Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 194 AS 13874/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1467/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 701/15 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Kläger im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Januar 2013.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1., die von 2003 bis August 2011 in A gelebt hatte, ihr Partner, der 1972 geborene neuseeländische Staatsangehörige und Kläger zu 2. sowie deren 2008 bzw. 2011 in Australien geborene Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, standen seit Mitte August 2011 – mit Ausnahme des Klägers zu 2., der erst nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt – im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Wegen eines befristeten Mietvertrages hinsichtlich der zuvor bewohnten Wohnung erkannte der Beklagte auf den Antrag der Kläger vom 5. Januar 2012 zwar mit Bescheid vom 10. Januar 2012 die Notwendigkeit eines Umzugs an und sicherte im Falle des Abschlusses eines Mietvertrages die Übernahme von KdU in Höhe von 619 EUR bruttowarm zu, lehnte aber zugleich eine Zusicherung in Bezug auf die von den Klägerin vorgelegten zwei Wohnungsangebote, u.a. hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung (Wohnungsangebot vom 28. Dezember 2011), ab, die nicht angemessen wären.
Die Kläger schlossen zum 15. Februar 2012 den Mietvertrag für die gegenständliche und von ihnen noch gegenwärtig bewohnte Wohnung in B (P) bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche, WC, Bad, Diele, sowie Balkon und mit einer Wohnfläche von 71,17 m². Ausweislich des Mietvertrages betrug die Nettokaltmiete monatlich 530 EUR; die Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten beliefen sich auf 100 EUR und für Heiz- und Warmwasserkosten (bei zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgung) auf monatlich 70 EUR, so dass sich eine Gesamtmiete in Höhe von 700 EUR bruttowarm im Monat ergab.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 berücksichtigte der Beklagte unter Änderung eines früheren Bescheides vom 3. Januar 2012 im Rahmen der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 ab 15. Februar 2012 monatliche KdU in Höhe von 619 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurück. Die Kosten für die neue Wohnung wären unangemessen. Nach den bis zum 30. April 2012 gültigen und den Widerspruchsgegner bindenden Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 30. Mai 2006 wäre für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft monatlich ein Betrag in Höhe von 619 EUR als Warmmiete zu berücksichtigen. Nach der ab 1. Mai 2012 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnungsaufwendungenverordnung – WAV) vom 3. April 2012 wären für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger bei einer abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche von 85 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von 6,30 EUR/m² und den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 70 EUR KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von nur (85 m² x 6,30 EUR/m² + 70 EUR = 535,50 EUR + 70 EUR =) 605,50 EUR anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern auf deren Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 605,50 EUR. Dem Widerspruch der Kläger half er mit Bescheid vom 22. Februar 2013 teilweise ab und berücksichtigte für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 monatliche KdU in Höhe von 655,90 EUR. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Februar 2013 gewährte der Beklagte auch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2012 monatliche KdU in Höhe von 655,90 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies er den Widerspruch der Kläger im Übrigen hinsichtlich des Zeitraums 15. Februar bis 31. Juli 2012 und mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom selben Tag hinsichtlich des Zeitraums 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 zurück. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 sei die WAV in der Fassung vom 3. April 2012 zugrunde zu legen. Danach hätten sich die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung der Kläger zwar ab dem 1. Mai 2012 auf 655,90 EUR erhöht, wie mit den Änderungsbescheiden vom 22. Februar 2013 berücksichtigt worden sei. Die tatsächlichen Kosten von 700 EUR seien aber unangemessen.
Mit ihrer am 29. Mai 2012 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage haben die Kläger einen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 geltend gemacht. Die am 1. März 2013 vor dem SG erhobene weitere Klage (S 154 AS 8143/13), mit der die Kläger einen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 geltend gemacht haben, hat das SG mit Beschluss vom 31. März 2014 zu vorstehender Klage verbunden. Zuvor hatte der Beklagte im Rahmen eines Teilvergleichs (Beschluss vom 12. August 2013) einen Überprüfungsbescheid vom 16. Juli 2012 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 aufgehoben.
Mit Urteil vom 2. Mai 2014 hat das SG unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 28. März 2014 für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 höhere KdU von monatlich 27 EUR anerkannt hat. Die Kläger hätten den Streitgegenstand zwar zulässigerweise auf KdU beschränkt. Sie hätten auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Kläger – nach Annahme des Teilanerkenntnisses – einen Anspruch auf höhere KdU, die seit dem 15. Februar 2012 auf das angemessene Maß begrenzt gewesen seien, nicht besäßen. Die angemessene Bruttokaltmiete betrage für einen 4-Personen-Haushalt bei einer Wohnungsgröße bis 90 m² 576 EUR. Bei zu berücksichtigenden, angemessenen Heizkosten der Kläger ergebe sich abstrakt wie auch im vorliegenden Einzelfall für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 konkret eine angemessene Bruttowarmmiete von 646 EUR (576 EUR bruttokalt + 70 EUR Heizkosten), die vom Beklagten anerkannt worden sei. Auch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Januar 2013 könnten die Kläger keine weiteren KdU beanspruchen, da diese auch in jenem Zeitraum auf insgesamt 646 EUR als angemessen zu begrenzen seien. Nachdem der Beklagte den Klägern mit den angefochtenen Bescheiden monatlich 656 EUR gewährt hätte, sei eine Rechtsverletzung insofern nicht gegeben.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung vom 2. Juni 2014, mit der die Kläger geltend machen, die erheblichen Preissteigerungen am Berliner Wohnungsmarkt seien vom SG nicht berücksichtigt worden. Nach dem Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin (IBB) 2012 weise allein das 3. Quartal 2012 einen Anstieg der durchschnittlichen Angebotsmieten in B gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,72 EUR/m² aus. Bereits im 3. Quartal 2011 seien die durchschnittlichen Angebotsmieten in B gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,33 EUR/m² nettokalt angestiegen. Das angefochtene Urteil lasse auch offen, ob den Daten aus einem qualifizierten Mietspiegel auch bei Vorliegen einer Wohnungsmangellage noch eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Wohnraum zukommen könne bzw. ob im Falle eines starken Auseinanderfallens von Bestands- und Angebotsmieten der Rückgriff allein auf – vorliegend teilweise mehr als zwei Jahre alte – Mietspiegeldaten ohne Abgleich mit anderen Quellen noch ausreichend sein könne. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Aktualisierungsverpflichtung auch für die Heranziehung von Durchschnittswerten aus dem Betriebskostenspiegel, die regelmäßig einen noch größeren zeitlichen Abstand aufwiesen.
