Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1401/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5471/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (hier: Förderung einer Ausbildung zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Förderung einer Maßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (i.F.: KJP).
Die 1964 in K. geborene Klägerin begann ihren Angaben zufolge nach dem Erwerb der Fachhochschulreife (Juni 1985) zunächst ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule K., das sie jedoch nach einiger Zeit wieder abbrach. Daraufhin führte sie vom 1. Oktober 1987 bis 19. Oktober 1988 an der Gesamthochschule K. im Fachbereich Sozialwesen, Studiengangsystem für soziale Berufe, mit Erfolg ein Grundstudium durch. Dem schloss sich - ebenfalls an der Gesamthochschule K. - in der Zeit ab dem 1. Oktober 1989 ein Hauptstudium an, das sie am 9. Juli 1997 mit dem Diplom über die Verleihung des akademischen Grades als Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin erfolgreich abschloss. Im genannten Beruf war die Klägerin vom 7. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in einem Kinder- und Jugendheim in B.-B. im pädagogischen Gruppendienst tätig. Während dieser Zeit absolvierte sie an der Gesamthochschule K. vom 1. Oktober 1997 bis 19. Juni 2000 ein Ergänzungs- und Vertiefungsstudium im Fach Sozialpädagogik, mit dessen bestandener Prüfung sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Annahme als Doktorandin im Fach Sozialpädagogik erwarb. Bis zum 26. Dezember 2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe; seit 1. Januar 2005 steht sie durchgehend beim Beklagten und dessen Rechtsvorgängerin (ARGE Beschäftigung B.-B.) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ab April 2003 unterhielt die Klägerin eine "Naturheilpraxis für Pferde und Kleintiere, Tierheilpraktikerin und traditionelle Tierheilerin", nach Anerkennung als Heilerin durch den D. e.V. (Urkunde vom 11. August 2004) ab November 2004 zusätzlich eine "Praxis für ganzheitliche Lebensberatung und Mentaltraining, traditionelle Heilerin und spirituelle Beraterin". Im Juni 2006 eröffnete sie außerdem eine Praxis als "Psychologische Beraterin". Die Einnahmen aus all diesen Tätigkeiten waren zu keinem Zeitpunkt ausreichend, um die grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden. Zahlreiche Bewerbungen der Klägerin auf Stellenangebote in ihrem studierten Beruf wie auch Initiativbewerbungen führten bislang zu keiner Anstellung. Zur Prüfung beruflicher Alternativen wurden bereits in früheren Jahren die Stellungnahme der Dipl.-Psych. L. vom 12. März 2007, ferner der Verlaufsbericht des Dipl.-Psych. P. vom 30. Mai 2007 erhoben. Ein im April 2007 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten gestellter Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 20. April 2007, Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007), ebenso die Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Urteil vom 8. Dezember 2009 - S 11 AS 316/08 -); die Berufung der Klägerin zum Landessozialgericht (LSG) wurde mit Senatsurteil vom 15. September 2011 (L 7 AS 637/10) mangels Vorliegens der tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen zurückgewiesen (rechtskräftig). Einen darauf von der Klägerin am 29. September 2011 gestellten Förderantrag zur Heilpraktikerin für Psychotherapie lehnte der Beklagte unter Verweis auf das vorgenannte Senatsurteil ab (Bescheid vom 9. Februar 2012, Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012).
Am 2. März 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zur KJP am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. (IPPF), das seit 2002 die staatliche Ausbildung in dem psychoanalytisch begründeten Verfahren nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anbietet. Die Ausbildung zum KJP dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre; sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)). Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden, bestehend aus einer praktischen Tätigkeit von mindestens 1.800 Stunden, einer theoretischen Ausbildung von mindestens 600 Stunden, einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision von mindestens 600 Stunden, ferner mindestens 150 Supervisionsstunden und mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung sowie aus weiteren auf alle vorgenannten Bereiche verteilbare Stunden (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV), jeweils in der Fassung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761)). Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum KJP ist u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG, ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV).
Zu ihrem Förderantrag reichte die Klägerin einen Kostenplan (Stand: Januar 2011) ein, aus dem sich Ausbildungskosten von insgesamt 44.870,00 Euro bis 57.870,00 Euro ergaben. Der Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Dipl.-Psych. S.; diese kam (nach Untersuchung der Klägerin am 14. August 2012) im Gutachten vom 17. August 2012 zu dem Ergebnis, das intellektuelle Leistungsvermögen der Klägerin liege auf knapp durchschnittlichem Realschulniveau; von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die Qualifizierung sowie von ausreichender Leistungsorientierung sei auszugehen. Auf Grund von Einschränkungen bei der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, erhöhtem Misstrauen und fraglicher Konfliktlösemöglichkeiten empfahl sie jedoch eine fachärztliche Abklärung. Das psychologische Gutachten wurde seitens des Beklagten mit der Klägerin am 5. Oktober 2012 besprochen; zu einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit R. konnte diese sich jedoch nicht entschließen. Stattdessen reichte sie ein Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ein, in dem davon die Rede war, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Am 9. November 2012 erhob die Klägerin zum SG Karlsruhe eine Untätigkeitsklage (S 11 AS 4047/12), die sie nach Ergehen des Bescheids vom 13. Dezember 2012 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2013 zurücknahm.
In dem Bescheid vom 13. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Weiterbildung zum KJP ab, weil die sehr hohen Kosten nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprächen; unklar sei im Übrigen, weshalb die Klägerin im Beruf der Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin trotz zahlreicher Bewerbungsbemühungen gescheitert sei. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf die angesichts des erlangten akademischen Grades der Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin vorhandenen Zugangsvoraussetzungen für die Bildungsmaßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Arbeitsmarkt für den Bereich der KJP keine höheren Integrationschancen gegenüber dem Arbeitsmarkt einer Diplom-Sozialarbeiterin/-Sozialpädagogin biete. Darüber hinaus seien im psychologischen Gutachten vom 17. August 2012 Einschränkungen bei der Stressbelastbarkeit und der Selbstreflexion festgestellt worden. Ferner sei Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsgutscheins, dass Träger und Maßnahme zugelassen seien, was sowohl für den Träger (IPPF) als auch für die begehrte Ausbildungsmaßnahme (KJP) nicht der Fall sei. Außerdem sei eine Zulassung ausgeschlossen, weil in der Maßnahme überwiegend Wissen vermittelt werden solle, welches den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsgängen entspreche.
Deswegen hat die Klägerin am 17. April 2013 Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Weiterbildung sei zu ihrer beruflichen Eingliederung notwendig; durch die Zusatzqualifikation erhalte sie gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, weil damit ein breiterer Kreis von Arbeitgebern angesprochen werden könne. Fachkräfte dieser Art seien rar. Sowohl der Träger als auch die Maßnahme seien nach ihrer Auffassung zugelassen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sehr wahrscheinlich lägen die Vermittlungshemmnisse in der Person der Klägerin begründet. Mit Urteil vom 27. November 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten getroffene Beschäftigungsprognose sei nicht zu beanstanden; auf dem Arbeitsmarkt stünden weit weniger offene Stellen für KJP zur Verfügung als für den Beruf der Diplom-Sozialarbeiterin/-pädagogin. Außerdem ergebe sich aus dem vom Beklagten eingeholten psychologischen Gutachten, dass es der Klägerin an Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion mangele; gerade der Zielberuf der KJP sei jedoch von einer notwendigen hohen Belastbarkeit in Krisensituationen geprägt.
