Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 614/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 474/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 2/16 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013.
Die Beigeladene zu 1) wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 29.4.2005 (Urk.-Rolle Nr. 00/2005 der Notarin Dr. T, N) gegründet und am 13.6.2005 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht [AG] N [HRB 000]). Das Stammkapital der Beigeladenen zu 1) von zunächst 100.200,00 EUR trugen ursprünglich Herr Dr. B N (Dipl.-Chemiker), Herr G K (Dipl.-Ingenieur) sowie der Kläger (Dipl.-Chemiker) im Umfang von jeweils 33.400,00 EUR. Diese Personen wurden mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) vom 29.4.2005 zu deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 (Urk.-Rolle Nr. 000/2006 der Notarin Dr. T, N) trat als weiterer Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) Herr Dr. T I (Dipl.-Chemiker) hinzu, der auch zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde. Gleichzeitig wurden die Stammkapitalanteile der Gesellschaft zwischen den nunmehrigen Gesellschaftern zugunsten eines Stammkapitalanteils von jeweils 25.050,00 EUR neu verteilt.
Mit weiterem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) vom 22.12.2006 teilte der Kläger - neben den weiteren Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1) - seinen Geschäftsanteil in drei Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von 20.000,00 EUR, 5.000,00 EUR und 50,00 EUR. Seinen Teilgeschäftsanteil von 5.000,00 EUR trat er an Herrn Dr. V F; den weiteren Teilgeschäftsanteil von 50,00 EUR an Herrn I I ab.
Ebenso wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 das Stammkapital der Beigeladenen zu 1) um 19.800,00 EUR auf 120.000,00 EUR erhöht. Auf diese Stammkapitalerhöhung leistete der Kläger keine Einzahlung.
Am 17.9.2009 führte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen) bei der Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV durch. In der - an die Beigeladene zu 1) adressierten und dem Eingangsteil des Schreibens nach den "Prüfungszeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2008" betreffenden - Prüfungsmitteilung vom 18.9.2009, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wörtlich:
"GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer
Es handelt sich um eine GmbH. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb beschäftigten Gesellschafter/Geschäftsführer war Bestandteil der Betriebsprüfung.
Eine versicherungsrechtliche Beurteilung durch die zuständigen Einzugsstellen oder den Rentenversicherungsträger wurde bisher nicht vorgenommen. Die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse durch den Arbeitgeber erfolgte für die Gesellschafter/Geschäftsführer Dr. Q M, Dr. B N, Dr. T I sowie Herrn G C K (nicht versicherungspflichtig) zutreffend."
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.1.2010 (Urk.-Rolle Nr. 00/2010 der Notarin Dr. T, N) teilten der Kläger sowie die weiteren Gesellschafter Herr G K, Herr Dr. B N und Herr Dr. T I ihre jeweiligen Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 1) von zuvor 20.000,00 EUR erneut in jeweils zwei Teilgeschäftsanteile von 12.000,00 EUR und 8.000,00 EUR. Die neu gebildeten Geschäftsanteile von jeweils 8.000,00 EUR traten sie an die N GmbH, Q ab. Ebenso traten die weiteren Gesellschafter der Beigeladenen zu 1), die Herren Dr. V F, Dr. I L und I I, ihre Geschäftsanteile an die N GmbH ab. Seither hält die N GmbH 72.000,00 EUR des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1).
Ebenfalls mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.1.2010 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) neu gefasst. Seither enthält er auszugsweise folgenden Wortlaut:
"( ...).
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Labor- und Büroräumen, um Produkte sowie Proben von Arbeitsplätzen, Innenräumen, Emissionen und Immissionen etc. chemisch-analytisch zu untersuchen und zu bewerten. Die Gesellschaft betreibt außerdem auf den vorgenannten Gebieten Forschung und Entwicklung.
( ...).
§ 5 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 120.000,00 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro). § 6 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung das Recht, den Geschäftsführern oder einzelnen von ihnen Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen. Die Gesellschafterversammlung ist weiterhin befugt, die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
(3) Die Geschäftsführer sind
- an die gesetzlichen Vorschriften,
- an die Beschränkungen durch die Satzung (§ 7 Abs. 1),
- an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einschließlich deren sonstigen Weisungen und
- an Beschränkungen, die ihnen im obligatorischen Anstellungsvertrag auferlegt sind,
gebunden.
§ 7 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr gemäß Gesetz und Satzung zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung erstreckt sich daher insbesondere auf:
(a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
(b) die Veränderung des Stammkapitals;
(c) den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft;
(d) die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben (§ 46 Nr. 5 GmbHG);
(e) die Genehmigung von Verträgen, die den Verkauf des Unternehmens oder Teile desselben zum Gegenstand haben;
(f) die Genehmigung von Verträgen, die den Erwerb oder die Belastung von Immobilien zum Gegenstand haben;
(g) die Gründung von Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen;
(h) die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Niederlassungen oder von Zweigbüros sowie die Verlegung des derzeitigen Laborstandortes;
(i) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen, Organschaftsverträgen sowie von Verträgen, die die Beschränkung wesentlicher Geschäftsfunktionen zum Gegenstand haben;
(j) Beschlüsse und Verträge, welche die Verschmelzung, die Ausgliederung, Ab- oder Aufspaltung sowie einen Formwechsel zum Gegenstand haben;
(k) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG);
(l) die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb (§ 46 Nr. 7 GmbHG);
(m) Regeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 6 GmbHG);
(n) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche aus der Gründung oder der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführung zu führen hat; (§ 46 Nr. 8 GmbHG) sowie
(o) die Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, (§ 46 Abs. 2 GmbHG).
(2) Sobald wie möglich, spätestens jedoch Ende des 1. Quartals nach Beendigung eines Geschäftsjahres, ist von der Geschäftsführung die ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Geschäftsführung über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie über die Lage und Entwicklung des Geschäfts Bericht erstattet.
( ...).
§ 8 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Inhaber von vierfünftel des stimmberechtigten Stammkapitals persönlich anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht anwesend oder vertreten, so ist eine neue Gesellschafterversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 5 einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung der zweiten Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
(2) ( ...).
(3) Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von vierfünftel aller abgegebenen Stimmen. Kapitalerhöhung, Nachschüsse und ähnliche Vermehrungen der Pflichten von Gesellschaftern können nur einstimmig beschlossen werden.
( ...).
§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, die nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von vierfünftel aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen gefassten Gesellschafterbeschlusses erteilt werden darf.
Das Gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von aus der Gesellschaftsbeteiligung fließenden Ansprüchen, wie Ansprüche auf Gewinn, Liquidationserlös und Abfindungsguthaben.
( ...).
§ 12 Einziehung
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Gesellschafters stets zulässig.
(2) Die Einziehung ist aber auch ohne Zustimmung des Gesellschafters in folgenden Fällen zulässig:
a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen,
b) der Gesellschafter hat Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt versichert,
c) der Gläubiger eines Gesellschafters betreibt auf Grund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, ohne dass diese Maßnahme innerhalb von zwei Monaten oder vor der Verwertung aufgehoben wird. Die Einziehung kann auf den Teil beschränkt werden, der erforderlich ist, um den Gläubiger aus dem Einziehungsentgelt zu befriedigen,
d) in der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt,
e) in den Fällen des vorherigen § 11 Abs. 2.
Gehört ein Geschäftsanteil mehreren zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen, scheiden die sämtlichen hieran Berechtigten mit diesem Geschäftsanteil aus der Gesellschaft aus, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen auch nur für einen Mitberechtigten vorliegen. Halten nichtbetroffene Mitberechtigte allein noch weitere Geschäftsanteile bei der Gesellschaft, ändert sich hierdurch ihre Rechtsstellung in Ansehung dieser Geschäftsanteile nicht.
(3) Soweit die Einziehung eines Geschäftsanteils nach Absatz 2 zulässig ist, kann die Gesellschaft stattdessen verlangen, dass der Anteil auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen, bei denen es sich auch um andere Mitgesellschafter handeln kann, übertragen wird.
(4) Bei der Beschlussfassung in den Fällen der Absätze 2 und 3, die mit einer Mehrheit von vierfünftel der vertretenen und abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat, hat der Gesellschafter kein Stimmrecht.
( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1) vom 28.1.2010 Bezug genommen.
Unter dem 11.2.2010 fassten der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen zuvor geschlossenen Geschäftsführervertrag (GFV) neu mit auszugsweise folgenden Regelungen:
"§ 1 Geschäftsführung und Vertretung
1. Herr Dr. M wird als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages sowie dieses Vertrages zu führen.
3. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einen oder mehrere weitere Geschäftsführer bestellen und die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse abweichend von der bisherigen Regelung in Abs. 2 neu regeln.
4. Der Geschäftsführer ist eigenverantwortlich und nicht dem Direktionsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung seiner Arbeit, der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts unterworfen. Er nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wahr.
5. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des §181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) nicht befreit.
6. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst die Vornahme aller Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, soweit nicht satzungsmäßige Zustimmungs- vorbehalte der Gesellschafterversammlung entgegenstehen. Zur Vornahme folgender Handlungen bedarf er der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie Abschluss von Immobilien-Mietverträgen;
b) Verträge, die den Verkauf des Unternehmens oder Teile desselben zum Gegenstand haben;
c) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen, Organschaftsverträgen sowie von Verträgen, die die Beschränkung wesentlicher Geschäftsfunktionen zum Gegenstand haben;
d) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder von Beteiligungen an solchen, Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
e) Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs;
f) Festsetzung der Gehälter von Angestellten, sofern sie das einfache der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze übersteigen;
g) Abschluss von Kauf- oder Leasingverträgen über Wirtschaftsgüter, sofern deren Wert innerhalb eines Geschäftsjahres 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
h) Aufnahme von langfristigen Krediten, soweit deren Höhe insgesamt 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
i) Vergabe von Darlehen, soweit deren Höhe insgesamt 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
j) Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten oder ähnlichen Eventualverbindlichkeiten;
k) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten;
l) Bestellung des Abschlussprüfers;
m) Genehmigung von Nebentätigkeiten der Geschäftsführer.
§ 2 Dienstort
Als Dienstort gilt der Sitz der Gesellschaft.
§ 3 Dauer und Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.02.2010 und endet spätestens mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren.
2. Das Vertragsverhältnis endet am Letzten des Monats, in dem der Geschäftsführer stirbt.
3. Die Bestellung als Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall endet dieser Vertrag nach seiner Kündigung durch die Gesellschaft am Ende des dritten Monats nach der Zustellung des Kündigungsschreibens, wobei der auf die Zustellung des Kündigungsschreibens folgende Monat als erster Monat zählt.
4. Wird dieser Geschäftsführervertrag gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 beendet, wird die Gesellschaft dem Geschäftsführer den Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen gem. § 4 Abs. 1 anbieten. Die Regelung in § 4 Abs. 2 wird in diesem Fall durch eine Tantiemenvereinbarung ohne unmittelbare arbeitsrechtliche Verpflichtung ersetzt, wie sie bei der N GmbH (Gesellschafterin der Fa. N) üblich ist. Maßgebend für den Zeitpunkt der Beendigung ist der Ausspruch einer Kündigung bzw. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch wenn die rechtliche Beendigung erst später erfolgt. Die vorstehende Verpflichtung der Gesellschaft gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen erfolgt, die in der Person oder dem Verhalten des Geschäftsführers liegen oder wenn der Geschäftsführer dem Ausspruch einer Kündigung durch die Gesellschaft aus Gründen, die in seiner Person oder seinem Verhalten liegen, durch eine Eigenkündigung zuvor kommt.
5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Vergütung
1. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR.
2. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine ergebnisabhängige Tantieme in Höhe von 7,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal in Höhe von 25% seiner jährlichen Gesamtvergütung. Die Bemessungsgrundlage ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sonstiger Steuern (insbesondere Kfz-Steuer) ohne Berücksichtigung von Tantiemen, ertragsabhängigen Steuern sowie außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen. Der Tantiemenanspruch entsteht, wenn nach Verrechnung von Verlustvorträgen mit dem laufenden Jahresüberschuss ein positives Ergebnis vor ertragsabhängen Steuern verbleibt. Die Tantieme ist am Ersten des Monats fällig, der auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses folgt.
3. Für Fahrten im Auftrag der Gesellschaft werden die Fahrtkosten entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall, bei Benutzung eines privaten Pkws mit den steuerlich zulässig höchsten Pauschbeträgen erstattet.
4. Für jeden Tag, den der Geschäftsführer im Auftrag der Gesellschaft außerhalb tätig wird, erhält er neben den nachgewiesenen Kosten für Unterbringung die steuerlich höchstzulässigen Pauschbeträge für Reisekosten als Verpflegungsmehraufwand vergütet.
5. Der Geschäftsführer wird bei der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund seines Status als Selbständiger freiwillig versichert. Die entsprechenden Beiträge übernimmt die Gesellschaft.
6. Die Gesellschaft übernimmt den für den Geschäftsführer bestehenden Direktversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersversorgung mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
§ 5 Absicherung im Krankheits- und Todesfall
1. Für den Fall einer längeren Erkrankung erhält der Geschäftsführer seine Bezüge für 6 Wochen ab Beginn der Erkrankung weiter.
2. Verstirbt der Geschäftsführer, so erhalten seine Erben im Anschluss an den Sterbemonat die Bezüge für 3 volle Monate weiter.
§ 6 Urlaub
1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
2. Im Jahr des Beginns und Endes der Tätigkeit des Geschäftsführers wird der Jahresurlaub zeitanteilig nach Monaten gewährt.
3. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird in Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern festgelegt. Die Wünsche des einzelnen Geschäftsführers werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt.
4. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Geschäftsführer ist angehalten, nicht weniger als den Mindesturlaub zu nehmen. Der Mindesturlaub beträgt 22 Tage.
5. Resturlaub (Differenz zwischen dem Jahresurlaub und dem im laufenden Jahr genommenen Urlaub) kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das Folgejahr übertragen werden. Maximal kann ein ganzer Jahresurlaub übertragen werden.
6. Der Resturlaub eines Jahres kann ganz oder zum Teil verfallen bzw. dem Urlaubskonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt zum 31.12. des Kalenderjahres. Folgende Regeln werden dabei beachtet: Der Verfall von Resturlaub ist prinzipiell ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer im Kalenderjahr mindestens den Mindesturlaub genommen hat. Wenn der Geschäftsführer am Ende des Kalenderjahres jedoch nicht den Mindesturlaub genommen hat, dann verfällt eine eventuelle positive Differenz zwischen dem Mindesturlaub und dem im Kalenderjahr genommenen Urlaub. Eine eventuelle positive Differenz zwischen dem Resturlaub abzüglich des Mindesturlaubs und dem im Kalenderjahr genommenen Urlaub wird, soweit er nicht übertragen wird, dem Urlaubszeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben auf dem Urlaubszeitkonto kann vor dem Ausscheiden aus der Gesellschaft durch Freizeit ausgeglichen werden.
§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung
( ...)
§ 8 Wettbewerbsverbot
1. Die direkte oder indirekte Beteiligung an Unternehmen außerhalb der N Gruppe, ausgenommen durch den Kauf börsengängiger Aktien, ist dem Geschäftsführer ohne die vorherige Zustimmung durch die Gesellschafter nicht gestattet.
2. Dem Geschäftsführer ist es verwehrt, ohne die schriftliche Einwilligung der Gesellschaft, die von der Gesellschafterversammlung zu erteilen ist, Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung zu machen oder sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen oder ein Amt im Vorstand oder Aufsichtsrar oder als Geschäftsführer zu bekleiden.
3. Im Falle des Verstoßes gegen das Verbot in Abs. 2 kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Dienstnehmers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann die Gesellschaft die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf die Vergütung verlangen.
4. Der Geschäftsführer ist damit einverstanden, dass der (die) Gesellschafter diesen Vertrag jederzeit durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ergänzen kann (können). Eine solche einseitige Ergänzung ist jedoch nicht mehr nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung dieses Vertrages möglich. Das Wettbewerbsverbot muss den Bestimmungen der §§ 74 ff HGB entsprechen.
( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des GFV vom 11.2.2010 Bezug genommen.
Mit bei der Beklagten am 18.11.2011 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger gemäß § 7a SGB IV die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel der Feststellung, dass trotz der in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.1.2010 getroffenen Regelungen weiterhin von einem nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Zu einer dahingehenden Beurteilung berechtigten die gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Erfordernisse für etwaige Beschlussfassungen betreffend die in § 7 Abs. 1 GesV benannten Gegenstände. Zudem betonten auch die in § 10 Abs. 1 und in § 12 Abs. 4 des neu gefassten Gesellschaftsvertrages für die Beschlussfassung getroffenen Regelungen seine im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) fortgeltende Weisungsunabhängigkeit.
Auch anstellungsvertraglich werde in § 1 Abs. 4 GFV seine Eigenverantwortung und Weisungsunabhängigkeit gewährleistet. Dem entsprechend statuiere § 6 Abs. 3 GFV lediglich ein Abstimmungserfordernis mit anderen Geschäftsführern, soweit es um die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehe. Ferner sei zu bedenken, dass die an der Gesellschaft beteiligten Personen von dem Status einer selbständigen Tätigkeit der Geschäftsführer ausgegangen seien, wie sich auch an der in § 4 Abs. 5 GFV enthaltenen Regelung zeige.
Der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.1.2012 in Aussicht gestellten Feststellung eines in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hielt der Kläger erneut die in § 1 Abs. 4 GFV betonte Eigenverantwortung zur freien Gestaltung seiner Arbeitszeit entgegen. Überdies lasse der Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 1), die N GmbH, den Geschäftsführern "relativ freie Hand". Er - der Kläger - habe schließlich durch die Inanspruchnahme von Darlehen und der Bereitstellung einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft zugunsten der Deutschen Bank über 120.000,00 EUR ein eigenes, für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechendes unternehmerisches Risiko übernommen. Ein solches Risiko werde darüber hinaus durch die Inanspruchnahme eines Eigenkapitalhilfedarlehens sichtbar, welches ihm die Deutsche Bank zur Finanzierung seines Stammkapitalanteils an der Beigeladenen zu 1) gewährt habe.
Mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) - adressierten Bescheiden vom 6.3.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seit dem 28.1.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem bestehe seit dem 28.1.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - spreche der Abschluss eines gesonderten Arbeitsvertrages, der die Mitarbeit des Klägers in der Gesellschaft regle. Dieser enthalte arbeitsvertragstypische Regelungen zum Urlaubsanspruch sowie über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsunfähigkeit. Zudem beinhalte der Vertrag - gleichfalls arbeitsvertragstypisch - Kündigungsregelungen. Dem Kläger werde ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR geleistet. Schließlich könne er kraft seines Anteils am Stammkapital der Beigeladenen zu 1) keinen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschicke nehmen, da Beschlussfassungen innerhalb der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst würden, er allerdings lediglich in einem Umfang von 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sei.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter Merkmale komme den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien, namentlich dem Umstand, dass der nach Angaben des Klägers Weisungen der Gesellschafterversammlung hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit praktisch unterblieben, seiner durch den Anspruch auf Auszahlung von Tantiemen vermittelten indirekten Gewinnbeteiligung sowie den zugunsten der Beigeladenen zu 1) übernommenen Sicherungsmitteln, keine überwiegende Bedeutung zu.
Die Versicherungspflicht beginne am 28.1.2010; ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV komme schon deshalb nicht in Betracht, da der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status für die am 28.1.2010 aufgenommene Beschäftigung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 18.11.2011 gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide vom 6.3.2012 Bezug genommen.
Gegen den an ihn adressierten Bescheid erhob der Kläger am 4.4.2012 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, er übe unbeschadet seines individuellen Stammkapitalanteils einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) aus. Er nehme Kundenaufträge entgegen, erstelle Angebote und nehme eigenständig Kundentermine wahr. Er sei zudem anstellungsvertraglich hinsichtlich der Gestaltung und der Ausübung seiner Tätigkeit frei und nicht an die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten gebunden. Überdies erhalte er zusätzlich zum Festgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von 7,5 % der Bemessungsgrundlage, maximal in Höhe von 25 % der jährlichen Gesamtvergütung. Darüber hinaus sprächen für seine selbständige Tätigkeit seine Haftung mit seinem Geschäftsanteil, die Aufnahme eines persönlichen Darlehens zur Finanzierung des Geschäftsanteils sowie die Bereitstellung von Sicherungsbürgschaften zugunsten der Gesellschaft. Der in Süddeutschland ansässige Mehrheitsgesellschafter werde über Entscheidungen, die "vor Ort" am Gesellschaftssitz in N von den vier Geschäftsführern getroffenen würden, lediglich informiert.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012 hat der Kläger mit der am 6.9.2012 zum Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage sein Begehren unter Wiederholung des Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.
Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 17.4.2013 ist der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) zugunsten eines für sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erforderlichen Einstimmigkeitserfordernisses neu gefasst worden. Mit Teilanerkenntnis vom 17.5.2013 hat die Beklagte daraufhin festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.4.2013 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) nicht mehr als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Das - von dem Kläger schriftlich angenommene - Teilanerkenntnis der Beklagten ist mit Bescheid vom 31.10.2013 ausgeführt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 mit der Begrenzung, die dieser durch den Bescheid vom 31.10.2013 erfahren hat, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 6.5.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.5.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Er hat zur Begründung den erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt zugunsten der Feststellung neu gefasst, dass in der vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübten abhängigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Der Kläger beantragt sodann,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 sowie des Bescheides vom 14.10.2015 festzustellen, dass wegen der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat die Prüfungsmitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009 betreffend die bei der Beigeladenen zu 1) am 17.9.2009 für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2008 durchgeführte Betriebsprüfung sowie einen Bescheid der DRV Westfalen vom 8.8.2013 betreffend die bei der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 beigezogen. Der Bescheid vom 8.8.2013 enthält u.a. den Hinweis, dass eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer im Rahmen der aktuellen Prüfung nicht vorzunehmen war. Auf den weiteren Inhalt der Prüfungsmitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009 und deren Bescheid vom 8.8.2013 wird Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015, in dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger persönlich angehört. Anlässlich der Befragung hat der Kläger erklärt, der Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 1) verfüge nur über Zulassungen nach § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); er besitze hingegen auch eine Zulassung nach § 29 BImSchG. Er sei der fachliche Hauptverantwortliche und werde im Vertretungsfall von den Mitgeschäftsführern der Gesellschaft vertreten. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen und auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I.
Die am 27.5.2015 bei dem erkennenden Gericht schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 6.6.2015 zugestellte Urteil des SG Münster ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
II.
Die Berufung ist jedoch, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 6.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt gegebenen und gemäß §§ 153, 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid nochmals dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger in der Zeit vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübten abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat, nicht begründet. In dieser Fassung wird der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil sie rechtmäßig sind.
1) Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über diesen Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte. Die Beklagte war hiernach nicht bereits aus formellen Gründen an einer den Kläger betreffenden Statusfeststellung gehindert. Im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV, dem 18.11.2011, hatte ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung des Klägers nicht eingeleitet. Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung des Status liegt vor, wenn eine Prüfungsmitteilung des zuständigen Rentenversicherungsträgers bei dem Arbeitgeber erfolgt (Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a Rdnr. 85 m.w.N.). a) Die bei der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) der DRV Westfalen betreffend den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2008 ist mit der abschließenden Mitteilung über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 18.9.2009 (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung [BVV]) beendet worden und war im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV mithin nicht mehr anhängig. b) Es kann auch offen bleiben, ob das den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.20012 betreffende Betriebsprüfungsverfahren der DRV Westfalen bei der Beigeladenen zu 1) zum Zeitpunkt des Statusantrags bereits durch die Prüfungsankündigung (§ 7 Abs. 1 BVV) eröffnet war. Durch die Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung nur von Verfahren ausgehen kann, die auf eine versicherungsrechtliche Beurteilung in einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zielen, also einen dem Verfahren nach § 7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand beinhalten. Nur in einem solchen Fall besteht überdies die Gefahr divergierender Entscheidungen, die den Materialien (BT-Drucks. 14/1855, S. 7) zufolge mit Einführung des Verfahrens nach § 7a SGB IV gerade vermieden werden sollen (Senat, Urteil v. 6.5.2015, L 8 R 655/14, juris). Ausweislich des Inhalts des von dem Senat beigezogenen Bescheides der DRV Westfalen vom 8.8.2013 ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Betriebsprüfung gerade nicht vorgenommen worden. Schon deshalb kam eine divergierende Statusentscheidung verschiedener Versicherungsträger betreffend den Kläger nicht in Betracht.
2) Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe in dem noch streitigen Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden.
a) Diese Feststellung der Beklagten kollidiert zunächst nicht mit einer etwaigen Bindungswirkung (§ 77 SGG) vorangegangener Betriebsprüfungsentscheidungen, namentlich der Mitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009. Das Bundessozialgericht (BSG) spricht derartigen Prüfmitteilungen die Qualität eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsaktes ab (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, wenn die Prüfmitteilung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) als Bescheid mit Regelungswirkung auszulegen ist. Denn die Mitteilung vom 18.9.2009 hätte eine solche Regelungswirkung jedenfalls durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), bezog sie sich ausweislich des Eingangsteils doch lediglich auf den "Prüfungszeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.12.2008".
b) Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung ist die Beschäftigung gegen Entgelt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] bzw. § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
aa) Der Kläger war in dem streitbefangenen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt.
Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 23.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m.w.N.). Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG, Urt. v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, juris, Rdnr. 23). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willensbildung der GmbH aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat nach Auswertung und Abwägung sämtlicher für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanter Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in dem streitigen Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. (1) Der im Ausgangspunkt für die Statusbeurteilung zugrunde zu legende GFV zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) enthält wesentliche arbeitsvertragliche Züge. Dieses zeigen beispielsweise der in § 4 Abs. 1 GFV geregelte Anspruch des Klägers auf eine regelmäßige Vergütung in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR, der Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand und zur Kostenerstattung für Dienstreisen (§ 4 Abs. 3 und 4), der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen bei Krankheit (§ 5 GFV) sowie der in § 6 GFV eingeräumte Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Arbeitstagen. (2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger in einem für ihn fremden Betrieb, nämlich dem von der Beigeladenen zu 1) getragenen Unternehmen, tatsächlich tätig geworden. Bei dieser Tätigkeit war er umfassend in deren Betrieb und damit in eine ihm vorgegebene Ordnung eingegliedert (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Rdnr. 17 m.w.N.). Er ist ausschließlich ausgehend von den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 1) und den dort vorgehaltenen Betriebsmitteln tätig geworden. (3) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) auch weisungsgebunden ausgeübt. Er unterlag einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) bzgl. Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit, da allein dieser bzw. ihrem willensbildenden Organ, der Gesellschafterversammlung, die insoweit maßgebliche abstrakte Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen zukam. Der Kläger hingegen verfügte über keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, jederzeit unliebsame Entscheidungen abzuwehren (zu dem Erfordernis einer "jederzeitigen" Abwehr vgl. etwa BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris). (a) Der Kläger kann sich zur Begründung einer für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung relevanten Weisungsfreiheit schon im Ansatz nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 GFV berufen, wonach er seine Tätigkeit als Geschäftsführer eigenverantwortlich ausübt und einem Direktionsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung seiner Arbeit, seiner Arbeitszeit und des Arbeitsortes nicht unterworfen ist. Unbeschadet der Erwägung, dass diese anstellungsvertragliche Regelung nicht gesellschaftsrechtlich verwurzelt ist und eine Weisungsfreiheit des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) ohnehin nur in den genannten Regelungsbereichen andeutet, ist diese Regelung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung aus Rechtsgründen nicht von maßgeblicher Bedeutung. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen, zu denen auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführen sowie die Überprüfung der Geschäftsführung gehören (§ 46 Nr. 5 und 6 GmbHG), durch Beschlussfassung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese gesetzliche Regelung zeichnete § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in seiner bis zum 16.4.2013 geltenden Fassung insoweit nach, als Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Lediglich für Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 GesV a.F. bedurfte es einer Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 5 GesV). Im Hinblick auf die Abweichung von § 6 Abs. 3 GesV, wonach die Geschäftsführer an die Beschränkungen durch die Satzung (§ 7 Abs. 1 GesV) und an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einschließlich deren sonstigen Weisungen gebunden sind, handelt es sich um eine sog. satzungsdurchbrechende Regelung. Deren rechtliche Behandlung ist zwar umstritten (vgl. im Einzelnen Schneider/Hohenstatt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 296 ff. m.w.N.). Selbst wenn man aber derartige Bestimmungen in Anstellungsverträgen, die - wie im vorliegenden Fall - zeitlich nach dem Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, nicht bereits für unwirksam oder jedenfalls organisationsrechtlich wirkungslos hält, besteht jedenfalls Einigkeit darin, dass sie dem Geschäftsführer keine Primäransprüche in Gestalt von Unterlassungs- oder Erfüllungsansprüchen vermitteln (Schneider/Hohenstatt, a.a.O., Rdnr. 296 m.w.N.; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 47). Schon aus diesem Grund hat der Geschäftsführer daher keine Rechtsmacht, unter Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 GFV ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Wie der Senat darüber hinaus bereits entschieden hat, ist es überdies unzulässig, den Fremdgeschäftsführer einer GmbH auf Dauer jeglicher Kontrolle der Gesellschafterversammlung zu entziehen (Senat, Urteil v. 19.2.2014, L 8 R 872/12, juris; Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER). Denn die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers ist gegenüber den Gesellschaftern in ihrem Kern nicht abdingbar (Verbot der Selbstentmündigung der Gesellschafter bzw. Grundsatz der Verbandssouveränität; vgl. dazu Schmidt, Scholz [Hrsg.], a.a.O., § 46 Rdnr. 113; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 45 Rdnr. 11; Mollenkopf, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 45 Rdnr. 9; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rdnr. 7; BSG, Urteil v. 22.8.1973, 12 RK 24/72, BB 1973, 1310 für Personengesellschaften aus diesem Grund jedenfalls gegen eine stillschweigende Abbedingung der Gesellschafterbefugnis BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182). (b) Gesellschaftsvertraglich verfügte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht über die Rechtsmacht, Entscheidungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abzuwehren. Nach § 8 Abs. 3 GesV gewähren je 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Mit einem Anteil von lediglich 10% des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1) von 120.000,00 EUR war der Kläger nicht in der Lage, jederzeit im nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwehren. Über eine umfassende Sperrminorität, kraft derer der Kläger alle Gesellschafterbeschlüsse hätte verhindern können, verfügte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum gleichfalls nicht (hierzu vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, S. 13 f.).
(4) Schließlich sind auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände gegeben, die abweichend vom Regelfall die Bindung des Klägers an das willensbildende Organ der Beigeladenen zu 1) ausschließen würden. Bei Geschäftsführern, die - wie der Kläger - weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kam nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zuließen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8). Solche besonderen Umstände wurden dann angenommen, wenn die übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen, in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h. schalten und walten konnte, wie er wollte.
(a) Ein derart beherrschender Einfluss ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85; zurückhaltend hingegen bereits BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182).
Unbeschadet der Überlegung, dass diese Rechtsprechung insbesondere auf dem Boden leistungsrechtlicher Streitigkeiten ergangen ist und auf die - im vorliegenden Verfahren aufgeworfene - versicherungsrechtliche Beurteilung nicht übertragen werden kann (BSG, Urteile v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R [Terminsmitteilung des BSG Nr. 31/15]; fortführend zu mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter: BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, [Terminsmitteilung des BSG Nr. 36/15]), scheidet eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Familiengesellschaft schon deshalb aus, weil eine familiäre Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern weder ersichtlich ist noch behauptet wird.
(b) Eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass er - aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit - über besondere fachliche Kompetenzen und Erfahrungen verfügt.
Hierbei kann der Senat offen lassen, ob die (Mehrheits-) Gesellschafter ihr Weisungsrecht gegenüber dem Kläger tatsächlich ausgeübt haben oder er im Alltagsgeschäft weisungsfrei agieren konnte hatte (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400, § 7 Nr. 20). Es bedarf daher keiner weiteren gerichtlichen Beweisaufnahme zu der Frage, in welchem Umfang die in Süddeutschland ansässige Mehrheitsgesellschafterin der Beigeladenen zu 1), die N GmbH, tatsächlich in die betriebliche Unternehmensführung gestaltend eingewirkt hat oder der Kläger - wie er behauptet - "relativ freie Hand" hatte. Denn selbst wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen wäre, wäre dies für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne maßgebliche Bedeutung (Senat, Urteil v. 12.2.2014, L 8 R 1108/12). Es liegt in der Natur der Sache, dass jeder Geschäftsführer für seinen Geschäftsbereich ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse und Erfahrungen einbringt, die ihn befähigen, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Gesellschaft erfolgreich tätig zu sein (Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris). In solchen Fällen ist ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit ebenso wie z.B. bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, a.a.O.; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.).
(5) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Merkmale sind nicht in einem Maße ersichtlich, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale maßgeblich zurückdrängen könnten.
(a) Der Kläger verfügte nicht über eine eigene Betriebsstätte. Träger der Betriebsstätte ist allein die Beigeladene zu 1) als juristische Person des Privatrechts selbst.
(b) Der Kläger unterliegt auch keinem in der Gesamtabwägung relevanten unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).
(aa) Seine Arbeitskraft hat der Kläger nicht mit der Gefahr des wirtschaftlichen Verlustes eingesetzt. Er verfügte aufgrund des anstellungsvertraglich in § 4 Abs. 1 GFV geregelten Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Festvergütung von 5.500,00 EUR über einen von dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1) unabhängigen Vergütungsanspruch.
(bb) Einen nicht kompensierten Einsatz von Aufwendungen für die Nutzung eines etwaigen privaten Fahrzeugs musste der Kläger gleichfalls nicht befürchten. Er konnte vielmehr nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 3 GFV bei dienstlich veranlassten Fahrten von der Beigeladenen zu 1) eine Kostenerstattung gemäß den steuerlich zulässigen Höchstsätzen beanspruchen.
(cc) Ein für die Gesamtabwägung relevantes unternehmerisches Risiko folgt schließlich nicht aus dem in § 4 Abs. 2 GFV statuierten Anspruch auf Zahlung einer Tantieme, die dem Kläger nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung im streitigen Zeitraum in Höhe von etwa 40.000,00 EUR tatsächlich zugeflossen sind.
Der Zahlung von Tantiemen kommt grundsätzlich nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. juris). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich.
(dd) Auch die Bürgschaftsverpflichtungen des Klägers können kein ausschlaggebendes Unternehmensrisiko begründen. Darlehen wie Bürgschaften begründen typischerweise keine unternehmerische Position im eigentlichen Sinne, denn durch sie erhöhen sich nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft (hierzu jüngst auch BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R). Wirtschaftlich betrachtet hat der Kläger aufgrund der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung sowie der Inanspruchnahme von Darlehen zwar ein erhebliches Interesse an dem Fortbestand und dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1). Ein solches Interesse besteht jedoch auch bei einem "normalen" Arbeitnehmer, weil davon der Fortbestand seines Arbeitsplatzes abhängig ist. Es geht zudem nicht über das Interesse eines jeden dritten Darlehensgebers oder Bürgen hinaus, der keine Gesellschaftsanteile hält. In beiden Fällen sind durch die Bereitstellung der Darlehen und Bürgschaften die unternehmerischen Chancen des Kläger auch nur insoweit indirekt erweitert worden, als er aufgrund der aus ihr folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (hierzu auch Senat, Urteil v. 4.7.2012, L 8 R 670/12, unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, L 5 KR 3/09; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 728/13, Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12, jeweils juris) (c) Eine - insbesondere bei kleineren Gesellschaften in der Praxis nicht untypische und deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist dem Kläger nicht einmal erteilt worden (vgl. zur Abgrenzungsrelevanz der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11). Der Kläger ist auch nicht alleinvertretungsberechtigt. bb) Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV). Eine Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründende Tatbestände sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ist nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung, sondern erst am 18.11.2011 gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013.
