Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 101/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 450/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 7/15
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
BSG: Beschluss (-)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Prozesskostenhilfegesuch wird abgelehnt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Physiotherapeut und war mit seiner Praxis in der Nstraße in B zugelassener Leistungserbringer. Zwischen den Beteiligten ist der Sache nach streitig, ob nach dem Praxisumzug in die F Allee die bisherige Zulassung des Antragstellers für die Heilmittelerbringung erloschen und ob eine neue zu erteilen ist.
Mit dem am 19. Januar 2015 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller wörtlich beantragt, "ausserordentlich dringend mittels vorläufigem Rechtsschutz zu entscheiden, dass die bestehende Zulassung mit dem Stand vor dem 22. Juni 2014 weiterhin besteht bzw. die Kassenhandhabung nicht dazu führt, die Vergütungen vorzuenthalten. Auch die federführende BIG Kasse für den Primärkassenbereich hat den Gerichtsbeschluss zu befolgen. Wegen der hier dramatischen Situation unverzüglich. Und nicht erst nach weiteren Darstellungen, dass die vorgelegten Verordnungen rückgesandt wurden, nunmehr die Zahlung weiterer Tage unterbleibt und ich alle kassenbekannten Daten nochmalig zur Abrechnung bringen muss (doppelte Abrechnung nicht einmal theoretisch möglich ist- Dank der Datensysteme nämlich). Bzw. sinngemäß deren faktische Entsprechung."
Das SG hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller die Befugnis einzuräumen, Leistungen der physikalischen Therapie in der Räumen F Allee zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen mit Ausnahme der besonderen Leistungen der Physikalischen Therapie im Sinne des § 17 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie, für die Antragsteller bereits in der zuvor betriebenen Praxis keine persönliche Abrechnungsbefugnis gehabt habe, insbesondere solche der manuellen Therapie. Die Verpflichtung umfasse nur solche Leistungen, die der Antragsteller persönlich erbringe, nicht jedoch die von Hilfspersonen. Im Übrigen hat es den Antrag ablehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag des Antragstellers sei dahingehend auszulegen, dass dieser begehre, in seiner jetzigen Praxis zur Erbringung von Physiotherapie zugelassen zu werden. Mit dem schriftsätzlich gestellten Begehren könne er sein Ziel nämlich nicht erreichen, da die Zulassung zur Erbringung von Leistungen der Physiotherapie orts- bzw. praxisgebunden sei. Er wolle auch gar nicht mehr Leistungen in der bisherigen Praxis erbringen und abrechnen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf Zulassung aber nicht glaubhaft gemacht. Es spreche mehr gegen einen solchen als dafür. Die Praxisräume seien zu klein, da der Antragsteller nicht alleine tätig sein, sondern vier Mitarbeiter betrauen wolle. Auf den Umstand, dass diese nur Hausbesuche durchführen sollen, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil nach summarischer Prüfung davon auszugehen sei, dass das Gesetz von einer grundsätzlichen Tätigkeit in den Praxisräumen ausgehe und die Zulassung "mobiler Praxen" nicht möglich sei. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der eine Praxisausstattung fordere, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gewährleiste, sei anderenfalls sinnlos. Zweifelhaft seien zudem die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die Zulassungsvoraussetzung seien (Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG-, Urt. v. 13. Dezember 2001 -B 3 KR 19/00- juris-Rdnr. 29f). Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus einer falschen Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie, für die der Antragsteller zu keiner Zeit die Berechtigung gehabt habe. Die Teilstattgabe sei jedoch einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung es Eingriffes in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz (GG) geschuldet. Die vorläufige Zulassung sei allerdings zur Gewährleistung der Zulassungsvoraussetzungen auf den Antragsteller persönlich zu begrenzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 26. Oktober 2015: Es dürfe nicht sein, dass er zum Vorhalten leerer Praxisräume gezwungen werde. Es gebe Leistungserbringer, die nur "mobile" Praxen unterhielten. Er sei in der Vergangenheit und jetzt stets zuverlässig gewesen. U. a. dürfe er Leistungen einer Mitarbeiterin abrechnen, welche die erforderliche Qualifikation aufweise, auch wenn ihm diese fehle. Manuelle Therapien bei CMD dürfe er abrechnen, da er die entsprechenden Fortbildungen absolviert habe. Ihm drohe aufgrund der vielen Schulden nunmehr Insolvenz und Obdachlosigkeit. Er hungere. Der Beschluss schneide ihm existenzvernichtend die Möglichkeit zu Hausbesuchen ab. Seine Existenzvernichtung sei bereits jetzt nicht mehr rückgängig zu machen. Auf die vom Antragsteller eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. II.
Der zulässigen Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung über das vom SG bereits Zugesprochene liegen nicht vor:
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier hat das SG zu Recht ausgeführt, dass mehr gegen als für das Bestehen eines Anordnungsanspruches spricht. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung des SG verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Antragsteller für seine Praxis in der FAllee einer neue Zulassung bedarf, da die Zulassungen nach § 124 Abs. 1, 2 SGB V praxisbezogen sind (BSG, Urt. v. 29. Nov. 1995 -3 RK 25/94 juris-Rdnr. 18: "für das Unternehmen und die Betriebsstätte"; BSG, Urt. v. 27. März 1996 -3 RK 25/95; LSG Sachsen, Urt. v. 5. November 2011 -L 1 KR 158/11 mit Bezugnahme auf Schneider in jurisPK-SGB V, § 124 Rdnr. 20 ).
Das SG hat dem Antragsteller also im angegriffenen Beschluss nichts verboten. Maßgeblich für den jetzigen Zustand ist der Antragsteller selbst, der die Betriebsstätte gewechselt hat.
Der Senat teilt weiter die Auffassung des SG, dass nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung ein Misserfolg wahrscheinlicher ist als ein Erfolg. Ob die Praxisausstattung zweckmäßig ist (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und der Antragsteller persönlich zuverlässig ist, kann nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Ob hier zur Vermeidung unbilliger Härten im Wege einer Folgenabwägung eine einstweilige Verpflichtung der zuständigen Antragsgegner erforderlich war, kann dahinstehen. Eine Erweiterung der vorläufigen Zulassung -etwa durch Erstreckung auf Hilfspersonal- ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch unter Beachtung des Art. 12 GG nicht geboten, zumal der Sache nach eine Hauptsachenvorwegnahme begehrt wird. Ungeachtet des Umstandes, dass ihm möglicherweise ein Zulassungsanspruch zusteht, ist es dem Antragsteller zuzumuten, aktuell Behandlungen gesetzlich Versicherter nur persönlich und in dem näher umschriebenen Umfang zu erbringen. Seine missliche finanzielle Situation hat er primär durch eigene Entscheidungen herbeigeführt.
Dem erst am 12. November 2015 eingegangenen konkludenten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren fehlt an der nach den §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Erfolgschance der Beschwerde ist allenfalls als entfernt zu bezeichnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Physiotherapeut und war mit seiner Praxis in der Nstraße in B zugelassener Leistungserbringer. Zwischen den Beteiligten ist der Sache nach streitig, ob nach dem Praxisumzug in die F Allee die bisherige Zulassung des Antragstellers für die Heilmittelerbringung erloschen und ob eine neue zu erteilen ist.
Mit dem am 19. Januar 2015 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller wörtlich beantragt, "ausserordentlich dringend mittels vorläufigem Rechtsschutz zu entscheiden, dass die bestehende Zulassung mit dem Stand vor dem 22. Juni 2014 weiterhin besteht bzw. die Kassenhandhabung nicht dazu führt, die Vergütungen vorzuenthalten. Auch die federführende BIG Kasse für den Primärkassenbereich hat den Gerichtsbeschluss zu befolgen. Wegen der hier dramatischen Situation unverzüglich. Und nicht erst nach weiteren Darstellungen, dass die vorgelegten Verordnungen rückgesandt wurden, nunmehr die Zahlung weiterer Tage unterbleibt und ich alle kassenbekannten Daten nochmalig zur Abrechnung bringen muss (doppelte Abrechnung nicht einmal theoretisch möglich ist- Dank der Datensysteme nämlich). Bzw. sinngemäß deren faktische Entsprechung."
