L 1 KR 38/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 1375/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 38/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RE 5/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI wird nicht von selbst gegenstandslos, wenn bei fortdauernder Beschäftigung die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglied endet und durch eine freiwillige ersetzt wird.
Die Berufungen der Beigeladenen zu 3) und 7) werden zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 teilweise aufgehoben, soweit dort der Bescheid vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Mai 2010, 20. Juli 2010 und 13. August 2010 auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) aufgehoben wurde. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den Beigeladenen zu 6) betrifft. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens außer denen der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu 6) die diesem für das gesamte Verfahren entstandenen Kosten sowie den Beigeladenen zu 1), zu 2) und zu 4) die diesen erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitbefangen ist noch in Teilen ein Prüfbescheid der Beklagten, mit dem von der Klägerin, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2007 für die Beigeladenen zu 3) und 5) bis 7) Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

Alle Beigeladenen arbeiteten seit Anfang der 1990er Jahre als angestellte Volljuristen bei der Klägerin, konkret als Einzelentscheider bei der Bearbeitung von Asylanträgen. Sie verfügten jeweils über Bescheide über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die vom Rechtsvorgänger der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), erlassen worden waren. Zum Zeitpunkt der Befreiung waren sie alle als Rechtsanwälte zugelassen, Mitglieder in einer Rechtsanwaltskammer und in den jeweiligen Versorgungswerken für Rechtsanwälte.

Der Beigeladene zu 3) hatte in seinem Befreiungsantrag vom 26. Februar 1993/29. April 1993 unter "versicherungspflichtige Tätigkeit" angegeben: "seit 1.02.93 arbeitslos bis 23.03.1993 u. v. 30.03. bis 31.03.1993 Arbeitsamt B". Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigte eine Pflichtmitgliedschaft ab 10. Februar 1993. Die BfA forderte vom Beigeladenen zu 3) im Hinblick auf den von diesem gestellten Antrag, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten zu Gunsten eines Versorgungswerkes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreit zu werden, mit Schreiben vom 14. Juni 1993 Unterlagen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe an, da auch bei Arbeitslosigkeit Rentenversicherungspflicht bestehen könnte. Mit Standardformularbescheid vom 13. Juli 1993 mit dem Betreff "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)" befreite sie den Beigeladenen zu 3) ab 10. Februar 1993. Unter "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht" war dabei der 1. Februar 1993 eingetragen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) bei der Klägerin begann zum 1. April 1993.

Der Beigeladene zu 5) war seit dem 27. September 1989 Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und aufgrund seiner am 1. Oktober 1989 begonnenen Beschäftigung beim Freistaat Bayern für die Zeit ab 1. Oktober 1999 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Er stellte am 6. November 1989 den Antrag, ihn von der Rentenversicherung der Angestellten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zu befreien. Die BfA befreite ihn mit Bescheid vom 26. Januar 1990 ab 1. Oktober 1989. Seit Dezember 1990 war er bei der Klägerin beschäftigt. Die Beklagte hob gegenüber dem Beigeladenen zu 5) mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Ablauf des 31. Oktober 2005 auf.

Der Beigeladene zu 6) hatte bei bestehender Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung seinen Befreiungsantrag am 18. Juni 1993 für die ab 1. Mai 1993 begonnene Beschäftigung bei der Klägerin gestellt. Er gab dabei unter dem Punkt "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht" als Arbeitgeber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an. Die BfA befreite ihn mit Bescheid vom 26. August 1993 "ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht" zum 1. Mai 1993. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 die Befreiung zum 31. Oktober 2005 auf, weil die Kammerzugehörigkeit geendet habe. Sie teilte mit, dass die Befreiung sich nicht auf eine nach dem 13. August 1995 ausgeübte abhängige Beschäftigung erstrecke. Zu diesem Datum hatte der Beigeladene zu 6) seine Anwaltszulassung zurückgegeben und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortgesetzt. Die Klage hiergegen ist anhängig beim Sozialgericht Würzburg. Das Klageverfahren ruht bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens.

Die Beigeladene zu 7) beantragte am 28. November 1990 ihre Befreiung von der Rentenversicherung, welche mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 erteilt wurde. An diesem Tag begann ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin bei dem Rechtsanwalt H F in L. Seit demselben Tage war sie Mitglied im Versorgungswerk der Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltskammern. Seit 1. Dezember 1992 ist sie bei der Klägerin angestellt.

Die Beklagte erließ am 7. November 2005 gegenüber der Klägerin einen Prüfbescheid für den Zeitraum 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2003, mit welchem (nur) für den Beigeladenen zu 6) Beiträge in Höhe von 27 531,92 Euro nachgefordert wurden. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2010 - S 76 KR 648/09; Urteil des hiesigen Senats vom 30. Mai 2011 - L 1 KR 307/10, Beschluss des BSG vom 1. Februar 2012 - B 12 KR 79/11 B).