Die Kläger beantragen, nachdem der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 4,50 EUR monatlich anerkannt und die Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen haben,
das Urteil des Sozialgerichts B vom 2. Mai 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012, geändert durch Bescheid vom 22. Februar 2013, und den Bescheid vom 16. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom 22. Februar 2013 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Februar 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 54 EUR, vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2012 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 44,10 EUR und vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 39,60 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit er – zuletzt im Termin vom 25. November 2015 – keine höheren Leistungen anerkannt habe, hätten die Kläger keinen Anspruch auf höhere KdU, da die Nettokaltmiete unangemessen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Diese sowie die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufungssumme von 750,01 EUR bzw. ein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr werden zwar nicht erreicht, die Berufung ist aber vom SG zugelassen worden (§§ 144 Abs 1, 145 SGG). Soweit der Rechtsstreit nicht durch angenommene Teilanerkenntnisse erledigt ist (vgl § 101 Abs 2 SGG), ist die Berufung unbegründet.
Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 als sie der Beklagte mit dem noch angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012, geändert durch den Bescheid vom 22. Februar 2013, und dem Bescheid vom 16. Juli 2012 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 22. Februar 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013, und zwar jeweils in der Fassung der (von den Klägern angenommenen) Teilanerkenntnisse des Beklagten vom 28. März 2014 und 25. November 2015. Hierauf haben die Kläger bereits die Klage zulässigerweise beschränkt, da es sich hinsichtlich des Anspruchs auf KdU-Leistungen um abtrennbare Verfügungen der hier gegenständlichen Bescheide handelt (stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –; vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris Rn 11 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – juris). Den Kostenerstattungsanspruch verfolgen die Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).
Die Kläger zu 1. und 2. sowie ihre 2008 und 2011 geborenen Kinder – die Kläger zu 3. und 4. – konnten im gegenständlichen Zeitraum zwar ihre Bedarfe für den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (vgl § 7 Abs 3 Nr 1, 4 SGB II) und waren Leistungsberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie die Voraussetzungen dieser Norm erfüllten, insbesondere hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II waren. Der Kläger zu 2. war als ausländischer Staatsbürger auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Vielmehr verfügte er seit dem 7. September 2011 über eine bis zum 6. September 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz, mithin über einen Aufenthaltstitel, der insbesondere nicht allein die Arbeitssuche zum Zweck hatte. Die Kläger haben aber im gegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere als bereits anerkannte KdU-Leistungen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung, die zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören (vgl § 1 Abs 3 Nr 2 SGB II), sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die genutzte Wohnung zu erbringen, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II idF d G v. 24. März 2011, BGBl I S 453). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – aaO Rn 13). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rn 24; vgl auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, aaO Rn 13 mwN). Die Notwendigkeit des Umzugs aus der zuvor auf der Grundlage eines befristeten Mietvertrags bewohnten Wohnung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2012 anerkannt, nicht hingegen die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft (vgl § 22 Abs 4 Satz 2 SGB II). Die Zusicherung stellt insoweit einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X dar (vgl BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris Rn 11 mwN). Selbiges gilt im Falle der Ablehnung einer begehrten Zusicherung, die regelmäßig (nur) die Feststellung enthält, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat. Allerdings ist das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Höhe eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft nicht konstitutiv (vgl BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R – juris Rn 19 zu 22 Abs 2 SGB II aF). Ihr Sinn und Zweck liegt vielmehr darin, bei einem Umzug während des SGB II-Leistungsbezugs die leistungseinschränkenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu vermeiden (BSG aaO). Hiernach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. So liegt es hier jedoch nicht, nachdem die Miete für die zuvor von der bereits im laufenden SGB II-Leistungsbezug stehenden Bedarfsgemeinschaft bewohnten Wohnung in der Str. in B bruttowarm 880 EUR betrug. Soweit der Beklagte ausweislich des (bestandskräftigen) Bescheides vom 10. Januar 2012 für zukünftige Unterkunftskosten einen Betrag i.H. von lediglich 619 EUR für angemessen erachtet hatte, folgt hieraus nichts Abweichendes, weil es sich insofern allein um eine Information handelte (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – juris Rn 44; BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 Rn 19 zur Kostensenkungsaufforderung unter Hinweis auf BSG vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris Rn 34; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn 40).
Wie vom SG zutreffend entschieden worden und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, war die Wohnfläche der klägerischen Wohnung im streitigen Zeitraum mit 71,17 m² angemessen. Ein niedrigerer Grenzwert kommt in Bezug auf die obere Angemessenheitsgrenze der Wohnfläche nach keiner Betrachtungsweise in Betracht. Vielmehr ist in B – als dem für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten maßgeblichen Vergleichsraum (vgl ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – juris Rn 24) – für eine aus vier Mitgliedern bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, aaO Rn 14) noch eine Wohnfläche bis 90 m² als abstrakt angemessen zu erachten, wie vom SG unter Heranziehungen der mit Bezug zu der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in Betracht kommenden Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum – Eigentumsförderungssätze 1999 – vom 25. Mai 1999 (Amtsblatt für Berlin 1999 S 2918 ff) und mit Blick auf das Erfordernis einer bundesrechtlichen Vergleichbarkeit ermittelt worden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, aaO Rn 15, wonach für einen Vier-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg auch eine Wohnungsgröße von bis zu 90 m² für angemessen erachtet worden ist sowie die Richtlinie über die Förderung des steuerbegünstigten Wohnungsbaus in B durch Aufwendungsdarlehen im Regionalprogramm des Bundes vom 19. Juli 1977 [Amtsblatt für Berlin 1977 S 1140], die als Höchstwohnfläche für vier Personen ebenfalls 90 m² vorsah sowie die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in B[WFB 1990] vom 16. Juli 1990 [Amtsblatt für Berlin 1990, S 1379 ff], die für Wohneigentum dieselbe Maximalfläche regelte. Ferner: Schifferdecker/Irgang/Silbermann, "Einheitliche Kosten der Unterkunft und Heizung in B. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin", Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, S 28 ff sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – L 25 AS 2038/10 – juris Rn 29.).
Zur Bestimmung einer Referenzmiete als Angemessenheitsmaßstab ist zwecks Gewährleistung des Existenzminimums eine zeit- und realitätsgerechte Ermittlung des Bedarfs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren notwendig (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn 138f). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris Rn 16). Zur Bestimmung der Mietobergrenze ist insoweit auf den örtlichen qualifizierten Mietspiegels des Landes B zurückzugreifen, der grundsätzlich eine zur Bestimmung der i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Miete geeignete Grundlage bildet (vgl für die B Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Dies ist hier für den Streitzeitraum bis zum 31. August 2012 der Mietspiegel des Landes B von Mai 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011 Nr. 22), bei dem es sich um einen qualifizierten Mietspiegel iSv § 558d Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 63 S 146/13 – juris Rn 10). Heranzuziehen sind insoweit die Daten für Wohnungen der "einfachen" Wohnlage, wodurch das untere – im Rahmen der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen relevante – Marktsegment hinreichend abgebildet wird (vgl BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 65/09 R – aaO; vom 13. April 2012 – B 14 AS 85/09 R und B 14 AS 32/09 R – juris sowie bereits der erkennende Senat mit Urteil vom 21. November 2012 – L 18 AS 59/11 – juris und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – L 25 AS 2038/10 – juris Rn 41), während Wohnungen ohne Bad oder Sammelheizung – im B Mietspiegel 2011 in den Spalten 1 und 3 bzw. mit Abschlagswerten ausgewiesen – unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – juris Rn 29). Wie sich sodann unter Berücksichtigung der Mittelwerte (und nicht der Spannenoberwerte, vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – aaO Rn 27) sowie einer am Wohnungsbestand vorzunehmenden Gewichtung errechnen lässt (vgl hierzu im Einzelnen Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO S 34f), ergibt sich für den Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2012 eine abstrakt angemessene Kaltmiete bei Wohnungen bis 90 m² von 4,86 EUR/m² (vgl zur Anwendung dieser Berechnungsmethode bereits das Urteil der erkennenden Senats vom 21. November 2012 – L 18 AS 59/11 – aaO Rn 22ff sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – L 25 AS 2038/10 – aaO Rn 43ff). Hiervon abzuweichen gebietet der Vortrag der Berufungskläger, die meinen, die Daten des Mietspiegels seien nach erheblicher Dynamisierung der Mietpreise auf dem B Mietmarktes nicht mehr aktuell, wie sich insbesondere auch aus dem Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsmarktbericht/pdf/wohnungsmarktbericht 2012.pdf) ergebe, zumal eine Wohnungsmangellage in B bestehe, keinen hinreichenden Anlass, so dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) nicht gedrängt sehen musste. Insbesondere aus dem genannten IBB-Bericht folgen keine validen Grundlagendaten für angemessene Mietkosten des hier im Rahmen der Grundsicherung zu berücksichtigenden Wohnsegments einfachen Standards, abgesehen davon, dass in dem Bericht selbst unter 3.3.3 eine Verzerrung der Angebotspreise nach oben im Vergleich zum Vorjahreszeitraum für möglich gehalten wird. Im Übrigen überstieg die Bruttokaltmiete der Kläger mit 630 EUR selbst unter Berücksichtigung der von ihnen unter Bezugnahme auf den Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB angegebenen Steigerungsrate der durchschnittlichen Angebotsmieten in Berlin im 3. Quartal 2011 im Vergleich zum 3. Vorjahresquartal von 0,33 EUR/m² die Angemessenheitsgrenze. Denn wie im angefochtenen Urteil – auf das insofern auch wegen des weiteren Verweises auf die Ausführungen von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO S 37 ff) verwiesen wird – weiter ausgeführt worden ist, ist unter Berücksichtigung durchschnittlicher kalter Betriebskosten (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris Rn 29) von 1,54 EUR/m² (die vorliegend mit gerundeten 1,41 EUR/m² unterschritten werden) von einer abstrakt angemessenen monatlichen Bruttokaltmiete für Wohnungen bis 90 m² im vorgenannten Zeitraum in Höhe von 576 EUR auszugehen. Addierte man auf die sich hiernach ergebenden 6,40 EUR/m² die vermeintliche Preissteigerung von 0,33 EUR/m², ergäbe sich eine Bruttokaltmiete von 605,70 EUR, die ebenfalls geringer wäre als die von den Klägern gezahlte Bruttokaltmiete. Dahinstehen kann, ob es nach den Ausführungen der Kläger unter Bezugnahme auf den Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB für den Bewilligungszeitraum ab Juli 2012 eine weitere Entwicklung der Angebotspreise gegeben hatte. Denn der gegenständliche Mietvertrag wurde bereits Anfang des Jahres 2012 für die Zeit ab 15. Februar 2012 geschlossen. Soweit die Kläger die abstrakte Angemessenheit der KdU ferner behaupteten mit der Begründung, es hätte eine Wohnungsmangellage bestanden, folgt der Senat dieser pauschalen Einlassung, für die keine validen Anhaltspunkte bestehen, nicht. Vielmehr ist beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R – juris). Im Übrigen ist es dem Senat aufgrund einer Vielzahl von SGB II-Verfahren bekannt – welches auch vom Beklagten bestätigt worden ist –, dass im Leistungsbezug stehende Wohnungssuchende wie die Kläger jedenfalls noch Anfang des Jahres 2012 bezogen auf den Vergleichsraum (Gesamt-) B Wohnungen sogar zu den seinerzeit von Grundsicherungsträgern als angemessenen anerkannten Kosten von 619 EUR bruttowarm mieten konnten, eine Wohnungsnot zumindest bezogen auf Wohnungen zwischen 60 und 90 m² nicht bestand. Schließlich ergibt sich aus der Wohnlagenkarte als Anlage zum B Mietspiegel 2011, dass in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, tatsächlich vorhanden waren. Soweit die Kläger die Aktualität der Tatsachengrundlagen für die Ermittlung der kalten Betriebskosten anzweifeln, kommt es hierauf nicht an, da die hiernach als angemessen anzusehenden Grenzwerte ohnehin nicht überschritten werden.
Unter Berücksichtigung tatsächlicher (angemessener) Heizkosten- (einschließlich Warmwasser- [arg e §§ 20 Abs 1 Satz 1, 21 Abs 7 SGB II]) Vorauszahlungen in Höhe von 70 EUR monatlich ergibt sich – wie vom SG errechnet – für den Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2012 ein monatlicher Anspruch der Kläger auf KdU von 646 EUR, der abstrakt und im vorliegenden Einzelfall auch konkret angemessen ist, nachdem die Kläger nicht ansatzweise dargelegt haben, dass es ihnen im gegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen sei, finanziell angemessenen Wohnraum zu mieten. Diesen Anspruch hat die Beklagte indes, wie vom SG ausgeführt worden ist, aufgrund seines Anerkenntnisses für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 bzw. seit 1. Mai 2012 angesichts monatlicher KdU-Leistungen in Höhe von 656 EUR erfüllt.
Zwar haben die Kläger für den Streitzeitraum ab 1. September 2012, für den – anders als vom SG entschieden – der B Mietspiegel 2013 (Amtsblatt für B 2013 Nr 21) heranzuziehen ist, der eine Übersicht über die in B seit diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mieten verschiedener Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage darstellt, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer KdU, als ihnen mit den angefochtenen Bescheiden und aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bewilligt worden war. Auch diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch anerkannt, so dass die Berufung, soweit sich der Rechtsstreit hiermit nicht erledigt hat, ebenfalls unbegründet ist.
Soweit in der Zivilgerichtsbarkeit entschieden worden ist, der B Mietspiegel 2013 sei kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 235 C 133/13 – juris), ist darauf nicht näher einzugehen. Denn auch ein einfacher Mietspiegel kann Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – aaO Rn 27). Insbesondere stellt ein einfacher Mietspiegel auch nach Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (vgl BGH, Urteil vom 21. November 2011 – VIII ZR 46/12 – juris Rn 16). Jedenfalls so liegt es in Bezug auf den B Mietspiegel 2013 hier (vgl auch LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 – 67 S 120/15 – juris Rn 4, wonach der B Mietspiegel 2013 unabhängig von seiner Qualifizierungswirkung als sog einfacher Mietspiegel für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen war). Nicht zurückzugreifen ist hingegen auf die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom 3. April 2012 (GVBl 2012 S 99), die unwirksam ist (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK – juris [Rücknahme zu BSG – B 4 AS 34/13 R –]).
Nach dem für den Vorzeitraum dargestellten Berechnungsmodus ergibt sich für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bei einer Gesamtwohnfläche bis 90 m² eine abstrakt als angemessen anzusehende, durchschnittliche Wohnungskaltmiete von 5,01 EUR/m², so dass sich zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von 1,55 EUR/m² für diesen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 590,40 EUR errechnet. Zuzüglich tatsächlicher – und im Übrigen auch angemessener – Heizkosten (einschließlich Warmwasservorauszahlungen) von 70 EUR haben die Kläger für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 einen monatlichen Anspruch auf KdU-Leistungen von 660,40 EUR, der abstrakt und auch – wie dargestellt – konkret angemessen ist, zumal auch der B Mietspiegel 2013 auf der Wohnlagenkarte in fast allen Bezirken des Vergleichsraums B einen Wohnungsbestand im Bereich der einfachen Wohnlage ausweist. Nachdem der Beklagte auch diesen Anspruch anerkannt hat, war die auf die Zahlung höherer KdU gerichtete Berufung der Kläger insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die Teilanerkenntnisse des Beklagten.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Januar 2013.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1., die von 2003 bis August 2011 in A gelebt hatte, ihr Partner, der 1972 geborene neuseeländische Staatsangehörige und Kläger zu 2. sowie deren 2008 bzw. 2011 in Australien geborene Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, standen seit Mitte August 2011 – mit Ausnahme des Klägers zu 2., der erst nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt – im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Wegen eines befristeten Mietvertrages hinsichtlich der zuvor bewohnten Wohnung erkannte der Beklagte auf den Antrag der Kläger vom 5. Januar 2012 zwar mit Bescheid vom 10. Januar 2012 die Notwendigkeit eines Umzugs an und sicherte im Falle des Abschlusses eines Mietvertrages die Übernahme von KdU in Höhe von 619 EUR bruttowarm zu, lehnte aber zugleich eine Zusicherung in Bezug auf die von den Klägerin vorgelegten zwei Wohnungsangebote, u.a. hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung (Wohnungsangebot vom 28. Dezember 2011), ab, die nicht angemessen wären.
