L 1 KR 345/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 122 KR 1473/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 345/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 88/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe der Beitragspflicht der Klägerin.

Diese ist Regierungsamtsrätin im Ruhestand. Sie bezieht seit 1. März 1996 Ruhestandsbezüge und ist bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") freiwillig krankenversichert. Seit Januar 2009 wurde im Rahmen der Beitragsbemessung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag für die Krankenversicherung auf 430,10 EUR aufgrund eines Beitragssatzes von 15,5 % fest, der für Renten, Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten, Pensionen) und Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit abweichend vom allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % gelte.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie sei als Ruhestandsbeamtin freiwillig und ohne Krankengeldanspruch versichert. Es müsse deshalb der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 % gelten, wie dies die Beklagte in ihren Informationen selbst u. a. so für Beamtenbezüge darstelle. Einschlägig sei für sie nicht § 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), sondern § 243 SGB V.

Die Beklagten wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 zurück. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung von Beiträgen aus Renten und Versorgungsbezügen ausdrücklich die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes vorgeschrieben, auch wenn diese Mitglieder keinen Krankengeldanspruch hätten. Dies verstoße nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG).

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 setzte die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge ab Juli 2011 von monatlich 430,10 EUR fest.

Die Klägerin hat am 11. Juli 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. Juli 2011 Beiträge zur Krankenversicherung ab August 2011 von 431, 39 EUR, mit Bescheid vom 30. Januar 2012 ab Januar 2012 von monatlich 439,70 EUR und mit Bescheid vom 19. Juli 2012 454,21 EUR rückwirkend ab März 2012 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2012 hat die Klägerin die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. Dezember 2012 den monatlichen Beitrag ab Januar 2013 aufgrund einer Beitragssatzänderung auf 454,21 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012/ 23. Januar 2013, bei der Klägerin mit der Datumsangabe 25. Januar 2015 eingegangen, den Beitrag ab Januar 2013 auf 459,43 EUR angepasst. Weitere Beitragsbescheide existieren vom 4. Juni 2013 über 459,43 EUR monatlich ab Juli 2013 und vom 31. Juli 2013 über 464,94 EUR monatlich ab August 2013

Zur Klagebegründung hat die Klägerin ausgeführt, sie sei – entgegen dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom BSG vom 24. August 2005 (B 12 KR 29/04 R) keine Rentnerin, sondern Pensionärin. Ihr Ruhegehalt unterfalle nicht dem Begriff der Versorgungsbezüge des § 248 SGB V. Soweit das BSG (B 12 KR 7/08 R sowie B 12 KR 21/05 R) Pensionszahlungen als Versorgungsbezüge im Sinne des § 248 SGB V angesehen habe, seien die Betroffenen Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen, die daneben Versorgungsbezüge aus ihrer Beamtentätigkeit erhalten hätten. Sie hingegen sei zu keiner Zeit pflichtversichert gewesen und erhalte ausschließlich ihr Ruhegehalt. Sie hat sich ergänzend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Dezember 2002 (1 BvR 1660/96) bezogen. Die Klägerin hat erstinstanzlich begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 zu verurteilen, für die Klägerin für die gesamte Zeit des Versicherungsverhältnisses den ermäßigten Beitragssatz festzusetzen und die überzahlten Versicherungsleistungen zu erstatten.

Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2013 abgewiesen. Soweit die Klägerin begehre, den ermäßigten Beitragssatz für die Zeit ihrer Versicherung vor dem 1. Januar 2009 festzustellen, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte fordert erst seit Januar 2009 den allgemeinen Beitragssatz. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Hier sei § 248 SGB V als speziellere Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Regelungen zu den Beitragssätzen der Krankenversicherung in § 241 – 243 SGB V einschlägig. § 248 SGB V gelte gemäß § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V entsprechend für freiwillig versicherte Mitglieder. Das Ruhegehalt der Klägerin sei Versorgungsbezug im Sinne des § 248 SGB V (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 7/08 – sowie Urteile vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 21/05 R und B 12 KR 6/05 R).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25. November 2013.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6. Juni 2014 den monatlichen Beitrag ab März 2014 auf 464,94,96 EUR festgelegt, durch Bescheid vom 10. September 2014 ab Oktober 2014 auf 477,96 EUR sowie mit Bescheid vom 25. September 2014 rückwirkend ab März 2014 auf 477,96 EUR festgelegt.

Weitere Beitragsbescheide bestehen vom 19. Dezember 2014 über 450,21 EUR monatlich ab Januar 2015, vom 4. März 2015 ab März 2015 459,41 EUR monatlich, vom 10. März 2015 (449,82 EUR sowie Zusatzbeitrag 24,63 EUR monatlich - aufgrund geänderter Versorgungsbezüge - speziell für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015), und zuletzt vom 11. Juni 2015 ab Juli 2015 459,41 EUR monatlich

Zur Berufungsbegründung hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, es stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Sozialstaatsprinzips dar, freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld mit dem allgemeinen höheren Beitragssatz zu belasten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (vom 28. August 2008 – 1 BvR 2256/06 – und vom 13. Juni 2008 – 1 BvR 1413/07) hätten jeweils Versicherte betroffen, die neben Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich Beamtenruhegehälter bezogen hätten. Die Ungleichbehandlung sei nach wie vor gegeben, zumal Arbeitnehmer, die ein nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahltes Ruhegehalt bezögen, nach wie vor nur den ermäßigten Beitragssatz aufbringen müssten.

Sie beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 der Bescheide vom 23. Juni 2011, 28. Juli 2011, 30. Januar 2012, 19. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 13. Dezember 2012/ 25. Januar 2013, 4. Juni 2013, 31. Juli 2013, 6. Juni 2014, 10. September 2014, 25. September 2014, 19. Dezember 2014, 4. März 2015, 10. März 2015 und vom 11. Juni 2015 zu verurteilen, für die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz festzusetzen und die insoweit überzahlten Versicherungsleistungen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im schriftlichen Verfahren nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.

Der Berufung bleibt Erfolg versagt.

Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.

Streitgegenständlich ist nicht nur der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011, vielmehr auch die nachfolgenden Beitragsbescheide. Diese sind nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris-Rdnr 13).

Wie der Klägerin bereits wiederholt mitgeteilt wurde, ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der Senat folgt, verfassungsrechtlich unbedenklich, Versorgungsleistungen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz heranzuziehen:

§ 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V in Verbindung mit § 248 SGB V regeln abschließend die Heranziehung zum vollen allgemeinen Beitragssatz. § 243 SGB V ist damit – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht anwendbar. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einnahmen freiwilliger Mitglieder verweist § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht generell auf die Vorschriften über Beitragssätze in den § 241 ff. SGB V sondern ausschließlich auf § 248 Satz 1 und 2 SGB V. Entsprechend anwendbar ist insbesondere nicht § 243 Abs. 1 SGB V. Auch verdrängt § 248 SGB V als nachfolgende Regel für eine spezielle Versichertengruppe die vorangehenden allgemeinen Regelungen.

Das BSG geht in dem auch vom SG angeführten Urteil vom 10. Mai 2006 (B 12 KR 6/05 R) davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung § 243 Abs. 1 SGB V nicht Anwendung findet. Es thematisiert lediglich die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung. Es verneint – aus Sicht des Senats zutreffend – eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung freiwillig versicherter Rentner bzw. Versorgungsempfänger gegenüber dem Personenkreis, für den § 243 Abs. 1 SGB V einschlägig ist. Der Gesetzgeber hat für alle Bezieher von Renten bzw. nicht mehr im Erwerbsleben Stehenden eine einheitliche beitragsrechtliche Sonderregelung schaffen können, da diese Personengruppen weit überproportional das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem belasten (vgl. BSG, a. a. O., juris Rdnr. 30 mit Angaben zur Beitragsdeckungsquote in der Krankenversicherung der Rentner; ebenso bereits zu § 248 SGB V in direkter Anwendung: BSG, Urteil vom 24. August 2005 – B 12 KR 29/04 R).

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerfG, B. v. 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06 - juris-Rdnr. 20ff:

"Die Heranziehung der Versorgungsleistung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz stellt auch ihrer Höhe nach keinen unzumutbaren Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Zwar führt die Verdoppelung der Beitragslast zu einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung des Beschwerdeführers, weil die Versorgungsbezüge bei ihm praktisch die gesamten Alterseinkünfte darstellen; von seinem monatlichen Ruhegehalt von 3.360,19 EUR muss er ab dem 1. Januar 2004 einen Beitrag von 493,94 EUR abführen. Das ist erheblich, aber nicht mit einer grundlegenden Beeinträchtigung seiner finanziellen Situation im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 (190)). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, welchen das Altersprivileg des § 240 Abs. 3a SGB V nicht zugute kam, schon in der Vergangenheit auf Versorgungsbezüge den Beitrag in voller Höhe zu entrichten hatten. 5. Die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b GMG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 (86); 103, 392 (403)); denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 (263); 103, 392 (403)). Das Vertrauen insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage ist im Grundsatz hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE 97, 378 (389)). Vorliegend trifft die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB V zudem eine relativ kleine Gruppe von hoch betagten Versicherten, welche aufgrund des "Altersprivilegs" seit vielen Jahren auf Versorgungsbezüge nur den halben Beitragssatz zu zahlen hatten. Das reicht aber nicht aus, um ein überwiegendes Bestandsinteresse der Betroffenen zu bejahen. Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung erweisen sich die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange als stärker. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06) dargelegt, dass die Einführung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge durch § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1004 geltenden Fassung bei den Versicherungspflichtigen nicht gegen Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verstößt. Die dortigen Ausführungen gelten auch im vorliegenden Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl. BVerfGE 69, 272 (312); 79, 223 (239); 103, 392 (404)). Zu berücksichtigen ist, dass die Bezieher von Versorgungsbezügen typischerweise überdurchschnittliche Alterseinkommen aufweisen. Der Wegfall von § 240 Abs. 3a SGB V trifft die davon bisher begünstigten freiwillig Versicherten insoweit keineswegs härter als die Gruppe der Pflichtversicherten, die seit dem 1. Januar 2004 auf Versorgungsbezüge ebenfalls den vollen allgemeinen Beitrag zu zahlen haben. Auch bei diesen Personen handelt es sich um ältere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich auf die wegen der erhöhten Beitragslast veränderte wirtschaftliche Situation übergangslos einstellen müssen und aufgrund ihres Lebensalters und des bereits erfolgten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben insoweit keine zusätzliche wirtschaftliche Vorsorge mehr treffen können."

Bereits in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2002 (1 BvR 1660/96), auf den sich die Klägerin erstinstanzlich berufen hat, hatte das BVerfG konstatiert, dass die Gesetzesentwicklung der letzten Jahrzehnte von dem Grundgedanken bestimmt sei, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten. Dieses Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (juris-Rdnr. 22).

Unmaßgeblich ist es dabei, ob der Versicherte – wie die Klägerin – ausschließlich als Versorgungsbezüge zu wertende Ruhestandsbezüge erhält oder diese zusätzlich zu einer allgemeinen Rente gewährt werden, wie im Fall BVerfG, B. vom 13.06.2008 -1 BvR 1413/07 -, der eine Ruhestandsbeamtin betroffen und auf den der Senat die Klägerin bereits hingewiesen hat.

Ob den in dem von ihr ins Verfahren eingeführtem Hinweis des vdek zu den Folgen der Neuregelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2009 vertretene Auffassung, Arbeitnehmer, die ein nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahltes Ruhegehalt im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bezögen, unterlägen dem ermäßigten Beitragssatz des § 243 SGB V, zutreffend ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin ist nicht Arbeitnehmerin, sondern ausschließlich Ruhestandsbeamtin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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