Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 KR 2961/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 382/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 54/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschluss (-)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Befugnis des Klägers, Leistungen der manuellen Therapie abzurechnen.
Der 1968 geborene Kläger war seit dem 12. April 1999 berechtigt, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, die entsprechende Fachschulausbildung absolvierte er an der C. Er betrieb eine Praxis für Physiotherapie und war seit dem 11. April 2003 zur Abgabe von Heilmitteln an Versicherte der Mitgliedskassen der Beklagten zugelassen. Vom 1. April 2002 bis 1. April 2005 war er als ordentlicher Student in dem Studiengang Physiotherapie an der "Hogeschool van A voor Paramedische Opleidingen" (Fachhochschule) immatrikuliert. Am 22. März 2005 bestand er die Abschlussprüfung nach niederländischem Recht und erwarb damit die Befugnis, den Grad Bachelor zu führen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 beantragte er bei den Rechtsvorgängern des Beklagten (VdAK/AEV) die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie, nämlich für manuelle Therapie. Das lehnten die Rechtsvorgänger der Beklagten durch Schreiben vom 15. Juni 2005 ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 wiederholten sie die Ablehnung, wiesen auf eine Änderung der gemeinsamen Rahmenempfehlungen und darauf hin, dass die begehrte Abrechnungsbefugnis eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung mit mindestens 260 Stunden voraussetze.
Mit der am 15. März 2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Erteilung der Abrechnungsbefugnis für Leistungen der manuellen Therapie begehrt. Er hat dazu auf seinen Bachelor-Abschluss und 1.104 Ausbildungsstunden im Fach manuelle Therapie und Integration manuelle Therapie verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Juli 2008 abgewiesen. Die Klage sei zulässig aber nicht begründet. Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie sei der Nachweis einer speziellen Weiterbildung. Dafür reichten die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen der Hogeschool van A nicht aus. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die innerhalb der Ausbildung absolvierten Stunden den Vorgaben aus der Heilmittelrichtlinie und den Rahmenverträgen entsprächen. Der Geschäftsführer der Physioklinik im A habe den Rechtsvorgängern der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger dort keine 260 Unterrichtseinheiten entsprechend den Weiterbildungsanforderungen nach den Rahmenempfehlungen absolviert habe. Auch seine übrige Ausbildung könne die fehlenden 34 Einheiten und die fehlende Abschlussprüfung nicht ersetzen.
Gegen das ihm am 4. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. August 2008 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Das Landessozialgericht hat die Berufung durch Urteil vom 5. März 2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat auf die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Revision gegen das Urteil des Landessozialgericht zugelassen und auf die Revision des Klägers hin durch Urteil vom 12. August 2010 das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger habe zwar die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert. Gleichwohl komme die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis in Betracht, wenn ein europarechtlicher Gleichstellungstatbestand verwirklicht sei. Dieser könne sich aus der am 6. April 2009 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e.V. abgeschlossenen Rahmenempfehlung ergeben, die auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits heranzuziehen sei. Danach sei, soweit in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V für die Abrechnung einer Leistung eine Weiterbildung gefordert werde, als Weiterbildung anzuerkennen auch eine in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworbene Qualifikationen, soweit sie nach Inhalt und Umfang vergleichbar sei. Das BSG hat dem LSG aufgegeben zu ermitteln, ob eine solche Gleichstellung wegen des von dem Kläger absolvierten Studiums und des Bachelor-Examens vorzunehmen ist.
Auf Anfrage des Senats hat daraufhin die Physioklinik im A GmbH mit Schreiben vom 26. Juli 2011 auf der Grundlage von Anwesenheitslisten bestätigt, dass der Kläger an ihrem Fortbildungsinstitut Unterrichtseinheiten in manueller Therapie besucht habe und zwar die Kurse E1, E2, E3, W1, W2 und W3. Diese Module beinhalteten jeweils 30 Unterrichtseinheiten, so dass der Kläger insgesamt 180 Unterrichtseinheiten besucht habe. Soweit vorher in einer E-Mail angegeben worden sei, dass der Kläger 260 Unterrichtseinheiten der manuellen Therapie besucht habe, sei diese Auskunft falsch. Im Rahmen des Studiums würden die Teilnehmer üblicherweise noch weitere Unterrichtseinheiten besuchen. Dazu lägen aber die Teilnehmerlisten nicht mehr vollständig vor. Durch den fehlenden Eintrag auf der Teilnehmerliste des Refresher-Kurses sei aber bestätigt, dass der Kläger an diesem mit 34 Unterrichtsstunden veranschlagten Kurs nicht teilgenommen habe. Die Physioklinik führe die Ausbildung in Kooperation mit der Hogeschool van A durch, wobei die Ausgestaltung der Ausbildung den inländischen Anforderungen entspreche. Die Absolventen würden deswegen nach Erfüllung der Stundenzahl und Bestehen der Prüfung das deutsche Zertifikat erhalten. Dem Kläger könne dagegen die volle Stundenzahl nicht bestätigt werden, weil er jedenfalls an 34 der geforderten 260 Stunden nicht teilgenommen und die Prüfung nicht abgelegt habe. Auch die übrige Ausbildung an der Hogeschool van A könne die fehlenden Stunden nicht ersetzen.
Der Senat hat weiter bei dem Chefarzt des Wirbelsäulenzentrums der L-Kliniken in S G-O Dr. P ein am 20. Dezember 2012 erstelltes Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. P hat sich in diesem Gutachten nicht in der Lage gesehen, die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte zu bestätigen. Eine den deutschen Anforderungen entsprechende Weiterbildung sei nicht erbracht, weil die gebotenen Abstände zwischen den einzelnen Kursen nicht eingehalten seien, die Mindeststundenzahl nicht erreicht worden und zudem die Abschlussprüfung nicht abgelegt worden sei. In Bezug auf die niederländische Ausbildung habe der Kläger trotz Aufforderung nichts Genaueres zu den dortigen Ausbildungsinhalten vorgelegt. Deswegen könne nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die spezielle Therapieform gelehrt worden sei, welche in Deutschland als manuelle Therapie bezeichnet werde. Es sei nicht auszuschließen, dass das niederländische Zertifikat den Begriff der manuellen Therapie in einem vom deutschen Verständnis abweichenden Sinne gebrauche.
Auf Anregung des Klägers hat der Senat dann noch die beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland angesiedelte Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) um eine Bewertung des Bildungsnachweises des Klägers gebeten. Die ZAB hat am 10. Januar 2014 mitgeteilt, dass sie die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend halte, die Vergleichbarkeit der absolvierten Ausbildung mit einer Weiterbildung nach deutschem Recht zu belegen. Das Studium an der Hogeschool van Amsterdam sei weitgehend durch die Anrechnung der deutschen Ausbildung des Klägers zum Physiotherapeuten und ein Praktikum absolviert worden. Das eigentliche Studium habe sich auf ein Jahr beschränkt. Die vorgelegten Unterlagen würden keine konkreten Lernziele im Bereich der manuellen Therapie belegen. Es sei zu vermuten, dass auch für das Hauptstudium Teile der bereits vom Kläger absolvierten Berufsausbildung angerechnet wurden. Außerdem seien die Angaben zum zeitlichen Umfang der Ausbildungsabschnitte teilweise widersprüchlich und würden keine Rückschlüsse auf die Zeit erlauben, in der der Ausbildungsabschnitt tatsächlich absolviert worden sei. Auf Nachfrage hat die ZAB am 7. Mai 2014 dann noch ausgeführt, dass es nicht ihre Aufgabe sei, aussagekräftige Unterlagen bei einer ausländischen Ausbildungsstätte zu beschaffen. Soweit noch ein Ausbildungsplan "Manuelle Therapie Kurs W 2" der Physioklinik im A vorgelegt werde, sei der Zusammenhang mit dem Studiengang der Hogeschool van Amsterdam nicht deutlich.
Auf Nachfrage des Senats hat die Hogeschool van Amsterdam mit Schreiben vom 26. September 2014 bestätigt, dass der Kläger bei ihr erfolgreich eine Ausbildung zum Physiotherapeuten absolviert und das Diplom für Physiotherapie erlangt habe. Die Ausbildung sei zertifiziert und berechtige die Absolventen, sich als Physiotherapeut in das niederländische Register für Berufe im Gesundheitswesen eintragen zu lassen und den Beruf des Physiotherapeuten in seiner gesamten Bandbreite auszuüben. Das Fach Manuelle Therapie sei Bestandteil der Ausbildung. Die Studienbelastung habe einen Umfang von 600 Stunden. Davon betrage die Kontaktzeit 200 Stunden und die Eigenbelastung etwa 400 Stunden.
Im Auftrag des Senats hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) am 20. März 2015 eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage erstellt, ob die von dem Antragsteller an der Hogeschool van Amsterdam absolvierte Ausbildung im Wesentlichen vergleichbar ist mit einer im Inland absolvierten Weiterbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie, welche zur Abrechnungsbefugnis für entsprechende Leistungen führt. Der MDS hat dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht den für eine Abrechungserlaubnis erforderlichen Ausbildungsumfang erreicht habe. Er habe nicht alle Module der manuellen Therapie im Rahmen des Studiums absolviert, nicht an den Prüfungsvorbereitungskursen teilgenommen und nicht die Zertifikats-Abschlussprüfung abgelegt, die im Studienplan vorgesehen war. Die bisher erworbene Qualifikation sei im Wesentlichen nicht mit den Anforderungen der Rahmenempfehlungen vergleichbar.
Der Kläger meint, dass von Dr. P erstellte Gutachten sei unbrauchbar. Dem Gutachter seien schon nicht die vom BSG als erheblich gekennzeichneten Fragestellungen vorgelegt worden. Auf die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen den einzelnen Kursen könne es keinesfalls ankommen. Wenn der Gutachter sich mangels genügender Angaben nicht in der Lage gesehen habe, die niederländische Ausbildung zu beurteilen, hätte er den Gutachtenauftrag zurückgeben müssen. Außerdem sei es nach der Rahmenempfehlung zunächst Sache des Beklagten, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu überprüfen. Es sei auch nicht erklärbar, warum der Begriff "manuelle Therapie" im niederländischen Recht einen anderen Inhalt haben sollte als im deutschen. Die streitige Problematik sei durch schlichtes Abzählen der bestätigten Stunden zu lösen.
Dem Gutachter der ZAB würden offensichtlich die erforderlichen Grundkenntnisse über die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach deutschem und niederländischem Recht fehlen. In Bezug auf den MDS habe der Senat versäumt, die Inhalte des Studiums an der Hogeschool van Amsterdam zu ermitteln und dort zur Beurteilung vorzulegen. Die Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V zur Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen widersprächen der RL 2005/36/EG. Der MDS habe sich auf die vom A Kooperationspartner der Hochschule erbrachten Ausbildungszeiten beschränkt, ohne die in A gegebenen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Der Refresherkurs habe nichts mit der A Hochschulausbildung zu tun gehabt und hätte auch selbständig bezahlt werden müssen. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass an deutschen Zertifikatskursen mit einer Mindestzahl von 260 Unterrichtsstunden auch Masseure und medizinische Bademeister teilnehmen würden, denen jegliche Grundkenntnisse in Bezug auf die manuelle Therapie noch fehlen würden. Er - der Kläger - habe dagegen bereits in seiner Physiotherapeutenausbildung 100 Ausbildungsstunden zur Manuellen Therapie absolviert. Das Gutachten des MDS versäume, sich mit der Gleichwertigkeit von Ausbildungen außerhalb von Stundenaufstellungen auseinander zu setzen. Die Sache sei dem EuGH vorzulegen. Seine – des Klägers - Berechtigung zur Leistungserbringung ergebe sich bereits aus der ihm erteilten Zulassung als Leistungserbringer iVm der RL 2005/36/EG. Das vom MDS erstellte Gutachten sei schon deswegen unverwertbar, weil es von einem Gutachterteam erstellt worden sei. Ein Sachverständiger sei aber nicht befugt, seinen Auftrag an einen anderen zu übertragen. Wenn er sich der Mitarbeit anderer Personen bediene, müsse deren Namen und der Umfang der Mitarbeit angegeben werden. Der vom BSG formulierte Prüfauftrag habe nicht darin bestanden, die einzelnen Stunden gegeneinander zu wägen, sondern festzustellen, ob die Ausbildungen in etwa gleichwertig seien, was auf die durch die Ausbildung ermöglichte Therapiequalität ziele. Das nach der Rahmenempfehlung maßgebende Curriculum weise schwerwiegende Mängel auf. Es berücksichtige nicht das Inkrafttreten des Berufsgesetzes und verlange nach wie vor 260 Stunden Ausbildung, obwohl es keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür gebe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 12/04 R ausdrücklich offen gelassen, ob das Erfordernis einer Weiterbildungsdauer von 260 Stunden rechtmäßig sei. Das Gutachten des MDS habe sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Weiterbildungsdauer von 260 Stunden erforderlich sei, um Leistungen der manuellen Therapie qualitätsgesichert abgeben zu können. Der MDS sei für die Beantwortung dieser Frage nach seiner Ausrichtung auch nicht geeignet. Es gebe in Deutschland Berufsverbände von Physiotherapeuten, die um jeden Preis verhindern wollten, dass niederländische Ausbildungen anerkannt würden. In der gutachterlichen Stellungnahme des MDS seien die Bestätigungen der Hochschule A nicht ernst genommen, sondern allein die deutsche Ausbildung zum Maßstab genommen worden. Es bedürfe, um die Zweckmäßigkeit, den Erfolg und die Qualität beider Ausbildungen beurteilen zu können, der Sachkunde eines mit beiden Ausbildungsgängen vertrauten Fachlehrers. Bewertet werden müsste auch die praktische Berufserfahrung des Klägers. Schließlich sei die Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V und ihre Anlage 3 längst außer Kraft getreten, weil es die vertragsschließende Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände ebenso wenig noch gebe wie die Spitzenverbände der Krankenkassen, die kraft Gesetzes in BGB-Gesellschaften umgewandelt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 2. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Befugnis zu erteilen, Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Mitgliedskassen des Beklagten zu erbringen und abzurechnen,
hilfsweise,
Beweis zu erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei Herrn T G, V-L-Straße , Ü-P zu den Fragen,
- ob die vom Kläger erworbene Qualifikation im Wesentlichen (Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt, Prüfungsstoff, Qualifikation der Ausbilder) vergleichbar ist mit der Zusatzausbildung nach den Bundesrahmenempfehlungen alter Fassung, die zu einer Abrechnungsbefugnis für den Bereich manuelle Therapie ausreichend ist,
- ob aus Sicht des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Fachschulausbildung eines Physiotherapeuten in Deutschland eine Zusatzqualifikation im Umfang von 260 Stunden entsprechend dem Curriculum der Bundesrahmenempfehlung, Anlage 3, erforderlich ist, oder ob Teile des Curriculums (etwa allgemeine Einführung) überflüssig sind,
- ob die vom Kläger aktenkundig nachgewiesene Ausbildung ausreichend ist, um manuelle Therapie qualitätsgesichert abzugeben, vergleichbar einem Physiotherapeuten, der nur aufgrund der Anlage 3 zu den Bundesrahmenempfehlungen eine Zusatzausbildung für manuelle Therapie in Deutschland absolviert hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seine bisherige Praxis verlegt, womit die erteilte Zulassung erloschen sei. Darüber sei zwischen den Beteiligten anderweitig ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin anhängig. Obwohl eine neue Zulassung noch nicht erteilt worden sei, würden die vom Kläger erbrachten Leistungen weiter vorläufig vergütet. Weder aus den von der Hogeschool van A eingeholten Auskünften noch aus den sonstigen vom Kläger vorgelegten Unterlagen lasse sich ableiten, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung im Wesentlichen mit der in den Rahmenverträgen vorausgesetzten Weiterbildung vergleichbar sei. Die Hogeschool van A habe ausdrücklich nur 200 Stunden Unterricht bestätigt. Zudem habe die Hogeschool darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiet der manuellen Therapie eine freiwillige Prüfung in Deutschland abgelegt werden könne, welche von den deutschen Krankenkassen anerkannt werde. Das spreche dafür, dass die nach den deutschen Weiterbildungsvorschriften maßgeblichen Inhalte nicht von der Hogeschool van Amsterdam selbst abgeprüft werden. Zudem seien die Auskünfte zu dem Umfang der Stunden widersprüchlich. Bereits das von Dr. P erstellte Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2012 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keine den deutschen Zertifikatsanforderungen vergleichbare Weiterbildung absolviert habe. Etwas anderes habe auch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder nicht feststellen können. Das unter Verantwortung von Dr. K vom MDS erstellte Gutachten sei ebenso zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger durchlaufene Ausbildung nicht vergleichbar sei. Die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme sei nicht zu erkennen. Soweit der Kläger geltend mache, dass das Curriculum schwerwiegende Mängel aufweise, werde darauf hingewiesen, dass der MDS noch im Jahre 2013 nach Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Reduzierung der Weiterbildungsinhalte und –umfänge nicht ratsam erscheine. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass nicht die Zahl der Stunden, sondern die Zweckmäßigkeit, der Erfolg und die Qualität der Ausbildung bewertet werden müssten. Die Anforderungen an die Vergleichbarkeitsprüfung würden sich aus dem Urteil des BSG vom 12. August 2010 ergeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich auch nach nochmaliger Überprüfung gemäß den Vorgaben aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. August 2010 als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Befugnis, Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Mitgliedskassen des Beklagten zu erbringen und abzurechnen.
Gemäß § 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zugrunde zu legen. Dem in der Streitsache bereits ergangenen Urteil des BSG vom 12. August 2010 – B 3 KR 9/09 R - ist in rechtlicher Hinsicht zu entnehmen, dass Grundlage für die Erbringung und Vergütung von Leistungen der manuellen Therapie § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit dem zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten und den Rechtsvorgängern der Beklagten am 1. Februar 2002 geschlossenen und rückwirkend zum 1. Februar 2001 wirksam gewordenen Rahmenvertrag ist. Die Bindung des Klägers an den Rahmenvertrag ergibt sich daraus, dass er einem der vertragsschließenden Verbände angehört. Zudem muss er im Zulassungsverfahren die Regelungen des Rahmenvertrages in seiner gegenwärtigen Fassung anerkennen. Grundlage des Rahmenvertrags, soweit er Anforderungen an den Leistungsinhalt und damit auch die Qualifikation des Leistungserbringers festlegt, sind die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer erlassenen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Hilfsmitteln.
Nach der Rechtsauffassung des BSG ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung, dass Leistungen der Manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in Manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben. Ergänzend heranzuziehen sind dazu die Absätze 1 und 3 der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 zur Anerkennung von in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Qualifikation, wonach im Rahmen der Erteilung einer Abrechnungsbefugnis für Leistungen, die eine Weiterbildung erfordern, die begehrte Abrechnungsbefugnis auch auf der Grundlage einer bestandenen ausländischen Qualifikation zu erteilen ist, wenn dieser Abschluss im Wesentlichen – also nicht in jeder Einzelheit – hinsichtlich Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt, Prüfungsstoff und Qualifikation der Ausbilder mit der Weiterbildung vergleichbar ist, die in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V für die Abrechnung bestimmter Leistungen gefordert wird. Ergeben sich relevante Unterschiede, ist zu prüfen, ob ein Ausgleich durch eine nachgewiesene Berufsausübung im Ausland in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall, kann der Antragsteller seine Qualifikation wahlweise durch Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachweisen.
Die Bindung des Senats an die Rechtsauffassung des BSG wird durch die Veränderungen nicht beeinflusst, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei den maßgeblichen Rechtvorschriften eingetreten sind. Auch wenn der Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung jeweils mit Wirkung ab 1. April 2013 neu vereinbart worden sind, haben die vom BSG für entscheidungserheblich gehaltenen Regelungen keine inhaltlichen Veränderungen erfahren. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Januar 2015 gemäß § 282 Abs. 2 Satz 4 SGB V ändern nicht die Rahmenempfehlung vom 6. April 2009, sondern regeln lediglich das Verfahren zur Erteilung einer Abrechnungserlaubnis. Auch ist eine Rahmenempfehlung kein Vertrag, so dass sie nicht unwirksam wird, wenn die an ihrem Erlass Beteiligten sich auflösen, umwandeln oder sonst verändern. Zudem beruht ihre Verbindlichkeit darauf, dass sie nach § 124 Abs. 2 SGB V von den Leistungserbringern anzuerkennen sind.
Wegen der bestehenden Bindung des Senat an die Rechtsauffassung des BSG kann der Kläger nicht erneut mit seinem nunmehr wiederholtem und vertieftem Vorbringen gehört werden, dass er schon wegen der ihm erteilten Zulassung als Leistungserbringer berechtigt sei, auch Leistungen der manuellen Therapie zu erbringen und abzurechnen. Nicht einzugehen aus denselben Gründen ist auf seinen weiteren Vortrag, dass auf die 260 Stunden Weiterbildung auch eine bereits absolvierte Grundausbildung angerechnet werden müsse und dass das Erfordernis von 260 Stunden Weiterbildung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Mit diesen Einwänden zielt der Kläger sämtlich auf Fragestellungen, die das BSG in seinem genannten Urteil bereits entschieden hat. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, "dass das Erfordernis einer MT-Weiterbildung für ausgebildete Physiotherapeuten als Voraussetzung für die Erteilung der Abrechnungsbefugnis rechtmäßig ist". Es hat die Regelungen über die Weiterbildung auch insoweit für rechtmäßig erklärt, "als es um den vorgeschriebenen Weiterbildungsumfang von 260 Stunden geht". Schon aus Rechtsgründen war demnach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisantrag" (zweiter Spiegelstrich) nicht nachzugehen, wonach ein Sachverständiger zu der Frage gehört werden soll, ob aus seiner Sicht eine Zusatzqualifikation im Umfang von 260 Stunden erforderlich oder teilweise überflüssig ist. Für die rechtliche Verbindlichkeit der von Senat zu prüfenden Anforderungen kommt es nicht darauf an, ob sie aus Sicht des Sachverständigen in der Sache berechtigt sind. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die absolvierte Ausbildung aus Sicht des Sachverständigen bereits erwarten lässt, dass der Kläger in der Lage ist, manuelle Therapie qualitätsgesichert abzugeben ("Beweisantrag" dritter Spiegelstrich).