Gegen dieses dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2013 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 19. Dezember 2013 beim LSG eingelegte Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin vorgebracht, die gewünschte Weiterbildung sei notwendig, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Das psychologische Gutachten bescheinige ihr ein ausreichendes Durchhaltevermögen für die Qualifizierung und eine ausreichende Leistungsorientierung. Es bestehe im Übrigen ein immenser Bedarf für KJP. Ihre Belastungen seien nur psychosozialer Natur und deshalb eine psychiatrische Abklärung nicht notwendig. Die Klägerin hat u.a. ein Attest des Dr. H. vom 13. August 2008 (mit Ergänzung vom 7. Januar 2014) zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 zu verurteilen, eine Bildungsmaßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. zu fördern, hilfsweise, über den Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Er hat die Stellungnahme der Medizinaldirektorin E. vom 18. Juli 2014 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 hat er ferner einen am 10. November 2015 durchgeführten Stellensuchlauf zu den Berufen Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und KJP übergeben.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte der Klägerin, Facharzt für Innere Medizin Dr. H. und Facharzt für Orthopädie Dr. K., als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. H. hat im Schreiben vom 23. Mai 2014 über ambulante Behandlungen der Klägerin seit November 1997 berichtet, u.a. wegen Neurodermitis, eines chronischen Schmerzsyndroms, insbesondere mit Wirbelsäulenbeschwerden, sowie einer psychischen Beschwerdesymptomatik; in Anbetracht des langen Krankheitsverlaufs bestehe eine Chronifizierung mit sicherlich auch deutlicher psychischer Belastung, wobei eine psychotherapeutische Behandlung jedoch immer abgelehnt worden sei. Dr. K. hat im Schreiben vom 22. Mai 2014 etwa 20 Vorstellungstermine der Klägerin von August 1998 bis Februar 2008 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, im April 1999 auch wegen einer akuten linksseitigen Gonalgie, angegeben. Außerdem hat Fachärztin für Allgemeinmedizin/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. V. eine einmalige Behandlung der Klägerin am 23. November 2001 wegen depressiver Symptome mitgeteilt.
Der Senat hat sodann Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. F. zum Sachverständigen bestellt. Die Klägerin ist zu dem vom Sachverständigen auf den 30. April 2015 anberaumten Untersuchungstermin nicht erschienen. Mit Blick auf das beim LSG am 27. April 2015 eingegangene Schreiben der Klägerin vom 21. April 2015, in dem sie um "Verschiebung" des Termins zur Einholung "rechtlichen Rats" gebeten hatte, ist diese mit richterlichen Verfügungen vom 28. April und 6. Mai 2015 auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten sowie auf den Grundsatz der objektiven Beweislast hingewiesen worden. Die Klägerin hat darauf im Schreiben vom 3. Juni 2015 mitgeteilt, sie halte ein weiteres Gutachten nicht für notwendig. Auf Anfrage der Berichterstatterin, ob eine Begutachtung nach Aktenlage durchführbar sei, hat Dr. Dipl.-Psych. F. im Schreiben vom 29. Juni 2015 mitgeteilt, dass sich nach Durchsicht der Schreiben der Klägerin Auffälligkeiten hinsichtlich Diktion und inhaltlicher Fokussierung ergäben; ferner zeigten sich aus den Schreiben beigefügten, von der Klägerin kommentierten Zeitungsausschnitten Hinweise auf eine Affektspannung. Über die Wertigkeit der genannten Auffälligkeiten könne aus nervenärztlicher Sicht allein unter Berücksichtigung der schriftlichen Äußerungen der Klägerin nicht befunden werden; unter Würdigung der Gesamtsituation werde eine Begutachtung der Aktenlage der Sache nicht ausreichend gerecht. Auf die richterliche Verfügung vom 6. Juli 2015 mit nochmaligem Hinweis auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten hat die Klägerin im Schreiben vom 23. Juli 2015 darauf beharrt, dass es für die Förderung durch den Beklagten keines neuen Gutachtens bedürfe. Der Senat hat darauf Dr. Dipl.-Psych. F. vom Gutachtenauftrag entbunden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bd.), die Klageakte des SG (S 14 As 1401/13), die weitere Akte des SG (S 11 AS 4047/12), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5471/13) und die weitere Senatsakte (L 7 AS 637/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch weder im Hauptantrag noch in dem hilfsweise gestellten Antrag begründet.
1. Mit ihrem im vorliegenden Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag vermag die Klägerin bereits aus prozessualen Gründen nicht durchzudringen. Denn bei der von ihr erstrebten Fördermaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6; Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 16 Rdnrn. 64 ff.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rdnrn. 10, 19, 86 ff., 428 (Stand: 09/15)), sodass es - selbst wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden - auf der Rechtsfolgenseite regelmäßig noch einer Ermessensentscheidung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf. Zulässige Klageart bei Förderungsbegehren der vorliegenden Art ist deshalb regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und (Verpflich- tungs-)Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -), welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auch verfolgt. Indessen sind - wie nachstehend unter 2. noch auszuführen sein wird - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Förderung nicht erfüllt. Daher kann vorliegend dahinstehen, welche Klageart - im Fall einer (hier nicht vorliegenden) sog. Ermessensreduzierung "auf Null" - zulässig wäre, wenn sich die Klage - wie hier - auf eine künftige Förderung bezieht, es sich mithin um einen Streit darüber handelt, ob eine Maßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18; SozR 4460 § 5 Nr. 3).
2. a) Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen der Eingliederung kommt die Bestimmung des § 16 SGB II in Betracht. Die Klägerin steht seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 SGB II sind erfüllt (vgl. hierzu BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 13; BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 14 (Rdnr. 10)); die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II) begegnet unter Würdigung des Gutachtens der Medizinaldirektorin E. vom 10. Oktober 2014, das vom Senat urkundenbeweislich zu verwerten ist, keinen Bedenken.
