 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 244,25 EUR 244,25 EUR 130,92 EUR
Februar 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf Zus. persönlicher Schulbedarf 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 251,- EUR 244,97 EUR 495,97 EUR 30,-EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,72 EUR 337,72 EUR 365,05 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 244,25 EUR 244,25 EUR 160,92 EUR
Der, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013, in dieser Höhe Leistungen bewilligende Bescheid vom 30.10.2012 ist mithin rechtmäßig.
Auch die vom Beklagten mit Bescheid vom 30.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013) geltend gemachte Erstattung von (zuletzt) 4.160,94 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 328 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erlaubt es dem Grundsicherungsträger unter Beachtung der Voraussetzungen der § 328 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 SGB III, eine Geldleistung, auf die der Leistungsberechtigte kurzfristig angewiesen ist, abweichend von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Sach- und Rechtslage vollständig zu klären, vorab durch Verwaltungsakte vorläufig zu bewilligen.
Nach dem Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 05.08.2011, in dessen Rahmen der Kläger zu 1 keine Angaben zu seinen Betriebseinnahmen getätigt hat, bestand im Hinblick die Höhe der hieraus erzielten Einkünfte und hierauf fußend der Höhe der zu gewährenden Leistungen eine tatsächliche Ungewissheit i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Da indes vor dem Hintergrund der im vorherigen Bewilligungszeitraum auf Grund der klägerischen Erklärung vom 22.02.2011, dass im Zeitraum von März - August 2011 Verluste von ca. 2.500,- EUR vorlägen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand, dass die Einkünfte des Klägers zu 1 den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft auch im folgenden Bewilligungszeitraum ab September 2011 nicht vollständig decken und die Kläger die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hatten, konnte der Beklagte vorläufig entscheiden. Dies hat der Beklagte auch derart unternommen, dass das typusprägende Merkmal der Vorläufigkeit ausreichend erkennbar war (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.1997 - 4 RA 46/96 - veröffentlicht in juris), insb. als sie darauf hingewiesen hat, dass eine abschließende Entscheidung erst möglich ist, wenn die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungsabschnitt feststehen. Anders als die Kläger anführen, wurden sie hierdurch nicht in eine Schuldenfalle gelockt, durch die vorläufige Bewilligung wurde vielmehr sichergestellt, dass die Kläger keine Nachteile dadurch erleiden, dass sie die ihnen dem Grunde nach zustehende Leistungen bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nicht erhalten. Im Übrigen wurde im Bescheid vom 31.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ggf. eine Erstattung erfolgen wird, wenn höhere Einkünfte als die berücksichtigten 250,- EUR pro Monat erzielt werden.
Die vorläufige Bewilligung zeitigt indes ein geringere Bestandskraft als eine endgültige Entscheidung. Soweit die Vorläufigkeit reicht, gehen von ihr keine inhaltlichen Bindungen für die endgültige Entscheidung aus (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1996 - 7 RAr 36/95 - veröffentlicht in juris); die gewähren Leistungen sind ihrem Wesen nach nur vorläufiger Natur. Korrelierend hierzu bestimmt § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, dass, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe (als vorläufig bewilligt) zuerkannt wird, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Hierbei steht dem Beklagten weder bzgl. des Ob noch des Umfangs der Erstattung ein Ermessen zu (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - veröffentlicht in juris), d.h. der Beklagte ist gesetzlich verpflichtet, die Überzahlung vollumfänglich erstattet zu verlangen. Die Kläger können sich hierbei nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Zwar entspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, gegenüber einer Rücknahme oder einem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Vertrauensschutz geltend machen zu können, also eine Abwägung von Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen. Voraussetzung ist aber u.a., dass der Bürger durch den begünstigenden Verwaltungsakt überhaupt eine Rechtsposition erlangt hat, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraut hat und vertrauen durfte. Eine derartige auf Dauer gesicherte Rechtslage wird durch einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III aber gerade nicht geschaffen. Die Leistungen wurden für die Kläger erkennbar nur vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen, so dass ein zu schützendes Vertrauen, die vorläufigen Leistungen ganz oder teilweise behalten zu dürfen, nicht entstanden sein konnte (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - veröffentlicht in juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bescheid vom 31.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ggf. eine Erstattung erfolgen wird, wenn höhere Einkünfte als die berücksichtigten 250,- EUR pro Monat erzielt werden und auch der Abhilfebescheid vom 25.10.2012 den Hinweis darauf enthält, dass alsbald eine erneute Entscheidung erfolgen werde. Da die Erstattungsforderung ohne Rücksicht auf ein etwaiges Vertrauen der Kläger ergeht, ist überdies unbeachtlich, ob die vorläufig erbrachten Leistungen verbraucht wurden.
