S 13 AS 1351/14

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 1351/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 wird abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) für Februar 2014 Leistungen in Höhe von 301,98 EUR zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten den Klägern zu 1/2 zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2014. Im Einzelnen ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Kläger – welche im Übrigen ihren Bedarf aufgrund eigenen Einkommens selbst zu decken vermochten – aufgrund einer Beschaffung von Heizöl im Februar 2014 in Höhe von 1.601,28 EUR einen Anspruch auf Leistungen in diesem Monat haben.

Der 1966 geborene Kläger zu 1) und die 1964 geborene Klägerin zu 2) bilden eine Bedarfs-gemeinschaft. Sie bezogen bis einschließlich Juni 2013 Leistungen bei dem Beklagten. Die Klägerin zu 2) nahm ab dem 3. Juni 2013 eine Erwerbstätigkeit bei der ... R. auf.

Am 6. November 2013 stellten die Kläger einen erneuten Leistungsantrag.

Sie bewohnen eine Eigentumswohnung in der Größe von ca. 50 m². In dem Gebäude wohnt ferner eine Frau S. Sch., welche ebenfalls eine Eigentumswohnung bewohnt. Zwischen den Klägern und Frau Sch. besteht die Vereinbarung, dass sämtliche anfallenden Nebenkosten hälftig geteilt werden (Bl. 1908 der Leistungsakte).

Der Kläger zu 1) erzielte Erwerbseinkommen aus insgesamt drei geringfügigen Beschäftigungen; im Einzelnen bei der Th. D. GmbH (TDM), der W. Th. (INKO) sowie der W. GmbH (TIP). Er erhielt von der Fa. neben dem Arbeitsentgelt auch eine Fahrtkostenerstattung. Ferner zahlte ihm die Fa. TDM eine Zulage in Form eines Kilometergeldes. Die Klägerin zu 2) übte eine Erwerbstätigkeit bei der R. Deutschland GmbH & Co KG (R.) aus. Zusätzlich ging sie einer geringfügigen Beschäftigung bei TDM (ab März 2014) nach. Zudem erhielten die Kläger im Dezember 2013 eine Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.938,45 EUR.

Im Einzelnen erzielten die Kläger im Zeitraum von November 2013 bis April 2014 folgendes Erwerbseinkommen und es fielen folgende Kosten der Unterkunft (ohne Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung mit Frau Sch.) an:

Nov 2013 Dez 2013 Jan 2014 Feb 2014 Mrz 2014 Apr 2014 Kläger zu 1) Erwerbseinkommen Fa. TIP brutto 92,76 EUR 86,30 EUR 58,71 EUR 53,95 EUR 53,98 EUR 132,18 EUR netto 81,35 EUR 75,72 EUR 51,55 EUR 47,37 EUR 47,40 EUR 115,93 EUR

Erwerbseinkommen Fa. INKO brutto 123,61 EUR 147,28 EUR 110,40 EUR 101,10 EUR 114,79 EUR 146,97 EUR netto 125,61 EUR 141,28 EUR 108,90 EUR 100,77 EUR 112,79 EUR 140,97 EUR zuzügl. Fahrtkostenerstattung 2,90 EUR 4,06 EUR 2,32 EUR 2,32 EUR 2,32 EUR 3,48 EUR

Erwerbseinkommen Fa. TDM brutto 65,34 EUR 79,23 EUR 51,96 EUR 54,72 EUR netto 64,03 EUR 77,65 EUR 50,92 EUR 53,63 EUR Nachzahlung aus Vormonat 22,40 EUR zuzügl. Kilometergeld 5,25 EUR 4,20 EUR 6,30 EUR

Klägerin zu 2) Erwerbseinkommen Fa. R. brutto 1.290,47 EUR 1.295,96 EUR 1.267,95 EUR 1.326,42 EUR 1.365,25 EUR 1.350,57 EUR netto 1.050,51 EUR 1.181,08 EUR 1.027,60 EUR 1.094,87 EUR 1.112,97 EUR 1.099,17 EUR