Sie führte dann vom 22. September 2008 bis zum 18. Dezember 2008 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 durch.

Sie forderte mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 251.604,84 EUR nach. Die den Beigeladenen erteilten Befreiungen seien - wie näher erläutert wird - gegenstandslos geworden.

Der Bescheid enthielt eine nach den einzelnen Beigeladenen und Zeiträumen geordnete Aufstellung sowie eine Summierung geordnet nach den einzelnen Einzugsstellen.

Die Klägerin erhob am 21. Januar 2009 Widerspruch und begründete diesen in erster Linie mit der Bestandskraft der Befreiungsbescheide. Diese seien nicht widerrufen oder zurückgenommen worden.

Auch die Beigeladenen, welchen der Bescheid nicht von der Beklagten übersandt worden war, erhoben im Januar bzw. Februar 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte die Beigeladene zu 7) aus, der Dauerverwaltungsakt der Befreiung zugunsten des Rechtsanwalts-Versorgungswerkes vom 13. Dezember 1990 sei von der Rentenversicherung zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Sie berufe sich auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und die Verjährungsvorschriften. Sie sei ein rentennaher Jahrgang, und habe ihre Rentenbezüge im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Befreiung aufgebaut. Eine nachträgliche Aufstockung ihrer Rente, etwa durch private Vorsorge, sei ihr nicht mehr möglich. Auch ein jahrelanger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang sei ihr nicht zumutbar.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009 zurück. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Berufsfremde Beschäftigungen würden von ihr nicht erfasst. Alle hier zur Rede stehenden Arbeitnehmer seien nicht als Rechtsanwälte beschäftigt gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. Juli 2009 die Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben, dem in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides genannten Gericht.

Auch die Beigeladenen erhoben Klagen, die Verfahren ruhen im Hinblick auf das hiesige Verfahren.

Das Sozialgericht Nürnberg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. August 2009 an das örtlich zuständige Sozialgericht Berlin (SG) verwiesen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 teilweise zurück, soweit nämlich Beiträge für den Beigeladenen zu 4) nachgefordert worden waren. Mit weiterem Bescheid vom 20. Juli 2010 wurde die Nachforderung auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) zurückgenommen. Die Beklagte hat schließlich mit dem Änderungsbescheid vom 13. August 2010 den Beitragsbescheid vom 23. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2008 und der Bescheide vom 26. Mai 2010 und 20. Juli 2010 auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) für erledigt erklärt.

Zur Begründung der Klage hat sie ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Sie habe hinsichtlich aller Beigeladener auf die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Befreiungsbescheide vertraut und entsprechend die Beiträge an ihre Angestellten/Tarifbeschäftigten zur Weiterleitung an die jeweilige Rechtsanwaltsversorgung abgeführt. Diese Weiterleitung habe sie sogar überwacht und sich Bescheinigungen der jeweiligen Versorgungswerke vorlegen lassen. Die Befreiungsbescheide hätten den Zusatz enthalten, dass die ausgesprochene Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft gelte. Insoweit habe die Klägerin darauf vertrauen können, weil das jeweilige Beschäftigungsverhältnis mit ihr durchgehend gewesen sei. Auch seien die Betriebsprüfungen gemäß § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) jeweils beanstandungsfrei geblieben.

Die Beklagte hat vorgebracht, die Beigeladenen hätten nicht zwingend nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen, da die Betriebsprüfung für diese keine rechtsgestaltende Wirkung habe. Im Gegensatz zur Beigeladenen zu 4) sei der Beigeladene zu 3), dessen Beschäftigung beim Bundesamt am 1. April 1993 begonnen habe, für die Zeit (bereits) ab 10. Februar 1993 befreit worden. Es sei keine ausdrückliche Befreiung aufgrund der ab dem 1. April 1993 ausgeübten Beschäftigung bei der Klägerin ausgesprochen worden. Der Beigeladene zu 3) sei zum Zeitpunkt des Antrages auf Befreiung Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - nämlich seit dem 10. Februar 1993 - gewesen, jedoch zu dieser Zeit arbeitslos. Da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur) aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erfolgt sei, hätte der Beigeladene nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Aufnahme einer Beschäftigung einen erneuten Antrag auf Befreiung bzw. einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Befreiung stellen müssen. Die Befreiung des Beigeladenen zu 5) erstrecke sich nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Klägerin. Es könne für die Beklagte dahingestellt bleiben, ob die vormalige Beschäftigung beim Freistaat Bayern tatsächlich die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfüllt habe. Der Beigeladene zu 6) habe seine Anwaltszulassung am 13. August 1995 zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Kammerzugehörigkeit geendet. Die Voraussetzung für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI mit einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung habe ab danach nicht mehr bestanden. Nach den Urteilen des BSG vom 30. April 1997 (12 RK 20/96 und 12 RK 34/96) berechtige eine anschließend freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Deshalb sei mit Rücknahmebescheid vom 17. Oktober 2005 der Befreiungsbescheid vom 26. August 1993 für die Zeit ab dem 1. November 2005 aufgehoben worden. Der Rücknahmebescheid habe den Zusatztext enthalten, dass die Befreiung sich nicht auf eine nach dem 13. August 1995 ausgeübte abhängige Beschäftigung erstreckt habe. Die förmliche Aufhebung sei zudem nur deklaratorischer Natur. Bereits mit dem Entfallen der Befreiungsvoraussetzungen habe die Befreiung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Sinne habe auch der Senat im Urteil vom 30. Mai 2011 (L 1 KR 307/10) entschieden. Die Beigeladene zu 7) sei aufgrund ihrer am 1. Oktober 1990 bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der Rheinland Pfälzischen Rechtsanwaltskammer und der am 1. Oktober 1990 begonnenen Beschäftigung beim Rechtsanwalt H F in L von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Diese Befreiung erstreckte sich nicht auf die Beschäftigung bei der Klägerin, sondern auf eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt.

Der Beigeladene zu 6) hat vorgetragen, seine Situation sei mit der der Beigeladenen zu 2) gleichsetzbar. Die Beigeladene zu 7) hat vorgebracht, der streitgegenständliche Bescheid sei ihr gegenüber bereits formell rechtswidrig, weil der Ausgangsbescheid ihr nicht bekannt gegeben worden sei. Dies sei auch nicht durch den Widerspruchsbescheid nachgeholt worden, weil es diesem inhaltlich an Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X fehle. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Als begünstigender Verwaltungsakt hätte er nur gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden können. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die rückwirkende Feststellung der Beitragspflicht gegen Treu und Glauben verstoße, wie sich dies aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 2000 (B 12 KR 11/09 R) ergebe. Vor der jetzt infrage stehenden Betriebsprüfung hätten eine Reihe von Prüfungen der BfA und der Beklagten stattgefunden. Bei diesen Betriebsprüfungen seien jeweils die Befreiungsbescheinigungen vorgelegt, geprüft und nicht beanstandet worden. Die Klägerin habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass keine rückwirkenden Neufestlegungen getroffen würden, ohne dass vorher die Befreiungsbescheinigungen widerrufen würden.

Das SG hat mit Urteil vom 21. Dezember 2012 ([zugestellt der Beklagten am 10. Januar 2013, dem Beigeladenen zu 3) am 14. Januar 2013 und der Beigeladenen zu 7) am 14. Januar 2013]) den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Mai 2010, 20. Juli 2010 und 13. August 2010 aufgehoben, soweit er die Beigeladenen zu 5) und 6) betrifft. Es hat die Klage im Übrigen (konkludent) abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Einer Anhörung der Beigeladenen habe es nicht bedurft, weil im Bescheid keine Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht selbst getroffen worden sei. Für die Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen seien, sei die Vorfrage über das Vorliegen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu klären, dies stelle aber keine Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht als solche dar. Die Klägerin selbst sei angehört worden, im Übrigen könnte sie sich auch nicht auf unterbliebene Anhörungen der Beigeladenen als Geltendmachung eigener Rechtsverletzung berufen. Sie könne auch keinen Vertrauensschutz geltend machen. Der Umstand, dass nicht bereits im Rahmen von zuvor erfolgten Betriebsprüfungen Nachforderungen hinsichtlich der Beigeladenen erhoben worden seien, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Nachforderungen jetzt nicht mehr geltend machen könne (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2013 - B 12 AL 1/02 R). Der Bescheid sei hinsichtlich der Beigeladenen zu 5) und 6) materiell rechtswidrig. Der Beigeladene zu 5) sei mit Bescheid vom 26. Januar 1990 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten nach § 7 Abs. 2 AVG mit Wirkung zum 1. Oktober 1989, dem Beginn seiner Tätigkeit beim Freistaat Bayern, befreit worden. § 7 Abs. 2 AVG sei durch § 6 SGB VI ersetzt worden. Der Bescheid habe die Befreiung ausgesprochen, weil der Beigeladene zu 5) aufgrund einer durch Gesetz angeordneten bzw. auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe gewesen sei. § 6 SGB VI sei enger, weil dessen Abs. 5 Satz 1 eine Befreiung nur noch auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränke. Allerdings habe § 231 SGB VI übergangsrechtlich angeordnet, dass Personen, die wie der Beigeladene zu 5) am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, (nur) "in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit" blieben (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 5/10 R). Der Beigeladene zu 5) sei am Stichtag 31. Dezember 1991 bereits für die Klägerin tätig gewesen. Die ihm zuvor erteilte Befreiungsentscheidung habe sich damit auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 5) bei der Klägerin konkretisiert. Diese Tätigkeit habe dieser auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt. Der Bescheid sei hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) rechtswidrig, weil dieser in dem ihn betreffenden Zeitraum (1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005) über eine wirksame und nicht aufgehobene Befreiung verfügt habe. Sie habe nämlich - wie auch die Beklagte einräume - sich auf seine zum 1. Mai 1993 bei der Klägerin begonnenen Tätigkeit bezogen. Die Befreiung ende auch nicht durch die Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung. Die Rückgabe habe jedoch nur die Aufhebbarkeit zur Folge gehabt. Eine Entscheidung nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X wäre also erforderlich gewesen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 8/10 R). Der Bescheid sei hingegen rechtmäßig, soweit er sich auf die Beigeladenen zu 3) und 7) beziehe. Der Befreiungsbescheid gegenüber dem Beigeladenen zu 3) vom 13. Juli 1993 habe sich nicht auf die Tätigkeit bei der Klägerin bezogen. Der Beigeladene zu 3) habe nämlich seinen Antrag auf Befreiung nicht im Hinblick auf die ab 1. April 1993 beginnende Tätigkeit bei der Klägerin, sondern auf die seiner Arbeitslosigkeit in den Monaten zuvor gestellt. Die Befreiung beschränke sich nach § 6 Abs. 5 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung. Die Beschäftigung bei der Klägerin sei eine andere als die Zeit der Arbeitslosigkeit. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 7) greife die Übergangsvorschrift des § 231 SGB VI nicht ein. Zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1991 habe die Beigeladene zu 7) nämlich nicht für die Klägerin, sondern für jemand anders gearbeitet. Für die ab 1. Dezember 1992 begonnene Tätigkeit hätte sie einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen. Die Beigeladene zu 7) könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr der streitgegenständliche Bescheid nicht bekanntgegeben worden sei. Dieser habe nämlich keinerlei Feststellungen über ihre Rentenversicherungspflicht getroffen, da diese kraft Gesetzes eintrete (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - u. a.).

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 7) vom 8. Februar 2013 sowie die Berufung des Beigeladenen zu 3) vom 14. Februar 2013.

Die Beklagte hat sich zur Berufungsbegründung auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) berufen. Entgegen der Annahme des SG beende das Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer per Gesetz die Befreiung. Die Rückgabe der Anwaltszulassung stelle eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Dass im speziellen Fall des Beigeladenen zu 6) die Aufhebung der Befreiung erst mit Wirkung für die Zukunft ab 1. November 2005 ausgesprochen worden sei, ändere nichts an dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiungen bereits am 13. August 1995 entfallen gewesen seien. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 6) zwischenzeitlich zum Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht abgeordnet gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 abzuändern und die Klage unter Zurückweisung der Berufungen der Beigeladenen zu 3) und zu 7) abzuweisen.

Die Klägerin hat zusätzlich vorgebracht, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der ersten Fassung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 keine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer vorausgesetzt habe. Diese Voraussetzung sei erst durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1996 eingeführt worden. Die Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung durch den Beigeladenen zu 6) zum 13. August 1995 habe deshalb keine Auswirkungen auf seine Befreiung gehabt.

Der Beigeladene zu 3) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 insoweit abzuändern, als der Bescheid vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Mai 2010, 20. Juli 2010 und 13. August 2010 auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) aufgehoben wird.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R) sei auf ihn nicht anwendbar. Bis heute liege keine Aufhebung der Befreiungsentscheidung für ihn vor, für die es auch keine Rechtsgrundlage gäbe. Ausweislich des Befreiungsbescheides müsse er nur mitteilen, falls die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende. Ein solches Ende sei bis heute nicht eingetreten.

Der Beigeladene zu 5) beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beigeladene zu 6) hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er u. a. ausgeführt, die Anwendung des Urteils des BSG vom 7. Dezember 2000 (B 12 KR 11/00 R) auf den hiesigen Fall sei abwegig und unsinnig. Ihr habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der dortige betroffene Arbeitnehmer habe nämlich nacheinander drei unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt und sei lediglich für die erste von der BfA von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen.

Die Beigeladene zu 7) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Mai 2010, 20. Juli 2010 und 13. August 2010 betreffend der Beigeladenen zu 7) aufgehoben wird.

Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Auf die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten lag zur Hauptverhandlung vor und war Gegenstand der Erörterungen.

Entscheidungsgründe:

Den Berufungen der Beigeladenen zu 3) und 7) bleibt Erfolg versagt. Auch die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des Beigeladenen zu 5) Erfolg.

Die Berufung der Beigeladenen zu 7) war zurückzuweisen. Soweit die Klage den streitgegenständlichen Prüfbescheid hinsichtlich der Beigeladenen zu 7) betrifft, ist sie unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladene zu 7) in eigenen Rechten:

Der Senat teilt die erstinstanzlich erhobenen Bedenken gegen die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide nicht. Der eigentliche Tenor, der Verfügungssatz, besteht, wie dies dem Wesen eines Prüfbescheides nach § 28 p SGB IV entspricht, nur aus der Nachforderung eines Summenbetrages. Die Aufschlüsselung nach den einzelnen Beigeladenen und den Nachforderungszeiträumen einerseits und der Zusammenfassung nach Einzugsstellen andererseits ist als Teil der Begründung im Bescheid enthalten. Auch insoweit ist die Aufschlüsselung eindeutig.

Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 SGB VI. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Rentenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 162 Nr. 1 SGB VI.

Die Beigeladene zu 7) war nicht aufgrund des Befreiungsbescheides vom 13. Dezember 1990 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung in ihrer Tätigkeit als Einzelentscheiderin bei der Klägerin befreit.

Rechtsgrundlage dieser Befreiung war § 7 Abs. 2 AVG. Auf Antrag wurden Personen von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - juris - Rdnr. 15 f.).

Die Befreiung erstreckte sich nur auf die Beschäftigung als (angestellte) Rechtsanwältin. Die Tätigkeit als angestellte Verwaltungsjuristin (Einzelentscheiderin) bei der Klägerin ab 1. Dezember 1990 war von ihr nicht erfasst:

Der Senat hat hierzu in einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt, dass sich ein noch nach AVG ergangener Befreiungsbescheid ungeachtet einer fortgeführten Mitgliedschaft in einem ständischen Versorgungswerk nicht auf eine andere Beschäftigung erstreckt (Urteil vom 15. März 2013 - L 1 KR 204/10 - juris - Rdnr. 37 ff.).

Dies ergibt sich für die Zeit nach der Aufhebung des § 7 Abs. 2 AVG durch Art. 83 Nr. 1 und Art. 85 Nr. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) zum 1. Januar 1992 und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des SGB VI aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und aus § 231 Satz 1 SGB VI (seit dem 1. Januar 1996: § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. Art. 1 Nr. 37 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824); im folgenden: § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Das früher in § 7 Abs. 2 AVG enthaltene Befreiungsrecht ist nunmehr in § 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. Für Befreiungen, die nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden sind, schreibt § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ausdrücklich vor, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Für Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, ordnet § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise an, dass diese in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit bleiben. Die Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeutet, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier des § 1 Satz 1 Nr. 1, versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht in diesen Beschäftigungen tritt dabei kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid braucht insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 1. Januar 1992 nach § 7 Abs. 2 AVG ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden (so weitgehend wörtlich BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 -B 12 KR 11/00 R- juris-Rdnr. 16f unter Bezugnahme auf BSG, 5. Senat, BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12)).

Wie das BSG weiter ausführt, ist unbeachtlich, dass in § 7 AVG eine dem § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI entsprechende Beschränkung nicht enthalten gewesen und deshalb in einen Befreiungsbescheid nicht aufgenommen worden ist. Denn jedenfalls seit dem 1. Januar 1992 ist durch § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI klargestellt, dass die Befreiungen nur für die Beschäftigungen gälten, für die sie ausgesprochen worden sind oder werden und dies für bereits erteilte Befreiungen und für noch zu erteilende Befreiungen gelte, ohne dass es einer Änderung der bereits ausgesprochenen Befreiungen bedarf (BSG, a. a. O Rdnr. 18). Auch hat der in den alten Befreiungen enthaltene Hinweis über die Fortdauer der Befreiung für eine sich an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitert (BSG a. a. O. Rdnr. 20). Es gibt gegenüber den §§ 6 und 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung durch die Beklagte zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht macht. Es ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten, den Eintritt von Versicherungspflicht in der Beschäftigung von der Aufhebung des Befreiungsbescheides durch die BfA abhängig zu machen (BSG a. a. O Rdnr. 23).

Der für Beitragsstreitigkeiten nach wie vor zuständige 12. Senat des BSG hat diese Rechtsauffassung im Urteil vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R - Rdnr. 21) bekräftigt. Der hiesige Senat folgt ihr aus eigener Überzeugung.

Für Altfälle - wie hier - ist in § 231 SGB VI übergangsrechtlich bestimmt, dass Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien, (nur) "in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit bleiben". Diese Regelung gewährt keinen umfassenden, sondern nur einen auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Bestandsschutz. Bereits ein Arbeitgeberwechsel schließe Bestandsschutz aus. Das BSG hat zudem auf den Hinweis auf die Pflicht, Änderungen mitzuteilen, verwiesen.

Ergänzend wird auf die weitere zutreffende Begründung im angegriffenen Urteil des SG verwiesen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere zum fehlenden Vertrauensschutz.

