Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 82/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 726/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 11/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB d.Kl. zu 2) als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird aufgehoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 24.5.2007 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Klägerin zu 2) wurde 2004 gegründet und ist auf dem Gebiet des betreuten Wohnens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Sie wird durch ihre Gesellschafterinnen vertreten. Eine Geschäftsführung ist nicht bestellt. Die Klägerin zu 2) betreut Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Alltag allein zu meistern und der ambulanten Betreuung bedürfen. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine festangestellten Mitarbeiter im Betreuungsbereich. Ihre Tätigkeit beruht auf den Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung vom 7.7.2006 (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie Nachfolgevereinbarung vom 17/29.12.2008), die auszugsweise wie folgt lautet und auf die im Übrigen Bezug genommen wird:
"( ...) § 2 Personenkreis/Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII,
- die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten sechs Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis: Erwachsene mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie Suchterkrankungen ( ...).
(3) Das Wunsch- und Wahlrecht der betreuten Person bei der Auswahl des Leistungserbringers gemäß SGB XII, SGB IX und SGB XI ist nicht berührt.
(4) Hinsichtlich der Betreuungsverpflichtung des Leistungserbringers gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
§ 4 Qualität der Leistung
(1) Strukturqualität
- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (siehe Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (siehe Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung. ( ...)
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. ( ...)
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
- Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen.
( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Prozessqualität ( ...)
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3) ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert.
( ...)
(3) Ergebnisqualität ( ...)
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. ( ...)
§ 5 Personelle Ausstattung
(1) Fachkräfte
- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen / Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen /Heilpädagogen. - Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.
( ...)
(3) Fallverantwortung
Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.
( ...)."
Auf dieser Grundlage schloss die Klägerin zu 2) mit den zu betreuenden Personen Betreuungsverträge ab. Nach dem exemplarisch vorgelegten Exemplar, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es darin auszugsweise:
"§ 1 Art und Inhalt der Leistungen
( ...)
2. Grundlage der Leistung Grundlage für die Leistung ist der individuelle Hilfeplan. Das Betreuungsangebot wird gemeinsam mit dem/der Leistungsempfänger/in erarbeitet und in der Hilfeplankonferenz bzw. mit dem Landschaftsverband Rheinland vereinbart. ( ...)
§ 3 Rechte und Pflichten des Klienten
( ...)
2. Der/die Klient/in verpflichtet sich nach Erstellung und Bewilligung des individuellen Hilfeplans unser Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Ferner verpflichtet er/sie sich, an den vereinbarten Angeboten pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Terminvereinbarungen sind einzuhalten. Vereinbarte Termine, die aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, sind bis 24 Stunden vorher abzusagen.( ...)
§ 7 Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages
( ...)
3. a) Innerhalb der Laufzeit des Vertrages ist eine ordentliche Kündigung seitens des Klienten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich.
( ...)"
Die am 00.00.1979 geborene Klägerin zu 1) ist gelernte Erzieherin und studierte Diplom-Sozialpädagogin. Sie schloss ihr Studium im Februar 2008 ab. Bereits zuvor war sie aufgrund eines mit der Klägerin zu 2) am 23.5.2007 geschlossenen Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeit für diese tätig. Dieser Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
"I.
... Die zur Durchführung der Betreuung erforderlichen Termine stimmt der Auftragnehmer mit den zu betreuenden Personen unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
Die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber. Die Fachleistungsstunde wird mit einem Honorar in Höhe von netto à 25,00 EUR abgerechnet.
Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplanes in Abstimmung mit X zu betreuen.
Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
II.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben, über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuenden Personen und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein könnten.
...
IV.
Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
Der Auftragnehmer erklärt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 SGB IV ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20 - 25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens 20 - 25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch künftig in einem Auftrag von mindestens ca. 20 - 25 % sowohl vom zeitlichen Volumen als auch vom Honorar bzw. Einnahmevolumen her für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
Insoweit ist er ausdrücklich auf die Kriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV hingewiesen worden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die Aufträge für Dritte sowohl bezüglich des zeitlichen Umfangs als auch bezüglich der Einkünfte auf weniger als 20 % sinken. Die Mitteilungspflicht setzt dann ein, wenn im Monatsdurchschnitt - bezogen auf drei Monate - die vorgenannte Grenze unterschritten ist.
Für den Fall, dass die Mitteilung verspätet erfolgt, bleiben Schadensersatzansprüche des Auftraggebers vorbehalten.
Zwischen den Vertragsparteien besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
V.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht.
Für den Fall, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen durch einen Sozialversicherungsträger oder eine andere Behörde festgestellt wird, dass der Auftragnehmer der Sozialversicherungspflicht - möglicherweise auch teilweise - unterliegt, verpflichtet sich der Auftragnehmer im Innenverhältnis, die dafür zu entrichtenden Beiträge alleine abzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass die entsprechende Verpflichtung rückwirkend festgestellt wird.
Soweit der Auftraggeber von dem Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer ihn in vollem Umfang frei, soweit gesetzlich zulässig. Soweit nach der gesetzlichen Regelung eine vollständige Freistellung des Auftraggebers nicht möglich ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber zur Hälfte freizustellen.
Die Erstattungspflicht nach den vorgenannten Absätzen 3 und 4 greift insbesondere dann ein, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach § IV des Vertrages zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, dass er nur noch eingeschränkt für Dritte tätig ist.
VI.
Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus.
Sollte sich im Rahmen einer Überprüfung ergeben, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger eine Versicherungspflicht feststellen, werden bei Fortsetzung der Zusammenarbeit ab dem Zeitpunkt der Feststellung das Honorar bzw. die Stundensätze dergestalt angepasst, dass das Nettohonorar bzw. der Netto-Stundensatz um 30 % gekürzt wird.
Bei dem im Rahmen der Kürzung errechneten Betrag handelt es sich dann um den Brutto-Arbeitslohn des Mitarbeiters, der diesem ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht zusteht. Soweit diese Feststellung rückwirkend erfolgt und höhere Honorare in der Vergangenheit gezahlt worden sind, handelt es sich dabei um einen Vorschuss, der mit zukünftig fällig werdenden Zahlungen verrechnet wird bzw. von dem Auftragnehmer zu erstatten ist.
VII.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
VIII.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
IX.
...
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
Das dem Vertrag zugrunde liegende Formular enthält zudem eine - vollständig gestrichene - Passage, in der es heißt:
"Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientieren sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbandes Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen."
An den Grund für die Streichung dieser Bestimmung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr erinnern. Sie habe "vielleicht" damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt habe. Sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen gehabt und sei nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens tätig gewesen, z.B. beim Einkauf."
Nach Abschluss ihres Studiums führte die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 1.4.2008 aufgrund eines weiteren Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeiter vom 1.4.2008 und eines Rahmenvertrags vom 1.4.2008 fort, welche den Vertrag vom 23.5.2007 nach dem Willen der Vertragsparteien ersetzen sollten. In dem Rahmenvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:
"X führt im Auftrag des Landschaftsverbandes und anderer Träger Betreuungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch.
Frau C ist bereit, in konkreten Einzelfällen Betreuungen für den Auftraggeber zu übernehmen, wobei zwischen den Vertragsparteien allerdings Einigkeit darüber besteht, dass der Auftragnehmer entsprechende Anfragen des Auftraggebers auch ablehnen kann.
X führt die Betreuung im Regelfall so durch, dass einer betreuten Person zwei Betreuer zugeordnet werden, die die Betreuung sicherstellen.
Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Rahmenvereinbarung:
I.
Soweit es zu einer Betreuungsübernahme durch den Auftragnehmer kommt, stimmt dieser die erforderlichen Termine mit der zu betreuenden Person unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientiert sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen. Bis zur Bewilligung durch den LVR dürfen die Fachleistungsstunden im Hinblick auf die Refinanzierung ein Volumen von 2 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Diese werden zwischen den Parteien gegen entsprechende schriftliche Liquidation mit einem Honorar in Höhe von netto 15 Euro abgerechnet. In Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit X auch eine andere Stundenzahl festgelegt werden. Anfallende Spesen werden nicht erstattet.
Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel, u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplans in Abstimmung mit X zu betreuen.
Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
II.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
III. ( ...)
IV.
Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20-25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens ca. 20-25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch zukünftig in dem vorgenannten Umfang für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
Zwischen den Vertragspartnern besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
V.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das Sozialversicherungspflicht nicht besteht. ( ...)
VI.
Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragsschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus. ( ...)
VII.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
VIII.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
IX.
( ...) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
Der gleichfalls am 1.4.2008 geschlossene Honorarvertrag bezog sich demgegenüber auf eine genau bezeichnete zu betreuende Person. Dieser Vertrag weist im Übrigen teilweise identische Regelungen mit dem Rahmenvertrag auf. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. Der Abschluss zweier Verträge war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin zu 2) zur damaligen Zeit ihr Vertragssystem auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und darauf basierende Betreuungsaufträge umstellte und diese Umstellung im April 2008 noch nicht gänzlich abgeschlossen war.
Dementsprechend wurden zwischen den Klägerinnen Betreuungsaufträge über konkret zu betreuende Personen mit einem festgelegten Stundensatz pro Fachleistungsstunde und einer zeitlichen Abhängigkeit zu dem im Bewilligungsbescheid des LVR genannten Bewilligungszeitraum geschlossen. Dabei handelt es sich um die folgenden Betreuungsaufträge, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird:
Klient - Euro/ Std - Beginn - Ende
W.S - 15,- - 10.7.2007 - nach Absprache
L.W. - 25,- - 24.5.2007 - nach Absprache
W.B. - 25,- - 1.4.2008 - Ablauf des Bewilligungszeitraums
C.B. - 30,- - 1.4.2008 - s.o.
S.M. - 30,- - 1.4.2008 - s.o.
L.W. - 25,- - 1.4.2008 - s.o.
C.B. - 15,- - 15.4.2008 - s.o.
T.G. - 30,- - 20.5.2008 - s.o.
I.Z. - 25,- - 1.7.2008 - s.o.
Die Klägerin zu 1) rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin zu 2) monatlich ab, die diese im Wesentlichen ungekürzt beglich:
Jahr 2007 - Höhe in Euro - Std.
Januar -./. -./.
Februar -./. -./.
März -./. -./.
April -./. -./.
Mai - 400 - 20
Juni - 609 - 30
Juli - 700 - 34,4
August - 736,25 - 40
September - 507,5 - 22,3
Oktober - 192,5 - 10,3
November - 55 - 3
Dezember - 85 - 5
insgesamt: Höhe in Euro = 3.285,26 - Std. = 165
Jahr 2008 - Höhe in Euro - Std.
Januar - 25 - 1
Februar - 205 - 12
März - 915,85 - 35
April - 1509,58 - 70,4
Mai - 1203,3 - 70,5
Juni - 1379,83 - 55,2
Juli - 1221,67 - 55,4
August - 1804,1 - 77,1
September - 1682,5 - 73
Oktober - 1535 - 70,4
November - 1617 - 74,4
Dezember - 1575 - 59,2
insgesamt: Höhe in Euro = 14.673,83 - Std. = 653,6
Jahr 2009 - Höhe in Euro - Std.