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 der RL 2005/36/EG widerspreche, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG von Gegenteil ausgegangen ist. In Bezug auf die Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 hat das BSG darauf hingewiesen, dass sie jedenfalls einstweilen als hinreichende Umsetzung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzusehen ist, welche die RL 92/51/EWG mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2007 ersetzt hatte. Dafür hat das BSG auf die Haltung der EU-Kommission abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die EU-Kommission ihre Einschätzung der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 geändert hätte. Danach hat der Senat diese Rahmenempfehlung unverändert seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Weiter war zum Zeitpunkt des Ergehens des Revisionsurteils das Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 längst in Kraft, so dass der Kläger nichts daraus herleiten kann, dass die Weiterbildungsvorschriften sich seiner Auffassung nach auf einen Zustand vor Inkrafttreten des Berufsgesetzes vorzufindenden Zustand beziehen.
Der Senat kann unter Beachtung der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe nicht feststellen, dass der Kläger die für eine Erteilung der Abrechnungsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Insoweit kommt es zunächst nicht darauf an, ob die dem Kläger erteilte Zulassung wegen Verlegung seines Praxissitzes zwischenzeitlich erloschen ist. Zwar ist das Bestehen einer Zulassung Voraussetzung für die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis. Selbst wenn die Zulassung aber an den Ort der Praxis gebundenen war und entsprechend durch die Verlegung des Praxissitzes hinfällig geworden wäre, bliebe die Klage aber ungeachtet dieses Umstandes als auf zukünftige Leistung gerichtet entsprechend §§ 202 SGG, 259 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Da dem Kläger in der Vergangenheit bereits eine Zulassung erteilt worden war, ist hinreichend wahrscheinlich, dass – sofern überhaupt von einem Erlöschen der ursprünglichen Zulassung auszugehen ist - in der Zukunft eine erneute Zulassung erfolgt, ohne dass damit aber eine Abrechnungsbefugnis für Leistungen der manuellen Therapie verbunden wird. Auch der Beklagte stellt den Fortbestand der Abrechnungsbefugnis nicht grundsätzlich in Frage, was sich daraus ergibt, dass er nach seinen eigenen Angaben die vom Kläger erbrachten Leistungen weiter vorläufig vergütet.
Der Senat hat sich zunächst nicht davon überzeugen können, dass der Kläger eine Weiterbildung absolviert hat, wie sie nach den deutschen Vorschriften für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie erforderlich ist. Zwar hat der Kläger nach seiner an der C durchgeführten und abgeschlossenen Fachschulausbildung einen weiteren qualifizierten Abschluss erworben, nämlich das Bachelor-Examen an der Hogeschool van Amsterdam. Dieser weitere Abschluss mag auch über die nach dem deutschen Recht für die Ausübung des Berufs eines Physiotherapeuten zu erfüllenden Mindestanforderungen hinausgehen. Dafür spricht jedenfalls, dass der Kläger schon vor Beginn der zusätzlichen Ausbildung zur Abgabe von Heilmitteln zugelassen war. Das Examen und die Ausbildung selbst wurden aber nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht abgelegt.
Der Kläger hat indessen im Zusammenhang mit der Vorbereitung seines niederländischen Bachelor-Examens auch Fortbildungsveranstaltungen besucht, die der für den Erwerb einer Abrechnungsbefugnis nach deutschen Vorschriften erforderlichen Weiterbildung entsprachen. Der Kläger hat nämlich Bestandteile der dem niederländischen Examen vorausgehenden Ausbildung an der in Kooperation mit der Hogeschool van Amsterdam arbeitenden Physioklinik im A absolviert, die ihre Lehrveranstaltungen an der D-Schule in Hamburg abhält. Die Angaben des Klägers dazu haben die Physioklinik im A und die Hogeschool van Amsterdam gegenüber dem Senat so bestätigt. Nach Auskunft der Physioklinik im A entsprechen die in Kooperation mit der niederländischen Hochschule angebotenen Ausbildungseinheiten gleichzeitig den deutschen Vorschriften über die Anerkennung einer Weiterbildung für den Bereich der manuellen Therapie. Insoweit ist die Ausbildung nach deutschem und niederländischem Recht demnach teilweise identisch gewesen. Der Kläger hat aber an der Physioklinik im A nicht die nach deutschem Weiterbildungsrecht geforderte Mindestzahl von 260 Unterrichtsstunden besucht. Das ergibt sich aus der Auskunft der Physioklinik im A vom 26. Juli 2011, in der 180 Stunden bestätigt und eine frühere gegenteilige Angabe (per e-mail vom 20. Juli 2006) ausdrücklich widerrufen wird. Der Kläger hat die Richtigkeit der zuletzt angegebenen Stundenzahl nicht erschüttern können. Soweit er mit Schriftsatz vom 22. April 2014 Ausbildungsunterlagen der Physioklinik im A vorgelegt hat, beziehen sich diese nur auf die von der Klinik bereits bestätigten Kurse E1, E2, E3, W1, W2 und W3, aus denen sich – jedenfalls nach Angaben der Klinik – lediglich 180 Unterrichtseinheiten ergeben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Hogeschool van Amsterdam in ihrem Schreiben an den Senat vom 26. September 2014 dem Kläger insgesamt 200 Unterrichtseinheiten der manuellen Therapie bestätigt hat, einschließlich des Fertigkeitstrainings, das von den Dozenten des Fortbildungsinstituts A gegeben worden sei. Nachweise dafür, dass der Kläger weitere Ausbildungseinheiten an der Physioklinik im A absolviert haben könnte, liegen nicht vor. Soweit von dort mitgeteilt worden ist, dass die Anwesenheitslisten nicht mehr vollständig vorhanden seien, weswegen der Kläger möglicherweise mehr als die angegebenen 180 Stunden absolviert habe, reicht die sich daraus ergebende (theoretische) Möglichkeit weiterer Stunden nicht aus. Die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs ist keine Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung. Dem Senat drängen sich weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf, nachdem die Physioklinik im A bereits erklärt hat, dass sie keine anderen Unterlagen mehr besitzt, und die Hogeschool van Amsterdam lediglich 200 Unterrichtseinheiten Fortbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie bestätigt. Auch hat die Physioklinik ausgeschlossen, dass der Kläger die Mindeststundenanzahl erreicht haben könnte, weil er jedenfalls den Refresher-Kurs nicht besucht habe. Die nach deutschem Recht erforderliche Weiterbildungsdauer von 260 Stunden liegt demnach nicht vor. Davon abgesehen hat der Kläger auch die zu einer Weiterbildung nach deutschem Recht gehörende besondere Abschlussprüfung nicht abgelegt. Das ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe der Physioklinik im A, der vom Kläger nicht widersprochen worden ist. Eine für die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis erforderliche nach deutschem Recht absolvierte Weiterbildung kann danach nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat auch keine ausländische Weiterbildung absolviert, die nach der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 mit einer für die Abrechenbarkeit der manuellen Therapie erforderlichen Weiterbildung nach deutschem Recht gleichzusetzen ist. Der Senat hat trotz des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten "Beweisantrags" (erster Spiegelstrich) davon abgesehen, zur Frage der Gleichstellung der Qualifikationen einen (weiteren) Sachverständigen zu hören. Er weist dazu darauf hin, dass die Frage der Gleichstellung von ausländischen Qualifikationen eine Rechtsfrage ist, zu der Personen mit Sachkunde auf dem Gebiet der Ausbildung von Physiotherapeuten lediglich Hinweise liefern können. Weiteren Ermittlungsbedarf in dieser Hinsicht vermochte der Senat aber nicht zu erkennen, wie noch auszuführen sein wird.
Nach Einschätzung des Senats reicht der von dem Kläger nach niederländischem Recht absolvierte Bachelor-Studiengang für eine Gleichstellung mit der den deutschen Vorschriften entsprechenden Weiterbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie nicht aus. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die niederländische Ausbildung insgesamt eine höhere Qualifikation vermittelt als der berufsqualifizierende Abschluss nach deutschem Recht. Bereits aus der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 folgt nämlich, dass eine Gleichstellung nur für einzelne bestimmte Weiterbildungsqualifikationen erfolgen kann. Gerade insoweit muss - nach dem den Senat bindenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. August 2010 - die nach ausländischem Recht absolvierte Ausbildung im Wesentlichen – also nicht in jeder Einzelheit – hinsichtlich Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt, Prüfungsstoff und Qualifikation der Ausbilder mit der in den deutschen Vorschriften vorgesehenen Weiterbildung vergleichbar sein.
Eine Gleichstellung des vom Kläger nach niederländischem Recht erworbenen Bachelorabschluss mit einer den deutschen Vorschriften entsprechenden Weiterbildung auf dem Gebiet der manuellen Therapie setzt nach den Vorgaben aus der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 (u.a.) voraus, dass Unterrichtsstunden zur manuellen Therapie in einem Umfang besucht wurden, der der deutschen Anforderung von 260 Stunden in etwa entspricht, und dass die manuelle Therapie auch Gegenstand der nach niederländischem Recht absolvierten Abschlussprüfung war. Der Senat kann aber schon nicht feststellen, dass der Kläger zur Vorbereitung des Bachelor-Examens an Weiterbildungsveranstaltungen zur Manuellen Therapie teilgenommen hat, deren Umfang den nach deutschen Recht geforderten 260 Stunden Unterrichtszeit im Wesentlichen entspricht.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger sich für Umfang seiner im Bereich der manuellen Therapie zu berücksichtigenden Fortbildungsstunden auf die von der niederländischen Fachhochschule bestätigte Ausbildungsdauer für den Bereich manuelle Therapie. In den vom Kläger vorgelegten und von der Hogeschool van Amsterdam stammenden Aufstellungen werden zwar tatsächlich Studienlasten von erheblichem Ausmaß bestätigt. Nach der Bescheinigung vom 1. Februar 2005 beträgt die Stundenlast für manuelle Therapie und manuelle Therapie Integration sogar 1.104 Stunden.
Indessen kommt es für die Gleichstellung der Weiterbildungsdauer nicht darauf an, welche und wie viele Stunden von der niederländischen Fachhochschule ausgewiesen werden, sondern an wie vielen mit den Unterrichtseinheiten des deutschen Rechts vergleichbaren Stunden der Kläger teilgenommen hat. Die in den niederländischen Bescheinigungen ausgewiesene Stundenlast ist nicht deckungsgleich mit dem in den deutschen Weiterbildungsvorschriften verwandten Begriff der Unterrichtseinheit, der ebenfalls in Stunden gemessen wird. Das ergibt sich schon daraus, dass die niederländische Fachhochschule auch Ausbildungseinheiten bestätigt hat, die aus der Anerkennung der von dem Kläger an der Charité absolvierten Fachschulausbildung zum Physiotherapeuten herrühren. Darauf hat bereits die ZAB hingewiesen, nach Auffassung des Senats völlig zu Recht. Unterricht aus der Zeit vor dem Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses kann nicht als vergleichbar mit einer Weiterbildung nach deutschem Recht anerkannt werden, weil eine Weiterbildung schon begrifflich eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt und ihr Gegenstand deswegen nicht Lerninhalte sein können, welche erst die Voraussetzungen für den Erwerb des ersten berufsqualifizierten Abschlusses begründet haben. Dementsprechend kommen für eine Anerkennung als Weiterbildung nur Ausbildungsabschnitte in Betracht, die nach dem Abschluss der Fachschule an der Charité zurückgelegt wurden. Das betrifft hier ausweislich der von der Hogeschool van Amsterdam erstellten Exmatrikulationsbescheinigung das Hauptstudium des Klägers, wo für die Manuelle Therapie eine Studienlast von 600 Stunden und 21.5 Creditpunkte angegeben werden. Allerdings folgt der Senat nicht der Vermutung des ZAB, dass auch im Rahmen der für das Hauptstudium bestätigten Studienzeit eine Anrechnung der deutschen Fachschulausbildung vorgenommen worden ist. Die in der Exmatrikulationsbescheinigung zu findende Aufzählung der im Hauptstudium auf die einzelnen Bereiche der manuellen Therapie entfallenden Studienpunkte bezieht sich offensichtlich nicht auf das "deutsche Vorbereitungsstudium Physiotherapie". Zudem hat die Hogeschool van Amsterdam in ihrer dem Senat erteilten Auskunft vom 26. September 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass ihre Ausbildung im Fach Manuelle Therapie einen Umfang von 600 Stunden hat.
