S 11 AY 35/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 35/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum von März bis April 2015.

Der 1975 geborene Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und bezog vom Beklagten nach Stellung eines Asylantrages in der Zeit vom 25. November 2014 bis 31. Juli 2015 Leistungen nach dem AsylbLG.

Seit 26. November 2014 wohnt der Kläger in einer dezentralen Unterkunft in U ... Die Kosten für Unterkunft (einschließlich der Innenausstattung, der Haushaltsgeräte und -gegenstände), Heizung und Stromversorgung hat der Kläger nicht zu tragen; gleiches gilt für gegebenenfalls anfallende Maßnahmen der Wohnungsinstandhaltung und Schönheitsreparaturen.

Bereits am 20. November 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Bekleidung, Wäsche und Schuhe in der Form eines Wertgutscheins in Höhe von 197,82 EUR, den dieser am 27.11.2014 in Höhe von 194,94 EUR in Anspruch nahm. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, keinen Widerspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 11. März 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Geldleistungen für den Zeitraum 01. März bis 31. März 2015 in Höhe von 292,04 EUR und wies zugleich darauf hin, dass die "Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat als Sachleistung" erbracht würden und der "Bedarf für Kleidung bis 30. April 2015 in Form von Wertgutscheinen gedeckt" worden sei. Die Bewilligung und die Berechnung der Leistung gelten nur für den genannten Zeitraum; bei gleichbleibenden Voraussetzungen verlängere sich der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG täglich neu regelungsbedürftig seien und es sich daher bei diesem Bescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele.

Den gegen den Bescheid vom 11. März 2015 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 06. August 2015 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Geldleistungen. Die Ausgabe von Wertgutscheinen für Bekleidung sei bis zum 28. Februar 2015 gesetzlich möglich gewesen; die Anrechnung bereits ausgegebener Wertgutscheine auf den Grundleistungsanspruch sei bei Mischformen der Leistungsgewährung zulässig. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass der Kläger den Bekleidungsgutschein bereits eingelöst und damit seinen Bedarf für den Zeitraum 01. November 2014 bis 30. April 2015 gedeckt habe; das AsylbLG diene der unmittelbaren Existenzsicherung und sei nicht auf nachträgliche Geldleistungen ausgerichtet. Kosten der Unterkunft habe der - dezentral untergebrachte - Kläger nicht zu tragen; dies gelte auch für die Stromkosten. Reparaturarbeiten würden entweder vom Hausmeister oder im Auftrag des Unterkunftsbetreibers von privaten Firmen erledigt.

Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben. Zu deren Begründung wird vorgetragen: Soweit einzelne Bedarfe durch Sachleistungen gedeckt würden, sei ein Abzug einzelner Bedarfspositionen vom Grundleistungsanspruch nur zulässig, soweit er das Ergebnis einer realistischen Schätzung des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistung sei. Dabei sei maximal der Wert der entsprechenden Bedarfsposition zu berücksichtigen, der sich aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 ohne die Fortschreibung nach § 138 bzw. § 28a SGB XII ergebe. Seit dieser Auswertung und bis zum Vorliegen der EVS 2013 könnten für die Zwischenzeit keine realitätsnahen Schätzungen valide abgegeben werden. Eine Fortschreibung auch der einzelnen Abteilungen statt der Summe und damit entgegen der Regelung in § 138 sowie § 28a SGB XII sage nichts über die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen aus, sondern stelle lediglich eine Anpassung anhand der zu 70% zu berücksichtigenden jährlichen Preisentwicklung und der zu 30% zu berücksichtigenden Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter dar. Des Weiteren sei nicht bekannt, in welcher Höhe für die Unterkunft des Klägers tatsächlich Leistungen für Strom erbracht würden. Auch habe der Kläger vorrangig einen Anspruch auf Geldleistungen für Kleidungsbedarfe. Sachleistungen seien nur zulässig, soweit es nach den Umständen erforderlich sei; solche seien jedoch nicht erkennbar. Jedenfalls könnten in der Vergangenheit ausgegebene Gutscheine nur dann berücksichtigt werden, wenn durch sie aktuell der Bedarf gedeckt sei. Dies sei im März 2015 erkennbar nicht mehr der Fall gewesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt in der mündlichen Verhandlung,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger im Zeitraum vom 01. März 2015 bis zum 30. April 2015 Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die getroffene Entscheidung für zutreffend. Sofern Bedarfe durch Sachleistungen befriedigt würden, seien die auszuzahlenden Beträge nach § 3 AsylbLG entsprechend zu kürzen. Maßgebend sei insoweit das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) vom 16. Februar 2015 (Az.: V5/6741.03-1/15) und die dort ausgewiesenen Werte der einzelnen Bedarfsabteilungen. Mit Ausgabe des Bekleidungsgutscheins und dessen Einlösung sei der Bedarf des Klägers an Herbst- und Winterbekleidung hinreichend gedeckt gewesen. Ein weiterer Bedarf sei nicht geltend gemacht worden. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz sei im Recht der Sozialhilfe allgemein anerkannt und finde auch im AsylbLG Anwendung. Dass sich nach Erlass des Bescheides vom 20. November 2011 die Beträge der Abteilung 3 ge-ändert hätten und damit bei der Berechnung der für März und April 2015 auszuzahlenden Geldleistungen letztendlich andere Werte für Kleidung (Abteilung 3) abgezogen würden als im Rahmen des Gutscheins bewilligt worden seien, müsse unberücksichtigt bleiben. Entscheidend sei alleine, dass der betreffende Bedarf gedeckt gewesen sei. Der Kläger sei in einer dezentralen Unterkunft untergebracht; Leistungen für Unterkunft, Heizung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter würden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylbLG gesondert als Sachleistung erbracht. Ein vom Kläger selbst zu deckender Bedarf bestünde in diesem Bereich nicht; demzufolge sei der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 4) bei der Berechnung der auszuzahlenden Geldleistungen in Abzug zu bringen.

Mit Bescheid vom 02. April 2015 hat der Beklagte dem Kläger - unter Berücksichtigung eines notwendigen Bedarfs an Kleidung (Abteilung 3) - Geldleistungen für den Zeitraum 01. Mai bis 31. Mai 2015 in Höhe von 325,61 EUR bewilligt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 hat der Beklagte nach richterlichem Hinweis erklärt, dass dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 20. November 2014 für den Zeitraum November 2014 bis April 2015 weitere Leistungen für Bekleidung und Schuhe in Höhe von insgesamt 5,58 EUR bewilligt werden.

Verwiesen wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2015, mit welchem dem Kläger für den Monat März 2015 Grundleistungen in Höhe von 292,04 EUR bewilligt worden sind; hiergegen wendet sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

Streitgegenständlicher Zeitraum sind dabei jedenfalls die - zum Gegenstand des Klageantrages gemachten - Monate März und April 2015. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2015 Leistungen nach § 3 AsylbLG "für 01.03.2015 - 31.03.2015" bewilligt und diesen mit dem Zusatz versehen, dass " [sich] bei gleichbleibenden Voraussetzungen der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, [verlängert]". Für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat März 2015 beschränkt, während die Weiterbewilligung für den Folgemonat nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise konkludent durch Auszahlung erfolgt ist; diese konkludente Leistungsbewilligung wiederum ist mit der Widerspruchserhebung in das Vorverfahren nach § 86 SGG analog einzubeziehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rz. 11; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R, Rz. 10).

2. Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

2.1. Die in den Mittelpunkt des Vorbringens gestellte Frage nach höheren Leistungen für Bekleidung und Schuhe ist nicht Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides; ein hierauf abhebendes Begehren muss mangels Beschwer offensichtlich ins Leere gehen.

Nach der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Rechtslage wurde der notwendige Bedarf an Kleidung (und Schuhen) durch Sachleistungen gedeckt; konnte Kleidung nicht geleistet werden, so konnte sie gleichwohl in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG a.F.). Der Beklagte hat daher im Grundsatz in nicht zu beanstandender Weise den Bedarf des Klägers an Kleidung (und Schuhen) für den Zeitraum November 2014 bis April 2015 durch Ausgabe eines Wertgutscheins ("Gutschein für Bekleidung, Wäsche und Schuhe" - bestandskräftiger Bescheid vom 20. November 2014) gedeckt. Der mit dem Wertgutschein zugesprochene (zweckgebundene Betrag) in Höhe von 197,82 EUR (richtigerweise 197,88 EUR) ergibt sich wiederum aus den seinerzeit für den Beklagten maßgeblichen Vollzugshinweisen des StMAS vom 13. November 2013 (Az.: V5/6741.03-1/15) und dem dort ausgewiesenen Regelbedarfsanteil für die Abteilung 3 ("Bekleidung und Schuhe") der (fortgeschriebenen) EVS 2008 in Höhe von 32,98 EUR monatlich.

Der Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 enthält deshalb folgerichtig weder in seinem verfügenden noch in seinem begründenden Teil einen pauschalen, den Durch-schnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnden Einzelbetrag für Bekleidung und Schuhe als Rechenposten; es erfolgt allein der informatorische Hinweis, dass "der Bedarf für Kleidung [ ...] bis 30.04.2015 in Form von Wertgutscheinen gedeckt [wurde]". Dass dem widersprechend in einem (standardisierten) Tabellenelement zur Leistungshöhe in den einzelnen Regelbedarfsstufen von "Geldleistungen für Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Bargeldbedarf in EUR" die Rede ist, ist unschädlich, da es sich hierbei offensichtlich um eine terminologische Ungenauigkeit handelt, die zu berichtigen der Beklagte unterlassen hat. Die Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015 ergibt deshalb, dass dieser im Hinblick auf Leistungen für Kleidung und Schuhe keine neue Sachentscheidung getroffen hat, sondern lediglich einen informatorischen Hinweis (ggf. in Form einer wiederholenden Verfügung) enthält; dass der - inzwischen bestandskräftige - Bescheid vom 20. November 2014 mangels Rechtsbehelfsbelehrung zu dieser Zeit noch anfechtbar war, ist ohne Belang (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21/14, 1 WB 30/14, Rz. 38). Der Beklagte war entgegen dem Kläger auch nicht dazu gehalten, über den Anspruch des Klägers auf Grundleistungen gleichsam im Wege einer förmlichen Gesamtentscheidung zu befinden; denn das AsylbLG lässt "Mischformen" der Leistungsgewährung gerade auch innerhalb des notwendigen Bedarfs zu (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 AsylbLG). Es ist daher unter verfahrensrechtlichen wie auch materiell-rechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn über einzelne Elemente des Gesamtanspruches nach § 3 AsylbLG in unterschiedlichen Formen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten entschieden wird.

Nicht zu entscheiden war daher, ob der Kläger für dem Zeitraum November 2014 bis April 2015 einen höheren Anspruch auf Leistungen für Kleidung (und Schuhe) geltend machen kann, weil sich die Höhe der monatlichen Einzelbeträge für die Abteilung 3 zum 01. Januar 2015 bzw. zum 01. März 2015 im Vergleich zu dem Bescheid vom 20. November 2014 zu Grunde gelegten Regelbedarfsanteil (fälschlicherweise 32,97 EUR anstatt 32,98 EUR) erhöht hat. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat die erkennende Kammer jedoch darauf hingewiesen, dass einem entsprechenden Vorbringen nicht mit dem Hinweis entgegen getreten werden kann, dass "entscheidend
[ ...] einzig [ist], dass der betreffende Bedarf gedeckt war und der damit aktuell in der Regelleistung enthaltene Betrag für diesen - bereits gedeckten Bedarf - in Abzug zu bringen ist". Denn Leistungen in Form von Wertgutscheinen stellen gerade keine Sachleistungen dar, mit denen stets eine unmittelbare Bedarfsdeckung verbunden wäre (vgl. BT-Drucks. 12/5008, S. 16 rechte Spalte; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rz. 108 f.). Der Beklagte hat sich deshalb im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung - und außerhalb des Verfahrens - dazu bereit erklärt, dem Kläger für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 zusätzliche Leistungen für Kleidung und Schuhe in Höhe von insgesamt 5,58 EUR zu bewilligen (zur Berücksichtigung des bereits mit dem Wertgutschein zugesprochenen Geldbetrages für Kleidung vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 108 a.E.).

2.2. Die vom Beklagten erfolgte "Kürzung" der Geldleistungen um die durch Sachleistung gedeckten notwendigen Bedarfe der Abteilung 4 der im Rahmen der Sonderauswertung EVS 2008 ermittelten bzw. fortgeschriebenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben ("Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung") ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Geldleistungen für "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung".

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger Ausgaben für die in der Abteilung 4 abgebildeten Bedarfe nicht zu tragen hatte, da diese durch Sachleistungen gedeckt wurden. Der Beklagte durfte dabei auch zu Recht Sach- anstelle von Geldleistungen erbringen, § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Ausweislich der Gesetzesbegründung können insbesondere Bedarfe, die über Abteilung 4 Bestandteil des notwendigen Bedarfs sind, aufgrund der Art der bereitgestellten Unterkunft durch Sachleistungen gedeckt werden (BT-Drucks. 18/3160, S. 12; vgl. auch Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 11/15, § 3 AsylbLG Rz. 105 ff. m.w.N.; Adolph, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: 11/2015, § 3 AsylbLG Rz. 79 ff.). Dies gilt vor allem bei einer - wie hier - Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften, wo sich die "Erforderlichkeit" von Sachleistungen schon aus der Art der konkreten Unterbringungssituation ergibt; so wäre etwa die Anbringung von separaten Stromzählern in Wohnräumen der Gemeinschaftsunterkunft mit einem nicht zu vertretenden Sachaufwand verbunden und würde im Falle der Mehrbelegung eines Zimmers ohnehin ins Leere gehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 1994 - 12 CE 94.707, Rz. 22). Die in den Wohn- und Gemeinschaftsräumen anfallenden Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen wiederum werden durch den vor Ort beschäftigten Hausmeister oder durch Dritte kostenschonend und im Sinne eines einheitlichen Gesamtstandards durchgeführt.

2.3. Konnte der Beklagte daher zu Recht Sachleistungen erbringen, folgt hieraus zugleich, dass der Kläger - zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Bedarfsdeckung - keinen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung dieser Bedarfe hat, § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ("anstelle"; BVerfG, a.a.O., Rz. 108 f.; SG Hannover, Urteil vom 04. Juli 2014 - S 53 AY 75/13, Rz. 15). Der Geldbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG ist daher um den darin enthaltenen Anteil für "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung" (Abteilung 4) zu mindern. Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn - wie hier - dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. Frerichs, a.a.O., § AsylbLG Rz. 165 f.; vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2013 - L 7 AS 644/13 B ER, Rz. 35); ob dies - wofür viel spricht - auch dann gilt, wenn der Großteil des notwendigen Bedarfes durch Sachleistungen gedeckt wird, kann dahinstehen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Höhe der bewilligten Geldleistungen nicht zu beanstanden. Bis einschließlich 28. Februar 2015 war zur Bestimmung der Leistungshöhe des notwendigen Bedarfs die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) getroffene Übergangsregelung maßgeblich. Mit Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014, (BGBl. I 2014, S. 2187) hat der Bundesgesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) - in nicht zu beanstandender Weise - bundesrechtlich umgesetzt und die Leistungssätze im AsylbLG neu geregelt; für die Zeit ab 01. März 2015 wurden die Beträge nach § 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 AsylbLG entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für das Jahr 2015 um die dort festgeschriebene Veränderungsrate des Mischindexes von 2,12% fortgeschrieben (Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 01. März 2015, BGBl. I 2015, S. 25; vgl. ausführlich Frerichs, a.a.O., § 3 AsylbLG Rz. 132 ff.). Danach betrug im streitgegenständlichen Zeitraum der notwendige Bedarf für alleinstehende Leis-tungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) 216 EUR monatlich; auf die Abteilung 4 ("Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung") entfiel dabei ein Wert von 33,39 EUR monatlich (vgl. die zutreffenden Vollzugshinweise des StMAS vom 16. Februar 2015 - V5/6741.03-1/15, S. 6). Der Bargeldbedarf wiederum betrug 143.- EUR monatlich. Der Beklagte hat daher dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2015 in nicht zu beanstandendem Umfang Geldleistungen - ohne Berücksichtigung eines notwendigen Bedarfes an Kleidung in Höhe von 33,57 EUR (bestandskräftiger Bescheid vom 20. November 2014) - in Höhe von 292,04 EUR monatlich bewilligt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Rechtskraft
Aus
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