Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 1572/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 558/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009.
Die 1951 geborene Klägerin, die im vorgenannten Zeitraum kein Einkommen erzielte, bewohnte zusammen mit ihrer 1978 geborenen Tochter, der Zeugin N., eine Mietwohnung im B. in C ... Die Gesamtmiete betrug ab Oktober 2008 monatlich 359,92 EUR, wobei 184,89 EUR auf die Grundmiete, 75,50 EUR auf die kalten Betriebskosten und 99,53 EUR auf die warmen Betriebskosten entfielen. Mieterin der Wohnung war ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieterin, der A. Wohnungsgenossenschaft eG C., die Klägerin.
Zu dieser Mietwohnung existiert ein als "Untermietvertrag" bezeichnetes und auf den 8./9. November 2006 datiertes Schriftstück, wonach die Klägerin ihrer Tochter ab 1. Januar 2003 ein Zimmer (15 m²) unter Einräumung der Mitbenutzung von Küche und Bad für eine Monatsmiete in Höhe von 80,00 EUR untervermiete. In der Miete seien Kosten für Wasser, Strom und Heizung als Nebenkosten enthalten.
Die Tochter der Klägerin, die Zeugin N., schloss mit der H. Bank unter dem 17. November 2003 einen Kreditvertrag über eine Kreditsumme in Höhe von 10.000,00 EUR mit einer monatlichen Rate in Höhe von 77,08 EUR bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Von der Kreditsumme flossen 5.000,00 EUR auf das Konto der Zeugin bei der Kreissparkasse A. und 5.000,00 EUR auf ein "Bausparer-Konto" der Zeugin bei der A. Bausparkasse. Nach dem Vertrag war die erste Tilgung am 1. Dezember 2003 fällig. Mit Schreiben vom 15. August 2007 bestätigte die H. Bank eine Verlängerung des Kredites; ab 1. September 2007 betrage die monatliche Rate nunmehr 95,75 EUR.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich je 523,49 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 172,49 EUR). Dabei brachte der Beklagte – wegen der gemeinsamen Nutzung mit der nicht leistungsberechtigten Zeugin – die Hälfte der grundsätzlich für berücksichtigungsfähig gehaltenen Kosten für die Mietwohnung in Ansatz.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Sie lebe mit ihrer Tochter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Zeugin habe im Jahr 2003 den Kredit für die Klägerin wegen der Renovierung von Küche und Wohnzimmer aufgenommen. Hierfür habe die Tochter – bis Ende 2013 – monatlich eine Rate von 95,75 EUR zu zahlen. Deshalb könne die Zeugin mietfrei bei der Klägerin wohnen. Mithin habe die Klägerin einen Anspruch auf die Übernahme der vollen Miete durch den Beklagten.
Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2009 änderte der Beklagte die monatliche Bewilligungshöhe auf 524,98 EUR, wobei er nunmehr für Unterkunft und Heizung Kosten in Höhe von 173,98 EUR ansetzte. Auszugehen sei von der Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR. Von den Heizkosten seien indes 11,95 EUR für die Aufbereitung des warmen Wassers abzuziehen, da dies in der Regelleistung enthalten sei. Von dem hieraus resultierenden Betrag von 347,97 EUR entfielen 173,98 EUR auf die Klägerin, da der andere Teil von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter zu tragen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 bewilligte der Beklagte – im Hinblick auf die hieraus resultierende Differenz bei den Kosten der Unterkunft und Heizung – eine Nachzahlung in Höhe von 5,96 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Leistungen unter vollständiger Berücksichtigung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,92 EUR geltend gemacht hat.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009 erhöhten sich die für Juni 2009 bewilligten Leistungen auf 552,29 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 201,29 EUR). Die Änderung beruhte auf der Übernahme der Abfallgrundgebühren in Höhe von 27,31 EUR.
Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat das SG den Beklagten zur Zahlung weiterer 0,12 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der weitere Betrag von 0,12 EUR folge aus der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) gebotenen Aufrundung der sich monatlich ergebenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen habe der Beklagte den Bedarf der Klägerin zutreffend ermittelt, insbesondere zu Recht die monatliche Warmmiete nur zur Hälfte berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig unter den Personen, die eine Unterkunft gemeinsam nutzen, pro Kopf aufzuteilen. Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Prinzip rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe zwischen der Klägerin und der Zeugin kein Untermiet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis bestanden, auf dessen Grundlage die Zeugin der Klägerin ein Entgelt für die Nutzung der überlassenen Räume zu entrichten gehabt hätte.