Erwerbseinkommen Fa. TDM brutto 42,91 EUR 74,26 EUR netto 42,05 EUR 72,77 EUR zuzügl. Kilometergeld 6,30 EUR 10,50 EUR

Einkommenssteuererstattung für 2012 1.938,45 EUR

Kosten der Unterkunft Kaminkehrer 51,13 EUR Wasser / Abwasser 63,00 EUR 83,00 EUR Reparatur Heizungsanlage 58,31 EUR Wohngebäudeversicherung 44,42 EUR 44,42 EUR Heizöl 1.601,28 EUR Abfallgebühren 107,00 EUR monatliche Summe KdU 114,13 EUR 58,31 EUR 44,42 EUR 1.601,28 EUR 190,00 EUR 44,42 EUR

Die Kläger verfügten über ein Barvermögen in Höhe von insgesamt 1.152,05 EUR (Girokonto plus Sparbücher), zwei fondsgebundene Rentenversicherungen im Wert von 744,00 EUR und 697,00 EUR sowie ein Kraftfahrzeug (F. F.; Baujahr 2004; Laufleistung: ca. 219.000 km); mithin über keinerlei verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Aufgrund ihres Erwerbseinkommens vermochten sie (unter Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 11b SGB II) ihren Bedarf in den Monaten November 2013 bis Januar 2014 sowie März 2014 und April 2014 vollständig selbst zu decken.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 6. November 2013 mangels Hilfebedürftigkeit ab.

Am 7. Februar 2014 erwarben die Kläger Heizöl im Wert von insgesamt 1.601,28 EUR (1932 Liter). Mit Rechnung vom 10. Februar 2014 stellte der Heizöllieferant die Zahlung auf den 24. Februar 2014 fällig (Bl. 1972 der Leistungsakte).

Sodann beantragten sie am 24. Februar 2014 die Übernahme der Kosten der Heizöllieferung. Außerdem erhoben sie am 28. Februar 2014 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014. Es bestehe jedenfalls für den Monat Februar 2014 ein Leistungsanspruch. Ihr Einkommen reiche nicht aus, um den Bedarf für den Monat Februar 2014, einschließlich der Kosten für den Erwerb des Heizöls, zu decken.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 lehnte der Beklagte den Antrag vom 24. Februar 2014 ab. Ferner wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 (W 445/14) den Widerspruch vom 28. Februar 2014 als unbegründet zurück. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit legte der Beklagte die Kosten der Heizöllieferung auf einen Verbrauchszeitraum von zwölf Monaten (133,44 EUR pro Monat) um und rechnete ihnen kopfteilig sodann 2/3 (88,96 EUR) monatlich zu. (Das verbleibende Drittel wurde Frau Sch. zugerechnet.) Der Erwerb des Heizöles führe nicht dazu, dass bei den Klägern Hilfebedürftigkeit vorliege. Es bestehe die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug gestanden hätten. Es müsse daher für die Ermittlung des Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der (im Falle der Kläger auf einen Zeitraum von 12 Monaten) monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliege. Nur wenn dies der Fall sei, komme die Übernahme der Heizkosten – dann auch als einmaliger Betrag – in Betracht. Stehe jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, könne allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen die Hilfebedürftigkeit nicht herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf die Kosten aus dem vorhandenen Einkommen gedeckt werden könnten. In einem solchen Fall sei es zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Dies sei bei den Klägern der Fall.

Hiergegen haben die Kläger am 17. Juni 2014 Klage erhoben. Die Kosten für den Erwerb des Heizöls seien entsprechend Fälligkeit zu berücksichtigen, weshalb für den Februar 2014 Hil-febedürftigkeit vorliege.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 insoweit abzuändern, dass ihnen für den Monat Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bewilligt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides wiederholt und vertieft.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

1.