Auch soweit die niederländische Exmatrikulationsbescheinigung das Hauptstudium betrifft und eine Stundenlast von 600 Stunden bestätigt, ist diese Zahl nicht aussagekräftig für die nach deutschem Recht maßgeblichen Unterrichtseinheiten. Die niederländische Bescheinigung orientiert sich nämlich offensichtlich an dem im Zuge des Bologna-Prozesses in der Europäischen Union eingeführten European Credit Transfer System, das die Vergleichbarkeit der im europäischen Raum an Hochschulen erbrachten Studienleistungen sicherstellen soll. Der im Rahmen dieses Systems verwendete Begriff der (in Stunden gezählten) Studienlast ("workload" in englischer Sprache) ist nicht gleichbedeutend mit dem in Deutschland noch verwendeten Begriff der Unterrichtseinheit. Er umfasst neben der eigentlichen Unterrichtszeit auch den für die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichtsstoffes erforderlichen Zeitaufwand (vgl. http://ec.europa.eu/education/tools/docs/ects-guide en.pdf). Demnach ist eine ausgewiesene Studienlast von 600 Stunden kein Beleg dafür, dass der Kläger an 600 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat. Eigentliche Unterrichtseinheiten in den 600 Stunden Studienlast sind entsprechend der Angaben der Hogeschool van Amsterdam in der Auskunft vom 26. September 2014 nur die Kontaktzeiten von 200 Stunden. Die übrigen Stunden werden in der Auskunft der Fachhochschule ausdrücklich als Eigenbelastung, also als Zeiten des Selbststudiums gekennzeichnet.
Weitere Unterrichtseinheiten als die nach Auskunft der Hogeschool van Amsterdam vom 26. September 2014 bestätigten insgesamt 200 Unterrichtsstunden manueller Therapie können im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Die durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung noch nachgewiesene Teilnahme des Klägers an einem Kurs Cranio-Faziale Dysfunktion und Symptomatik kommt schon deswegen nicht für eine Anrechnung als relevanter Ausbildungsinhalt in Betracht, weil Kurstermin dort der 30. September bis 2. Oktober 2005 war und dem Bachelor-Examen damit zeitlich nachfolgte. Der Kläger hat keine weiteren Ausbildungsabschnitte benannt, die für einen Ausgleich der noch fehlenden Stunden in Betracht kämen und Gegenstand der Abschlussprüfung an der Hogeschool van Amsterdam waren. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass sich die niederländische Abschlussprüfung auch auf Ausbildungseinheiten bezogen haben könnte, die der Hogeschool van Amsterdam unbekannt geblieben sind. Insoweit sind die von ihr bestätigten 200 Unterrichtsstunden als abschließend anzusehen. Im Übrigen ergibt sich aus Abs. 2 der Rahmenempfehlungen vom 6. April 2009 zur Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen, dass es Sache des Klägers wäre, weitere Nachweise vorzulegen. Nach der dortigen Vorschrift sind dem Antrag (auf Anerkennung) Ausbildungsnachweise in deutscher Sprache beizulegen wie Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Qualifikationsbescheinigungen sowie aussagefähige Unterlagen über den Inhalt und Umfang der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
Die von der Hogeschool van Amsterdam bestätigten 200 Unterrichtsstunden stehen den nach deutschem Recht erforderlichen 260 Stunden nicht in etwa gleich. Dagegen spricht schon, dass die Differenz von 60 Stunden ein erhebliches Ausmaß hat und über die Zufälligkeiten hinausgeht, die mit jeder Grenzziehung verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt die Vertiefung der Grundkenntnisse, welche Voraussetzung einer erfolgreichen Weiterbildung sind und die Verbesserung der Behandlung bewirken sollen, gerade von dem investierten Zeitaufwand ab (BSG v. 22. Juli 2004 – B 3 KR 12/04 R - juris Rn 25).
Es kommt hinzu, dass die Unterrichtseinheiten der manuellen Therapie von dem Kläger im wesentlichen Umfang, nämlich während 180 Stunden, in Deutschland absolviert wurden und nach der Auskunft aus der Physioklinik im Aitrachtal gleichzeitig dem deutschen Weiterbildungsrecht entsprachen. Auch die Hogeschool van Amsterdam hat gegenüber dem Senat angegeben, dass das von dem Fortbildungsinstitut A angebotene Modul zur Manuellen Therapie nach deutschen Vorschriften zertifiziert sei. Das spricht aber für eine Anrechnung der Unterrichtszeiten lediglich im Verhältnis eins zu eins. Bei gleichem Inhalt und Gegenstand kann eine Ausbildungsstunde nach deutschem Recht nicht weniger intensiv sein als eine nach niederländischem Recht. Ein Ausgleich der fehlenden weiteren 80 Unterrichtseinheiten kann dann nur durch die weiteren – offensichtlich direkt an der Hogeschool van Amsterdam absolvierten - 20 Stunden erfolgen. Nach der Auskunft der Hogeschool van Amsterdam v. 26. September 2014 besteht die dortige Ausbildung in dem Fach Manuelle Therapie aus einem theoretischen bzw. konzeptuellen Teil und einem praktischen Teil, dem sogenannten Fertigkeitstraining, das von den Dozenten des Fortbildungsinstitut A durchgeführt wird. Entsprechend ist anzunehmen, dass Gegenstand der bestätigten Unterrichtsstunden, soweit sie außerhalb des Fortbildungsinstituts A gegeben wurden, die theoretische Schulung war. Auch für den Anteil der theoretischen Ausbildung enthaltenen die deutschen Weiterbildungsvorschriften bestimmte Vorgaben (vgl. Anlage 2 Nr. 2.1 der Anforderungen an die Abgabe und Abrechnung von besonderen Maßnahmen in der Physiotherapie [Anlage 3 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V]). Danach sollen auf die Praxis 75 bis 80 Prozent und auf die Theorie 25 bis 20 Prozent des Unterrichts entfallen. Das entspricht einer Anzahl von 195 bis 208 Unterrichtsstunden für die Praxis und 65 bis 52 für die Theorie. Nach Auffassung des Senats liegt es in Bezug auf die theoretische Ausbildung zwar nahe, bestehende Differenzen zwischen dem deutschen Weiterbildungsrecht und dem aus Amsterdam bestätigten Weiterbildungsumfang zu vernachlässigen, weil der Kläger an der Hogeschool van Amsterdam eine umfassende Gesamtausbildung in Physiotherapie absolviert hat. Diese vermag möglicherweise die theoretischen und allgemeinen Bestandteile der deutschen Weiterbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie ersetzen, obgleich der vom Senat gehörte Sachverständige und die vom ZAB und vom MDS erhaltenen Auskünfte diese Einschätzung nicht bestätigen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der fehlende Umfang des praktischen Methodentrainings, das gerade eine Einübung von Maßnahmen der manuellen Therapie zum Gegenstand hat, durch die Vermittlung weitergehender theoretischer Kenntnisse oder von Fertigkeiten auf anderen Gebieten der Physiotherapie ausgeglichen werden könnte. Weil der Kläger im Rahmen der niederländischen Ausbildung insoweit nur ein deutsches Fertigkeitstraining vorzuweisen kann, hat der der Senat keinen Anlass gesehen, dem "Beweisantrag" des Klägers (erster Spiegelstrich) nachzugehen, und einen sowohl mit dem deutschen als auch mit dem niederländischen Ausbildungsgang vertrauten Fachlehrer als Sachverständigen zur Qualität der Ausbildung zu hören. Die Frage einer Höherwertigkeit der niederländischen Ausbildung, welche das Fehlen der Stunden kompensieren könnte, würde sich hier nur stellen, wenn der Kläger auch im Rahmen des Fertigkeitstrainings Ausbildungseinheiten unter Abweichung von den Vorgaben des deutschen Rechts absolviert hätte. Das war aber gerade nicht der Fall. Der Kläger hat in Bezug auf das Fertigkeitstraining im Bereich manuelle Therapie nicht an einem anderen Ausbildungsgang teilgenommen, sondern die nach den deutschen Weiterbildungsvorschriften eingerichtete Ausbildung nicht vollständig absolviert. Insoweit ist lediglich zu entscheiden, ob die für eine Weiterbildung vorgesehene Mindeststundenanzahl vernachlässigt werden kann, wenn die Abschlussprüfung nach ausländischem Recht erfolgt, das keine vergleichbare Mindeststundenanforderung kennt. Dazu verweist der Senat erneut auf das BSG, das in seinem den Senat bindenden Urteil vom 12. August 2010 eine Vergleichbarkeit nicht nur hinsichtlich des Inhalts und der Qualität der Ausbildung, sondern gerade auch hinsichtlich der Zahl der absolvierten Unterrichtsstunden fordert.
Angesichts des Nichterreichens einer mit den deutschen Vorschriften vergleichbaren Mindestzahl von Unterrichtsstunden kommt es nicht darauf an, ob die Weiterbildung nach niederländischem Recht ihrem Gegenstand nach dem deutschen Recht entsprach und die Anforderungen in den Abschlussprüfungen vergleichbar waren. Für die Vergleichbarkeit der Unterrichtsgegenstände spricht indessen, dass das von der Physioklinik A durchgeführte Fertigkeitstraining sowohl nach deutschem als auch nach niederländischem Recht dem Grunde nach als Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsinhalt anerkannt werden konnte. Der Senat lässt deswegen ausdrücklich dahingestellt, ob der Auffassung des Sachverständigen Dr. P beizutreten ist, dass die Verwendung des Begriffs "manuelle Therapie" in den Unterlagen der niederländischen Fachhochschule eher nahe lege, dass dort damit die normale praktische Ausbildung gemeint sei, welche die ganze Breite der physiotherapeutisch möglichen Techniken umfasse.
Eine Gleichstellung der ausländischen Qualifikation trotz ihrer fehlenden Vergleichbarkeit aus besonderen Gründen entsprechend der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat nach dem Erwerb des niederländischen Bachelor-Abschlusses keine Berufspraxis auf dem Gebiet der manuellen Therapie im Ausland erworben. Er hat seitdem nur im Inland gearbeitet, nicht etwa in den Niederlanden, obwohl er dort – nach seinen Angaben – auch umfassend zur Abgabe von Leistungen der manuellen Therapie befugt wäre. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann es aber nur um die im Ausland erworbene einschlägige Berufserfahrung gehen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Kläger hat auch weder einen anderen Anpassungslehrgang absolviert noch eine weitere Eignungsprüfung abgelegt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Befugnis des Klägers, Leistungen der manuellen Therapie abzurechnen.