Die Vorschrift des § 16 SGB II ist hier, obgleich der Förderantrag von der Klägerin bereits am 12. März 2012 gestellt worden ist, in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (mit nachfolgenden Änderungen) anzuwenden. Dies ergibt sich - mangels Einschlägigkeit der speziellen Übergangsregelungen in den §§ 67 ff. SGB II - aus der Übergangsvorschrift des § 66 SGB II. Da es sich bei den hier umstrittenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit um Ermessensleistungen handelt (siehe oben unter 1.), greift die gebundene Entscheidungen erfassende Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 66 Rdnrn. 17 f.; Stölting in Eicher, a.a.O., § 66 Rdnrn. 10 f.; (beide m.w.N.)) vorliegend nicht ein, ebenso wenig die Nr. 2 der Vorschrift; denn der Klägerin sind vom Beklagten die begehrten Eingliederungsleistungen zu keinem Zeitpunkt zuerkannt worden (vgl. dazu Voelzke, a.a.O., Rdnrn. 20 ff.; Stölting, a.a.O., Rdnrn. 13 ff. (beide m.w.N.)). Aber auch aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der bestimmt, dass auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist, lässt sich ein abweichender Geltungszeitraum nicht herleiten. Denn die dort aufgeführten Merkmale müssen, damit das einer Gesetzesänderung vorangehende (frühere) Recht Anwendung finden kann, kumulativ vorhanden sein; es reicht mithin nicht aus, wenn der Leistungsantrag noch unter der Geltung des früheren Rechts gestellt worden ist, die Maßnahme jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (vgl. Voelzke, a.a.O., Rdnr. 27; Stölting, a.a.O., Rdnr. 19; ferner zu der weitgehend wortgleichen Regelung in § 422 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) BSG SozR 4-4300 § 158 Nr. 4 (Rdnr. 14)). Vorliegend hat die Klägerin den Förderungsantrag zwar bereits im März 2012 gestellt. Indessen hat sie die angestrebte Bildungsmaßnahme zur KJP bei der IPPF bis jetzt nicht (also auch nicht vor der oben genannten, mit Wirkung vom 1. April 2012 eingetretenen Rechtsänderung) angetreten; es steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt und ggf. wann sie eine solche Maßnahme durchführen wird.
Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II kann die Agentur für Arbeit (hier zu lesen: Jobcenter) u.a. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III erbringen. Allein nach dieser Bestimmung ist eine Förderung der von der Klägerin erstrebten Bildungsmaßnahme denkbar. Denn Leistungen der Berufsausbildung können nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II, der auf den Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des SGB III sowie auf §§ 54a und 130 SGB III verweist, erbracht werden, welche hier unzweifelhaft nicht vorliegen. Ferner lässt sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht feststellen; zu einer gutachtlichen Untersuchung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen war sie nicht bereit (s. hierzu nachstehend unter c aa).
b) Vorliegend handelt es sich bei der von der Klägerin erstrebten Teilnahme an der bei der IPPF durchzuführenden Bildungsmaßnahme zur KJP der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung; die Abgrenzung zu der - nach dem SGB II nicht förderbaren - Berufsausbildung (§§ 56 ff. SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 Rdnr. 23); ferner BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 (Rdnr. 16) (jeweils m.w.N.); Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -). Entscheidend ist der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll, mithin die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 (Rdnr. 23); SozR 4-4200 § 15 Nr. 3 (Rdnr. 20)). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG a.a.O.). Der objektive Charakter der Bildungsmaßnahme zur KJP als berufliche Weiterbildung ist nach ihrer Ausgestaltung hier gegeben.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) PsychThG (vgl. ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV) ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur KJP u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Der Zugang zur Ausbildung zur KJP setzt mithin Kenntnisse voraus, die in einer einschlägigen beruflichen Vorbildung erworben worden sind. Auf diesen Vorkenntnissen baut die Ausbildung auf und bezieht die in der beruflichen Vorbildung erworbenen Kenntnisse unmittelbar ein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben; denn sie verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik. Auf die Ausbildung zum KJP finden im Übrigen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung (§ 7 PsychThG).
c) Handelt es sich nach allem bei der von der Klägerin angestrebten Bildungsmaßnahme zur KJP nicht um eine Berufsausbildung, sondern der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung, so sind die im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III die Weiterbildungsförderung regelnden Bestimmungen der §§ 81 ff. SGB III zu beachten. Diese Vorschriften sind wegen der - dynamisch ausgestalteten - Rechtsgrundverweisung in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 18); BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 14 (Rdnr. 14); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 422 f.; Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnrn. 54 ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowohl hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgen heranzuziehen, soweit das SGB II insoweit nichts Abweichendes bestimmt.
Grundnorm für die berufliche Weiterbildungsförderung ist die Vorschrift des § 81 SGB III, auf die vorliegend ebenfalls in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zurückzugreifen ist (vgl. nochmals § 66 Abs. 1 SGB II, der nahezu wortidentisch an § 422 SGB III angelehnt ist). Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
aa) Dem Förderungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass sich die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht erweisen lässt. Denn dies ist nach § 81 Abs. l Satz 1 Nr. 1 SGB III Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Gleiches ergibt sich aus dem Programmsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hiernach können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 (Rdnr. 27); BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R - (juris Rdnr. 13); ferner BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Voelzke, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 205 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 81 Rdnrn. 87 ff. (Stand: 05/12) (beide m.w.N.)). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstuktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (vgl. BSGE 39, 291 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 52/75 - (juris)). Das war aber bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. April 2013 nicht positiv möglich. Denn schon zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine persönliche Eignung der Klägerin für die erstrebte Bildungsmaßnahme besteht, durch eine Weiterbildung zur KJP mithin die Eingliederungschancen verbessert werden könnten.
