Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 U 2182/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2403/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.04.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 sowie auf Feststellung ihres Fahrradunfalles vom Sonntag, 18.05.2008, als eines im Rahmen einer als Pflegeperson versicherten Verrichtung eingetretenen Arbeitsunfalles zusteht.
Die 1952 geborene Klägerin, eigenen Angaben zufolge deutsche Staatsangehörige (Blatt 374 der Beklagtenakte - laut Unfallanzeige, Blatt 1 der Beklagtenakte, wurde angegeben, sie sei griechische Staatsangehörige), pflegte ihre Eltern, die Mutter Soultana T. (geb. 1927), bei der seit 2002 ein Pflegebedarf nach Pflegestufe I anerkannt ist (zum Pflegegutachten Blatt 79/87 der Beklagtenakte; zur Pflege durch die Klägerin vgl. die Auskunft der AOK R.-N.-O., Blatt 25/29 der Beklagtenakte), und den mittlerweile verstorbenen Vater Theodoros T. (geb. 15.07.1925), dem auf seinen Antrag vom März 2008 durch Bescheid vom 15.10.2008 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I seit März 2008 und Pflegestufe II seit September 2008 zuerkannt ist (zu den Pflegegutachten vgl. Blatt 89/88 und 99/107 der Beklagtenakte; zur Pflege durch die Klägerin vgl. die Auskunft der AOK R.-N.-O. Blatt 69/72 der Beklagtenakte).
Am Sonntag, 18.05.2008, war die Klägerin vormittags in der Wohnung ihrer Eltern. Die Mutter war durcheinander und verwirrt, der Vater hatte wegen eines gelockerten Zahnes Schmerzen. Die am 13.05.2008 vom Zahnarzt Dr. M.-B. verordneten Schmerzmittel Dolomo N1 waren aufgebraucht. Die Klägerin hatte am Donnerstag bzw. Freitag zuvor für Ihre Eltern Lebensmittel usw. eingekauft. Der Vater wollte jedoch wegen seiner Schmerzen am Sonntag, 18.05.2008, nichts essen.
Als die Klägerin von ihren Eltern nach Hause kam, fand sie einen von ihrem Ehemann hinterlassenen Zettel vor, auf dem sie informiert wurde, dass bei ihren Bekannten, dem Zahnarzt Dr. S., der zugleich Jäger war, Rehinnereien (Rehherz und Rehleber) zur Abholung bereit lägen. Die Klägerin machte sich daraufhin mit dem Fahrrad auf den Weg zu Dr. S ... Sie hielt zunächst bei ihren Eltern, deren Haus auf dem Weg lag, um dem Vater eine Überraschung anzukündigen. Von dort aus fuhr sie mit dem Fahrrad weiter und traf im Haus von Dr. S. dessen Ehefrau, eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, an, die ihr die Rehinnereien aushändigte. Von der Klägerin darauf angesprochen, gab sie dieser noch eine Packung Dolomo N1, ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel, für den Vater der Klägerin mit.
Auf dem anschließenden, mit dem Fahrrad zurückgelegten Weg von Dr. S. zu ihren Eltern stürzte die Klägerin aus ungeklärten Gründen und zog sich eine Tibiakopffraktur links und eine Prellung des linken Ellenbogens zu. Zunächst wurde die Fraktur mit einem gelenküberbrückenden Fixateur behandelt (Blatt 19, 31 der Beklagtenakte), mittlerweile musste das Knie mit einer TEP versorgt werden, eine posttraumatische Arthrose war diagnostiziert (Arztbrief der BG-Klinik L. vom 05.08.2009, Blatt 179 der Beklagtenakte).
Der Ehemann der Klägerin holte die Wildinnereien und das Schmerzmittel am 18.05.2009 nachmittags bei der Klägerin im Krankenhaus ab, brachte diese zu deren Eltern. Er besuchte anschließend die Klägerin erneut im Krankenhaus und erhielt dort den Auftrag, die Innereien für die Eltern zuzubereiten. Daher kehrte er zu den Eltern der Klägerin zurück (Blatt 62 RS der LSG-Akte L 6 U 221/10), legte die Innereien in Milch ein und bereitete diese am Abend des 18.05.2008 den Eltern der Klägerin zu.
Den Unfall zeigte der Ehemann der Klägerin am 09.06.2008 Unfallanzeige vom 06.06.2008, Blatt 1 der Beklagtenakte) der Beklagten an und teilte darin mit, die Klägerin sei "auf dem Weg zu Soultana T." gestürzt. Im Wegeunfallfragebogen, den die Klägerin am 06.06.2008 unterschrieben hat (Blatt 2/5 der Beklagtenakte) gab sie auf die Frage, nach dem Ziel des Weges, an, zu Soultana T. gewollt zu haben. Auf dem Weg habe sie bei Dr. S. Besorgungen (Schmerzmittel und Nahrungsmittel (Wild)) gemacht. In dem Pflege-Fragebogen (Blatt 6/12 der Beklagtenakte) gab die Klägerin erneut als pflegebedürftige Person ihre Mutter, Soultana T., an. Auf die Frage, seit wann sie die Pflegetätigkeit ausübe, antwortete die Klägerin: "beide Elternteile seit über 10 Jahren – Pflegestufe seit 8/2002 (u. Theodoro T. 03.2008)".
Der behandelnde Dr. V. gab in seinem Durchgangsarztbericht vom 28.05.2008 (Blatt 14 der Beklagtenakte) zum Unfallhergang und der Tätigkeit an: "Auf dem Weg zur Pflegeperson (Mutter) mit dem Fahrrad. Die Patientin ist als behelmte Fahrradfahrerin auf dem Fahrradweg gestürzt, genauer Unfallhergang nicht erinnerlich (ausgedehntes Trauma). Die Patientin hat erst heute bekannt gemacht, dass es sich um ein versichertes Unfallereignis handelte."
Im Auftrag der Beklagten besuchte deren Mitarbeiter, der Reha-Berater H.die Klägerin. In seinem Vermerk über das Gespräch vom 15.08.2008 (Blatt 49/52 der Beklagtenakte) gab er an, die Klägerin verbringe fast den ganzen Sonntag bei ihren Eltern, da sie neben der Pflegetätigkeit auch den sozialen Kontakt zu ihren Eltern halten wolle. Die Klägerin habe ihm gesagt, aufgrund der geklagten Beschwerden des Vaters und des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter habe sie telefonisch Kontakt zu Dr. S. aufgenommen. Es sei vereinbart worden, spezielle Medikamente wegen der Zahnschmerzen am Unfalltag bei Familie S. zu Hause abzuholen. Frau S. habe die Medikamente übergeben, neben den Medikamenten habe Frau S. auch etwas Wildfleisch übergeben. Die Besorgung des Wildfleisches habe im Hintergrund gestanden und sich mehr oder wenig beiläufig ergeben.
Mit Bescheid vom 10.09.2008 (Blatt 57/58 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.05.2008 als Arbeitsunfall ab. Das Besorgen von Medikamenten sei eine Vorstufe der Behandlungspflege, die zum Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, nicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehöre, weshalb die Klägerin auf dem unfallbringenden Weg nicht versichert gewesen sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 29.09.2008 (Blatt 66 der Beklagtenakte) machte die Klägerin geltend, durch die akuten Zahnschmerzen des Vaters sei es diesem unmöglich gewesen, ein Mahlzeit zu sich zu nehmen. Die Zahnschmerzen seien ursächlich dafür, dass ihr Vater zur Erledigung des Grundbedürfnisses der Aufnahme von Nahrung nicht in der Lage gewesen sei. Die Medikamente seien erforderlich gewesen. Sie stünden in direktem Zusammenhang mit der Behandlungspflege, die eine Pflegeverrichtung im Bereich der Ernährung beinhalte.
Die Beklagte befragte Frau Dr. S ... Diese gab in ihrer Auskunft vom 31.12.2008 (Blatt 109 der Beklagtenakte) an, die Klägerin habe sie am 18.05.2008 in ihrer Privatwohnung aufgesucht und u.a. um ein Schmerzmittel für ihren Vater gebeten, der unter starkem Zahnweh gelitten habe. Sie habe Dolomo ausgehändigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 (Blatt 113/115 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die unfallbringende Tätigkeit, das Besorgen von Medikamenten, falle nicht unter die versicherten Pflegeverrichtungen.
Die Klägerin hat am 23.02.2009 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben (Az. S 10 U 535/09). Sie habe den Unfall erlitten als sie von Dr. S. zu ihren Eltern gefahren sei, wo sie ein Medikament für ihren Vater abgeholt habe. Die Beklagte übersehe, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handele, die primär zur Versorgung des Pflegebedürftigen mit Medikamenten erfolgt sei (Blatt 1/4 der SG-Akte S 10 U 535/09). Später (Blatt 16/22 = 23/30 der SG-Akte S 10 U 535/09) hat die Klägerin angegeben, beide Elternteile seien pflegebedürftig, die Fahrt habe in doppelter Art und Weise mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang gestanden. Die Beklagte habe auch seit dem Unfall durchgängig Leistungen erbracht. Aufgrund des Vermerks von Herrn H. versuche die Beklagte nun einen Sachverhalt zu konstruieren, aus dem abgeleitet werden solle, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Bericht von Herrn H. enthalte mehrere Unrichtigkeiten. Frau Dr. S. habe ihren Ehemann angerufen und mitgeteilt, bei Interesse könne Wildfleisch abgeholt werden. Sie, die Klägerin, habe gewusst, dass ihre Eltern alters- und krankheitsbedingt zartes Fleisch bevorzugten, weshalb sie sich bereit erklärt habe, das Fleisch abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei von der Besorgung von Medikamenten für den Vater noch keine Rede gewesen. Nachdem aber die von Dr. M.-B. verordneten Medikamente aufgebraucht gewesen seien, habe sie Frau Dr. S. auch wegen des Medikaments Dolomo angesprochen und eine Packung bekommen. Die Besorgung des Wildfleisches habe nicht im Hintergrund gestanden und sich auch nicht nur mehr oder weniger beiläufig ergeben. Diese hätte auch stattgefunden, wenn der Vater keine Medikamente benötigt hätte. Ohne Gabe der Medikamente hätte die Nahrungsaufnahme durch den Vater wegen der heftigen Schmerzen gar nicht erfolgen können.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 (zur Niederschrift vgl. Blatt 52/61 der SG-Akte S 10 U 535/09) Herrn H., Herrn Dr. S., Frau Dr. S., den Ehemann der Klägerin Herrn Wagner als Zeugen vernommen und die Klägerin persönlich angehört. Herr Dr. S. hat u.a. angegeben, die Klägerin habe ihn schon mehrfach angesprochen, ob er einmal Innereien für Sie habe. Die Frage, ob er wisse, für wen die Innereien bestimmt gewesen seien, hat er verneint. Frau Dr. S. hat u.a. angegeben, sie habe gewusst, dass die Klägerin für ihre Familie gerne Wildfleisch, insbesondere Innereien brauchen könne. So habe sie bei Herrn W. angerufen. Da sie wegen eines Fußballspiels nicht habe zu Winklers fahren wollen, habe sich die Klägerin mit dem Fahrrad auf den Weg gemacht. Die Klägerin habe nicht auf einen Kaffee bleiben wollen, weil sie gleich wieder zurück zu ihrem Vater gewollt habe. Außerdem habe die Klägerin wegen der Zahnschmerzen des Vaters gefragt. Sie habe ihr Dolomo mitgegeben. Herr Wagner hat u.a. angegeben, seine Frau habe wohl einige Wochen vorher Dr. S. gesagt, wenn er einmal Innereien hätte, "dann könnten wir die gut gebrauchen, weil eben auch ihre Eltern gerne etwas Weiches essen würden". Für wen die Innereien an dem Tag bestimmt gewesen seien könne er nicht sagen. Soweit er sich erinnere sei Anlass der Fahrt seiner Frau die Abholung des Fleisches gewesen. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es seiner Frau auch darum gegangen sei, dieses Fleisch für die Eltern zuzubereiten, weil ihr Vater starke Schmerzen gehabt habe. Keinesfalls sei das Holen des Fleisches beiläufig gewesen, weil ja das Fleisch abgeholt werden sollte, nachdem er auch entsprechend mit Frau S. telefoniert gehabt habe.
Das SG hat mit Urteil vom 18.11.2009 die Klage abgewiesen. In dem hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren (L 6 U 221/10) u.a. vorgetragen (Blatt 14/27 der LSG-Akte L 6 U 221/10), aus ihrer Sicht, die ihre Familie als Zweckbegünstigte genannt habe, sei die Zuordnung welcher Personenkreis von ihr mit Familie gemeint gewesen sei, nicht eindeutig. Die Familie habe auch aus den Eltern bestanden. Ihre Eltern seien alleinige Begünstigte der Innereien gewesen. Beide Eltern seien auf leicht zu kauende Kost angewiesen gewesen. Die Gebissverhältnisse der Mutter der Klägerin seien kritisch. Auch sei die Menge an Fleisch aus Leber und Herz eines jungen Rehbockes so bemessen, dass sie im Grundsatz zum Verzehr durch eine Person geeignet sei. Für eine größere Mahlzeit im Kreise der Familie habe das Fleisch nicht ausgereicht. Sie und ihr Ehemann äßen seit dem Reaktorunfall von Tschernobyl weder Waldpilze noch Wildfleisch, erst recht nicht Innereien von freilebendem Wild. Ohne Gabe des Medikamentes (Blatt 31/35 der LSG-Akte L 6 U 221/10) habe der Vater eine Nahrungsaufnahme nicht durchführen können. Die Medikamentengabe habe daher zu den versicherten Pflegeverrichtungen gehört. Im Vordergrund habe die Abholung des Fleisches gestanden (Blatt 44/49 der LSG-Akte L 6 U 221/10), das für den Vater bestimmt gewesen sei, der lediglich in der Lage gewesen sei, ganz weiche Speisen zu sich zu nehmen. Von einem Bedürfnis, eine Packung des Medikaments zu erwerben, sei vor ihrem Eintreffen bei Frau Dr. S. nicht die Rede gewesen. Der Besuch sei alleine wegen der Abholung der Innereien des Rehbocks verabredet worden.
Das LSG hat zunächst durch den Berichterstatter Herrn Dr. S., Frau Dr. S. und den Ehemann der Klägerin, Herrn Winkler, als Zeugen vernommen und die Klägerin persönlich angehört (zur Niederschrift vgl. Blatt 59/63 der der LSG-Akte L 6 U 221/10). Die Klägerin hat angegeben, die Mutter sei als zu pflegende Person angegeben worden, weil für den Vater noch keine Pflegeerlaubnis bzw. kein Pflegebescheid vorgelegen habe und sie nicht gewusst habe, ob sie auch für den Vater als Pflegeperson anerkannt werde. Sie habe am Donnerstag oder Freitag für ihre Eltern eingekauft. Es habe in der Woche keinerlei Besonderheiten für die Ernährung der Eltern gegeben. Die Schmerzen des Vaters seien erst in der Nacht zum Sonntag in dieser Intensität aufgetreten. Nachdem sie den Zettel gefunden habe, habe sie sich gefreut, da sie diese Innereien für ihren Vater habe kochen wollen, der etwas Weiches habe essen wollen. Herr Dr. S. hat angegeben, er wisse nicht, ob die Klägerin angegeben habe, ob sie das Fleisch habe essen wollen oder ihre Eltern. Die Innereien (Leber, Herz und Niere) des Rehbocks wögen ca. 500 gr. Frau Dr. S. hat u.a. angegeben, sie wisse auch nicht, ob sich die Klägerin dazu geäußert habe, was sie mit den Innereien machen wolle. Der Ehemann hat u.a. angegeben, weshalb Frau Dr. S. ihm Innereien angeboten habe, sei ihm im Moment nicht wichtig gewesen. Er habe allerdings gewusst, dass seine Frau anlässlich einer Behandlung bei Dr. S. einmal gebeten haben, Innereien an sie abzugeben. Er selbst esse keine Innereien.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 (zur Niederschrift vgl. Blatt 81/84 der LSG-Akte L 6 U 221/10) hat das LSG die Klägerin persönlich angehört. Diese hat angegeben, es sei richtig, dass sie bestätigt habe, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Pflege ihrer Mutter geschehen sei. Sie habe diese Angaben "aus versicherungstechnischen Gründen gemacht. Es muss ja abgerechnet werden. Es war aber nicht für meine Mutter gedacht. Es war für beide gedacht." In erster Linie sei es darum gegangen, für den Vater weiche essbare Innereien zu besorgen. Sie selbst habe weder mit Herrn Dr. S. am Unfalltag telefoniert noch mit dessen Frau.
Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 22.03.2012 zurückgewiesen. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine auf die Versorgung eines Pflegebedürftigen gerichtete Handlungstendenz besessen habe, die Innereien also wesentlich dem Verzehr durch die Eltern dienen sollten, habe nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können. Keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigen können, dass die Innereien von vornherein für die Eltern der Klägerin bestimmt gewesen seien. Dass der Ehemann selbst keine Innereien esse, sei ohne Belang.
