Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1278/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5118/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1952.
Der in L. geborene Kläger reiste nach seinen Angaben Ende 1983 in die Bundesrepublik ein und gab gegenüber den Behörden - auch anlässlich seiner ersten Arbeitsaufnahme im Jahr 1985 - das Geburtsdatum 16.05.1958 an. Entsprechend wurde von der Beklagten im Juni 1985 eine Versicherungsnummer 23 160558 L 501 vergeben. Am 08.03.1988 vergab die Beklagte die Versicherungsnummer 23 160558 L 011 und legte die zuvor erteilte Versicherungsnummer still.
Im Jahre 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und legte eine am 05.03.2012 vom Bürgermeister der Gemeinde N. auf der Grundlage von Zeugenangaben ausgestellte Geburtsurkunde vor, die das Geburtsdatum 1952 ausweist (Bl. 13 VA). Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde bestätigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L. (Bl. 16 SG-Akte) mit der Folge, dass die neuen Geburtsdaten im Familienstammbuch als Folgebeurkundungen eingetragen wurden (Bl. 17 SG-Akte) und dem Kläger sowohl ein neuer Personalausweis als auch ein neuer Führerschein mit dem Geburtsdatum 1952 ausgestellt wurde (Bl. 18 SG-Akte).
Seinen Antrag auf Ausstellung einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1952 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2012 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2013 ab. Das hiergegen am 18.04.2013 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2013 abgewiesen. Maßgebend für die Frage, welches Geburtsdatum zu Grunde zu legen sei, sei § 33a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach dürfe von einem früher angegebenen Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der früheren Angaben ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde datiere vom 05.03.2012 und damit weit nach dem Jahre 1985 bzw. 1988.
Gegen den ihm am 28.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.11.2013 Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass entsprechend früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - von ihm zitiert Urteil vom 29.11.1985, 4a RJ 9/85 - eine umfassende freie Beweiswürdigung zur Klärung des richtigen Geburtsdatums vorzunehmen sei. Während des Berufungsverfahrens hat er eine Bescheinigung der Abteilung Schulamt und Sport des Kreises S. vom 10.03.2014 vorgelegt, die ebenfalls ein Geburtsdatum 16.05.1952 ausweist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.10.2013 und den Bescheid vom 05.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine neue Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1952 zu vergeben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Denn die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R in SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; für die Erstvergabe offen gelassen).
Rechtsgrundlagen für die Vergabe bzw. vorliegend die Neuvergabe einer Versicherungsnummer sind § 147 und § 152 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in Verbindung mit der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufs-Verordnung - VKVV -) vom 30.03.2001 (BGBl. I S. 475) in der zuletzt durch Art. 76 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geänderten Fassung. Danach kann die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 der Regelung setzt sich die Versicherungsnummer zusammen aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und der Prüfziffer. § 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene VKVV regelt in § 3 Abs. 1 das Nähere über die Berichtigung der Versicherungsnummer. Hiernach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (Satz 1). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die auf Grund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (Satz 2). Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer (Satz 3).
Die Frage, welches Geburtsdatum Bestandteil der Versicherungsnummer ist, richtet sich somit nach dem mit Wirkung vom 01.01.1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I. Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese Regelung zutreffend dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, weil weder ein Schreibfehler vorliegt noch eine Urkunde vorgelegt worden ist, die ein Geburtsdatum des Klägers vom 1952 ausweist und vor dem Zeitpunkt seiner ersten Angaben (hier: 1985) datiert. Es hat dabei auch dargelegt, dass die am 05.03.2012 ausgestellte Geburtsurkunde deshalb im Rahmen einer weiteren umfassenden Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Mit der Einfügung des § 33a SGB I hat der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert (BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R m.w.N.)
Nichts anderes gilt in Bezug auf die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Kreisschulamtes. Diese Bescheinigung ist am 10.03.2014 ausgestellt worden, also ebenfalls lange nach dem gemäß § 33a SGB I maßgebenden Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von Rechtsprechung des BSG ab. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des BSG von 1985 beruft, ist diese Rechtsprechung durch den zum 01.01.1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I überholt (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1952.
