Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 4163/15 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H. die Richterin am Landessozialgericht Sch. und den Richter am Landessozialgericht Dr. S. werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H., die Richterin am Landessozialgericht Sch. und den Richter am Landessozialgericht Dr. S. in dem Rechtsstreit L 2 SF 1222/15 EK wegen des Beschlusses des Senats vom 15. September 2015 über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sind unbegründet. Die vom Kläger zu deren Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist (§ 49 Halbsatz 2 ZPO). Dies ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 73, 330, 335; 82, 30, 38; Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind zwar zulässig, sein Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Der Kläger bezieht sich zur Begründung der Voreingenommenheit der abgelehnten Richter allein auf die Begründung des Beschlusses vom 15. September 2015, mit dem die abgelehnten Richter den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abgelehnt haben. Inhaltlich ist es jedoch nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Der Antragsteller, der mit den Ablehnungsgesuchen gleichzeitig eine Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss erhoben hat, begründet diese zum einen damit, dass die "letzte verfahrensbeendende Entscheidung des BSG (Aktenzeichen: B 14 AS 146/14 B) vom 2. Oktober 2014 erfolgt sei; mit Posteingang bei ihm am 7. Oktober 2014 hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrags". Zum anderen führt er aus, dass "der PKH-Antrag beim LSG am 31. März 2015 vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist nach Beendigung des Verfahrens beim BSG am 7. Oktober 2014 von ihm gestellt worden sei". Eine andere Begründung für seine Ablehnungsgesuche hat der Antragsteller - auch nicht in der ihm dazu eingeräumten Frist - nicht gegeben. Mit dieser Begründung - die der Senat mangels anderer Begründung auch für die Ablehnungsgesuche des Antragstellers zugrunde legt - bezieht sich der Antragsteller jedoch ausschließlich inhaltlich auf die im PKH-Beschluss vom 15. September 2015 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats zur nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage des Antragstellers. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedoch grundsätzlich kein Instrument zur Verfahrenskontrolle oder zur Korrektur vermeintlich fehlerhafter Entscheidungen. Der Antragsteller verkennt mit der Begründung seiner Ablehnungsgesuche, dass selbst Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung oder inhaltliche Verstöße gegen Gesetze für sich gesehen keine Ablehnungsgründe darstellen, sofern sie nicht Ausdruck einer unsachlichen Einstellung sind oder auf Willkür beruhen; dies ist jedoch nicht im Ansatz erkennbar oder gar vom Antragsteller vorgetragen.
Die Ablehnungsgesuche waren daher abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H., die Richterin am Landessozialgericht Sch. und den Richter am Landessozialgericht Dr. S. in dem Rechtsstreit L 2 SF 1222/15 EK wegen des Beschlusses des Senats vom 15. September 2015 über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sind unbegründet. Die vom Kläger zu deren Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist (§ 49 Halbsatz 2 ZPO). Dies ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 73, 330, 335; 82, 30, 38; Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind zwar zulässig, sein Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Der Kläger bezieht sich zur Begründung der Voreingenommenheit der abgelehnten Richter allein auf die Begründung des Beschlusses vom 15. September 2015, mit dem die abgelehnten Richter den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abgelehnt haben. Inhaltlich ist es jedoch nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Der Antragsteller, der mit den Ablehnungsgesuchen gleichzeitig eine Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss erhoben hat, begründet diese zum einen damit, dass die "letzte verfahrensbeendende Entscheidung des BSG (Aktenzeichen: B 14 AS 146/14 B) vom 2. Oktober 2014 erfolgt sei; mit Posteingang bei ihm am 7. Oktober 2014 hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrags". Zum anderen führt er aus, dass "der PKH-Antrag beim LSG am 31. März 2015 vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist nach Beendigung des Verfahrens beim BSG am 7. Oktober 2014 von ihm gestellt worden sei". Eine andere Begründung für seine Ablehnungsgesuche hat der Antragsteller - auch nicht in der ihm dazu eingeräumten Frist - nicht gegeben. Mit dieser Begründung - die der Senat mangels anderer Begründung auch für die Ablehnungsgesuche des Antragstellers zugrunde legt - bezieht sich der Antragsteller jedoch ausschließlich inhaltlich auf die im PKH-Beschluss vom 15. September 2015 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats zur nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage des Antragstellers. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedoch grundsätzlich kein Instrument zur Verfahrenskontrolle oder zur Korrektur vermeintlich fehlerhafter Entscheidungen. Der Antragsteller verkennt mit der Begründung seiner Ablehnungsgesuche, dass selbst Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung oder inhaltliche Verstöße gegen Gesetze für sich gesehen keine Ablehnungsgründe darstellen, sofern sie nicht Ausdruck einer unsachlichen Einstellung sind oder auf Willkür beruhen; dies ist jedoch nicht im Ansatz erkennbar oder gar vom Antragsteller vorgetragen.
Die Ablehnungsgesuche waren daher abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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