L 6 SF 932/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 14 SF 320/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 932/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Rechtsansicht, bei rechtswahrend erhobenen Klagen bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine Verfahrensgebühr in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr ohne Begründung des Einzelfalls, widerspricht offensichtlich der eindeutigen Regelung in § 14 Abs. 1 RVG.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 14 Abs. 1 RVG kommt es für die Bemessung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG nicht nur auf die Dauer der Verhandlung an (vgl. u.a. Thüringer LSG, Beschluss vom 11.11.2013 - L 6 SF 230/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E). Vielmehr sind daneben alle anderen Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 28 AS 3631/08 auf 309,64 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren beim Sozialgericht Nordhausen (S 28 AS 3631/08) streitig. Die beiden vom Beschwerdegegner vertretenen Kläger wandten sich gegen einen Bescheid des beklagten Jobcenters hinsichtlich der Höhe der gewährten Leistungen, machten eine unzureichende Bescheidbegründung, eine fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) und der Einkommensanrechnung sowie eine Nichtberücksichtigung der Rundungsregelung geltend. Zudem seien ihnen fehlerhaft die Kosten der Rechtsverfolgung des Widerspruchsverfahrens nicht zugesprochen worden. Das Sozialgericht verhandelte das Verfahren mit 13 weiteren Verfahren der Kläger im Erörterungstermin am 3. Februar 2011 (9:56 bis 17:40 Uhr). Dort bewilligte es der Klägerin zu 1. Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdegegner bei. Nach der Niederschrift schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: "1. Die Beklagte zahlt an die Kläger einen Betrag in Höhe von 0,33 EUR. Die Zahlung erfolgt unmittelbar auf das gemeinsame Konto der Kläger. 2. Die Kläger verzichten ihrerseits auf eine formelle Neuverbescheidung. 3. Die Beklagte trägt ¼ der Kosten des Vorverfahrens mit der Nr. 10117/08. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird in diesem Zusammenhang für notwendig anerkennt. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger nicht statt. 4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."

Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 gewährte das Sozialgericht auch dem Kläger zu 2. PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdegegner bei.

In seinem Antrag vom 23. März 2011 beantragte dieser für das Verfahren die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrt- und Abwesenheitsgeld 6,77 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 637,77 Euro Umsatzsteuer 121,17 Euro Gesamtbetrag 758,94 Euro

Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 200,38 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 40,00 Euro Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 12,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 60,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 30,00 Euro Fahrt- und Abwesenheitsgeld 6,39 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 168,39 Euro Umsatzsteuer 31,99 Euro Gesamtbetrag 200,38 Euro. Für die Verfahrensgebühr sei die doppelte Mindestgebühr angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Angesichts eines Parallelverfahrens mit identischer Rechtslage habe komplett auf dessen Sachverhalt zurückgegriffen werden können. Die Gebühr sei um 0,3 zu erhöhen. Bei der Terminsgebühr seien die zahlreichen identischen Parallelverfahren zu berücksichtigen. Bei der Einigungsgebühr sei die Mindestgebühr wegen der unterdurch-schnittlichen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit angemessen. Aufgrund des Amts-ermittlungsgrundsatzes und der damit verbundenen umfassenden gerichtlichen Hinweise sei die normale mit einem Vergleichsabschluss einhergehende anwaltliche Tätigkeit erheblich verringert gewesen.

Der Beschwerdegegner hat am 30. März 2012 Erinnerung eingelegt. Gegenstand des Verfahrens seien Grundsicherungsleistungen gewesen. Damit sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft weit überdurchschnittlich. Schwierigkeit und Intensität der anwaltlichen Tätigkeit seien zumindest durchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts angesichts einer Verhandlungsdauer von ca. 34 Minuten von einer zumindest durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen sei. Unverständlich sei die Kürzung der Einigungsgebühr. Der Beschwerdeführer ist dem entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Festsetzung der UdG verwiesen.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat das Sozialgericht den aus der Staatskasse zu erstat-tenden Betrag auf 405,86 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gebührenbestimmung durch den Beschwerdeführer sei unbillig. Auf die Ausführungen im Festsetzungsbeschluss werde Bezug genommen. Zu korrigieren sei lediglich die Terminsgebühr. Hier sei die hälftige Mittelgebühr angemessen, denn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen.

Gegen den am 13. März 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. März 2015 Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen im Festsetzungs-beschluss bezogen. Der Beschwerdegegner hat sich den Ausführungen im Beschluss des So-zialgerichts vom 11. Februar 2015 angeschlossen und beantragt, die Beschwerde zurückzu-weisen. Nach der Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen sei bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Vergütung in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr auszugehen; hierbei bedürfe es keiner weiteren näheren Begründung im Einzelfall. Auch sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Einigungsgebühr nach einem Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. September 2014 - S 14 SF 971/11 E nur von unterdurchschnittlicher Bedeutung.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 13. September 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Kläger hatten ihren Auftrag zur Erledigung vor diesem Zeitpunkt erteilt (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat der Be-schwerdegegner nur Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 309,64 Euro.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschlüssen vom 3. Februar 2011 und 26. Juni 2013 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf die nach Nr. 1008 VV-RVG erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr (56,66 Euro). Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit wird auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B). Mit den zwei eingereichten Schriftsätzen lag er auch bei Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten unter Berücksichtigung der Ausführungen unter dem Durchschnitt. Die Klagebegründung ist in großen Teilen wortidentisch mit dem Text anderer dem Senat bekannter Verfahren. Die damit verbundenen erheblichen Synergieeffekte sind bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B). Der Vortrag des Beschwerdegegners, er habe den "Sachverhalt und die rechtlichen Bestimmungen und Regelungen" des angegriffenen Bescheids prüfen müssen, ist selbstverständlich, begründet in dieser Allgemeinheit aber keinen höheren Aufwand. Auch die Schwierigkeit, d.h. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit, war deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdegegner hatte nur allgemein inhaltlich leichte Problematiken angerissen; die geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden - auch hinsichtlich deren Höhe - nicht weiter begründet. Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Kläger nur angesichts der geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens, die allerdings nicht das soziokulturelle Existenzminimum betreffen, noch durchschnittlich. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begründet keine höhere Bedeutung, denn er wurde im Klageverfahren nicht beziffert. Auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Vergleichs (Zahlung von 0,33 Euro) ist kein Anhalt für eine höhere Bedeutung ersichtlich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren deutlich unterdurchschnittlich und werden nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Die Gebühr ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. zu erhöhen.

Soweit der Beschwerdegegner einen höheren Anspruch unter Hinweis auf eine Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen geltend macht (bei rechtswahrend erhobenen Klagen grundsätzlich 60 v.H. der Mittelgebühr; keine Begründung des Einzelfalls erforderlich), kann der Senat die dort vertretene Rechtsansicht nicht nachvollziehen. Sie widerspricht offensichtlich der eindeutigen Regelung in § 14 RVG, wonach die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2013 - L 6 SF 19/13 B und 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage 2015, § 3 Rdnr. 9). Pauschale Gebühren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls kommen bei Rahmengebühren nur bei einer ausdrücklichen Festlegung durch den Gesetzgeber in Betracht. Verwaltungsvereinfachungen können sie nicht begründen.

Angemessen ist hier eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe der halben Mittelgebühr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kommt es angesichts des klaren Wortlauts des § 14 Abs. 1 RVG für die Bemessung der Gebühr nicht nur auf die Dauer der Verhandlung an (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11.11.2013 - L 6 SF 230/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E, nach juris). Vielmehr sind daneben alle anderen Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Die Dauer des Termins ist nur bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit das maßgebliche Kriterium. Hier war sie anhand der Niederschrift für das Verfahren S 28 AS 3631/08 nicht feststellbar. In einem solchen Fall ist es angebracht und zulässig, die Gesamtdauer des Erörterungstermins durch die Anzahl der tatsächlich verhandelten Verfahren gleichmäßig zu dividieren. Die damit errechnete Dauer lag mit 33 Minuten im Ergebnis noch im Durchschnitt. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe der doppelten Mindestgebühr (60,00 Euro) zu. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Kammervorsitzende die Rechtslage ausdrücklich erläutert hatte. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beim Vergleich war minimal und beschränkte sich nur auf den Abschluss; gleiches gilt für die Schwierigkeit. Nachdem im Vergleich lediglich eine Zahlung von 0,33 Euro an die Kläger ohne erneute Verbescheidung und eine Kostentragung der Beklagten von ¼ hinsichtlich der (unbestimmten) Kosten des Vorverfahrens vereinbart worden war, sind keine Anhaltspunkte für eine durchschnittliche Bedeutung für die Kläger ersichtlich. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.

Zusätzlich zu erstatten sind einmalig die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG. Nicht in Streit stehen die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld.

Danach errechnen sich die Gebühren des Beschwerdegegners wie folgt: Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 73,65 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 60,00 Euro Abwesenheitsgeld 4,29 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 2,27 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 260,21 Euro Umsatzsteuer 49,43 Euro Gesamtbetrag 309,64 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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