Januar - 1521,6 - 57,4
Februar - 1496 - 62,5
März - 1555 - 63,2
April - 1599,3 - 70
Mai - 1448,33 - 64,2
Juni - 1565,5 - 76,5
Juli - 1970,4 - 48,1
August - 1157,4 - 44,4
September - 1085 - 41
Oktober -./. -./.
November -./. -./.
Dezember -./. -./.
insgesamt: Höhe in Euro = 13.398,53 - Std. = 486,3
Die Klägerin zu 1) stellte am 29.4.2008 und die Klägerin zu 2) am 20.6.2008 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1) leiste aufgrund eines Honorarvertrages seit dem 24.5.2007 Betreuungsarbeit für alte Menschen, psychisch Kranke, Behinderte oder Jugendliche im ambulant betreuten Wohnen. Auftraggeberin sei die Klägerin zu 2). Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin zu 2). Sie habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten. Sie erhalte keine Weisungen. Sie erstelle einen Hilfeplan für den LVR. Dieser werde nach Überprüfung durch die Klägerin zu 2) weitergeleitet. Die Prüfung der erbrachten Leistungen der Klägerin zu 1) erfolge durch die Dokumentation, in der sie die Form der Ausübung, die Gestaltung der Stunden etc. festhalte.
Mit Anhörungsschreiben vom 15.8.2008 verwies die Beklagte die Klägerinnen darauf, dass sie die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtige. Die Klägerin zu 2) teilte daraufhin mit, dass sie auf Grundlage des mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Honorarvertrages dieser bei Bedarf die Betreuung eines Klienten anbiete. Im Regelfall werde eine Person von zwei freien Mitarbeitern betreut. Denn es solle eine kontinuierliche Betreuung mit entsprechenden Bezugspersonen geboten werden. Die Termine würden von diesen mit dem Betreuten vereinbart. Wer die Termine wahrnehme und wie die Betreuung ausgeführt werde, entschieden die Betreuer alleinverantwortlich. Eine Anwesenheitspflicht in den Betriebsräumen der Klägerin zu 2) bestehen nicht. Die Honorarkräfte setzten eigene Fahrzeuge und eigene Arbeitsmittel (Schreibmaterial, PC etc.) ein. Die Klägerin zu 2) stelle ihren freien Mitarbeiter den so genannte Vordruck "Nachweis Kontakte" zur Verfügung, damit monatlich Leistungsnachweise erstellt werden könnten. Darin hätten diese Datum und Uhrzeit sowie die betreute Person einzutragen. Sie seien von den betreuten Personen zu unterzeichnen. Das Formular diene einerseits als Basis für die Honorarabrechnung (Abrechnung der geleisteten Stunden ohne Spesen) und andererseits als Nachweis der Tätigkeit gegenüber dem LVR. Auf dem zweiten Formular "Dokumentation" sei festzuhalten, welche Schritte an welchen Tagen erledigt worden seien. Das Formblatt diene zum Nachweis des Inhalts der erbrachten Leistungen gegenüber dem Kostenträger und werde alle zwei bis drei Monate an die Klägerin zu 2) eingereicht. Auf seiner Grundlage könne auch ein Folgehilfeplan erstellt werden. Da bei Übernahme eines neuen Klienten der Hilfeplan durch die Honorarkraft in Absprache mit der betreuten Person erst erarbeitet, mit dem LVR abgestimmt und durch diesen genehmigt werden müsse, trage die Honorarkraft auch ein wirtschaftliches Risiko. Denn auch in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung müsse grundsätzlich die Betreuung gewährleistet werden. Soweit der Hilfeplan durch den LVR ganz oder teilweise abgelehnt werde, zahle die Klägerin zu 2) 15,00 Euro statt der sonst üblichen 25,00 Euro bzw. 30,00 Euro pro Stunde. Es handle sich zudem nicht um höchstpersönliche Leistungen. Die Betreuungsstunden könnten daher auch durch andere freie Mitarbeiter durchgeführt werden.
Die Klägerin zu 1) teilte mit, dass sie weder auf Anweisung arbeite noch in den Betrieb eingegliedert sei. Sie arbeite in ihrem Arbeitszimmer. Sie werde beim zuständigen Finanzamt als Unternehmerin geführt. Sie werbe für ihre Dienstleistung. Parallel betreue sie noch eine ältere Dame. Darüber hinaus schloss sie sich den Ausführungen der Klägerin zu 2) an.
Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 24.10.2008 fest, dass die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Die Klägerinnen legten am 5.11.2008 und 11.11.2008 gegen die Bescheide Widerspruch ein. Da grundsätzlich ein Jahresstundenkontingent für die jeweils betreute Person bewilligt werde, seien die Mitarbeiter frei, wie diese Stunden monatlich verteilt würden. Die Klägerin zu 1) mache von der Option, Aufträge Dritter anzunehmen, Gebrauch. Nach Bewilligung des Hilfeplanes - jeweils für den Zeitraum eines Jahres - gebe es zum LVR grundsätzlich keine Kontakte mehr. Eine kontinuierliche oder regelmäßige Fachaufsicht finde nicht statt. Der LVR achte darauf, dass Fachpersonal eingesetzt werde und prüfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ob und welche Leistungen erbracht worden seien und inwieweit sich Änderungen ergeben hätten. Ob das bewilligte Stundenkontingent im Bewilligungszeitraum ausgeschöpft werde, entscheide die betreute Person. Insofern trage die Klägerin zu 1) auch hier ein Unternehmensrisiko. Die Kontakte der Klägerinnen untereinander seien auf die Fälle beschränkt, bei denen es mit einer betreuten Person Unstimmigkeiten gebe, der Bewilligungszeitraum für den Hilfeplan ende, die Leistungsquittungen und Kurzdokumentationen in regelmäßigen Abständen eingereicht würden oder ein neuer Antrag gestellt werden müsse.
Ab dem 24.2.2009 wurde die Klägerin zu 1) zudem als Honorarkraft bei dem Aachener Betreuungsbüro L und N GbR aufgrund eines Rahmenvertrags vom 23.2.2009 tätig.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.4.2009 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der Feststellung der abhängigen Beschäftigung. Die Gesamtabwägung spreche nicht für eine selbständige Tätigkeit. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung im Rahmen eines Stundenhonorars erfolgsunabhängig erfolge. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Kapitaleinsatz liege nicht vor. Die Arbeitszeit für die zu betreuende Person ergebe sich aus dem Bedarf und werde auf der Grundlage des Hilfeplanes in Stunden bestimmt. Eine Festlegung des Arbeitsortes ergebe sich aus den Bedürfnissen des Betreuten. Die Klägerin zu 1) könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne. Nach Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
Die Klägerin zu 1) hat dagegen am 27.5.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Sie stehe in keiner Weise in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) hat am 5.6.2009 ebenfalls Klage vor dem SG Aachen eingereicht, welche ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 23 R 82/09 geführt und mit der Klage der Klägerin zu 1) durch Beschluss vom 15.9.2009 kammerübergreifend verbunden worden ist.
Die Klägerinnen haben ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin zu 2) darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Bewilligung zusätzlicher Betreuung stelle, wenn sie feststelle, dass der im Hilfeplan vorgesehene zeitliche Rahmen nicht ausreiche. Der LVR könne diesen Antrag genehmigen oder ihn ablehnen. In welchem zeitlichen Umfang Betreuungsstunden stattfinden, entscheide die Klägerin zu 1) als Betreuerin. Die Abstimmung der Termine zwischen den zwei Betreuern ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein Zeichen für eine Eingliederung. Auf den zweiten Betreuer könne die Klägerin zu 1) im Verhinderungsfall zurückgreifen. Es solle im Rahmen der Betreuung eine gewisse Kontinuität gewährt werden.
Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 12.2.2010 ihre bisher erlassenen Bescheide dahingehend abgeändert hat, dass in der von der Klägerin zu 1) seit dem 24.5.2007 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallbetreuerin bei der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 1.3.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, hat die Klägerin zu 1) beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin für die Klägerin 2) als Auftraggeberin ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Betreuerin ab 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte hat jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihren Bescheiden festgehalten. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) die Betreuung einer konkreten Person entweder alleine oder zusammen mit einem anderen Mitarbeiter übernehme. Sämtliche zu gewährenden Leistungen seien vorab vom LVR zu genehmigen und würden in einem Hilfeplan festgehalten. Mit diesem werde auch das Stundenvolumen der Betreuung abgestimmt. Diese werde dann durch die Klägerin zu 1) in Absprache mit einem zweiten Betreuer wahrgenommen, was für eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) spreche. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht. Der Antrag auf Statusfeststellung sei nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden. Die Klägerin zu 1) sei bereits seit dem 24.5.2007 bei der Klägerin zu 2) tätig. Der Antrag auf Statusfeststellung sei erst am 29.4.2008 bei der Beklagten gestellt worden.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind durch Beschluss des SG vom 20.4.2010 am Verfahren beteiligt worden. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit zum 30.9.2009 bei der Klägerin zu 2) eingestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin zu 1) und die Gesellschafterinnen der Klägerin 2) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 15.10.2010 die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) als Betreuerin für die Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 22.11.2010 zugestellte Urteil hat diese am 21.12.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass sich der LVR zur Erfüllung seiner Aufgaben der Klägerin zu 2) bediene. Entgegen dem SG erstelle die Klägerin zu 1) den Hilfeplan nicht eigenverantwortlich. Eine rechtsgestaltende Vereinbarung eines Hilfeplans existiere allein zwischen dem LVR und der Klägerin zu 2). Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. Die durch den Träger der Sozialhilfe geforderten Qualitätsmerkmale könne die Klägerin zu 2) nur dann gewährleisten, wenn sie gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt sei und diese in ihre Arbeitsorganisation eingliedere. Es müsse die Kontinuität im Betreuungssystem sichergestellt werden. Im Verhinderungsfall sei eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. Der zwischen den beteiligten Vertragsparteien geschlossene Honorarvertrag stehe dem nicht entgegen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die streitigen Bescheide nochmals dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 zudem Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung bestand und die darüber hinaus gehend festgestellte Versicherungspflicht mit dem 30.9.2009 endete. Sie beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 2) trägt vertiefend vor, dass der LVR als Leistungsträger keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nehmen könne. Genehmige der LVR einen Hilfeplan, erfolge dies gegenüber der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) sei nicht verpflichtet, an Maßnahmen wie Teamsitzungen, Supervisionen und Fortbildungen etc. teilzunehmen. Dies sei ihr freigestellt. Die Klägerin zu 2) informiere über solche Fortbildungsveranstaltungen. Während der Studienzeit der Klägerin zu 1) habe die Fallverantwortung bei den Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) gelegen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4), letztere durch Beschluss des Senats vom 14.8.2015 am Verfahren beteiligt, haben keine Anträge gestellt.
Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin zu 2) exemplarisch folgende Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird: Betreuungsvertrag, Hilfepläne, Bewilligungsbescheid des LVR, Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen mit dem LVR, Konzeption des Leistungserbringers, Muster eines Betreuungsvertrags, Muster eines "Nachweis Kontakte", eine durch die Klägerin zu 1) erstellte Dokumentation, weitere Einzelaufträge mit der Klägerin zu 1) sowie einen durch die Klägerin zu 1) erstellten Hilfeplan.
Der Senat hat am 30.7.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme durchgeführt und in diesem sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) angehört sowie die Zeuginnen A, K und P uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 22.11.2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 21.12.2010 eingegangen.
Die Berufung ist zudem nach Abänderung der streitigen Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Beklagte vollumfänglich begründet.
Das SG hat dabei zunächst die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1965, 12/4 RJ 106, 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Die Anfechtungsklagen sind fristgerecht unter Wahrung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG erhoben. Das gilt auch für die Klage der Klägerin zu 2). Ihr ist der Widerspruchsbescheid erst am 5.5.2009 zugegangen. Die Klage ist am 5.6.2009 eingelegt worden. Die Klägerin zu 2) ist ferner auch als GbR nach § 70 Nr. 1 Alt. 2 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 70 Rdnr. 2a; Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B, juris).
Die Klagen sind indes unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.4.2009 und der Bescheide vom 12.2.2010 und 19.8.2015 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht in diesen Bescheiden festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 ausschließlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgebend im vorliegenden Fall ist die Fassung, die die Vorschrift im Streitzeitraum gehabt hat. Soweit die zwischen den Klägerinnen geschlossenen Vereinbarungen auf den in § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. geregelten Katalog von im Sinne einer Vermutung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Kriterien abstellen, ist dies nicht maßgebend, weil diese Regelung durch die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 30.12.2002 (BGBl. I, S. 4621) mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft getreten ist.
Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
1. Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehungen der Klägerinnen war zunächst der Honorarvertrag vom 23.5.2007 und sodann der Rahmenvertrag vom 1.4.2008 einschließlich der auf seiner Basis abgeschlossenen Einzelverträge.
a) Zwar haben die Klägerinnen am 1.4.2008 auch noch einen Honorarvertrag für freiberufliche Mitarbeit geschlossen. Dieser ist indessen für die Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Klägerinnen nicht maßgeblich. Wie die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nämlich glaubhaft bekundet haben, hat die Klägerin zu 2) seinerzeit die mit den Betreuern bestehenden Vertragsverhältnisse auf Rahmenverträge mit darauf basierenden Einzelaufträgen umstrukturiert. Der Honorarvertrag ist auf dieser Grundlage daher nur "irrtümlich" abgeschlossen worden, während maßgebend der Rahmenvertrag vom selben Datum nebst den sodann vereinbarten Einzelaufträgen sein sollte.
b) Dabei bleiben allerdings Ziff. V Abs. 2 bis 4 und Ziff. VI. Abs. 2 und 3 des Honorarvertrages vom 23.5.2007 sowie die entsprechenden Regelungen des Rahmenvertrages vom 1.4.2008 außer Betracht. Denn insoweit sind die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV. Danach darf der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) erkennbar versucht, die sich aus einer Fehlbeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) durch sie ergebenden wirtschaftlichen Risiken auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen. Dies wird von § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV jedoch ausdrücklich untersagt (zur Verbotsgesetzqualität von § 28g SGB IV insoweit auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28g Rdnr. 9 m.w.N.).
c) Die Nichtigkeit der genannten Bestimmungen berührt allerdings die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht. Zum einen haben die Vertragsparteien in Ziff. IX. jeweils geregelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren soll (Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB bzw. - soweit es sich bei den von der Klägerin verwendeten Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte - gemäß § 306 Abs. 1 BGB). Es gilt dann die gesetzliche Vorschrift des § 28g SGB IV (vgl. auch § 306 Abs. 2 BGB).
2. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsbeziehung der Klägerinnen ist ein Dauerschuldverhältnis, das im gesamten Streitzeitraum bestanden hat.
a) Für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 31.3.2008 ist dies offensichtlich, weil der Honorarvertrag vom 23.5.2007 "bis auf weiteres" geschlossen worden ist.
b) Für die Zeit ab dem 1.4.2008 ist ein Dauerschuldverhältnis zwar nicht bereits durch den Rahmenvertrag vom 1.4.2008 begründet worden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entsprechend seiner Bezeichnung auch im rechtlichen Sinn um einen Rahmenvertrag. Ein solcher eröffnet eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, legt jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge fest (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; BGH, Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978). So verhält es sich hier. Die Vertragsparteien haben sich in dem Rahmenvertrag noch nicht auf eine Leistungspflicht der Klägerin zu 1) und damit korrespondierend auf ein allgemeines Heranziehungsrecht der Klägerin zu 2) geeinigt. Dafür spricht zunächst, dass die essentialia negotii des Betreuungsvertrags sich nicht aus diesem Vertrag ergaben, sondern erst noch konkretisiert werden mussten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2012, L 11 KR 3007/11, juris; Senat, Urteil v. 30.4.2014, a.a.O.). Während die Vertragsparteien noch in Ziff. I. des Honorarvertrags vom 23.5.2007 die Höhe der Vergütung einer Fachleistungsstunde und die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden [erfolgt nach Absprache mit der Klägerin zu 2)] vereinbart hatten, sodass nur noch die zu betreuende Person zu bestimmen war, waren die Person, die Vergütung sowie Umfang und Lage der Betreuung (Orientierung an dem Hilfeplan und Bescheiden des LVR) in der Rahmenvereinbarung noch im Wesentlichen offen. Hinzu kommt, dass nach der Präambel zum Rahmenvertrag vom 1.4.2008 sich die Klägerin zu 1) zwar zur Übernahme konkreter Betreuungen bereit erklärte. Es bestand allerdings gleichzeitig Einigkeit darüber, dass sie diese auch ablehnen konnte.
Gleichwohl ist im vorliegenden Fall von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Denn die Einzelbeauftragungen der Klägerin zu 1) erfolgten stets sich zeitlich überschneidend. Sie betreute zudem insbesondere - aber unter Berücksichtigung der Betreuungsaufträge vom 24.5.2007 und 10.7.2007 nicht nur - ab April 2008 durchgehend mehrere Personen im Auftrag der Klägerin zu 2) parallel.
3. Die vor diesem Hintergrund für die Beurteilung heranzuziehenden Verträge, der Vertrag v. 23.5.2007 und der Rahmenvertrag v. 1.4.2008, sprechen - jenseits des erkennbar von der Klägerin zu 2) mit ihnen primär verfolgten Zwecks, die wirtschaftlichen Risiken einer fehlerhaften Statusbeurteilung so weit wie möglich auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen, und trotz des erkennbaren Willens, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen (jeweils Ziff. V.) - in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
a) Zwar bestimmt die Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 in Ziff. I Abs. 7, dass die Klägerin zu 1) die zu leistende Tätigkeit nach ihren eigenen Planungen organisiert und keinen Weisungen der Klägerin zu 2) unterliegt. Die Klägerin zu 1) ist jedoch nach Ziff. 1 Abs. 3 verpflichtet, Art und Umfang ihrer Leistung "ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen" zu orientieren. Die Bindung an den Hilfeplan und die Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2) auf die Arbeit der Klägerin zu 1) werden sodann mit der Formulierung des gemeinsamen Ziels, die Klienten der Klägerin zu 2) auf der Grundlage des für diese erstellten individuellen Hilfeplans und in Abstimmung mit der Klägerin zu 2) zu betreuen, unterstrichen. Schließlich ist die Klägerin zu 1) verpflichtet, "stets die Interessen" der Klägerin zu 2) "im Außenverhältnis" sowohl "gegenüber den zu betreuenden Personen" als auch gegenüber "Dritten wahrzunehmen" (Ziff. I Abs. 7). Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine solche Pflicht zur Interessenwahrnehmung auch in selbständigen Vertragsverhältnissen vorkommt (z.B. in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch [HGB] für den selbständigen Handelsvertreter). Sie trifft über § 241 Abs. 2 BGB indessen auch den Arbeitnehmer, ist also nicht in dem einen oder anderen Sinn als statustypisch anzusehen, sondern in ihrer Relevanz für das jeweilige Vertragsverhältnis zu bewerten.
aa) Der vorliegende Fall ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl an vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) einsetzt. Die Klägerin zu 2) ist verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll, d.h. muss regelmäßig Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste (vgl. dazu schon Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.). Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
bb) Kraft dieser Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" verpflichtet, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Die erwähnten Regelungen aus der Rahmenvereinbarung ("Abstimmung" mit der Klägerin zu 2), Verpflichtung zur jederzeitigen Wahrung deren Interessen) gaben der Klägerin zu 2) auch die Rechtsmacht, diese Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu 1) durchzusetzen. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass es zu den seitens der Klägerin zu 1) stets wahrzunehmenden Interessen der Klägerin zu 2) gehörte, dass diese nicht gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern vertragsbrüchig wurde. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.). Der Klägerin zu 2) war im Verhältnis der Klägerin zu 1) daher eine Rechtsmacht eingeräumt, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 BGB) im Wesentlichen entspricht. Dass die zugrunde liegenden Regelungen - dem beschriebenen primären Vertragszweck geschuldet - eher "diskret" formuliert sind, ändert hieran nichts.
cc) Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
dd) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, führt gleichfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Zudem reichte die Klägerin zu 1) den ihrerseits erstellten Entwurf des Hilfeplans stets bei der Klägerin zu 2) ein. Diese übernahm dafür letztlich die Verantwortung, wenn sie ihn - wie sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat - nach entsprechender Überprüfung an den LVR weiterleitete.
ee) Im Ergebnis gilt nichts Anderes für den im Wesentlichen mit der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 übereinstimmenden Honorarvertrag v. 23.5.2007. Zwar ist dort der (formularmäßig vorgesehene und) in der Rahmenvereinbarung enthaltene Passus, wonach Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des LVR mit den konkret individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen orientiert, von den Vertragsparteien gestrichen worden. An den Grund für diese Streichung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Sie habe eventuell damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt und nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens, z.B. beim Einkaufen eingesetzt gewesen sei. Aufgrund dessen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) mit der Streichung der betreffenden Regelung ein gegenüber Kräften mit Fallverantwortung höheres Maß an Autonomie im Sinne einer noch weitergehenden Weisungsfreiheit eingeräumt werden sollte. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass die Regelung für entbehrlich gehalten wurde, weil die Klägerin zu 1) ohnehin in das Leistungsgeschehen - und zwar im Sinne einer Eingliederung [dazu unter 6.a)] - eingebunden war.
b) Angesichts dessen kommt den vertraglich vereinbarten Entscheidungsspielräumen der Klägerin zu 1) (keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Tätigkeit) kein entscheidend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Gewicht zu.
aa) Wie zunächst das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
bb) Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
cc) Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war dadurch begrenzt, dass die Anzahl der wöchentlich zu erbringenden Fachleistungsstunden mit der Klägerin zu 2) abzusprechen war.
c) Die weiteren vertraglichen Regelungen erlauben ebenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit.
aa) Zwar erhielt die Klägerin zu 1) weder Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit noch ein monatliches Festgehalt. Vereinbart war indessen eine erfolgsunabhängige stundenweise Vergütung, was nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht.
bb) Erst in der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 bestand ein Recht, einzelne Aufträge abzulehnen. Dessen Bedeutung für die Abwägung wird jedoch dadurch relativiert, dass nach Übernahme eines Auftrags das Prinzip der Betreuungskontinuität im Bezugspersonensystem auch für die Klägerin zu 1) verpflichtend galt (s.o.). Überdies wird - jedenfalls im Regelfall - ein Leistungserbringer im Bereich der sozialen Arbeit auch bei abhängig Beschäftigten bemüht sein, keine Betreuungsverhältnisse gegen den Willen der Beteiligten zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
cc) Weiter unterlag die Klägerin zu 2) zahlreichen Mitteilungspflichten gegenüber der Klägerin zu 1) (Unfall, Straftat, Ortswechsel). Speziell die Verpflichtung, "dem Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuende Person und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein können", spricht für eine abhängige Beschäftigung. Zwar ist auch der selbständig handelnde Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet (§ 666 BGB). Der Umfang der Auskunftspflicht ist jedoch abhängig von der Intensität des Weisungsrechts des Auftraggebers (vgl. nur Hönn in jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2014, § 666 Rdnr. 11 m.w.N.). Je selbständiger der Auftragnehmer handeln darf, desto geringer sind seine Benachrichtigungspflichten. Umgekehrt spricht eine geradezu nach Art einer Generalklausel formulierte umfassende Berichtspflicht jedenfalls indiziell für ein vertraglich vorausgesetztes weitgehendes Weisungsrecht.
dd) Soweit die Klägerin zu 1) konkurrierend tätig werden durfte, stellt dies gleichfalls kein maßgeblich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium dar. Zunächst darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 HGB). Die Notwendigkeit einer Zustimmung war vorliegend für den Fall einer Interessenkollision mit der Betreuungstätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) vertraglich vereinbart (Umkehrschluss aus Ziff. IV. Abs. 1 der Vereinbarungen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.). Von einer derartigen Teilzeitbeschäftigung gingen die vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall jedoch aus, da sie eine anderweitige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sogar voraussetzten (auch wenn diese tatsächlich offenbar nicht umgesetzt worden ist).
ee) Die Vereinbarung von Schadenersatzpflichten (Ziff. VII) schließlich ist kein zwingendes Indiz für Selbständigkeit, weil auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern - in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP N r. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen müssen (vgl. hierzu nur die Regelung des § 619a BGB).
4. Soweit die zwischen den Klägerinnen getroffenen Vereinbarungen bei zutreffender Auslegung eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) begründen, sind sie nicht durch die tatsächliche Vertragsumsetzung konkludent abbedungen worden. Denn sowohl der Honorarvertrag als auch die Rahmenvereinbarung enthielten in Ziff. IX qualifizierte Schriftformklauseln. Abweichende schriftliche Vereinbarungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
5. Die tatsächliche Vertragspraxis zeigt im Übrigen, dass die geschlossenen Verträge vereinbarungsgemäß umgesetzt worden sind.
a) So haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass sie Supervision und Fortbildung der Betreuer überwacht haben. Zwar war die Teilnahme an den von der Klägerin zu 2) insoweit angebotenen Veranstaltungen nicht verpflichtend. Dies beruhte jedoch auf dem Umstand, dass die Betreuer sich anderweitig supervidieren bzw. fortbilden ließen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte die Klägerin zu 2) nicht mehr mit dem entsprechenden Mitarbeiter zusammengearbeitet. Gleiches gilt etwa für die Umsetzung des Beschwerdemanagements. Auch hier haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) bekundet, dass man in diesem Fall zunächst das Gespräch mit der Klägerin zu 1) gesucht und äußerstenfalls sogar von der Erteilung weiterer Aufträge abgesehen hätte. Ebenso ist die Umsetzung der Betreuungskontinuität und der Vertretungsregelungen seitens der Klägerin zu 2) überwacht worden. Der Umstand, dass die Mitarbeiter dies im Normalfall im Wege von eigenständig gebildeten Mitarbeiterpools selbst organisiert haben, steht dem nicht entgegen. Hierfür - wie auch im Übrigen - gilt, dass die Vereinbarung vertraglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers nicht dadurch obsolet wird, dass aufgrund einer guten Entwicklung der Zusammenarbeit von ihnen kein Gebrauch gemacht zu werden braucht (keine sog. "Schönwetterselbständigkeit"; vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Urteil v. 29.8.2012, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) zur Ablehnung von Aufträgen gegenüber der Klägerin zu 2) berechtigt gewesen ist und entsprechendes auch mehrfach getan hat. Die Ablehnung der angebotenen Betreuungen erfolgte nach Angaben der Klägerin zu 1) sachlich begründet und wurde ihrerseits maßgeblich von zwei Kriterien abhängig gemacht (Krankheitsbild, Stundenumfang/Arbeitszeit). Ihre Ablehnung beruhte damit nicht auf ihrem Status, sondern auf Sachgründen. So steht auch einem abhängig Beschäftigten ein Ablehnungsrecht aus Überlastungsgründen zu [vgl. Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urteil v. 17.2.2009, 14 Ca 5366/08, juris]. Zudem verfügte die Klägerin zu 1) trotz der übertragenden Fallverantwortung noch nicht über die eigentlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung. Auch darauf musste die Klägerin zu 2) Rücksicht nehmen.
c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin zu 1) geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.).
6. Die Klägerin zu 1) war dabei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Denn ihre Dienste gingen in einer von der Klägerin zu 2) vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht a.a.O. Rdnr. 108 ff. m.w.N.).
a) Eine in diesem Sinne bestehende Eingliederung der Klägerin zu 1) in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene Organisation ihres Unternehmens ist hier gegeben gewesen. Zunächst traf die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dies galt notwendig in der Zeit vor dem Studienabschluss der Klägerin zu 1). In dieser Zeit sind ihr von dem eigentlich verantwortlichen Betreuer nur Teilaufgaben im Rahmen einer bestehenden Betreuung und damit letztlich im Wege eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens übertragen worden. Aber auch in der Zeit danach hat die Klägerin zu 2) erheblichen Einfluss auf die Zuordnung der jeweiligen Betreuer genommen, auch wenn dies im Regelfall im Einverständnis mit den Betreuern geschah. Denn die Klägerin zu 2) konnte die Aufträge, die sie zuvor angenommen hat, selektiv an die Klägerin zu 1) herantragen. Das hat sie auch im Hinblick darauf getan, dass sie der Klägerin zu 1) direkt nach ihrem Studienabschluss ohne die grundsätzlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung als ausgelernte Kraft Fallverantwortung im Rahmen der Betreuungen auferlegte. Deshalb übertrug ihr die Klägerin zu 2) nur Fälle, die nach dem Persönlichkeits- und Krankheitsbild der zu betreuenden Person auch verantwortbar von ihr zu betreuen waren.
b) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Diesbezüglich stellte die Klägerin zu 2) einen Vordruck in Printfassung zur Verfügung, in welchen der Betreuer und somit auch die Klägerin zu 1) eintrug, welche Aktivitäten wann mit welcher zu betreuenden Person durchgeführt worden sind. Zudem wurde eine durch die Klägerin zu 2) entworfene Kontaktliste mit Namen des Betreuten, Zeiten und dessen Unterschrift geführt. Auf dieser Basis pflegte die Klägerin zu 2) EDV-Listen, in denen sie die Klienten sowie die Stunden der Mitarbeiter erfasste und diese so auch kontrollieren konnten. Auf diese Listen hatten nur die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) und eine Bürokraft Zugriff.
c) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) zeigt sich des Weiteren anhand der Vertretungsregelungen und der zeitweiligen Zusammenarbeit mit einer anderen Betreuerin. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme vom 30.7.2014 hat die Klägerin zu 1) mitgeteilt, dass es Vertretungsfälle gab und sie selbst auch Vertretungen wahrgenommen hat. Diesbezüglich gab es sog. Ersatzbetreuer, welche sich im Rahmen des Mitarbeiterpools der Klägerin zu 2) organisierten, so dass ein Vertreter im Falle einer längeren Erkrankung benachrichtigt werden konnte. Im Fall der Klägerin zu 1) war dies die Zeugin P. Auch wenn die Auswahl der Vertretungspersonen bis zu einem gewissen Grad freigestellt gewesen ist, überwachte die Klägerin zu 2) diese dennoch. Bei kurzfristigen Vertretungsfällen erfuhr sie spätestens durch die dokumentierten Nachweiskontakte, wer die Betreuung wahrgenommen hatte. Bei längerfristigen Erkrankungen, z.B. mit stationären Aufenthalten, wurde sie zusätzlich benachrichtigt. Das galt auch für die Betreuung, welche von der Klägerin zu 1) mit der Zeugin P arbeitsteilig wahrgenommen wurden.
d) Die Klägerin zu 1) nutzte schließlich auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) gestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Denn sie war zur Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die durch die Klägerin zu 2) geschaffenen Vertragslagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es gerade mangels Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abgerechnet wissen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
7. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).
a) Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nicht über eigene - für die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) angemietete - Betriebsräume, sondern lediglich über ein häusliches Arbeitszimmer. Die für ihre Arbeit erforderlichen Dokumentationsvordrucke wurden ihr von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht erkennbar. Über eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin zu 1) Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
c) Das Risiko der Ablehnung eines Hilfeplanantrages trug entgegen der klägerischen Ansicht die Klägerin zu 2). Es war lediglich bis zur Entscheidung über den Hilfeplan ein niedrigerer Stundensatz und eine Beschränkung der Stundenanzahl vereinbart. Tatsächlich ist auch zu keiner Zeit ein für eine von der Klägerin zu 1) zu betreuende Person erstellter Hilfeplan abgelehnt worden. Die angeführte Freiwilligkeit der Betreuungsmaßnahmen und das damit einhergehende Abbruchrisiko der Klienten wurden bereits durch die Klägerin zu 2) mittels der abgeschlossenen Betreuungsverträge minimiert. Nach § 3 Abs. 2 und 3 des Betreuungsvertrags war der Betreute verpflichtet, das Leistungsangebot der Klägerin zu 2) in Anspruch zu nehmen und die Termine einzuhalten. Nach § 7 Abs. 3a des Betreuungsvertrags wurde eine Frist zur ordentlichen Kündigung von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.
d) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
8. Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der eines abhängig Beschäftigten entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.
9. Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht.
a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für eine geringfügige Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Die der Klägerin zu 1) gezahlten Entgelte lagen regelmäßig über dieser Grenze.
b) Die Klägerin zu 1) war zudem nicht in der Zeit bis zum Abschluss ihres Studiums nach § 5 Abs. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei. Darunter fallen nur Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) um ein derartiges Praktikum gehandelt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
c) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V kommt im gesamten Streitzeitraum ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Norm ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine entsprechende Hauptberuflichkeit neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ist nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1) hat für die Klägerin zu 2) mehrere Personen parallel betreut. Neben der Klägerin zu 2) hat sie lediglich ab 2009 noch für ein weiteres Betreuungsbüro (Entgelt 4.264,00 Euro; Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 15 Std.) gearbeitet und eine Einzelperson (Entgelt 1.800,00 Euro, Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 18 Std. in 2008 und ca. 16. Std. in 2009) betreut.
10. Die Beklagte hat damit zu Recht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 und in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im darauffolgenden Zeitraum bis zum 30.9.2009 festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an einer entsprechenden Zustimmung der Klägerin zu 1).