Die hiergegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war nicht erfolgreich (Beschluss vom 19.07.2012, Blatt 108 der LSG-Akte L 6 U 221/10). Zur Begründung der Beschwerde hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei Dr. S. habe sie zwei verschiedene für ihre pflegebedürftigen Eltern bestimmte Dinge erhalten, die nach dem fest gefassten Plan nun unverzüglich wieder zu den Eltern gebracht werden sollten (Blatt 373/380 der Beklagtenakte). Die Innereien seien zum Verzehr durch ihre Eltern am selben Tag bestimmt gewesen. Das Abholen des Medikaments sei Teil der versicherten Pflegeverrichtung.
Mit am 09.07.2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben (Blatt 365/368 der Beklagtenakte) beantragte die Klägerin eine Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X. Tatsächlich habe es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Die Besorgung des Medikaments sei Teil der versicherten Pflegetätigkeit. Auch die Besorgung des Wildfleisches sei der versicherten Tätigkeit des Einkaufens zuzurechnen. Auch sie selbst äßen kein Wildfleisch und keine Innereien; andere Personen, die in der Familie das Wildfleisch hätten essen können fehlten, da die Kinder bereits nicht mehr in ihrem Haushalt lebten (Blatt 382/386 der Beklagtenakte).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12.2012 die Rücknahme des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 ab. Die Medikamentengabe beim Vater der Klägerin sei keine mit der Nahrungsaufnahme verbundene gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung der Grundpflege, sondern eine Form der Behandlungspflege. Hinsichtlich der Besorgung des Wildfleischs seien keine neuen objektiven Nachweise dafür geliefert worden, dass der Weg am Unfalltag zur Besorgung von Wildinnereien ausschließlich zur späteren Nahrungszubereitung für die pflegebedürftigen Eltern zurückgelegt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27.12.2012 (Blatt 399, 412/416 der Beklagtenakte) begründete die Klägerin u.a. damit, dass ihr Vater am Unfalltag ohne die Medikamente nicht in der Lage gewesen sei, Nahrung zu sich zu nehmen. Der Pflegebedürftige müsse weder fasten, noch sich auf Flüssignahrung verweisen lassen, wenn er durch die Gabe von Schmerzmitteln in die Lage versetzt werden könne, Nahrung zu sich zu nehmen. Der extrem schmerzempfindliche Zahn sei durch die Nahrungsaufnahme gereizt worden, weshalb nicht nur vor sondern auch nach dem Essen die Einnahme einer Tablette zur Befriedigung des Grundbedürfnisses auf Nahrungsaufnahme erforderlich gewesen sei. Sofern das LSG zu der Auffassung gelangt sei, sie hätte den Weg auch auf sich genommen, wenn ihr Vater nicht pflegebedürftig gewesen sei, sei dies unrichtig. Weder ihr Ehemann noch sie äßen seit Jahren keine Innereien von Wild.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013, Blatt 421/425 der Beklagtenakte).
Am 08. Juli 2013 hat die Klägerin Klage beim SG Mannheim erhoben (Az. S 12 U 2182/13). Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres Vorbringens u.a. darauf hingewiesen, dass zur Familie auch ihre Eltern gehörten (Blatt 46/50 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Das Medikament sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil der locker gewordene Zahn 36 und die teilweise freiliegende Wurzel so schmerzempfindlich gewesen seien, dass neben einem Dauerschmerz bei jeder Berührung zusätzlich heftige und akute Schmerzen aufgetreten seien (Blatt 80/91 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Es sei nicht geboten gewesen, den bereits geschwächten Vater bis zum 21.05.2008 ausschließlich mit Flüssignahrung zu ernähren. Der Verzehr von Nahrung sei ohne das Schmerzmittel nicht möglich gewesen. Nach Zubereitung und Zerkleinerung des Wildfleisches durch den Ehemann habe die Mutter ausschließlich das Herz, der Vater ausschließlich die Leber gegessen. Ihr Ehemann habe bestätigt, dass sein Schwiegervater in der gesamten Zeit zwischen ihrem Unfall und der Zahnarztbehandlung am 21.05.2008 vom Ehemann zubereitete feste Nahrung zu sich genommen habe und unter dem Einfluss des Medikaments auch ohne Klagen verzehrt habe. Ihre Kinder seien schon vor Jahren ausgezogen und lebten entfernt von Sinsheim (Blatt 111/117 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Andere Familienangehörige seien in Sinsheim und Umgebung nicht vorhanden, hätten sich auch nicht angekündigt gehabt. Obwohl sie sich um eine differenzierte und genaue Darstellung der Einzelheiten und Abläufe bemüht habe zeige sich, dass der schriftlichen Befragung von Zeugen Grenzen gesetzt seien.
Das SG hat Dr. M.-B. zunächst schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat in seiner Antwort vom 31.03.2014 (Blatt 76/77 der der SG-Akte S 12 U 2182/13) u.a. ausgeführt, beim Vater der Klägerin sei der Zahn 36 klopfempfindlich und mittelstark gelockert gewesen. Wegen der Einnahme blutverdünnender Mittel habe der Zahn nicht schon am 13.05.2008 gezogen werden können. Man habe einen Termin am 21.05.2008 vereinbart. Es sei anzunehmen, dass das Kauen fester Nahrung in der linken Kieferhälfte auch mit Schmerzmitteln nicht möglich gewesen sei. In seiner ergänzenden Antwort vom 28.07.2014 (Blatt 108 der SG-Akte S 12 U 2182/13) hat Dr. M.-B. angegeben, wenn der Patient die Nahrung ausschließlich rechts gekaut hätte, sei es für ihn möglich gewesen, ohne Schmerzmittel zu kauen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 (zur Niederschrift vgl. Blatt 132/134 der SG-Akte S 12 U 2182/13) den Ehemann der Klägerin und Dr. M.-B. als Zeugen vernommen und die Klägerin persönlich gehört. Die Klägerin hat u.a. angegeben, als sie von ihren Eltern nach Hause gekommen sei habe sie einen Zettel vorgefunden, dass sie zu S.s gehen solle und dort Wildinnereien abholen solle. Das habe sie dann gemacht, "weil ich mir auch dachte, ich kann meinen Eltern damit eine Freude machen. Das ist weich, das kann mein Vater gut essen und ich bin dann mehr so bei der Gelegenheit auf die Idee gekommen, dann S.s auch nach einem Schmerzmittel zu fragen". Dr. M.-B. hat u.a. mitgeteilt, der Vater sei zum Kauen nicht auf den Zahn angewiesen gewesen. Das verordnete Schmerzmittel diene der Bekämpfung des dumpfen Zahnschmerzes, also abends, wenn man wegen des Schmerzes nicht einschlafen könne. Den Belastungsschmerz bei Belastung des Zahnes könne das Schmerzmittel nicht wegnehmen, weshalb man vorzugsweise versuche, die Belastung eben zu vermeiden. Der Ehemann hat u.a. angegeben, er habe im Moment des Anrufs von Frau S. nichts damit anfangen können für wen das gedacht gewesen sei. Erst im Nachhinein habe er das von seiner Frau erfahren.
Das SG hat mit Urteil vom 21.04.2015 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06. 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zurückzunehmen und festzustellen, dass es sich bei dem von der Klägerin am 18.05.2008 erlittenen Unfall um einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt hat. Soweit die Klägerin bei der Fahrradfahrt ein Schmerzmedikament (Dolomo) mit sich geführt habe, handele es sich bei dieser Besorgung des Schmerzmedikaments für den pflegebedürftigen Vater nicht um eine Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI. Die Verabreichung von Medikamenten und deren Besorgung sei grds. keine Verrichtung der Grundpflege, sondern Behandlungspflege und damit dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörig. Die ausnahmsweise Zuordnung zur Grundpflege könne vorliegend nicht erfolgen. Der Unfall habe sich aber bei einer Verrichtung im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung ereignet. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob die Klägerin die Innereien vom Rehbock für ihre Eltern nun geschenkt bekommen habe oder ob sie Nahrungsmittel z. B. beim Metzger eingekauft hätte. Die Kammer habe sich aufgrund der weiteren Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die im Vordergrund stehende Handlungstendenz der Klägerin darin bestanden habe, die Wildinnereien zwecks Versorgung ihrer Eltern mit speziell auch der Zahnsituation des Vaters angemessener weicher und leicht zu kauender Nahrung zu ermöglichen. Für die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung spreche auch die Tatsache, dass die Innereien eines Rehbocks in Gestalt von Herz und Leber ohnehin nicht ausreichten, um eine Mahlzeit für eine größere Zahl von Personen zuzubereiten. Nunmehr sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in Ausübung einer Pflegeverrichtung, nämlich der hauswirtschaftlichen Versorgung, den Fahrradunfall vom 18.05.2008 erlitten habe.
Gegen das ihr am 05.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.06.2015 beim LSG Berufung eingelegt. Das Besorgen und die Gabe des Medikaments stelle keine versicherte Grundpflege dar. Das LSG habe trotz intensiver Beweisermittlung und Anhörung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, dass die Handlungstendenz der Klägerin nach den objektiven Umständen des Einzelfalles wesentlich darauf gerichtet gewesen sei, die Innereien zum Verzehr durch die Eltern zu besorgen. Auch könnten als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nur solche Verrichtungen berücksichtigt werden, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich seien. Trotz der besonderen Zahnsituation des Vaters sei eine Ernährung mit anderer weicher Nahrung unabhängig vom Besorgen der besonderen Nahrung der Wildinnereien mit gleicher Ernährungswirkung angemessen gewesen, so dass auch die Unumgänglichkeit der Besorgung fraglich sei. Auch habe das LSG im früheren Verfahren aufgrund der Varianz der Aussagen der Klägerin zur Motivlage (Besorgung Medikamente für die Mutter oder den Vater zur Schmerzstillung um Nahrung aufnehmen zu können) die Angaben als unrichtig bewertet. Im aktuellen Verfahren werde nun die "neue" Erkenntnis abgeleitet, dass hierin ein Nachweis für die Wertung bestehe dass von vorneherein das Besorgen von Innereien zur erleichterten Nahrungsaufnahme des Vaters bestehe. Aufgrund der Bewertung derselben Angaben im Wegeunfallfragebogen im ursprünglichen Verfahren durch das LSG handele es sich aber nicht um neue Beweise/Erkenntnisse, die nunmehr eindeutig einen zugrunde gelegten unrichtigen Sachverhalt belegten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.04.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das Kauen und der Verzehr der Rehleber dem Vater ohne schmerzstillendes Medikament nicht möglich gewesen wäre und dass ein Kauen ohne Benutzung des betroffenen Zahnes nicht möglich gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Behauptungen des Zeugen Meyer-Bremen seien in sich in hohem Maße widersprüchlich. Sie belegten, dass der Zeuge wohl für zahnmedizinische und zahntechnische Diagnosen und Behandlungen sachverständig sei, offensichtlich aber nicht für die organbiologische Bewertung der mechanischen Einzelheiten des Kauvorgangs und der dabei tatsächlich eintretenden Belastung für einzelne Zähne. Erstmals sei in der Vernehmung behauptet worden, es habe sich um ein leichtes Schmerzmittel gehandelt, das lediglich der Bekämpfung des "dumpfen Zahnschmerzes" gedient habe. Dolomo N1 sei ein schmerzstillendes Kombinationsarzneimittel speziell und vornehmlich geeignet für Zahnschmerzen. Es werde angewendet bei akuten mäßig starken Schmerzen und sei deshalb zur Vorsorge gegen den Belastungsschmerz bei dem Kauen von Nahrung durchaus geeignet. Auch sei aufgrund des Geschehensablaufs, den sie stets im laufenden und im vorausgegangenen Rechtsstreit bestätigt habe und ihrer Glaubwürdigkeit, die das SG im Urteil ausdrücklich festgestellt habe, kein vernünftiger Zweifel denkbar, dass für sie die alleinige Veranlassung, bei Frau Dr. S. um die Verabreichung eines Schmerzmittels zu bitten, die akute Klage ihres Vaters unmittelbar vor Antritt ihrer Fahrradfahrt nach Hoffenheim über heftige Zahnschmerzen und die deshalb bestehende Unmöglichkeit, feste Nahrung zu sich zu nehmen, gewesen sei. Daher sei auch die Besorgung des Medikaments als Gegenstand der häuslichen Pflege zur Grundversorgung bereits zu rechnen. Es sei auch unbestritten, dass die von ihr besorgte Nahrung in Gestalt der Wildinnereien geeignet gewesen sei, um eine angemessene Ernährungswirkung bei beiden Eltern zu bewirken. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ernährungswirkung auch mit anderen Lebensmitteln hätte herbeigeführt werden können. Teil der versicherten Tätigkeit sei nämlich das Besorgen der Nahrung durch die versicherte Person. Hierbei sei ihr nicht vorgeschrieben, welche Nahrungsmittel sie bei welcher Quelle besorge. Die unentgeltliche Besorgung geeigneter Nahrungsmittel schädige den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, zumindest wenn die Besorgung in üblichem Umkreis innerhalb der politischen Gemeinde erfolge. Das Einkaufen an einer günstigen Bezugsstelle mit einer Entfernung von maximal 3 km sei im Rahmen der Besorgungstätigkeiten zur Gewährleistung der Nahrungsaufnahme mit Sicherheit nicht zu beanstanden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ergänzende Angaben gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.
Die Klägerin erstrebt bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Aufhebung sowohl der jetzigen (Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013) als auch der früheren, bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen (Bescheid vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009) sowie die Feststellung, dass das geltend gemachte Unfallereignis vom 18.05.2008 ein Arbeitsunfall war.
Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; vgl. auch Senatsurteile vom 25.01.2013 - L 8 U 4645/11 – juris und 01.07.2011 - L 8 U 4065/10 – juris RdNr. 24). Zwar hatte das SG auf den Antrag der Klägerin eine solche Verpflichtung ausgesprochen, doch hat der Senat das Begehren der Klägerin insoweit sachdienlich verstanden und ihren Antrag entsprechend ausgelegt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.). Dabei ist innerhalb des Zugun-stenverfahrens maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 44, RdNr. 24 i.V.m. RdNr. 9). Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung an. Erforderlich ist dazu eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a.a.O., RdNr. 10 m.w.N.).
Vorliegend hat die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel benannt, sie macht vielmehr die rechtliche Unrichtigkeit der vorgehenden, vom LSG bestätigten Verwaltungsentscheidungen, gegen die das BSG die Revision nicht zugelassen hatte, geltend, weil dabei der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII verkannt worden sei. Entgegen den Verwaltungsentscheidungen und den gerichtlichen Entscheidungen im ersten Durchgang habe der mit dem Fahrrad zurückgelegte Weg vom Haus der Familie Dr. S. zu ihren Eltern im Rahmen der Pflegeverrichtung des "Einkaufens" bzw. der "Aufnahme von Nahrung" den Unfallversicherungsschutz genossen, weshalb der Unfall vom 18.05.2008 als Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles i.S.d. festzustellen sei (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII).
Die hierauf gerichtete Klage ist unbegründet, sie hat keinen entsprechenden Feststellungsanspruch, weshalb die Berufung begründet ist und die angefochtene Entscheidung des SG vom 21.04.2015 aufzuheben war.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versichert ist dabei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Kraft Gesetzes sind Pflegepersonen i.S.d. § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit umfasst nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI; dazu vgl. auch Senatsurteil vom 01.07.2011 - L 8 U 4065/10 – juris RdNr. 34). Nach § 14 Abs. 4 SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI (1.) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, (2.) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, (3.) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und (4.) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Pflegeaufwand wöchentlich mindestens 14 Stunden umfasst. Denn mit der Rechtsprechung des BSG (BSG 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 3 = SozR 4-3300 § 19 Nr. 1 RdNr. 15 ff) gehört der in § 19 Satz 2 SGB XI geforderte zeitliche Mindestumfang von 14 Stunden wöchentlicher Pflege nicht zum Begriff der Pflegeperson, sondern bildet nur die Voraussetzung dafür, dass eine Pflegeperson von der Pflegekasse Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält. Auch kommt es dann nicht darauf an, dass die Pflegeperson i.S.d. § 15 Abs. 1 SGB XII mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt. Denn eine Verweisung auf § 15 SGB XI, der lediglich bestimmt, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang ein Pflegebedürftiger der Hilfe bedarf um Leistungen der Pflegekasse nach den drei Pflegestufen zu bekommen, enthält § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gerade nicht.
Die Klägerin macht geltend, der Weg zum Haus der Familie Dr. S. und dann zu ihren Eltern habe im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Vaters der Pflegeverrichtung des "Einkaufens" bzw. der "Aufnahme von Nahrung" gedient.
Bei dem geltend gemachten Unfall hat es sich nicht um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII gehandelt. Denn die Pflegeverrichtungen der "Aufnahme von Nahrung" umfasst lediglich das Zum-Mund-führen/Füttern von Nahrung sowie nach dem Kochen das mundgerechte Zubereiten und Zerkleinern von Nahrung, worunter der Weg vom Haus der Familie Dres. S. zu den Eltern der Klägerin nicht zu fassen ist. Jedoch umfasst die Pflegeverrichtung des "Einkaufens" nicht nur die Vorbereitung und Planung des Einkaufs sondern auch die Durchführung des Einkaufs selbst. Daher gehören auch die mit dem Einkauf verbundenen Wege bereits selbst zur Pflegeverrichtung, sodass die Wege vom Ort der Pflegetätigkeit zum Ort des "Einkaufs" bzw. zurück keine Wege i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII sind. Damit scheidet die Feststellung eines Arbeitsunfalles i.S. eines Wegeunfalles aus.