Mit den vorläufigen Bescheiden vom 31.08. und vom 20.11.2011 sind dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 monatlich jeweils 541,71 EUR, für November und Dezember 2011 jeweils monatlich 498,06 EUR und für Januar und Februar 2012 jeweils monatlich 506,88 EUR bewilligt worden. Dem Kläger zu 3 wurden für September und Oktober 2011 monatlich 301,51 EUR, für November und Dezember 2011 monatlich 259,81 EUR, für Januar 2012 260,13 EUR und für Februar 2012 290,13 EUR bewilligt. Da diese Beträge die abschließend bewilligten Leistungen überstiegen haben, sind die Differenzbeträge jeweils zu erstatten. Diese Differenz beläuft sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 auf jeweils 288,09 EUR monatlich, für November und Dezember 2011 jeweils auf 274,60 EUR monatlich und für Januar und Februar 2012 jeweils auf 262,65 EUR monatlich. Für den Kläger zu 3 ergibt sich eine zu erstattende Differenz von 301,51 EUR monatlich für September und Oktober 2011, von 140,27 EUR monatlich für November und Dezember 2011 und von 129,21 EUR für Januar und Februar 2012. Zusammenfassend bestehen mithin wie folgt Überzahlungen:
Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Kläger zu 3 September 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 253,62 EUR 541,71 EUR 288,09 EUR 253,62 EUR 541,69 EUR 288,07 EUR 141,17 EUR 301,51 EUR 160,34 EUR Oktober 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 253,62 EUR 541,71 EUR 288,09 EUR 253,62 EUR 541,69 EUR 288,07 EUR 141,17 EUR 301,51 EUR 160,24 EUR November 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 223,44 EUR 498,06 EUR 274,62 EUR 223,43 EUR 498,04 EUR 274,61 EUR 119,54 EUR 259,81 EUR 140,27 EUR Dezember 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 223,44 EUR 498,06 EUR 274,62 EUR 223,43 EUR 498,04 EUR 274,61 EUR 119,54 EUR 259,81 EUR 140,27 EUR Januar 2012 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 244,25 EUR 506,90 EUR 262,65 EUR 244,25 EUR 506,88 EUR 262,63 EUR 130,92 EUR 260,13 EUR 129,21 EUR Februar 2012 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 244,25 EUR 506,90 EUR 262,65 EUR 244,25 EUR 506,88 EUR 262,63 EUR 160,92 EUR 290,13 EUR 129,21 EUR Summe der Differenzen: 1.650,72 EUR 1.650,62 EUR 859,64 EUR
Insgesamt ergibt sich hiernach eine Überzahlung i.H.v. 4.160,98 EUR. Der Unterschied von 0,04 EUR gegenüber der Berechnung des Beklagten, der die Kläger nicht beschwert, geht auf Rundungsdifferenzen zurück. Der vom Beklagten festgestellte Überzahlungsbetrag von insg. 4.160,94 EUR ist von den Klägern zu erstatten; auch der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 30.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG vom 26.11.2014 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die geltend gemachte Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen i.H.v. von insg. 4.160,94 EUR.
Der am 28.03.1963 geborene Kläger zu 1, der als Stuckateur selbstständig erwerbstätig ist, seine am 23.11.1962 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, und der am 09.10.2001 geborene gemeinsame Sohn, der Kläger zu 3, bewohnen unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift eine 3 ½-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 84,7 m², für die ein monatlicher Mietzins von 640,- EUR (einschließlich der Kosten der Garage von 20,50 EUR monatlich) sowie Vorauszahlungen auf die Nebenkosten i.H.v. (zunächst) 145,- EUR, Müllgebühren i.H.v. 15,85 EUR monatlich und Kosten für den Schornsteinfeger von 1,55 EUR monatlich zu entrichten sind.