Die Beigeladene zu 1) wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 29.4.2005 (Urk.-Rolle Nr. 00/2005 der Notarin Dr. T, N) gegründet und am 13.6.2005 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht [AG] N [HRB 000]). Das Stammkapital der Beigeladenen zu 1) von zunächst 100.200,00 EUR trugen ursprünglich Herr Dr. B N (Dipl.-Chemiker), Herr G K (Dipl.-Ingenieur) sowie der Kläger (Dipl.-Chemiker) im Umfang von jeweils 33.400,00 EUR. Diese Personen wurden mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) vom 29.4.2005 zu deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 (Urk.-Rolle Nr. 000/2006 der Notarin Dr. T, N) trat als weiterer Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) Herr Dr. T I (Dipl.-Chemiker) hinzu, der auch zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde. Gleichzeitig wurden die Stammkapitalanteile der Gesellschaft zwischen den nunmehrigen Gesellschaftern zugunsten eines Stammkapitalanteils von jeweils 25.050,00 EUR neu verteilt.
Mit weiterem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) vom 22.12.2006 teilte der Kläger - neben den weiteren Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1) - seinen Geschäftsanteil in drei Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von 20.000,00 EUR, 5.000,00 EUR und 50,00 EUR. Seinen Teilgeschäftsanteil von 5.000,00 EUR trat er an Herrn Dr. V F; den weiteren Teilgeschäftsanteil von 50,00 EUR an Herrn I I ab.
Ebenso wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 das Stammkapital der Beigeladenen zu 1) um 19.800,00 EUR auf 120.000,00 EUR erhöht. Auf diese Stammkapitalerhöhung leistete der Kläger keine Einzahlung.
Am 17.9.2009 führte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen) bei der Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV durch. In der - an die Beigeladene zu 1) adressierten und dem Eingangsteil des Schreibens nach den "Prüfungszeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2008" betreffenden - Prüfungsmitteilung vom 18.9.2009, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wörtlich:
"GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer
Es handelt sich um eine GmbH. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb beschäftigten Gesellschafter/Geschäftsführer war Bestandteil der Betriebsprüfung.
Eine versicherungsrechtliche Beurteilung durch die zuständigen Einzugsstellen oder den Rentenversicherungsträger wurde bisher nicht vorgenommen. Die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse durch den Arbeitgeber erfolgte für die Gesellschafter/Geschäftsführer Dr. Q M, Dr. B N, Dr. T I sowie Herrn G C K (nicht versicherungspflichtig) zutreffend."
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.1.2010 (Urk.-Rolle Nr. 00/2010 der Notarin Dr. T, N) teilten der Kläger sowie die weiteren Gesellschafter Herr G K, Herr Dr. B N und Herr Dr. T I ihre jeweiligen Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 1) von zuvor 20.000,00 EUR erneut in jeweils zwei Teilgeschäftsanteile von 12.000,00 EUR und 8.000,00 EUR. Die neu gebildeten Geschäftsanteile von jeweils 8.000,00 EUR traten sie an die N GmbH, Q ab. Ebenso traten die weiteren Gesellschafter der Beigeladenen zu 1), die Herren Dr. V F, Dr. I L und I I, ihre Geschäftsanteile an die N GmbH ab. Seither hält die N GmbH 72.000,00 EUR des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1).
Ebenfalls mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.1.2010 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) neu gefasst. Seither enthält er auszugsweise folgenden Wortlaut:
"( ...).
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Labor- und Büroräumen, um Produkte sowie Proben von Arbeitsplätzen, Innenräumen, Emissionen und Immissionen etc. chemisch-analytisch zu untersuchen und zu bewerten. Die Gesellschaft betreibt außerdem auf den vorgenannten Gebieten Forschung und Entwicklung.
( ...).
§ 5 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 120.000,00 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro). § 6 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung das Recht, den Geschäftsführern oder einzelnen von ihnen Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen. Die Gesellschafterversammlung ist weiterhin befugt, die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
(3) Die Geschäftsführer sind
- an die gesetzlichen Vorschriften,
- an die Beschränkungen durch die Satzung (§ 7 Abs. 1),
- an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einschließlich deren sonstigen Weisungen und
- an Beschränkungen, die ihnen im obligatorischen Anstellungsvertrag auferlegt sind,
gebunden.
§ 7 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr gemäß Gesetz und Satzung zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung erstreckt sich daher insbesondere auf:
(a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
(b) die Veränderung des Stammkapitals;
(c) den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft;
(d) die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben (§ 46 Nr. 5 GmbHG);
(e) die Genehmigung von Verträgen, die den Verkauf des Unternehmens oder Teile desselben zum Gegenstand haben;
(f) die Genehmigung von Verträgen, die den Erwerb oder die Belastung von Immobilien zum Gegenstand haben;
(g) die Gründung von Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen;
(h) die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Niederlassungen oder von Zweigbüros sowie die Verlegung des derzeitigen Laborstandortes;
(i) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen, Organschaftsverträgen sowie von Verträgen, die die Beschränkung wesentlicher Geschäftsfunktionen zum Gegenstand haben;
(j) Beschlüsse und Verträge, welche die Verschmelzung, die Ausgliederung, Ab- oder Aufspaltung sowie einen Formwechsel zum Gegenstand haben;
(k) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG);
(l) die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb (§ 46 Nr. 7 GmbHG);
(m) Regeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 6 GmbHG);
(n) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche aus der Gründung oder der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführung zu führen hat; (§ 46 Nr. 8 GmbHG) sowie
(o) die Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, (§ 46 Abs. 2 GmbHG).
(2) Sobald wie möglich, spätestens jedoch Ende des 1. Quartals nach Beendigung eines Geschäftsjahres, ist von der Geschäftsführung die ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Geschäftsführung über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie über die Lage und Entwicklung des Geschäfts Bericht erstattet.
( ...).
§ 8 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Inhaber von vierfünftel des stimmberechtigten Stammkapitals persönlich anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht anwesend oder vertreten, so ist eine neue Gesellschafterversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 5 einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung der zweiten Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
(2) ( ...).
(3) Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von vierfünftel aller abgegebenen Stimmen. Kapitalerhöhung, Nachschüsse und ähnliche Vermehrungen der Pflichten von Gesellschaftern können nur einstimmig beschlossen werden.
( ...).
§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, die nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von vierfünftel aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen gefassten Gesellschafterbeschlusses erteilt werden darf.
Das Gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von aus der Gesellschaftsbeteiligung fließenden Ansprüchen, wie Ansprüche auf Gewinn, Liquidationserlös und Abfindungsguthaben.
( ...).
§ 12 Einziehung
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Gesellschafters stets zulässig.
(2) Die Einziehung ist aber auch ohne Zustimmung des Gesellschafters in folgenden Fällen zulässig:
a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen,
b) der Gesellschafter hat Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt versichert,
c) der Gläubiger eines Gesellschafters betreibt auf Grund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, ohne dass diese Maßnahme innerhalb von zwei Monaten oder vor der Verwertung aufgehoben wird. Die Einziehung kann auf den Teil beschränkt werden, der erforderlich ist, um den Gläubiger aus dem Einziehungsentgelt zu befriedigen,
d) in der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt,
e) in den Fällen des vorherigen § 11 Abs. 2.
Gehört ein Geschäftsanteil mehreren zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen, scheiden die sämtlichen hieran Berechtigten mit diesem Geschäftsanteil aus der Gesellschaft aus, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen auch nur für einen Mitberechtigten vorliegen. Halten nichtbetroffene Mitberechtigte allein noch weitere Geschäftsanteile bei der Gesellschaft, ändert sich hierdurch ihre Rechtsstellung in Ansehung dieser Geschäftsanteile nicht.
(3) Soweit die Einziehung eines Geschäftsanteils nach Absatz 2 zulässig ist, kann die Gesellschaft stattdessen verlangen, dass der Anteil auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen, bei denen es sich auch um andere Mitgesellschafter handeln kann, übertragen wird.
(4) Bei der Beschlussfassung in den Fällen der Absätze 2 und 3, die mit einer Mehrheit von vierfünftel der vertretenen und abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat, hat der Gesellschafter kein Stimmrecht.
( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1) vom 28.1.2010 Bezug genommen.
Unter dem 11.2.2010 fassten der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen zuvor geschlossenen Geschäftsführervertrag (GFV) neu mit auszugsweise folgenden Regelungen:
"§ 1 Geschäftsführung und Vertretung
1. Herr Dr. M wird als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages sowie dieses Vertrages zu führen.
3. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einen oder mehrere weitere Geschäftsführer bestellen und die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse abweichend von der bisherigen Regelung in Abs. 2 neu regeln.
4. Der Geschäftsführer ist eigenverantwortlich und nicht dem Direktionsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung seiner Arbeit, der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts unterworfen. Er nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wahr.
5. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des §181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) nicht befreit.
6. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst die Vornahme aller Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, soweit nicht satzungsmäßige Zustimmungs- vorbehalte der Gesellschafterversammlung entgegenstehen. Zur Vornahme folgender Handlungen bedarf er der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie Abschluss von Immobilien-Mietverträgen;
b) Verträge, die den Verkauf des Unternehmens oder Teile desselben zum Gegenstand haben;
c) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen, Organschaftsverträgen sowie von Verträgen, die die Beschränkung wesentlicher Geschäftsfunktionen zum Gegenstand haben;
d) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder von Beteiligungen an solchen, Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
e) Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs;
f) Festsetzung der Gehälter von Angestellten, sofern sie das einfache der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze übersteigen;
g) Abschluss von Kauf- oder Leasingverträgen über Wirtschaftsgüter, sofern deren Wert innerhalb eines Geschäftsjahres 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
h) Aufnahme von langfristigen Krediten, soweit deren Höhe insgesamt 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
i) Vergabe von Darlehen, soweit deren Höhe insgesamt 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
j) Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten oder ähnlichen Eventualverbindlichkeiten;
k) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten;
l) Bestellung des Abschlussprüfers;
m) Genehmigung von Nebentätigkeiten der Geschäftsführer.
§ 2 Dienstort
Als Dienstort gilt der Sitz der Gesellschaft.
§ 3 Dauer und Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.02.2010 und endet spätestens mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren.
2. Das Vertragsverhältnis endet am Letzten des Monats, in dem der Geschäftsführer stirbt.
3. Die Bestellung als Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall endet dieser Vertrag nach seiner Kündigung durch die Gesellschaft am Ende des dritten Monats nach der Zustellung des Kündigungsschreibens, wobei der auf die Zustellung des Kündigungsschreibens folgende Monat als erster Monat zählt.
4. Wird dieser Geschäftsführervertrag gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 beendet, wird die Gesellschaft dem Geschäftsführer den Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen gem. § 4 Abs. 1 anbieten. Die Regelung in § 4 Abs. 2 wird in diesem Fall durch eine Tantiemenvereinbarung ohne unmittelbare arbeitsrechtliche Verpflichtung ersetzt, wie sie bei der N GmbH (Gesellschafterin der Fa. N) üblich ist. Maßgebend für den Zeitpunkt der Beendigung ist der Ausspruch einer Kündigung bzw. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch wenn die rechtliche Beendigung erst später erfolgt. Die vorstehende Verpflichtung der Gesellschaft gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen erfolgt, die in der Person oder dem Verhalten des Geschäftsführers liegen oder wenn der Geschäftsführer dem Ausspruch einer Kündigung durch die Gesellschaft aus Gründen, die in seiner Person oder seinem Verhalten liegen, durch eine Eigenkündigung zuvor kommt.
5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Vergütung
1. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR.
2. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine ergebnisabhängige Tantieme in Höhe von 7,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal in Höhe von 25% seiner jährlichen Gesamtvergütung. Die Bemessungsgrundlage ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sonstiger Steuern (insbesondere Kfz-Steuer) ohne Berücksichtigung von Tantiemen, ertragsabhängigen Steuern sowie außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen. Der Tantiemenanspruch entsteht, wenn nach Verrechnung von Verlustvorträgen mit dem laufenden Jahresüberschuss ein positives Ergebnis vor ertragsabhängen Steuern verbleibt. Die Tantieme ist am Ersten des Monats fällig, der auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses folgt.
3. Für Fahrten im Auftrag der Gesellschaft werden die Fahrtkosten entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall, bei Benutzung eines privaten Pkws mit den steuerlich zulässig höchsten Pauschbeträgen erstattet.
4. Für jeden Tag, den der Geschäftsführer im Auftrag der Gesellschaft außerhalb tätig wird, erhält er neben den nachgewiesenen Kosten für Unterbringung die steuerlich höchstzulässigen Pauschbeträge für Reisekosten als Verpflegungsmehraufwand vergütet.
5. Der Geschäftsführer wird bei der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund seines Status als Selbständiger freiwillig versichert. Die entsprechenden Beiträge übernimmt die Gesellschaft.
6. Die Gesellschaft übernimmt den für den Geschäftsführer bestehenden Direktversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersversorgung mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
§ 5 Absicherung im Krankheits- und Todesfall
1. Für den Fall einer längeren Erkrankung erhält der Geschäftsführer seine Bezüge für 6 Wochen ab Beginn der Erkrankung weiter.
2. Verstirbt der Geschäftsführer, so erhalten seine Erben im Anschluss an den Sterbemonat die Bezüge für 3 volle Monate weiter.
§ 6 Urlaub
1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
2. Im Jahr des Beginns und Endes der Tätigkeit des Geschäftsführers wird der Jahresurlaub zeitanteilig nach Monaten gewährt.
3. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird in Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern festgelegt. Die Wünsche des einzelnen Geschäftsführers werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt.
4. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Geschäftsführer ist angehalten, nicht weniger als den Mindesturlaub zu nehmen. Der Mindesturlaub beträgt 22 Tage.
5. Resturlaub (Differenz zwischen dem Jahresurlaub und dem im laufenden Jahr genommenen Urlaub) kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das Folgejahr übertragen werden. Maximal kann ein ganzer Jahresurlaub übertragen werden.
6. Der Resturlaub eines Jahres kann ganz oder zum Teil verfallen bzw. dem Urlaubskonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt zum 31.12. des Kalenderjahres. Folgende Regeln werden dabei beachtet: Der Verfall von Resturlaub ist prinzipiell ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer im Kalenderjahr mindestens den Mindesturlaub genommen hat. Wenn der Geschäftsführer am Ende des Kalenderjahres jedoch nicht den Mindesturlaub genommen hat, dann verfällt eine eventuelle positive Differenz zwischen dem Mindesturlaub und dem im Kalenderjahr genommenen Urlaub. Eine eventuelle positive Differenz zwischen dem Resturlaub abzüglich des Mindesturlaubs und dem im Kalenderjahr genommenen Urlaub wird, soweit er nicht übertragen wird, dem Urlaubszeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben auf dem Urlaubszeitkonto kann vor dem Ausscheiden aus der Gesellschaft durch Freizeit ausgeglichen werden.
§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung
( ...)
§ 8 Wettbewerbsverbot
1. Die direkte oder indirekte Beteiligung an Unternehmen außerhalb der N Gruppe, ausgenommen durch den Kauf börsengängiger Aktien, ist dem Geschäftsführer ohne die vorherige Zustimmung durch die Gesellschafter nicht gestattet.
2. Dem Geschäftsführer ist es verwehrt, ohne die schriftliche Einwilligung der Gesellschaft, die von der Gesellschafterversammlung zu erteilen ist, Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung zu machen oder sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen oder ein Amt im Vorstand oder Aufsichtsrar oder als Geschäftsführer zu bekleiden.
3. Im Falle des Verstoßes gegen das Verbot in Abs. 2 kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Dienstnehmers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann die Gesellschaft die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf die Vergütung verlangen.
4. Der Geschäftsführer ist damit einverstanden, dass der (die) Gesellschafter diesen Vertrag jederzeit durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ergänzen kann (können). Eine solche einseitige Ergänzung ist jedoch nicht mehr nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung dieses Vertrages möglich. Das Wettbewerbsverbot muss den Bestimmungen der §§ 74 ff HGB entsprechen.
( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des GFV vom 11.2.2010 Bezug genommen.
Mit bei der Beklagten am 18.11.2011 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger gemäß § 7a SGB IV die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel der Feststellung, dass trotz der in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.1.2010 getroffenen Regelungen weiterhin von einem nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Zu einer dahingehenden Beurteilung berechtigten die gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Erfordernisse für etwaige Beschlussfassungen betreffend die in § 7 Abs. 1 GesV benannten Gegenstände. Zudem betonten auch die in § 10 Abs. 1 und in § 12 Abs. 4 des neu gefassten Gesellschaftsvertrages für die Beschlussfassung getroffenen Regelungen seine im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) fortgeltende Weisungsunabhängigkeit.
Auch anstellungsvertraglich werde in § 1 Abs. 4 GFV seine Eigenverantwortung und Weisungsunabhängigkeit gewährleistet. Dem entsprechend statuiere § 6 Abs. 3 GFV lediglich ein Abstimmungserfordernis mit anderen Geschäftsführern, soweit es um die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehe. Ferner sei zu bedenken, dass die an der Gesellschaft beteiligten Personen von dem Status einer selbständigen Tätigkeit der Geschäftsführer ausgegangen seien, wie sich auch an der in § 4 Abs. 5 GFV enthaltenen Regelung zeige.
Der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.1.2012 in Aussicht gestellten Feststellung eines in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hielt der Kläger erneut die in § 1 Abs. 4 GFV betonte Eigenverantwortung zur freien Gestaltung seiner Arbeitszeit entgegen. Überdies lasse der Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 1), die N GmbH, den Geschäftsführern "relativ freie Hand". Er - der Kläger - habe schließlich durch die Inanspruchnahme von Darlehen und der Bereitstellung einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft zugunsten der Deutschen Bank über 120.000,00 EUR ein eigenes, für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechendes unternehmerisches Risiko übernommen. Ein solches Risiko werde darüber hinaus durch die Inanspruchnahme eines Eigenkapitalhilfedarlehens sichtbar, welches ihm die Deutsche Bank zur Finanzierung seines Stammkapitalanteils an der Beigeladenen zu 1) gewährt habe.
Mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) - adressierten Bescheiden vom 6.3.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seit dem 28.1.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem bestehe seit dem 28.1.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - spreche der Abschluss eines gesonderten Arbeitsvertrages, der die Mitarbeit des Klägers in der Gesellschaft regle. Dieser enthalte arbeitsvertragstypische Regelungen zum Urlaubsanspruch sowie über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsunfähigkeit. Zudem beinhalte der Vertrag - gleichfalls arbeitsvertragstypisch - Kündigungsregelungen. Dem Kläger werde ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR geleistet. Schließlich könne er kraft seines Anteils am Stammkapital der Beigeladenen zu 1) keinen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschicke nehmen, da Beschlussfassungen innerhalb der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst würden, er allerdings lediglich in einem Umfang von 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sei.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter Merkmale komme den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien, namentlich dem Umstand, dass der nach Angaben des Klägers Weisungen der Gesellschafterversammlung hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit praktisch unterblieben, seiner durch den Anspruch auf Auszahlung von Tantiemen vermittelten indirekten Gewinnbeteiligung sowie den zugunsten der Beigeladenen zu 1) übernommenen Sicherungsmitteln, keine überwiegende Bedeutung zu.
Die Versicherungspflicht beginne am 28.1.2010; ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV komme schon deshalb nicht in Betracht, da der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status für die am 28.1.2010 aufgenommene Beschäftigung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 18.11.2011 gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide vom 6.3.2012 Bezug genommen.
Gegen den an ihn adressierten Bescheid erhob der Kläger am 4.4.2012 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, er übe unbeschadet seines individuellen Stammkapitalanteils einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) aus. Er nehme Kundenaufträge entgegen, erstelle Angebote und nehme eigenständig Kundentermine wahr. Er sei zudem anstellungsvertraglich hinsichtlich der Gestaltung und der Ausübung seiner Tätigkeit frei und nicht an die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten gebunden. Überdies erhalte er zusätzlich zum Festgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von 7,5 % der Bemessungsgrundlage, maximal in Höhe von 25 % der jährlichen Gesamtvergütung. Darüber hinaus sprächen für seine selbständige Tätigkeit seine Haftung mit seinem Geschäftsanteil, die Aufnahme eines persönlichen Darlehens zur Finanzierung des Geschäftsanteils sowie die Bereitstellung von Sicherungsbürgschaften zugunsten der Gesellschaft. Der in Süddeutschland ansässige Mehrheitsgesellschafter werde über Entscheidungen, die "vor Ort" am Gesellschaftssitz in N von den vier Geschäftsführern getroffenen würden, lediglich informiert.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012 hat der Kläger mit der am 6.9.2012 zum Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage sein Begehren unter Wiederholung des Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.
Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 17.4.2013 ist der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) zugunsten eines für sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erforderlichen Einstimmigkeitserfordernisses neu gefasst worden. Mit Teilanerkenntnis vom 17.5.2013 hat die Beklagte daraufhin festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.4.2013 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) nicht mehr als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Das - von dem Kläger schriftlich angenommene - Teilanerkenntnis der Beklagten ist mit Bescheid vom 31.10.2013 ausgeführt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 mit der Begrenzung, die dieser durch den Bescheid vom 31.10.2013 erfahren hat, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 6.5.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.5.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Er hat zur Begründung den erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt zugunsten der Feststellung neu gefasst, dass in der vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübten abhängigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Der Kläger beantragt sodann,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 sowie des Bescheides vom 14.10.2015 festzustellen, dass wegen der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat die Prüfungsmitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009 betreffend die bei der Beigeladenen zu 1) am 17.9.2009 für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2008 durchgeführte Betriebsprüfung sowie einen Bescheid der DRV Westfalen vom 8.8.2013 betreffend die bei der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 beigezogen. Der Bescheid vom 8.8.2013 enthält u.a. den Hinweis, dass eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer im Rahmen der aktuellen Prüfung nicht vorzunehmen war. Auf den weiteren Inhalt der Prüfungsmitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009 und deren Bescheid vom 8.8.2013 wird Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015, in dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger persönlich angehört. Anlässlich der Befragung hat der Kläger erklärt, der Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 1) verfüge nur über Zulassungen nach § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); er besitze hingegen auch eine Zulassung nach § 29 BImSchG. Er sei der fachliche Hauptverantwortliche und werde im Vertretungsfall von den Mitgeschäftsführern der Gesellschaft vertreten. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen und auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I.
Die am 27.5.2015 bei dem erkennenden Gericht schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 6.6.2015 zugestellte Urteil des SG Münster ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
II.
Die Berufung ist jedoch, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 6.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt gegebenen und gemäß §§ 153, 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid nochmals dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger in der Zeit vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübten abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat, nicht begründet. In dieser Fassung wird der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil sie rechtmäßig sind.
1) Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über diesen Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte. Die Beklagte war hiernach nicht bereits aus formellen Gründen an einer den Kläger betreffenden Statusfeststellung gehindert. Im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV, dem 18.11.2011, hatte ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung des Klägers nicht eingeleitet. Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung des Status liegt vor, wenn eine Prüfungsmitteilung des zuständigen Rentenversicherungsträgers bei dem Arbeitgeber erfolgt (Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a Rdnr. 85 m.w.N.). a) Die bei der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) der DRV Westfalen betreffend den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2008 ist mit der abschließenden Mitteilung über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 18.9.2009 (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung [BVV]) beendet worden und war im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV mithin nicht mehr anhängig. b) Es kann auch offen bleiben, ob das den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.20012 betreffende Betriebsprüfungsverfahren der DRV Westfalen bei der Beigeladenen zu 1) zum Zeitpunkt des Statusantrags bereits durch die Prüfungsankündigung (§ 7 Abs. 1 BVV) eröffnet war. Durch die Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung nur von Verfahren ausgehen kann, die auf eine versicherungsrechtliche Beurteilung in einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zielen, also einen dem Verfahren nach § 7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand beinhalten. Nur in einem solchen Fall besteht überdies die Gefahr divergierender Entscheidungen, die den Materialien (BT-Drucks. 14/1855, S. 7) zufolge mit Einführung des Verfahrens nach § 7a SGB IV gerade vermieden werden sollen (Senat, Urteil v. 6.5.2015, L 8 R 655/14, juris). Ausweislich des Inhalts des von dem Senat beigezogenen Bescheides der DRV Westfalen vom 8.8.2013 ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Betriebsprüfung gerade nicht vorgenommen worden. Schon deshalb kam eine divergierende Statusentscheidung verschiedener Versicherungsträger betreffend den Kläger nicht in Betracht.
2) Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe in dem noch streitigen Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden.
a) Diese Feststellung der Beklagten kollidiert zunächst nicht mit einer etwaigen Bindungswirkung (§ 77 SGG) vorangegangener Betriebsprüfungsentscheidungen, namentlich der Mitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009. Das Bundessozialgericht (BSG) spricht derartigen Prüfmitteilungen die Qualität eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsaktes ab (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, wenn die Prüfmitteilung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) als Bescheid mit Regelungswirkung auszulegen ist. Denn die Mitteilung vom 18.9.2009 hätte eine solche Regelungswirkung jedenfalls durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), bezog sie sich ausweislich des Eingangsteils doch lediglich auf den "Prüfungszeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.12.2008".
b) Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung ist die Beschäftigung gegen Entgelt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] bzw. § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
aa) Der Kläger war in dem streitbefangenen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt.
Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 23.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m.w.N.). Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG, Urt. v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, juris, Rdnr. 23). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willensbildung der GmbH aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat nach Auswertung und Abwägung sämtlicher für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanter Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in dem streitigen Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. (1) Der im Ausgangspunkt für die Statusbeurteilung zugrunde zu legende GFV zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) enthält wesentliche arbeitsvertragliche Züge. Dieses zeigen beispielsweise der in § 4 Abs. 1 GFV geregelte Anspruch des Klägers auf eine regelmäßige Vergütung in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR, der Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand und zur Kostenerstattung für Dienstreisen (§ 4 Abs. 3 und 4), der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen bei Krankheit (§ 5 GFV) sowie der in § 6 GFV eingeräumte Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Arbeitstagen. (2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger in einem für ihn fremden Betrieb, nämlich dem von der Beigeladenen zu 1) getragenen Unternehmen, tatsächlich tätig geworden. Bei dieser Tätigkeit war er umfassend in deren Betrieb und damit in eine ihm vorgegebene Ordnung eingegliedert (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Rdnr. 17 m.w.N.). Er ist ausschließlich ausgehend von den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 1) und den dort vorgehaltenen Betriebsmitteln tätig geworden. (3) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) auch weisungsgebunden ausgeübt. Er unterlag einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) bzgl. Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit, da allein dieser bzw. ihrem willensbildenden Organ, der Gesellschafterversammlung, die insoweit maßgebliche abstrakte Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen zukam. Der Kläger hingegen verfügte über keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, jederzeit unliebsame Entscheidungen abzuwehren (zu dem Erfordernis einer "jederzeitigen" Abwehr vgl. etwa BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris). (a) Der Kläger kann sich zur Begründung einer für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung relevanten Weisungsfreiheit schon im Ansatz nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 GFV berufen, wonach er seine Tätigkeit als Geschäftsführer eigenverantwortlich ausübt und einem Direktionsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung seiner Arbeit, seiner Arbeitszeit und des Arbeitsortes nicht unterworfen ist. Unbeschadet der Erwägung, dass diese anstellungsvertragliche Regelung nicht gesellschaftsrechtlich verwurzelt ist und eine Weisungsfreiheit des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) ohnehin nur in den genannten Regelungsbereichen andeutet, ist diese Regelung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung aus Rechtsgründen nicht von maßgeblicher Bedeutung. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen, zu denen auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführen sowie die Überprüfung der Geschäftsführung gehören (§ 46 Nr. 5 und 6 GmbHG), durch Beschlussfassung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese gesetzliche Regelung zeichnete § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in seiner bis zum 16.4.2013 geltenden Fassung insoweit nach, als Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Lediglich für Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 GesV a.F. bedurfte es einer Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 5 GesV). Im Hinblick auf die Abweichung von § 6 Abs. 3 GesV, wonach die Geschäftsführer an die Beschränkungen durch die Satzung (§ 7 Abs. 1 GesV) und an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einschließlich deren sonstigen Weisungen gebunden sind, handelt es sich um eine sog. satzungsdurchbrechende Regelung. Deren rechtliche Behandlung ist zwar umstritten (vgl. im Einzelnen Schneider/Hohenstatt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 296 ff. m.w.N.). Selbst wenn man aber derartige Bestimmungen in Anstellungsverträgen, die - wie im vorliegenden Fall - zeitlich nach dem Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, nicht bereits für unwirksam oder jedenfalls organisationsrechtlich wirkungslos hält, besteht jedenfalls Einigkeit darin, dass sie dem Geschäftsführer keine Primäransprüche in Gestalt von Unterlassungs- oder Erfüllungsansprüchen vermitteln (Schneider/Hohenstatt, a.a.O., Rdnr. 296 m.w.N.; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 47). Schon aus diesem Grund hat der Geschäftsführer daher keine Rechtsmacht, unter Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 GFV ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Wie der Senat darüber hinaus bereits entschieden hat, ist es überdies unzulässig, den Fremdgeschäftsführer einer GmbH auf Dauer jeglicher Kontrolle der Gesellschafterversammlung zu entziehen (Senat, Urteil v. 19.2.2014, L 8 R 872/12, juris; Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER). Denn die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers ist gegenüber den Gesellschaftern in ihrem Kern nicht abdingbar (Verbot der Selbstentmündigung der Gesellschafter bzw. Grundsatz der Verbandssouveränität; vgl. dazu Schmidt, Scholz [Hrsg.], a.a.O., § 46 Rdnr. 113; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 45 Rdnr. 11; Mollenkopf, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 45 Rdnr. 9; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rdnr. 7; BSG, Urteil v. 22.8.1973, 12 RK 24/72, BB 1973, 1310 für Personengesellschaften aus diesem Grund jedenfalls gegen eine stillschweigende Abbedingung der Gesellschafterbefugnis BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182). (b) Gesellschaftsvertraglich verfügte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht über die Rechtsmacht, Entscheidungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abzuwehren. Nach § 8 Abs. 3 GesV gewähren je 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Mit einem Anteil von lediglich 10% des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1) von 120.000,00 EUR war der Kläger nicht in der Lage, jederzeit im nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwehren. Über eine umfassende Sperrminorität, kraft derer der Kläger alle Gesellschafterbeschlüsse hätte verhindern können, verfügte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum gleichfalls nicht (hierzu vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, S. 13 f.).
(4) Schließlich sind auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände gegeben, die abweichend vom Regelfall die Bindung des Klägers an das willensbildende Organ der Beigeladenen zu 1) ausschließen würden. Bei Geschäftsführern, die - wie der Kläger - weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kam nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zuließen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8). Solche besonderen Umstände wurden dann angenommen, wenn die übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen, in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h. schalten und walten konnte, wie er wollte.
(a) Ein derart beherrschender Einfluss ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85; zurückhaltend hingegen bereits BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182).
Unbeschadet der Überlegung, dass diese Rechtsprechung insbesondere auf dem Boden leistungsrechtlicher Streitigkeiten ergangen ist und auf die - im vorliegenden Verfahren aufgeworfene - versicherungsrechtliche Beurteilung nicht übertragen werden kann (BSG, Urteile v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R [Terminsmitteilung des BSG Nr. 31/15]; fortführend zu mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter: BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, [Terminsmitteilung des BSG Nr. 36/15]), scheidet eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Familiengesellschaft schon deshalb aus, weil eine familiäre Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern weder ersichtlich ist noch behauptet wird.
(b) Eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass er - aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit - über besondere fachliche Kompetenzen und Erfahrungen verfügt.
Hierbei kann der Senat offen lassen, ob die (Mehrheits-) Gesellschafter ihr Weisungsrecht gegenüber dem Kläger tatsächlich ausgeübt haben oder er im Alltagsgeschäft weisungsfrei agieren konnte hatte (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400, § 7 Nr. 20). Es bedarf daher keiner weiteren gerichtlichen Beweisaufnahme zu der Frage, in welchem Umfang die in Süddeutschland ansässige Mehrheitsgesellschafterin der Beigeladenen zu 1), die N GmbH, tatsächlich in die betriebliche Unternehmensführung gestaltend eingewirkt hat oder der Kläger - wie er behauptet - "relativ freie Hand" hatte. Denn selbst wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen wäre, wäre dies für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne maßgebliche Bedeutung (Senat, Urteil v. 12.2.2014, L 8 R 1108/12). Es liegt in der Natur der Sache, dass jeder Geschäftsführer für seinen Geschäftsbereich ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse und Erfahrungen einbringt, die ihn befähigen, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Gesellschaft erfolgreich tätig zu sein (Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris). In solchen Fällen ist ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit ebenso wie z.B. bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, a.a.O.; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.).
(5) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Merkmale sind nicht in einem Maße ersichtlich, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale maßgeblich zurückdrängen könnten.
(a) Der Kläger verfügte nicht über eine eigene Betriebsstätte. Träger der Betriebsstätte ist allein die Beigeladene zu 1) als juristische Person des Privatrechts selbst.
(b) Der Kläger unterliegt auch keinem in der Gesamtabwägung relevanten unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).
(aa) Seine Arbeitskraft hat der Kläger nicht mit der Gefahr des wirtschaftlichen Verlustes eingesetzt. Er verfügte aufgrund des anstellungsvertraglich in § 4 Abs. 1 GFV geregelten Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Festvergütung von 5.500,00 EUR über einen von dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1) unabhängigen Vergütungsanspruch.
(bb) Einen nicht kompensierten Einsatz von Aufwendungen für die Nutzung eines etwaigen privaten Fahrzeugs musste der Kläger gleichfalls nicht befürchten. Er konnte vielmehr nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 3 GFV bei dienstlich veranlassten Fahrten von der Beigeladenen zu 1) eine Kostenerstattung gemäß den steuerlich zulässigen Höchstsätzen beanspruchen.
(cc) Ein für die Gesamtabwägung relevantes unternehmerisches Risiko folgt schließlich nicht aus dem in § 4 Abs. 2 GFV statuierten Anspruch auf Zahlung einer Tantieme, die dem Kläger nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung im streitigen Zeitraum in Höhe von etwa 40.000,00 EUR tatsächlich zugeflossen sind.
Der Zahlung von Tantiemen kommt grundsätzlich nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. juris). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich.
(dd) Auch die Bürgschaftsverpflichtungen des Klägers können kein ausschlaggebendes Unternehmensrisiko begründen. Darlehen wie Bürgschaften begründen typischerweise keine unternehmerische Position im eigentlichen Sinne, denn durch sie erhöhen sich nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft (hierzu jüngst auch BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R). Wirtschaftlich betrachtet hat der Kläger aufgrund der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung sowie der Inanspruchnahme von Darlehen zwar ein erhebliches Interesse an dem Fortbestand und dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1). Ein solches Interesse besteht jedoch auch bei einem "normalen" Arbeitnehmer, weil davon der Fortbestand seines Arbeitsplatzes abhängig ist. Es geht zudem nicht über das Interesse eines jeden dritten Darlehensgebers oder Bürgen hinaus, der keine Gesellschaftsanteile hält. In beiden Fällen sind durch die Bereitstellung der Darlehen und Bürgschaften die unternehmerischen Chancen des Kläger auch nur insoweit indirekt erweitert worden, als er aufgrund der aus ihr folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (hierzu auch Senat, Urteil v. 4.7.2012, L 8 R 670/12, unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, L 5 KR 3/09; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 728/13, Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12, jeweils juris) (c) Eine - insbesondere bei kleineren Gesellschaften in der Praxis nicht untypische und deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist dem Kläger nicht einmal erteilt worden (vgl. zur Abgrenzungsrelevanz der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11). Der Kläger ist auch nicht alleinvertretungsberechtigt. bb) Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV). Eine Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründende Tatbestände sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ist nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung, sondern erst am 18.11.2011 gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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