Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 LW 7/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 4/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte begegnet nach wie vor keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der im Oktober 1947 geborene, verheiratete Kläger bewirtschaftete als Landwirt von August 1968 bis Dezember 1994 in A-Stadt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht hatte, und legte dementsprechend insgesamt 317 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten bei der Beklagten zurück. Ab 1. Dezember 1995 bis 14. Mai 2013 lag die bewirtschaftete Fläche seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterhalb der Mindestgröße. Seit 15. Mai 2013 bewirtschaftet er wieder Flächen, die die Mindestgröße erreichen. Seit 1. Dezember 2012 bezieht er eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mit Schreiben vom 5. September 2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass dieser in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreichen werde und einen Anspruch auf eine Rente von der Beklagten haben könnte. Mit einem beigefügten Merkblatt wurde der Kläger auch darüber informiert, dass Voraussetzung für einen Rentenbezug die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft ist. Am 19. Oktober 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er die Landwirtschaft mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht abgeben, sondern die Bewirtschaftung wieder aufnehmen wolle.
Mit Antrag vom 23. September 2013 begehrte der Kläger Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Unternehmer. Hierbei gab er an, nach der Betriebsabgabe noch Nutzflächen zu bewirtschaften.
Die Beklagte forderte den Kläger dann mit Schreiben vom 27. September 2013 auf, unter anderem Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen. Nachdem trotz Mahnungen keine Mitteilung erfolgte, lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 2014 den Rentenantrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Hofabgabe-Klausel sei nicht haltbar und müsse abgeschafft werden. Während der Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt habe er die LAK-Beiträge in voller Höhe bezahlt ohne Zuschüsse vom Staat zu erhalten. Dies gelte auch für seine Ehefrau. Deshalb sei es nicht zumutbar, nun die Hofabgabe als Gegenleistung für die Beantragung der Altersrente zu verlangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte sei nicht erfolgt. Auch liege keine Abgabe an den Ehegatten vor. Die Verfassungsmäßigkeit des Abgabeerfordernisses sei vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Jeder andere Rentner habe das Recht, eine geringfügige Beschäftigung neben der Rente auszuüben. Ihm hingegen bleibe die Bewirtschaftung seines Eigentums verwehrt. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr zeitgemäß und stelle einen Verstoß gegen die Grundrechte dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Abgabe sei nicht erfolgt. Die Hofabgabe-Klausel verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er bewirtschafte ein landwirtschaftliches Unternehmen, welches die Mindestgröße nach dem ALG überschreite. Die erforderliche Unternehmensabgabe habe er nicht durchgeführt. Die Hofabgabeklausel sei jedoch verfassungswidrig. Er habe über mehrere Jahrzehnte Beiträge zur Beklagten entrichtet. Damit stehe ihm nun auch ein Anspruch auf Regelaltersrente zu. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt. Durch die Abgabe werde der Kläger gezwungen, auf Einkünfte aus seinem Betrieb zu verzichten. Diese seien jedoch zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlich. Mit der Rente nach dem ALG allein sei es dem Kläger nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei er im Vergleich zu Versicherten in anderen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystemen benachteiligt. Die Versicherten dort könnten ihren erlernten und ausgeübten Beruf weiter fortführen, ohne dass ihnen die Regelaltersrente verweigert werde. Die Verfolgung strukturpolitischer Ziele könne diese Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 hat der Kläger erklärt, er bewirtschafte 15 ha Land und 5 ha Wald. Eine Abgabe sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 und des Bescheids vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Weiter wird beantragt,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 den Antrag des Klägers vom 23. September 2013 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt.
Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Regelaltersrente nach dieser Bestimmung zu. Zwar hat er mit Ablauf des 7. November 2012 die Regelaltersgrenze (vgl. § 87a ALG) erreicht und auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Für die Zeit ab Dezember 2012 steht dem Kläger jedoch keine Altersrente zu, da sein Unternehmen der Landwirtschaft nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben ist. Dies steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, wonach eine Abgabe des Unternehmens durch den Kläger in Form einer der in § 21 ALG niedergelegten Modalitäten nicht erfolgt ist. Für den Senat gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese übereinstimmenden Angaben der Beteiligten unzutreffend sein könnten. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG sowie im Widerspruchsbescheid der Beklagten.
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, wonach der Anspruch auf Regelaltersrente die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft voraussetzt, verfassungsgemäß ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.
Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL) ein prägendes Element der landwirtschaftlichen Altersversorgung. Es wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das ALG übernommen und im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert. Es wurde stets vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundessozialgericht als verfassungskonform erachtet (vgl. die umfangreichen Nachweise im Beschluss des BSG vom 29. August 2012, Az. B 10 LW 5/12 B, sowie zuletzt BSG, Beschluss vom 4. August 2014, B 10 LW 19/13 B, alle in juris). Das Erfordernis der Hofabgabe dient dazu, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten. Hintergrund ist das strukturpolitische Ziel der Förderung der Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht (vgl. BSG SozR 5850 § 2 Nr. 13 S. 29). Diese Zielsetzungen rechtfertigen es, bei fehlender Hofabgabe trotz langjähriger Beitragszahlung den Anspruch auf eine Regelaltersrente nicht zur Entstehung kommen zu lassen.
Soweit der Kläger geltend macht, das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt, ist auf die Ausführungen des BSG zu verweisen, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung dieser gesetzten Ziele ungeeignet geworden ist. Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit besteht ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum, der sich insbesondere auch auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 10 LW 3/09 R, in juris). Von Seiten des Klägers wurden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die belegen könnten, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Hofabgabe laufend seiner Verpflichtung nachgekommen, die Weiterentwicklung des von ihm geschaffenen Regelungssystems zu beobachten und beim Auftreten von Fehlentwicklungen ggf. korrigierend einzugreifen. Er hat etwa den zunehmenden Schwierigkeiten der Betroffenen, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weitergehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen wie etwa durch die Gleichstellung der Stilllegung mit der Abgabe und die Lockerung des Abgabeverbots unter Ehegatten durch das Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) bzw. Art. 9 Ziff. 2 Bst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024). Weitere Erleichterungen sind absehbar (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Oktober 2015, BT-Drs. 18/6284, wonach der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen auf maximal 99 % der Mindestgröße deutlich erhöht wird). Zurückbehaltene Flächen sollen einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten. Auch wenn dieser Entwurf im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch keine Gesetzeskraft erlangt hat, kann dem Kläger zugemutet werden, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Ggf. ergibt sich dann für ihn die Möglichkeit, neben dem Bezug der Regelaltersrente seinen Betrieb zumindest in erheblich größerem Umfang als bisher zulässig fortzuführen.
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, er werde im Vergleich zu gesetzlich Rentenversicherten - abhängig Beschäftigten oder versicherungspflichtigen Selbstständigen - ungerechtfertigt schlechter behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 1969, Az. 1 BvL 18/68, in juris, klargestellt, dass es nicht gegen Art. 3 Grundgesetz verstößt, wenn der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte anders als in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung regelt. Die verschieden große Schutzbedürftigkeit der beiden Personengruppen (unselbständig Beschäftigte und landwirtschaftliche Unternehmer) rechtfertigt die unterschiedliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen. Auch im Vergleich zu den der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Selbstständigen (vgl. § 2 SGB VI) liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Renten aus der Altersversorgung der Landwirte in erheblichem Umfang steuerfinanziert sind und damit nicht auf Vorleistungen des Landwirts zurückgehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1991, Az. 4 RLw 1/90, in juris). Der Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, ist tragfähiger Grund dafür, die Ansprüche selbständiger Landwirte in der Altersversorgung der Landwirte an strengere Voraussetzungen zu binden als die der abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, bei denen eine Fremdfinanzierung jedenfalls in diesem erheblichen Umfang jedoch nicht vorliegt.
Auch der Einwand des Klägers, mit der Rente nach dem ALG allein sei es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Alterssicherung der Landwirte war von vornherein auf eine bloße Teilabsicherung im Alter ausgerichtet, da Landwirten nach Abgabe ihres Betriebs typischerweise neben der Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung weitere Einkünfte wie etwa aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens bei in der Regel gleichzeitig gesicherter Wohnsituation zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der im Oktober 1947 geborene, verheiratete Kläger bewirtschaftete als Landwirt von August 1968 bis Dezember 1994 in A-Stadt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht hatte, und legte dementsprechend insgesamt 317 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten bei der Beklagten zurück. Ab 1. Dezember 1995 bis 14. Mai 2013 lag die bewirtschaftete Fläche seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterhalb der Mindestgröße. Seit 15. Mai 2013 bewirtschaftet er wieder Flächen, die die Mindestgröße erreichen. Seit 1. Dezember 2012 bezieht er eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mit Schreiben vom 5. September 2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass dieser in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreichen werde und einen Anspruch auf eine Rente von der Beklagten haben könnte. Mit einem beigefügten Merkblatt wurde der Kläger auch darüber informiert, dass Voraussetzung für einen Rentenbezug die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft ist. Am 19. Oktober 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er die Landwirtschaft mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht abgeben, sondern die Bewirtschaftung wieder aufnehmen wolle.
Mit Antrag vom 23. September 2013 begehrte der Kläger Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Unternehmer. Hierbei gab er an, nach der Betriebsabgabe noch Nutzflächen zu bewirtschaften.
Die Beklagte forderte den Kläger dann mit Schreiben vom 27. September 2013 auf, unter anderem Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen. Nachdem trotz Mahnungen keine Mitteilung erfolgte, lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 2014 den Rentenantrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Hofabgabe-Klausel sei nicht haltbar und müsse abgeschafft werden. Während der Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt habe er die LAK-Beiträge in voller Höhe bezahlt ohne Zuschüsse vom Staat zu erhalten. Dies gelte auch für seine Ehefrau. Deshalb sei es nicht zumutbar, nun die Hofabgabe als Gegenleistung für die Beantragung der Altersrente zu verlangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte sei nicht erfolgt. Auch liege keine Abgabe an den Ehegatten vor. Die Verfassungsmäßigkeit des Abgabeerfordernisses sei vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Jeder andere Rentner habe das Recht, eine geringfügige Beschäftigung neben der Rente auszuüben. Ihm hingegen bleibe die Bewirtschaftung seines Eigentums verwehrt. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr zeitgemäß und stelle einen Verstoß gegen die Grundrechte dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Abgabe sei nicht erfolgt. Die Hofabgabe-Klausel verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er bewirtschafte ein landwirtschaftliches Unternehmen, welches die Mindestgröße nach dem ALG überschreite. Die erforderliche Unternehmensabgabe habe er nicht durchgeführt. Die Hofabgabeklausel sei jedoch verfassungswidrig. Er habe über mehrere Jahrzehnte Beiträge zur Beklagten entrichtet. Damit stehe ihm nun auch ein Anspruch auf Regelaltersrente zu. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt. Durch die Abgabe werde der Kläger gezwungen, auf Einkünfte aus seinem Betrieb zu verzichten. Diese seien jedoch zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlich. Mit der Rente nach dem ALG allein sei es dem Kläger nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei er im Vergleich zu Versicherten in anderen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystemen benachteiligt. Die Versicherten dort könnten ihren erlernten und ausgeübten Beruf weiter fortführen, ohne dass ihnen die Regelaltersrente verweigert werde. Die Verfolgung strukturpolitischer Ziele könne diese Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 hat der Kläger erklärt, er bewirtschafte 15 ha Land und 5 ha Wald. Eine Abgabe sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 und des Bescheids vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Weiter wird beantragt,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 den Antrag des Klägers vom 23. September 2013 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt.
Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Regelaltersrente nach dieser Bestimmung zu. Zwar hat er mit Ablauf des 7. November 2012 die Regelaltersgrenze (vgl. § 87a ALG) erreicht und auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Für die Zeit ab Dezember 2012 steht dem Kläger jedoch keine Altersrente zu, da sein Unternehmen der Landwirtschaft nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben ist. Dies steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, wonach eine Abgabe des Unternehmens durch den Kläger in Form einer der in § 21 ALG niedergelegten Modalitäten nicht erfolgt ist. Für den Senat gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese übereinstimmenden Angaben der Beteiligten unzutreffend sein könnten. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG sowie im Widerspruchsbescheid der Beklagten.
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, wonach der Anspruch auf Regelaltersrente die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft voraussetzt, verfassungsgemäß ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.
Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL) ein prägendes Element der landwirtschaftlichen Altersversorgung. Es wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das ALG übernommen und im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert. Es wurde stets vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundessozialgericht als verfassungskonform erachtet (vgl. die umfangreichen Nachweise im Beschluss des BSG vom 29. August 2012, Az. B 10 LW 5/12 B, sowie zuletzt BSG, Beschluss vom 4. August 2014, B 10 LW 19/13 B, alle in juris). Das Erfordernis der Hofabgabe dient dazu, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten. Hintergrund ist das strukturpolitische Ziel der Förderung der Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht (vgl. BSG SozR 5850 § 2 Nr. 13 S. 29). Diese Zielsetzungen rechtfertigen es, bei fehlender Hofabgabe trotz langjähriger Beitragszahlung den Anspruch auf eine Regelaltersrente nicht zur Entstehung kommen zu lassen.
Soweit der Kläger geltend macht, das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt, ist auf die Ausführungen des BSG zu verweisen, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung dieser gesetzten Ziele ungeeignet geworden ist. Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit besteht ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum, der sich insbesondere auch auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 10 LW 3/09 R, in juris). Von Seiten des Klägers wurden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die belegen könnten, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Hofabgabe laufend seiner Verpflichtung nachgekommen, die Weiterentwicklung des von ihm geschaffenen Regelungssystems zu beobachten und beim Auftreten von Fehlentwicklungen ggf. korrigierend einzugreifen. Er hat etwa den zunehmenden Schwierigkeiten der Betroffenen, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weitergehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen wie etwa durch die Gleichstellung der Stilllegung mit der Abgabe und die Lockerung des Abgabeverbots unter Ehegatten durch das Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) bzw. Art. 9 Ziff. 2 Bst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024). Weitere Erleichterungen sind absehbar (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Oktober 2015, BT-Drs. 18/6284, wonach der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen auf maximal 99 % der Mindestgröße deutlich erhöht wird). Zurückbehaltene Flächen sollen einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten. Auch wenn dieser Entwurf im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch keine Gesetzeskraft erlangt hat, kann dem Kläger zugemutet werden, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Ggf. ergibt sich dann für ihn die Möglichkeit, neben dem Bezug der Regelaltersrente seinen Betrieb zumindest in erheblich größerem Umfang als bisher zulässig fortzuführen.
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, er werde im Vergleich zu gesetzlich Rentenversicherten - abhängig Beschäftigten oder versicherungspflichtigen Selbstständigen - ungerechtfertigt schlechter behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 1969, Az. 1 BvL 18/68, in juris, klargestellt, dass es nicht gegen Art. 3 Grundgesetz verstößt, wenn der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte anders als in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung regelt. Die verschieden große Schutzbedürftigkeit der beiden Personengruppen (unselbständig Beschäftigte und landwirtschaftliche Unternehmer) rechtfertigt die unterschiedliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen. Auch im Vergleich zu den der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Selbstständigen (vgl. § 2 SGB VI) liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Renten aus der Altersversorgung der Landwirte in erheblichem Umfang steuerfinanziert sind und damit nicht auf Vorleistungen des Landwirts zurückgehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1991, Az. 4 RLw 1/90, in juris). Der Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, ist tragfähiger Grund dafür, die Ansprüche selbständiger Landwirte in der Altersversorgung der Landwirte an strengere Voraussetzungen zu binden als die der abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, bei denen eine Fremdfinanzierung jedenfalls in diesem erheblichen Umfang jedoch nicht vorliegt.
Auch der Einwand des Klägers, mit der Rente nach dem ALG allein sei es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Alterssicherung der Landwirte war von vornherein auf eine bloße Teilabsicherung im Alter ausgerichtet, da Landwirten nach Abgabe ihres Betriebs typischerweise neben der Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung weitere Einkünfte wie etwa aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens bei in der Regel gleichzeitig gesicherter Wohnsituation zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
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