Die Berufung der Beigeladenen zu 7) muss danach Erfolg versagt bleiben.

Aus denselben Rechtsgründen hat die Berufung der Beklagten Erfolg, soweit sie für den Beigeladenen zu 5) Rentenversicherungsbeiträge nachfordert:

§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ordnet die Fortwirkung einer vor dem 1. Januar 1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich derselben Beschäftigung an. Dieselbe Beschäftigung ist hier nicht die am Stichtag bereits ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit bei der Klägerin, sondern (nur) die zuvor beim Freistaat Bayern ausgeübte. Nur für diese hatte die BfA als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Befreiung (in einer großzügigen Annahme einer Syndikustätigkeit für das entsprechende Landratsamt) ausgesprochen.

Die Berufung des Beigeladenen zu 3) war zurückzuweisen:

Die dem Beigeladenen zu 3) ab 10. Februar 1993 erteilte Befreiung erstreckte sich nicht auf die ab 1. April 1993 aufgenommene Tätigkeit bei der Klägerin.

Hinsichtlich dieses Beigeladenen ist die Befreiung zwar bereits nach dem SGB VI und nicht noch nach § 7 Abs. 2 AVG erteilt worden. Allerdings beschränkt § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (insoweit unverändert seit der Ursprungsfassung vom 18. Dezember 1989) von vornherein die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung.

Diese Beschränkung des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB V bedeutet - wie bereits zitiert - ganz allgemein, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtig sind, ungeachtet der Bestandskraft der erteilten Befreiung (vgl. BSG, Urt. v.07.12.2000 juris-Rdnr. 17).

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - Rdnr. 17.) und der systematischen Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI (BSG, a. a. O., Rdnr. 20ff). Sie erstreckt sich deshalb nicht auf jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen einer Befreiung vorlägen. Die rechtsirrige Annahme, keinen neuen Befreiungsantrag stellen zu müssen, sollte gerade vermieden werden (BSG, a. a. O. Rdnr.26ff).

Die Beklagte hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er für die ab 1. April 1993 begonnene Tätigkeit bei der Klägerin einen neuen Befreiungsantrag hätte stellen müssen, weil insoweit Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eintrat. Aus dem Umstand, dass die BfA die Befreiung nicht hätte erteilen dürfen, weil der Beigeladene zu 3) ab 10. Februar 1993 nicht abhängig beschäftigt war nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI i. V. m § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, sondern arbeitslos, folgt nicht, dass sich der - offenbar rechtswidrig - erteilte Befreiungsbescheid stattdessen auf die später begonnene Beschäftigung bei der Klägerin erstreckt hat. Diese ist jedenfalls nicht die "jeweilige" Beschäftigung im vorgenannten Sinne.

Der Befreiungsbescheid vom 13. Juli 1993 hat nach seinem maßgeblichen Erklärungsgehalt aus objektivierter Empfängersicht (vgl. hierzu v. Wulffen/Schütze/Engelmann, SGB X, 8. Auflage 2014 § 31 Rdnr. 56, 25 mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung) keine nur an die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpfte Befreiung enthalten. Dies ergibt sich aus der Antragsgeschichte und dem Wortlaut des Bescheides: Der Beigeladene hatte in seinem Befreiungsantrag vom 26. Februar 1993/29. April 1993 selbst unter "versicherungspflichtige Tätigkeit" angegeben: "seit 1.02.93 arbeitslos bis 23.03.1993 u. v. 30.03. bis 31.03.1993 Arbeitsamt Bonn". Die BfA forderte von ihm Unterlagen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe an, da auch bei Arbeitslosigkeit Rentenversicherungspflicht bestehen könnte.

Der Bescheid selbst ist der Standardformularbescheid. Er enthält gleich im Betreff die Koppelung an eine Beschäftigung, weil auf die einschlägige Befreiungsvorschrift abgestellt wird, welche eine solche voraussetzt, soweit nicht für eine selbstständige Tätigkeit befreit werden soll ("Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)"). Diese Beschäftigung sollte am 1. Februar 1993 begonnen haben, also zum Datum des Beginns der gemeldeten Arbeitslosigkeit. Dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BfA im hiesigen Rechtsstreit ausgeführt hat, damals sei für sie die Befreiung die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschlaggebend gewesen, vermag den Erklärungswert des Bescheides, ein Befreiungsbescheid (nur) nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu sein, nicht mehr nachträglich zu ändern.

Dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin den Beigeladenen zu 3) davon abgehalten haben könnten, für seine Beschäftigung bei der Klägerin einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen, oder das Vertrauen geweckt haben könnte, der Bescheid beziehe sich auch auf die zwischenzeitlich begonnene Tätigkeit für das Bundesamt, ist hier weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen des BSG im genannten Urteil, a. a. O., Rdnr. 31 ff.). Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) unbegründet:

Zunächst hat sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Bescheid vom 26. August 1993 entgegen der Annahme des Senats (durch den Berichterstatter als Einzelrichter) im Urteil vom 30. Mai 2011 nicht auf eine (nebenberufliche) Tätigkeit als Rechtsanwalt neben derjenigen für die Klägerin bezogen.

Der Beklagte zu 6) hat seine Befreiung nicht nur für die (nebenberufliche) Tätigkeit als Rechtsanwalt erhalten: Der Beigeladene zu 6) gab nämlich im Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Juni 1993 als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht den 1. Mai 1993 und als Arbeitgeber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg an. Die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung bescheinigte unter dem 9. Juli 1993, dass der Antragsteller seit 12. Februar 1987 Mitglied kraft Gesetzes der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung sei und ab Beginn der Befreiung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen habe. Die entsprechenden Daten übernahm die BfA in ihrem Bescheid vom 26. August 1993 (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht 1. Mai 1993, Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung 12. Februar 1987). Der Beginn der Befreiung wurde auf 1. Mai 1993 festgesetzt.

Diese Vorgehensweise entsprach der Praxis der Beklagten, die sich gerade auch im hiesigen Rechtsstreit zeigt.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2011 letztlich die Rechtsprechung des Rentensenates des BSG zu den Syndikusanwälten aus dem Jahr 2014 (Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -) bereits vorweggenommen. Der 5. Senat des BSG hat dabei allerdings darauf hingewiesen, dass die vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten, auch Syndikusanwälte in ihrer Beschäftigung als juristische Angestellte zu befreien, dazu führe, dass die derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen worden sei - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen hätten, das wohl über den Schutz durch die §§ 44 ff. SGB X hinausgehe (a. a. O., Rdnr. 58).

Streitentscheidende Rechtsfrage ist hier deshalb, ob die mit der Aufgabe der Rechtsanwaltszulassung mit Ablauf des 13. August 1995 beendete Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und Fortführung als freiwilliges Mitglied ab 14. August 1995 lediglich zu einer Aufhebbarkeit des Befreiungsbescheides geführt hat, wie dies das SG angenommen hat, oder ob die Befreiung von selbst gegenstandslos geworden ist. Die Beklagte ist dieser Auffassung und hält die ungeachtet dessen erfolgten Aufhebungen für rein deklaratorisch. Allerdings hat sie sich im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der anderen Beigeladenen an der Beitragsnachforderung im Hinblick auf eine Aufhebung des Befreiungsbescheides erst zu einem späteren Zeitpunkt gehindert gefühlt.

Der Senat folgt dem SG: Dieses hat hier zutreffend ausgeführt, dass mit der Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung im Jahr 1995 zwar ein Aufhebungssachverhalt geschaffen worden, dass aber mit dem Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Befreiungsbescheid nicht von selbst gegenstandslos geworden ist.

Der Befreiungsbescheid hat sich durch die Anwaltszulassungsrückgabe nicht von selbst erledigt, wie dies § 39 Abs. 2 SGB X für eine Wirkungslosigkeit ohne Aufhebung voraussetzt.

Aus § 6 Abs. 5 SGB VI ergibt sich vielmehr, dass die Befreiung (nur) auf die jeweilige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Entfällt eine andere Voraussetzung für die Befreiung, bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (vgl. KassKomm/Gürtner SGB VI § 6 Rdnr. 32 und 40 mit dem Beispiel des Wegfalls des nach Absatz 1 erforderlichen anderweitigen Versicherungsschutzes).

Allerdings kann sich die Klägerin hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beigeladene zu 6) seine Rechtsanwaltszulassung bereits zu einem Zeitpunkt zurückgegeben hatte, in welchem § 6 Abs. 1 SGB VI noch in der ursprünglichen Form galt, obgleich er die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortgesetzt hat. Er fällt insoweit auch nicht in den Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 2 SGB VI, wonach die Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit bleiben:

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI lautete in der ursprünglichen Fassung:

"Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn ( )"

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in er ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung: lautet hingegen

" Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn ( )"

Zwingende Tatbestandsvoraussetzung war jedoch auch bereits in der Urfassung der Norm, dass durch oder aufgrund Gesetzes eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung bestehen musste. Ohne Anwaltszulassung konnte der Beigeladene zu 6) seine Mitgliedschaft aber nur noch freiwillig fortsetzen.