Da es sich um einen Rechtsstreit u.a. des Versicherten handelt, ist dieser gerichtskostenfrei (Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht demnach auf §§ 183, 193 SGG. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der erst im Berufungsverfahren erfolgten Begrenzung des Zeitraumes der Versicherungspflicht aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
Ein Streitwert ist daher ebenfalls nicht festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, so dass hier die Streitwertfestsetzung aufgehoben werden konnte.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 24.5.2007 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Klägerin zu 2) wurde 2004 gegründet und ist auf dem Gebiet des betreuten Wohnens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Sie wird durch ihre Gesellschafterinnen vertreten. Eine Geschäftsführung ist nicht bestellt. Die Klägerin zu 2) betreut Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Alltag allein zu meistern und der ambulanten Betreuung bedürfen. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine festangestellten Mitarbeiter im Betreuungsbereich. Ihre Tätigkeit beruht auf den Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung vom 7.7.2006 (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie Nachfolgevereinbarung vom 17/29.12.2008), die auszugsweise wie folgt lautet und auf die im Übrigen Bezug genommen wird:
"( ...) § 2 Personenkreis/Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII,
- die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten sechs Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis: Erwachsene mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie Suchterkrankungen ( ...).
(3) Das Wunsch- und Wahlrecht der betreuten Person bei der Auswahl des Leistungserbringers gemäß SGB XII, SGB IX und SGB XI ist nicht berührt.
(4) Hinsichtlich der Betreuungsverpflichtung des Leistungserbringers gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
§ 4 Qualität der Leistung
(1) Strukturqualität
- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (siehe Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (siehe Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung. ( ...)
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. ( ...)
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
- Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen.
( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Prozessqualität ( ...)
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3) ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert.
( ...)
(3) Ergebnisqualität ( ...)
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. ( ...)
§ 5 Personelle Ausstattung
(1) Fachkräfte
- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen / Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen /Heilpädagogen. - Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.
( ...)
(3) Fallverantwortung
Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.
( ...)."
Auf dieser Grundlage schloss die Klägerin zu 2) mit den zu betreuenden Personen Betreuungsverträge ab. Nach dem exemplarisch vorgelegten Exemplar, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es darin auszugsweise:
"§ 1 Art und Inhalt der Leistungen
( ...)
2. Grundlage der Leistung Grundlage für die Leistung ist der individuelle Hilfeplan. Das Betreuungsangebot wird gemeinsam mit dem/der Leistungsempfänger/in erarbeitet und in der Hilfeplankonferenz bzw. mit dem Landschaftsverband Rheinland vereinbart. ( ...)
§ 3 Rechte und Pflichten des Klienten
( ...)
2. Der/die Klient/in verpflichtet sich nach Erstellung und Bewilligung des individuellen Hilfeplans unser Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Ferner verpflichtet er/sie sich, an den vereinbarten Angeboten pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Terminvereinbarungen sind einzuhalten. Vereinbarte Termine, die aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, sind bis 24 Stunden vorher abzusagen.( ...)
§ 7 Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages
( ...)
3. a) Innerhalb der Laufzeit des Vertrages ist eine ordentliche Kündigung seitens des Klienten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich.
( ...)"
Die am 00.00.1979 geborene Klägerin zu 1) ist gelernte Erzieherin und studierte Diplom-Sozialpädagogin. Sie schloss ihr Studium im Februar 2008 ab. Bereits zuvor war sie aufgrund eines mit der Klägerin zu 2) am 23.5.2007 geschlossenen Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeit für diese tätig. Dieser Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
"I.
... Die zur Durchführung der Betreuung erforderlichen Termine stimmt der Auftragnehmer mit den zu betreuenden Personen unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
Die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber. Die Fachleistungsstunde wird mit einem Honorar in Höhe von netto à 25,00 EUR abgerechnet.
Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplanes in Abstimmung mit X zu betreuen.
Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
II.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben, über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuenden Personen und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein könnten.
...
IV.
Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
Der Auftragnehmer erklärt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 SGB IV ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20 - 25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens 20 - 25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch künftig in einem Auftrag von mindestens ca. 20 - 25 % sowohl vom zeitlichen Volumen als auch vom Honorar bzw. Einnahmevolumen her für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
Insoweit ist er ausdrücklich auf die Kriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV hingewiesen worden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die Aufträge für Dritte sowohl bezüglich des zeitlichen Umfangs als auch bezüglich der Einkünfte auf weniger als 20 % sinken. Die Mitteilungspflicht setzt dann ein, wenn im Monatsdurchschnitt - bezogen auf drei Monate - die vorgenannte Grenze unterschritten ist.
Für den Fall, dass die Mitteilung verspätet erfolgt, bleiben Schadensersatzansprüche des Auftraggebers vorbehalten.
Zwischen den Vertragsparteien besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
V.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht.
Für den Fall, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen durch einen Sozialversicherungsträger oder eine andere Behörde festgestellt wird, dass der Auftragnehmer der Sozialversicherungspflicht - möglicherweise auch teilweise - unterliegt, verpflichtet sich der Auftragnehmer im Innenverhältnis, die dafür zu entrichtenden Beiträge alleine abzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass die entsprechende Verpflichtung rückwirkend festgestellt wird.
Soweit der Auftraggeber von dem Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer ihn in vollem Umfang frei, soweit gesetzlich zulässig. Soweit nach der gesetzlichen Regelung eine vollständige Freistellung des Auftraggebers nicht möglich ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber zur Hälfte freizustellen.
Die Erstattungspflicht nach den vorgenannten Absätzen 3 und 4 greift insbesondere dann ein, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach § IV des Vertrages zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, dass er nur noch eingeschränkt für Dritte tätig ist.
VI.
Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus.
Sollte sich im Rahmen einer Überprüfung ergeben, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger eine Versicherungspflicht feststellen, werden bei Fortsetzung der Zusammenarbeit ab dem Zeitpunkt der Feststellung das Honorar bzw. die Stundensätze dergestalt angepasst, dass das Nettohonorar bzw. der Netto-Stundensatz um 30 % gekürzt wird.
Bei dem im Rahmen der Kürzung errechneten Betrag handelt es sich dann um den Brutto-Arbeitslohn des Mitarbeiters, der diesem ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht zusteht. Soweit diese Feststellung rückwirkend erfolgt und höhere Honorare in der Vergangenheit gezahlt worden sind, handelt es sich dabei um einen Vorschuss, der mit zukünftig fällig werdenden Zahlungen verrechnet wird bzw. von dem Auftragnehmer zu erstatten ist.
VII.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
VIII.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
IX.
...
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
Das dem Vertrag zugrunde liegende Formular enthält zudem eine - vollständig gestrichene - Passage, in der es heißt:
"Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientieren sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbandes Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen."
An den Grund für die Streichung dieser Bestimmung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr erinnern. Sie habe "vielleicht" damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt habe. Sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen gehabt und sei nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens tätig gewesen, z.B. beim Einkauf."
Nach Abschluss ihres Studiums führte die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 1.4.2008 aufgrund eines weiteren Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeiter vom 1.4.2008 und eines Rahmenvertrags vom 1.4.2008 fort, welche den Vertrag vom 23.5.2007 nach dem Willen der Vertragsparteien ersetzen sollten. In dem Rahmenvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:
"X führt im Auftrag des Landschaftsverbandes und anderer Träger Betreuungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch.
Frau C ist bereit, in konkreten Einzelfällen Betreuungen für den Auftraggeber zu übernehmen, wobei zwischen den Vertragsparteien allerdings Einigkeit darüber besteht, dass der Auftragnehmer entsprechende Anfragen des Auftraggebers auch ablehnen kann.
X führt die Betreuung im Regelfall so durch, dass einer betreuten Person zwei Betreuer zugeordnet werden, die die Betreuung sicherstellen.
Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Rahmenvereinbarung:
I.
Soweit es zu einer Betreuungsübernahme durch den Auftragnehmer kommt, stimmt dieser die erforderlichen Termine mit der zu betreuenden Person unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientiert sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen. Bis zur Bewilligung durch den LVR dürfen die Fachleistungsstunden im Hinblick auf die Refinanzierung ein Volumen von 2 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Diese werden zwischen den Parteien gegen entsprechende schriftliche Liquidation mit einem Honorar in Höhe von netto 15 Euro abgerechnet. In Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit X auch eine andere Stundenzahl festgelegt werden. Anfallende Spesen werden nicht erstattet.
Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel, u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplans in Abstimmung mit X zu betreuen.
Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
II.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
III. ( ...)
IV.
Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20-25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens ca. 20-25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch zukünftig in dem vorgenannten Umfang für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
Zwischen den Vertragspartnern besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
V.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das Sozialversicherungspflicht nicht besteht. ( ...)
VI.
Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragsschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus. ( ...)
VII.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
VIII.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
IX.
( ...) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
Der gleichfalls am 1.4.2008 geschlossene Honorarvertrag bezog sich demgegenüber auf eine genau bezeichnete zu betreuende Person. Dieser Vertrag weist im Übrigen teilweise identische Regelungen mit dem Rahmenvertrag auf. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. Der Abschluss zweier Verträge war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin zu 2) zur damaligen Zeit ihr Vertragssystem auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und darauf basierende Betreuungsaufträge umstellte und diese Umstellung im April 2008 noch nicht gänzlich abgeschlossen war.
Dementsprechend wurden zwischen den Klägerinnen Betreuungsaufträge über konkret zu betreuende Personen mit einem festgelegten Stundensatz pro Fachleistungsstunde und einer zeitlichen Abhängigkeit zu dem im Bewilligungsbescheid des LVR genannten Bewilligungszeitraum geschlossen. Dabei handelt es sich um die folgenden Betreuungsaufträge, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird:
Klient - Euro/ Std - Beginn - Ende
W.S - 15,- - 10.7.2007 - nach Absprache
L.W. - 25,- - 24.5.2007 - nach Absprache
W.B. - 25,- - 1.4.2008 - Ablauf des Bewilligungszeitraums
C.B. - 30,- - 1.4.2008 - s.o.
S.M. - 30,- - 1.4.2008 - s.o.
L.W. - 25,- - 1.4.2008 - s.o.
C.B. - 15,- - 15.4.2008 - s.o.
T.G. - 30,- - 20.5.2008 - s.o.
I.Z. - 25,- - 1.7.2008 - s.o.
Die Klägerin zu 1) rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin zu 2) monatlich ab, die diese im Wesentlichen ungekürzt beglich:
Jahr 2007 - Höhe in Euro - Std.
Januar -./. -./.
Februar -./. -./.
März -./. -./.
April -./. -./.
Mai - 400 - 20
Juni - 609 - 30
Juli - 700 - 34,4
August - 736,25 - 40
September - 507,5 - 22,3
Oktober - 192,5 - 10,3
November - 55 - 3
Dezember - 85 - 5
insgesamt: Höhe in Euro = 3.285,26 - Std. = 165
Jahr 2008 - Höhe in Euro - Std.
Januar - 25 - 1
Februar - 205 - 12
März - 915,85 - 35
April - 1509,58 - 70,4
Mai - 1203,3 - 70,5
Juni - 1379,83 - 55,2
Juli - 1221,67 - 55,4
August - 1804,1 - 77,1
September - 1682,5 - 73
Oktober - 1535 - 70,4
November - 1617 - 74,4
Dezember - 1575 - 59,2
insgesamt: Höhe in Euro = 14.673,83 - Std. = 653,6
Jahr 2009 - Höhe in Euro - Std.
Januar - 1521,6 - 57,4
Februar - 1496 - 62,5
März - 1555 - 63,2
April - 1599,3 - 70
Mai - 1448,33 - 64,2
Juni - 1565,5 - 76,5
Juli - 1970,4 - 48,1
August - 1157,4 - 44,4
September - 1085 - 41
Oktober -./. -./.
November -./. -./.
Dezember -./. -./.
insgesamt: Höhe in Euro = 13.398,53 - Std. = 486,3
Die Klägerin zu 1) stellte am 29.4.2008 und die Klägerin zu 2) am 20.6.2008 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1) leiste aufgrund eines Honorarvertrages seit dem 24.5.2007 Betreuungsarbeit für alte Menschen, psychisch Kranke, Behinderte oder Jugendliche im ambulant betreuten Wohnen. Auftraggeberin sei die Klägerin zu 2). Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin zu 2). Sie habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten. Sie erhalte keine Weisungen. Sie erstelle einen Hilfeplan für den LVR. Dieser werde nach Überprüfung durch die Klägerin zu 2) weitergeleitet. Die Prüfung der erbrachten Leistungen der Klägerin zu 1) erfolge durch die Dokumentation, in der sie die Form der Ausübung, die Gestaltung der Stunden etc. festhalte.
Mit Anhörungsschreiben vom 15.8.2008 verwies die Beklagte die Klägerinnen darauf, dass sie die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtige. Die Klägerin zu 2) teilte daraufhin mit, dass sie auf Grundlage des mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Honorarvertrages dieser bei Bedarf die Betreuung eines Klienten anbiete. Im Regelfall werde eine Person von zwei freien Mitarbeitern betreut. Denn es solle eine kontinuierliche Betreuung mit entsprechenden Bezugspersonen geboten werden. Die Termine würden von diesen mit dem Betreuten vereinbart. Wer die Termine wahrnehme und wie die Betreuung ausgeführt werde, entschieden die Betreuer alleinverantwortlich. Eine Anwesenheitspflicht in den Betriebsräumen der Klägerin zu 2) bestehen nicht. Die Honorarkräfte setzten eigene Fahrzeuge und eigene Arbeitsmittel (Schreibmaterial, PC etc.) ein. Die Klägerin zu 2) stelle ihren freien Mitarbeiter den so genannte Vordruck "Nachweis Kontakte" zur Verfügung, damit monatlich Leistungsnachweise erstellt werden könnten. Darin hätten diese Datum und Uhrzeit sowie die betreute Person einzutragen. Sie seien von den betreuten Personen zu unterzeichnen. Das Formular diene einerseits als Basis für die Honorarabrechnung (Abrechnung der geleisteten Stunden ohne Spesen) und andererseits als Nachweis der Tätigkeit gegenüber dem LVR. Auf dem zweiten Formular "Dokumentation" sei festzuhalten, welche Schritte an welchen Tagen erledigt worden seien. Das Formblatt diene zum Nachweis des Inhalts der erbrachten Leistungen gegenüber dem Kostenträger und werde alle zwei bis drei Monate an die Klägerin zu 2) eingereicht. Auf seiner Grundlage könne auch ein Folgehilfeplan erstellt werden. Da bei Übernahme eines neuen Klienten der Hilfeplan durch die Honorarkraft in Absprache mit der betreuten Person erst erarbeitet, mit dem LVR abgestimmt und durch diesen genehmigt werden müsse, trage die Honorarkraft auch ein wirtschaftliches Risiko. Denn auch in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung müsse grundsätzlich die Betreuung gewährleistet werden. Soweit der Hilfeplan durch den LVR ganz oder teilweise abgelehnt werde, zahle die Klägerin zu 2) 15,00 Euro statt der sonst üblichen 25,00 Euro bzw. 30,00 Euro pro Stunde. Es handle sich zudem nicht um höchstpersönliche Leistungen. Die Betreuungsstunden könnten daher auch durch andere freie Mitarbeiter durchgeführt werden.
Die Klägerin zu 1) teilte mit, dass sie weder auf Anweisung arbeite noch in den Betrieb eingegliedert sei. Sie arbeite in ihrem Arbeitszimmer. Sie werde beim zuständigen Finanzamt als Unternehmerin geführt. Sie werbe für ihre Dienstleistung. Parallel betreue sie noch eine ältere Dame. Darüber hinaus schloss sie sich den Ausführungen der Klägerin zu 2) an.
Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 24.10.2008 fest, dass die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Die Klägerinnen legten am 5.11.2008 und 11.11.2008 gegen die Bescheide Widerspruch ein. Da grundsätzlich ein Jahresstundenkontingent für die jeweils betreute Person bewilligt werde, seien die Mitarbeiter frei, wie diese Stunden monatlich verteilt würden. Die Klägerin zu 1) mache von der Option, Aufträge Dritter anzunehmen, Gebrauch. Nach Bewilligung des Hilfeplanes - jeweils für den Zeitraum eines Jahres - gebe es zum LVR grundsätzlich keine Kontakte mehr. Eine kontinuierliche oder regelmäßige Fachaufsicht finde nicht statt. Der LVR achte darauf, dass Fachpersonal eingesetzt werde und prüfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ob und welche Leistungen erbracht worden seien und inwieweit sich Änderungen ergeben hätten. Ob das bewilligte Stundenkontingent im Bewilligungszeitraum ausgeschöpft werde, entscheide die betreute Person. Insofern trage die Klägerin zu 1) auch hier ein Unternehmensrisiko. Die Kontakte der Klägerinnen untereinander seien auf die Fälle beschränkt, bei denen es mit einer betreuten Person Unstimmigkeiten gebe, der Bewilligungszeitraum für den Hilfeplan ende, die Leistungsquittungen und Kurzdokumentationen in regelmäßigen Abständen eingereicht würden oder ein neuer Antrag gestellt werden müsse.
Ab dem 24.2.2009 wurde die Klägerin zu 1) zudem als Honorarkraft bei dem Aachener Betreuungsbüro L und N GbR aufgrund eines Rahmenvertrags vom 23.2.2009 tätig.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.4.2009 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der Feststellung der abhängigen Beschäftigung. Die Gesamtabwägung spreche nicht für eine selbständige Tätigkeit. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung im Rahmen eines Stundenhonorars erfolgsunabhängig erfolge. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Kapitaleinsatz liege nicht vor. Die Arbeitszeit für die zu betreuende Person ergebe sich aus dem Bedarf und werde auf der Grundlage des Hilfeplanes in Stunden bestimmt. Eine Festlegung des Arbeitsortes ergebe sich aus den Bedürfnissen des Betreuten. Die Klägerin zu 1) könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne. Nach Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
Die Klägerin zu 1) hat dagegen am 27.5.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Sie stehe in keiner Weise in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) hat am 5.6.2009 ebenfalls Klage vor dem SG Aachen eingereicht, welche ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 23 R 82/09 geführt und mit der Klage der Klägerin zu 1) durch Beschluss vom 15.9.2009 kammerübergreifend verbunden worden ist.
Die Klägerinnen haben ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin zu 2) darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Bewilligung zusätzlicher Betreuung stelle, wenn sie feststelle, dass der im Hilfeplan vorgesehene zeitliche Rahmen nicht ausreiche. Der LVR könne diesen Antrag genehmigen oder ihn ablehnen. In welchem zeitlichen Umfang Betreuungsstunden stattfinden, entscheide die Klägerin zu 1) als Betreuerin. Die Abstimmung der Termine zwischen den zwei Betreuern ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein Zeichen für eine Eingliederung. Auf den zweiten Betreuer könne die Klägerin zu 1) im Verhinderungsfall zurückgreifen. Es solle im Rahmen der Betreuung eine gewisse Kontinuität gewährt werden.
Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 12.2.2010 ihre bisher erlassenen Bescheide dahingehend abgeändert hat, dass in der von der Klägerin zu 1) seit dem 24.5.2007 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallbetreuerin bei der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 1.3.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, hat die Klägerin zu 1) beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin für die Klägerin 2) als Auftraggeberin ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Betreuerin ab 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte hat jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihren Bescheiden festgehalten. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) die Betreuung einer konkreten Person entweder alleine oder zusammen mit einem anderen Mitarbeiter übernehme. Sämtliche zu gewährenden Leistungen seien vorab vom LVR zu genehmigen und würden in einem Hilfeplan festgehalten. Mit diesem werde auch das Stundenvolumen der Betreuung abgestimmt. Diese werde dann durch die Klägerin zu 1) in Absprache mit einem zweiten Betreuer wahrgenommen, was für eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) spreche. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht. Der Antrag auf Statusfeststellung sei nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden. Die Klägerin zu 1) sei bereits seit dem 24.5.2007 bei der Klägerin zu 2) tätig. Der Antrag auf Statusfeststellung sei erst am 29.4.2008 bei der Beklagten gestellt worden.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind durch Beschluss des SG vom 20.4.2010 am Verfahren beteiligt worden. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit zum 30.9.2009 bei der Klägerin zu 2) eingestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin zu 1) und die Gesellschafterinnen der Klägerin 2) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 15.10.2010 die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) als Betreuerin für die Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 22.11.2010 zugestellte Urteil hat diese am 21.12.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass sich der LVR zur Erfüllung seiner Aufgaben der Klägerin zu 2) bediene. Entgegen dem SG erstelle die Klägerin zu 1) den Hilfeplan nicht eigenverantwortlich. Eine rechtsgestaltende Vereinbarung eines Hilfeplans existiere allein zwischen dem LVR und der Klägerin zu 2). Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. Die durch den Träger der Sozialhilfe geforderten Qualitätsmerkmale könne die Klägerin zu 2) nur dann gewährleisten, wenn sie gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt sei und diese in ihre Arbeitsorganisation eingliedere. Es müsse die Kontinuität im Betreuungssystem sichergestellt werden. Im Verhinderungsfall sei eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. Der zwischen den beteiligten Vertragsparteien geschlossene Honorarvertrag stehe dem nicht entgegen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die streitigen Bescheide nochmals dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 zudem Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung bestand und die darüber hinaus gehend festgestellte Versicherungspflicht mit dem 30.9.2009 endete. Sie beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 2) trägt vertiefend vor, dass der LVR als Leistungsträger keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nehmen könne. Genehmige der LVR einen Hilfeplan, erfolge dies gegenüber der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) sei nicht verpflichtet, an Maßnahmen wie Teamsitzungen, Supervisionen und Fortbildungen etc. teilzunehmen. Dies sei ihr freigestellt. Die Klägerin zu 2) informiere über solche Fortbildungsveranstaltungen. Während der Studienzeit der Klägerin zu 1) habe die Fallverantwortung bei den Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) gelegen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4), letztere durch Beschluss des Senats vom 14.8.2015 am Verfahren beteiligt, haben keine Anträge gestellt.
Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin zu 2) exemplarisch folgende Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird: Betreuungsvertrag, Hilfepläne, Bewilligungsbescheid des LVR, Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen mit dem LVR, Konzeption des Leistungserbringers, Muster eines Betreuungsvertrags, Muster eines "Nachweis Kontakte", eine durch die Klägerin zu 1) erstellte Dokumentation, weitere Einzelaufträge mit der Klägerin zu 1) sowie einen durch die Klägerin zu 1) erstellten Hilfeplan.
Der Senat hat am 30.7.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme durchgeführt und in diesem sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) angehört sowie die Zeuginnen A, K und P uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 22.11.2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 21.12.2010 eingegangen.
Die Berufung ist zudem nach Abänderung der streitigen Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Beklagte vollumfänglich begründet.
Das SG hat dabei zunächst die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1965, 12/4 RJ 106, 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Die Anfechtungsklagen sind fristgerecht unter Wahrung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG erhoben. Das gilt auch für die Klage der Klägerin zu 2). Ihr ist der Widerspruchsbescheid erst am 5.5.2009 zugegangen. Die Klage ist am 5.6.2009 eingelegt worden. Die Klägerin zu 2) ist ferner auch als GbR nach § 70 Nr. 1 Alt. 2 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 70 Rdnr. 2a; Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B, juris).
Die Klagen sind indes unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.4.2009 und der Bescheide vom 12.2.2010 und 19.8.2015 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht in diesen Bescheiden festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 ausschließlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgebend im vorliegenden Fall ist die Fassung, die die Vorschrift im Streitzeitraum gehabt hat. Soweit die zwischen den Klägerinnen geschlossenen Vereinbarungen auf den in § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. geregelten Katalog von im Sinne einer Vermutung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Kriterien abstellen, ist dies nicht maßgebend, weil diese Regelung durch die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 30.12.2002 (BGBl. I, S. 4621) mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft getreten ist.
Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
1. Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehungen der Klägerinnen war zunächst der Honorarvertrag vom 23.5.2007 und sodann der Rahmenvertrag vom 1.4.2008 einschließlich der auf seiner Basis abgeschlossenen Einzelverträge.
a) Zwar haben die Klägerinnen am 1.4.2008 auch noch einen Honorarvertrag für freiberufliche Mitarbeit geschlossen. Dieser ist indessen für die Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Klägerinnen nicht maßgeblich. Wie die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nämlich glaubhaft bekundet haben, hat die Klägerin zu 2) seinerzeit die mit den Betreuern bestehenden Vertragsverhältnisse auf Rahmenverträge mit darauf basierenden Einzelaufträgen umstrukturiert. Der Honorarvertrag ist auf dieser Grundlage daher nur "irrtümlich" abgeschlossen worden, während maßgebend der Rahmenvertrag vom selben Datum nebst den sodann vereinbarten Einzelaufträgen sein sollte.
b) Dabei bleiben allerdings Ziff. V Abs. 2 bis 4 und Ziff. VI. Abs. 2 und 3 des Honorarvertrages vom 23.5.2007 sowie die entsprechenden Regelungen des Rahmenvertrages vom 1.4.2008 außer Betracht. Denn insoweit sind die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV. Danach darf der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) erkennbar versucht, die sich aus einer Fehlbeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) durch sie ergebenden wirtschaftlichen Risiken auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen. Dies wird von § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV jedoch ausdrücklich untersagt (zur Verbotsgesetzqualität von § 28g SGB IV insoweit auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28g Rdnr. 9 m.w.N.).
c) Die Nichtigkeit der genannten Bestimmungen berührt allerdings die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht. Zum einen haben die Vertragsparteien in Ziff. IX. jeweils geregelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren soll (Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB bzw. - soweit es sich bei den von der Klägerin verwendeten Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte - gemäß § 306 Abs. 1 BGB). Es gilt dann die gesetzliche Vorschrift des § 28g SGB IV (vgl. auch § 306 Abs. 2 BGB).
2. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsbeziehung der Klägerinnen ist ein Dauerschuldverhältnis, das im gesamten Streitzeitraum bestanden hat.
a) Für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 31.3.2008 ist dies offensichtlich, weil der Honorarvertrag vom 23.5.2007 "bis auf weiteres" geschlossen worden ist.
b) Für die Zeit ab dem 1.4.2008 ist ein Dauerschuldverhältnis zwar nicht bereits durch den Rahmenvertrag vom 1.4.2008 begründet worden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entsprechend seiner Bezeichnung auch im rechtlichen Sinn um einen Rahmenvertrag. Ein solcher eröffnet eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, legt jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge fest (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; BGH, Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978). So verhält es sich hier. Die Vertragsparteien haben sich in dem Rahmenvertrag noch nicht auf eine Leistungspflicht der Klägerin zu 1) und damit korrespondierend auf ein allgemeines Heranziehungsrecht der Klägerin zu 2) geeinigt. Dafür spricht zunächst, dass die essentialia negotii des Betreuungsvertrags sich nicht aus diesem Vertrag ergaben, sondern erst noch konkretisiert werden mussten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2012, L 11 KR 3007/11, juris; Senat, Urteil v. 30.4.2014, a.a.O.). Während die Vertragsparteien noch in Ziff. I. des Honorarvertrags vom 23.5.2007 die Höhe der Vergütung einer Fachleistungsstunde und die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden [erfolgt nach Absprache mit der Klägerin zu 2)] vereinbart hatten, sodass nur noch die zu betreuende Person zu bestimmen war, waren die Person, die Vergütung sowie Umfang und Lage der Betreuung (Orientierung an dem Hilfeplan und Bescheiden des LVR) in der Rahmenvereinbarung noch im Wesentlichen offen. Hinzu kommt, dass nach der Präambel zum Rahmenvertrag vom 1.4.2008 sich die Klägerin zu 1) zwar zur Übernahme konkreter Betreuungen bereit erklärte. Es bestand allerdings gleichzeitig Einigkeit darüber, dass sie diese auch ablehnen konnte.
Gleichwohl ist im vorliegenden Fall von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Denn die Einzelbeauftragungen der Klägerin zu 1) erfolgten stets sich zeitlich überschneidend. Sie betreute zudem insbesondere - aber unter Berücksichtigung der Betreuungsaufträge vom 24.5.2007 und 10.7.2007 nicht nur - ab April 2008 durchgehend mehrere Personen im Auftrag der Klägerin zu 2) parallel.
3. Die vor diesem Hintergrund für die Beurteilung heranzuziehenden Verträge, der Vertrag v. 23.5.2007 und der Rahmenvertrag v. 1.4.2008, sprechen - jenseits des erkennbar von der Klägerin zu 2) mit ihnen primär verfolgten Zwecks, die wirtschaftlichen Risiken einer fehlerhaften Statusbeurteilung so weit wie möglich auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen, und trotz des erkennbaren Willens, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen (jeweils Ziff. V.) - in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
a) Zwar bestimmt die Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 in Ziff. I Abs. 7, dass die Klägerin zu 1) die zu leistende Tätigkeit nach ihren eigenen Planungen organisiert und keinen Weisungen der Klägerin zu 2) unterliegt. Die Klägerin zu 1) ist jedoch nach Ziff. 1 Abs. 3 verpflichtet, Art und Umfang ihrer Leistung "ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen" zu orientieren. Die Bindung an den Hilfeplan und die Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2) auf die Arbeit der Klägerin zu 1) werden sodann mit der Formulierung des gemeinsamen Ziels, die Klienten der Klägerin zu 2) auf der Grundlage des für diese erstellten individuellen Hilfeplans und in Abstimmung mit der Klägerin zu 2) zu betreuen, unterstrichen. Schließlich ist die Klägerin zu 1) verpflichtet, "stets die Interessen" der Klägerin zu 2) "im Außenverhältnis" sowohl "gegenüber den zu betreuenden Personen" als auch gegenüber "Dritten wahrzunehmen" (Ziff. I Abs. 7). Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine solche Pflicht zur Interessenwahrnehmung auch in selbständigen Vertragsverhältnissen vorkommt (z.B. in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch [HGB] für den selbständigen Handelsvertreter). Sie trifft über § 241 Abs. 2 BGB indessen auch den Arbeitnehmer, ist also nicht in dem einen oder anderen Sinn als statustypisch anzusehen, sondern in ihrer Relevanz für das jeweilige Vertragsverhältnis zu bewerten.
aa) Der vorliegende Fall ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl an vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) einsetzt. Die Klägerin zu 2) ist verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll, d.h. muss regelmäßig Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste (vgl. dazu schon Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.). Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
bb) Kraft dieser Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" verpflichtet, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Die erwähnten Regelungen aus der Rahmenvereinbarung ("Abstimmung" mit der Klägerin zu 2), Verpflichtung zur jederzeitigen Wahrung deren Interessen) gaben der Klägerin zu 2) auch die Rechtsmacht, diese Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu 1) durchzusetzen. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass es zu den seitens der Klägerin zu 1) stets wahrzunehmenden Interessen der Klägerin zu 2) gehörte, dass diese nicht gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern vertragsbrüchig wurde. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.). Der Klägerin zu 2) war im Verhältnis der Klägerin zu 1) daher eine Rechtsmacht eingeräumt, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 BGB) im Wesentlichen entspricht. Dass die zugrunde liegenden Regelungen - dem beschriebenen primären Vertragszweck geschuldet - eher "diskret" formuliert sind, ändert hieran nichts.
cc) Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
dd) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, führt gleichfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Zudem reichte die Klägerin zu 1) den ihrerseits erstellten Entwurf des Hilfeplans stets bei der Klägerin zu 2) ein. Diese übernahm dafür letztlich die Verantwortung, wenn sie ihn - wie sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat - nach entsprechender Überprüfung an den LVR weiterleitete.
ee) Im Ergebnis gilt nichts Anderes für den im Wesentlichen mit der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 übereinstimmenden Honorarvertrag v. 23.5.2007. Zwar ist dort der (formularmäßig vorgesehene und) in der Rahmenvereinbarung enthaltene Passus, wonach Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des LVR mit den konkret individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen orientiert, von den Vertragsparteien gestrichen worden. An den Grund für diese Streichung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Sie habe eventuell damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt und nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens, z.B. beim Einkaufen eingesetzt gewesen sei. Aufgrund dessen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) mit der Streichung der betreffenden Regelung ein gegenüber Kräften mit Fallverantwortung höheres Maß an Autonomie im Sinne einer noch weitergehenden Weisungsfreiheit eingeräumt werden sollte. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass die Regelung für entbehrlich gehalten wurde, weil die Klägerin zu 1) ohnehin in das Leistungsgeschehen - und zwar im Sinne einer Eingliederung [dazu unter 6.a)] - eingebunden war.
b) Angesichts dessen kommt den vertraglich vereinbarten Entscheidungsspielräumen der Klägerin zu 1) (keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Tätigkeit) kein entscheidend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Gewicht zu.
aa) Wie zunächst das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
bb) Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
cc) Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war dadurch begrenzt, dass die Anzahl der wöchentlich zu erbringenden Fachleistungsstunden mit der Klägerin zu 2) abzusprechen war.
c) Die weiteren vertraglichen Regelungen erlauben ebenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit.
aa) Zwar erhielt die Klägerin zu 1) weder Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit noch ein monatliches Festgehalt. Vereinbart war indessen eine erfolgsunabhängige stundenweise Vergütung, was nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht.
bb) Erst in der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 bestand ein Recht, einzelne Aufträge abzulehnen. Dessen Bedeutung für die Abwägung wird jedoch dadurch relativiert, dass nach Übernahme eines Auftrags das Prinzip der Betreuungskontinuität im Bezugspersonensystem auch für die Klägerin zu 1) verpflichtend galt (s.o.). Überdies wird - jedenfalls im Regelfall - ein Leistungserbringer im Bereich der sozialen Arbeit auch bei abhängig Beschäftigten bemüht sein, keine Betreuungsverhältnisse gegen den Willen der Beteiligten zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
cc) Weiter unterlag die Klägerin zu 2) zahlreichen Mitteilungspflichten gegenüber der Klägerin zu 1) (Unfall, Straftat, Ortswechsel). Speziell die Verpflichtung, "dem Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuende Person und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein können", spricht für eine abhängige Beschäftigung. Zwar ist auch der selbständig handelnde Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet (§ 666 BGB). Der Umfang der Auskunftspflicht ist jedoch abhängig von der Intensität des Weisungsrechts des Auftraggebers (vgl. nur Hönn in jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2014, § 666 Rdnr. 11 m.w.N.). Je selbständiger der Auftragnehmer handeln darf, desto geringer sind seine Benachrichtigungspflichten. Umgekehrt spricht eine geradezu nach Art einer Generalklausel formulierte umfassende Berichtspflicht jedenfalls indiziell für ein vertraglich vorausgesetztes weitgehendes Weisungsrecht.
dd) Soweit die Klägerin zu 1) konkurrierend tätig werden durfte, stellt dies gleichfalls kein maßgeblich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium dar. Zunächst darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 HGB). Die Notwendigkeit einer Zustimmung war vorliegend für den Fall einer Interessenkollision mit der Betreuungstätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) vertraglich vereinbart (Umkehrschluss aus Ziff. IV. Abs. 1 der Vereinbarungen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.). Von einer derartigen Teilzeitbeschäftigung gingen die vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall jedoch aus, da sie eine anderweitige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sogar voraussetzten (auch wenn diese tatsächlich offenbar nicht umgesetzt worden ist).
ee) Die Vereinbarung von Schadenersatzpflichten (Ziff. VII) schließlich ist kein zwingendes Indiz für Selbständigkeit, weil auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern - in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP N r. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen müssen (vgl. hierzu nur die Regelung des § 619a BGB).
4. Soweit die zwischen den Klägerinnen getroffenen Vereinbarungen bei zutreffender Auslegung eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) begründen, sind sie nicht durch die tatsächliche Vertragsumsetzung konkludent abbedungen worden. Denn sowohl der Honorarvertrag als auch die Rahmenvereinbarung enthielten in Ziff. IX qualifizierte Schriftformklauseln. Abweichende schriftliche Vereinbarungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
5. Die tatsächliche Vertragspraxis zeigt im Übrigen, dass die geschlossenen Verträge vereinbarungsgemäß umgesetzt worden sind.
a) So haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass sie Supervision und Fortbildung der Betreuer überwacht haben. Zwar war die Teilnahme an den von der Klägerin zu 2) insoweit angebotenen Veranstaltungen nicht verpflichtend. Dies beruhte jedoch auf dem Umstand, dass die Betreuer sich anderweitig supervidieren bzw. fortbilden ließen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte die Klägerin zu 2) nicht mehr mit dem entsprechenden Mitarbeiter zusammengearbeitet. Gleiches gilt etwa für die Umsetzung des Beschwerdemanagements. Auch hier haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) bekundet, dass man in diesem Fall zunächst das Gespräch mit der Klägerin zu 1) gesucht und äußerstenfalls sogar von der Erteilung weiterer Aufträge abgesehen hätte. Ebenso ist die Umsetzung der Betreuungskontinuität und der Vertretungsregelungen seitens der Klägerin zu 2) überwacht worden. Der Umstand, dass die Mitarbeiter dies im Normalfall im Wege von eigenständig gebildeten Mitarbeiterpools selbst organisiert haben, steht dem nicht entgegen. Hierfür - wie auch im Übrigen - gilt, dass die Vereinbarung vertraglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers nicht dadurch obsolet wird, dass aufgrund einer guten Entwicklung der Zusammenarbeit von ihnen kein Gebrauch gemacht zu werden braucht (keine sog. "Schönwetterselbständigkeit"; vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Urteil v. 29.8.2012, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) zur Ablehnung von Aufträgen gegenüber der Klägerin zu 2) berechtigt gewesen ist und entsprechendes auch mehrfach getan hat. Die Ablehnung der angebotenen Betreuungen erfolgte nach Angaben der Klägerin zu 1) sachlich begründet und wurde ihrerseits maßgeblich von zwei Kriterien abhängig gemacht (Krankheitsbild, Stundenumfang/Arbeitszeit). Ihre Ablehnung beruhte damit nicht auf ihrem Status, sondern auf Sachgründen. So steht auch einem abhängig Beschäftigten ein Ablehnungsrecht aus Überlastungsgründen zu [vgl. Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urteil v. 17.2.2009, 14 Ca 5366/08, juris]. Zudem verfügte die Klägerin zu 1) trotz der übertragenden Fallverantwortung noch nicht über die eigentlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung. Auch darauf musste die Klägerin zu 2) Rücksicht nehmen.
c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin zu 1) geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.).
6. Die Klägerin zu 1) war dabei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Denn ihre Dienste gingen in einer von der Klägerin zu 2) vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht a.a.O. Rdnr. 108 ff. m.w.N.).
a) Eine in diesem Sinne bestehende Eingliederung der Klägerin zu 1) in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene Organisation ihres Unternehmens ist hier gegeben gewesen. Zunächst traf die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dies galt notwendig in der Zeit vor dem Studienabschluss der Klägerin zu 1). In dieser Zeit sind ihr von dem eigentlich verantwortlichen Betreuer nur Teilaufgaben im Rahmen einer bestehenden Betreuung und damit letztlich im Wege eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens übertragen worden. Aber auch in der Zeit danach hat die Klägerin zu 2) erheblichen Einfluss auf die Zuordnung der jeweiligen Betreuer genommen, auch wenn dies im Regelfall im Einverständnis mit den Betreuern geschah. Denn die Klägerin zu 2) konnte die Aufträge, die sie zuvor angenommen hat, selektiv an die Klägerin zu 1) herantragen. Das hat sie auch im Hinblick darauf getan, dass sie der Klägerin zu 1) direkt nach ihrem Studienabschluss ohne die grundsätzlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung als ausgelernte Kraft Fallverantwortung im Rahmen der Betreuungen auferlegte. Deshalb übertrug ihr die Klägerin zu 2) nur Fälle, die nach dem Persönlichkeits- und Krankheitsbild der zu betreuenden Person auch verantwortbar von ihr zu betreuen waren.
b) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Diesbezüglich stellte die Klägerin zu 2) einen Vordruck in Printfassung zur Verfügung, in welchen der Betreuer und somit auch die Klägerin zu 1) eintrug, welche Aktivitäten wann mit welcher zu betreuenden Person durchgeführt worden sind. Zudem wurde eine durch die Klägerin zu 2) entworfene Kontaktliste mit Namen des Betreuten, Zeiten und dessen Unterschrift geführt. Auf dieser Basis pflegte die Klägerin zu 2) EDV-Listen, in denen sie die Klienten sowie die Stunden der Mitarbeiter erfasste und diese so auch kontrollieren konnten. Auf diese Listen hatten nur die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) und eine Bürokraft Zugriff.
c) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) zeigt sich des Weiteren anhand der Vertretungsregelungen und der zeitweiligen Zusammenarbeit mit einer anderen Betreuerin. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme vom 30.7.2014 hat die Klägerin zu 1) mitgeteilt, dass es Vertretungsfälle gab und sie selbst auch Vertretungen wahrgenommen hat. Diesbezüglich gab es sog. Ersatzbetreuer, welche sich im Rahmen des Mitarbeiterpools der Klägerin zu 2) organisierten, so dass ein Vertreter im Falle einer längeren Erkrankung benachrichtigt werden konnte. Im Fall der Klägerin zu 1) war dies die Zeugin P. Auch wenn die Auswahl der Vertretungspersonen bis zu einem gewissen Grad freigestellt gewesen ist, überwachte die Klägerin zu 2) diese dennoch. Bei kurzfristigen Vertretungsfällen erfuhr sie spätestens durch die dokumentierten Nachweiskontakte, wer die Betreuung wahrgenommen hatte. Bei längerfristigen Erkrankungen, z.B. mit stationären Aufenthalten, wurde sie zusätzlich benachrichtigt. Das galt auch für die Betreuung, welche von der Klägerin zu 1) mit der Zeugin P arbeitsteilig wahrgenommen wurden.
d) Die Klägerin zu 1) nutzte schließlich auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) gestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Denn sie war zur Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die durch die Klägerin zu 2) geschaffenen Vertragslagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es gerade mangels Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abgerechnet wissen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
7. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).
a) Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nicht über eigene - für die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) angemietete - Betriebsräume, sondern lediglich über ein häusliches Arbeitszimmer. Die für ihre Arbeit erforderlichen Dokumentationsvordrucke wurden ihr von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht erkennbar. Über eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin zu 1) Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
c) Das Risiko der Ablehnung eines Hilfeplanantrages trug entgegen der klägerischen Ansicht die Klägerin zu 2). Es war lediglich bis zur Entscheidung über den Hilfeplan ein niedrigerer Stundensatz und eine Beschränkung der Stundenanzahl vereinbart. Tatsächlich ist auch zu keiner Zeit ein für eine von der Klägerin zu 1) zu betreuende Person erstellter Hilfeplan abgelehnt worden. Die angeführte Freiwilligkeit der Betreuungsmaßnahmen und das damit einhergehende Abbruchrisiko der Klienten wurden bereits durch die Klägerin zu 2) mittels der abgeschlossenen Betreuungsverträge minimiert. Nach § 3 Abs. 2 und 3 des Betreuungsvertrags war der Betreute verpflichtet, das Leistungsangebot der Klägerin zu 2) in Anspruch zu nehmen und die Termine einzuhalten. Nach § 7 Abs. 3a des Betreuungsvertrags wurde eine Frist zur ordentlichen Kündigung von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.
d) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
8. Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der eines abhängig Beschäftigten entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.
9. Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht.
a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für eine geringfügige Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Die der Klägerin zu 1) gezahlten Entgelte lagen regelmäßig über dieser Grenze.
b) Die Klägerin zu 1) war zudem nicht in der Zeit bis zum Abschluss ihres Studiums nach § 5 Abs. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei. Darunter fallen nur Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) um ein derartiges Praktikum gehandelt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
c) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V kommt im gesamten Streitzeitraum ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Norm ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine entsprechende Hauptberuflichkeit neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ist nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1) hat für die Klägerin zu 2) mehrere Personen parallel betreut. Neben der Klägerin zu 2) hat sie lediglich ab 2009 noch für ein weiteres Betreuungsbüro (Entgelt 4.264,00 Euro; Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 15 Std.) gearbeitet und eine Einzelperson (Entgelt 1.800,00 Euro, Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 18 Std. in 2008 und ca. 16. Std. in 2009) betreut.
10. Die Beklagte hat damit zu Recht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 und in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im darauffolgenden Zeitraum bis zum 30.9.2009 festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an einer entsprechenden Zustimmung der Klägerin zu 1).
Da es sich um einen Rechtsstreit u.a. des Versicherten handelt, ist dieser gerichtskostenfrei (Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht demnach auf §§ 183, 193 SGG. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der erst im Berufungsverfahren erfolgten Begrenzung des Zeitraumes der Versicherungspflicht aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
Ein Streitwert ist daher ebenfalls nicht festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, so dass hier die Streitwertfestsetzung aufgehoben werden konnte.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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