Streitgegenstand sind (nur noch) Leistungen für den Monat Februar 2014, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 ihren ursprünglichen Klageantrag (Leistungen für "zumindest den Monat Februar 2014" sowie hilfsweise für den Zeitraum November 2013 bis April 2014) auf diesen Zeitraum beschränkt haben. Hinsichtlich der übrigen Zeiten ist hierin zugleich eine konkludente Klagerücknahme zu erblicken, da der Klageantrag ausdrücklich nach Klageerhebung beschränkt wurde (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 7b m. w. N. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der weitere Ablehnungsbescheid vom 12. Mai 2014 ist zugleich Gegenstand des Klagever-fahrens. Er wurde vom Beklagten ausdrücklich in den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 einbezogen.

2.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet; bezüglich der Klägerin zu 2) ist sie unbegründet.

Die Kläger sind leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der Kläger zu 1) ist hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Die Klägerin zu 2) ist nicht hilfe-bedürftig.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu be-rücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

a.

Der für die Kläger im Februar 2014 maßgebliche Bedarf betrug jeweils 753,32 EUR; d. h. insgesamt 1.506,64 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von jeweils 353,00 EUR sowie den Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von insgesamt 800,64 EUR (anteilige Kosten der Heizölbeschaffung; d. h. 400,32 EUR je Kläger). Weitere Kosten der Unterkunft waren im Februar 2014 nicht fällig.

Die Kläger haben am 7. Februar 2014 Heizöl im Wert von insgesamt 1.601,28 EUR erworben. Ausweislich der Rechnung vom 10. Februar 2014 war der Kaufpreis bis zum 24. Februar 2014 zu begleichen (Bl. 1972 der Leistungsakte).

aa.

Diese Kosten sind zunächst hälftig auf die Kläger sowie Frau G. Sch. aufzuteilen (d. h. je 800,64 EUR). Für die Anwendung des Kopfteilprinzips (vgl. BSG v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R; BSG v. 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R; BSG v. 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R; BSG v. 25.06.2008 – B 11b AS 45/06 R) ist vorliegend kein Raum, da die Kläger mit Frau Sch. bereits keine Haushaltsgemeinschaft im Sinn des § 9 Abs. 5 SGB II bilden, weil Frau Sch. eine eigene abgeschlossene Wohnung bewohnt. Ferner besteht zwischen den Klägern und Frau Sch. eine vertragliche Abrede (siehe Bl. 1908 der Leistungsakte), wonach alle anfallenden Nebenkosten zwischen Frau Sch. und den Klägern hälftig aufgeteilt werden (Zur Abweichung vom Kopfteilprinzip aufgrund anderweitiger vertraglicher Abrede vgl. BSG v. 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R sowie BSG v. 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R.).

bb.

Die Kosten der Heizölbeschaffung in Höhe von 800,64 EUR sind auch vollständig im Monat Februar 2014 zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise des Beklagten, in einem Zwischenschritt die Kosten der Heizölbeschaffung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umzulegen, um zu prüfen, ob unter der Maßgabe dieser monatlich aufgeteilten Kosten Hilfebedürftigkeit in dem (zwölfmonatigen) Verbrauchszeitraum besteht (vgl. S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014, Bl. 2056 der Leistungsakte), ist rechtswidrig. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.

Der Beklagte stützt sich bei der Vorgehensweise maßgeblich auf die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 und des SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 (vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).

Das LSG Baden-Württemberg hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt (ebd., juris, Rn. 48): "Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter – hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen – ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger – dann auch als einmaliger Betrag – in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen."

Das SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 hat hierzu noch ergänzt (ebd., juris, Rn. 50 f.): "Es kann nicht Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II sein, Personen, die nicht im Leistungsbezug stehen und allein wegen der Ausgestaltung der Heizkostenrechnung hilfebedürftig würden, aus steuerfinanzierten Mitteln die Heizkosten zu finanzieren. Die Grundsicherungsleistungen sollen den Menschen, die ihren Bedarf tatsächlich nicht selbst decken können, vielmehr als "letzte Möglichkeit" dienen, ihr Existenzminimum zum Leben sicherzustellen. Zudem sind die Grundsicherungsleistungen nachrangig. Vor allem gilt der Vorrang der Selbsthilfe, das heißt, erwerbsfähige Personen müssen zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, ihren Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen und aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, den Klägern die Kosten der Heizöllieferung allein unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts des Rechnungsbetrages zu gewähren. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass wohl stets der gesamte Rechnungsbetrag zu übernehmen wäre, denn zu übernehmen sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Für den Fall, dass die Angemessenheit überschritten wird, sind die Bedarfe solange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, die Aufwendungen zu senken, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft wäre daher zur Senkung der Kosten aufzufordern, wobei gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen längstens sechs Monate übernommen würden. Fällt hingegen die Bedarfsgemeinschaft, beispielsweise wegen Einkommens, für längere Zeit aus dem Leistungsbezug heraus, müsste eine neue Kostensenkungsaufforderung ergehen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten nicht einfach gekappt werden, sondern müssten in voller Höhe getragen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, L 9 AS 529/09 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 15). Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass eine Heizöllieferung – sofern zwischen den einzelnen Lieferungen genügend Abstand liegt und die Bedarfsgemeinschaft zwischenzeitlich nicht im Leistungsbezug steht – jedes Mal in voller Höher übernommen werden müsste, ohne dass die Angemessenheit überprüft werden könnte. Dadurch könnte der Leistungsempfänger versucht sein, sich nur einmal im Jahr eine größtmögliche Heizöllieferung zu bestellen, damit diese auch in voller Höhe vom SGB II-Leistungsträger übernommen wird. Dem kann nicht zugestimmt werden."

Aus Sicht der Kammer tragen diese Gründe eine Leistungsablehnung jedoch nicht.

(1)

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Kosten der Unterkunft entsprechend ihrer Fälligkeit zu übernehmen. Grund für diese strikte Zuordnung nach Fälligkeit ist, dass der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf – so wie dies auch vorliegend der Fall ist – gerade dann von dem Hilfebedürftigen zu tragen ist, wenn die Kosten tatsächlich fällig sind (vgl. BSG v. 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R, juris, Rn. 21 mit Verweis auf: BSG v. 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R; BSG v. 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R). Für die Bildung von monatlichen KdU-Pauschalen oder von "Durchschnitts-KdU" besteht keine Rechtsgrundlage (BSG v. 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R; BSG v. 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R m. w. N.).

Zwar führt der Beklagte im Widerspruchsbescheid an, dass es sich bei der von ihm vorgenommen monatlichen Aufteilung Kosten auf einen Verbrauchszeitraum lediglich um einen gedanklichen Zwischenschritt handelt und im Falle der Bedürftigkeit der Kläger (unter Maßgabe der monatlichen Aufteilung der Kosten) die vollständigen Kosten sodann entsprechend Fälligkeit übernommen würden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte vorliegend die Kosten der Unterkunft nicht entsprechend Fälligkeit übernommen hat, da seine Berechnungsmethode zur Leistungsablehnung und damit im Ergebnis zu einer Abweichung vom Fälligkeitsprinzip geführt hat.

Seine Berechnungsmethode führt zu einer unzulässigen Bedarfsunterdeckung. Die Kosten der Heizölbeschaffung sind im Februar 2014 tatsächlich und in voller Höhe entstanden. Die fiktive Aufteilung der Kosten auf die Folgemonate führt dazu, dass die Kläger als Hilfebedürftige nicht in der Lage sind, ihren Bedarf im Februar 2014 selbst vollständig zu decken.

(2)

Ebenso können die Kläger auch nicht auf die Bildung von Ansparungen verwiesen werden. In dieser Argumentation liegt bereits deshalb ein gedanklicher Bruch, weil die Kosten der Heiz-ölbeschaffung bereits mit Erwerb in voller Höhe fällig waren, die monatliche Aufteilung der Kosten (auf einen zukünftigen Zeitraum) jedoch erst in der Zukunft noch vorzunehmende – d. h. noch nicht gebildete und damit noch nicht vorhandene – Ansparungen impliziert. Mit solchen erst noch vorzunehmenden Ansparungen kann jedoch ein aktueller Bedarf nicht gedeckt werden.

Ebenso besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen. Sofern ein Hilfebedürftiger auf solche in der Vergangenheit zu bildende Einsparungen verwiesen wird, ist dies unzulässig. Eine Person, die keine staatlichen Fürsorgeleistungen bezieht, ist in ihrer Einkommensverwendung grundsätzlich frei. Sie ist nicht verpflichtet eine Rücklage zu bilden, nur um den Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen zu vermeiden. Dies würde zudem bedeuten, dass insbesondere Personen, deren Einkommen nur wenig über der Grenze zum SGB II-Leistungsbezug liegt (so wie dies bei den Klägern der Fall ist), ihre Lebensverhältnisse gleichwohl am Niveau eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II ausrichten müssten, damit sie eine Rücklage bilden können. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II sowie § 3 Abs. 3 SGB II. Hiernach haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Be-darfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB II). Ferner dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II). Es handelt sich bei beiden Rechtsvorschriften um Grundsatznormen, die erst über andere Re-gelungen, namentlich die zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw. sonstige leis-tungsmindernde Vorschriften konkretisiert werden. Sie begründen deshalb keinen eigenen Tatbestand, der für einen Leistungsausschluss herangezogen werden könnte (BSG v. 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R; siehe auch Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 2, Rn. 52).

Erst ein Verhalten, welches die Schwelle des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (Minderung des Ein-kommens oder Vermögens in der Absicht, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug her-beizuführen) oder des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens trotz Belehrung über die Rechtsfolgen) erreicht, führt zu einer Minderung des Leistungsanspruchs. D. h., selbst bei derartigen qualifizierten Verhaltensweisen hat der Gesetzgeber keinen generellen Leistungsausschluss, sondern lediglich eine zeitlich begrenzte Leistungsminderung normiert. Daraus folgt zugleich, dass Verhaltensweisen, die unterhalb der Schwelle des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II liegen, erst recht nicht zur gänzlichen Ablehnung der Leistung mittelbar herangezogen werden dürfen.

(3)

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist es daher keineswegs zwingend, dass ein Betroffener bereits in der Vergangenheit Ansparungen getätigt, d. h. Vermögensbildung betrieben hat.

Hat der Hilfebedürftige keine Vermögensrücklage gebildet, so kann er auch nicht auf den Einsatz einer solchen verwiesen werden. Die Zurechnung eines fiktiven Vermögens ist unstatthaft (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 29.12.2009 – L 14 AS 1865/09 B ER). Die Verweigerung von SGB II-Leistungen aufgrund der Annahme, der Hilfebedürftige sei bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten gar nicht oder nur teilweise bedürftig geworden, ist mit den Art. 1, 20 GG nicht vereinbar (BSG v. 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R).

Selbst wenn der Hilfebedürftige gleichwohl eine Rücklage gebildet hat, so ist er keineswegs in jedem Falle verpflichtet, diese auch zur Begleichung einmaliger Kosten der Unterkunft einzusetzen, um einen Leistungsbezug zu vermeiden. Die Frage, ob angespartes Vermögen eingesetzt werden muss, wird durch § 12 SGB II beantwortet. Vermögen, welches gemäß § 12 Abs. 2, Abs. 3 SGB II geschützt ist – so wie dies bei den Klägern der Fall ist –, braucht gerade nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.

(4)

Auch das Argument der (unerwünschten) Steuerbarkeit der KdU durch den Hilfebedürftigen – er könne versucht sein, möglichst viele Kosten auf einen Monat zu bündeln, um deren Übernahme durch den SGB II-Leistungsträger zu erreichen – verfängt nicht.

Es ist zwar zuzugeben, dass beispielsweise ein Eigenheimbesitzer größere Einflussmöglichkeiten auf die Fälligkeit der Kosten der Unterkunft als beispielsweise der Bewohner einer Mietwohnung hat. Gleichwohl bedürfte es, da das Bedarfsdeckungsprinzip hierdurch berührt wird, für eine von der tatsächlichen Fälligkeit abweichenden Zuordnung der Kosten bzw. deren fiktive Aufteilung auf einen längeren Zeitraum einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, so wie sie beispielsweise für andere Fallgestaltungen existieren (z.B. § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II – Verteilung einer einmaligen Einnahme auf sechs Monate; § 22 Abs. 3 SGB II – Zuordnung von Rückzahlungen und Guthaben bei Kosten der Unterkunft; § 2 Abs. 3 Alg II-V – Bildung eines Durchschnittseinkommens bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit; § 3 Abs. 4, 5 Alg II-V – zeitliche Verteilung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit).

Zudem knüpfen Einkommenszufluss und Bedarfsermittlung immer auch an privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und Dritten an. Diese privatrechtlichen Ge-staltungen sind dem Sozialleistungsträger regelmäßig entzogen. Eine derartige Verknüpfung von Privatrecht und Sozialrecht ist jedoch nichts Ungewöhnliches. Eine Vielzahl von Sozial-rechtsnormen ist privatrechtsakzessorisch, beispielsweise die Normen zum Beitragsrecht (vgl. hierzu: Eichenhofer, Ist die Abgrenzung des versicherten Personenkreises im deutschen Sozi-alversicherungsrecht zeitgemäß?, Deutsche Rentenversicherung 4/2009, S. 293-308; ferner: Ders., Privatrechtsabhängiges Sozialrecht, in Heinz Barta/Thomas Radner/Linda Rainer/Heidi-Theresa Scharnreitner [Hrsg.], Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht, Festschrift für Martin Binder, Wien 2010, S. 551-561).

Schließlich stößt die Steuerbarkeit der Kosten der Unterkunft auch an faktische Grenzen, die regelmäßig eine gezielte Bündelung von Kosten auf einen einzelnen Monat verhindern oder zumindest erschweren. Beispielsweise wird ein Hilfebedürftiger eine Reparatur der Heizungs-anlage im eigenen Interesse zeitnah durchführen müssen und kann diese nicht beliebig ver-schieben. Ebenso stößt auch eine Bevorratung mit Brennstoff regelmäßig an faktische (Kapa-zitäts-)Grenzen. Im Übrigen bedürfte es zur Verschiebung von Fälligkeitszeitpunkten auch der Mitwirkung Dritter, welche hierzu erst einmal bereit sein müssen. So wird beispielsweise eine Gemeinde keine Veranlassung haben, den Fälligkeitszeitpunkt der Grundsteuer ohne Weiteres abzuändern.

(5)

Auch der Gesichtspunkt der ins Leere laufenden Kostensenkungsaufforderung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es gibt keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür, Leistungen von Anfang an und vollständig nicht zu gewähren, nur weil eine Kostensenkungsaufforderung aufgrund absehbarer Beendigung des Leistungsbezuges ins Leere laufen würde (wodurch eine Angemessenheitsprüfung faktisch obsolet würde). Der Gesetzgeber hat sich mit § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ausdrücklich dafür entschieden, auch einen unangemessenen Bedarf für eine gewisse Zeit anzuerkennen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Personen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – nur kurzzeitig im Leistungsbezug befinden, regelmäßig nicht (mehr) von den Folgen einer Kostensenkungsaufforderung getroffen werden. Zudem ist es nicht per se ausgeschlossen, dass eine einmal ergangene Kostensenkungsauffor-derung trotz zwischenzeitlichem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug gleichwohl fortwirkt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 03.06.2010 – L 19 AS 377/10 B ER sowie Bay. LSG v. 07.10.2010 – L 7 AS 701/10 B ER).

(6)

Schließlich können die Leistungen der Grundsicherung auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, die Leistungsgewährung stehe im Einzelfall nicht mit dem Sinn und Zweck des SGB II im Allgemeinen im Einklang. Die Ablehnung existenzsichernder Leistungen bedarf aufgrund ihrer Wesentlichkeit einer konkreten Rechtsgrundlage und kann nicht allein auf all-gemeine gesetzgeberische Überlegungen und allgemeine Erwägungen zur Subsidiarität der SGB II-Leistungen gestützt werden. Insoweit ist auch auf die obigen Ausführungen zur Bedeutung des § 2 Abs. 2 SGB II sowie des § 3 Abs. 3 SGB II zu verweisen.

b.

Hinsichtlich der Einkommensanrechnung gilt das Folgende:

aa.

Die Fahrtkostenerstattung des Klägers zu 1) (Firma INKO; 2,32 EUR) sowie das Kilometergeld (Fa. TDM; 6,30 EUR) stellen ebenfalls Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Der Kläger zu 1) konnte über beide Beträge, welche zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wurden, frei verfügen. Es handelt sich jeweils um "bereite Mittel", welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können. Ob diese vom Arbeitgeber zusätzlich gewährten Beträge dem Ausgleich von Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten, dienten, war an dieser Stelle nicht von Belang. Dies schränkte die freie Verwendbarkeit für den Kläger nicht ein. Soweit derartige Zahlungen dem Aufwendungsersatz der Klägers zu 1) zu dienen bestimmt waren, so sind derartige Aufwendungen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II) bereits mit der Pauschale des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II vollständig abgegolten. Da sein monatliches Einkommen weniger als 400 EUR betrug, ist eine darüber hinausgehende Absetzung ohnehin ausgeschlossen (§ 11b Abs. 2 S. 2 SGB II). Ferner sind gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nur noch Leistungen, die – im Unterschied zu der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II a.F.) – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden privilegiert. Spiegelbildlich bedeutet dies aber auch, dass diese zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers auch bei der Bestimmung der Höhe der zusätzlichen Freibeträge im Rahmen des § 11b Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind.

bb.

Bei der Einkommensteuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.938,45 EUR, welche den Klägern im Dezember 2013 zugeflossen ist, handelt es sich um eine einmalige Einnahme. Die Steuererstattung wird demjenigen Ehegatten als Einkommen zugerechnet, "auf dessen Rechnung die Zahlung [der Steuer] bewirkt worden ist" (§ 37 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Steuererstattung allein der Klägerin zu 2) oder auch teilweise dem Kläger zu 1) zuzurechnen ist. Denn die Klägerin zu 2) vermochte aufgrund ihres Erwerbseinkommens ihren eigenen Bedarf vollständig zu decken (hierzu unter cc), sodass die Einkommensteuererstattung vollständig einen Einkommensüberhang darstellt, welcher der Bedarfsdeckung des Klägers zu 1) dient.

Die Einkommensteuererstattung ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag (323,08 EUR) zu berücksichtigen. Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte (BSG v. 14.02.2013 – B 14 AS 51/12 R). Diese Zäsur steht auch nicht durch eine nachträgliche An-tragsrücknahme oder Beschränkung des Antrages auf einen einzelnen Leistungsmonat – so wie dies bei den Klägern der Fall ist – zur Disposition (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R). Die Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II steht im engen Zusammenhang mit dieser Abgrenzung. Sie bestimmt, für welche Zeitdauer eine Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen ist. Über den Verteilzeitraum hinaus "nicht verbrauchte" Einkommensbestandteile gehen in das Vermögen über (vgl. BSG v. 17.02.2015 – B 14 KG 1/14 R; siehe auch Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 70). Die Einkommenssteuererstattung floss den Klägern nach Antragstellung zu. Sie ist daher Ein-kommen. Bei einmaliger Berücksichtigung im Dezember 2013 nach § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II würde sie sich jedoch sogleich – ohne weitere Berücksichtigung – zu Vermögen wandeln. Der Zweck des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II besteht jedoch darin, einer solchen vorzeitigen Umwandlung des Einkommens in Vermögen entgegenzutreten und die einmalige Einnahme durch Aufteilung auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten weiterhin als "bereites Mittel" bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Dies muss folglich auch dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Ein-nahme Hilfebedürftigkeit bereits aufgrund des Zuflusses anderen Einkommens nicht gegeben ist. In diesem Falle besteht nämlich kein Grund, die einmalige Einnahme (durch sofortigen Zufluss in das Vermögen) zu privilegieren und damit einer Berücksichtigung in den Folgemonaten vollständig zu entziehen, obgleich die Hilfebedürftigkeit in den Folgemonaten nicht vollständig überwunden ist (vgl. BSG v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 24 zur Frage Unterbrechung des Verteilzeitraumes, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme zuvor unterbrochen wurde).

Bei der Einkommensteuererstattung handelt es sich nicht um Erwerbseinkommen (BSG v. 11.02.2015 – B 4 AS 29/14 R). Eine weitere Bereinigung um Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II hatte ebenfalls nicht zu erfolgen, da diese bereits in der Pauschale des § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II enthalten sind (BSG v. 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R; BSG v. 17.02.2015 – B 14 AS 1/14 R), die bei dem Erwerbseinkommen der Kläger jeweils in Ansatz gebracht wurde.

cc.

Das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) belief sich auf insgesamt 218,39 EUR brutto und 210,39 EUR netto. Das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) betrug insgesamt 1.326,42 EUR brutto und 1.094,87 EUR netto. Nach Abzug der Pauschale des § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR sowie der Freibeträge des § 11b Abs. 3 SGB II (Kläger zu 1: 23,68 EUR [§ 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II]; Klägerin zu 2: 180,00 EUR [§ 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II] sowie 20,00 EUR [§ 11b Abs. 3 Nr. 2 SGB II]) ergeben sich für den Kläger zu 1) ein bereinigtes Erwerbseinkommen in Höhe von 86,71 EUR und für die Klägerin zu 2) in Höhe von 794,87 EUR. Hinzu tritt bei der Klägerin zu 2) die (aufgeteilte) Einkommensteuererstattung in Höhe von 323,08 EUR, sodass sich das Gesamteinkommen der Klägerin zu 2) auf insgesamt 1.117,95 EUR beläuft. Die Klägerin zu 2) konnte damit ihren Bedarf in Höhe von 753,32 EUR vollständig decken und es verbleibt ein Einkommensüberhang in Höhe von 364,63 EUR, welcher zur Bedarfsdeckung des Klägers zu 1) zur Verfügung steht. Das Einkommen des Klägers zu 1) belief sich damit auf insgesamt 451,34 EUR (bereinigtes Er-werbseinkommen: 86,71 EUR; Einkommensüberhang: 364,63 EUR). Eine nochmalige Bereinigung des Einkommenshangs hat nicht zu erfolgen (BSG v. 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R, Rn. 28). Im Hinblick auf den Gesamtbetrag des Klägers zu 1) in Höhe von 753,32 EUR verbleibt bei ihm ein damit ungedeckter Bedarf in Höhe von 301,98 EUR.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2) keinen Leistungsanspruch hat; die Klage mithin allein für den Kläger zu 1) Erfolg hatte.

4.

Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 161 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Die Frage des Leistungsanspruchs infolge einmaliger anfallender Kosten der Unterkunft stellt sich wiederkehrend beim Beklagten sowie auch bei anderen SGB II-Trägern. Eine höchstrichterliche Klärung ist bisher nicht erfolgt. In der Zulassung der Sprungrevision liegt zugleich auch die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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