Der 1968 geborene Kläger war seit dem 12. April 1999 berechtigt, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, die entsprechende Fachschulausbildung absolvierte er an der C. Er betrieb eine Praxis für Physiotherapie und war seit dem 11. April 2003 zur Abgabe von Heilmitteln an Versicherte der Mitgliedskassen der Beklagten zugelassen. Vom 1. April 2002 bis 1. April 2005 war er als ordentlicher Student in dem Studiengang Physiotherapie an der "Hogeschool van A voor Paramedische Opleidingen" (Fachhochschule) immatrikuliert. Am 22. März 2005 bestand er die Abschlussprüfung nach niederländischem Recht und erwarb damit die Befugnis, den Grad Bachelor zu führen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 beantragte er bei den Rechtsvorgängern des Beklagten (VdAK/AEV) die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie, nämlich für manuelle Therapie. Das lehnten die Rechtsvorgänger der Beklagten durch Schreiben vom 15. Juni 2005 ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 wiederholten sie die Ablehnung, wiesen auf eine Änderung der gemeinsamen Rahmenempfehlungen und darauf hin, dass die begehrte Abrechnungsbefugnis eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung mit mindestens 260 Stunden voraussetze.
Mit der am 15. März 2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Erteilung der Abrechnungsbefugnis für Leistungen der manuellen Therapie begehrt. Er hat dazu auf seinen Bachelor-Abschluss und 1.104 Ausbildungsstunden im Fach manuelle Therapie und Integration manuelle Therapie verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Juli 2008 abgewiesen. Die Klage sei zulässig aber nicht begründet. Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie sei der Nachweis einer speziellen Weiterbildung. Dafür reichten die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen der Hogeschool van A nicht aus. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die innerhalb der Ausbildung absolvierten Stunden den Vorgaben aus der Heilmittelrichtlinie und den Rahmenverträgen entsprächen. Der Geschäftsführer der Physioklinik im A habe den Rechtsvorgängern der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger dort keine 260 Unterrichtseinheiten entsprechend den Weiterbildungsanforderungen nach den Rahmenempfehlungen absolviert habe. Auch seine übrige Ausbildung könne die fehlenden 34 Einheiten und die fehlende Abschlussprüfung nicht ersetzen.
Gegen das ihm am 4. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. August 2008 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Das Landessozialgericht hat die Berufung durch Urteil vom 5. März 2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat auf die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Revision gegen das Urteil des Landessozialgericht zugelassen und auf die Revision des Klägers hin durch Urteil vom 12. August 2010 das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Kläger habe zwar die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert. Gleichwohl komme die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis in Betracht, wenn ein europarechtlicher Gleichstellungstatbestand verwirklicht sei. Dieser könne sich aus der am 6. April 2009 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e.V. abgeschlossenen Rahmenempfehlung ergeben, die auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits heranzuziehen sei. Danach sei, soweit in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V für die Abrechnung einer Leistung eine Weiterbildung gefordert werde, als Weiterbildung anzuerkennen auch eine in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworbene Qualifikationen, soweit sie nach Inhalt und Umfang vergleichbar sei. Das BSG hat dem LSG aufgegeben zu ermitteln, ob eine solche Gleichstellung wegen des von dem Kläger absolvierten Studiums und des Bachelor-Examens vorzunehmen ist.
Auf Anfrage des Senats hat daraufhin die Physioklinik im A GmbH mit Schreiben vom 26. Juli 2011 auf der Grundlage von Anwesenheitslisten bestätigt, dass der Kläger an ihrem Fortbildungsinstitut Unterrichtseinheiten in manueller Therapie besucht habe und zwar die Kurse E1, E2, E3, W1, W2 und W3. Diese Module beinhalteten jeweils 30 Unterrichtseinheiten, so dass der Kläger insgesamt 180 Unterrichtseinheiten besucht habe. Soweit vorher in einer E-Mail angegeben worden sei, dass der Kläger 260 Unterrichtseinheiten der manuellen Therapie besucht habe, sei diese Auskunft falsch. Im Rahmen des Studiums würden die Teilnehmer üblicherweise noch weitere Unterrichtseinheiten besuchen. Dazu lägen aber die Teilnehmerlisten nicht mehr vollständig vor. Durch den fehlenden Eintrag auf der Teilnehmerliste des Refresher-Kurses sei aber bestätigt, dass der Kläger an diesem mit 34 Unterrichtsstunden veranschlagten Kurs nicht teilgenommen habe. Die Physioklinik führe die Ausbildung in Kooperation mit der Hogeschool van A durch, wobei die Ausgestaltung der Ausbildung den inländischen Anforderungen entspreche. Die Absolventen würden deswegen nach Erfüllung der Stundenzahl und Bestehen der Prüfung das deutsche Zertifikat erhalten. Dem Kläger könne dagegen die volle Stundenzahl nicht bestätigt werden, weil er jedenfalls an 34 der geforderten 260 Stunden nicht teilgenommen und die Prüfung nicht abgelegt habe. Auch die übrige Ausbildung an der Hogeschool van A könne die fehlenden Stunden nicht ersetzen.
Der Senat hat weiter bei dem Chefarzt des Wirbelsäulenzentrums der L-Kliniken in S G-O Dr. P ein am 20. Dezember 2012 erstelltes Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. P hat sich in diesem Gutachten nicht in der Lage gesehen, die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte zu bestätigen. Eine den deutschen Anforderungen entsprechende Weiterbildung sei nicht erbracht, weil die gebotenen Abstände zwischen den einzelnen Kursen nicht eingehalten seien, die Mindeststundenzahl nicht erreicht worden und zudem die Abschlussprüfung nicht abgelegt worden sei. In Bezug auf die niederländische Ausbildung habe der Kläger trotz Aufforderung nichts Genaueres zu den dortigen Ausbildungsinhalten vorgelegt. Deswegen könne nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die spezielle Therapieform gelehrt worden sei, welche in Deutschland als manuelle Therapie bezeichnet werde. Es sei nicht auszuschließen, dass das niederländische Zertifikat den Begriff der manuellen Therapie in einem vom deutschen Verständnis abweichenden Sinne gebrauche.
Auf Anregung des Klägers hat der Senat dann noch die beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland angesiedelte Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) um eine Bewertung des Bildungsnachweises des Klägers gebeten. Die ZAB hat am 10. Januar 2014 mitgeteilt, dass sie die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend halte, die Vergleichbarkeit der absolvierten Ausbildung mit einer Weiterbildung nach deutschem Recht zu belegen. Das Studium an der Hogeschool van Amsterdam sei weitgehend durch die Anrechnung der deutschen Ausbildung des Klägers zum Physiotherapeuten und ein Praktikum absolviert worden. Das eigentliche Studium habe sich auf ein Jahr beschränkt. Die vorgelegten Unterlagen würden keine konkreten Lernziele im Bereich der manuellen Therapie belegen. Es sei zu vermuten, dass auch für das Hauptstudium Teile der bereits vom Kläger absolvierten Berufsausbildung angerechnet wurden. Außerdem seien die Angaben zum zeitlichen Umfang der Ausbildungsabschnitte teilweise widersprüchlich und würden keine Rückschlüsse auf die Zeit erlauben, in der der Ausbildungsabschnitt tatsächlich absolviert worden sei. Auf Nachfrage hat die ZAB am 7. Mai 2014 dann noch ausgeführt, dass es nicht ihre Aufgabe sei, aussagekräftige Unterlagen bei einer ausländischen Ausbildungsstätte zu beschaffen. Soweit noch ein Ausbildungsplan "Manuelle Therapie Kurs W 2" der Physioklinik im A vorgelegt werde, sei der Zusammenhang mit dem Studiengang der Hogeschool van Amsterdam nicht deutlich.
Auf Nachfrage des Senats hat die Hogeschool van Amsterdam mit Schreiben vom 26. September 2014 bestätigt, dass der Kläger bei ihr erfolgreich eine Ausbildung zum Physiotherapeuten absolviert und das Diplom für Physiotherapie erlangt habe. Die Ausbildung sei zertifiziert und berechtige die Absolventen, sich als Physiotherapeut in das niederländische Register für Berufe im Gesundheitswesen eintragen zu lassen und den Beruf des Physiotherapeuten in seiner gesamten Bandbreite auszuüben. Das Fach Manuelle Therapie sei Bestandteil der Ausbildung. Die Studienbelastung habe einen Umfang von 600 Stunden. Davon betrage die Kontaktzeit 200 Stunden und die Eigenbelastung etwa 400 Stunden.
Im Auftrag des Senats hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) am 20. März 2015 eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage erstellt, ob die von dem Antragsteller an der Hogeschool van Amsterdam absolvierte Ausbildung im Wesentlichen vergleichbar ist mit einer im Inland absolvierten Weiterbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie, welche zur Abrechnungsbefugnis für entsprechende Leistungen führt. Der MDS hat dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht den für eine Abrechungserlaubnis erforderlichen Ausbildungsumfang erreicht habe. Er habe nicht alle Module der manuellen Therapie im Rahmen des Studiums absolviert, nicht an den Prüfungsvorbereitungskursen teilgenommen und nicht die Zertifikats-Abschlussprüfung abgelegt, die im Studienplan vorgesehen war. Die bisher erworbene Qualifikation sei im Wesentlichen nicht mit den Anforderungen der Rahmenempfehlungen vergleichbar.
Der Kläger meint, dass von Dr. P erstellte Gutachten sei unbrauchbar. Dem Gutachter seien schon nicht die vom BSG als erheblich gekennzeichneten Fragestellungen vorgelegt worden. Auf die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen den einzelnen Kursen könne es keinesfalls ankommen. Wenn der Gutachter sich mangels genügender Angaben nicht in der Lage gesehen habe, die niederländische Ausbildung zu beurteilen, hätte er den Gutachtenauftrag zurückgeben müssen. Außerdem sei es nach der Rahmenempfehlung zunächst Sache des Beklagten, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu überprüfen. Es sei auch nicht erklärbar, warum der Begriff "manuelle Therapie" im niederländischen Recht einen anderen Inhalt haben sollte als im deutschen. Die streitige Problematik sei durch schlichtes Abzählen der bestätigten Stunden zu lösen.
Dem Gutachter der ZAB würden offensichtlich die erforderlichen Grundkenntnisse über die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach deutschem und niederländischem Recht fehlen. In Bezug auf den MDS habe der Senat versäumt, die Inhalte des Studiums an der Hogeschool van Amsterdam zu ermitteln und dort zur Beurteilung vorzulegen. Die Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V zur Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen widersprächen der RL 2005/36/EG. Der MDS habe sich auf die vom A Kooperationspartner der Hochschule erbrachten Ausbildungszeiten beschränkt, ohne die in A gegebenen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Der Refresherkurs habe nichts mit der A Hochschulausbildung zu tun gehabt und hätte auch selbständig bezahlt werden müssen. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass an deutschen Zertifikatskursen mit einer Mindestzahl von 260 Unterrichtsstunden auch Masseure und medizinische Bademeister teilnehmen würden, denen jegliche Grundkenntnisse in Bezug auf die manuelle Therapie noch fehlen würden. Er - der Kläger - habe dagegen bereits in seiner Physiotherapeutenausbildung 100 Ausbildungsstunden zur Manuellen Therapie absolviert. Das Gutachten des MDS versäume, sich mit der Gleichwertigkeit von Ausbildungen außerhalb von Stundenaufstellungen auseinander zu setzen. Die Sache sei dem EuGH vorzulegen. Seine – des Klägers - Berechtigung zur Leistungserbringung ergebe sich bereits aus der ihm erteilten Zulassung als Leistungserbringer iVm der RL 2005/36/EG. Das vom MDS erstellte Gutachten sei schon deswegen unverwertbar, weil es von einem Gutachterteam erstellt worden sei. Ein Sachverständiger sei aber nicht befugt, seinen Auftrag an einen anderen zu übertragen. Wenn er sich der Mitarbeit anderer Personen bediene, müsse deren Namen und der Umfang der Mitarbeit angegeben werden. Der vom BSG formulierte Prüfauftrag habe nicht darin bestanden, die einzelnen Stunden gegeneinander zu wägen, sondern festzustellen, ob die Ausbildungen in etwa gleichwertig seien, was auf die durch die Ausbildung ermöglichte Therapiequalität ziele. Das nach der Rahmenempfehlung maßgebende Curriculum weise schwerwiegende Mängel auf. Es berücksichtige nicht das Inkrafttreten des Berufsgesetzes und verlange nach wie vor 260 Stunden Ausbildung, obwohl es keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür gebe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 12/04 R ausdrücklich offen gelassen, ob das Erfordernis einer Weiterbildungsdauer von 260 Stunden rechtmäßig sei. Das Gutachten des MDS habe sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Weiterbildungsdauer von 260 Stunden erforderlich sei, um Leistungen der manuellen Therapie qualitätsgesichert abgeben zu können. Der MDS sei für die Beantwortung dieser Frage nach seiner Ausrichtung auch nicht geeignet. Es gebe in Deutschland Berufsverbände von Physiotherapeuten, die um jeden Preis verhindern wollten, dass niederländische Ausbildungen anerkannt würden. In der gutachterlichen Stellungnahme des MDS seien die Bestätigungen der Hochschule A nicht ernst genommen, sondern allein die deutsche Ausbildung zum Maßstab genommen worden. Es bedürfe, um die Zweckmäßigkeit, den Erfolg und die Qualität beider Ausbildungen beurteilen zu können, der Sachkunde eines mit beiden Ausbildungsgängen vertrauten Fachlehrers. Bewertet werden müsste auch die praktische Berufserfahrung des Klägers. Schließlich sei die Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V und ihre Anlage 3 längst außer Kraft getreten, weil es die vertragsschließende Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände ebenso wenig noch gebe wie die Spitzenverbände der Krankenkassen, die kraft Gesetzes in BGB-Gesellschaften umgewandelt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 2. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Befugnis zu erteilen, Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Mitgliedskassen des Beklagten zu erbringen und abzurechnen,
hilfsweise,
Beweis zu erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei Herrn T G, V-L-Straße , Ü-P zu den Fragen,
- ob die vom Kläger erworbene Qualifikation im Wesentlichen (Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt, Prüfungsstoff, Qualifikation der Ausbilder) vergleichbar ist mit der Zusatzausbildung nach den Bundesrahmenempfehlungen alter Fassung, die zu einer Abrechnungsbefugnis für den Bereich manuelle Therapie ausreichend ist,
- ob aus Sicht des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Fachschulausbildung eines Physiotherapeuten in Deutschland eine Zusatzqualifikation im Umfang von 260 Stunden entsprechend dem Curriculum der Bundesrahmenempfehlung, Anlage 3, erforderlich ist, oder ob Teile des Curriculums (etwa allgemeine Einführung) überflüssig sind,
- ob die vom Kläger aktenkundig nachgewiesene Ausbildung ausreichend ist, um manuelle Therapie qualitätsgesichert abzugeben, vergleichbar einem Physiotherapeuten, der nur aufgrund der Anlage 3 zu den Bundesrahmenempfehlungen eine Zusatzausbildung für manuelle Therapie in Deutschland absolviert hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seine bisherige Praxis verlegt, womit die erteilte Zulassung erloschen sei. Darüber sei zwischen den Beteiligten anderweitig ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin anhängig. Obwohl eine neue Zulassung noch nicht erteilt worden sei, würden die vom Kläger erbrachten Leistungen weiter vorläufig vergütet. Weder aus den von der Hogeschool van A eingeholten Auskünften noch aus den sonstigen vom Kläger vorgelegten Unterlagen lasse sich ableiten, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung im Wesentlichen mit der in den Rahmenverträgen vorausgesetzten Weiterbildung vergleichbar sei. Die Hogeschool van A habe ausdrücklich nur 200 Stunden Unterricht bestätigt. Zudem habe die Hogeschool darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiet der manuellen Therapie eine freiwillige Prüfung in Deutschland abgelegt werden könne, welche von den deutschen Krankenkassen anerkannt werde. Das spreche dafür, dass die nach den deutschen Weiterbildungsvorschriften maßgeblichen Inhalte nicht von der Hogeschool van Amsterdam selbst abgeprüft werden. Zudem seien die Auskünfte zu dem Umfang der Stunden widersprüchlich. Bereits das von Dr. P erstellte Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2012 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keine den deutschen Zertifikatsanforderungen vergleichbare Weiterbildung absolviert habe. Etwas anderes habe auch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder nicht feststellen können. Das unter Verantwortung von Dr. K vom MDS erstellte Gutachten sei ebenso zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger durchlaufene Ausbildung nicht vergleichbar sei. Die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme sei nicht zu erkennen. Soweit der Kläger geltend mache, dass das Curriculum schwerwiegende Mängel aufweise, werde darauf hingewiesen, dass der MDS noch im Jahre 2013 nach Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Reduzierung der Weiterbildungsinhalte und –umfänge nicht ratsam erscheine. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass nicht die Zahl der Stunden, sondern die Zweckmäßigkeit, der Erfolg und die Qualität der Ausbildung bewertet werden müssten. Die Anforderungen an die Vergleichbarkeitsprüfung würden sich aus dem Urteil des BSG vom 12. August 2010 ergeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich auch nach nochmaliger Überprüfung gemäß den Vorgaben aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. August 2010 als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Befugnis, Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Mitgliedskassen des Beklagten zu erbringen und abzurechnen.
Gemäß § 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zugrunde zu legen. Dem in der Streitsache bereits ergangenen Urteil des BSG vom 12. August 2010 – B 3 KR 9/09 R - ist in rechtlicher Hinsicht zu entnehmen, dass Grundlage für die Erbringung und Vergütung von Leistungen der manuellen Therapie § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit dem zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten und den Rechtsvorgängern der Beklagten am 1. Februar 2002 geschlossenen und rückwirkend zum 1. Februar 2001 wirksam gewordenen Rahmenvertrag ist. Die Bindung des Klägers an den Rahmenvertrag ergibt sich daraus, dass er einem der vertragsschließenden Verbände angehört. Zudem muss er im Zulassungsverfahren die Regelungen des Rahmenvertrages in seiner gegenwärtigen Fassung anerkennen. Grundlage des Rahmenvertrags, soweit er Anforderungen an den Leistungsinhalt und damit auch die Qualifikation des Leistungserbringers festlegt, sind die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer erlassenen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Hilfsmitteln.
Nach der Rechtsauffassung des BSG ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung, dass Leistungen der Manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in Manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben. Ergänzend heranzuziehen sind dazu die Absätze 1 und 3 der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 zur Anerkennung von in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Qualifikation, wonach im Rahmen der Erteilung einer Abrechnungsbefugnis für Leistungen, die eine Weiterbildung erfordern, die begehrte Abrechnungsbefugnis auch auf der Grundlage einer bestandenen ausländischen Qualifikation zu erteilen ist, wenn dieser Abschluss im Wesentlichen – also nicht in jeder Einzelheit – hinsichtlich Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt, Prüfungsstoff und Qualifikation der Ausbilder mit der Weiterbildung vergleichbar ist, die in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V für die Abrechnung bestimmter Leistungen gefordert wird. Ergeben sich relevante Unterschiede, ist zu prüfen, ob ein Ausgleich durch eine nachgewiesene Berufsausübung im Ausland in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall, kann der Antragsteller seine Qualifikation wahlweise durch Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachweisen.
Die Bindung des Senats an die Rechtsauffassung des BSG wird durch die Veränderungen nicht beeinflusst, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei den maßgeblichen Rechtvorschriften eingetreten sind. Auch wenn der Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung jeweils mit Wirkung ab 1. April 2013 neu vereinbart worden sind, haben die vom BSG für entscheidungserheblich gehaltenen Regelungen keine inhaltlichen Veränderungen erfahren. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Januar 2015 gemäß § 282 Abs. 2 Satz 4 SGB V ändern nicht die Rahmenempfehlung vom 6. April 2009, sondern regeln lediglich das Verfahren zur Erteilung einer Abrechnungserlaubnis. Auch ist eine Rahmenempfehlung kein Vertrag, so dass sie nicht unwirksam wird, wenn die an ihrem Erlass Beteiligten sich auflösen, umwandeln oder sonst verändern. Zudem beruht ihre Verbindlichkeit darauf, dass sie nach § 124 Abs. 2 SGB V von den Leistungserbringern anzuerkennen sind.
Wegen der bestehenden Bindung des Senat an die Rechtsauffassung des BSG kann der Kläger nicht erneut mit seinem nunmehr wiederholtem und vertieftem Vorbringen gehört werden, dass er schon wegen der ihm erteilten Zulassung als Leistungserbringer berechtigt sei, auch Leistungen der manuellen Therapie zu erbringen und abzurechnen. Nicht einzugehen aus denselben Gründen ist auf seinen weiteren Vortrag, dass auf die 260 Stunden Weiterbildung auch eine bereits absolvierte Grundausbildung angerechnet werden müsse und dass das Erfordernis von 260 Stunden Weiterbildung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Mit diesen Einwänden zielt der Kläger sämtlich auf Fragestellungen, die das BSG in seinem genannten Urteil bereits entschieden hat. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, "dass das Erfordernis einer MT-Weiterbildung für ausgebildete Physiotherapeuten als Voraussetzung für die Erteilung der Abrechnungsbefugnis rechtmäßig ist". Es hat die Regelungen über die Weiterbildung auch insoweit für rechtmäßig erklärt, "als es um den vorgeschriebenen Weiterbildungsumfang von 260 Stunden geht". Schon aus Rechtsgründen war demnach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisantrag" (zweiter Spiegelstrich) nicht nachzugehen, wonach ein Sachverständiger zu der Frage gehört werden soll, ob aus seiner Sicht eine Zusatzqualifikation im Umfang von 260 Stunden erforderlich oder teilweise überflüssig ist. Für die rechtliche Verbindlichkeit der von Senat zu prüfenden Anforderungen kommt es nicht darauf an, ob sie aus Sicht des Sachverständigen in der Sache berechtigt sind. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die absolvierte Ausbildung aus Sicht des Sachverständigen bereits erwarten lässt, dass der Kläger in der Lage ist, manuelle Therapie qualitätsgesichert abzugeben ("Beweisantrag" dritter Spiegelstrich).
