Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 42 VG 106/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 22/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 67/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde - Beschluss (-)
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfah-ren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-setz (BVG) zu gewähren ist.
Der 1961 geborene Kläger leidet unter schweren psychischen Störungen. Er bean-tragte am 17. Dezember 2010 Entschädigungsleistungen bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, das den Antrag zuständigkeitshalber an den Beklag-ten weiterleitete. Im Verwaltungsverfahren trug der Kläger u.a. vor: Als Siebenjähri-ger sei er im Krankenhaus G-B stationär behandelt worden. Bei der Aufnahme hätten Ärzte mit einem Knochenhammer immer wieder auf seinen Hinterkopf geschlagen und ihn gezwungen, den Satz "Ich bin ein Idiot" zu wiederholen. Nach der Operation sei er im Keller des Krankenhauses aufgewacht. Er sei an das Bett fixiert gewesen, eine 20-25 cm lange Nadel sei durch die Knochen seines Knies getrieben worden. Wochenlang sei er von einem Pfleger gefoltert und anal vergewaltigt worden. Der Pfleger habe ihm auch Exkremente in den Mund gestopft und ihn so schwer mit der Bettpfanne gegen den Kopf geschlagen, dass er gestor-ben sei. Ein Arzt habe ihn mit einem Defibrillator wiederbelebt. Nach dem Kranken-hausaufenthalt sei er von einem Ärztetribunal einer Gehirnwäsche unterzogen wor-den. Hierüber wisse der seinerzeit im Krankenhaus tätige Prof. Dr. S Bescheid. Als Schädigungsfolgen machte der Kläger insbesondere Schmerzen, Todesangst und Todessehnsucht und Sprachstörungen (Stottern) geltend. Weiter brachte er vor, un-ter Ängsten und Luftnot zu leiden, weil er als Kind von seinem Vater mit der bloßen Hand geschlagen und von seiner Mutter bis zur Luftnot in eine dunkle Kammer ein-gesperrt worden sei.
Das auf die Strafanzeige des Klägers vom 10. Januar 2011 eingeleitete Ermittlungs-verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Verjährung eingestellt.
Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des Klägers konnte der Beklagte nicht ermitteln. Das von dem Beklagten befragte Krankenhaus gab ab, dass Prof. Dr. S dort erst seit 1980 tätig gewesen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 mit der Begründung ab, die Anga-ben des Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass sich der Geschehen mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit so zugetragen habe, wie angegeben worden sei.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger im Hinblick auf die Vorgän-ge im Krankenhaus Versorgungsleistungen nach dem OEG begehrt. Das Sozialge-richt hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psy-chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie PD Dr. K vom 21. Mai 2014. Dem Sachverständigen gegenüber hat der Kläger angegeben, das gesamte Geschehen für fast 40 Jahre vollständig vergessen zu haben. Erst nach einem Fahrradunfall 2007 habe er Stimmen in seinem Kopf sprechen hören, die ihn über die Vorfälle auf-geklärt hätten. Von ihnen sei ihm die ganze Missbrauchsgeschichte erzählt worden. Der Gutachter hat bei dem Kläger eine seelische Erkrankung in Gestalt einer wahn-haften Störung festgestellt. Auf die Beweisfrage des Sozialgericht, ob die Angaben des Klägers aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlich-keit oder zumindest mit relativer Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert wer-den könnten, hat der Sachverständige dargelegt, dass die Angaben des Klägers zahlreiche Merkmale eines paranoiden Erlebens tragen würden, weshalb davon aus-zugehen sei, dass sie nicht erlebnisbasiert seien, sondern vielmehr auf das bei dem Kläger bestehende komplexe und systematisierte Wahnsystem im Rahmen seiner wahnhaften Erkrankung zurückzuführen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 abgewie-sen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein vorsätzlicher rechtswidri-ger tätlicher Angriff zu Lasten des Klägers könne nicht festgestellt werden. Es könne dahinstehen, ob insoweit als Beweismaßstab der Vollbeweis oder eine Glaubhaftma-chung ausreiche, da die Angaben des Klägers weder bewiesen noch glaubhaft ge-macht seien.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15. Juni 2011 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurtei-len, ihm unter Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung auf-grund frühkindlicher Polytraumatisierung, einer andauernden Persönlichkeits-veränderung nach Extrembelastung, einer Neigung zu somatoformer Schmerzstörung und einer dissoziativen Störung als Schädigungsfolgen mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2010 Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. bzw. einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entschei-den (vgl. § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der Klä-ger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Schädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 OEG infolge eines vorsätzlichen rechtswidri-gen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person erlitten hat.
Grundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d.h. es muss von einer an Gewissheit grenzenden Wahr-scheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Den typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetz-geber indes zugunsten des Geschädigten insoweit entsprochen, als § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nach § 6 Abs. 3 OEG Anwendung findet. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen. Auch unter Heranziehung dieser besonderen Beweiserleichterung ist ein Anspruch des Klägers nach dem OEG nicht zu begründen.
Glaubhaftmachung bedeutet die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetra-gen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (so bereits Bun-dessozialgericht -BSG- Beschluss vom 8.8.2001 – B 9 V 23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14f. m.w.N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekenn-zeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusam-menhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache spre-chen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahr-scheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachver-haltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (siehe insgesamt BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R –, juris).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger die Vorgänge im Krankenhaus nicht im Sinne einer guten Möglichkeit glaubhaft gemacht. Denn nach Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint die Möglichkeit, dass sich das Geschehen im Krankenhaus tatsächlich so zugetragen hat, wie der Kläger es vorträgt, nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass es sich nicht zugetragen hat. Hierbei ist vor allem von Bedeu-tung, dass die Schilderung des Klägers nicht auf seinen eigenen Erinnerungen der tätlichen Angriffe beruht, sondern vielmehr darauf, dass er seinem eigenen Vorbrin-gen zufolge Stimmen in seinem Kopf habe sprechen hören, die ihn über die Vorfälle aufgeklärt und ihm die ganze Missbrauchsgeschichte erzählt hätten. Auf dieser Grundlage kann die gute Möglichkeit nicht bejaht werden.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-setz (BVG) zu gewähren ist.
Der 1961 geborene Kläger leidet unter schweren psychischen Störungen. Er bean-tragte am 17. Dezember 2010 Entschädigungsleistungen bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, das den Antrag zuständigkeitshalber an den Beklag-ten weiterleitete. Im Verwaltungsverfahren trug der Kläger u.a. vor: Als Siebenjähri-ger sei er im Krankenhaus G-B stationär behandelt worden. Bei der Aufnahme hätten Ärzte mit einem Knochenhammer immer wieder auf seinen Hinterkopf geschlagen und ihn gezwungen, den Satz "Ich bin ein Idiot" zu wiederholen. Nach der Operation sei er im Keller des Krankenhauses aufgewacht. Er sei an das Bett fixiert gewesen, eine 20-25 cm lange Nadel sei durch die Knochen seines Knies getrieben worden. Wochenlang sei er von einem Pfleger gefoltert und anal vergewaltigt worden. Der Pfleger habe ihm auch Exkremente in den Mund gestopft und ihn so schwer mit der Bettpfanne gegen den Kopf geschlagen, dass er gestor-ben sei. Ein Arzt habe ihn mit einem Defibrillator wiederbelebt. Nach dem Kranken-hausaufenthalt sei er von einem Ärztetribunal einer Gehirnwäsche unterzogen wor-den. Hierüber wisse der seinerzeit im Krankenhaus tätige Prof. Dr. S Bescheid. Als Schädigungsfolgen machte der Kläger insbesondere Schmerzen, Todesangst und Todessehnsucht und Sprachstörungen (Stottern) geltend. Weiter brachte er vor, un-ter Ängsten und Luftnot zu leiden, weil er als Kind von seinem Vater mit der bloßen Hand geschlagen und von seiner Mutter bis zur Luftnot in eine dunkle Kammer ein-gesperrt worden sei.
Das auf die Strafanzeige des Klägers vom 10. Januar 2011 eingeleitete Ermittlungs-verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Verjährung eingestellt.
Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des Klägers konnte der Beklagte nicht ermitteln. Das von dem Beklagten befragte Krankenhaus gab ab, dass Prof. Dr. S dort erst seit 1980 tätig gewesen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 mit der Begründung ab, die Anga-ben des Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass sich der Geschehen mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit so zugetragen habe, wie angegeben worden sei.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger im Hinblick auf die Vorgän-ge im Krankenhaus Versorgungsleistungen nach dem OEG begehrt. Das Sozialge-richt hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psy-chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie PD Dr. K vom 21. Mai 2014. Dem Sachverständigen gegenüber hat der Kläger angegeben, das gesamte Geschehen für fast 40 Jahre vollständig vergessen zu haben. Erst nach einem Fahrradunfall 2007 habe er Stimmen in seinem Kopf sprechen hören, die ihn über die Vorfälle auf-geklärt hätten. Von ihnen sei ihm die ganze Missbrauchsgeschichte erzählt worden. Der Gutachter hat bei dem Kläger eine seelische Erkrankung in Gestalt einer wahn-haften Störung festgestellt. Auf die Beweisfrage des Sozialgericht, ob die Angaben des Klägers aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlich-keit oder zumindest mit relativer Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert wer-den könnten, hat der Sachverständige dargelegt, dass die Angaben des Klägers zahlreiche Merkmale eines paranoiden Erlebens tragen würden, weshalb davon aus-zugehen sei, dass sie nicht erlebnisbasiert seien, sondern vielmehr auf das bei dem Kläger bestehende komplexe und systematisierte Wahnsystem im Rahmen seiner wahnhaften Erkrankung zurückzuführen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 abgewie-sen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein vorsätzlicher rechtswidri-ger tätlicher Angriff zu Lasten des Klägers könne nicht festgestellt werden. Es könne dahinstehen, ob insoweit als Beweismaßstab der Vollbeweis oder eine Glaubhaftma-chung ausreiche, da die Angaben des Klägers weder bewiesen noch glaubhaft ge-macht seien.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15. Juni 2011 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurtei-len, ihm unter Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung auf-grund frühkindlicher Polytraumatisierung, einer andauernden Persönlichkeits-veränderung nach Extrembelastung, einer Neigung zu somatoformer Schmerzstörung und einer dissoziativen Störung als Schädigungsfolgen mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2010 Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. bzw. einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entschei-den (vgl. § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der Klä-ger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Schädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 OEG infolge eines vorsätzlichen rechtswidri-gen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person erlitten hat.
Grundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d.h. es muss von einer an Gewissheit grenzenden Wahr-scheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Den typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetz-geber indes zugunsten des Geschädigten insoweit entsprochen, als § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nach § 6 Abs. 3 OEG Anwendung findet. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen. Auch unter Heranziehung dieser besonderen Beweiserleichterung ist ein Anspruch des Klägers nach dem OEG nicht zu begründen.
Glaubhaftmachung bedeutet die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetra-gen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (so bereits Bun-dessozialgericht -BSG- Beschluss vom 8.8.2001 – B 9 V 23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14f. m.w.N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekenn-zeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusam-menhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache spre-chen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahr-scheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachver-haltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (siehe insgesamt BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R –, juris).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger die Vorgänge im Krankenhaus nicht im Sinne einer guten Möglichkeit glaubhaft gemacht. Denn nach Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint die Möglichkeit, dass sich das Geschehen im Krankenhaus tatsächlich so zugetragen hat, wie der Kläger es vorträgt, nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass es sich nicht zugetragen hat. Hierbei ist vor allem von Bedeu-tung, dass die Schilderung des Klägers nicht auf seinen eigenen Erinnerungen der tätlichen Angriffe beruht, sondern vielmehr darauf, dass er seinem eigenen Vorbrin-gen zufolge Stimmen in seinem Kopf habe sprechen hören, die ihn über die Vorfälle aufgeklärt und ihm die ganze Missbrauchsgeschichte erzählt hätten. Auf dieser Grundlage kann die gute Möglichkeit nicht bejaht werden.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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