KJP diagnostizieren und behandeln psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Kindern und Jugendlichen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Ihre Diagnose erstellen sie mittels Anamnese sowie auf Grund ärztlicher Befunde und Testverfahren. Auf Grundlage der gewonnenen Ergebnisse wählen sie psychotherapeutische Verfahren aus und klären Patienten oder Sorgeberechtigte über Behandlungsmöglichkeiten und Risiken auf (vgl. - die den Beteiligten mit Verfügung vom 9. März 2015 zugänglich gemachten - Informationen aus BERUFENET (http://arbeitsagentur.de)). Im Hinblick auf das Profil des Berufs der KJP liegt mithin auf der Hand und darauf hat das SG Karlsruhe im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen, dass besondere Anforderungen an die eigene Belastbarkeit des Therapeuten zu stellen sind. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen nach ihrer Persönlichkeitsstruktur mitbringt, lässt sich indes nicht feststellen. Zwar ist Dipl.-Psych. S. in ihrem vom Senat urkundenbeweislich verwerteten Gutachten vom 17. August 2012 bei der Klägerin - bei einem knapp durchschnittlichem Realschulniveau - von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme sowie von einer ausreichenden Leistungsorientierung ausgegangen. Die Psychologin hat indes auf Grund der im Rahmen ihrer Untersuchung gefundenen Hinweise auf Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, des von der Klägerin gezeigten erhöhten Misstrauens und der fraglichen Konfliktlösefertigkeiten eine fachärztliche Abklärung empfohlen; einer solchen Begutachtung wollte sich die Klägerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren nicht unterziehen. Sie war vielmehr schon seinerzeit der Auffassung, dass zur Abklärung ihrer Eignung für den angestrebten Beruf das Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ausreichend sei, in welchem dieser - freilich ohne das zu begründen - gemeint hat, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Das besagte Attest steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu dem Schreiben des Dr. H. als sachverständiger Zeuge vom 23. Mai 2014, in welchem von wiederholten Vorstellungen der Klägerin in seiner Praxis wegen psychischer Dekompensation (Juli 2002), einem Stresssyndrom und psychosomatischen Beschwerden (Februar 2008), einem psychosozialen Problem (März 2011), einer psychischen Dysregulation (November 2011), einem Verdacht auf Fibromyalgie und Verdacht auf Burn-Out-Syndrom (März 2012), einer psychischen Beschwerdesymptomatik (2. Quartal 2012), einem psychosozialen Problem (1. Quartal 2013) sowie einer Stresssituation und psychosomatischen Dysregulation (September 2013) die Rede ist. Eine Überweisung zur psychotherapeutischen Behandlung hat die Klägerin nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen aber stets abgelehnt. Eine von Dr. H. veranlasste Konsultation bei den Dres. V. und Fleck-V. im November 2001 war nicht weiterführend, weil die Klägerin die Behandlung nach nur einmaliger Vorstellung abgebrochen hat, da sie das dort verordnete Medikament, ein leichtes beruhigendes Antidepressivum, nicht hat nehmen wollen (vgl. Schreiben der Dr. Dipl.-Psych. V. vom 23. Juni 2014). Bei Dr. K., der die Klägerin wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Knieproblemen bis Februar 2008 behandelt hat, hat diese im Übrigen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zeugenbefragung (Gerichtsschreiben vom 6. Mai 2014) am 13. Mai 2014 vorgesprochen, wobei sie, wie der Arzt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2014 mitgeteilt hat, ihm anscheinend vorschreiben wollte, wie er die gerichtliche Anfrage zu beantworten habe. Eine von Dr. K. veranlasste Vorstellung bei dem Internisten Dr. Körner zur Akupunkturbehandlung hat die Klägerin nach Besprechung des geplanten Vorgehens im März 2008 (vgl. Arztbrief vom 26. März 2008) nicht weitergeführt, weil sich - so ihre Begründung im Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2014 - in dem Gespräch herausgestellt habe, dass jener die "GERAC-Studie" über Akupunktur nicht kenne und er die Mindestanforderungen von 80 Stunden nicht absolviert habe.
Auch Dr. Dipl.-Psych. F., der vom Senat als Sachverständiger mit der Untersuchung der Klägerin beauftragt war (Gutachtensauftrag vom 9. März 2015), hat gewisse Auffälligkeiten der Klägerin gesehen (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015). Solche Auffälligkeiten haben sich für ihn insbesondere in Bezug auf die Diktion und die inhaltliche Fokussierung der zu den Akten gelangten Schreiben der Klägerin gezeigt. Er hat ferner mit Blick auf die von der Klägerin ihren diversen Schreiben beigefügten Zeitungsausschnitte mit dort eigenhändig vorgenommenen Kommentierungen Hinweise auf eine Affektspannung gesehen. Trotz gerichtlicher Belehrung über die prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG) sowie über die Folgen der Nichterweislichkeit von der Klägerin günstigen Tatsachen (vgl. richterliche Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015) wollte sich diese eine gutachtlichen Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. jedoch nicht unterziehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. November 2015 ist die Klägerin dabei verblieben, dass eine psychiatrische Abklärung in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Der Sachverständige Dr. Dipl.-Psych. F. hat sich indessen aus nachvollziehbaren Gründen ohne Untersuchung der Klägerin zu einem abschließenden gutachtlichen Urteil nicht in der Lage gesehen.
Damit konnten die oben dargestellten Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP auch im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden; die Klägerin hat die erforderliche Mitwirkung bei der Sachaufklärung verweigert. Zwar trifft das Gericht nach der im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) eine umfassende Amtsermittlungspflicht; das Gericht ist insoweit jedoch auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungslast sind die Beteiligten auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 103 Rdnr. 14a (m.w.N.)). Triftige Gründe, die gutachtliche Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. zu verweigern, hat die Klägerin, die im Übrigen anfänglich hierzu bereit war und beim LSG bereits Fahrtkostenvorschüsse angefordert hatte (vgl. Schreiben vom 13. März 2015, Telefonat mit der Senatsgeschäftsstelle vom 20. März 2015), nicht vorgebracht. Ihr Verweis auf die Atteste ihres Hausarztes Dr. H. reicht hierfür nicht aus. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung und fehlender anderer Erkenntnisquellen hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin - wie sie meint - allein an körperlichen, dem Beruf der KJP nicht entgegenstehenden Einschränkungen leide. Eine Verbesserung der Eingliederungschancen der Klägerin durch die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme hat sich mithin mangels erwiesener Eignung für den Beruf der KJP nicht feststellen lassen. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit einer für sie günstigen Tatsache hat die Klägerin zu tragen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 6, 70, 72; BSGE 30, 121, 123); hierauf ist sie mehrfach hingewiesen worden (vgl. nochmals die richterlichen Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015).
bb) Lässt sich nach allem die Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP nicht erweisen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Notwendigkeit der von jener angestrebten Weiterbildung auch deshalb zu verneinen wäre, weil - wovon das SG und der Beklagte ausgehen - die Arbeitsmarktlage für den Beruf der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin günstiger wäre als für den der KJP und damit eine positive Beschäftigungsprognose auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 42 Nr. 12; BSGE 70, 226 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2).
cc) Offenbleiben kann ferner, ob vorliegend die für eine Weiterbildungsförderung durch das beklagte Jobcenter außerdem vorausgesetzten Merkmale der Zulassung von Bildungsmaßnahme und von Maßnahmeträger gegeben sind (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) und des Weiteren, ob die Zulassungsfähigkeit von Träger und Maßnahme im Einzelfall bei Streitigkeiten über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 SGB II inzident noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden könnte (vgl. hierzu einerseits Sächs. LSG, Urteil vom 27. September 2009 - L 3 AS 329/09 - (juris); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnr. 215; andererseits Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnr. 108; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage, Anh. § 16 Rdnr. 40 (beide unter Verweis auf BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 5)). Der Besuch von nicht zugelassenen Maßnahmen oder von Maßnahmen nicht zugelassener Träger (vgl. zum Verfahren §§ 176 ff. SGB III) ist jedenfalls nicht förderungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - (juris; Rdnr. 21)), weil es sich insoweit schon institutionell um keine Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff. SGB III handelt (vgl. BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10)).
dd) Die Zulassung der Bildungsmaßnahme zur KJP sowie des Maßnahmeträgers dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der von der IPPF angebotenen Maßnahme - wofür vieles spricht - um ein Studium auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im Sinne des § 180 Abs. 3 Nr. 1 SGB III handeln würde. Eine Förderbarkeit wäre alsdann dem Grunde nach zwar nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gegeben (vgl. zu den Ausbildungsstätten § 2 BAföG; zur Förderbarkeit einer Erst- und weiteren Ausbildung § 7 BaföG; ferner §§ 1, 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1237)). Dies würde jedoch auch zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II führen (vgl. etwa SG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2006 - S 23 AS 1002/06 ER - (juris) (zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Förderung einer Maßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (i.F.: KJP).
