Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 659/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2845/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2015 aufgehoben und der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.-S. V./E., bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., Rn. 18 ff. zu § 114).
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 01.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2015, mit welchen der Beklagte die mit Bescheid vom 26.08.2014 für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 bewilligten Leistungen "neu berechnete" und die Bewilligung vom 26.08.2014 insoweit abänderte. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin entgegen § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor seinem Erlass zu der teilweisen Aufhebung angehört worden war. Insoweit dürfte die Heilung des Verfahrensfehlers nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X eingetreten sein, da die Klägerin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Gründen der Aufhebung zu äußern.
Ferner ist Gegenstand die ebenfalls mit einem Bescheid vom 01.12.2014 erfolgte Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015, wobei diese Entscheidung nur insoweit angefochten ist, als der Beklagte für die Monate Januar und Februar die Urlaubsabgeltung angerechnet hat. Für die Folgemonate wurde ein Bedarf i.H.v. 786,50 EUR (Regelbedarf nach § 20 SGB II i.H.v. 399,00 EUR, Kosten der Unterkunft i.H.v. 387,50 EUR) zugrunde gelegt, ohne dass dies beanstandet wurde und ersichtlich wäre, dass dieser Ansatz unzutreffend sein könnte.
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ergibt sich nicht schon aus der Anrechnung der Urlaubsabgeltung als einmaliges Einkommen im i.S.d. § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an sich.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende, die Monate September bis Dezember 2014 betreffende Anrechnung der Urlaubsabgeltung ist § 48 SGB X. Danach ist ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3). Durch den Zufluss der Einnahme haben sich die der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich geändert. Denn diese Einnahme war bei der Bemessung der Höhe von SGB II-Leistungen gemäß § 11 SGB II anteilig zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit zu Recht den Abfindungsbetrag von 6183,80 EUR gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf sechs Monate verteilt, weil der Leistungsanspruch der Antragstellerin durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Der Senat teilt die vom Beklagten und vom SG vertretene Rechtsauffassung, wonach die Urlaubsabfindung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. Bl. 3 und 4 dieses Bescheides) zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung nicht um geschütztes Einkommen im Sinne des § 11a SGB II handelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, macht sich der Senat diese Ausführungen im vollen Umfange zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf im Berufungsverfahren (L 2 AS 2252/12) keinen Bestand hatte, nachdem dort die Rücknahme der Klage erklärt wurde. Das SG Düsseldorf verkennt, dass es einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Vorschrift bedarf, die regelt, dass Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es für die gewährte Urlaubsabgeltung (vgl. hierzu im Einzelnen SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 – S 38 AS 4626/13 –, Juris, dort Rn 26 ff, siehe auch Landessozialgericht für das Land N.-W. Beschluss vom 25. Juni 2014 – L 12 AS 477/14 NZB –, Juris, m.w.N.; Landessozialgericht S.-A., Beschluss vom 14. August 2013 – L 5 AS 729/13 B ER –, Juris). Zahlungen auf Verbindlichkeiten, wie im Rahmen einer Kontokorrentabrede sind - abgesehen von Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) - darüber hinaus nicht vom Einkommen abzusetzen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 70). Damit lagen die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine rückwirkende teilweise Aufhebung ebenso vor, wie die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum ab 01.01.2015.
Der Antragstellerin war dennoch PKH zu bewilligen, weil sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung daraus ergibt, dass der Beklagte die Bewilligung der gewährten Leistungen bereits für September 2014 teilweise aufgehoben hat, obwohl § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II als Ausnahme zur grundsätzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1 vorschreibt, dass dann, wenn für den Monat des Zuflusses Leistungen bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, die Einnahme im Folgemonat zu berücksichtigen ist. Bei einem Zufluss der einmaligen Einnahme am 30.09.2014 (Gutschrift an diesem Tag auf dem Konto der Antragstellerin) waren die für den September 2014 zu gewährenden Leistungen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) bereits erbracht (siehe hierzu ebenfalls BSG, Urteil vom 29. April 2015, a.a.O.). Die Aufhebung der Bewilligung für den Monat September dürfte daher rechtswidrig sein. Denn insoweit hat § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II einen anderen als den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt als maßgeblich bestimmt (sog. normativer Zufluss, vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 11 Rn. 16, Schmidt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 36).
Die Antragstellerin ist auch bedürftig, wie sich der beim SG vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den zur Glaubhaftmachung beigefügten Unterlagen entnehmen lässt. Die Klage ist darüber hinaus nicht mutwillig, sodass der Antragstellerin PKH zu bewilligen und Rechtsanwältin F.-S.beizuordnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§§ 153, 73 a SGG, 127 Abs. 2 ZPO).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., Rn. 18 ff. zu § 114).
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 01.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2015, mit welchen der Beklagte die mit Bescheid vom 26.08.2014 für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 bewilligten Leistungen "neu berechnete" und die Bewilligung vom 26.08.2014 insoweit abänderte. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin entgegen § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor seinem Erlass zu der teilweisen Aufhebung angehört worden war. Insoweit dürfte die Heilung des Verfahrensfehlers nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X eingetreten sein, da die Klägerin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Gründen der Aufhebung zu äußern.
Ferner ist Gegenstand die ebenfalls mit einem Bescheid vom 01.12.2014 erfolgte Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015, wobei diese Entscheidung nur insoweit angefochten ist, als der Beklagte für die Monate Januar und Februar die Urlaubsabgeltung angerechnet hat. Für die Folgemonate wurde ein Bedarf i.H.v. 786,50 EUR (Regelbedarf nach § 20 SGB II i.H.v. 399,00 EUR, Kosten der Unterkunft i.H.v. 387,50 EUR) zugrunde gelegt, ohne dass dies beanstandet wurde und ersichtlich wäre, dass dieser Ansatz unzutreffend sein könnte.
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ergibt sich nicht schon aus der Anrechnung der Urlaubsabgeltung als einmaliges Einkommen im i.S.d. § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an sich.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende, die Monate September bis Dezember 2014 betreffende Anrechnung der Urlaubsabgeltung ist § 48 SGB X. Danach ist ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3). Durch den Zufluss der Einnahme haben sich die der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich geändert. Denn diese Einnahme war bei der Bemessung der Höhe von SGB II-Leistungen gemäß § 11 SGB II anteilig zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit zu Recht den Abfindungsbetrag von 6183,80 EUR gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf sechs Monate verteilt, weil der Leistungsanspruch der Antragstellerin durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Der Senat teilt die vom Beklagten und vom SG vertretene Rechtsauffassung, wonach die Urlaubsabfindung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. Bl. 3 und 4 dieses Bescheides) zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung nicht um geschütztes Einkommen im Sinne des § 11a SGB II handelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, macht sich der Senat diese Ausführungen im vollen Umfange zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf im Berufungsverfahren (L 2 AS 2252/12) keinen Bestand hatte, nachdem dort die Rücknahme der Klage erklärt wurde. Das SG Düsseldorf verkennt, dass es einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Vorschrift bedarf, die regelt, dass Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es für die gewährte Urlaubsabgeltung (vgl. hierzu im Einzelnen SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 – S 38 AS 4626/13 –, Juris, dort Rn 26 ff, siehe auch Landessozialgericht für das Land N.-W. Beschluss vom 25. Juni 2014 – L 12 AS 477/14 NZB –, Juris, m.w.N.; Landessozialgericht S.-A., Beschluss vom 14. August 2013 – L 5 AS 729/13 B ER –, Juris). Zahlungen auf Verbindlichkeiten, wie im Rahmen einer Kontokorrentabrede sind - abgesehen von Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) - darüber hinaus nicht vom Einkommen abzusetzen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 70). Damit lagen die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine rückwirkende teilweise Aufhebung ebenso vor, wie die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum ab 01.01.2015.
Der Antragstellerin war dennoch PKH zu bewilligen, weil sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung daraus ergibt, dass der Beklagte die Bewilligung der gewährten Leistungen bereits für September 2014 teilweise aufgehoben hat, obwohl § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II als Ausnahme zur grundsätzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1 vorschreibt, dass dann, wenn für den Monat des Zuflusses Leistungen bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, die Einnahme im Folgemonat zu berücksichtigen ist. Bei einem Zufluss der einmaligen Einnahme am 30.09.2014 (Gutschrift an diesem Tag auf dem Konto der Antragstellerin) waren die für den September 2014 zu gewährenden Leistungen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) bereits erbracht (siehe hierzu ebenfalls BSG, Urteil vom 29. April 2015, a.a.O.). Die Aufhebung der Bewilligung für den Monat September dürfte daher rechtswidrig sein. Denn insoweit hat § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II einen anderen als den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt als maßgeblich bestimmt (sog. normativer Zufluss, vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 11 Rn. 16, Schmidt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 36).
Die Antragstellerin ist auch bedürftig, wie sich der beim SG vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den zur Glaubhaftmachung beigefügten Unterlagen entnehmen lässt. Die Klage ist darüber hinaus nicht mutwillig, sodass der Antragstellerin PKH zu bewilligen und Rechtsanwältin F.-S.beizuordnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§§ 153, 73 a SGG, 127 Abs. 2 ZPO).
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