Die Kläger beziehen seit dem 17.02.2011 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Leistungsgewährung lag u.a. zu Grunde, dass der Kläger zu 1 nach der von ihm vorgelegten Erklärung zu seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vom 22.02.2011 im Zeitraum von März - August 2011 mit Verlusten i.H.v. insg. ca. 2.500,- EUR gerechnet hatte.
Mit Schreiben vom 17.03.2011 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die von ihnen zu entrichtende Kaltmiete unangemessen sei. Ortsüblich sei eine Kaltmiete von 470,- EUR. Die Kläger wurden aufgefordert, günstigeren Wohnraum zu suchen. Ab dem 01.10.2011 werde bei der Berechnung der Leistungen nur noch die angemessene Höchstmiete berücksichtigt.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 05.08.2011, in dessen Rahmen der Kläger zu 1 unter dem 07.08.2011 zu Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit ausführte, es sei sehr schwierig, Betriebseinnahmen im Voraus zu benennen, weswegen keine Angaben getätigt werden könnten, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 31.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig für September und Oktober 2011 i.H.v. 1.384,91 EUR monatlich und für die Monate November 2011 - Februar 2012 i.H.v. 1.255,91 EUR monatlich. Der Beklagte führte zur Vorläufigkeit aus, die noch nicht feststehenden Einkünfte des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit würden, da auch keine Selbsteinschätzung vorgelegt worden sei, pauschal mit 250,- EUR pro Monat angesetzt. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass erneut ein Bescheid ergehen werde, sobald endgültig entschieden werden könne. Ggf. zu viel gezahlte Leistungen müssten erstattet werden. Der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsbewilligung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insg. 781,01 EUR monatlich. Er brachte einzig einen Betrag von 20,50 EUR für die Garage in Abzug. Im Hinblick auf die Anpassung der Regelbedarfe bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2011 ab Januar 2012 Leistungen i.H.v. 1.273,91 EUR monatlich.
Unter dem 24.03.2012 legte der Kläger zu 1 die Erklärung zur abschließenden Angabe von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vor, in der von seinem Steuerberater für die Zeit von September 2011 - Februar 2012 bei Betriebseinnahmen i.H.v. insg. 28.772,- EUR ein Gewinn i.H.v. insg. 6.911,- EUR aufgeführt waren. Er führte aus, dass, soweit die Leistungsgewährung bisher vorläufig erfolgt sei, die Vorläufigkeit fortbestehe.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2012 die Erstattung von Leistungen i.H.v. insg. 4.335,09 EUR geltend gemacht hatte, dieser Bescheid auf einen Widerspruch der Kläger hin mit Bescheid vom 25.10.2012 unter Hinweis darauf, dass der Bescheid aus formalen Gründen wieder aufgehoben werde, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 30.10.2012 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 628,26 EUR monatlich für September und Oktober 2011, i.H.v. 546,26 EUR monatlich für die Monate November und Dezember 2011, i.H.v. 619,26 EUR für Januar 2012 und i.H.v. 649,26 EUR für Februar 2012. Er berücksichtigte hierbei monatliche Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit i.H.v. 1.153,83 EUR und brachte hiervon Freibeträge i.H.v. insg. 275,18 EUR monatlich in Abzug. Ferner berücksichtigte der Beklagte das für den Kläger zu 3 bezogene Kindergeld i.H.v. 184,- EUR monatlich bedarfsmindernd. Er legte der Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2011 nur noch eine Grundmiete von 537,50 EUR monatlich zu Grunde. Ab dem 01.01.2012 berücksichtigte er eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 180,- EUR monatlich.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.10.2012 entschied der Beklagte, dass, da die für die Zeit vom 01.09.2011 - 29.02.2012 endgültig bewilligten Leistungen geringer seien als die vorläufig gewährten Leistungen, eine Gesamtüberzahlung i.H.v. 4.241,90 EUR entstanden und von den Klägern zu erstatten sei.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und brachten vor, Leistungen könnten nicht bewilligt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückverlangt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 entschied der Beklagte, unter Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger im Übrigen, dass sich der insg. zu erstattende Betrag auf 4.160,94 EUR belaufe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nachdem zunächst keine Angaben zu den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit gemacht worden seien, ergebe sich aus der sodann vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung, dass im Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 - 29.02.2012 ein durchschnittlicher Gewinn von 1.151,66 EUR erzielt worden sei, der, nach Abzug von Freibeträgen und Pauschalen, i.H.v. 856,49 EUR monatlich, bedarfsmindernd auf die individuellen Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. In Summe ergebe sich ein Betrag von 4.160,94 EUR, der nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu erstatten sei.
Hiergegen haben die Kläger am 21.02.2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, ihren Mitwirkungspflicht stets pünktlich nachgekommen zu sein. Der Beklagte habe ohne weitere Nachfrage einen Bescheid erlassen und dürfe nachträglich keine Leistungen zurückfordern.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei SGB II-Empfängern, die eine selbständige Tätigkeit mit wechselnden Einkünften ausübten, könne die Höhe des Leistungsanspruchs stets nur im Nachhinein endgültig bestimmt werden, weswegen der Beklagte zu Recht zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt habe. Die endgültige Festsetzung habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Nachdem im Bewilligungszeitraum jedoch nicht die prognostizierten 250,- EUR monatlich, sondern durchschnittlich 1.151,66 EUR erzielt worden seien, seien zu hohe Leistungen gewährt worden. Hierbei sei, anders als im Steuerrecht, auf eine Durchschnittsberechnung über den Bewilligungsabschnitt abzustellen. Den Klägern stehe, auch im Hinblick auf den Abhilfebescheid vom 25.10.2012, kein Vertrauensschutz zu.
Gegen das am 23.12.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23.01.2015 beim SG Berufung eingelegt. Sie tragen vor, sie hätten im Jahr 2009 unverschuldet ihr Vermögen verloren. Der Kläger zu 1 betreibe sein Gewerbe alleine mit einer 450,- EUR-Kraft. Die Einnahmen, insb. im Winterhalbjahr, seien stark schwankend. Bei der Leistungsbeantragung im Februar/März 2011 sei ihnen empfohlen worden, einen Leistungsantrag für die ganze Familie zu stellen. Hierbei sei davon, dass das Geld zurückzuzahlen sei, nie die Rede gewesen; sie seien in eine Schuldenfall gelockt worden. Ihren Mitwirkungspflichten seien sie stets nachgekommen und hätten den Beklagten jeweils vollumfänglich und zutreffend informiert. Auch insofern gelte das kaufmännische Prinzip "Augen auf oder Geldbeutel auf". Im Übrigen sei es eine Unverschämtheit, von einem Minderjährigen Geld zurück zu verlangen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht und der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben sich auf die ihnen eingeräumte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, dahingehend eingelassen, dass der Beklagte einen Fehler begangen habe. Dieser sei in einer mündlichen Verhandlung zuzugeben. Ihnen sei die Möglichkeit zu gewähren, Fr. Machauer, ihrer Sachbearbeiterin, gegenüberzustehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für die Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für die Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, liegen nicht vor. Dies gilt auch, soweit klägerseits um eine "Gegenüberstellung" mit Fr. Machnauer gebeten wurde, da hierin, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger nicht rechtskundig vertreten sind, kein Beweisantrag zu erblicken ist. Klägerseits wurde bereits nicht konkretisiert, welche streitrelevanten Umstände sich hieraus ergeben sollen. Auch das Vorbringen, der Beklagte habe in einer mündliche Verhandlung sein fehlerhaftes Handeln zuzugeben, erfordert nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 30.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013) sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Weder die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 01.09.2011 - 29.02.2012 endgültig bewilligten Leistungen noch die geltend gemachte Erstattung von 4.160,94 EUR sind rechtlich zu beanstanden.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850) berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beziehen; sie erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Der Kläger zu 3 rechnet als ein dem Haushalt angehörendes, unverheiratetes und unter 25 Jahre altes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft und ist hiernach gemäß § 7 Abs. 2 SGB II gleichfalls leistungsberechtigt nach dem SGB II; er erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld.
Die den Klägern zu gewährenden Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) belief sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2011 - 29.02.2012 auf monatlich jeweils 328,- EUR für den in das Jahr 2011 bzw. auf monatlich jeweils 337,- EUR für den in das Jahr 2012 fallenden Zeitraum (§ 20 Abs. 4 SGB II). Das dem Kläger zu 3 zu gewährende Sozialgeld, der im streitbefangenen Zeitraum das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, belief sich durchgängig auf monatlich 251,- EUR. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) belief sich bis zum 31.10.2011 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten von 619,50 EUR (640,- EUR abzgl. der Kosten der Garage von 20,50 EUR) monatlich, der Nebenkostenvorauszahlungen von 145,- EUR monatlich und Kosten für Müll und den Schornsteinfeger von monatlich 17,40 EUR auf insg. 781,90 EUR monatlich, die kopfteilig als Bedarf der Kläger zu berücksichtigen sind. Ab dem 01.11.2011 war lediglich noch die angemessene Grundmiete von 537,50 EUR zu berücksichtigen, da die tatsächlichen Mietkosten die Grenze der Angemessenheit überschritten haben (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), woraus sich ein Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung von insg. 699,90 EUR errechnet, der kopfteilig als Bedarf der Kläger zu berücksichtigen ist. Dieser Betrag hat sich, infolge der Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 145,- EUR auf 180,- EUR monatlich ab Januar 2012 auf 734,90 EUR (kopfteilig: 244,97 EUR) erhöht. Hiernach errechnet sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 ein Bedarf von 588,63 EUR bzw. von 588,64 EUR monatlich, für November und Dezember 2011 ein solcher von jeweils 561,30 EUR und für Januar und Februar 2012 ein solcher von jeweils 581,97 EUR monatlich. Der Bedarf des Klägers zu 3 belief sich im September und Oktober 2011 auf 511,63 EUR monatlich, im November und Dezember 2011 auf 484,30 EUR monatlich, im Januar und Februar 2012 auf monatlich 495,97 EUR
Nach § 19 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des jeweiligen Bedarfs geleistet, soweit dieser nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist. Hieraus folgt, dass zu berücksichtigendes Einkommen den Leistungsanspruch mindert. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.
Hierbei ist das dem Kläger zu 3 gewährte Kindergeld von 184,- EUR monatlich als dessen Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Daneben sind die Einkünfte des Klägers zu 1 aus dessen selbstständiger Tätigkeit einzustellen. Nach §§ 3 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen, von denen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Der hiernach verbleibende Gewinn ist als Einkommen anzusetzen, wobei für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V). Hieraus folgt, dass der im Zeitraum von September 2011 - Februar 2012 nach der vom Kläger zu 1 vorgelegten abschließenden Angabe von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von insg. 6.911,- EUR i.H.v. 1.151,83 EUR monatlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach Abzug des Grundfreibetrages bei Erwerbstätigkeit von 100,- EUR nach § 11b Abs. 2 SGB II, des Erwerbstätigenbonus nach § 11b Abs. 3 SGB II von vorliegend i.H.v. 195,18 EUR und dem Pauschbetrag von 30,- EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V verbleibt hiervon ein anrechenbares Einkommen von 856,65 EUR monatlich, das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarfs aufzuteilen und vom jeweiligen monatlichen Bedarf abzuziehen ist.
Hiernach ist der Leistungsanspruch des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 auf jeweils 253,62 EUR monatlich, für November und Dezember 2011 auf jeweils 223,44 EUR monatlich und für Januar und Februar 2012 auf jeweils 244,25 EUR monatlich zu beziffern. Der Anspruch des Klägers zu 3 belief sich im September und Oktober 2011 auf monatlich 141,17 EUR, im November und Dezember 2011 auf monatlich 119,54 EUR, im Januar und Februar 2012 auf 130,92 EUR monatlich. Im Februar 2012 hat Kläger zu 3 daneben einen Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II i.H.v. 30,- EUR, weswegen er im Februar 2012 insg. 160,92 EUR beanspruchen kann. Zusammenfassend bestehen mithin wie folgt Leistungsansprüche: Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Kläger zu 3 September 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 260,63 EUR 588,63 EUR 328,- EUR 260,64 EUR 588,64 EUR 251,- EUR 260,63 EUR 511,63 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 335,01 EUR 335,02 EUR 370,46 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 253,62 EUR 253,62 EUR 141,17 EUR
Oktober 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 260,63 EUR 588,63 EUR 328,- EUR 260,64 EUR 588,64 EUR 251,- EUR 260,63 EUR 511,63 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 335,01 EUR 335,02 EUR 370,46 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 253,62 EUR 253,62 EUR 141,17 EUR
November 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 251,- EUR 233,30 EUR 484,30 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,86 EUR 337,87 EUR 364,76 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 223,44 EUR 223,43 EUR 119,54 EUR
Dezember 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 328,- EUR 233,30 EUR 561,30 EUR 251,- EUR 233,30 EUR 484,30 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,86 EUR 337,87 EUR 364,76 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 223,44 EUR 223,43 EUR 119,54 EUR
Januar 2012 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 251,- EUR 244,97 EUR 495,97 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,72 EUR 337,72 EUR 365,05 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 244,25 EUR 244,25 EUR 130,92 EUR
Februar 2011 Regelbedarf Kosten für Unterkunft Gesamtbedarf Zus. persönlicher Schulbedarf 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 337,- EUR 244,97 EUR 581,97 EUR 251,- EUR 244,97 EUR 495,97 EUR 30,-EUR zu berücksichtigendes Einkommen 337,72 EUR 337,72 EUR 365,05 EUR Höhe des individuellen Leistungsanspruchs 244,25 EUR 244,25 EUR 160,92 EUR
Der, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013, in dieser Höhe Leistungen bewilligende Bescheid vom 30.10.2012 ist mithin rechtmäßig.
Auch die vom Beklagten mit Bescheid vom 30.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013) geltend gemachte Erstattung von (zuletzt) 4.160,94 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 328 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erlaubt es dem Grundsicherungsträger unter Beachtung der Voraussetzungen der § 328 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 SGB III, eine Geldleistung, auf die der Leistungsberechtigte kurzfristig angewiesen ist, abweichend von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Sach- und Rechtslage vollständig zu klären, vorab durch Verwaltungsakte vorläufig zu bewilligen.
Nach dem Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 05.08.2011, in dessen Rahmen der Kläger zu 1 keine Angaben zu seinen Betriebseinnahmen getätigt hat, bestand im Hinblick die Höhe der hieraus erzielten Einkünfte und hierauf fußend der Höhe der zu gewährenden Leistungen eine tatsächliche Ungewissheit i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Da indes vor dem Hintergrund der im vorherigen Bewilligungszeitraum auf Grund der klägerischen Erklärung vom 22.02.2011, dass im Zeitraum von März - August 2011 Verluste von ca. 2.500,- EUR vorlägen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand, dass die Einkünfte des Klägers zu 1 den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft auch im folgenden Bewilligungszeitraum ab September 2011 nicht vollständig decken und die Kläger die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hatten, konnte der Beklagte vorläufig entscheiden. Dies hat der Beklagte auch derart unternommen, dass das typusprägende Merkmal der Vorläufigkeit ausreichend erkennbar war (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.1997 - 4 RA 46/96 - veröffentlicht in juris), insb. als sie darauf hingewiesen hat, dass eine abschließende Entscheidung erst möglich ist, wenn die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungsabschnitt feststehen. Anders als die Kläger anführen, wurden sie hierdurch nicht in eine Schuldenfalle gelockt, durch die vorläufige Bewilligung wurde vielmehr sichergestellt, dass die Kläger keine Nachteile dadurch erleiden, dass sie die ihnen dem Grunde nach zustehende Leistungen bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nicht erhalten. Im Übrigen wurde im Bescheid vom 31.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ggf. eine Erstattung erfolgen wird, wenn höhere Einkünfte als die berücksichtigten 250,- EUR pro Monat erzielt werden.
Die vorläufige Bewilligung zeitigt indes ein geringere Bestandskraft als eine endgültige Entscheidung. Soweit die Vorläufigkeit reicht, gehen von ihr keine inhaltlichen Bindungen für die endgültige Entscheidung aus (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1996 - 7 RAr 36/95 - veröffentlicht in juris); die gewähren Leistungen sind ihrem Wesen nach nur vorläufiger Natur. Korrelierend hierzu bestimmt § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, dass, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe (als vorläufig bewilligt) zuerkannt wird, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Hierbei steht dem Beklagten weder bzgl. des Ob noch des Umfangs der Erstattung ein Ermessen zu (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - veröffentlicht in juris), d.h. der Beklagte ist gesetzlich verpflichtet, die Überzahlung vollumfänglich erstattet zu verlangen. Die Kläger können sich hierbei nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Zwar entspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, gegenüber einer Rücknahme oder einem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Vertrauensschutz geltend machen zu können, also eine Abwägung von Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen. Voraussetzung ist aber u.a., dass der Bürger durch den begünstigenden Verwaltungsakt überhaupt eine Rechtsposition erlangt hat, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraut hat und vertrauen durfte. Eine derartige auf Dauer gesicherte Rechtslage wird durch einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III aber gerade nicht geschaffen. Die Leistungen wurden für die Kläger erkennbar nur vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen, so dass ein zu schützendes Vertrauen, die vorläufigen Leistungen ganz oder teilweise behalten zu dürfen, nicht entstanden sein konnte (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - veröffentlicht in juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bescheid vom 31.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ggf. eine Erstattung erfolgen wird, wenn höhere Einkünfte als die berücksichtigten 250,- EUR pro Monat erzielt werden und auch der Abhilfebescheid vom 25.10.2012 den Hinweis darauf enthält, dass alsbald eine erneute Entscheidung erfolgen werde. Da die Erstattungsforderung ohne Rücksicht auf ein etwaiges Vertrauen der Kläger ergeht, ist überdies unbeachtlich, ob die vorläufig erbrachten Leistungen verbraucht wurden.
Mit den vorläufigen Bescheiden vom 31.08. und vom 20.11.2011 sind dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 monatlich jeweils 541,71 EUR, für November und Dezember 2011 jeweils monatlich 498,06 EUR und für Januar und Februar 2012 jeweils monatlich 506,88 EUR bewilligt worden. Dem Kläger zu 3 wurden für September und Oktober 2011 monatlich 301,51 EUR, für November und Dezember 2011 monatlich 259,81 EUR, für Januar 2012 260,13 EUR und für Februar 2012 290,13 EUR bewilligt. Da diese Beträge die abschließend bewilligten Leistungen überstiegen haben, sind die Differenzbeträge jeweils zu erstatten. Diese Differenz beläuft sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 für September und Oktober 2011 auf jeweils 288,09 EUR monatlich, für November und Dezember 2011 jeweils auf 274,60 EUR monatlich und für Januar und Februar 2012 jeweils auf 262,65 EUR monatlich. Für den Kläger zu 3 ergibt sich eine zu erstattende Differenz von 301,51 EUR monatlich für September und Oktober 2011, von 140,27 EUR monatlich für November und Dezember 2011 und von 129,21 EUR für Januar und Februar 2012. Zusammenfassend bestehen mithin wie folgt Überzahlungen:
Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Kläger zu 3 September 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 253,62 EUR 541,71 EUR 288,09 EUR 253,62 EUR 541,69 EUR 288,07 EUR 141,17 EUR 301,51 EUR 160,34 EUR Oktober 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 253,62 EUR 541,71 EUR 288,09 EUR 253,62 EUR 541,69 EUR 288,07 EUR 141,17 EUR 301,51 EUR 160,24 EUR November 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 223,44 EUR 498,06 EUR 274,62 EUR 223,43 EUR 498,04 EUR 274,61 EUR 119,54 EUR 259,81 EUR 140,27 EUR Dezember 2011 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 223,44 EUR 498,06 EUR 274,62 EUR 223,43 EUR 498,04 EUR 274,61 EUR 119,54 EUR 259,81 EUR 140,27 EUR Januar 2012 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 244,25 EUR 506,90 EUR 262,65 EUR 244,25 EUR 506,88 EUR 262,63 EUR 130,92 EUR 260,13 EUR 129,21 EUR Februar 2012 Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs: Höhe der vorläufigen Festsetzung Differenz: 244,25 EUR 506,90 EUR 262,65 EUR 244,25 EUR 506,88 EUR 262,63 EUR 160,92 EUR 290,13 EUR 129,21 EUR Summe der Differenzen: 1.650,72 EUR 1.650,62 EUR 859,64 EUR
Insgesamt ergibt sich hiernach eine Überzahlung i.H.v. 4.160,98 EUR. Der Unterschied von 0,04 EUR gegenüber der Berechnung des Beklagten, der die Kläger nicht beschwert, geht auf Rundungsdifferenzen zurück. Der vom Beklagten festgestellte Überzahlungsbetrag von insg. 4.160,94 EUR ist von den Klägern zu erstatten; auch der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 30.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG vom 26.11.2014 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved