Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 126/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 401/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
In dem der Beschwerde vorangegangenen Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.
Mit - der Klägerin am 30.3.2015 zugestelltem - Urteil vom 6.3.2015 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und gleichzeitig folgende Nebenentscheidung getroffen:
"Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten."
Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das SG bei dem Kostenausspruch die Regelungen der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angewandt.
Mit Beschluss vom 31.3.2015 hat das SG sodann ohne vorangegangenen Antrag der Beteiligten folgende Entscheidung getroffen:
"Gemäß § 197a Abs. SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO werden der Klägerin als unterliegendem Teil die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt."
Gegen das Urteil vom 6.3.2015 hat die Klägerin am 22.4.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 8 R 323/15 geführt wird. Mit bei dem SG Gelsenkirchen am 7.5.2015 eingegangenem Fax hat sie gegen den ihr am 7.4.2015 zugestellten Beschluss vom 31.3.2015 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten sei zu Unrecht ergangen. Gemäß § 197a SGG i.V.m. § 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe das Gericht im Urteil über die Kosten zu entscheiden. Nur wenn das Verfahren in anderer Weise behandeln beendet werde, sei durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 31.3.2015 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine Unstatthaftigkeit der Beschwerde folgt nicht aus § 173 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Das SG hat die angefochtene Kostenentscheidung nicht auf § 193 SGG, sondern auf die Regelungen des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO gestützt. Schließlich ist eine Beschwerde auch nicht nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn - wie vorliegend - nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, sondern die Zulässigkeit der Ergänzung selbst bestritten wird (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], NVwZ-RR 1999, 694; NVwZ 2007, 1442; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 158 Rdnr. 4).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss vom 31.3.2015 ist im Kostenausspruch aufzuheben.
Gehört - wie im vorliegenden Verfahren - in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Gemäß dem hiernach anwendbaren § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Hiernach bestand im vorliegenden Verfahren kein Raum für den Beschluss vom 31.3.2015. Das Verfahren ist nicht anders als durch Urteil beendet worden.
Der Beschluss vom 31.3.2015 kann auch nicht auf § 138 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Eine Berichtigung in diesem Sinne kommt nur in Betracht, soweit es sich um einen Fehler im Ausdruck des Willens, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils - der Richtigkeit der Entscheidung (Willensbildung) handelt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 138 Rdnr. 3).
Schließlich eröffnete § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Raum für die mit Beschluss vom 31.3.2015 getroffene Entscheidung. Nach dieser Vorschrift wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Die Entscheidung ergeht - auch im Fall einer Kostenentscheidung (hierzu Keller, a.a.O., § 140 Rdnr. 3 m.w.N.) nur auf Antrag, der binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden muss (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beteiligten haben einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In dem der Beschwerde vorangegangenen Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.
Mit - der Klägerin am 30.3.2015 zugestelltem - Urteil vom 6.3.2015 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und gleichzeitig folgende Nebenentscheidung getroffen:
"Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten."
Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das SG bei dem Kostenausspruch die Regelungen der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angewandt.
Mit Beschluss vom 31.3.2015 hat das SG sodann ohne vorangegangenen Antrag der Beteiligten folgende Entscheidung getroffen:
"Gemäß § 197a Abs. SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO werden der Klägerin als unterliegendem Teil die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt."
Gegen das Urteil vom 6.3.2015 hat die Klägerin am 22.4.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 8 R 323/15 geführt wird. Mit bei dem SG Gelsenkirchen am 7.5.2015 eingegangenem Fax hat sie gegen den ihr am 7.4.2015 zugestellten Beschluss vom 31.3.2015 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten sei zu Unrecht ergangen. Gemäß § 197a SGG i.V.m. § 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe das Gericht im Urteil über die Kosten zu entscheiden. Nur wenn das Verfahren in anderer Weise behandeln beendet werde, sei durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 31.3.2015 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine Unstatthaftigkeit der Beschwerde folgt nicht aus § 173 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Das SG hat die angefochtene Kostenentscheidung nicht auf § 193 SGG, sondern auf die Regelungen des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO gestützt. Schließlich ist eine Beschwerde auch nicht nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn - wie vorliegend - nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, sondern die Zulässigkeit der Ergänzung selbst bestritten wird (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], NVwZ-RR 1999, 694; NVwZ 2007, 1442; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 158 Rdnr. 4).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss vom 31.3.2015 ist im Kostenausspruch aufzuheben.
Gehört - wie im vorliegenden Verfahren - in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Gemäß dem hiernach anwendbaren § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Hiernach bestand im vorliegenden Verfahren kein Raum für den Beschluss vom 31.3.2015. Das Verfahren ist nicht anders als durch Urteil beendet worden.
Der Beschluss vom 31.3.2015 kann auch nicht auf § 138 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Eine Berichtigung in diesem Sinne kommt nur in Betracht, soweit es sich um einen Fehler im Ausdruck des Willens, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils - der Richtigkeit der Entscheidung (Willensbildung) handelt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 138 Rdnr. 3).
Schließlich eröffnete § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Raum für die mit Beschluss vom 31.3.2015 getroffene Entscheidung. Nach dieser Vorschrift wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Die Entscheidung ergeht - auch im Fall einer Kostenentscheidung (hierzu Keller, a.a.O., § 140 Rdnr. 3 m.w.N.) nur auf Antrag, der binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden muss (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beteiligten haben einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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