Die 1964 in K. geborene Klägerin begann ihren Angaben zufolge nach dem Erwerb der Fachhochschulreife (Juni 1985) zunächst ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule K., das sie jedoch nach einiger Zeit wieder abbrach. Daraufhin führte sie vom 1. Oktober 1987 bis 19. Oktober 1988 an der Gesamthochschule K. im Fachbereich Sozialwesen, Studiengangsystem für soziale Berufe, mit Erfolg ein Grundstudium durch. Dem schloss sich - ebenfalls an der Gesamthochschule K. - in der Zeit ab dem 1. Oktober 1989 ein Hauptstudium an, das sie am 9. Juli 1997 mit dem Diplom über die Verleihung des akademischen Grades als Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin erfolgreich abschloss. Im genannten Beruf war die Klägerin vom 7. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in einem Kinder- und Jugendheim in B.-B. im pädagogischen Gruppendienst tätig. Während dieser Zeit absolvierte sie an der Gesamthochschule K. vom 1. Oktober 1997 bis 19. Juni 2000 ein Ergänzungs- und Vertiefungsstudium im Fach Sozialpädagogik, mit dessen bestandener Prüfung sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Annahme als Doktorandin im Fach Sozialpädagogik erwarb. Bis zum 26. Dezember 2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe; seit 1. Januar 2005 steht sie durchgehend beim Beklagten und dessen Rechtsvorgängerin (ARGE Beschäftigung B.-B.) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ab April 2003 unterhielt die Klägerin eine "Naturheilpraxis für Pferde und Kleintiere, Tierheilpraktikerin und traditionelle Tierheilerin", nach Anerkennung als Heilerin durch den D. e.V. (Urkunde vom 11. August 2004) ab November 2004 zusätzlich eine "Praxis für ganzheitliche Lebensberatung und Mentaltraining, traditionelle Heilerin und spirituelle Beraterin". Im Juni 2006 eröffnete sie außerdem eine Praxis als "Psychologische Beraterin". Die Einnahmen aus all diesen Tätigkeiten waren zu keinem Zeitpunkt ausreichend, um die grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden. Zahlreiche Bewerbungen der Klägerin auf Stellenangebote in ihrem studierten Beruf wie auch Initiativbewerbungen führten bislang zu keiner Anstellung. Zur Prüfung beruflicher Alternativen wurden bereits in früheren Jahren die Stellungnahme der Dipl.-Psych. L. vom 12. März 2007, ferner der Verlaufsbericht des Dipl.-Psych. P. vom 30. Mai 2007 erhoben. Ein im April 2007 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten gestellter Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 20. April 2007, Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007), ebenso die Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Urteil vom 8. Dezember 2009 - S 11 AS 316/08 -); die Berufung der Klägerin zum Landessozialgericht (LSG) wurde mit Senatsurteil vom 15. September 2011 (L 7 AS 637/10) mangels Vorliegens der tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen zurückgewiesen (rechtskräftig). Einen darauf von der Klägerin am 29. September 2011 gestellten Förderantrag zur Heilpraktikerin für Psychotherapie lehnte der Beklagte unter Verweis auf das vorgenannte Senatsurteil ab (Bescheid vom 9. Februar 2012, Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012).
Am 2. März 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zur KJP am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. (IPPF), das seit 2002 die staatliche Ausbildung in dem psychoanalytisch begründeten Verfahren nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anbietet. Die Ausbildung zum KJP dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre; sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)). Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden, bestehend aus einer praktischen Tätigkeit von mindestens 1.800 Stunden, einer theoretischen Ausbildung von mindestens 600 Stunden, einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision von mindestens 600 Stunden, ferner mindestens 150 Supervisionsstunden und mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung sowie aus weiteren auf alle vorgenannten Bereiche verteilbare Stunden (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV), jeweils in der Fassung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761)). Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum KJP ist u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG, ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV).
Zu ihrem Förderantrag reichte die Klägerin einen Kostenplan (Stand: Januar 2011) ein, aus dem sich Ausbildungskosten von insgesamt 44.870,00 Euro bis 57.870,00 Euro ergaben. Der Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Dipl.-Psych. S.; diese kam (nach Untersuchung der Klägerin am 14. August 2012) im Gutachten vom 17. August 2012 zu dem Ergebnis, das intellektuelle Leistungsvermögen der Klägerin liege auf knapp durchschnittlichem Realschulniveau; von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die Qualifizierung sowie von ausreichender Leistungsorientierung sei auszugehen. Auf Grund von Einschränkungen bei der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, erhöhtem Misstrauen und fraglicher Konfliktlösemöglichkeiten empfahl sie jedoch eine fachärztliche Abklärung. Das psychologische Gutachten wurde seitens des Beklagten mit der Klägerin am 5. Oktober 2012 besprochen; zu einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit R. konnte diese sich jedoch nicht entschließen. Stattdessen reichte sie ein Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ein, in dem davon die Rede war, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Am 9. November 2012 erhob die Klägerin zum SG Karlsruhe eine Untätigkeitsklage (S 11 AS 4047/12), die sie nach Ergehen des Bescheids vom 13. Dezember 2012 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2013 zurücknahm.
In dem Bescheid vom 13. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Weiterbildung zum KJP ab, weil die sehr hohen Kosten nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprächen; unklar sei im Übrigen, weshalb die Klägerin im Beruf der Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin trotz zahlreicher Bewerbungsbemühungen gescheitert sei. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf die angesichts des erlangten akademischen Grades der Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin vorhandenen Zugangsvoraussetzungen für die Bildungsmaßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Arbeitsmarkt für den Bereich der KJP keine höheren Integrationschancen gegenüber dem Arbeitsmarkt einer Diplom-Sozialarbeiterin/-Sozialpädagogin biete. Darüber hinaus seien im psychologischen Gutachten vom 17. August 2012 Einschränkungen bei der Stressbelastbarkeit und der Selbstreflexion festgestellt worden. Ferner sei Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsgutscheins, dass Träger und Maßnahme zugelassen seien, was sowohl für den Träger (IPPF) als auch für die begehrte Ausbildungsmaßnahme (KJP) nicht der Fall sei. Außerdem sei eine Zulassung ausgeschlossen, weil in der Maßnahme überwiegend Wissen vermittelt werden solle, welches den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsgängen entspreche.
Deswegen hat die Klägerin am 17. April 2013 Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Weiterbildung sei zu ihrer beruflichen Eingliederung notwendig; durch die Zusatzqualifikation erhalte sie gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, weil damit ein breiterer Kreis von Arbeitgebern angesprochen werden könne. Fachkräfte dieser Art seien rar. Sowohl der Träger als auch die Maßnahme seien nach ihrer Auffassung zugelassen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sehr wahrscheinlich lägen die Vermittlungshemmnisse in der Person der Klägerin begründet. Mit Urteil vom 27. November 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten getroffene Beschäftigungsprognose sei nicht zu beanstanden; auf dem Arbeitsmarkt stünden weit weniger offene Stellen für KJP zur Verfügung als für den Beruf der Diplom-Sozialarbeiterin/-pädagogin. Außerdem ergebe sich aus dem vom Beklagten eingeholten psychologischen Gutachten, dass es der Klägerin an Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion mangele; gerade der Zielberuf der KJP sei jedoch von einer notwendigen hohen Belastbarkeit in Krisensituationen geprägt.
Gegen dieses dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2013 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 19. Dezember 2013 beim LSG eingelegte Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin vorgebracht, die gewünschte Weiterbildung sei notwendig, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Das psychologische Gutachten bescheinige ihr ein ausreichendes Durchhaltevermögen für die Qualifizierung und eine ausreichende Leistungsorientierung. Es bestehe im Übrigen ein immenser Bedarf für KJP. Ihre Belastungen seien nur psychosozialer Natur und deshalb eine psychiatrische Abklärung nicht notwendig. Die Klägerin hat u.a. ein Attest des Dr. H. vom 13. August 2008 (mit Ergänzung vom 7. Januar 2014) zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 zu verurteilen, eine Bildungsmaßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. zu fördern, hilfsweise, über den Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Er hat die Stellungnahme der Medizinaldirektorin E. vom 18. Juli 2014 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 hat er ferner einen am 10. November 2015 durchgeführten Stellensuchlauf zu den Berufen Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und KJP übergeben.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte der Klägerin, Facharzt für Innere Medizin Dr. H. und Facharzt für Orthopädie Dr. K., als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. H. hat im Schreiben vom 23. Mai 2014 über ambulante Behandlungen der Klägerin seit November 1997 berichtet, u.a. wegen Neurodermitis, eines chronischen Schmerzsyndroms, insbesondere mit Wirbelsäulenbeschwerden, sowie einer psychischen Beschwerdesymptomatik; in Anbetracht des langen Krankheitsverlaufs bestehe eine Chronifizierung mit sicherlich auch deutlicher psychischer Belastung, wobei eine psychotherapeutische Behandlung jedoch immer abgelehnt worden sei. Dr. K. hat im Schreiben vom 22. Mai 2014 etwa 20 Vorstellungstermine der Klägerin von August 1998 bis Februar 2008 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, im April 1999 auch wegen einer akuten linksseitigen Gonalgie, angegeben. Außerdem hat Fachärztin für Allgemeinmedizin/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. V. eine einmalige Behandlung der Klägerin am 23. November 2001 wegen depressiver Symptome mitgeteilt.
Der Senat hat sodann Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. F. zum Sachverständigen bestellt. Die Klägerin ist zu dem vom Sachverständigen auf den 30. April 2015 anberaumten Untersuchungstermin nicht erschienen. Mit Blick auf das beim LSG am 27. April 2015 eingegangene Schreiben der Klägerin vom 21. April 2015, in dem sie um "Verschiebung" des Termins zur Einholung "rechtlichen Rats" gebeten hatte, ist diese mit richterlichen Verfügungen vom 28. April und 6. Mai 2015 auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten sowie auf den Grundsatz der objektiven Beweislast hingewiesen worden. Die Klägerin hat darauf im Schreiben vom 3. Juni 2015 mitgeteilt, sie halte ein weiteres Gutachten nicht für notwendig. Auf Anfrage der Berichterstatterin, ob eine Begutachtung nach Aktenlage durchführbar sei, hat Dr. Dipl.-Psych. F. im Schreiben vom 29. Juni 2015 mitgeteilt, dass sich nach Durchsicht der Schreiben der Klägerin Auffälligkeiten hinsichtlich Diktion und inhaltlicher Fokussierung ergäben; ferner zeigten sich aus den Schreiben beigefügten, von der Klägerin kommentierten Zeitungsausschnitten Hinweise auf eine Affektspannung. Über die Wertigkeit der genannten Auffälligkeiten könne aus nervenärztlicher Sicht allein unter Berücksichtigung der schriftlichen Äußerungen der Klägerin nicht befunden werden; unter Würdigung der Gesamtsituation werde eine Begutachtung der Aktenlage der Sache nicht ausreichend gerecht. Auf die richterliche Verfügung vom 6. Juli 2015 mit nochmaligem Hinweis auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten hat die Klägerin im Schreiben vom 23. Juli 2015 darauf beharrt, dass es für die Förderung durch den Beklagten keines neuen Gutachtens bedürfe. Der Senat hat darauf Dr. Dipl.-Psych. F. vom Gutachtenauftrag entbunden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bd.), die Klageakte des SG (S 14 As 1401/13), die weitere Akte des SG (S 11 AS 4047/12), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5471/13) und die weitere Senatsakte (L 7 AS 637/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch weder im Hauptantrag noch in dem hilfsweise gestellten Antrag begründet.
1. Mit ihrem im vorliegenden Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag vermag die Klägerin bereits aus prozessualen Gründen nicht durchzudringen. Denn bei der von ihr erstrebten Fördermaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6; Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 16 Rdnrn. 64 ff.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rdnrn. 10, 19, 86 ff., 428 (Stand: 09/15)), sodass es - selbst wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden - auf der Rechtsfolgenseite regelmäßig noch einer Ermessensentscheidung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf. Zulässige Klageart bei Förderungsbegehren der vorliegenden Art ist deshalb regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und (Verpflich- tungs-)Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -), welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auch verfolgt. Indessen sind - wie nachstehend unter 2. noch auszuführen sein wird - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Förderung nicht erfüllt. Daher kann vorliegend dahinstehen, welche Klageart - im Fall einer (hier nicht vorliegenden) sog. Ermessensreduzierung "auf Null" - zulässig wäre, wenn sich die Klage - wie hier - auf eine künftige Förderung bezieht, es sich mithin um einen Streit darüber handelt, ob eine Maßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18; SozR 4460 § 5 Nr. 3).
2. a) Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen der Eingliederung kommt die Bestimmung des § 16 SGB II in Betracht. Die Klägerin steht seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 SGB II sind erfüllt (vgl. hierzu BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 13; BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 14 (Rdnr. 10)); die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II) begegnet unter Würdigung des Gutachtens der Medizinaldirektorin E. vom 10. Oktober 2014, das vom Senat urkundenbeweislich zu verwerten ist, keinen Bedenken.
Die Vorschrift des § 16 SGB II ist hier, obgleich der Förderantrag von der Klägerin bereits am 12. März 2012 gestellt worden ist, in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (mit nachfolgenden Änderungen) anzuwenden. Dies ergibt sich - mangels Einschlägigkeit der speziellen Übergangsregelungen in den §§ 67 ff. SGB II - aus der Übergangsvorschrift des § 66 SGB II. Da es sich bei den hier umstrittenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit um Ermessensleistungen handelt (siehe oben unter 1.), greift die gebundene Entscheidungen erfassende Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 66 Rdnrn. 17 f.; Stölting in Eicher, a.a.O., § 66 Rdnrn. 10 f.; (beide m.w.N.)) vorliegend nicht ein, ebenso wenig die Nr. 2 der Vorschrift; denn der Klägerin sind vom Beklagten die begehrten Eingliederungsleistungen zu keinem Zeitpunkt zuerkannt worden (vgl. dazu Voelzke, a.a.O., Rdnrn. 20 ff.; Stölting, a.a.O., Rdnrn. 13 ff. (beide m.w.N.)). Aber auch aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der bestimmt, dass auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist, lässt sich ein abweichender Geltungszeitraum nicht herleiten. Denn die dort aufgeführten Merkmale müssen, damit das einer Gesetzesänderung vorangehende (frühere) Recht Anwendung finden kann, kumulativ vorhanden sein; es reicht mithin nicht aus, wenn der Leistungsantrag noch unter der Geltung des früheren Rechts gestellt worden ist, die Maßnahme jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (vgl. Voelzke, a.a.O., Rdnr. 27; Stölting, a.a.O., Rdnr. 19; ferner zu der weitgehend wortgleichen Regelung in § 422 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) BSG SozR 4-4300 § 158 Nr. 4 (Rdnr. 14)). Vorliegend hat die Klägerin den Förderungsantrag zwar bereits im März 2012 gestellt. Indessen hat sie die angestrebte Bildungsmaßnahme zur KJP bei der IPPF bis jetzt nicht (also auch nicht vor der oben genannten, mit Wirkung vom 1. April 2012 eingetretenen Rechtsänderung) angetreten; es steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt und ggf. wann sie eine solche Maßnahme durchführen wird.
Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II kann die Agentur für Arbeit (hier zu lesen: Jobcenter) u.a. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III erbringen. Allein nach dieser Bestimmung ist eine Förderung der von der Klägerin erstrebten Bildungsmaßnahme denkbar. Denn Leistungen der Berufsausbildung können nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II, der auf den Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des SGB III sowie auf §§ 54a und 130 SGB III verweist, erbracht werden, welche hier unzweifelhaft nicht vorliegen. Ferner lässt sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht feststellen; zu einer gutachtlichen Untersuchung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen war sie nicht bereit (s. hierzu nachstehend unter c aa).
b) Vorliegend handelt es sich bei der von der Klägerin erstrebten Teilnahme an der bei der IPPF durchzuführenden Bildungsmaßnahme zur KJP der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung; die Abgrenzung zu der - nach dem SGB II nicht förderbaren - Berufsausbildung (§§ 56 ff. SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 Rdnr. 23); ferner BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 (Rdnr. 16) (jeweils m.w.N.); Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -). Entscheidend ist der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll, mithin die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 (Rdnr. 23); SozR 4-4200 § 15 Nr. 3 (Rdnr. 20)). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG a.a.O.). Der objektive Charakter der Bildungsmaßnahme zur KJP als berufliche Weiterbildung ist nach ihrer Ausgestaltung hier gegeben.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) PsychThG (vgl. ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV) ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur KJP u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Der Zugang zur Ausbildung zur KJP setzt mithin Kenntnisse voraus, die in einer einschlägigen beruflichen Vorbildung erworben worden sind. Auf diesen Vorkenntnissen baut die Ausbildung auf und bezieht die in der beruflichen Vorbildung erworbenen Kenntnisse unmittelbar ein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben; denn sie verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik. Auf die Ausbildung zum KJP finden im Übrigen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung (§ 7 PsychThG).
c) Handelt es sich nach allem bei der von der Klägerin angestrebten Bildungsmaßnahme zur KJP nicht um eine Berufsausbildung, sondern der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung, so sind die im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III die Weiterbildungsförderung regelnden Bestimmungen der §§ 81 ff. SGB III zu beachten. Diese Vorschriften sind wegen der - dynamisch ausgestalteten - Rechtsgrundverweisung in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 18); BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 14 (Rdnr. 14); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 422 f.; Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnrn. 54 ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowohl hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgen heranzuziehen, soweit das SGB II insoweit nichts Abweichendes bestimmt.
Grundnorm für die berufliche Weiterbildungsförderung ist die Vorschrift des § 81 SGB III, auf die vorliegend ebenfalls in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zurückzugreifen ist (vgl. nochmals § 66 Abs. 1 SGB II, der nahezu wortidentisch an § 422 SGB III angelehnt ist). Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
aa) Dem Förderungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass sich die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht erweisen lässt. Denn dies ist nach § 81 Abs. l Satz 1 Nr. 1 SGB III Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Gleiches ergibt sich aus dem Programmsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hiernach können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 (Rdnr. 27); BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R - (juris Rdnr. 13); ferner BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Voelzke, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 205 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 81 Rdnrn. 87 ff. (Stand: 05/12) (beide m.w.N.)). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstuktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (vgl. BSGE 39, 291 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 52/75 - (juris)). Das war aber bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. April 2013 nicht positiv möglich. Denn schon zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine persönliche Eignung der Klägerin für die erstrebte Bildungsmaßnahme besteht, durch eine Weiterbildung zur KJP mithin die Eingliederungschancen verbessert werden könnten.
