L 6 AS 526/15 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 3595/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 526/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.02.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2014.

Am 17.4.2014 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt. Gegen diesen legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Fax vom 20.5.2014 Widerspruch ein, welchen sie mit Schreiben vom 21.05.2015 wie folgt begründete:

"Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist schon deswegen rechtswidrig, da die Feststellungen für die Zeit vom 17.04.2014 bis 17.10.2014 gelten, Sie jedoch einen Nachweis von mindestens 4 Bewerbungen ab dem 01.10.2013 wünschen. Darüber hinaus ist kein Tatbestand erkennbar, weshalb Sie eine Vereinbarung per Verwaltungsakt stellen."

Mit Bescheid vom 28.5.2014 hob der Beklagte den angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt auf. Mit Rechnung vom 24.7.2014 machte die Bevollmächtigte folgende Gebühren geltend:

Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG 300,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 320,00 EUR
19 % MwSt nach Nr. 7008 VV RVG 60,80 EUR
Gesamtbetrag 380,80 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.8.2014 kürzte der Beklagte die geltend gemachte Geschäftsgebühr auf 100 EUR und setzte in der Folge einen Gesamtbetrag von 142,80 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2014 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, nach § 14 Abs. 1 RVG bestimme sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richteten, sei auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Nach der Nr. 2302 RVG betrage der Gebührenrahmen 50 - 640 EUR. Die durchschnittliche Gebühr (Regelgebühr) betrage 300 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich und schwierig gewesen sei. Als Durchschnittsfall auf dem Gebiet des Sozialrechts werte das Bundessozialgericht - B 4 AS 21/09 R - die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. Eine Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsvorschriften habe im Widerspruchsschreiben vom 21.05.2014 nicht stattgefunden. Die Begründung des Widerspruchs habe vielmehr aus zwei Sätzen bestanden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien somit unterdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung der rechtlichen Überprüfung eines Eingliederungsverwaltungsakts, welcher den Leistungsanspruch des Mandanten allenfalls mittelbar betreffe, sei unterdurchschnittlich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten seien als deutlich unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten sei ebenfalls nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG, die sämtlich als unterdurchschnittlich zu bewerten sein, und der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers die Herabsetzung der Regelgebühr rechtfertigen könnten (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R), sei der Ansatz einer doppelten Mindestgebühr angemessen.

Am 19.9.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Die an den Kläger gerichtete Rechnung beinhalte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 300 EUR; der Beklagte hingegen sei nur bereit, 100 EUR zu zahlen, wobei er sich auf die Anzahl der Wörter im Widerspruch stütze. Die Eingliederungsvereinbarung bestehe aus knapp drei Seiten; nur mit der Auseinandersetzung dieser Vereinbarung habe der Widerspruch in gebotener Kürze begründet werden können. Die Länge eines Widerspruchs sei nicht entscheidend für die Kürzung. Es handele sich hier mindestens um eine durchschnittliche Angelegenheit.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.12.2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage habe die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen nehme das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Widerspruchsbescheides, welche es sich nach eigener Prüfung zu eigen mache. Die Klägerseite verkenne bei ihren überschaubaren Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchaus einen Faktor bei der Bemessung der zu erstattenden Kosten darstelle. Die Klägerseite verkenne ferner, dass der Beklagte auch alle weiteren maßgeblichen Faktoren bei der Bemessung berücksichtigt habe. Seine Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 5.8.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn von weiteren anwaltlichen Gebühren in Höhe von netto 200 EUR freizustellen und die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 06.02.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 sei rechtmäßig. Der Kläger sei hierdurch nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zur Vermeidung von weiteren unnötigen Wiederholungen nehme das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Widerspruchsbescheides sowie den Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 01.12.2014 (gemeint war der 02.12.2014).

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Es hat hierzu ausgeführt, Gründe die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 S. 1 SGG. Das Urteil der erkennenden Kammer weiche auch entgegen der Auffassung der Klägerseite insbesondere nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts ab. Soweit sich die Klägerseite zuletzt auf den Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 21.11.2012 - L 19 AS 1878/12 B - und hierbei insbesondere auf den in der Datenbank juris veröffentlichten Orientierungssatz berufen habe, verkenne sie zum einen den Unterschied von gerichtlichen Leitsätzen und redaktionellen Orientierungssätzen, zum anderen, dass der unter juris veröffentlichte Orientierungssatz den Inhalt der genannten Entscheidung unzutreffend pauschaliert wiedergebe. Schließlich verkenne sie in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei der Entscheidung des Landessozialgerichts wie bei der Entscheidung der erkennenden Kammer um eine Einzelfallentscheidung handele.

Gegen das am 17.2.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.3.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung. Es müsse die Rechtsfrage geklärt werden, "inwieweit eine pauschale Verweisung nach § 136 Abs. 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG vereinbar sei und welche Kriterien erfüllt werden müssten". Das Urteil sei durch die angesprochenen Verweisungen nicht ausreichend mit Entscheidungsgründen versehen. Das Gericht hätte sich insbesondere mit den Gründen des von ihr eingeführten Urteils des Landessozialgerichts NRW auseinandersetzen müssen.

Die Entscheidung verletze auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Sozialgericht habe nicht geprüft, ob aufgrund der von der Prozessbevollmächtigten eingeführten Urteile in der mündlichen Verhandlung ein höherer Vergütungsanspruch begründet sein könnte. Art. 103 Abs. 1 GG sei nämlich auch dann verletzt, wenn nicht erkennbar sei, auf welche Gesichtspunkte es für das Gericht bei seiner Entscheidung ankomme. Da das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten, der ihr von zentraler Bedeutung gewesen sei, nämlich das Urteil des LSG und des BSG, nur insoweit eingegangen sei, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, sei zu schließen, dass es das Vorbringen bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen habe.