Der in L. geborene Kläger reiste nach seinen Angaben Ende 1983 in die Bundesrepublik ein und gab gegenüber den Behörden - auch anlässlich seiner ersten Arbeitsaufnahme im Jahr 1985 - das Geburtsdatum 16.05.1958 an. Entsprechend wurde von der Beklagten im Juni 1985 eine Versicherungsnummer 23 160558 L 501 vergeben. Am 08.03.1988 vergab die Beklagte die Versicherungsnummer 23 160558 L 011 und legte die zuvor erteilte Versicherungsnummer still.
Im Jahre 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und legte eine am 05.03.2012 vom Bürgermeister der Gemeinde N. auf der Grundlage von Zeugenangaben ausgestellte Geburtsurkunde vor, die das Geburtsdatum 1952 ausweist (Bl. 13 VA). Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde bestätigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L. (Bl. 16 SG-Akte) mit der Folge, dass die neuen Geburtsdaten im Familienstammbuch als Folgebeurkundungen eingetragen wurden (Bl. 17 SG-Akte) und dem Kläger sowohl ein neuer Personalausweis als auch ein neuer Führerschein mit dem Geburtsdatum 1952 ausgestellt wurde (Bl. 18 SG-Akte).
Seinen Antrag auf Ausstellung einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1952 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2012 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2013 ab. Das hiergegen am 18.04.2013 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2013 abgewiesen. Maßgebend für die Frage, welches Geburtsdatum zu Grunde zu legen sei, sei § 33a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach dürfe von einem früher angegebenen Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der früheren Angaben ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde datiere vom 05.03.2012 und damit weit nach dem Jahre 1985 bzw. 1988.
Gegen den ihm am 28.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.11.2013 Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass entsprechend früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - von ihm zitiert Urteil vom 29.11.1985, 4a RJ 9/85 - eine umfassende freie Beweiswürdigung zur Klärung des richtigen Geburtsdatums vorzunehmen sei. Während des Berufungsverfahrens hat er eine Bescheinigung der Abteilung Schulamt und Sport des Kreises S. vom 10.03.2014 vorgelegt, die ebenfalls ein Geburtsdatum 16.05.1952 ausweist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.10.2013 und den Bescheid vom 05.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine neue Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1952 zu vergeben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Denn die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R in SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; für die Erstvergabe offen gelassen).
Rechtsgrundlagen für die Vergabe bzw. vorliegend die Neuvergabe einer Versicherungsnummer sind § 147 und § 152 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in Verbindung mit der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufs-Verordnung - VKVV -) vom 30.03.2001 (BGBl. I S. 475) in der zuletzt durch Art. 76 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geänderten Fassung. Danach kann die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 der Regelung setzt sich die Versicherungsnummer zusammen aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und der Prüfziffer. § 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene VKVV regelt in § 3 Abs. 1 das Nähere über die Berichtigung der Versicherungsnummer. Hiernach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (Satz 1). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die auf Grund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (Satz 2). Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer (Satz 3).
Die Frage, welches Geburtsdatum Bestandteil der Versicherungsnummer ist, richtet sich somit nach dem mit Wirkung vom 01.01.1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I. Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese Regelung zutreffend dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, weil weder ein Schreibfehler vorliegt noch eine Urkunde vorgelegt worden ist, die ein Geburtsdatum des Klägers vom 1952 ausweist und vor dem Zeitpunkt seiner ersten Angaben (hier: 1985) datiert. Es hat dabei auch dargelegt, dass die am 05.03.2012 ausgestellte Geburtsurkunde deshalb im Rahmen einer weiteren umfassenden Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Mit der Einfügung des § 33a SGB I hat der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert (BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R m.w.N.)
Nichts anderes gilt in Bezug auf die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Kreisschulamtes. Diese Bescheinigung ist am 10.03.2014 ausgestellt worden, also ebenfalls lange nach dem gemäß § 33a SGB I maßgebenden Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von Rechtsprechung des BSG ab. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des BSG von 1985 beruft, ist diese Rechtsprechung durch den zum 01.01.1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I überholt (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved