L 15 SO 54/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 184 SO 2424/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 54/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 115/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ansprüche auf Hilfen zur Pflege als Sachleistung sind auch in Gestalt der "Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung" nicht übertragungs- oder vererbungsfähig.
2. Den Träger der Sozialhilfe trifft gegenüber einem Leistungserbringer, mit dem er Vereinbarungen auf der Grundlage des § 75 SGB XII abgeschlossen hat, keine vertragliche Nebenpflicht auf "zügige" Bescheidung eines Leistungsantrages eines Berechtigten.
Bemerkung
BSG: Nichtzulassungsbeschwerde
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt für beide Rechtszüge die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Kosten für erbrachte Pflegeleistungen.

Der Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen und am 2010 verstorbenen H-J P (im Folgenden: Hilfeempfänger), bei dem seit 2008 die Pflegestufe I nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) anerkannt war, auf den Antrag seines Betreuers hin durch Bescheid vom 20. Juli 2009 Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Gestalt von Hauspflege als Sachleistung für die Zeit vom 16. April 2009 bis zum 30. April 2010. Den Umfang der Leistungen beschrieb er in sogenannten Modulbogen, die dem Bescheid als Anlagen beigefügt waren. Mit Ausnahme des Zeitraums 23. November 2009 bis 10. Januar 2010, in dem sich der Hilfeempfänger in stationärer Pflege befand, erbrachte die vom Kläger betriebene C S W die Pflegeleistungen in der Wohnung des Hilfeempfängers. Grundlage hierfür war ein mit Wirkung ab 16. April 2009 geschlossener Pflegevertrag.

Nachdem der Betreuer des Hilfeempfängers mit Wirkung ab 11. Januar 2010 ausdrücklich einen Antrag auf Kostenübernahme bezüglich der Hilfe zur Pflege gestellt hatte, führte der Beklagte hierzu ein Verwaltungsverfahren durch. Betreffend die Prüfung des Umfangs des Pflegebedarfs lagen bis Anfang März 2010 eine fachliche Stellungnahme des Beklagten und eine Äußerung des Pflegedienstes vom 2. März 2010, in der (wiederholt) ein erhöhter Pflegebedarf geltend gemacht wurde, vor. Betreffend die Prüfung der Bedürftigkeit forderte der Beklagte von dem Betreuer des Hilfeempfängers mit Verfügungen vom 19. und 24. Februar 2010 Unterlagen an. Auf die Verfügungen antwortete der Betreuer mit Schriftsätzen vom 2. März 2010. Mit Schreiben vom 8. März 2010 richtete der Beklagte eine weitere Anfrage an den Betreuer, der hierauf mit Schriftsatz vom 12. April 2010 erwiderte und zugleich darauf hinwies, dass er zu den von ihm gemachten Angaben noch auf eine Bestätigung von dritter Seite warte, weshalb er noch um etwas Geduld bitte. Bis zum Tod des Hilfeempfängers ging ein weiteres Schreiben des Betreuers nicht beim Beklagten ein und wurde seitens des Beklagten nichts mehr in dem Verwaltungsverfahren veranlasst.

Zur Pflegerin für den Nachlass des verstorbenen Hilfeempfängers wurde Rechtsanwältin K S bestellt.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, noch offene Kosten für von ihm erbrachte Pflegeleistungen im Zeitraum 1. Mai bis 27. Juni 2010 in Höhe von 4.373,67 EUR zu übernehmen (aus den dem Schreiben beigefügten Aufstellungen ergab sich eine Gesamt-Rechnungssumme von 2.881,65 EUR); ausdrücklich beantragte er die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Durch formloses Schreiben vom 17. März 2011 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab. Aufgrund des "Antrags" vom 2. März 2010 sei der Bedarf zwar festgestellt worden, eine Bewilligung habe aufgrund fehlender antragsrelevanter Unterlagen aber nicht erfolgen können. Der Anspruch des Hilfeempfängers sei nach dessen Tod nicht kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, weil sie keine stationäre oder teilstationäre Einrichtung sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Juli 2011 machte der Kläger Kostenersatz nunmehr in Höhe von 2.881,65 EUR unter Bezug auf eine im Juni 2011 geschlossene Abtretungsvereinbarung mit der Nachlasspflegerin geltend. Zur Begründung führte er aus, dass Sozialhilfeansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG; Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96,18) vererblich seien, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf zu Lebzeiten mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe. Dieser Fall liege hier vor. Im weiteren Verlauf legte der Kläger ein Schreiben der Nachlassverwalterin vom 7. September 2011 vor, ausweislich dessen die Forderung von 2.881,65 EUR nicht beglichen werden könne, weil der verwaltete Nachlassbestand aufgebraucht sei.

Mit formlosem Schreiben vom 5. Januar 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Zahlungen an die Klägerin erneut ab. Der Leistungsanspruch auf ambulante Hilfe zur Pflege ende mit dem Tod des Leistungsberechtigten. Eine Ausnahme sehe das Gesetz nur für stationäre Einrichtungen vor, was das Bundessozialgericht (BSG) mittlerweile auch bestätigt habe (Hinweis auf das Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, SozR 4-3500 § 19 Nr. 2).