KJP diagnostizieren und behandeln psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Kindern und Jugendlichen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Ihre Diagnose erstellen sie mittels Anamnese sowie auf Grund ärztlicher Befunde und Testverfahren. Auf Grundlage der gewonnenen Ergebnisse wählen sie psychotherapeutische Verfahren aus und klären Patienten oder Sorgeberechtigte über Behandlungsmöglichkeiten und Risiken auf (vgl. - die den Beteiligten mit Verfügung vom 9. März 2015 zugänglich gemachten - Informationen aus BERUFENET (http://arbeitsagentur.de)). Im Hinblick auf das Profil des Berufs der KJP liegt mithin auf der Hand und darauf hat das SG Karlsruhe im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen, dass besondere Anforderungen an die eigene Belastbarkeit des Therapeuten zu stellen sind. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen nach ihrer Persönlichkeitsstruktur mitbringt, lässt sich indes nicht feststellen. Zwar ist Dipl.-Psych. S. in ihrem vom Senat urkundenbeweislich verwerteten Gutachten vom 17. August 2012 bei der Klägerin - bei einem knapp durchschnittlichem Realschulniveau - von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme sowie von einer ausreichenden Leistungsorientierung ausgegangen. Die Psychologin hat indes auf Grund der im Rahmen ihrer Untersuchung gefundenen Hinweise auf Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, des von der Klägerin gezeigten erhöhten Misstrauens und der fraglichen Konfliktlösefertigkeiten eine fachärztliche Abklärung empfohlen; einer solchen Begutachtung wollte sich die Klägerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren nicht unterziehen. Sie war vielmehr schon seinerzeit der Auffassung, dass zur Abklärung ihrer Eignung für den angestrebten Beruf das Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ausreichend sei, in welchem dieser - freilich ohne das zu begründen - gemeint hat, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Das besagte Attest steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu dem Schreiben des Dr. H. als sachverständiger Zeuge vom 23. Mai 2014, in welchem von wiederholten Vorstellungen der Klägerin in seiner Praxis wegen psychischer Dekompensation (Juli 2002), einem Stresssyndrom und psychosomatischen Beschwerden (Februar 2008), einem psychosozialen Problem (März 2011), einer psychischen Dysregulation (November 2011), einem Verdacht auf Fibromyalgie und Verdacht auf Burn-Out-Syndrom (März 2012), einer psychischen Beschwerdesymptomatik (2. Quartal 2012), einem psychosozialen Problem (1. Quartal 2013) sowie einer Stresssituation und psychosomatischen Dysregulation (September 2013) die Rede ist. Eine Überweisung zur psychotherapeutischen Behandlung hat die Klägerin nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen aber stets abgelehnt. Eine von Dr. H. veranlasste Konsultation bei den Dres. V. und Fleck-V. im November 2001 war nicht weiterführend, weil die Klägerin die Behandlung nach nur einmaliger Vorstellung abgebrochen hat, da sie das dort verordnete Medikament, ein leichtes beruhigendes Antidepressivum, nicht hat nehmen wollen (vgl. Schreiben der Dr. Dipl.-Psych. V. vom 23. Juni 2014). Bei Dr. K., der die Klägerin wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Knieproblemen bis Februar 2008 behandelt hat, hat diese im Übrigen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zeugenbefragung (Gerichtsschreiben vom 6. Mai 2014) am 13. Mai 2014 vorgesprochen, wobei sie, wie der Arzt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2014 mitgeteilt hat, ihm anscheinend vorschreiben wollte, wie er die gerichtliche Anfrage zu beantworten habe. Eine von Dr. K. veranlasste Vorstellung bei dem Internisten Dr. Körner zur Akupunkturbehandlung hat die Klägerin nach Besprechung des geplanten Vorgehens im März 2008 (vgl. Arztbrief vom 26. März 2008) nicht weitergeführt, weil sich - so ihre Begründung im Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2014 - in dem Gespräch herausgestellt habe, dass jener die "GERAC-Studie" über Akupunktur nicht kenne und er die Mindestanforderungen von 80 Stunden nicht absolviert habe.
Auch Dr. Dipl.-Psych. F., der vom Senat als Sachverständiger mit der Untersuchung der Klägerin beauftragt war (Gutachtensauftrag vom 9. März 2015), hat gewisse Auffälligkeiten der Klägerin gesehen (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015). Solche Auffälligkeiten haben sich für ihn insbesondere in Bezug auf die Diktion und die inhaltliche Fokussierung der zu den Akten gelangten Schreiben der Klägerin gezeigt. Er hat ferner mit Blick auf die von der Klägerin ihren diversen Schreiben beigefügten Zeitungsausschnitte mit dort eigenhändig vorgenommenen Kommentierungen Hinweise auf eine Affektspannung gesehen. Trotz gerichtlicher Belehrung über die prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG) sowie über die Folgen der Nichterweislichkeit von der Klägerin günstigen Tatsachen (vgl. richterliche Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015) wollte sich diese eine gutachtlichen Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. jedoch nicht unterziehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. November 2015 ist die Klägerin dabei verblieben, dass eine psychiatrische Abklärung in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Der Sachverständige Dr. Dipl.-Psych. F. hat sich indessen aus nachvollziehbaren Gründen ohne Untersuchung der Klägerin zu einem abschließenden gutachtlichen Urteil nicht in der Lage gesehen.
Damit konnten die oben dargestellten Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP auch im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden; die Klägerin hat die erforderliche Mitwirkung bei der Sachaufklärung verweigert. Zwar trifft das Gericht nach der im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) eine umfassende Amtsermittlungspflicht; das Gericht ist insoweit jedoch auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungslast sind die Beteiligten auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 103 Rdnr. 14a (m.w.N.)). Triftige Gründe, die gutachtliche Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. zu verweigern, hat die Klägerin, die im Übrigen anfänglich hierzu bereit war und beim LSG bereits Fahrtkostenvorschüsse angefordert hatte (vgl. Schreiben vom 13. März 2015, Telefonat mit der Senatsgeschäftsstelle vom 20. März 2015), nicht vorgebracht. Ihr Verweis auf die Atteste ihres Hausarztes Dr. H. reicht hierfür nicht aus. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung und fehlender anderer Erkenntnisquellen hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin - wie sie meint - allein an körperlichen, dem Beruf der KJP nicht entgegenstehenden Einschränkungen leide. Eine Verbesserung der Eingliederungschancen der Klägerin durch die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme hat sich mithin mangels erwiesener Eignung für den Beruf der KJP nicht feststellen lassen. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit einer für sie günstigen Tatsache hat die Klägerin zu tragen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 6, 70, 72; BSGE 30, 121, 123); hierauf ist sie mehrfach hingewiesen worden (vgl. nochmals die richterlichen Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015).
bb) Lässt sich nach allem die Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP nicht erweisen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Notwendigkeit der von jener angestrebten Weiterbildung auch deshalb zu verneinen wäre, weil - wovon das SG und der Beklagte ausgehen - die Arbeitsmarktlage für den Beruf der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin günstiger wäre als für den der KJP und damit eine positive Beschäftigungsprognose auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 42 Nr. 12; BSGE 70, 226 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2).
cc) Offenbleiben kann ferner, ob vorliegend die für eine Weiterbildungsförderung durch das beklagte Jobcenter außerdem vorausgesetzten Merkmale der Zulassung von Bildungsmaßnahme und von Maßnahmeträger gegeben sind (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) und des Weiteren, ob die Zulassungsfähigkeit von Träger und Maßnahme im Einzelfall bei Streitigkeiten über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 SGB II inzident noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden könnte (vgl. hierzu einerseits Sächs. LSG, Urteil vom 27. September 2009 - L 3 AS 329/09 - (juris); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnr. 215; andererseits Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnr. 108; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage, Anh. § 16 Rdnr. 40 (beide unter Verweis auf BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 5)). Der Besuch von nicht zugelassenen Maßnahmen oder von Maßnahmen nicht zugelassener Träger (vgl. zum Verfahren §§ 176 ff. SGB III) ist jedenfalls nicht förderungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - (juris; Rdnr. 21)), weil es sich insoweit schon institutionell um keine Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff. SGB III handelt (vgl. BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10)).
dd) Die Zulassung der Bildungsmaßnahme zur KJP sowie des Maßnahmeträgers dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der von der IPPF angebotenen Maßnahme - wofür vieles spricht - um ein Studium auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im Sinne des § 180 Abs. 3 Nr. 1 SGB III handeln würde. Eine Förderbarkeit wäre alsdann dem Grunde nach zwar nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gegeben (vgl. zu den Ausbildungsstätten § 2 BAföG; zur Förderbarkeit einer Erst- und weiteren Ausbildung § 7 BaföG; ferner §§ 1, 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1237)). Dies würde jedoch auch zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II führen (vgl. etwa SG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2006 - S 23 AS 1002/06 ER - (juris) (zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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