Von der Novelle waren diejenigen Fälle tangiert, in denen bis 31. Dezember 1995 berufsständische Versorgungswerke auch freiwillige Mitglieder einer Berufskammer als Pflichtmitglieder aufnahmen, wie dies zum Beispiel bei den in einigen Bundesländern neugegründeten Versorgungswerken für Ingenieure der Fall war (KassKomm/Gürtner SGB VI § 231 Rdnr. 8). Freiwillig Kammerzugehörige sollten sich nicht mehr befreien lassen können, sondern nur die Zwangsmitglieder der Kammern. § 231 Abs. 2 SGB VI sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers damit korrespondierend nur klarstellen, dass Personen, die den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31.12.1995 gestellt hatten und deren Befreiung von der Versicherungspflicht noch mit Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten war, in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch dann befreit blieben, wenn sie nach der ab danach geänderten Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr von der Versicherungspflicht zu befreien gewesen wären (vgl. BT-Drs. 13/2590, 27 f.).

Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung einer Erledigung von selbst im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch die Anwaltszulassungsrückgabe zunächst nicht auf die von ihr angeführten Urteile des BSG vom 30. April 1997 (12 RK 20/96 und 12 RK 34/96) berufen. In beiden Fällen war nämlich der jeweilige Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X im Streit.

Sie kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) stützen.

Dem dortigen Fall lag der Sachverhalt zugrunde (BSG, a. a. O., Rdnr. 2f), dass der dortige Kläger zunächst als Steuerberater in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerberater befreit war. Er gab dann die Zulassung zurück, trat als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und setzte seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk freiwillig fort. Die Beklagte hob daraufhin den früheren Befreiungsbescheid auf, da der Kläger aus der Steuerberaterkammer ausgeschieden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger und beantragte zusätzlich hilfsweise eine Verpflichtung zur erneuten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI über den Zeitpunkt des Zulassungsverzichts hinaus. Er habe auf seine Zulassung als Steuerberater für die Dauer des Referendariats verzichten müssen; die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Steuerberaterkanzlei werde als genehmigte Nebentätigkeit zum Referendariat auf 400-Euro-Basis fortgeführt; an die zuständige Versorgungskammer werde er den Grundbeitrag abführen. Das BSG führt nun in den Entscheidungsgründen zwar aus, dass ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X in Bezug auf eine andere Beschäftigung unnötig sei, weil insoweit der Befreiungsbescheid nicht rechtswidrig, sondern lediglich gegenstandslos werde (a. a. O., Rdnr. 18 mit Bezug auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG). Eine dennoch erfolgende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X sei jedoch "quasi deklaratorisch" möglich. Die Aufgabe der Kammerzugehörigkeit sei aber eine wesentliche Änderung und führe regelmäßig (nur) zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (BSG, a. a. O., Rdnr. 19). Auf den Einwand, der dortigen Kläger habe nach Rückgabe seiner Zulassung als Steuerberater die Beschäftigung in geringerem Umfang fortgesetzt und unterfalle der alten Befreiung, hat der 12. Senat des BSG ausgeführt, in diesem Zeitraum sei die Befreiung bereits mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben gewesen (a. a. O., Rdnr. 22). Dass mit der Rückgabe der Steuerberaterzulassung und Fortsetzung der Beschäftigung auf nebenberuflicher Basis ohne Zulassung die Befreiung von selbst gegenstandslos geworden sei, lässt sich damit der Entscheidung nicht entnehmen.

Es verbleibt damit bei der Grundregel, dass bestandskräftige (Dauer-)Verwaltungsakte wirksam bleiben, selbst wenn sie aufgrund des Wegfalles einer zwingenden Voraussetzung materiell rechtswidrig werden.

Die Befreiung vom 26. August 1993 ist auch nicht spezifisch für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt erteilt worden im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer. Einziger Anhaltspunkt für eine solche Annahme im Bescheid selbst ist die Adressierung an den Beigeladenen zu 6) als Rechtsanwalt und die Anrede als solchen. Allerdings spricht die Formulierung, die Befreiung gelte für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung aus objektivierter Empfängersicht gegen eine Erledigung bei Ende der Pflichtmitgliedschaft, soweit sich eine freiwillige anschließt. § 6 Abs. 5 SGB VI regelt nur die Beschränkung der Befreiung auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

Der Beigeladene zu 6) hat seine Befreiung ursprünglich ungeachtet der Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Syndikusanwalt erhalten. Er führte dieselbe hauptberufliche Beschäftigung nach Rückgabe der Anwaltszulassung fort und blieb Mitglied in der Versorgungseinrichtung. Die zwischenzeitliche Abordnung in eine andere Behörde der Klägerin hat das mit ihr begründete Beschäftigungsverhältnis nicht erledigt, da mit dieser das Grundverhältnis nicht tangiert wurde. Im streitgegenständlichen Zeitraum des hiesigen Prüfungsbescheides war die Befreiung auch nicht nach § 48 SGB X aufgehoben.

Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kosten der bereits erstinstanzlich materiell ausgeschiedenen Beigeladenen.

Für das Berufungsverfahren folgt sie aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen
Rechtskraft
Aus
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