Den Widerspruch des Klägers, mit dem er erneut auf das Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1994 hinwies und die Auffassung vertrat, die Entscheidung des BSG betreffe den vorliegenden Rechtsstreit nicht, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 zurück. Das Urteil des BSG bestätige, dass der Kläger nicht zum Kreis derjenigen Leistungserbringer gehöre, auf die Ansprüche nach dem Tod des Hilfeempfängers kraft Gesetzes übergingen. Er sei auch nicht kraft Abtretung anspruchsberechtigt. Dies setze voraus, dass den unbekannten Erben ein Anspruch auf Leistungen zustehe, was nicht der Fall sei: Sie hätten dem Hilfebedürftigen nicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG Leistungen erbracht.

Mit der Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus hat er geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich auch aus eigenem Recht als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aufgrund des Rahmenvertrages zur ambulanten pflegerischen Versorgung vom 15. November 2006 und der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 4. Oktober 1996 sei der Beklagte schon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, für eine zügige Bescheiderteilung zu sorgen, damit das Risiko der Pflegedienste verringert werde, in unbezahlte Vorleistung treten zu müssen.

Durch Urteil vom 19. Januar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Ansprüche des Hilfeempfängers seien nicht kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen. Der Kläger habe aber auch nicht im Wege der Abtretung durch die Nachlassverwalterin einen Anspruch erwerben können, weil eine Sonderrechtsnachfolge oder Rechtsnachfolge aufgrund Erbenstellung der unbekannten Erben bezüglich der Hilfe zur Pflege nicht eingetreten sei. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG beziehungsweise nachfolgend des § 19 Abs. 6 SGB XII, durch die eine Rechtsnachfolge für bestimmte Fälle geregelt werde, sei eine Reaktion auf die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung des BVerwG und bestätige, dass Sozialhilfeansprüche ansonsten unvererblich seien. Lediglich dann, wenn die Erben selbst in Vorleistung getreten seien, könne möglicherweise ein vererblicher Anspruch entstehen. Da die Forderungen des Klägers noch offen seien, könne dies aber im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Ein Anspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bestehe bereits deshalb nicht, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten in der Zeit ab dem 1. Mai 2010 mangels Leistungsbewilligung keine vertragliche Beziehung bestanden habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.881,65 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung und seinen Bescheid für zutreffend.

Die Gerichtsakte sowie die den Hilfeempfänger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), soweit der Zahlungsanspruch auf ein ehemals dem Hilfeempfänger zustehendes Recht gestützt wird. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen nur Vorschriften des sozialhilferechtlichen Leistungsrechts und des allgemeinen sozialhilferechtlichen Verwaltungsrechts in Betracht. Über die Anwendung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften hat der Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Er hat mit dem Schreiben vom 5. Januar 2012 auch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch gesetzt.

Soweit der Kläger den Anspruch dagegen auf einen auf Vertragsverletzung beruhenden Schadensersatzanspruch stützt, ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart (s. in diesem Zusammenhang stellvertretend BSG, Urteile vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R -, SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 11/08 R -).

Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und unterliegt auch nach Aktenlage keinem Zweifel, dass der Hilfeempfänger in dem Zeitraum 1. Mai 2010 bis 12. Juli 2010, für den der Kläger Zahlungen geltend macht, zu den Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGB XII gehörte. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die von ihm erbrachten Leistungen vollständig den sozialhilferechtlichen Pflegebedarf des Hilfeempfängers abdeckt, steht ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Pflege ist - auch in der hier in Frage stehenden Form der ambulanten häuslichen Hilfen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V. mit §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 36 SGB XI) - auf eine Sachleistung in der besonderen Ausgestaltung der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung gerichtet (s. BSG a.a.O. SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 m.w.Nachw.). Erbringt der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht durch eigene Dienste, dann erfolgt die Leistungserbringung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger, sondern durch Übernahme (nur) der Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich dem ambulanten Dienst schuldet. Der Träger der Sozialhilfe tritt mit anderen Worten (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld als Gesamtschuldner bei. Zum einen entsteht hierdurch ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Dienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger, zum anderen ist der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger (nur) auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu befinden, ob der geltend gemachte Anspruch kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen ist. Eine entsprechende Sonderrechtsnachfolge hat der Kläger bereits im Vorverfahren nicht geltend gemacht und ebenso wenig mit der Klage (s. zum Anwendungsbereich des insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 19 Abs. 6 SGB XII erstmals BSG a.a.O. SozR 4-3500 § 19 Nr. 2).

Im Wege der geltend gemachten gewillkürten Rechtsnachfolge mittels Abtretung ist kein Recht auf den Kläger übergegangen. Es fehlt an einem der Übertragung fähigen Recht aus dem Nachlass des Hilfeempfängers. Bereits zu Lebzeiten eines Leistungsberechtigten ist die Übertragung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung ausgeschlossen (§ 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Dies entspricht dem höchstpersönlichen Charakter der Leistungen, der nicht dadurch entfällt, dass die Sachleistung tatsächlich als Freistellung des Hilfeberechtigten von einer zivilrechtlichen Zahlungsverbindlichkeit ausgeformt ist. Dies rührt lediglich daher, dass Sach- und Dienstleistungen regelmäßig nicht durch die Leistungsträger selbst erbracht werden und somit ein rechtliches Dreiecksverhältnis entsteht.