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 der RL 2005/36/EG widerspreche, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG von Gegenteil ausgegangen ist. In Bezug auf die Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 hat das BSG darauf hingewiesen, dass sie jedenfalls einstweilen als hinreichende Umsetzung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzusehen ist, welche die RL 92/51/EWG mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2007 ersetzt hatte. Dafür hat das BSG auf die Haltung der EU-Kommission abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die EU-Kommission ihre Einschätzung der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 geändert hätte. Danach hat der Senat diese Rahmenempfehlung unverändert seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Weiter war zum Zeitpunkt des Ergehens des Revisionsurteils das Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 längst in Kraft, so dass der Kläger nichts daraus herleiten kann, dass die Weiterbildungsvorschriften sich seiner Auffassung nach auf einen Zustand vor Inkrafttreten des Berufsgesetzes vorzufindenden Zustand beziehen.
Der Senat kann unter Beachtung der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe nicht feststellen, dass der Kläger die für eine Erteilung der Abrechnungsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Insoweit kommt es zunächst nicht darauf an, ob die dem Kläger erteilte Zulassung wegen Verlegung seines Praxissitzes zwischenzeitlich erloschen ist. Zwar ist das Bestehen einer Zulassung Voraussetzung für die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis. Selbst wenn die Zulassung aber an den Ort der Praxis gebundenen war und entsprechend durch die Verlegung des Praxissitzes hinfällig geworden wäre, bliebe die Klage aber ungeachtet dieses Umstandes als auf zukünftige Leistung gerichtet entsprechend §§ 202 SGG, 259 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Da dem Kläger in der Vergangenheit bereits eine Zulassung erteilt worden war, ist hinreichend wahrscheinlich, dass – sofern überhaupt von einem Erlöschen der ursprünglichen Zulassung auszugehen ist - in der Zukunft eine erneute Zulassung erfolgt, ohne dass damit aber eine Abrechnungsbefugnis für Leistungen der manuellen Therapie verbunden wird. Auch der Beklagte stellt den Fortbestand der Abrechnungsbefugnis nicht grundsätzlich in Frage, was sich daraus ergibt, dass er nach seinen eigenen Angaben die vom Kläger erbrachten Leistungen weiter vorläufig vergütet.
Der Senat hat sich zunächst nicht davon überzeugen können, dass der Kläger eine Weiterbildung absolviert hat, wie sie nach den deutschen Vorschriften für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie erforderlich ist. Zwar hat der Kläger nach seiner an der C durchgeführten und abgeschlossenen Fachschulausbildung einen weiteren qualifizierten Abschluss erworben, nämlich das Bachelor-Examen an der Hogeschool van Amsterdam. Dieser weitere Abschluss mag auch über die nach dem deutschen Recht für die Ausübung des Berufs eines Physiotherapeuten zu erfüllenden Mindestanforderungen hinausgehen. Dafür spricht jedenfalls, dass der Kläger schon vor Beginn der zusätzlichen Ausbildung zur Abgabe von Heilmitteln zugelassen war. Das Examen und die Ausbildung selbst wurden aber nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht abgelegt.
Der Kläger hat indessen im Zusammenhang mit der Vorbereitung seines niederländischen Bachelor-Examens auch Fortbildungsveranstaltungen besucht, die der für den Erwerb einer Abrechnungsbefugnis nach deutschen Vorschriften erforderlichen Weiterbildung entsprachen. Der Kläger hat nämlich Bestandteile der dem niederländischen Examen vorausgehenden Ausbildung an der in Kooperation mit der Hogeschool van Amsterdam arbeitenden Physioklinik im A absolviert, die ihre Lehrveranstaltungen an der D-Schule in Hamburg abhält. Die Angaben des Klägers dazu haben die Physioklinik im A und die Hogeschool van Amsterdam gegenüber dem Senat so bestätigt. Nach Auskunft der Physioklinik im A entsprechen die in Kooperation mit der niederländischen Hochschule angebotenen Ausbildungseinheiten gleichzeitig den deutschen Vorschriften über die Anerkennung einer Weiterbildung für den Bereich der manuellen Therapie. Insoweit ist die Ausbildung nach deutschem und niederländischem Recht demnach teilweise identisch gewesen. Der Kläger hat aber an der Physioklinik im A nicht die nach deutschem Weiterbildungsrecht geforderte Mindestzahl von 260 Unterrichtsstunden besucht. Das ergibt sich aus der Auskunft der Physioklinik im A vom 26. Juli 2011, in der 180 Stunden bestätigt und eine frühere gegenteilige Angabe (per e-mail vom 20. Juli 2006) ausdrücklich widerrufen wird. Der Kläger hat die Richtigkeit der zuletzt angegebenen Stundenzahl nicht erschüttern können. Soweit er mit Schriftsatz vom 22. April 2014 Ausbildungsunterlagen der Physioklinik im A vorgelegt hat, beziehen sich diese nur auf die von der Klinik bereits bestätigten Kurse E1, E2, E3, W1, W2 und W3, aus denen sich – jedenfalls nach Angaben der Klinik – lediglich 180 Unterrichtseinheiten ergeben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Hogeschool van Amsterdam in ihrem Schreiben an den Senat vom 26. September 2014 dem Kläger insgesamt 200 Unterrichtseinheiten der manuellen Therapie bestätigt hat, einschließlich des Fertigkeitstrainings, das von den Dozenten des Fortbildungsinstituts A gegeben worden sei. Nachweise dafür, dass der Kläger weitere Ausbildungseinheiten an der Physioklinik im A absolviert haben könnte, liegen nicht vor. Soweit von dort mitgeteilt worden ist, dass die Anwesenheitslisten nicht mehr vollständig vorhanden seien, weswegen der Kläger möglicherweise mehr als die angegebenen 180 Stunden absolviert habe, reicht die sich daraus ergebende (theoretische) Möglichkeit weiterer Stunden nicht aus. Die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs ist keine Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung. Dem Senat drängen sich weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf, nachdem die Physioklinik im A bereits erklärt hat, dass sie keine anderen Unterlagen mehr besitzt, und die Hogeschool van Amsterdam lediglich 200 Unterrichtseinheiten Fortbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie bestätigt. Auch hat die Physioklinik ausgeschlossen, dass der Kläger die Mindeststundenanzahl erreicht haben könnte, weil er jedenfalls den Refresher-Kurs nicht besucht habe. Die nach deutschem Recht erforderliche Weiterbildungsdauer von 260 Stunden liegt demnach nicht vor. Davon abgesehen hat der Kläger auch die zu einer Weiterbildung nach deutschem Recht gehörende besondere Abschlussprüfung nicht abgelegt. Das ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe der Physioklinik im A, der vom Kläger nicht widersprochen worden ist. Eine für die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis erforderliche nach deutschem Recht absolvierte Weiterbildung kann danach nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat auch keine ausländische Weiterbildung absolviert, die nach der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 mit einer für die Abrechenbarkeit der manuellen Therapie erforderlichen Weiterbildung nach deutschem Recht gleichzusetzen ist. Der Senat hat trotz des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten "Beweisantrags" (erster Spiegelstrich) davon abgesehen, zur Frage der Gleichstellung der Qualifikationen einen (weiteren) Sachverständigen zu hören. Er weist dazu darauf hin, dass die Frage der Gleichstellung von ausländischen Qualifikationen eine Rechtsfrage ist, zu der Personen mit Sachkunde auf dem Gebiet der Ausbildung von Physiotherapeuten lediglich Hinweise liefern können. Weiteren Ermittlungsbedarf in dieser Hinsicht vermochte der Senat aber nicht zu erkennen, wie noch auszuführen sein wird.
Nach Einschätzung des Senats reicht der von dem Kläger nach niederländischem Recht absolvierte Bachelor-Studiengang für eine Gleichstellung mit der den deutschen Vorschriften entsprechenden Weiterbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie nicht aus. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die niederländische Ausbildung insgesamt eine höhere Qualifikation vermittelt als der berufsqualifizierende Abschluss nach deutschem Recht. Bereits aus der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 folgt nämlich, dass eine Gleichstellung nur für einzelne bestimmte Weiterbildungsqualifikationen erfolgen kann. Gerade insoweit muss - nach dem den Senat bindenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. August 2010 - die nach ausländischem Recht absolvierte Ausbildung im Wesentlichen – also nicht in jeder Einzelheit – hinsichtlich Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt, Prüfungsstoff und Qualifikation der Ausbilder mit der in den deutschen Vorschriften vorgesehenen Weiterbildung vergleichbar sein.
Eine Gleichstellung des vom Kläger nach niederländischem Recht erworbenen Bachelorabschluss mit einer den deutschen Vorschriften entsprechenden Weiterbildung auf dem Gebiet der manuellen Therapie setzt nach den Vorgaben aus der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 (u.a.) voraus, dass Unterrichtsstunden zur manuellen Therapie in einem Umfang besucht wurden, der der deutschen Anforderung von 260 Stunden in etwa entspricht, und dass die manuelle Therapie auch Gegenstand der nach niederländischem Recht absolvierten Abschlussprüfung war. Der Senat kann aber schon nicht feststellen, dass der Kläger zur Vorbereitung des Bachelor-Examens an Weiterbildungsveranstaltungen zur Manuellen Therapie teilgenommen hat, deren Umfang den nach deutschen Recht geforderten 260 Stunden Unterrichtszeit im Wesentlichen entspricht.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger sich für Umfang seiner im Bereich der manuellen Therapie zu berücksichtigenden Fortbildungsstunden auf die von der niederländischen Fachhochschule bestätigte Ausbildungsdauer für den Bereich manuelle Therapie. In den vom Kläger vorgelegten und von der Hogeschool van Amsterdam stammenden Aufstellungen werden zwar tatsächlich Studienlasten von erheblichem Ausmaß bestätigt. Nach der Bescheinigung vom 1. Februar 2005 beträgt die Stundenlast für manuelle Therapie und manuelle Therapie Integration sogar 1.104 Stunden.
Indessen kommt es für die Gleichstellung der Weiterbildungsdauer nicht darauf an, welche und wie viele Stunden von der niederländischen Fachhochschule ausgewiesen werden, sondern an wie vielen mit den Unterrichtseinheiten des deutschen Rechts vergleichbaren Stunden der Kläger teilgenommen hat. Die in den niederländischen Bescheinigungen ausgewiesene Stundenlast ist nicht deckungsgleich mit dem in den deutschen Weiterbildungsvorschriften verwandten Begriff der Unterrichtseinheit, der ebenfalls in Stunden gemessen wird. Das ergibt sich schon daraus, dass die niederländische Fachhochschule auch Ausbildungseinheiten bestätigt hat, die aus der Anerkennung der von dem Kläger an der Charité absolvierten Fachschulausbildung zum Physiotherapeuten herrühren. Darauf hat bereits die ZAB hingewiesen, nach Auffassung des Senats völlig zu Recht. Unterricht aus der Zeit vor dem Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses kann nicht als vergleichbar mit einer Weiterbildung nach deutschem Recht anerkannt werden, weil eine Weiterbildung schon begrifflich eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt und ihr Gegenstand deswegen nicht Lerninhalte sein können, welche erst die Voraussetzungen für den Erwerb des ersten berufsqualifizierten Abschlusses begründet haben. Dementsprechend kommen für eine Anerkennung als Weiterbildung nur Ausbildungsabschnitte in Betracht, die nach dem Abschluss der Fachschule an der Charité zurückgelegt wurden. Das betrifft hier ausweislich der von der Hogeschool van Amsterdam erstellten Exmatrikulationsbescheinigung das Hauptstudium des Klägers, wo für die Manuelle Therapie eine Studienlast von 600 Stunden und 21.5 Creditpunkte angegeben werden. Allerdings folgt der Senat nicht der Vermutung des ZAB, dass auch im Rahmen der für das Hauptstudium bestätigten Studienzeit eine Anrechnung der deutschen Fachschulausbildung vorgenommen worden ist. Die in der Exmatrikulationsbescheinigung zu findende Aufzählung der im Hauptstudium auf die einzelnen Bereiche der manuellen Therapie entfallenden Studienpunkte bezieht sich offensichtlich nicht auf das "deutsche Vorbereitungsstudium Physiotherapie". Zudem hat die Hogeschool van Amsterdam in ihrer dem Senat erteilten Auskunft vom 26. September 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass ihre Ausbildung im Fach Manuelle Therapie einen Umfang von 600 Stunden hat.
Auch soweit die niederländische Exmatrikulationsbescheinigung das Hauptstudium betrifft und eine Stundenlast von 600 Stunden bestätigt, ist diese Zahl nicht aussagekräftig für die nach deutschem Recht maßgeblichen Unterrichtseinheiten. Die niederländische Bescheinigung orientiert sich nämlich offensichtlich an dem im Zuge des Bologna-Prozesses in der Europäischen Union eingeführten European Credit Transfer System, das die Vergleichbarkeit der im europäischen Raum an Hochschulen erbrachten Studienleistungen sicherstellen soll. Der im Rahmen dieses Systems verwendete Begriff der (in Stunden gezählten) Studienlast ("workload" in englischer Sprache) ist nicht gleichbedeutend mit dem in Deutschland noch verwendeten Begriff der Unterrichtseinheit. Er umfasst neben der eigentlichen Unterrichtszeit auch den für die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichtsstoffes erforderlichen Zeitaufwand (vgl. http://ec.europa.eu/education/tools/docs/ects-guide en.pdf). Demnach ist eine ausgewiesene Studienlast von 600 Stunden kein Beleg dafür, dass der Kläger an 600 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat. Eigentliche Unterrichtseinheiten in den 600 Stunden Studienlast sind entsprechend der Angaben der Hogeschool van Amsterdam in der Auskunft vom 26. September 2014 nur die Kontaktzeiten von 200 Stunden. Die übrigen Stunden werden in der Auskunft der Fachhochschule ausdrücklich als Eigenbelastung, also als Zeiten des Selbststudiums gekennzeichnet.
Weitere Unterrichtseinheiten als die nach Auskunft der Hogeschool van Amsterdam vom 26. September 2014 bestätigten insgesamt 200 Unterrichtsstunden manueller Therapie können im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Die durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung noch nachgewiesene Teilnahme des Klägers an einem Kurs Cranio-Faziale Dysfunktion und Symptomatik kommt schon deswegen nicht für eine Anrechnung als relevanter Ausbildungsinhalt in Betracht, weil Kurstermin dort der 30. September bis 2. Oktober 2005 war und dem Bachelor-Examen damit zeitlich nachfolgte. Der Kläger hat keine weiteren Ausbildungsabschnitte benannt, die für einen Ausgleich der noch fehlenden Stunden in Betracht kämen und Gegenstand der Abschlussprüfung an der Hogeschool van Amsterdam waren. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass sich die niederländische Abschlussprüfung auch auf Ausbildungseinheiten bezogen haben könnte, die der Hogeschool van Amsterdam unbekannt geblieben sind. Insoweit sind die von ihr bestätigten 200 Unterrichtsstunden als abschließend anzusehen. Im Übrigen ergibt sich aus Abs. 2 der Rahmenempfehlungen vom 6. April 2009 zur Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen, dass es Sache des Klägers wäre, weitere Nachweise vorzulegen. Nach der dortigen Vorschrift sind dem Antrag (auf Anerkennung) Ausbildungsnachweise in deutscher Sprache beizulegen wie Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Qualifikationsbescheinigungen sowie aussagefähige Unterlagen über den Inhalt und Umfang der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
Die von der Hogeschool van Amsterdam bestätigten 200 Unterrichtsstunden stehen den nach deutschem Recht erforderlichen 260 Stunden nicht in etwa gleich. Dagegen spricht schon, dass die Differenz von 60 Stunden ein erhebliches Ausmaß hat und über die Zufälligkeiten hinausgeht, die mit jeder Grenzziehung verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt die Vertiefung der Grundkenntnisse, welche Voraussetzung einer erfolgreichen Weiterbildung sind und die Verbesserung der Behandlung bewirken sollen, gerade von dem investierten Zeitaufwand ab (BSG v. 22. Juli 2004 – B 3 KR 12/04 R - juris Rn 25).
Es kommt hinzu, dass die Unterrichtseinheiten der manuellen Therapie von dem Kläger im wesentlichen Umfang, nämlich während 180 Stunden, in Deutschland absolviert wurden und nach der Auskunft aus der Physioklinik im Aitrachtal gleichzeitig dem deutschen Weiterbildungsrecht entsprachen. Auch die Hogeschool van Amsterdam hat gegenüber dem Senat angegeben, dass das von dem Fortbildungsinstitut A angebotene Modul zur Manuellen Therapie nach deutschen Vorschriften zertifiziert sei. Das spricht aber für eine Anrechnung der Unterrichtszeiten lediglich im Verhältnis eins zu eins. Bei gleichem Inhalt und Gegenstand kann eine Ausbildungsstunde nach deutschem Recht nicht weniger intensiv sein als eine nach niederländischem Recht. Ein Ausgleich der fehlenden weiteren 80 Unterrichtseinheiten kann dann nur durch die weiteren – offensichtlich direkt an der Hogeschool van Amsterdam absolvierten - 20 Stunden erfolgen. Nach der Auskunft der Hogeschool van Amsterdam v. 26. September 2014 besteht die dortige Ausbildung in dem Fach Manuelle Therapie aus einem theoretischen bzw. konzeptuellen Teil und einem praktischen Teil, dem sogenannten Fertigkeitstraining, das von den Dozenten des Fortbildungsinstitut A durchgeführt wird. Entsprechend ist anzunehmen, dass Gegenstand der bestätigten Unterrichtsstunden, soweit sie außerhalb des Fortbildungsinstituts A gegeben wurden, die theoretische Schulung war. Auch für den Anteil der theoretischen Ausbildung enthaltenen die deutschen Weiterbildungsvorschriften bestimmte Vorgaben (vgl. Anlage 2 Nr. 2.1 der Anforderungen an die Abgabe und Abrechnung von besonderen Maßnahmen in der Physiotherapie [Anlage 3 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V]). Danach sollen auf die Praxis 75 bis 80 Prozent und auf die Theorie 25 bis 20 Prozent des Unterrichts entfallen. Das entspricht einer Anzahl von 195 bis 208 Unterrichtsstunden für die Praxis und 65 bis 52 für die Theorie. Nach Auffassung des Senats liegt es in Bezug auf die theoretische Ausbildung zwar nahe, bestehende Differenzen zwischen dem deutschen Weiterbildungsrecht und dem aus Amsterdam bestätigten Weiterbildungsumfang zu vernachlässigen, weil der Kläger an der Hogeschool van Amsterdam eine umfassende Gesamtausbildung in Physiotherapie absolviert hat. Diese vermag möglicherweise die theoretischen und allgemeinen Bestandteile der deutschen Weiterbildung auf dem Gebiet der Manuellen Therapie ersetzen, obgleich der vom Senat gehörte Sachverständige und die vom ZAB und vom MDS erhaltenen Auskünfte diese Einschätzung nicht bestätigen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der fehlende Umfang des praktischen Methodentrainings, das gerade eine Einübung von Maßnahmen der manuellen Therapie zum Gegenstand hat, durch die Vermittlung weitergehender theoretischer Kenntnisse oder von Fertigkeiten auf anderen Gebieten der Physiotherapie ausgeglichen werden könnte. Weil der Kläger im Rahmen der niederländischen Ausbildung insoweit nur ein deutsches Fertigkeitstraining vorzuweisen kann, hat der der Senat keinen Anlass gesehen, dem "Beweisantrag" des Klägers (erster Spiegelstrich) nachzugehen, und einen sowohl mit dem deutschen als auch mit dem niederländischen Ausbildungsgang vertrauten Fachlehrer als Sachverständigen zur Qualität der Ausbildung zu hören. Die Frage einer Höherwertigkeit der niederländischen Ausbildung, welche das Fehlen der Stunden kompensieren könnte, würde sich hier nur stellen, wenn der Kläger auch im Rahmen des Fertigkeitstrainings Ausbildungseinheiten unter Abweichung von den Vorgaben des deutschen Rechts absolviert hätte. Das war aber gerade nicht der Fall. Der Kläger hat in Bezug auf das Fertigkeitstraining im Bereich manuelle Therapie nicht an einem anderen Ausbildungsgang teilgenommen, sondern die nach den deutschen Weiterbildungsvorschriften eingerichtete Ausbildung nicht vollständig absolviert. Insoweit ist lediglich zu entscheiden, ob die für eine Weiterbildung vorgesehene Mindeststundenanzahl vernachlässigt werden kann, wenn die Abschlussprüfung nach ausländischem Recht erfolgt, das keine vergleichbare Mindeststundenanforderung kennt. Dazu verweist der Senat erneut auf das BSG, das in seinem den Senat bindenden Urteil vom 12. August 2010 eine Vergleichbarkeit nicht nur hinsichtlich des Inhalts und der Qualität der Ausbildung, sondern gerade auch hinsichtlich der Zahl der absolvierten Unterrichtsstunden fordert.
Angesichts des Nichterreichens einer mit den deutschen Vorschriften vergleichbaren Mindestzahl von Unterrichtsstunden kommt es nicht darauf an, ob die Weiterbildung nach niederländischem Recht ihrem Gegenstand nach dem deutschen Recht entsprach und die Anforderungen in den Abschlussprüfungen vergleichbar waren. Für die Vergleichbarkeit der Unterrichtsgegenstände spricht indessen, dass das von der Physioklinik A durchgeführte Fertigkeitstraining sowohl nach deutschem als auch nach niederländischem Recht dem Grunde nach als Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsinhalt anerkannt werden konnte. Der Senat lässt deswegen ausdrücklich dahingestellt, ob der Auffassung des Sachverständigen Dr. P beizutreten ist, dass die Verwendung des Begriffs "manuelle Therapie" in den Unterlagen der niederländischen Fachhochschule eher nahe lege, dass dort damit die normale praktische Ausbildung gemeint sei, welche die ganze Breite der physiotherapeutisch möglichen Techniken umfasse.
Eine Gleichstellung der ausländischen Qualifikation trotz ihrer fehlenden Vergleichbarkeit aus besonderen Gründen entsprechend der Rahmenempfehlung vom 6. April 2009 kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat nach dem Erwerb des niederländischen Bachelor-Abschlusses keine Berufspraxis auf dem Gebiet der manuellen Therapie im Ausland erworben. Er hat seitdem nur im Inland gearbeitet, nicht etwa in den Niederlanden, obwohl er dort – nach seinen Angaben – auch umfassend zur Abgabe von Leistungen der manuellen Therapie befugt wäre. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann es aber nur um die im Ausland erworbene einschlägige Berufserfahrung gehen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Kläger hat auch weder einen anderen Anpassungslehrgang absolviert noch eine weitere Eignungsprüfung abgelegt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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