Aber auch im Übrigen liegt ein feststellungsfähiger Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht vor, denn die Klägerin war auf dem unfallbehafteten Weg nicht nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versichert.
Die Klägerin war weder durch eine Satzungsregelung der Beklagten i.S.d. § 3 SGB VII, die den Versicherungsschutz auf sie erstreckt hätte, vom Unfallversicherungsschutz erfasst noch war sie i.S.d. § 6 SGB VII einer freiwilligen Unfallversicherung bei der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin genoss zum Unfallzeitpunkt auch keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: Denn sie war weder bei ihrem Vater noch ihrer Mutter oder bei der Pflegekasse ihrer Eltern abhängig beschäftigt. Dass die Klägerin Teile des Pflegegeldes bekommen und die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt hat (vgl. z.B. Blatt 27 der Beklagtenakte), steht dem nicht entgegen.
Auch liegt keine Versicherung als "Wie-Beschäftigte" i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vor. Die Klägerin hat die Pflegetätigkeiten selbständig in eigener Regie und Verantwortung durchgeführt. Damit scheidet auch eine Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus, da es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche, sondern um eine unternehmerähnliche Tätigkeit gehandelt hat, die in dieser Form nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte (BSG 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 3, = SozR 4-3300 § 19 Nr. 1 RdNr. 14).
Auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII liegt nicht vor. Zunächst macht die Klägerin insoweit geltend, der zurückgelegte Weg sei deshalb versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, weil sie im Rahmen ihrer Pflegeverrichtungen für ihren Vater – konkret: "Aufnahme von Nahrung" - damit beschäftigt gewesen sei, ein Schmerzmittel (Dolomo N1) zu besorgen. Versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen aber nur "bei der Pflege"; so muss die zur Zeit des Unfallereignisses verrichtete Tätigkeit nach ihrer objektiven Handlungstendenz von der Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI bestimmt sein (vgl. auch Senatsurteil vom 01.07.2011 – L 8 U 4065/10 –juris RdNr. 36). Im Moment des Unfallereignisses ist die Klägerin jedoch zur Überzeugung des Senats bezüglich des Besorgens des Schmerzmittels Dolomo N1 keiner versicherten Pflegetätigkeit nachgegangen. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Besorgung des rezeptpflichtigen Schmerzmedikaments für den pflegebedürftigen Vater nicht um eine Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI handelt. Denn die Verabreichung von Medikamenten und deren Besorgung war im vorliegenden Fall keine Verrichtung der Grundpflege i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI, sondern Behandlungspflege und damit dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörig. Nach der Rechtsprechung des BSG zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSG 17.03.2005 – B 3 KR 9/04 R – BSGE 94, 192-205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3 = SozR 4-3300 § 14 Nr. 4 = juris RdNr. 16 unter Hinweis auf BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15). Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI setzt insoweit voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw. dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (BSG a.a.O. RdNr. 17). Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen (BSG a.a.O.). Die Medikamentengabe stellt als krankheitsspezifische Pflegemaßnahme eine Form der Behandlungspflege dar, die vom Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI auch bei weiter Auslegung nicht erfasst wird (BSG a.a.O. RdNr. 19 unter Hinweis auf BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2 am Beispiel von Insulininjektionen bei Diabetespatienten). Insbesondere handelt es sich nicht um eine Pflegemaßnahme im Rahmen der - hier allein in Betracht kommenden - Verrichtung der "Nahrungsaufnahme" i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI. Medikamente sind keine "Nahrung" im Sinne dieser Vorschrift (BSG a.a.O.); dazu zählen nur die festen und flüssigen Nahrungsmittel, die der Mensch zu seiner Ernährung, d.h. zur Aufrechterhaltung der Stoffwechselfunktionen, zu sich nimmt. Die Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI spricht ausdrücklich nur von der "Aufnahme der Nahrung", nicht aber z.B. von der Aufnahme von verdaulichen Stoffen jeder Art. Deshalb fällt die Medikamentengabe selbst dann nicht in den Bereich der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI, wenn das Arzneimittel z.B. als Tablette zusammen mit Wasser oder in flüssiger Form mit einem Stück Zucker oder mittels einer PEG-Sonde verabreicht wird (BSG a.a.O.). Die Beigabe von Wasser und Zucker oder sonstigen Nahrungsmitteln dient in derartigem Zusammenhang nicht der Ernährung, sondern der erleichterten Einnahme bzw. der besseren Verträglichkeit oder der erhöhten Bioverfügbarkeit des Arzneimittels (BSG a.a.O.). Deshalb stellt die Medikamentengabe grundsätzlich keine Verrichtung der Grundpflege i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI dar und kann ihr auch nicht gleichgestellt werden. Etwas anderes mag nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls gelten, wenn das Medikament dazu dient, die Aufnahme der Nahrung durch den Mund und die Speiseröhre zu erleichtern, etwa Schluckbeschwerden zu beheben oder zu verringern (BSG a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Gabe des Medikaments unmittelbar der Pflegeverrichtung zuzurechnen ist (dazu vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg 20.11.2014 – L 6 U 2398/14 – juris RdNr. 25 ff.) liegt hier aber nicht vor. Denn der Vater der Klägerin war, was Dr. Meyer-Bremen gegenüber dem SG bestätigt hat, in der Lage, Nahrung auch ohne das Medikament Dolomo N1 zu sich zu nehmen. Dr. M.-B. hat auch die Angabe der Klägerin, ihr Vater habe ohne das Schmerzmittel nicht essen können, widerlegt. Dieser hat angegeben, dass das Schmerzmittel Dolomo N1 lediglich dumpfen Schmerz bekämpft, ein Belastungsschmerz jedoch nicht vermieden werden kann. Auch hat er bestätigt, dass der Vater der Klägerin zum Kauen und Essen nicht auf den ganz hinten im Gebiss sitzenden betroffenen Zahn 36 angewiesen war. Auch waren andere Zähne nicht betroffen.
Der Senat hat keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation des als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. M.-B., der als Zahnmediziner für diese medizinische Beurteilung über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ebenso kann er entgegen der Auffassung der Klägerin zur pharmakologischen Wirkung des verwendeten Schmerzmedikaments als praktizierender Zahnarzt mit langjähriger Praxiserfahrungen ebenfalls sachkundige Aussagen machen, auf die es aber für die Beurteilung des Senats letzten Endes nicht ankommt. Gleichwohl trifft seine Aussage, dass das Schmerzmittel der Bekämpfung eines dumpfen Zahnschmerzes diene, also etwa abends, wenn man wegen Schmerzen nicht einschlafen könne, zu, was der Senat der allgemein zugänglichen Wirkungsbeschreibung (vgl. www.onmeda.de) des Schmerzmittel "Dolomo" entnimmt. Danach enthält es eine Wirkstoffkombination für die Schmerzbekämpfung über Tag und zur Linderung leichter bis mäßig starker Schmerzen in der Nacht, was im Übrigen auch vom Klägerbevollmächtigten im Kern ebenso vorgetragen worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus den schriftlichen Stellungnahmen des sachverständigen Zeugen vom 31.03.2014 und 28.07.2014 keine Widersprüche, insbesondere auch nicht zu seiner mündlichen Aussage vor dem SG. Der sachverständige Zeuge hat für den Senat den medizinisch relevanten Sachverhalt überzeugend dargelegt. Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, durch ein medizinisches Sachverständigengutachten die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dargelegten Beweisfragen weiter aufzuklären. Diese Fragen sind für den Senat mit hinreichender Überzeugungsgewissheit durch die nachvollziehbaren, gutachterlichen, schriftlichen und mündliche Aussagen von Dr. M.-B. geklärt. Aus der geklärten Tatsache, dass nur der hinten sitzende Backenzahn auf der einen Gebissseite betroffen war, die Backenzähne auf der anderen Kieferseite, wie auch alle anderen Zähne dagegen funktionsfähig waren, ergeben sich die Darlegungen des sachverständigen Zeugen zudem auch schon bei einfacher lebensnaher Betrachtungsweise. Im Übrigen widerspricht der Beweisantrag der Klägerin ihrem eigenen Vorbringen und zielt damit auf eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Rehinnereien zum Verzehr durch ihren Vater und ihre Mutter bei S.s abgeholt zu haben und sich erst als sie bei S.s war, Gedanken gemacht zu haben, Frau Dr. S. nach einem Schmerzmittel zu fragen. Daher ging die Klägerin noch während des Abholvorgangs bei der Familie S. davon aus, dass ihr Vater die Innereien ohne Medikamente wird essen können – die von Dr. M.-B. verordneten Medikamente waren ja bekanntermaßen schon aufgebraucht. Hat sie aber lediglich bei der Gelegenheit des Abholens der Rehinnereien auch noch zusätzlich das Schmerzmittel mitgenommen, so ist die Klägerin zugleich davon ausgegangen, dass ihr Vater das Rehfleisch auch ohne die Medikamente essen kann. Daran, Medikamente in einer Apotheke (z.B. in einer sonntags offenen Notfallapotheke) zu holen, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gedacht. Daraus wird aber gerade im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass die Klägerin vor dem Senat in der Verhandlung ausgeführt hatte, erst bei Dr. S. auf den Gedanken gekommen zu sein, nach Medikamenten zu fragen, deutlich, dass die Klägerin damals davon ausgegangen ist, dass ihr Vater die angeblich für ihn bestimmten Rehinnereien wird essen können. Eine Beweisaufnahme, die aber gerade das Erheben soll, was dem eigenen Vorbringen der Klägerin widerspricht, musste der Senat nicht durchführen.
Auf der Grundlage, dass der Vater der Klägerin mit oder ohne Schmerzmittel durch einseitiges Kauen zur Nahrungsaufnahme in der Lage gewesen ist, konnte der Senat feststellen, dass der Vater der Klägerin das Medikament nicht zur Aufnahme von Nahrung und auch nicht zur Erleichterung der Aufnahme der Nahrung durch den Mund und die Speiseröhre benötigt hatte. Damit handelt es sich bei der Gabe des Medikaments Dolomo N1 nicht um eine Maßnahme einer Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI. Soweit von der Klägerin vorgetragen wird, für sie sei subjektiv alleinige Veranlassung zur Fahrt gewesen, das wegen der Unmöglichkeit, feste Nahrung aufzunehmen, benötigte Schmerzmittel abzuholen, ist dies rechtlich ohne Belang und widerspricht auch dem noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Umstand, dass sie erst als sie bei Frau Dr. S. die Rehinnereien abgeholt hat, auf den Gedanken gekommen ist, nach Schmerzmitteln zu fragen. Der - objektive - Tatbestand der gesetzlichen Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII ist nicht erfüllt. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht zur Annahme einer versicherten Verrichtung nicht aus (vgl. BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R - juris, RdNr. 14). Eine nach der subjektiven Handlungstendenz ausgerichtete "Wie-Versicherung" der Pflegeperson, vergleichbar zur "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 SGB VII, ist gesetzlich nicht normiert.
Gehört aber die Gabe des Medikaments – mithin seine Anwendung - nicht zu einer Pflegeverrichtung, so gehört auch die Beschaffung des Medikaments nicht zu den Pflegeverrichtungen. Tatbestandlich gehört es – anders als die Klägerin meint - insoweit schon nicht zur Pflegeverrichtung der Nahrungsaufnahme (§ 14 Abs.4 Nr. 2 SGB XI). Denn die Beschaffung eines Medikaments – einschließlich des zur Beschaffung zurückzulegenden Weges - kann auch bei weiter Auslegung des Begriffs der "mundgerechten Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung" nicht hierunter subsumiert werden; dies gilt umso mehr, als die Gabe des Medikaments im vorliegenden Fall schon keine entsprechende Pflegeverrichtung darstellt. Das Beschaffen des Medikaments stellt sich aber auch unter dem Aspekt des "Einkaufens" nicht als Teil einer zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehörenden Pflegeverrichtung dar. Denn der Hilfebedarf ist auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegeversicherungsbezogen zu verstehen. Daher können Hilfeleistungen beim Einkaufen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemittel umfassen, da nur diese den pflegerischen Bereich betreffen (Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 14 SGB XI, RdNr. 134). Hierzu gehört die Beschaffung von Medikamenten nicht, wenn sie – wie hier – nicht einer Pflegeverrichtung dienen. Denn die Zahnschmerzen des Vaters haben als akute und vom 13.05.2008 bis 21.05.2008 bestehende, mithin vorübergehende Gesundheitsstörung, den Pflegebedarf nicht erweitert oder beeinflusst. Sie gehören nicht zu den auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate bestehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI, die Hilfe in erheblichem oder höherem Maße erfordern; der Vater der Klägerin litt pflegebedürftigkeitsbegründend (vgl. das MDK-Gutachten, Blatt 93 der Beklagtenakte) an depressiv gefärbter dementieller Entwicklung, einer Leistungsminderung bei Herzinsuffizienz, Z.n. ACE-Stenose und Polyarthrose). Steht aber die Erkrankung und auch nicht deren Behandlung (dazu s.o.) nicht in Zusammenhang mit der Pflege, so gehört auch die Beschaffung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente nicht zur hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI.
Vor diesem Hintergrund musste der Senat feststellen, dass die Klägerin das Medikament Dolomo N1 nicht im Rahmen einer Pflegeverrichtung beschafft hat, sondern im Rahmen des zur Behandlungspflege gehörenden Beschaffungsvorgangs. Der Senat teilt daher nicht die vom Bayerischen LSG (11.11.2014 – L 2 U 254/14 – juris RdNr. 46 ff.) vertretene Auffassung, das Abholen eines Rezeptes beim Arzt und dessen Einlösung bei der Apotheke sei eine Verrichtung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI. Denn auch wenn die Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung keinen unmittelbaren Bezug zu den Grundpflegeverrichtungen aufweisen (Bayerisches LSG a.a.O. RdNr. 48), so gehört die Gabe, mithin auch die Versorgung mit Medikamenten gerade nicht zu dem von der Pflegeversicherung abgedeckten Lebensbereich. Insoweit genügt es im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gewährten Versicherungsschutzes nicht, dass der Vater der Klägerin pflegebedürftig i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI, die Klägerin selbst Pflegeperson nach § 19 Satz 1 SGB XI war und der Vater wegen seiner Pflegebedürftigkeit das Medikament nicht selbst beschaffen konnte. Vielmehr ist auch im Rahmen des Versicherungsschutzes das von der Pflegeversicherung abgedeckte Lebensrisiko zu berücksichtigen, wozu die Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der Behandlungspflege und deren Beschaffung gerade grds. nicht gehört.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie sei auf dem Weg vom Einkauf von Lebensmitteln für ihren Vater und ihre Mutter gewesen, begründet dies keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Er wertet ihr Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft, denn es enthält jeweils der Prozesslage angepasste Steigerungen und Ungereimtheiten, die auch bei lebensnaher Betrachtung nicht befriedigend aufgelöst werden konnten.
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon zu ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Angaben gemacht hatte, hat sie auch bewusst zu Beginn des Verfahrens angegeben, auf dem Weg zu ihrer Mutter gewesen zu sein um für diese Pflegetätigkeiten auszuüben, später war es der Vater, der Medikamente und Rehfleisch benötigt hatte. Zur Begründung dieser falschen Angaben hatte sie vor dem 6. Senat des LSG ausgeführt, dies sei "aus versicherungstechnischen Gründen" erfolgt. Mithin hat die Klägerin bewusst und gewollt falsche Angaben gemacht. Diese Verhaltensweise hat die Klägerin auch hinsichtlich anderer relevanter Punkte gezeigt. So hatte sie zunächst die Besorgung der Medikamente in den Vordergrund gerückt (vgl. ihren Widerspruch vom 29.09.2008), später hat dann aber die Beschaffung von Wildfleisch im Vortrag zunehmend an Bedeutung gewonnen (vgl. Berufung im Verfahren L 6 U 221710, so auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Auch war im ursprünglichen Klageverfahren ausdrücklich von der Klägerin vorgetragen worden, dass die Besorgung des Wildfleisches nicht im Hintergrund gestanden und sich auch nicht etwa mehr oder weniger beiläufig ergeben habe. Die Klägerin hat hierzu (Blatt 20 der SG-Akte S 10 U 535/09 = Seite 6 des Schriftsatzes vom 21.04.2009) ausdrücklich angegeben: "Sie [gemeint ist die Abholung des Rehfleisches] hätte auch stattgefunden, wenn der Vater an diesem Tage keine Medikamente benötigt hätte." Dagegen hat sie mit ihrem späteren Widerspruch ausgeführt (Blatt 415 der Beklagtenakte = Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.05.2013): "Soweit das LSG zu der Auffassung gelangt ist, sie hätte diesen Weg [gemeint ist der Weg zu Dr. S. um die Rehinnereien abzuholen] auch auf sich genommen, wenn der Vater nicht pflegebedürftig gewesen wäre, ist dies unrichtig." Mithin hat die Klägerin unzutreffende, zumindest bewusst interessengeleitete Angaben gemacht. Auch vor dem Senat hat die Klägerin nunmehr erstmals vorgetragen, sie habe ihre Eltern mit dem Wildfleisch überraschen wollen. Ihre Eltern hätten in ihrer Heimat sehr oft Wild, insbesondere Wildschwein, gegessen. Sie habe gedacht, dass ihrem Vater, der sehr schmerzempfindlich gewesen sei, wegen der Überraschung und der damit verbundenen Heimatgefühle, die sie mit der Rehfleischgabe bei ihren Eltern wecke, das Essen leichter falle und er die Schmerzen kurze Zeit vergesse. Sie habe sich so sehr über die Nachricht gefreut, weil die Möglichkeit, ein Wildgericht zuzubereiten, an diesem Tag besonders gut gepasst habe, dass sie auf der Fahrt zur Familie S. noch einmal bei den Eltern Halt gemacht hatte und ihnen eine Überraschung, ohne konkret zu sagen welche, angekündigt hatte.