Folgerichtig zu § 53 Abs. 1 SGB I bestimmt § 59 Abs. 1 SGB I, dass Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen und damit auch nicht auf einen Rechtsnachfolger des Leistungsberechtigten übergehen können. §§ 53 Abs. 1, 59 Satz 1 SGB I hindern zwar nicht, dass die Rechtswirkungen einer bestandskräftigen Bewilligung von Sachleistungen in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung auch in der Zeit nach dem Tod des Hilfeempfängers für die Zeit der Wirksamkeit des Bescheides vor seinem Tod fortbestehen. Rechtsgrund für einen Zahlungsanspruch ist in diesem Fall aber nicht das übergegangene sozialhilferechtliche Leistungsrecht, sondern der seitens des Sozialhilfeträgers mit der Leistungsbewilligung erklärte zivilrechtliche Beitritt zu der - gleichfalls zivilrechtlichen - Geldforderung aus dem Vertragsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer (s. auch insoweit, zudem zu den prozessualen Folgen, BSG a.a.O. SozR 4-3500 § 75 Nr. 6).

Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG beziehungsweise des BVerwG (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R -, SozR 4-3500 § 28 Nr. 9 im Anschluss an BVerwG a.a.O. BVerwGE 96, 18). Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf Geldleistungen an Hilfeberechtigte. Der Anspruch auf Sachleistungsverschaffung stellt aber - wie gesagt - eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Sachleistungen dar (ausführlich dazu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, ferner BSG a.a.O. SozR 4-3500 § 75 Nr. 6; zu dem bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerwG bestehenden Gegensatz zwischen Pflegesach- und -geldleistung BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 8/96, SozR 3-2500 § 57 Nr. 6). Angesichts dessen war der Rechtsstreit im übrigen entscheidungsreif (s. zur anderenfalls bestehenden Notwendigkeit, die Erbfolge festzustellen, und den Rechtsfolgen im Fall der Erbenstellung des Fiskus bei Geldleistungen BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R -, SozR 4-3500 § 28 Nr. 9).

Unbegründet ist auch die allgemeine Leistungsklage. Eine in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch kann allenfalls die vertragliche Beziehung zwischen Kläger und Beklagtem in Gestalt der Vereinbarungen nach § 75 SGB XII bilden. Eine Nebenpflicht aus diesen Verträgen, deren Verletzung unter Berücksichtigung des auch im Sozialrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des (nur) im Fall einer positiven Entscheidung über einen Leistungsantrag dem Kläger gegenüber dem Beklagten aufgrund eines Schuldbeitritts zustehenden Vergütungsanspruchs auslösen würde, lässt sich nicht begründen. Ein subjektives öffentliches Recht auf die gesetzliche Leistung nach dem SGB XII steht allein dem Hilfeempfänger zu. Ein Recht des Leistungserbringers, unmittelbar vom Leistungsträger Zahlungen zu verlangen, entsteht überhaupt erst durch die Bewilligung der Leistungen. Nur demjenigen, der einen Antrag gestellt hat, räumt das Gesetz aber die Befugnis ein, die Bescheidung dieses Antrags mittels gerichtlicher Hilfe durch Untätigkeitsklage durchzusetzen (§ 88 SGG). Selbst der Antragsteller kann auf diesem Weg zudem nur die Bescheidung des Antrags an sich, nicht aber einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts erreichen. Vor dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung erlangt der Leistungserbringer deshalb im Verhältnis zum Leistungsträger keine rechtlich verfestigte Stellung. Eine Nebenpflicht der vom Kläger geltend gemachten Art lässt sich auch nicht durch das vom Leistungserbringer vor der Leistungsbewilligung zu tragende Kostenrisiko rechtfertigen. Sieht er es nach seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation als nicht mehr hinnehmbar an, muss er die Erbringung der Hilfen einstellen und es dem Hilfeempfänger überlassen, ob und wenn ja welche rechtlichen Schritte er als Leistungsberechtigter gehen will.

Die Kostenentscheidung war einheitlich auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu treffen. Von vornherein gilt dies für den Anspruch, den der Kläger aus eigenem Recht aus dem Rechtsgrund Schadensersatz herleitet. Aber auch in Bezug auf den geltend gemachten Übergang eines Recht des Hilfeempfängers (beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger) gehört er nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 Satz 1 SGG. Der Kläger hat gerade keine gesetzliche Rechtsnachfolge gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII geltend gemacht, die eine kostenrechtliche Gleichstellung mit dem in § 183 Satz 1 SGG ausdrücklich genannten Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I rechtfertigt (s. - nur - hierzu BSG a.a.O. SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 im Anschluss an den Beschluss vom 1. September 2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8). Ein Fall des § 183 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil der Kläger bereit bei Klageerhebung zu den sonstigen Rechtsnachfolgern gehörte.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved