L 13 R 4693/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3426/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4693/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als Textilarbeiter und zuletzt als Metallarbeiter beschäftigt und ist seit dem 1. Januar 2010 arbeitslos. Nach eigenen Angaben verfügt er über einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 40 seit 6. August 2010.

Am 13. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. Pa ... Dieser gab in seinem Gutachten vom 3. August 2012 an, der Kläger leide an Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule betont im Bereich L 2 bis L 4, Bandscheibenschaden, knöchernem Engpass-Syndrom ohne Nervenwurzelreizzeichen, ohne Nervenausfallserscheinungen und ohne Bewegungseinschränkungen. Hinzu komme ein Bandscheibenvorfall im Bereich L 3/4, ein Ohrgeräusch links, eine Lärmschwerhörigkeit bei gutem Verstehen der Umgangssprache sowie eine chronische Magenschleimhautentzündung. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben.

Mit Bescheid vom 7. August 2012 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 17. August 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 mit näheren Erläuterungen der Rechtslage zurück.

Am 10. Dezember 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, dass er erwerbsgemindert sei.

Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.

Der Neurologe und Psychiater Dr. Ma. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 7. März 2013 angegeben, beim Kläger bestünde ein chronischer dekompensierter Tinnitus sowie eine Nucleus-pulposus-Hernie lumbal. Zum Leistungsvermögen könne er aufgrund der wenigen vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine Angaben machen.

Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. Bl. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 10. März 2013 ausgeführt, es bestünden eine Bandscheibenprotrusion im Bereich L 3 bis L 5, eine deutliche Spinalkanalstenose L 3, eine mäßige Spinalkanalstenose L 4, ein Tinnitus beidseits, Schlafstörungen sowie eine Depression. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben.

Der HNO-Arzt Dr. Zw. hat mit Schreiben vom 21. März 2013 mitgeteilt, es bestünde eine chronische Rhinopharyngitis sicca, ein Tinnitus beidseits sowie eine geringgradige Hochtonschwerhörigkeit beidseits. Aufgrund seiner eingeschränkten Untersuchungsbefunde könne er keine Angaben zum Leistungsvermögen machen.

Der Internist Dr. Bl. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 17. April 2013 dargelegt, es bestünde eine non ulcus Dyspepsie, eine chronisch funktionell überlagerte Gastroduodenitis, eine grenzwertige Hyperlipoproteinämie, ein Zustand nach Nikotinabusus, eine Lärmschwerhörigkeit, ein Tinnitus, eine degenerative Spinalkanalstenose mit dorsaler Bandscheiben-Protrusion im Segment L3/4, Osteochondrose bei L 2/3 sowie eine Periarthrosis humeroscalpularis links. Das Leistungsvermögen liege wahrscheinlich bei mehr als sechs Stunden; das Rückenleiden könne er jedoch nicht endgültig beurteilen.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG daraufhin den Orthopäden und Chefarzt der S.-Klinik Z. Prof. Dr. Gon. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 26. September 2013 eine chronische Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie in beiden Oberschenkel- und Unterschenkelaußenseiten, eine Hypästhesie im Bereich der Oberschenkel- und Unterschenkelaußenseiten sowie anamnestisch diffuse Kribbelparästhesien in beiden Beinen bei Osteochondrose mit Spondylophytenbildungen der Grundplatten LWK 1 sowie Grund- und Deckplatten LWK 2, 3 und 4, eine Facettengelenksarthrose LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1, eine degenerative proximale rechtsseitige Lumbalskoliose, eine relative Spinalkanalstenose LWK 3/4 aufgrund von Facettengelenkshypertrophie sowie eine Bandscheibenprotrusion diagnositiziert. Er halte den Kläger für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig. Er empfehle allerdings häufigere Arbeitspausen wie z.B. einmal 30 Minuten oder auch 2 mal 15 Minuten.

Auf weiteren Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG den Ärztlichen Direktor der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie T. Prof. Dr. Fa. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 7. Februar 2014 hat dieser u.a. ausgeführt, es bestünden eine nichtorganische Insomnie sowie ein Tinnitus beidseits. Von orthopädischer Seite sei die Arbeitszeit auf sechs Stunden pro Tag begrenzt worden; von psychiatrischer Seite bestehe kein Grund einer weiteren Einschränkung.

Nachdem der Kläger Einwendungen erhoben hatte, hat Prof. Dr. Gon. in einer ergänzenden Ausführung vom 8. Mai 2014 erneut Stellung genommen. In dieser hat er u.a. ausgeführt, dass er empfehle, "die Arbeitszeit selbst auf maximal sechs Stunden pro Tag zu reduzieren, was ein untervollständiges Leistungsvermögen bedeutet". Arbeitspausen wie einmal 30 oder zweimal 15 Minuten würden gleichfalls empfohlen.

Auf weiteren Antrag gemäß § 109 SGG hat das Gericht den Oberarzt der Sektion Phoniatrie und Pädaudiologie der Universitäts-HNO-Klinik U. Prof. Dr. Re. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 8. August 2014 angegeben, es bestünden eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ein Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit, ein chronisch kompensierter Tinnitus, eine chronische Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie bei Osteochondrose mit Spondylophytenbildung der Grundplatte L 1 sowie der Grund- und Deckplatte L 2-4, eine Arthrose der kleinen Wirbelgelenke L 4-5 sowie L 5/S1 mit degenerativer proximaler rechtsseitiger Lumbalskoliose, eine relative degenerative Spinalkanalstenose L 3-4 aufgrund von Facettengelenkshypertrophie und einer Bandscheibenprotrusion. Aus HNO-ärztlicher Sicht betrage das Leistungsvermögen mehr als sechs Stunden arbeitstäglich für leichte Tätigkeiten.

Nachdem der Kläger vorgetragen hat, dass der Gutachter Prof. Dr. Re. seine Angaben zur Innenohrschwerhörigkeit sowie zu den Ohrgeräuschen unrichtig aufgenommen habe, hat das SG diesen zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 hat Prof. Dr. Re. am Ergebnis seines Gutachtens festgehalten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sei der Kläger in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lägen somit hier nicht vor.

Nach Überzeugung der Kammer ergebe sich insbesondere keine Erwerbsminderung aus dem psychiatrischen und dem HNO-ärztlichen Fachgebiet. Hier sei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. Fa. und Prof. Dr. Re. hinzuweisen, die jeweils auf Antrag des Klägers eingeholt worden seien. Beide hätten zumindest von ihrem Fachgebiet aus keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gesehen.

Auch hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes habe das SG nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass beim Kläger nachweisbar eine Erwerbsminderung vorliege. Zwar komme der Gutachter Prof Dr. Gon. zu dem Ergebnis, dass ein untervollschichtiges Leistungsvermögen vorliege; jedoch vermöge dies nicht zu überzeugen. Hierbei sei zum einen darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung von Prof. Dr. Gon. in seinem Gutachten ursprünglich dahingehend lautete, dass der Kläger mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe er dagegen ausgeführt, dass er empfehle die Arbeitszeit selbst auf maximal sechs Stunden pro Tag, was - seiner Meinung nach - ein "unvollständiges Leistungsvermögen" bedeute, zu reduzieren. Die Einschätzung des Leistungsvermögens sei für das SG damit nicht nachvollziehbar. Zumal darauf hinzuweisen sei, dass Prof. Dr. Gon. in seinem Gutachten bei der Frage nach Abweichungen von den bisherigen Beurteilungen des Leistungsvermögens angegeben habe, dass keine Abweichungen von bisherigen gutachtlichen Beurteilungen bestünden. Insofern habe er noch im Gutachten offenkundig die Einschätzung vertreten, dass - wie im Vorgutachten von Dr. Pa. - ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Erst in der ergänzenden Stellungnahme sei dann von einem reduzierten Leistungsvermögen ausgegangen worden. Dies erscheine nicht schlüssig. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass, sofern Prof. Dr. Gon. die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen erwähne, dies von ihm nicht in ausreichendem Maße begründet werde. Eine Objektivierung dieser Einschätzung finde sich im Gutachten jedenfalls nicht. Insofern sehe sich das SG nicht in der Lage, aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Gon. vom Nachweis einer Erwerbsminderung auszugehen.

Ein solcher ergebe sich nach Auffassung des SG auch nicht aus der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. Bl. Dieser gebe zwar an, dass er von einem untervollständigen Leistungsvermögen ausgehe, jedoch fehle es hier an einer stichhaltigen Begründung. Dr. Bl. verweise lediglich pauschal auf die Rückenbeschwerden. Vor diesem Hintergrund habe das SG zu der Auffassung gelangen müssen, dass dem hierfür beweisbelasteten Kläger nicht der Nachweis des Vorliegens einer Erwerbsminderung gelungen sei.

Nachdem der Kläger zwar vor dem maßgeblichen Stichtag 2. Januar 1961 geboren sei, er jedoch keinen Beruf erlernt habe und somit folglich breit verweisbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei, komme auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger nicht mehr als Metallarbeiter arbeiten könne - nicht in Betracht.

Gegen das am 31. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2014 Berufung eingelegt. Er hat unter Darlegungen im Einzelnen und unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Gon. geltend gemacht, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischen Gebiet seien nicht hinreichend gewürdigt. Er sehe sich auch im Hinblick auf weitere, vom SG nicht ausreichend beachtete Leiden leistungseingeschränkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren einen Bericht der S.-Klinik vom 7. Dezember 2014 (Diagnosen: Impingementsymptomatik Schulter links; Differentialdiagnostik RM Ruptur links) vorgelegt. Eine Operationsnotwendigkeit wurde ist angegeben. Ferner hat er den Bericht einer Kernspintomographie der HWS von Dr. Schw. vom 10. Februar 2015 vorgelegt, wonach durch näher bezeichnete Befunde der Bandscheiben eine Irritation der Nervenwurzel C5 bds. möglich sei.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, für den streitigen Zeitraum.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 13. Juni 2012 ablehnende Bescheid vom 7. August 2012 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheids vom 5. Dezember 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 28. Oktober 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Reutlingen für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel nicht zu begründen. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Berufungsvortrag des Klägers die Beurteilung des SG einer mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit eine vollschichtige Leistungseinschätzung nicht erschüttert hat. Für den orthopädischen Bereich sind auch weiterhin lediglich qualitative Einschränkungen in einer Art mitgeteilt, die eine Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens gerade nicht begründen. Auch in den weiteren sachverständigen Zeugenaussagen zu anderen medizinischen Bereichen finden sich keine Angaben, die Anlass für eine weitere Begutachtung ergeben oder eine Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens belegen. Der Sachverhalt ist angesichts der durchgeführten Ermittlungen des SG geklärt. Änderungen haben sich auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht ergeben. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf besteht daher nicht.

Ein Leistungsvermögen von sechs Stunden am Tag ist - entgegen der verwendeten Terminologie des Dr. Gon. ("untervollständiges Leistungsvermögen") - auch nicht untervollschichtig im Rechtssinne. Denn bei einem angenommenen Leistungsvermögen von maximal, also genau sechs Stunden, liegt keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Eine solche liegt allenfalls bei einer Empfehlung von drei bis unter sechs Stunden vor. Da die Leistungseinschätzung eines Gutachtes jedoch für das Gericht ohnehin nicht verbindlich ist und die dortigen Angaben zur Limitierung des Leistungsvermögens aus den vom SG genannten Gründen erheblichen Bedenken begegnen und daher nicht überzeugen, ergibt sich hieraus ohnehin nicht die Annahme eines eingeschränkten und damit unter Umständen rentenberechtigenden Leistungsvermögens. Denn auch bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wäre zunächst die Verschlossenheit des Teilzeit- Arbeitsmarktes zu thematisieren und nicht automatisch eine Rente zuzusprechen.

Die beim Kläger dokumentierten Gesundheitsstörungen aus dem internistischen und HNO-ärztlichen Bereich führen auch zu keinen zusätzlichen qualitativen oder wesentlichen quantitativen Einschränkungen. Insbesondere liegen keine Einschränkungen vor, die einen Anhalt dafür bieten würden, dass eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, was auch aus diesem Grunde die Benennung einer Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich machen würde.

Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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