Dieses variantenreiche und jeweils angepasste Vorbringen erlaubt keine zuverlässige neue Sachverhaltsfeststellung im Vergleich zu dem vorangegangenen Verfahren. So dass bereits hinsichtlich der Sachverhaltsvariante einer Pflegeleistung durch hauswirtschaftliche Versorgung weder ein unzutreffender Sachverhalt noch eine unrichtige Rechtsanwendung hat festgestellt werden können.
Doch selbst dann, wenn der Senat das letzte Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, ergibt sich kein Anspruch auf eine Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X.
Als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung werden solche Verrichtungen berücksichtigt, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich sind (Udsching in Udsching, SGB XI, § 14 RdNr. 41; Meßling, a.a.O., § 14 SGB XI RdNr. 133). Hierzu zählt § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das – vorliegend alleine in Betracht kommende – Einkaufen. Der Begriff des "Einkaufens" ist gesetzlich nicht näher definiert. Er wird von der Rechtsprechung auch nicht eng ausgelegt. So umfasst das Einkaufen z.B. auch den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, sowie die Kenntnis der Genieß- bzw. Haltbarkeit von Lebensmitteln (BSG 28.06.2011 - B 3 P 12/00 R - juris RdNr. 16; BSG 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 7 = juris RdNr. 14; BSG 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R - BSGE 82, 27 = juris RdNr. 15; Udsching a.a.O., § 14 RdNr. 41). Auch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 08.06.2009 (geändert durch Beschluss vom 16.04.2013) gehen davon aus, dass die Verrichtung des Einkaufens auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln beinhaltet, ferner den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel ist hier zu berücksichtigen (D 4.4 Ziffer 16, Seite 75 f.). Damit umfasst die Pflegeverrichtung die Beschaffung von Lebensmitteln, Körperpflegemitteln oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mithin die Versorgung des Pflegebedürftigen mit denjenigen Gütern, die laufend sowohl für die Sicherung seiner Existenz als auch für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind (Bayerisches LSG 11.11.2014 – L 2 U 254/14 –juris RdNr. 46 ff.). In diesem Sinn hat auch Meßling (in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 14 SGB XI, RdNr. 134) die hauswirtschaftliche Versorgung definiert.
Dass es bei dieser Versorgung des Pflegebedürftigen i.S. einer Beschaffung der beschriebenen Güter auf den Bezahlvorgang oder zumindest die Eingehung einer Kaufpreisschuld i.S.d. § 433 Abs. 2 BGB ankäme, lässt sich weder dem Gesetz noch seinem Sinn und Zweck entnehmen. Daher scheitert der Versicherungsschutz der Klägerin nicht schon daran, dass sie das Rehfleisch (Herz und Leber eines jungen Bockes) von Familie Dres. S. geschenkt bekommen hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin die Rehinnereien "bei der Pflege" ihres Vaters bzw. ihrer Mutter besorgt hat.
Der Senat konnte jedoch feststellen, dass die Klägerin auch unter dem Aspekt der Besorgung von Lebensmitteln für ihren pflegebedürftigen Vater und ihre pflegebedürftige Mutter im Moment des Unfallereignisses nicht einer Pflegeverrichtung, mithin keiner versicherten Pflegetätigkeit nachgegangen ist.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist maßgebend, ob der Versicherte eine den Versicherungsschutz gewährende Tätigkeit ausübte und auch hat ausüben wollen (vgl. BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R - juris). Ist das objektive Verhalten allein noch keiner abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Versicherungstatbestand zugänglich, eine solche Subsumtion aber auch nicht ausgeschlossen, kann die finale Ausrichtung des Handelns an der objektivierten Handlungstendenz bestimmt werden (vgl. BSG 26.06.2014 a.a.O.). Danach muss die Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden (BSG 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 = juris). Ob ein solcher Zurechnungszusammenhang besteht, ist bei nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personen wertend danach zu bestimmen, ob die jeweilige Betätigung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., z.B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 42). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis, erforderlich. Innerhalb dieser Wertung ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Eine betriebsbezogene, Versicherungsschutz gewährende Handlungstendenz liegt vor, wenn der Versicherte mit der betreffenden Verrichtung bezweckt, der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu dienen. Diese Handlungstendenz ist rechtlich nur relevant, wenn sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (st. Rspr, z.B. BSG 12.04.2005, - B 2 U 11/04 R - juris; BSG 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R - juris). Dem privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten dienen dem Interesse des Versicherten und nicht dem Unternehmen. In der Regel unversichert sind daher höchstpersönliche und eigenwirtschaftliche Verrichtungen. Danach ist vorliegend erforderlich, dass die Abholung von Rehinnereien wesentlich der Pflegeverrichtung gedient hat. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Halbsatz 2 SGB VII nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommt.
Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine hierauf gerichtete Handlungstendenz besaß, konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Denn in die vom Senat zu treffende Wertentscheidung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles einzustellen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin die Rehinnereien bei Familie Dr. S. abgeholt hat, was an sich keine objektive Handlungsrichtung aufweist, und nach ihrem Vorbringen auf dem Weg zu ihren Eltern war, wo sei das Fleisch zusammen mit den für den Vater bestimmten Medikamenten abgeben und zubereiten wollte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin die so gegenüber der Beklagten und den Gerichten behauptete Absicht am Abend des 18.05.2008 nach eigenem Bekunden umgesetzt und das Rehfleisch – nach kurzem Einlegen in Milch - der Mutter und dem Vater des Klägers zubereitet hat; diese haben das Zubereitete auch gegessen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann angegeben haben, selbst weder Wild noch Innereien zu essen, und dass es sich bei der abgeholten Menge an Rehinnereien (Herz und Leber eines jungen Bockes, Dr. S. sprach von ca. 500 Gramm) um eine eher nicht für den Verzehr durch viele Menschen geeignete Nahrungsmenge gehandelt haben dürfte.
Auch zu berücksichtigen sind die Zahnschmerzen des Vaters der Klägerin, aber auch der von ihr als kritisch bezeichnete Zustand des Gebisses der Mutter, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin am Donnerstag bzw. Freitag bereits Nahrungsmittel für das Wochenende eingekauft hatte und dabei sowohl um den kritischen Gebisszustand der Mutter als auch um die Zahnschmerzen des Vaters und die bevorstehende Extraktion des Zahnes gewusst hatte, daher – allein schon im Hinblick auf den angeblichen Gebisszustand der Mutter - entsprechend leicht zu kauende Lebensmittel eingekauft hatte – was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hatte -, die auch am Sonntag noch vorrätig waren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter der Klägerin nach dem 18.05.2008 bis zumindest 21.05.2008, als der Zahn des Vaters gezogen wurde, das vom Ehemann zubereitete Essen, das nicht mehr aus Rehfleisch, sondern noch aus den von der Klägerin in der Woche zuvor beschafften Lebensmitteln bestanden hatte, problemlos verspeisen konnten und dies auch getan haben.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin bei Dr. S. bereits Wochen vor dem 18.05.2008 wegen Rehinnereien nachgefragt hatte und dabei nicht vorhersehen konnte, ob und wann sie diese bekommen würde. Dabei hatte sie nach Angaben von Dr. S. die Innereien für "ihre Familie" bestellt. Dieser Begriff ist im Ergebnis insoweit indifferent, als damit sowohl die Klägerin mit Ehemann und ihre Kinder aber auch ihre Eltern gemeint sein können. Da zum Zeitpunkt der Bestellung der Rehinnereien aber ein konkreter Bezugszeitpunkt nicht absehbar war, kann die Bestellung auch nicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Bedarf an weichen Lebensmitteln am 18.05.2008 gesehen werden.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Fleisch auch dann abgeholt hätte, wenn ihr Vater keine Zahnschmerzen gehabt hätte. Dies schließt der Senat nicht nur aus ihrem eigenen Vortrag sondern auch daraus, dass die Klägerin wegen Rehinnereien bei Dr. S. angefragt hatte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung beim SG angegeben hatte, das Fleisch bei Dr. S. abgeholt zu haben, weil sie sich auch gedacht habe, sie könne ihren Eltern damit eine Freude machen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, sie habe dem Vater und der Mutter eine Überraschung machen wollen.
In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin auch angegeben, ihr Vater habe schon nimmer übertrieben und habe sogar Ursache dafür gesetzt, dass ihre psychisch erkrankte Mutter nach stationärer Behandlung zunächst bei ihr und nicht beim Vater gewohnt habe. Nun sei die Situation so gewesen, dass die Mutter wieder aufgeregt gewesen sei und der Vater gejammert habe. Mithin hat die Klägerin auch zu verstehen gegeben, sie habe die psychisch angespannte Situation im Elternhaus durch das Schenken einer Leckerei aus Rehinnereien habe entspannen wollen. Das Entspannen angespannter Situationen zwischen dem Pflegebedürftigen und anderen Menschen gehört aber nicht zu den von § 14 SGB XI erfassten Pflegebedarfen und Pflegeleistungen.
Auch ist in der Wertentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Senats bewusst variierte Geschehnisse beschrieben und Angaben bewusst interessengeleitet gemacht hat. Dies hat der Senat oben bereits näher ausgeführt.
Aber selbst bei der Annahme die Angaben der Klägerin seien wahr, ließe sich auch unter Berücksichtigung der Zeugenausführungen ihres Ehemannes sowie derjenigen der Dres. S. ein Zusammenhang zwischen der Unfallfahrt und der Pflegetätigkeit nicht mit Vollbeweis zur Überzeugung des Senats annehmen.
Der Senat stellt insoweit fest, dass die Klägerin Dr. S. lediglich gebeten hatte, wenn er Rehfleisch habe, solle er an sie denken. Soweit diese vage Andeutung bereits eine Bestellung von Rehinnereien "für ihre Familie" beinhaltete, so war diese Bestellung nicht auf einen konkreten Verzehr an einem bestimmten Tag durch ihren Vater bzw. die Mutter gerichtet, konnte mithin auch nicht im Rahmen einer geplanten Haushaltsführung für ihre Eltern berücksichtigt werden. So hatte die Klägerin nachdem die Mutter bereits länger an einem kritischen Gebisszustand litt (Blatt 14/27 der LSG-Akte L 6 U 221/10) und die Zahnbeschwerden des Vaters bereits bekannt waren, am Donnerstag oder Freitag geeignete Lebensmittel für ihre Eltern eingekauft. Diese waren am Wochenende noch nicht aufgebraucht und konnten am Montag und Dienstag (19. und 20.05.2008) auch von ihrem Vater – mit Schmerzmitteln, wie am 18.05.2008 - gegessen problemlos werden. Damit bedurfte es keiner zusätzlichen Versorgung ihrer Eltern mit weichem Fleisch. Diese Versorgungsmöglichkeit hatte sich erst anlässlich des Anrufs von Dr. S. ergeben. Dass diese Versorgung jedenfalls ursprünglich so nicht geplant war, ergibt sich für den Senat aus der Aussage der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG. Denn erst nachdem sie die Nachricht bezüglich des Rehfleisches am 18.05.2008 gefunden hatte, hatte, sie sich überlegt, dass sie damit ihren Eltern eine Freude bereiten kann; in der mündichen Verhandlung vor dem Senat hat sie insoweit angegeben, den Eltern eine Überraschung, die sie an ihre Heimat denken lasse, habe machen zu wollen. Daraus leitet der Senat ab, dass diese Verwendung des Fleisches so nicht von Anfang an beabsichtigt war. Auch erkennt der Senat aus diesem Geschehensablauf dass die Versorgung mit adäquaten, vom Vater und der Mutter verzehrbaren Nahrungsmitteln – wozu grds. auch eine gesundheitszustandsadäquate Versorgung mit Suppen oder Brei gehören kann, was keinesfalls unzumutbar ist - auch für Sonntag, 18.05.2008, sichergestellt war und es dazu einer spontanen Beschaffung von Rehinnereien nicht bedurfte. Auch gehörte der Verzehr von Rehinnereien nicht zu der für die Eltern der Klägerin üblichen und für eine angemessenen Lebensführung unverzichtbaren Nahrung. Denn insoweit umfassen die Pflegeleistungen nach § 14 SGB XI gerade nur eine gewöhnliche hauswirtschaftliche Versorgung mit Essen. Nicht zur Pflegeverrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung gehören solche Tätigkeiten, die über die Aufrechterhaltung der alltäglichen Versorgung hinausgehen. So gehört zur Pflegeverrichtung des Kochens nicht die Zubereitung eines besonderen Geburtstagsmahles (für die Familie und die Freunde aber auch den Pflegebedürftigen selbst; dazu vgl. Udsching, SGB XI, 4. Aufl., § 14 RdNr. 41). Auch die über das normale Reinigen des Wohnraumes hinausgehende umfassende Reinigung (z.B. Jahresgrundreinigung) gehört nicht zu den Pflegeverrichtungen des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI (Udsching a.a.O. RdNr. 41; so auch Klie in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 3. Aufl., § 14 RdNr. 13). Das Besorgen und Zubereiten einer im Alltag des Pflegebedürftigen ungewöhnlichen Leckerei, gehört damit aber auch nicht zu den erfassten Pflegeleistungen.
Insoweit musste der Senat feststellen, dass die Klägerin am 18.05.2008 nachdem sie die Nachricht vom Rehfleisch gefunden hatte, beschlossen hatte, ihren Eltern, die sie gerade in Unruhe und Verwirrung (Mutter, vgl. Blatt 19 der SG-Akte S 10 U 535/09 = Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.04.2009) sowie mit Schmerzen (Vater) verlassen hatte, eine Freude zu machen. Das Bereiten einer Freude, indem den Eltern eine Überraschung mit Rehinnereien zuteilwerden sollte, welche eine aus der Lebensgeschichte der Eltern erklärliche Wirkung, nämlich das Aufkommen von Heimatgefühlen, hervorrufen sollte, geht jedoch über die Befriedigung von einem Grundbedürfnis hinaus. Die über die Versorgung mit Lebensmitteln hinausgehende Beschaffung von Heimatgefühlen oder eines "Geschenks", das angesichts der vorhandenen Lebensmitteln auch nicht erforderlich bzw. unumgänglich war, gehört auch bei weiter Auslegung nicht zu den Pflegeverrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI. Denn das Bereiten einer Freude oder einer Überraschung setzt gerade voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, die den regulären Umfang überschreitet und gerade nicht im Rahmen einer angemessenen Lebensführung unumgänglich ist. Zu den Pflegeverrichtungen gehören aber lediglich die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen. Damit diente die Abholung der Rehinnereien nicht der Pflegeverrichtung des Einkaufens. Es handelte sich nicht um eine andere Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI.
Hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles keine der versicherten Pflegeverrichtung dienende Tätigkeit ausgeübt, musste der Senat auch feststellen, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Unfallfahrt und der versicherten Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs.1 Nr. 17 SGB VII besteht. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat auch eine auf Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gerichtete Handlungstendenz der Klägerin nicht feststellen. So wird die von der Klägerin behauptete Handlungstendenz weder durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt noch war ihre erkennbare Handlungstendenz auf die Erfüllung versicherter Zwecke gerichtet. Vielmehr gibt es objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Handlungstendenz gerade nicht der Pflege diente (s.o.). Dass die Eltern der Klägerin nach dem Vorbringen des Ehemannes der Klägerin tatsächlich am Abend des 18.05.2008 in den Genuss der Innereien gekommen sind, genügt für die Annahme der Handlungstendenz nicht.
Dabei hat der Senat die beiden Verrichtungen "Besorgen von Schmerzmitteln" und "Besorgen von Rehinnereien" sowohl getrennt als auch im inhaltlichen Zusammenhang beurteilt und ist zu der Feststellung gelangt, dass sowohl getrennt als auch zusammen betrachtet aber auch im Rahmen der für gemischte Tätigkeiten und gemischte Motivationslagen bestehenden Rechtsprechung (vgl. dazu BSG 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 = juris RdNr. 22; zuletzt BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 = juris RdNr. 20) eine dem Unfallweg das Gepräge gebende, auf Verrichtung einer Pflegeverrichtung gerichtete Handlungstendenz bei der Klägerin nicht bestanden hatte.
Damit musste der Senat feststellen, dass ein versicherter Arbeitsunfall nicht eingetreten war. Die Beklagte hatte bei Erlass des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 das Recht nicht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheids. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 sowie auf Feststellung ihres Fahrradunfalles vom Sonntag, 18.05.2008, als eines im Rahmen einer als Pflegeperson versicherten Verrichtung eingetretenen Arbeitsunfalles zusteht.
Die 1952 geborene Klägerin, eigenen Angaben zufolge deutsche Staatsangehörige (Blatt 374 der Beklagtenakte - laut Unfallanzeige, Blatt 1 der Beklagtenakte, wurde angegeben, sie sei griechische Staatsangehörige), pflegte ihre Eltern, die Mutter Soultana T. (geb. 1927), bei der seit 2002 ein Pflegebedarf nach Pflegestufe I anerkannt ist (zum Pflegegutachten Blatt 79/87 der Beklagtenakte; zur Pflege durch die Klägerin vgl. die Auskunft der AOK R.-N.-O., Blatt 25/29 der Beklagtenakte), und den mittlerweile verstorbenen Vater Theodoros T. (geb. 15.07.1925), dem auf seinen Antrag vom März 2008 durch Bescheid vom 15.10.2008 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I seit März 2008 und Pflegestufe II seit September 2008 zuerkannt ist (zu den Pflegegutachten vgl. Blatt 89/88 und 99/107 der Beklagtenakte; zur Pflege durch die Klägerin vgl. die Auskunft der AOK R.-N.-O. Blatt 69/72 der Beklagtenakte).
Am Sonntag, 18.05.2008, war die Klägerin vormittags in der Wohnung ihrer Eltern. Die Mutter war durcheinander und verwirrt, der Vater hatte wegen eines gelockerten Zahnes Schmerzen. Die am 13.05.2008 vom Zahnarzt Dr. M.-B. verordneten Schmerzmittel Dolomo N1 waren aufgebraucht. Die Klägerin hatte am Donnerstag bzw. Freitag zuvor für Ihre Eltern Lebensmittel usw. eingekauft. Der Vater wollte jedoch wegen seiner Schmerzen am Sonntag, 18.05.2008, nichts essen.
Als die Klägerin von ihren Eltern nach Hause kam, fand sie einen von ihrem Ehemann hinterlassenen Zettel vor, auf dem sie informiert wurde, dass bei ihren Bekannten, dem Zahnarzt Dr. S., der zugleich Jäger war, Rehinnereien (Rehherz und Rehleber) zur Abholung bereit lägen. Die Klägerin machte sich daraufhin mit dem Fahrrad auf den Weg zu Dr. S ... Sie hielt zunächst bei ihren Eltern, deren Haus auf dem Weg lag, um dem Vater eine Überraschung anzukündigen. Von dort aus fuhr sie mit dem Fahrrad weiter und traf im Haus von Dr. S. dessen Ehefrau, eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, an, die ihr die Rehinnereien aushändigte. Von der Klägerin darauf angesprochen, gab sie dieser noch eine Packung Dolomo N1, ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel, für den Vater der Klägerin mit.
Auf dem anschließenden, mit dem Fahrrad zurückgelegten Weg von Dr. S. zu ihren Eltern stürzte die Klägerin aus ungeklärten Gründen und zog sich eine Tibiakopffraktur links und eine Prellung des linken Ellenbogens zu. Zunächst wurde die Fraktur mit einem gelenküberbrückenden Fixateur behandelt (Blatt 19, 31 der Beklagtenakte), mittlerweile musste das Knie mit einer TEP versorgt werden, eine posttraumatische Arthrose war diagnostiziert (Arztbrief der BG-Klinik L. vom 05.08.2009, Blatt 179 der Beklagtenakte).
Der Ehemann der Klägerin holte die Wildinnereien und das Schmerzmittel am 18.05.2009 nachmittags bei der Klägerin im Krankenhaus ab, brachte diese zu deren Eltern. Er besuchte anschließend die Klägerin erneut im Krankenhaus und erhielt dort den Auftrag, die Innereien für die Eltern zuzubereiten. Daher kehrte er zu den Eltern der Klägerin zurück (Blatt 62 RS der LSG-Akte L 6 U 221/10), legte die Innereien in Milch ein und bereitete diese am Abend des 18.05.2008 den Eltern der Klägerin zu.
Den Unfall zeigte der Ehemann der Klägerin am 09.06.2008 Unfallanzeige vom 06.06.2008, Blatt 1 der Beklagtenakte) der Beklagten an und teilte darin mit, die Klägerin sei "auf dem Weg zu Soultana T." gestürzt. Im Wegeunfallfragebogen, den die Klägerin am 06.06.2008 unterschrieben hat (Blatt 2/5 der Beklagtenakte) gab sie auf die Frage, nach dem Ziel des Weges, an, zu Soultana T. gewollt zu haben. Auf dem Weg habe sie bei Dr. S. Besorgungen (Schmerzmittel und Nahrungsmittel (Wild)) gemacht. In dem Pflege-Fragebogen (Blatt 6/12 der Beklagtenakte) gab die Klägerin erneut als pflegebedürftige Person ihre Mutter, Soultana T., an. Auf die Frage, seit wann sie die Pflegetätigkeit ausübe, antwortete die Klägerin: "beide Elternteile seit über 10 Jahren – Pflegestufe seit 8/2002 (u. Theodoro T. 03.2008)".
Der behandelnde Dr. V. gab in seinem Durchgangsarztbericht vom 28.05.2008 (Blatt 14 der Beklagtenakte) zum Unfallhergang und der Tätigkeit an: "Auf dem Weg zur Pflegeperson (Mutter) mit dem Fahrrad. Die Patientin ist als behelmte Fahrradfahrerin auf dem Fahrradweg gestürzt, genauer Unfallhergang nicht erinnerlich (ausgedehntes Trauma). Die Patientin hat erst heute bekannt gemacht, dass es sich um ein versichertes Unfallereignis handelte."
Im Auftrag der Beklagten besuchte deren Mitarbeiter, der Reha-Berater H.die Klägerin. In seinem Vermerk über das Gespräch vom 15.08.2008 (Blatt 49/52 der Beklagtenakte) gab er an, die Klägerin verbringe fast den ganzen Sonntag bei ihren Eltern, da sie neben der Pflegetätigkeit auch den sozialen Kontakt zu ihren Eltern halten wolle. Die Klägerin habe ihm gesagt, aufgrund der geklagten Beschwerden des Vaters und des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter habe sie telefonisch Kontakt zu Dr. S. aufgenommen. Es sei vereinbart worden, spezielle Medikamente wegen der Zahnschmerzen am Unfalltag bei Familie S. zu Hause abzuholen. Frau S. habe die Medikamente übergeben, neben den Medikamenten habe Frau S. auch etwas Wildfleisch übergeben. Die Besorgung des Wildfleisches habe im Hintergrund gestanden und sich mehr oder wenig beiläufig ergeben.
Mit Bescheid vom 10.09.2008 (Blatt 57/58 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.05.2008 als Arbeitsunfall ab. Das Besorgen von Medikamenten sei eine Vorstufe der Behandlungspflege, die zum Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, nicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehöre, weshalb die Klägerin auf dem unfallbringenden Weg nicht versichert gewesen sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 29.09.2008 (Blatt 66 der Beklagtenakte) machte die Klägerin geltend, durch die akuten Zahnschmerzen des Vaters sei es diesem unmöglich gewesen, ein Mahlzeit zu sich zu nehmen. Die Zahnschmerzen seien ursächlich dafür, dass ihr Vater zur Erledigung des Grundbedürfnisses der Aufnahme von Nahrung nicht in der Lage gewesen sei. Die Medikamente seien erforderlich gewesen. Sie stünden in direktem Zusammenhang mit der Behandlungspflege, die eine Pflegeverrichtung im Bereich der Ernährung beinhalte.
Die Beklagte befragte Frau Dr. S ... Diese gab in ihrer Auskunft vom 31.12.2008 (Blatt 109 der Beklagtenakte) an, die Klägerin habe sie am 18.05.2008 in ihrer Privatwohnung aufgesucht und u.a. um ein Schmerzmittel für ihren Vater gebeten, der unter starkem Zahnweh gelitten habe. Sie habe Dolomo ausgehändigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 (Blatt 113/115 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die unfallbringende Tätigkeit, das Besorgen von Medikamenten, falle nicht unter die versicherten Pflegeverrichtungen.
Die Klägerin hat am 23.02.2009 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben (Az. S 10 U 535/09). Sie habe den Unfall erlitten als sie von Dr. S. zu ihren Eltern gefahren sei, wo sie ein Medikament für ihren Vater abgeholt habe. Die Beklagte übersehe, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handele, die primär zur Versorgung des Pflegebedürftigen mit Medikamenten erfolgt sei (Blatt 1/4 der SG-Akte S 10 U 535/09). Später (Blatt 16/22 = 23/30 der SG-Akte S 10 U 535/09) hat die Klägerin angegeben, beide Elternteile seien pflegebedürftig, die Fahrt habe in doppelter Art und Weise mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang gestanden. Die Beklagte habe auch seit dem Unfall durchgängig Leistungen erbracht. Aufgrund des Vermerks von Herrn H. versuche die Beklagte nun einen Sachverhalt zu konstruieren, aus dem abgeleitet werden solle, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Bericht von Herrn H. enthalte mehrere Unrichtigkeiten. Frau Dr. S. habe ihren Ehemann angerufen und mitgeteilt, bei Interesse könne Wildfleisch abgeholt werden. Sie, die Klägerin, habe gewusst, dass ihre Eltern alters- und krankheitsbedingt zartes Fleisch bevorzugten, weshalb sie sich bereit erklärt habe, das Fleisch abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei von der Besorgung von Medikamenten für den Vater noch keine Rede gewesen. Nachdem aber die von Dr. M.-B. verordneten Medikamente aufgebraucht gewesen seien, habe sie Frau Dr. S. auch wegen des Medikaments Dolomo angesprochen und eine Packung bekommen. Die Besorgung des Wildfleisches habe nicht im Hintergrund gestanden und sich auch nicht nur mehr oder weniger beiläufig ergeben. Diese hätte auch stattgefunden, wenn der Vater keine Medikamente benötigt hätte. Ohne Gabe der Medikamente hätte die Nahrungsaufnahme durch den Vater wegen der heftigen Schmerzen gar nicht erfolgen können.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 (zur Niederschrift vgl. Blatt 52/61 der SG-Akte S 10 U 535/09) Herrn H., Herrn Dr. S., Frau Dr. S., den Ehemann der Klägerin Herrn Wagner als Zeugen vernommen und die Klägerin persönlich angehört. Herr Dr. S. hat u.a. angegeben, die Klägerin habe ihn schon mehrfach angesprochen, ob er einmal Innereien für Sie habe. Die Frage, ob er wisse, für wen die Innereien bestimmt gewesen seien, hat er verneint. Frau Dr. S. hat u.a. angegeben, sie habe gewusst, dass die Klägerin für ihre Familie gerne Wildfleisch, insbesondere Innereien brauchen könne. So habe sie bei Herrn W. angerufen. Da sie wegen eines Fußballspiels nicht habe zu Winklers fahren wollen, habe sich die Klägerin mit dem Fahrrad auf den Weg gemacht. Die Klägerin habe nicht auf einen Kaffee bleiben wollen, weil sie gleich wieder zurück zu ihrem Vater gewollt habe. Außerdem habe die Klägerin wegen der Zahnschmerzen des Vaters gefragt. Sie habe ihr Dolomo mitgegeben. Herr Wagner hat u.a. angegeben, seine Frau habe wohl einige Wochen vorher Dr. S. gesagt, wenn er einmal Innereien hätte, "dann könnten wir die gut gebrauchen, weil eben auch ihre Eltern gerne etwas Weiches essen würden". Für wen die Innereien an dem Tag bestimmt gewesen seien könne er nicht sagen. Soweit er sich erinnere sei Anlass der Fahrt seiner Frau die Abholung des Fleisches gewesen. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es seiner Frau auch darum gegangen sei, dieses Fleisch für die Eltern zuzubereiten, weil ihr Vater starke Schmerzen gehabt habe. Keinesfalls sei das Holen des Fleisches beiläufig gewesen, weil ja das Fleisch abgeholt werden sollte, nachdem er auch entsprechend mit Frau S. telefoniert gehabt habe.
Das SG hat mit Urteil vom 18.11.2009 die Klage abgewiesen. In dem hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren (L 6 U 221/10) u.a. vorgetragen (Blatt 14/27 der LSG-Akte L 6 U 221/10), aus ihrer Sicht, die ihre Familie als Zweckbegünstigte genannt habe, sei die Zuordnung welcher Personenkreis von ihr mit Familie gemeint gewesen sei, nicht eindeutig. Die Familie habe auch aus den Eltern bestanden. Ihre Eltern seien alleinige Begünstigte der Innereien gewesen. Beide Eltern seien auf leicht zu kauende Kost angewiesen gewesen. Die Gebissverhältnisse der Mutter der Klägerin seien kritisch. Auch sei die Menge an Fleisch aus Leber und Herz eines jungen Rehbockes so bemessen, dass sie im Grundsatz zum Verzehr durch eine Person geeignet sei. Für eine größere Mahlzeit im Kreise der Familie habe das Fleisch nicht ausgereicht. Sie und ihr Ehemann äßen seit dem Reaktorunfall von Tschernobyl weder Waldpilze noch Wildfleisch, erst recht nicht Innereien von freilebendem Wild. Ohne Gabe des Medikamentes (Blatt 31/35 der LSG-Akte L 6 U 221/10) habe der Vater eine Nahrungsaufnahme nicht durchführen können. Die Medikamentengabe habe daher zu den versicherten Pflegeverrichtungen gehört. Im Vordergrund habe die Abholung des Fleisches gestanden (Blatt 44/49 der LSG-Akte L 6 U 221/10), das für den Vater bestimmt gewesen sei, der lediglich in der Lage gewesen sei, ganz weiche Speisen zu sich zu nehmen. Von einem Bedürfnis, eine Packung des Medikaments zu erwerben, sei vor ihrem Eintreffen bei Frau Dr. S. nicht die Rede gewesen. Der Besuch sei alleine wegen der Abholung der Innereien des Rehbocks verabredet worden.
Das LSG hat zunächst durch den Berichterstatter Herrn Dr. S., Frau Dr. S. und den Ehemann der Klägerin, Herrn Winkler, als Zeugen vernommen und die Klägerin persönlich angehört (zur Niederschrift vgl. Blatt 59/63 der der LSG-Akte L 6 U 221/10). Die Klägerin hat angegeben, die Mutter sei als zu pflegende Person angegeben worden, weil für den Vater noch keine Pflegeerlaubnis bzw. kein Pflegebescheid vorgelegen habe und sie nicht gewusst habe, ob sie auch für den Vater als Pflegeperson anerkannt werde. Sie habe am Donnerstag oder Freitag für ihre Eltern eingekauft. Es habe in der Woche keinerlei Besonderheiten für die Ernährung der Eltern gegeben. Die Schmerzen des Vaters seien erst in der Nacht zum Sonntag in dieser Intensität aufgetreten. Nachdem sie den Zettel gefunden habe, habe sie sich gefreut, da sie diese Innereien für ihren Vater habe kochen wollen, der etwas Weiches habe essen wollen. Herr Dr. S. hat angegeben, er wisse nicht, ob die Klägerin angegeben habe, ob sie das Fleisch habe essen wollen oder ihre Eltern. Die Innereien (Leber, Herz und Niere) des Rehbocks wögen ca. 500 gr. Frau Dr. S. hat u.a. angegeben, sie wisse auch nicht, ob sich die Klägerin dazu geäußert habe, was sie mit den Innereien machen wolle. Der Ehemann hat u.a. angegeben, weshalb Frau Dr. S. ihm Innereien angeboten habe, sei ihm im Moment nicht wichtig gewesen. Er habe allerdings gewusst, dass seine Frau anlässlich einer Behandlung bei Dr. S. einmal gebeten haben, Innereien an sie abzugeben. Er selbst esse keine Innereien.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 (zur Niederschrift vgl. Blatt 81/84 der LSG-Akte L 6 U 221/10) hat das LSG die Klägerin persönlich angehört. Diese hat angegeben, es sei richtig, dass sie bestätigt habe, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Pflege ihrer Mutter geschehen sei. Sie habe diese Angaben "aus versicherungstechnischen Gründen gemacht. Es muss ja abgerechnet werden. Es war aber nicht für meine Mutter gedacht. Es war für beide gedacht." In erster Linie sei es darum gegangen, für den Vater weiche essbare Innereien zu besorgen. Sie selbst habe weder mit Herrn Dr. S. am Unfalltag telefoniert noch mit dessen Frau.
Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 22.03.2012 zurückgewiesen. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine auf die Versorgung eines Pflegebedürftigen gerichtete Handlungstendenz besessen habe, die Innereien also wesentlich dem Verzehr durch die Eltern dienen sollten, habe nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können. Keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigen können, dass die Innereien von vornherein für die Eltern der Klägerin bestimmt gewesen seien. Dass der Ehemann selbst keine Innereien esse, sei ohne Belang.
Die hiergegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war nicht erfolgreich (Beschluss vom 19.07.2012, Blatt 108 der LSG-Akte L 6 U 221/10). Zur Begründung der Beschwerde hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei Dr. S. habe sie zwei verschiedene für ihre pflegebedürftigen Eltern bestimmte Dinge erhalten, die nach dem fest gefassten Plan nun unverzüglich wieder zu den Eltern gebracht werden sollten (Blatt 373/380 der Beklagtenakte). Die Innereien seien zum Verzehr durch ihre Eltern am selben Tag bestimmt gewesen. Das Abholen des Medikaments sei Teil der versicherten Pflegeverrichtung.
Mit am 09.07.2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben (Blatt 365/368 der Beklagtenakte) beantragte die Klägerin eine Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X. Tatsächlich habe es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Die Besorgung des Medikaments sei Teil der versicherten Pflegetätigkeit. Auch die Besorgung des Wildfleisches sei der versicherten Tätigkeit des Einkaufens zuzurechnen. Auch sie selbst äßen kein Wildfleisch und keine Innereien; andere Personen, die in der Familie das Wildfleisch hätten essen können fehlten, da die Kinder bereits nicht mehr in ihrem Haushalt lebten (Blatt 382/386 der Beklagtenakte).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12.2012 die Rücknahme des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 ab. Die Medikamentengabe beim Vater der Klägerin sei keine mit der Nahrungsaufnahme verbundene gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung der Grundpflege, sondern eine Form der Behandlungspflege. Hinsichtlich der Besorgung des Wildfleischs seien keine neuen objektiven Nachweise dafür geliefert worden, dass der Weg am Unfalltag zur Besorgung von Wildinnereien ausschließlich zur späteren Nahrungszubereitung für die pflegebedürftigen Eltern zurückgelegt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27.12.2012 (Blatt 399, 412/416 der Beklagtenakte) begründete die Klägerin u.a. damit, dass ihr Vater am Unfalltag ohne die Medikamente nicht in der Lage gewesen sei, Nahrung zu sich zu nehmen. Der Pflegebedürftige müsse weder fasten, noch sich auf Flüssignahrung verweisen lassen, wenn er durch die Gabe von Schmerzmitteln in die Lage versetzt werden könne, Nahrung zu sich zu nehmen. Der extrem schmerzempfindliche Zahn sei durch die Nahrungsaufnahme gereizt worden, weshalb nicht nur vor sondern auch nach dem Essen die Einnahme einer Tablette zur Befriedigung des Grundbedürfnisses auf Nahrungsaufnahme erforderlich gewesen sei. Sofern das LSG zu der Auffassung gelangt sei, sie hätte den Weg auch auf sich genommen, wenn ihr Vater nicht pflegebedürftig gewesen sei, sei dies unrichtig. Weder ihr Ehemann noch sie äßen seit Jahren keine Innereien von Wild.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013, Blatt 421/425 der Beklagtenakte).
Am 08. Juli 2013 hat die Klägerin Klage beim SG Mannheim erhoben (Az. S 12 U 2182/13). Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres Vorbringens u.a. darauf hingewiesen, dass zur Familie auch ihre Eltern gehörten (Blatt 46/50 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Das Medikament sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil der locker gewordene Zahn 36 und die teilweise freiliegende Wurzel so schmerzempfindlich gewesen seien, dass neben einem Dauerschmerz bei jeder Berührung zusätzlich heftige und akute Schmerzen aufgetreten seien (Blatt 80/91 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Es sei nicht geboten gewesen, den bereits geschwächten Vater bis zum 21.05.2008 ausschließlich mit Flüssignahrung zu ernähren. Der Verzehr von Nahrung sei ohne das Schmerzmittel nicht möglich gewesen. Nach Zubereitung und Zerkleinerung des Wildfleisches durch den Ehemann habe die Mutter ausschließlich das Herz, der Vater ausschließlich die Leber gegessen. Ihr Ehemann habe bestätigt, dass sein Schwiegervater in der gesamten Zeit zwischen ihrem Unfall und der Zahnarztbehandlung am 21.05.2008 vom Ehemann zubereitete feste Nahrung zu sich genommen habe und unter dem Einfluss des Medikaments auch ohne Klagen verzehrt habe. Ihre Kinder seien schon vor Jahren ausgezogen und lebten entfernt von Sinsheim (Blatt 111/117 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Andere Familienangehörige seien in Sinsheim und Umgebung nicht vorhanden, hätten sich auch nicht angekündigt gehabt. Obwohl sie sich um eine differenzierte und genaue Darstellung der Einzelheiten und Abläufe bemüht habe zeige sich, dass der schriftlichen Befragung von Zeugen Grenzen gesetzt seien.
Das SG hat Dr. M.-B. zunächst schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat in seiner Antwort vom 31.03.2014 (Blatt 76/77 der der SG-Akte S 12 U 2182/13) u.a. ausgeführt, beim Vater der Klägerin sei der Zahn 36 klopfempfindlich und mittelstark gelockert gewesen. Wegen der Einnahme blutverdünnender Mittel habe der Zahn nicht schon am 13.05.2008 gezogen werden können. Man habe einen Termin am 21.05.2008 vereinbart. Es sei anzunehmen, dass das Kauen fester Nahrung in der linken Kieferhälfte auch mit Schmerzmitteln nicht möglich gewesen sei. In seiner ergänzenden Antwort vom 28.07.2014 (Blatt 108 der SG-Akte S 12 U 2182/13) hat Dr. M.-B. angegeben, wenn der Patient die Nahrung ausschließlich rechts gekaut hätte, sei es für ihn möglich gewesen, ohne Schmerzmittel zu kauen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 (zur Niederschrift vgl. Blatt 132/134 der SG-Akte S 12 U 2182/13) den Ehemann der Klägerin und Dr. M.-B. als Zeugen vernommen und die Klägerin persönlich gehört. Die Klägerin hat u.a. angegeben, als sie von ihren Eltern nach Hause gekommen sei habe sie einen Zettel vorgefunden, dass sie zu S.s gehen solle und dort Wildinnereien abholen solle. Das habe sie dann gemacht, "weil ich mir auch dachte, ich kann meinen Eltern damit eine Freude machen. Das ist weich, das kann mein Vater gut essen und ich bin dann mehr so bei der Gelegenheit auf die Idee gekommen, dann S.s auch nach einem Schmerzmittel zu fragen". Dr. M.-B. hat u.a. mitgeteilt, der Vater sei zum Kauen nicht auf den Zahn angewiesen gewesen. Das verordnete Schmerzmittel diene der Bekämpfung des dumpfen Zahnschmerzes, also abends, wenn man wegen des Schmerzes nicht einschlafen könne. Den Belastungsschmerz bei Belastung des Zahnes könne das Schmerzmittel nicht wegnehmen, weshalb man vorzugsweise versuche, die Belastung eben zu vermeiden. Der Ehemann hat u.a. angegeben, er habe im Moment des Anrufs von Frau S. nichts damit anfangen können für wen das gedacht gewesen sei. Erst im Nachhinein habe er das von seiner Frau erfahren.
Das SG hat mit Urteil vom 21.04.2015 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06. 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zurückzunehmen und festzustellen, dass es sich bei dem von der Klägerin am 18.05.2008 erlittenen Unfall um einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt hat. Soweit die Klägerin bei der Fahrradfahrt ein Schmerzmedikament (Dolomo) mit sich geführt habe, handele es sich bei dieser Besorgung des Schmerzmedikaments für den pflegebedürftigen Vater nicht um eine Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI. Die Verabreichung von Medikamenten und deren Besorgung sei grds. keine Verrichtung der Grundpflege, sondern Behandlungspflege und damit dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörig. Die ausnahmsweise Zuordnung zur Grundpflege könne vorliegend nicht erfolgen. Der Unfall habe sich aber bei einer Verrichtung im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung ereignet. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob die Klägerin die Innereien vom Rehbock für ihre Eltern nun geschenkt bekommen habe oder ob sie Nahrungsmittel z. B. beim Metzger eingekauft hätte. Die Kammer habe sich aufgrund der weiteren Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die im Vordergrund stehende Handlungstendenz der Klägerin darin bestanden habe, die Wildinnereien zwecks Versorgung ihrer Eltern mit speziell auch der Zahnsituation des Vaters angemessener weicher und leicht zu kauender Nahrung zu ermöglichen. Für die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung spreche auch die Tatsache, dass die Innereien eines Rehbocks in Gestalt von Herz und Leber ohnehin nicht ausreichten, um eine Mahlzeit für eine größere Zahl von Personen zuzubereiten. Nunmehr sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in Ausübung einer Pflegeverrichtung, nämlich der hauswirtschaftlichen Versorgung, den Fahrradunfall vom 18.05.2008 erlitten habe.
Gegen das ihr am 05.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.06.2015 beim LSG Berufung eingelegt. Das Besorgen und die Gabe des Medikaments stelle keine versicherte Grundpflege dar. Das LSG habe trotz intensiver Beweisermittlung und Anhörung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, dass die Handlungstendenz der Klägerin nach den objektiven Umständen des Einzelfalles wesentlich darauf gerichtet gewesen sei, die Innereien zum Verzehr durch die Eltern zu besorgen. Auch könnten als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nur solche Verrichtungen berücksichtigt werden, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich seien. Trotz der besonderen Zahnsituation des Vaters sei eine Ernährung mit anderer weicher Nahrung unabhängig vom Besorgen der besonderen Nahrung der Wildinnereien mit gleicher Ernährungswirkung angemessen gewesen, so dass auch die Unumgänglichkeit der Besorgung fraglich sei. Auch habe das LSG im früheren Verfahren aufgrund der Varianz der Aussagen der Klägerin zur Motivlage (Besorgung Medikamente für die Mutter oder den Vater zur Schmerzstillung um Nahrung aufnehmen zu können) die Angaben als unrichtig bewertet. Im aktuellen Verfahren werde nun die "neue" Erkenntnis abgeleitet, dass hierin ein Nachweis für die Wertung bestehe dass von vorneherein das Besorgen von Innereien zur erleichterten Nahrungsaufnahme des Vaters bestehe. Aufgrund der Bewertung derselben Angaben im Wegeunfallfragebogen im ursprünglichen Verfahren durch das LSG handele es sich aber nicht um neue Beweise/Erkenntnisse, die nunmehr eindeutig einen zugrunde gelegten unrichtigen Sachverhalt belegten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.04.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das Kauen und der Verzehr der Rehleber dem Vater ohne schmerzstillendes Medikament nicht möglich gewesen wäre und dass ein Kauen ohne Benutzung des betroffenen Zahnes nicht möglich gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Behauptungen des Zeugen Meyer-Bremen seien in sich in hohem Maße widersprüchlich. Sie belegten, dass der Zeuge wohl für zahnmedizinische und zahntechnische Diagnosen und Behandlungen sachverständig sei, offensichtlich aber nicht für die organbiologische Bewertung der mechanischen Einzelheiten des Kauvorgangs und der dabei tatsächlich eintretenden Belastung für einzelne Zähne. Erstmals sei in der Vernehmung behauptet worden, es habe sich um ein leichtes Schmerzmittel gehandelt, das lediglich der Bekämpfung des "dumpfen Zahnschmerzes" gedient habe. Dolomo N1 sei ein schmerzstillendes Kombinationsarzneimittel speziell und vornehmlich geeignet für Zahnschmerzen. Es werde angewendet bei akuten mäßig starken Schmerzen und sei deshalb zur Vorsorge gegen den Belastungsschmerz bei dem Kauen von Nahrung durchaus geeignet. Auch sei aufgrund des Geschehensablaufs, den sie stets im laufenden und im vorausgegangenen Rechtsstreit bestätigt habe und ihrer Glaubwürdigkeit, die das SG im Urteil ausdrücklich festgestellt habe, kein vernünftiger Zweifel denkbar, dass für sie die alleinige Veranlassung, bei Frau Dr. S. um die Verabreichung eines Schmerzmittels zu bitten, die akute Klage ihres Vaters unmittelbar vor Antritt ihrer Fahrradfahrt nach Hoffenheim über heftige Zahnschmerzen und die deshalb bestehende Unmöglichkeit, feste Nahrung zu sich zu nehmen, gewesen sei. Daher sei auch die Besorgung des Medikaments als Gegenstand der häuslichen Pflege zur Grundversorgung bereits zu rechnen. Es sei auch unbestritten, dass die von ihr besorgte Nahrung in Gestalt der Wildinnereien geeignet gewesen sei, um eine angemessene Ernährungswirkung bei beiden Eltern zu bewirken. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ernährungswirkung auch mit anderen Lebensmitteln hätte herbeigeführt werden können. Teil der versicherten Tätigkeit sei nämlich das Besorgen der Nahrung durch die versicherte Person. Hierbei sei ihr nicht vorgeschrieben, welche Nahrungsmittel sie bei welcher Quelle besorge. Die unentgeltliche Besorgung geeigneter Nahrungsmittel schädige den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, zumindest wenn die Besorgung in üblichem Umkreis innerhalb der politischen Gemeinde erfolge. Das Einkaufen an einer günstigen Bezugsstelle mit einer Entfernung von maximal 3 km sei im Rahmen der Besorgungstätigkeiten zur Gewährleistung der Nahrungsaufnahme mit Sicherheit nicht zu beanstanden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ergänzende Angaben gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.
Die Klägerin erstrebt bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Aufhebung sowohl der jetzigen (Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013) als auch der früheren, bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen (Bescheid vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009) sowie die Feststellung, dass das geltend gemachte Unfallereignis vom 18.05.2008 ein Arbeitsunfall war.
Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; vgl. auch Senatsurteile vom 25.01.2013 - L 8 U 4645/11 – juris und 01.07.2011 - L 8 U 4065/10 – juris RdNr. 24). Zwar hatte das SG auf den Antrag der Klägerin eine solche Verpflichtung ausgesprochen, doch hat der Senat das Begehren der Klägerin insoweit sachdienlich verstanden und ihren Antrag entsprechend ausgelegt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.). Dabei ist innerhalb des Zugun-stenverfahrens maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 44, RdNr. 24 i.V.m. RdNr. 9). Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung an. Erforderlich ist dazu eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a.a.O., RdNr. 10 m.w.N.).
Vorliegend hat die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel benannt, sie macht vielmehr die rechtliche Unrichtigkeit der vorgehenden, vom LSG bestätigten Verwaltungsentscheidungen, gegen die das BSG die Revision nicht zugelassen hatte, geltend, weil dabei der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII verkannt worden sei. Entgegen den Verwaltungsentscheidungen und den gerichtlichen Entscheidungen im ersten Durchgang habe der mit dem Fahrrad zurückgelegte Weg vom Haus der Familie Dr. S. zu ihren Eltern im Rahmen der Pflegeverrichtung des "Einkaufens" bzw. der "Aufnahme von Nahrung" den Unfallversicherungsschutz genossen, weshalb der Unfall vom 18.05.2008 als Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles i.S.d. festzustellen sei (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII).
Die hierauf gerichtete Klage ist unbegründet, sie hat keinen entsprechenden Feststellungsanspruch, weshalb die Berufung begründet ist und die angefochtene Entscheidung des SG vom 21.04.2015 aufzuheben war.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versichert ist dabei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Kraft Gesetzes sind Pflegepersonen i.S.d. § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit umfasst nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI; dazu vgl. auch Senatsurteil vom 01.07.2011 - L 8 U 4065/10 – juris RdNr. 34). Nach § 14 Abs. 4 SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI (1.) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, (2.) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, (3.) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und (4.) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Pflegeaufwand wöchentlich mindestens 14 Stunden umfasst. Denn mit der Rechtsprechung des BSG (BSG 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 3 = SozR 4-3300 § 19 Nr. 1 RdNr. 15 ff) gehört der in § 19 Satz 2 SGB XI geforderte zeitliche Mindestumfang von 14 Stunden wöchentlicher Pflege nicht zum Begriff der Pflegeperson, sondern bildet nur die Voraussetzung dafür, dass eine Pflegeperson von der Pflegekasse Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält. Auch kommt es dann nicht darauf an, dass die Pflegeperson i.S.d. § 15 Abs. 1 SGB XII mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt. Denn eine Verweisung auf § 15 SGB XI, der lediglich bestimmt, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang ein Pflegebedürftiger der Hilfe bedarf um Leistungen der Pflegekasse nach den drei Pflegestufen zu bekommen, enthält § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gerade nicht.
Die Klägerin macht geltend, der Weg zum Haus der Familie Dr. S. und dann zu ihren Eltern habe im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Vaters der Pflegeverrichtung des "Einkaufens" bzw. der "Aufnahme von Nahrung" gedient.
Bei dem geltend gemachten Unfall hat es sich nicht um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII gehandelt. Denn die Pflegeverrichtungen der "Aufnahme von Nahrung" umfasst lediglich das Zum-Mund-führen/Füttern von Nahrung sowie nach dem Kochen das mundgerechte Zubereiten und Zerkleinern von Nahrung, worunter der Weg vom Haus der Familie Dres. S. zu den Eltern der Klägerin nicht zu fassen ist. Jedoch umfasst die Pflegeverrichtung des "Einkaufens" nicht nur die Vorbereitung und Planung des Einkaufs sondern auch die Durchführung des Einkaufs selbst. Daher gehören auch die mit dem Einkauf verbundenen Wege bereits selbst zur Pflegeverrichtung, sodass die Wege vom Ort der Pflegetätigkeit zum Ort des "Einkaufs" bzw. zurück keine Wege i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII sind. Damit scheidet die Feststellung eines Arbeitsunfalles i.S. eines Wegeunfalles aus.
Aber auch im Übrigen liegt ein feststellungsfähiger Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht vor, denn die Klägerin war auf dem unfallbehafteten Weg nicht nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versichert.
Die Klägerin war weder durch eine Satzungsregelung der Beklagten i.S.d. § 3 SGB VII, die den Versicherungsschutz auf sie erstreckt hätte, vom Unfallversicherungsschutz erfasst noch war sie i.S.d. § 6 SGB VII einer freiwilligen Unfallversicherung bei der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin genoss zum Unfallzeitpunkt auch keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: Denn sie war weder bei ihrem Vater noch ihrer Mutter oder bei der Pflegekasse ihrer Eltern abhängig beschäftigt. Dass die Klägerin Teile des Pflegegeldes bekommen und die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt hat (vgl. z.B. Blatt 27 der Beklagtenakte), steht dem nicht entgegen.
Auch liegt keine Versicherung als "Wie-Beschäftigte" i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vor. Die Klägerin hat die Pflegetätigkeiten selbständig in eigener Regie und Verantwortung durchgeführt. Damit scheidet auch eine Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus, da es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche, sondern um eine unternehmerähnliche Tätigkeit gehandelt hat, die in dieser Form nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte (BSG 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 3, = SozR 4-3300 § 19 Nr. 1 RdNr. 14).
Auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII liegt nicht vor. Zunächst macht die Klägerin insoweit geltend, der zurückgelegte Weg sei deshalb versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, weil sie im Rahmen ihrer Pflegeverrichtungen für ihren Vater – konkret: "Aufnahme von Nahrung" - damit beschäftigt gewesen sei, ein Schmerzmittel (Dolomo N1) zu besorgen. Versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen aber nur "bei der Pflege"; so muss die zur Zeit des Unfallereignisses verrichtete Tätigkeit nach ihrer objektiven Handlungstendenz von der Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI bestimmt sein (vgl. auch Senatsurteil vom 01.07.2011 – L 8 U 4065/10 –juris RdNr. 36). Im Moment des Unfallereignisses ist die Klägerin jedoch zur Überzeugung des Senats bezüglich des Besorgens des Schmerzmittels Dolomo N1 keiner versicherten Pflegetätigkeit nachgegangen. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Besorgung des rezeptpflichtigen Schmerzmedikaments für den pflegebedürftigen Vater nicht um eine Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI handelt. Denn die Verabreichung von Medikamenten und deren Besorgung war im vorliegenden Fall keine Verrichtung der Grundpflege i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI, sondern Behandlungspflege und damit dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörig. Nach der Rechtsprechung des BSG zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSG 17.03.2005 – B 3 KR 9/04 R – BSGE 94, 192-205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3 = SozR 4-3300 § 14 Nr. 4 = juris RdNr. 16 unter Hinweis auf BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15). Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI setzt insoweit voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw. dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (BSG a.a.O. RdNr. 17). Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen (BSG a.a.O.). Die Medikamentengabe stellt als krankheitsspezifische Pflegemaßnahme eine Form der Behandlungspflege dar, die vom Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI auch bei weiter Auslegung nicht erfasst wird (BSG a.a.O. RdNr. 19 unter Hinweis auf BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2 am Beispiel von Insulininjektionen bei Diabetespatienten). Insbesondere handelt es sich nicht um eine Pflegemaßnahme im Rahmen der - hier allein in Betracht kommenden - Verrichtung der "Nahrungsaufnahme" i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI. Medikamente sind keine "Nahrung" im Sinne dieser Vorschrift (BSG a.a.O.); dazu zählen nur die festen und flüssigen Nahrungsmittel, die der Mensch zu seiner Ernährung, d.h. zur Aufrechterhaltung der Stoffwechselfunktionen, zu sich nimmt. Die Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI spricht ausdrücklich nur von der "Aufnahme der Nahrung", nicht aber z.B. von der Aufnahme von verdaulichen Stoffen jeder Art. Deshalb fällt die Medikamentengabe selbst dann nicht in den Bereich der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI, wenn das Arzneimittel z.B. als Tablette zusammen mit Wasser oder in flüssiger Form mit einem Stück Zucker oder mittels einer PEG-Sonde verabreicht wird (BSG a.a.O.). Die Beigabe von Wasser und Zucker oder sonstigen Nahrungsmitteln dient in derartigem Zusammenhang nicht der Ernährung, sondern der erleichterten Einnahme bzw. der besseren Verträglichkeit oder der erhöhten Bioverfügbarkeit des Arzneimittels (BSG a.a.O.). Deshalb stellt die Medikamentengabe grundsätzlich keine Verrichtung der Grundpflege i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI dar und kann ihr auch nicht gleichgestellt werden. Etwas anderes mag nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls gelten, wenn das Medikament dazu dient, die Aufnahme der Nahrung durch den Mund und die Speiseröhre zu erleichtern, etwa Schluckbeschwerden zu beheben oder zu verringern (BSG a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Gabe des Medikaments unmittelbar der Pflegeverrichtung zuzurechnen ist (dazu vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg 20.11.2014 – L 6 U 2398/14 – juris RdNr. 25 ff.) liegt hier aber nicht vor. Denn der Vater der Klägerin war, was Dr. Meyer-Bremen gegenüber dem SG bestätigt hat, in der Lage, Nahrung auch ohne das Medikament Dolomo N1 zu sich zu nehmen. Dr. M.-B. hat auch die Angabe der Klägerin, ihr Vater habe ohne das Schmerzmittel nicht essen können, widerlegt. Dieser hat angegeben, dass das Schmerzmittel Dolomo N1 lediglich dumpfen Schmerz bekämpft, ein Belastungsschmerz jedoch nicht vermieden werden kann. Auch hat er bestätigt, dass der Vater der Klägerin zum Kauen und Essen nicht auf den ganz hinten im Gebiss sitzenden betroffenen Zahn 36 angewiesen war. Auch waren andere Zähne nicht betroffen.
Der Senat hat keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation des als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. M.-B., der als Zahnmediziner für diese medizinische Beurteilung über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ebenso kann er entgegen der Auffassung der Klägerin zur pharmakologischen Wirkung des verwendeten Schmerzmedikaments als praktizierender Zahnarzt mit langjähriger Praxiserfahrungen ebenfalls sachkundige Aussagen machen, auf die es aber für die Beurteilung des Senats letzten Endes nicht ankommt. Gleichwohl trifft seine Aussage, dass das Schmerzmittel der Bekämpfung eines dumpfen Zahnschmerzes diene, also etwa abends, wenn man wegen Schmerzen nicht einschlafen könne, zu, was der Senat der allgemein zugänglichen Wirkungsbeschreibung (vgl. www.onmeda.de) des Schmerzmittel "Dolomo" entnimmt. Danach enthält es eine Wirkstoffkombination für die Schmerzbekämpfung über Tag und zur Linderung leichter bis mäßig starker Schmerzen in der Nacht, was im Übrigen auch vom Klägerbevollmächtigten im Kern ebenso vorgetragen worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus den schriftlichen Stellungnahmen des sachverständigen Zeugen vom 31.03.2014 und 28.07.2014 keine Widersprüche, insbesondere auch nicht zu seiner mündlichen Aussage vor dem SG. Der sachverständige Zeuge hat für den Senat den medizinisch relevanten Sachverhalt überzeugend dargelegt. Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, durch ein medizinisches Sachverständigengutachten die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dargelegten Beweisfragen weiter aufzuklären. Diese Fragen sind für den Senat mit hinreichender Überzeugungsgewissheit durch die nachvollziehbaren, gutachterlichen, schriftlichen und mündliche Aussagen von Dr. M.-B. geklärt. Aus der geklärten Tatsache, dass nur der hinten sitzende Backenzahn auf der einen Gebissseite betroffen war, die Backenzähne auf der anderen Kieferseite, wie auch alle anderen Zähne dagegen funktionsfähig waren, ergeben sich die Darlegungen des sachverständigen Zeugen zudem auch schon bei einfacher lebensnaher Betrachtungsweise. Im Übrigen widerspricht der Beweisantrag der Klägerin ihrem eigenen Vorbringen und zielt damit auf eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Rehinnereien zum Verzehr durch ihren Vater und ihre Mutter bei S.s abgeholt zu haben und sich erst als sie bei S.s war, Gedanken gemacht zu haben, Frau Dr. S. nach einem Schmerzmittel zu fragen. Daher ging die Klägerin noch während des Abholvorgangs bei der Familie S. davon aus, dass ihr Vater die Innereien ohne Medikamente wird essen können – die von Dr. M.-B. verordneten Medikamente waren ja bekanntermaßen schon aufgebraucht. Hat sie aber lediglich bei der Gelegenheit des Abholens der Rehinnereien auch noch zusätzlich das Schmerzmittel mitgenommen, so ist die Klägerin zugleich davon ausgegangen, dass ihr Vater das Rehfleisch auch ohne die Medikamente essen kann. Daran, Medikamente in einer Apotheke (z.B. in einer sonntags offenen Notfallapotheke) zu holen, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gedacht. Daraus wird aber gerade im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass die Klägerin vor dem Senat in der Verhandlung ausgeführt hatte, erst bei Dr. S. auf den Gedanken gekommen zu sein, nach Medikamenten zu fragen, deutlich, dass die Klägerin damals davon ausgegangen ist, dass ihr Vater die angeblich für ihn bestimmten Rehinnereien wird essen können. Eine Beweisaufnahme, die aber gerade das Erheben soll, was dem eigenen Vorbringen der Klägerin widerspricht, musste der Senat nicht durchführen.
Auf der Grundlage, dass der Vater der Klägerin mit oder ohne Schmerzmittel durch einseitiges Kauen zur Nahrungsaufnahme in der Lage gewesen ist, konnte der Senat feststellen, dass der Vater der Klägerin das Medikament nicht zur Aufnahme von Nahrung und auch nicht zur Erleichterung der Aufnahme der Nahrung durch den Mund und die Speiseröhre benötigt hatte. Damit handelt es sich bei der Gabe des Medikaments Dolomo N1 nicht um eine Maßnahme einer Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI. Soweit von der Klägerin vorgetragen wird, für sie sei subjektiv alleinige Veranlassung zur Fahrt gewesen, das wegen der Unmöglichkeit, feste Nahrung aufzunehmen, benötigte Schmerzmittel abzuholen, ist dies rechtlich ohne Belang und widerspricht auch dem noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Umstand, dass sie erst als sie bei Frau Dr. S. die Rehinnereien abgeholt hat, auf den Gedanken gekommen ist, nach Schmerzmitteln zu fragen. Der - objektive - Tatbestand der gesetzlichen Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII ist nicht erfüllt. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht zur Annahme einer versicherten Verrichtung nicht aus (vgl. BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R - juris, RdNr. 14). Eine nach der subjektiven Handlungstendenz ausgerichtete "Wie-Versicherung" der Pflegeperson, vergleichbar zur "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 SGB VII, ist gesetzlich nicht normiert.
Gehört aber die Gabe des Medikaments – mithin seine Anwendung - nicht zu einer Pflegeverrichtung, so gehört auch die Beschaffung des Medikaments nicht zu den Pflegeverrichtungen. Tatbestandlich gehört es – anders als die Klägerin meint - insoweit schon nicht zur Pflegeverrichtung der Nahrungsaufnahme (§ 14 Abs.4 Nr. 2 SGB XI). Denn die Beschaffung eines Medikaments – einschließlich des zur Beschaffung zurückzulegenden Weges - kann auch bei weiter Auslegung des Begriffs der "mundgerechten Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung" nicht hierunter subsumiert werden; dies gilt umso mehr, als die Gabe des Medikaments im vorliegenden Fall schon keine entsprechende Pflegeverrichtung darstellt. Das Beschaffen des Medikaments stellt sich aber auch unter dem Aspekt des "Einkaufens" nicht als Teil einer zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehörenden Pflegeverrichtung dar. Denn der Hilfebedarf ist auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegeversicherungsbezogen zu verstehen. Daher können Hilfeleistungen beim Einkaufen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemittel umfassen, da nur diese den pflegerischen Bereich betreffen (Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 14 SGB XI, RdNr. 134). Hierzu gehört die Beschaffung von Medikamenten nicht, wenn sie – wie hier – nicht einer Pflegeverrichtung dienen. Denn die Zahnschmerzen des Vaters haben als akute und vom 13.05.2008 bis 21.05.2008 bestehende, mithin vorübergehende Gesundheitsstörung, den Pflegebedarf nicht erweitert oder beeinflusst. Sie gehören nicht zu den auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate bestehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI, die Hilfe in erheblichem oder höherem Maße erfordern; der Vater der Klägerin litt pflegebedürftigkeitsbegründend (vgl. das MDK-Gutachten, Blatt 93 der Beklagtenakte) an depressiv gefärbter dementieller Entwicklung, einer Leistungsminderung bei Herzinsuffizienz, Z.n. ACE-Stenose und Polyarthrose). Steht aber die Erkrankung und auch nicht deren Behandlung (dazu s.o.) nicht in Zusammenhang mit der Pflege, so gehört auch die Beschaffung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente nicht zur hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI.
Vor diesem Hintergrund musste der Senat feststellen, dass die Klägerin das Medikament Dolomo N1 nicht im Rahmen einer Pflegeverrichtung beschafft hat, sondern im Rahmen des zur Behandlungspflege gehörenden Beschaffungsvorgangs. Der Senat teilt daher nicht die vom Bayerischen LSG (11.11.2014 – L 2 U 254/14 – juris RdNr. 46 ff.) vertretene Auffassung, das Abholen eines Rezeptes beim Arzt und dessen Einlösung bei der Apotheke sei eine Verrichtung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI. Denn auch wenn die Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung keinen unmittelbaren Bezug zu den Grundpflegeverrichtungen aufweisen (Bayerisches LSG a.a.O. RdNr. 48), so gehört die Gabe, mithin auch die Versorgung mit Medikamenten gerade nicht zu dem von der Pflegeversicherung abgedeckten Lebensbereich. Insoweit genügt es im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gewährten Versicherungsschutzes nicht, dass der Vater der Klägerin pflegebedürftig i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI, die Klägerin selbst Pflegeperson nach § 19 Satz 1 SGB XI war und der Vater wegen seiner Pflegebedürftigkeit das Medikament nicht selbst beschaffen konnte. Vielmehr ist auch im Rahmen des Versicherungsschutzes das von der Pflegeversicherung abgedeckte Lebensrisiko zu berücksichtigen, wozu die Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der Behandlungspflege und deren Beschaffung gerade grds. nicht gehört.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie sei auf dem Weg vom Einkauf von Lebensmitteln für ihren Vater und ihre Mutter gewesen, begründet dies keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Er wertet ihr Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft, denn es enthält jeweils der Prozesslage angepasste Steigerungen und Ungereimtheiten, die auch bei lebensnaher Betrachtung nicht befriedigend aufgelöst werden konnten.
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon zu ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Angaben gemacht hatte, hat sie auch bewusst zu Beginn des Verfahrens angegeben, auf dem Weg zu ihrer Mutter gewesen zu sein um für diese Pflegetätigkeiten auszuüben, später war es der Vater, der Medikamente und Rehfleisch benötigt hatte. Zur Begründung dieser falschen Angaben hatte sie vor dem 6. Senat des LSG ausgeführt, dies sei "aus versicherungstechnischen Gründen" erfolgt. Mithin hat die Klägerin bewusst und gewollt falsche Angaben gemacht. Diese Verhaltensweise hat die Klägerin auch hinsichtlich anderer relevanter Punkte gezeigt. So hatte sie zunächst die Besorgung der Medikamente in den Vordergrund gerückt (vgl. ihren Widerspruch vom 29.09.2008), später hat dann aber die Beschaffung von Wildfleisch im Vortrag zunehmend an Bedeutung gewonnen (vgl. Berufung im Verfahren L 6 U 221710, so auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Auch war im ursprünglichen Klageverfahren ausdrücklich von der Klägerin vorgetragen worden, dass die Besorgung des Wildfleisches nicht im Hintergrund gestanden und sich auch nicht etwa mehr oder weniger beiläufig ergeben habe. Die Klägerin hat hierzu (Blatt 20 der SG-Akte S 10 U 535/09 = Seite 6 des Schriftsatzes vom 21.04.2009) ausdrücklich angegeben: "Sie [gemeint ist die Abholung des Rehfleisches] hätte auch stattgefunden, wenn der Vater an diesem Tage keine Medikamente benötigt hätte." Dagegen hat sie mit ihrem späteren Widerspruch ausgeführt (Blatt 415 der Beklagtenakte = Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.05.2013): "Soweit das LSG zu der Auffassung gelangt ist, sie hätte diesen Weg [gemeint ist der Weg zu Dr. S. um die Rehinnereien abzuholen] auch auf sich genommen, wenn der Vater nicht pflegebedürftig gewesen wäre, ist dies unrichtig." Mithin hat die Klägerin unzutreffende, zumindest bewusst interessengeleitete Angaben gemacht. Auch vor dem Senat hat die Klägerin nunmehr erstmals vorgetragen, sie habe ihre Eltern mit dem Wildfleisch überraschen wollen. Ihre Eltern hätten in ihrer Heimat sehr oft Wild, insbesondere Wildschwein, gegessen. Sie habe gedacht, dass ihrem Vater, der sehr schmerzempfindlich gewesen sei, wegen der Überraschung und der damit verbundenen Heimatgefühle, die sie mit der Rehfleischgabe bei ihren Eltern wecke, das Essen leichter falle und er die Schmerzen kurze Zeit vergesse. Sie habe sich so sehr über die Nachricht gefreut, weil die Möglichkeit, ein Wildgericht zuzubereiten, an diesem Tag besonders gut gepasst habe, dass sie auf der Fahrt zur Familie S. noch einmal bei den Eltern Halt gemacht hatte und ihnen eine Überraschung, ohne konkret zu sagen welche, angekündigt hatte.
Dieses variantenreiche und jeweils angepasste Vorbringen erlaubt keine zuverlässige neue Sachverhaltsfeststellung im Vergleich zu dem vorangegangenen Verfahren. So dass bereits hinsichtlich der Sachverhaltsvariante einer Pflegeleistung durch hauswirtschaftliche Versorgung weder ein unzutreffender Sachverhalt noch eine unrichtige Rechtsanwendung hat festgestellt werden können.
Doch selbst dann, wenn der Senat das letzte Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, ergibt sich kein Anspruch auf eine Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X.
Als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung werden solche Verrichtungen berücksichtigt, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich sind (Udsching in Udsching, SGB XI, § 14 RdNr. 41; Meßling, a.a.O., § 14 SGB XI RdNr. 133). Hierzu zählt § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das – vorliegend alleine in Betracht kommende – Einkaufen. Der Begriff des "Einkaufens" ist gesetzlich nicht näher definiert. Er wird von der Rechtsprechung auch nicht eng ausgelegt. So umfasst das Einkaufen z.B. auch den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, sowie die Kenntnis der Genieß- bzw. Haltbarkeit von Lebensmitteln (BSG 28.06.2011 - B 3 P 12/00 R - juris RdNr. 16; BSG 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 7 = juris RdNr. 14; BSG 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R - BSGE 82, 27 = juris RdNr. 15; Udsching a.a.O., § 14 RdNr. 41). Auch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 08.06.2009 (geändert durch Beschluss vom 16.04.2013) gehen davon aus, dass die Verrichtung des Einkaufens auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln beinhaltet, ferner den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel ist hier zu berücksichtigen (D 4.4 Ziffer 16, Seite 75 f.). Damit umfasst die Pflegeverrichtung die Beschaffung von Lebensmitteln, Körperpflegemitteln oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mithin die Versorgung des Pflegebedürftigen mit denjenigen Gütern, die laufend sowohl für die Sicherung seiner Existenz als auch für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind (Bayerisches LSG 11.11.2014 – L 2 U 254/14 –juris RdNr. 46 ff.). In diesem Sinn hat auch Meßling (in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 14 SGB XI, RdNr. 134) die hauswirtschaftliche Versorgung definiert.
Dass es bei dieser Versorgung des Pflegebedürftigen i.S. einer Beschaffung der beschriebenen Güter auf den Bezahlvorgang oder zumindest die Eingehung einer Kaufpreisschuld i.S.d. § 433 Abs. 2 BGB ankäme, lässt sich weder dem Gesetz noch seinem Sinn und Zweck entnehmen. Daher scheitert der Versicherungsschutz der Klägerin nicht schon daran, dass sie das Rehfleisch (Herz und Leber eines jungen Bockes) von Familie Dres. S. geschenkt bekommen hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin die Rehinnereien "bei der Pflege" ihres Vaters bzw. ihrer Mutter besorgt hat.
Der Senat konnte jedoch feststellen, dass die Klägerin auch unter dem Aspekt der Besorgung von Lebensmitteln für ihren pflegebedürftigen Vater und ihre pflegebedürftige Mutter im Moment des Unfallereignisses nicht einer Pflegeverrichtung, mithin keiner versicherten Pflegetätigkeit nachgegangen ist.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist maßgebend, ob der Versicherte eine den Versicherungsschutz gewährende Tätigkeit ausübte und auch hat ausüben wollen (vgl. BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R - juris). Ist das objektive Verhalten allein noch keiner abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Versicherungstatbestand zugänglich, eine solche Subsumtion aber auch nicht ausgeschlossen, kann die finale Ausrichtung des Handelns an der objektivierten Handlungstendenz bestimmt werden (vgl. BSG 26.06.2014 a.a.O.). Danach muss die Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden (BSG 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 = juris). Ob ein solcher Zurechnungszusammenhang besteht, ist bei nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personen wertend danach zu bestimmen, ob die jeweilige Betätigung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., z.B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 42). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis, erforderlich. Innerhalb dieser Wertung ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Eine betriebsbezogene, Versicherungsschutz gewährende Handlungstendenz liegt vor, wenn der Versicherte mit der betreffenden Verrichtung bezweckt, der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu dienen. Diese Handlungstendenz ist rechtlich nur relevant, wenn sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (st. Rspr, z.B. BSG 12.04.2005, - B 2 U 11/04 R - juris; BSG 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R - juris). Dem privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten dienen dem Interesse des Versicherten und nicht dem Unternehmen. In der Regel unversichert sind daher höchstpersönliche und eigenwirtschaftliche Verrichtungen. Danach ist vorliegend erforderlich, dass die Abholung von Rehinnereien wesentlich der Pflegeverrichtung gedient hat. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Halbsatz 2 SGB VII nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommt.
Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine hierauf gerichtete Handlungstendenz besaß, konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Denn in die vom Senat zu treffende Wertentscheidung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles einzustellen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin die Rehinnereien bei Familie Dr. S. abgeholt hat, was an sich keine objektive Handlungsrichtung aufweist, und nach ihrem Vorbringen auf dem Weg zu ihren Eltern war, wo sei das Fleisch zusammen mit den für den Vater bestimmten Medikamenten abgeben und zubereiten wollte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin die so gegenüber der Beklagten und den Gerichten behauptete Absicht am Abend des 18.05.2008 nach eigenem Bekunden umgesetzt und das Rehfleisch – nach kurzem Einlegen in Milch - der Mutter und dem Vater des Klägers zubereitet hat; diese haben das Zubereitete auch gegessen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann angegeben haben, selbst weder Wild noch Innereien zu essen, und dass es sich bei der abgeholten Menge an Rehinnereien (Herz und Leber eines jungen Bockes, Dr. S. sprach von ca. 500 Gramm) um eine eher nicht für den Verzehr durch viele Menschen geeignete Nahrungsmenge gehandelt haben dürfte.
Auch zu berücksichtigen sind die Zahnschmerzen des Vaters der Klägerin, aber auch der von ihr als kritisch bezeichnete Zustand des Gebisses der Mutter, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin am Donnerstag bzw. Freitag bereits Nahrungsmittel für das Wochenende eingekauft hatte und dabei sowohl um den kritischen Gebisszustand der Mutter als auch um die Zahnschmerzen des Vaters und die bevorstehende Extraktion des Zahnes gewusst hatte, daher – allein schon im Hinblick auf den angeblichen Gebisszustand der Mutter - entsprechend leicht zu kauende Lebensmittel eingekauft hatte – was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hatte -, die auch am Sonntag noch vorrätig waren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter der Klägerin nach dem 18.05.2008 bis zumindest 21.05.2008, als der Zahn des Vaters gezogen wurde, das vom Ehemann zubereitete Essen, das nicht mehr aus Rehfleisch, sondern noch aus den von der Klägerin in der Woche zuvor beschafften Lebensmitteln bestanden hatte, problemlos verspeisen konnten und dies auch getan haben.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin bei Dr. S. bereits Wochen vor dem 18.05.2008 wegen Rehinnereien nachgefragt hatte und dabei nicht vorhersehen konnte, ob und wann sie diese bekommen würde. Dabei hatte sie nach Angaben von Dr. S. die Innereien für "ihre Familie" bestellt. Dieser Begriff ist im Ergebnis insoweit indifferent, als damit sowohl die Klägerin mit Ehemann und ihre Kinder aber auch ihre Eltern gemeint sein können. Da zum Zeitpunkt der Bestellung der Rehinnereien aber ein konkreter Bezugszeitpunkt nicht absehbar war, kann die Bestellung auch nicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Bedarf an weichen Lebensmitteln am 18.05.2008 gesehen werden.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Fleisch auch dann abgeholt hätte, wenn ihr Vater keine Zahnschmerzen gehabt hätte. Dies schließt der Senat nicht nur aus ihrem eigenen Vortrag sondern auch daraus, dass die Klägerin wegen Rehinnereien bei Dr. S. angefragt hatte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung beim SG angegeben hatte, das Fleisch bei Dr. S. abgeholt zu haben, weil sie sich auch gedacht habe, sie könne ihren Eltern damit eine Freude machen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, sie habe dem Vater und der Mutter eine Überraschung machen wollen.
In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin auch angegeben, ihr Vater habe schon nimmer übertrieben und habe sogar Ursache dafür gesetzt, dass ihre psychisch erkrankte Mutter nach stationärer Behandlung zunächst bei ihr und nicht beim Vater gewohnt habe. Nun sei die Situation so gewesen, dass die Mutter wieder aufgeregt gewesen sei und der Vater gejammert habe. Mithin hat die Klägerin auch zu verstehen gegeben, sie habe die psychisch angespannte Situation im Elternhaus durch das Schenken einer Leckerei aus Rehinnereien habe entspannen wollen. Das Entspannen angespannter Situationen zwischen dem Pflegebedürftigen und anderen Menschen gehört aber nicht zu den von § 14 SGB XI erfassten Pflegebedarfen und Pflegeleistungen.
Auch ist in der Wertentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Senats bewusst variierte Geschehnisse beschrieben und Angaben bewusst interessengeleitet gemacht hat. Dies hat der Senat oben bereits näher ausgeführt.
Aber selbst bei der Annahme die Angaben der Klägerin seien wahr, ließe sich auch unter Berücksichtigung der Zeugenausführungen ihres Ehemannes sowie derjenigen der Dres. S. ein Zusammenhang zwischen der Unfallfahrt und der Pflegetätigkeit nicht mit Vollbeweis zur Überzeugung des Senats annehmen.
Der Senat stellt insoweit fest, dass die Klägerin Dr. S. lediglich gebeten hatte, wenn er Rehfleisch habe, solle er an sie denken. Soweit diese vage Andeutung bereits eine Bestellung von Rehinnereien "für ihre Familie" beinhaltete, so war diese Bestellung nicht auf einen konkreten Verzehr an einem bestimmten Tag durch ihren Vater bzw. die Mutter gerichtet, konnte mithin auch nicht im Rahmen einer geplanten Haushaltsführung für ihre Eltern berücksichtigt werden. So hatte die Klägerin nachdem die Mutter bereits länger an einem kritischen Gebisszustand litt (Blatt 14/27 der LSG-Akte L 6 U 221/10) und die Zahnbeschwerden des Vaters bereits bekannt waren, am Donnerstag oder Freitag geeignete Lebensmittel für ihre Eltern eingekauft. Diese waren am Wochenende noch nicht aufgebraucht und konnten am Montag und Dienstag (19. und 20.05.2008) auch von ihrem Vater – mit Schmerzmitteln, wie am 18.05.2008 - gegessen problemlos werden. Damit bedurfte es keiner zusätzlichen Versorgung ihrer Eltern mit weichem Fleisch. Diese Versorgungsmöglichkeit hatte sich erst anlässlich des Anrufs von Dr. S. ergeben. Dass diese Versorgung jedenfalls ursprünglich so nicht geplant war, ergibt sich für den Senat aus der Aussage der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG. Denn erst nachdem sie die Nachricht bezüglich des Rehfleisches am 18.05.2008 gefunden hatte, hatte, sie sich überlegt, dass sie damit ihren Eltern eine Freude bereiten kann; in der mündichen Verhandlung vor dem Senat hat sie insoweit angegeben, den Eltern eine Überraschung, die sie an ihre Heimat denken lasse, habe machen zu wollen. Daraus leitet der Senat ab, dass diese Verwendung des Fleisches so nicht von Anfang an beabsichtigt war. Auch erkennt der Senat aus diesem Geschehensablauf dass die Versorgung mit adäquaten, vom Vater und der Mutter verzehrbaren Nahrungsmitteln – wozu grds. auch eine gesundheitszustandsadäquate Versorgung mit Suppen oder Brei gehören kann, was keinesfalls unzumutbar ist - auch für Sonntag, 18.05.2008, sichergestellt war und es dazu einer spontanen Beschaffung von Rehinnereien nicht bedurfte. Auch gehörte der Verzehr von Rehinnereien nicht zu der für die Eltern der Klägerin üblichen und für eine angemessenen Lebensführung unverzichtbaren Nahrung. Denn insoweit umfassen die Pflegeleistungen nach § 14 SGB XI gerade nur eine gewöhnliche hauswirtschaftliche Versorgung mit Essen. Nicht zur Pflegeverrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung gehören solche Tätigkeiten, die über die Aufrechterhaltung der alltäglichen Versorgung hinausgehen. So gehört zur Pflegeverrichtung des Kochens nicht die Zubereitung eines besonderen Geburtstagsmahles (für die Familie und die Freunde aber auch den Pflegebedürftigen selbst; dazu vgl. Udsching, SGB XI, 4. Aufl., § 14 RdNr. 41). Auch die über das normale Reinigen des Wohnraumes hinausgehende umfassende Reinigung (z.B. Jahresgrundreinigung) gehört nicht zu den Pflegeverrichtungen des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI (Udsching a.a.O. RdNr. 41; so auch Klie in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 3. Aufl., § 14 RdNr. 13). Das Besorgen und Zubereiten einer im Alltag des Pflegebedürftigen ungewöhnlichen Leckerei, gehört damit aber auch nicht zu den erfassten Pflegeleistungen.
Insoweit musste der Senat feststellen, dass die Klägerin am 18.05.2008 nachdem sie die Nachricht vom Rehfleisch gefunden hatte, beschlossen hatte, ihren Eltern, die sie gerade in Unruhe und Verwirrung (Mutter, vgl. Blatt 19 der SG-Akte S 10 U 535/09 = Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.04.2009) sowie mit Schmerzen (Vater) verlassen hatte, eine Freude zu machen. Das Bereiten einer Freude, indem den Eltern eine Überraschung mit Rehinnereien zuteilwerden sollte, welche eine aus der Lebensgeschichte der Eltern erklärliche Wirkung, nämlich das Aufkommen von Heimatgefühlen, hervorrufen sollte, geht jedoch über die Befriedigung von einem Grundbedürfnis hinaus. Die über die Versorgung mit Lebensmitteln hinausgehende Beschaffung von Heimatgefühlen oder eines "Geschenks", das angesichts der vorhandenen Lebensmitteln auch nicht erforderlich bzw. unumgänglich war, gehört auch bei weiter Auslegung nicht zu den Pflegeverrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI. Denn das Bereiten einer Freude oder einer Überraschung setzt gerade voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, die den regulären Umfang überschreitet und gerade nicht im Rahmen einer angemessenen Lebensführung unumgänglich ist. Zu den Pflegeverrichtungen gehören aber lediglich die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen. Damit diente die Abholung der Rehinnereien nicht der Pflegeverrichtung des Einkaufens. Es handelte sich nicht um eine andere Pflegeverrichtung i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI.
Hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles keine der versicherten Pflegeverrichtung dienende Tätigkeit ausgeübt, musste der Senat auch feststellen, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Unfallfahrt und der versicherten Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs.1 Nr. 17 SGB VII besteht. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat auch eine auf Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gerichtete Handlungstendenz der Klägerin nicht feststellen. So wird die von der Klägerin behauptete Handlungstendenz weder durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt noch war ihre erkennbare Handlungstendenz auf die Erfüllung versicherter Zwecke gerichtet. Vielmehr gibt es objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Handlungstendenz gerade nicht der Pflege diente (s.o.). Dass die Eltern der Klägerin nach dem Vorbringen des Ehemannes der Klägerin tatsächlich am Abend des 18.05.2008 in den Genuss der Innereien gekommen sind, genügt für die Annahme der Handlungstendenz nicht.
Dabei hat der Senat die beiden Verrichtungen "Besorgen von Schmerzmitteln" und "Besorgen von Rehinnereien" sowohl getrennt als auch im inhaltlichen Zusammenhang beurteilt und ist zu der Feststellung gelangt, dass sowohl getrennt als auch zusammen betrachtet aber auch im Rahmen der für gemischte Tätigkeiten und gemischte Motivationslagen bestehenden Rechtsprechung (vgl. dazu BSG 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 = juris RdNr. 22; zuletzt BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 = juris RdNr. 20) eine dem Unfallweg das Gepräge gebende, auf Verrichtung einer Pflegeverrichtung gerichtete Handlungstendenz bei der Klägerin nicht bestanden hatte.
Damit musste der Senat feststellen, dass ein versicherter Arbeitsunfall nicht eingetreten war. Die Beklagte hatte bei Erlass des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 das Recht nicht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheids. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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