Das SG hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller die Befugnis einzuräumen, Leistungen der physikalischen Therapie in der Räumen F Allee zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen mit Ausnahme der besonderen Leistungen der Physikalischen Therapie im Sinne des § 17 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie, für die Antragsteller bereits in der zuvor betriebenen Praxis keine persönliche Abrechnungsbefugnis gehabt habe, insbesondere solche der manuellen Therapie. Die Verpflichtung umfasse nur solche Leistungen, die der Antragsteller persönlich erbringe, nicht jedoch die von Hilfspersonen. Im Übrigen hat es den Antrag ablehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag des Antragstellers sei dahingehend auszulegen, dass dieser begehre, in seiner jetzigen Praxis zur Erbringung von Physiotherapie zugelassen zu werden. Mit dem schriftsätzlich gestellten Begehren könne er sein Ziel nämlich nicht erreichen, da die Zulassung zur Erbringung von Leistungen der Physiotherapie orts- bzw. praxisgebunden sei. Er wolle auch gar nicht mehr Leistungen in der bisherigen Praxis erbringen und abrechnen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf Zulassung aber nicht glaubhaft gemacht. Es spreche mehr gegen einen solchen als dafür. Die Praxisräume seien zu klein, da der Antragsteller nicht alleine tätig sein, sondern vier Mitarbeiter betrauen wolle. Auf den Umstand, dass diese nur Hausbesuche durchführen sollen, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil nach summarischer Prüfung davon auszugehen sei, dass das Gesetz von einer grundsätzlichen Tätigkeit in den Praxisräumen ausgehe und die Zulassung "mobiler Praxen" nicht möglich sei. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der eine Praxisausstattung fordere, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gewährleiste, sei anderenfalls sinnlos. Zweifelhaft seien zudem die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die Zulassungsvoraussetzung seien (Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG-, Urt. v. 13. Dezember 2001 -B 3 KR 19/00- juris-Rdnr. 29f). Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus einer falschen Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie, für die der Antragsteller zu keiner Zeit die Berechtigung gehabt habe. Die Teilstattgabe sei jedoch einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung es Eingriffes in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz (GG) geschuldet. Die vorläufige Zulassung sei allerdings zur Gewährleistung der Zulassungsvoraussetzungen auf den Antragsteller persönlich zu begrenzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 26. Oktober 2015: Es dürfe nicht sein, dass er zum Vorhalten leerer Praxisräume gezwungen werde. Es gebe Leistungserbringer, die nur "mobile" Praxen unterhielten. Er sei in der Vergangenheit und jetzt stets zuverlässig gewesen. U. a. dürfe er Leistungen einer Mitarbeiterin abrechnen, welche die erforderliche Qualifikation aufweise, auch wenn ihm diese fehle. Manuelle Therapien bei CMD dürfe er abrechnen, da er die entsprechenden Fortbildungen absolviert habe. Ihm drohe aufgrund der vielen Schulden nunmehr Insolvenz und Obdachlosigkeit. Er hungere. Der Beschluss schneide ihm existenzvernichtend die Möglichkeit zu Hausbesuchen ab. Seine Existenzvernichtung sei bereits jetzt nicht mehr rückgängig zu machen. Auf die vom Antragsteller eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. II.
Der zulässigen Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung über das vom SG bereits Zugesprochene liegen nicht vor:
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier hat das SG zu Recht ausgeführt, dass mehr gegen als für das Bestehen eines Anordnungsanspruches spricht. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung des SG verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Antragsteller für seine Praxis in der FAllee einer neue Zulassung bedarf, da die Zulassungen nach § 124 Abs. 1, 2 SGB V praxisbezogen sind (BSG, Urt. v. 29. Nov. 1995 -3 RK 25/94 juris-Rdnr. 18: "für das Unternehmen und die Betriebsstätte"; BSG, Urt. v. 27. März 1996 -3 RK 25/95; LSG Sachsen, Urt. v. 5. November 2011 -L 1 KR 158/11 mit Bezugnahme auf Schneider in jurisPK-SGB V, § 124 Rdnr. 20 ).
Das SG hat dem Antragsteller also im angegriffenen Beschluss nichts verboten. Maßgeblich für den jetzigen Zustand ist der Antragsteller selbst, der die Betriebsstätte gewechselt hat.
Der Senat teilt weiter die Auffassung des SG, dass nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung ein Misserfolg wahrscheinlicher ist als ein Erfolg. Ob die Praxisausstattung zweckmäßig ist (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und der Antragsteller persönlich zuverlässig ist, kann nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Ob hier zur Vermeidung unbilliger Härten im Wege einer Folgenabwägung eine einstweilige Verpflichtung der zuständigen Antragsgegner erforderlich war, kann dahinstehen. Eine Erweiterung der vorläufigen Zulassung -etwa durch Erstreckung auf Hilfspersonal- ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch unter Beachtung des Art. 12 GG nicht geboten, zumal der Sache nach eine Hauptsachenvorwegnahme begehrt wird. Ungeachtet des Umstandes, dass ihm möglicherweise ein Zulassungsanspruch zusteht, ist es dem Antragsteller zuzumuten, aktuell Behandlungen gesetzlich Versicherter nur persönlich und in dem näher umschriebenen Umfang zu erbringen. Seine missliche finanzielle Situation hat er primär durch eigene Entscheidungen herbeigeführt.
Dem erst am 12. November 2015 eingegangenen konkludenten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren fehlt an der nach den §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Erfolgschance der Beschwerde ist allenfalls als entfernt zu bezeichnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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