Die Kläger schlossen zum 15. Februar 2012 den Mietvertrag für die gegenständliche und von ihnen noch gegenwärtig bewohnte Wohnung in B (P) bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche, WC, Bad, Diele, sowie Balkon und mit einer Wohnfläche von 71,17 m². Ausweislich des Mietvertrages betrug die Nettokaltmiete monatlich 530 EUR; die Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten beliefen sich auf 100 EUR und für Heiz- und Warmwasserkosten (bei zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgung) auf monatlich 70 EUR, so dass sich eine Gesamtmiete in Höhe von 700 EUR bruttowarm im Monat ergab.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 berücksichtigte der Beklagte unter Änderung eines früheren Bescheides vom 3. Januar 2012 im Rahmen der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 ab 15. Februar 2012 monatliche KdU in Höhe von 619 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurück. Die Kosten für die neue Wohnung wären unangemessen. Nach den bis zum 30. April 2012 gültigen und den Widerspruchsgegner bindenden Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 30. Mai 2006 wäre für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft monatlich ein Betrag in Höhe von 619 EUR als Warmmiete zu berücksichtigen. Nach der ab 1. Mai 2012 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnungsaufwendungenverordnung – WAV) vom 3. April 2012 wären für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger bei einer abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche von 85 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von 6,30 EUR/m² und den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 70 EUR KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von nur (85 m² x 6,30 EUR/m² + 70 EUR = 535,50 EUR + 70 EUR =) 605,50 EUR anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern auf deren Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 605,50 EUR. Dem Widerspruch der Kläger half er mit Bescheid vom 22. Februar 2013 teilweise ab und berücksichtigte für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 monatliche KdU in Höhe von 655,90 EUR. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Februar 2013 gewährte der Beklagte auch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2012 monatliche KdU in Höhe von 655,90 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies er den Widerspruch der Kläger im Übrigen hinsichtlich des Zeitraums 15. Februar bis 31. Juli 2012 und mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom selben Tag hinsichtlich des Zeitraums 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 zurück. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 sei die WAV in der Fassung vom 3. April 2012 zugrunde zu legen. Danach hätten sich die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung der Kläger zwar ab dem 1. Mai 2012 auf 655,90 EUR erhöht, wie mit den Änderungsbescheiden vom 22. Februar 2013 berücksichtigt worden sei. Die tatsächlichen Kosten von 700 EUR seien aber unangemessen.
Mit ihrer am 29. Mai 2012 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage haben die Kläger einen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 geltend gemacht. Die am 1. März 2013 vor dem SG erhobene weitere Klage (S 154 AS 8143/13), mit der die Kläger einen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 geltend gemacht haben, hat das SG mit Beschluss vom 31. März 2014 zu vorstehender Klage verbunden. Zuvor hatte der Beklagte im Rahmen eines Teilvergleichs (Beschluss vom 12. August 2013) einen Überprüfungsbescheid vom 16. Juli 2012 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 aufgehoben.
Mit Urteil vom 2. Mai 2014 hat das SG unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 28. März 2014 für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 höhere KdU von monatlich 27 EUR anerkannt hat. Die Kläger hätten den Streitgegenstand zwar zulässigerweise auf KdU beschränkt. Sie hätten auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Kläger – nach Annahme des Teilanerkenntnisses – einen Anspruch auf höhere KdU, die seit dem 15. Februar 2012 auf das angemessene Maß begrenzt gewesen seien, nicht besäßen. Die angemessene Bruttokaltmiete betrage für einen 4-Personen-Haushalt bei einer Wohnungsgröße bis 90 m² 576 EUR. Bei zu berücksichtigenden, angemessenen Heizkosten der Kläger ergebe sich abstrakt wie auch im vorliegenden Einzelfall für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 konkret eine angemessene Bruttowarmmiete von 646 EUR (576 EUR bruttokalt + 70 EUR Heizkosten), die vom Beklagten anerkannt worden sei. Auch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Januar 2013 könnten die Kläger keine weiteren KdU beanspruchen, da diese auch in jenem Zeitraum auf insgesamt 646 EUR als angemessen zu begrenzen seien. Nachdem der Beklagte den Klägern mit den angefochtenen Bescheiden monatlich 656 EUR gewährt hätte, sei eine Rechtsverletzung insofern nicht gegeben.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung vom 2. Juni 2014, mit der die Kläger geltend machen, die erheblichen Preissteigerungen am Berliner Wohnungsmarkt seien vom SG nicht berücksichtigt worden. Nach dem Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin (IBB) 2012 weise allein das 3. Quartal 2012 einen Anstieg der durchschnittlichen Angebotsmieten in B gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,72 EUR/m² aus. Bereits im 3. Quartal 2011 seien die durchschnittlichen Angebotsmieten in B gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,33 EUR/m² nettokalt angestiegen. Das angefochtene Urteil lasse auch offen, ob den Daten aus einem qualifizierten Mietspiegel auch bei Vorliegen einer Wohnungsmangellage noch eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Wohnraum zukommen könne bzw. ob im Falle eines starken Auseinanderfallens von Bestands- und Angebotsmieten der Rückgriff allein auf – vorliegend teilweise mehr als zwei Jahre alte – Mietspiegeldaten ohne Abgleich mit anderen Quellen noch ausreichend sein könne. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Aktualisierungsverpflichtung auch für die Heranziehung von Durchschnittswerten aus dem Betriebskostenspiegel, die regelmäßig einen noch größeren zeitlichen Abstand aufwiesen.
Die Kläger beantragen, nachdem der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 4,50 EUR monatlich anerkannt und die Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen haben,
das Urteil des Sozialgerichts B vom 2. Mai 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012, geändert durch Bescheid vom 22. Februar 2013, und den Bescheid vom 16. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom 22. Februar 2013 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Februar 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 54 EUR, vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2012 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 44,10 EUR und vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 39,60 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit er – zuletzt im Termin vom 25. November 2015 – keine höheren Leistungen anerkannt habe, hätten die Kläger keinen Anspruch auf höhere KdU, da die Nettokaltmiete unangemessen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Diese sowie die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufungssumme von 750,01 EUR bzw. ein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr werden zwar nicht erreicht, die Berufung ist aber vom SG zugelassen worden (§§ 144 Abs 1, 145 SGG). Soweit der Rechtsstreit nicht durch angenommene Teilanerkenntnisse erledigt ist (vgl § 101 Abs 2 SGG), ist die Berufung unbegründet.
Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 als sie der Beklagte mit dem noch angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012, geändert durch den Bescheid vom 22. Februar 2013, und dem Bescheid vom 16. Juli 2012 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 22. Februar 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013, und zwar jeweils in der Fassung der (von den Klägern angenommenen) Teilanerkenntnisse des Beklagten vom 28. März 2014 und 25. November 2015. Hierauf haben die Kläger bereits die Klage zulässigerweise beschränkt, da es sich hinsichtlich des Anspruchs auf KdU-Leistungen um abtrennbare Verfügungen der hier gegenständlichen Bescheide handelt (stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –; vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris Rn 11 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – juris). Den Kostenerstattungsanspruch verfolgen die Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).
Die Kläger zu 1. und 2. sowie ihre 2008 und 2011 geborenen Kinder – die Kläger zu 3. und 4. – konnten im gegenständlichen Zeitraum zwar ihre Bedarfe für den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (vgl § 7 Abs 3 Nr 1, 4 SGB II) und waren Leistungsberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie die Voraussetzungen dieser Norm erfüllten, insbesondere hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II waren. Der Kläger zu 2. war als ausländischer Staatsbürger auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Vielmehr verfügte er seit dem 7. September 2011 über eine bis zum 6. September 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz, mithin über einen Aufenthaltstitel, der insbesondere nicht allein die Arbeitssuche zum Zweck hatte. Die Kläger haben aber im gegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere als bereits anerkannte KdU-Leistungen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung, die zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören (vgl § 1 Abs 3 Nr 2 SGB II), sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die genutzte Wohnung zu erbringen, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II idF d G v. 24. März 2011, BGBl I S 453). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – aaO Rn 13). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rn 24; vgl auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, aaO Rn 13 mwN). Die Notwendigkeit des Umzugs aus der zuvor auf der Grundlage eines befristeten Mietvertrags bewohnten Wohnung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2012 anerkannt, nicht hingegen die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft (vgl § 22 Abs 4 Satz 2 SGB II). Die Zusicherung stellt insoweit einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X dar (vgl BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris Rn 11 mwN). Selbiges gilt im Falle der Ablehnung einer begehrten Zusicherung, die regelmäßig (nur) die Feststellung enthält, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat. Allerdings ist das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Höhe eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft nicht konstitutiv (vgl BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R – juris Rn 19 zu 22 Abs 2 SGB II aF). Ihr Sinn und Zweck liegt vielmehr darin, bei einem Umzug während des SGB II-Leistungsbezugs die leistungseinschränkenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu vermeiden (BSG aaO). Hiernach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. So liegt es hier jedoch nicht, nachdem die Miete für die zuvor von der bereits im laufenden SGB II-Leistungsbezug stehenden Bedarfsgemeinschaft bewohnten Wohnung in der Str. in B bruttowarm 880 EUR betrug. Soweit der Beklagte ausweislich des (bestandskräftigen) Bescheides vom 10. Januar 2012 für zukünftige Unterkunftskosten einen Betrag i.H. von lediglich 619 EUR für angemessen erachtet hatte, folgt hieraus nichts Abweichendes, weil es sich insofern allein um eine Information handelte (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – juris Rn 44; BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 Rn 19 zur Kostensenkungsaufforderung unter Hinweis auf BSG vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris Rn 34; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn 40).
Wie vom SG zutreffend entschieden worden und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, war die Wohnfläche der klägerischen Wohnung im streitigen Zeitraum mit 71,17 m² angemessen. Ein niedrigerer Grenzwert kommt in Bezug auf die obere Angemessenheitsgrenze der Wohnfläche nach keiner Betrachtungsweise in Betracht. Vielmehr ist in B – als dem für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten maßgeblichen Vergleichsraum (vgl ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – juris Rn 24) – für eine aus vier Mitgliedern bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, aaO Rn 14) noch eine Wohnfläche bis 90 m² als abstrakt angemessen zu erachten, wie vom SG unter Heranziehungen der mit Bezug zu der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in Betracht kommenden Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum – Eigentumsförderungssätze 1999 – vom 25. Mai 1999 (Amtsblatt für Berlin 1999 S 2918 ff) und mit Blick auf das Erfordernis einer bundesrechtlichen Vergleichbarkeit ermittelt worden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, aaO Rn 15, wonach für einen Vier-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg auch eine Wohnungsgröße von bis zu 90 m² für angemessen erachtet worden ist sowie die Richtlinie über die Förderung des steuerbegünstigten Wohnungsbaus in B durch Aufwendungsdarlehen im Regionalprogramm des Bundes vom 19. Juli 1977 [Amtsblatt für Berlin 1977 S 1140], die als Höchstwohnfläche für vier Personen ebenfalls 90 m² vorsah sowie die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in B[WFB 1990] vom 16. Juli 1990 [Amtsblatt für Berlin 1990, S 1379 ff], die für Wohneigentum dieselbe Maximalfläche regelte. Ferner: Schifferdecker/Irgang/Silbermann, "Einheitliche Kosten der Unterkunft und Heizung in B. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin", Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, S 28 ff sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – L 25 AS 2038/10 – juris Rn 29.).
Zur Bestimmung einer Referenzmiete als Angemessenheitsmaßstab ist zwecks Gewährleistung des Existenzminimums eine zeit- und realitätsgerechte Ermittlung des Bedarfs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren notwendig (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn 138f). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris Rn 16). Zur Bestimmung der Mietobergrenze ist insoweit auf den örtlichen qualifizierten Mietspiegels des Landes B zurückzugreifen, der grundsätzlich eine zur Bestimmung der i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Miete geeignete Grundlage bildet (vgl für die B Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Dies ist hier für den Streitzeitraum bis zum 31. August 2012 der Mietspiegel des Landes B von Mai 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011 Nr. 22), bei dem es sich um einen qualifizierten Mietspiegel iSv § 558d Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 63 S 146/13 – juris Rn 10). Heranzuziehen sind insoweit die Daten für Wohnungen der "einfachen" Wohnlage, wodurch das untere – im Rahmen der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen relevante – Marktsegment hinreichend abgebildet wird (vgl BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 65/09 R – aaO; vom 13. April 2012 – B 14 AS 85/09 R und B 14 AS 32/09 R – juris sowie bereits der erkennende Senat mit Urteil vom 21. November 2012 – L 18 AS 59/11 – juris und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – L 25 AS 2038/10 – juris Rn 41), während Wohnungen ohne Bad oder Sammelheizung – im B Mietspiegel 2011 in den Spalten 1 und 3 bzw. mit Abschlagswerten ausgewiesen – unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – juris Rn 29). Wie sich sodann unter Berücksichtigung der Mittelwerte (und nicht der Spannenoberwerte, vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – aaO Rn 27) sowie einer am Wohnungsbestand vorzunehmenden Gewichtung errechnen lässt (vgl hierzu im Einzelnen Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO S 34f), ergibt sich für den Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2012 eine abstrakt angemessene Kaltmiete bei Wohnungen bis 90 m² von 4,86 EUR/m² (vgl zur Anwendung dieser Berechnungsmethode bereits das Urteil der erkennenden Senats vom 21. November 2012 – L 18 AS 59/11 – aaO Rn 22ff sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – L 25 AS 2038/10 – aaO Rn 43ff). Hiervon abzuweichen gebietet der Vortrag der Berufungskläger, die meinen, die Daten des Mietspiegels seien nach erheblicher Dynamisierung der Mietpreise auf dem B Mietmarktes nicht mehr aktuell, wie sich insbesondere auch aus dem Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsmarktbericht/pdf/wohnungsmarktbericht 2012.pdf) ergebe, zumal eine Wohnungsmangellage in B bestehe, keinen hinreichenden Anlass, so dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) nicht gedrängt sehen musste. Insbesondere aus dem genannten IBB-Bericht folgen keine validen Grundlagendaten für angemessene Mietkosten des hier im Rahmen der Grundsicherung zu berücksichtigenden Wohnsegments einfachen Standards, abgesehen davon, dass in dem Bericht selbst unter 3.3.3 eine Verzerrung der Angebotspreise nach oben im Vergleich zum Vorjahreszeitraum für möglich gehalten wird. Im Übrigen überstieg die Bruttokaltmiete der Kläger mit 630 EUR selbst unter Berücksichtigung der von ihnen unter Bezugnahme auf den Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB angegebenen Steigerungsrate der durchschnittlichen Angebotsmieten in Berlin im 3. Quartal 2011 im Vergleich zum 3. Vorjahresquartal von 0,33 EUR/m² die Angemessenheitsgrenze. Denn wie im angefochtenen Urteil – auf das insofern auch wegen des weiteren Verweises auf die Ausführungen von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO S 37 ff) verwiesen wird – weiter ausgeführt worden ist, ist unter Berücksichtigung durchschnittlicher kalter Betriebskosten (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris Rn 29) von 1,54 EUR/m² (die vorliegend mit gerundeten 1,41 EUR/m² unterschritten werden) von einer abstrakt angemessenen monatlichen Bruttokaltmiete für Wohnungen bis 90 m² im vorgenannten Zeitraum in Höhe von 576 EUR auszugehen. Addierte man auf die sich hiernach ergebenden 6,40 EUR/m² die vermeintliche Preissteigerung von 0,33 EUR/m², ergäbe sich eine Bruttokaltmiete von 605,70 EUR, die ebenfalls geringer wäre als die von den Klägern gezahlte Bruttokaltmiete. Dahinstehen kann, ob es nach den Ausführungen der Kläger unter Bezugnahme auf den Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB für den Bewilligungszeitraum ab Juli 2012 eine weitere Entwicklung der Angebotspreise gegeben hatte. Denn der gegenständliche Mietvertrag wurde bereits Anfang des Jahres 2012 für die Zeit ab 15. Februar 2012 geschlossen. Soweit die Kläger die abstrakte Angemessenheit der KdU ferner behaupteten mit der Begründung, es hätte eine Wohnungsmangellage bestanden, folgt der Senat dieser pauschalen Einlassung, für die keine validen Anhaltspunkte bestehen, nicht. Vielmehr ist beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R – juris). Im Übrigen ist es dem Senat aufgrund einer Vielzahl von SGB II-Verfahren bekannt – welches auch vom Beklagten bestätigt worden ist –, dass im Leistungsbezug stehende Wohnungssuchende wie die Kläger jedenfalls noch Anfang des Jahres 2012 bezogen auf den Vergleichsraum (Gesamt-) B Wohnungen sogar zu den seinerzeit von Grundsicherungsträgern als angemessenen anerkannten Kosten von 619 EUR bruttowarm mieten konnten, eine Wohnungsnot zumindest bezogen auf Wohnungen zwischen 60 und 90 m² nicht bestand. Schließlich ergibt sich aus der Wohnlagenkarte als Anlage zum B Mietspiegel 2011, dass in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, tatsächlich vorhanden waren. Soweit die Kläger die Aktualität der Tatsachengrundlagen für die Ermittlung der kalten Betriebskosten anzweifeln, kommt es hierauf nicht an, da die hiernach als angemessen anzusehenden Grenzwerte ohnehin nicht überschritten werden.
Unter Berücksichtigung tatsächlicher (angemessener) Heizkosten- (einschließlich Warmwasser- [arg e §§ 20 Abs 1 Satz 1, 21 Abs 7 SGB II]) Vorauszahlungen in Höhe von 70 EUR monatlich ergibt sich – wie vom SG errechnet – für den Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2012 ein monatlicher Anspruch der Kläger auf KdU von 646 EUR, der abstrakt und im vorliegenden Einzelfall auch konkret angemessen ist, nachdem die Kläger nicht ansatzweise dargelegt haben, dass es ihnen im gegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen sei, finanziell angemessenen Wohnraum zu mieten. Diesen Anspruch hat die Beklagte indes, wie vom SG ausgeführt worden ist, aufgrund seines Anerkenntnisses für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 30. April 2012 bzw. seit 1. Mai 2012 angesichts monatlicher KdU-Leistungen in Höhe von 656 EUR erfüllt.
Zwar haben die Kläger für den Streitzeitraum ab 1. September 2012, für den – anders als vom SG entschieden – der B Mietspiegel 2013 (Amtsblatt für B 2013 Nr 21) heranzuziehen ist, der eine Übersicht über die in B seit diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mieten verschiedener Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage darstellt, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer KdU, als ihnen mit den angefochtenen Bescheiden und aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bewilligt worden war. Auch diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch anerkannt, so dass die Berufung, soweit sich der Rechtsstreit hiermit nicht erledigt hat, ebenfalls unbegründet ist.
Soweit in der Zivilgerichtsbarkeit entschieden worden ist, der B Mietspiegel 2013 sei kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 235 C 133/13 – juris), ist darauf nicht näher einzugehen. Denn auch ein einfacher Mietspiegel kann Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – aaO Rn 27). Insbesondere stellt ein einfacher Mietspiegel auch nach Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (vgl BGH, Urteil vom 21. November 2011 – VIII ZR 46/12 – juris Rn 16). Jedenfalls so liegt es in Bezug auf den B Mietspiegel 2013 hier (vgl auch LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 – 67 S 120/15 – juris Rn 4, wonach der B Mietspiegel 2013 unabhängig von seiner Qualifizierungswirkung als sog einfacher Mietspiegel für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen war). Nicht zurückzugreifen ist hingegen auf die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom 3. April 2012 (GVBl 2012 S 99), die unwirksam ist (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK – juris [Rücknahme zu BSG – B 4 AS 34/13 R –]).
Nach dem für den Vorzeitraum dargestellten Berechnungsmodus ergibt sich für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bei einer Gesamtwohnfläche bis 90 m² eine abstrakt als angemessen anzusehende, durchschnittliche Wohnungskaltmiete von 5,01 EUR/m², so dass sich zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von 1,55 EUR/m² für diesen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 590,40 EUR errechnet. Zuzüglich tatsächlicher – und im Übrigen auch angemessener – Heizkosten (einschließlich Warmwasservorauszahlungen) von 70 EUR haben die Kläger für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 einen monatlichen Anspruch auf KdU-Leistungen von 660,40 EUR, der abstrakt und auch – wie dargestellt – konkret angemessen ist, zumal auch der B Mietspiegel 2013 auf der Wohnlagenkarte in fast allen Bezirken des Vergleichsraums B einen Wohnungsbestand im Bereich der einfachen Wohnlage ausweist. Nachdem der Beklagte auch diesen Anspruch anerkannt hat, war die auf die Zahlung höherer KdU gerichtete Berufung der Kläger insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die Teilanerkenntnisse des Beklagten.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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