Der Verfahrensfehler sei auch entscheidungserheblich. Wenn sich das Gericht mit dem Urteil des BSG und des LSG auseinandergesetzt hätte, hätte es erkennen müssen, dass die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend sei, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden könnten. Die Bevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie sehr wohl den Eingliederungsverwaltungsakt unter das Gesetz subsummiert habe, auch wenn sie dies nicht schriftlich festgelegt habe. Das Gericht habe nicht nur Bezug nehmen dürfen auf den Widerspruchsbescheid, sondern hätte eigene Überlegungen anstellen müssen und wäre so auf eine Gebühr von mehr als 100 EUR gekommen.

Der Beklagte trägt vor, ein Mangel des Verfahrens läge nicht vor. Er halte die gerichtliche Bezugnahme unter Anwendung des §§ 136 Abs. 3 SGG für zulässig und rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 06.02.2015 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2014., mit welchem der Beklagte die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf 100 EUR festgesetzt habe. Er beantragt die Festsetzung der ursprünglich angesetzten Gebühr in Höhe von 300 EUR, mithin steht ein Gesamtbetrag von 200 EUR im Streit.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr 28; § 160 Rdnr 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW - Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 1385/10 NZB - juris Rn 4 ).

Die aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine pauschale Verweisung nach § 136 Abs. 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG zulässig ist und welche Vorgaben erfüllt sein müssen, kann nicht über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, sondern allenfalls über die insofern jedenfalls speziellere Vorschrift des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zur Zulassung der Berufung führen. Es ist für das Hauptsacheverfahren ("die Rechtssache") nicht entscheidungserheblich, inwieweit pauschale Verweisungen zulässig sind. Die Möglichkeit, in den Entscheidungsgründen des Urteils auf Bescheid oder Widerspruchbescheid zu verweise, betrifft das Verfahrensrecht und ist im Verfahren über die Zulassung der Berufung nur bei der Frage von Bedeutung, ob das erstinstanzliche Gericht bei der Abfassung der Entscheidungsgründe in verfahrensrechtlich bedeutsamer Weise gegen § 136 Abs. 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG verstoßen hat.

Im Ergebnis kann aber offen bleiben, ob die Rechtsfrage über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Zulassung der Berufung führen kann. Ebenso kann dahin stehen, ob das Vorbringen eines anwaltlich vertretenen Klägers, das allein auf den Zulassungsrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG gerichtet ist, auch - obwohl nicht als Verfahrensfehler "geltend gemacht" - nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG berücksichtigt werden kann. Jedenfalls war das Rechtsproblem Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen, in denen es ausführlich behandelt und beantwortet worden ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 136 Rdnr 7e-g mwN).

Die Rechtsfrage ist vor diesem Hintergrund nicht klärungsbedürftig, da höchstrichterlich bereits geklärt u.a. durch den Beschluss des BSG vom 20.01.2000 - B 7 AL 116/99 B; danach ist eine Verweisung in den Entscheidungsgründen auf den Widerspruchsbescheid zulässig. Die Bezugnahme geht auch nicht ins Leere, da dort die Sach- und Rechtslage mit Subsumtion unter die einschlägigen Normen nachvollziehbar aufbereitet ist. Zudem wäre die Rechtsfrage, so wie sie von der Klägerseite gestellt wurde, nicht klärungsfähig. Über die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid hinaus, auf den der Focus in der Beschwerdebegründung auch durch den Hinweis auf § 136 Abs. 3 SGG gelegt wird, hat sich das Sozialgericht nicht ausschließlich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen. Vielmehr hat es Bezug genommen auch auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.12.2015, in dem es eigene Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht hat. Insoweit speist sich die Begründung nicht nur aus dem Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3 SGG), sondern auch aus einem anderen, den Prozessbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück (vgl. BSG Beschluss vom 08.07.1998 - B 11 AL 89/98 B).

Unterstellt man, dass das als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formulierte Rechtsproblem auch beinhaltet, dass ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, führt dies nicht nur Zulassung des Rechtsmittels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, da die Verfahrensweise ausweislich der o.a. Rechtsprechung zulässig ist.

Die Berufung ist auch nicht wegen des ausdrücklich gerügten Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Die allein vorgetragene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der Senat hier nicht feststellen.

Ein Verfahrensmangel ist der Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils (vgl. LSG Bayern Beschluss vom 18.09.2009 - L 11 AS 499/09 NZB - juris Rdnr 14). Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der sich auch aus §§ 62, 128 Abs. 2 SGG ergibt, soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen grundsätzlich vorher unterrichten und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (BSG Beschluss vom 17.12.2009 - B 3 P 9/09 B - Rdnr 4 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; BSG Urteil vom 18.07.1996 - B 4 RA 33/94 - Rdnr 24 f. und BSG Beschluss vom 23.09.2003 - B 4 RA 4/03 B - Rdnr 3 sowie BSG - Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - Rdnr 30).

In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 ist die Streitsache erörtert worden. Die Rechtsauffassung des Gerichts war auch schon in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.12.2014 dargelegt worden. Der von der Prozessbevollmächtigen noch in der mündlichen Verhandlung eingeführte Beschluss des LSG NRW vom 21.11.2012 - L 19 AS 1878/12 B ist auch offensichtlich vom Sozialgericht berücksichtigt worden. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Sozialgerichts zur Nichtzulassung der Berufung.

Eine Divergenzentscheidung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wird von dem Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S.4 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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