Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 298/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 AS 669/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes einer Berufung, wenn das Sozialgericht vor der angefochtenen Entscheidung mehrere Klageverfahren verbunden hat.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 betreffend die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 EUR. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 EUR. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 EUR, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 EUR (Grundmiete 220 EUR, Heizkosten 21,01 EUR, Nebenkosten 60 EUR).
Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 EUR gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 EUR an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 EUR. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.
Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.
Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 EUR) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 EUR, seit 01.02.2015 145 EUR) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.
1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 EUR bewilligt.
2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).
Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 EUR anstelle von 30 EUR an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 EUR. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.
Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m.w.N.).
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a.a.O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m.w.N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.
Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.
Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.
Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.
Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
II. Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i.F.d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 EUR -monatlich Heizkosten i.H.v. 30 EUR angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 EUR auf 65 EUR erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.
Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 EUR. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 EUR. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 EUR, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 EUR (Grundmiete 220 EUR, Heizkosten 21,01 EUR, Nebenkosten 60 EUR).
Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 EUR gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 EUR an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 EUR. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.
Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.
Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 EUR) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 EUR, seit 01.02.2015 145 EUR) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.
1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 EUR bewilligt.
2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).
Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 EUR anstelle von 30 EUR an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 EUR. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.
Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m.w.N.).
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a.a.O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m.w.N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.
Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.
Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.
Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.
Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
II. Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i.F.d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 EUR -monatlich Heizkosten i.H.v. 30 EUR angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 EUR auf 65 EUR erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.
Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
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