Gegen das ihr am 13. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar sei bei einer gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch Familienmitglieder grundsätzlich von einer kopfteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten auszugehen. Hiervon sei jedoch in besonderen Konstellationen abzuweichen, zum Beispiel in den Fällen bestehender Untermietverhältnisse zwischen Angehörigen, soweit die Gestaltung und Durchführung dem entspreche, was auch zwischen Fremden üblich sei und die Familienmitglieder nicht "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten. Vorliegend habe die Tochter lediglich ein Zimmer allein sowie Küche und Bad mitbenutzt. Ihr Nutzungsanteil an der Mietwohnung habe 29 % betragen. Die Tochter habe die monatlichen Kreditraten in Höhe von 99,75 EUR für eine neue Küche der Klägerin übernommen, was in Relation zur Miete etwa 30 % ausmache. Vor Aufnahme des Darlehens habe die Untermieterin an die Klägerin als Miete 80,00 EUR in bar entrichtet. Somit sei ein Untermietverhältnis gegeben. Es sei auch unter Fremden durchaus üblich, dass die Zahlungen hierfür "durch Erlass einer Schuld" erfolgten. Eine schriftliche Fixierung des seit 1. Januar 2003 praktizierten Untermietvertrages sei im Übrigen deshalb erst im November 2006 erfolgt, weil die (damalige) Kommunale Beschäftigungsagentur (KomBA) Z. als zuständiger SGB II-Leistungsträger einen Beleg für die "gelebte Regelung" abgefordert habe. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Kreditvertrages sei auch von vornherein klar gewesen, dass Raten über das Jahr 2006 hinaus zu zahlen seien und deshalb das "mietfreie Wohnen" weiterhin praktiziert würde.
Die Klägerin und die Zeugin hätten im Übrigen über "komplett getrennte Kassen" verfügt. Nach alledem liege hier eine Abweichung von der typischen einheitlichen Lebenssituation zwischen Familienmitgliedern vor, die auch eine Ausnahme vom "Pro-Kopf-Prinzip" rechtfertige. Deshalb seien zu Gunsten der Klägerin nicht lediglich 50 %, sondern 70 % der Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juni 2012 und die Bescheide des Beklagten vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie den Bescheid vom 16. Juli 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere Leistungen in Höhe von monatlich je 82,02 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 sowie in Höhe von 81,71 EUR für Juni 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den Vortrag der Klägerin für widersprüchlich, auch in Bezug auf die eingereichten Unterlagen. Eine vertragliche Regelung aufgrund eines Mietvertrages vom 8./9. November 2006 könne nicht gesehen werden. Eine Verwendung der Kreditsumme für den Kauf einer Küche bzw. die Renovierung der Wohnung werde bestritten, ebenso die tatsächliche Durchführung des (Unter-)Mietvertrages ab 1. Januar 2003. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb bereits seit dem 1. Januar 2003 Zahlungen der Zeugin an die Klägerin geleistet worden sein sollten, obwohl der Kreditvertrag erst unter dem 17. November 2003 geschlossen worden sei. Es erschließe sich auch nicht, dass der Betrag der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sein solle, obwohl die Zahlung auf ein Bausparkonto der Zeugin erfolgt sei. Es spreche vieles dafür, dass die Vereinbarung erst im Nachgang gefertigt worden sei.
Die Klägerin hat am 7. Juli 2016 durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge die Zahlung folgender Kreditraten durch die Zeugin im streitgegenständlichen Zeitraum belegt: Januar 2009: 97,81 EUR; Februar 2009: 97,79 EUR; März 2009: 97,76 EUR; April 2009: 97,74 EUR; Mai 2009: 97,71; EUR Juni 2009: 97,68 EUR).
In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 hat die Klägerin ausgeführt, die Zeugin, die erst 2009 aus der Mietwohnung ausgezogen sei, habe etwa 1998 mit ihrer dreijährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten begonnen und habe nach dem Abschluss sogleich eine Anstellung erhalten. Die Klägerin sei vor dem Bezug von SGB II-Leistungen selbst für die Kosten der Wohnung aufgekommen. Kostgeld habe sie von der Zeugin nie verlangt, aber auch keine Ausgaben für diese getätigt. Jeder habe von seinem Geld gelebt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Blatt 280 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgemäß gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR. Die Klägerin hat vor dem SG die Bewilligung weiterer Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten (Januar bis Juni 2009) unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von je 359,92 EUR beantragt. Nachdem der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 7. April 2009 zuletzt monatlich 173,98 EUR "anerkannt" hatte, ergibt sich hieraus ein streitiger Betrag von monatlich 185,94 EUR, also von insgesamt 1.115,64 EUR. Die Klage ist indes lediglich in Höhe von 0,12 EUR erfolgreich gewesen. Mit ihrer Berufung vom 13. August 2012 hat sich die Klägerin zunächst insgesamt gegen die Abweisung der Klage "im Übrigen" gewandt, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.115,52 EUR zu beziffern ist. Daran ändert auch die faktische teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts mehr. Die Klägerin hat ihrem Antrag nicht mehr die volle Differenz zwischen der Bruttowarmmiete und den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt, sondern zusätzlich die von der Zeugin erbrachten Kreditraten (im Sinne einer "indirekten Untermietzahlung" an die Klägerin) von ihrer Forderung gegen die Beklagte in Abzug gebracht. Demgemäß stehen nunmehr lediglich noch 490,26 EUR in Streit (5 mal 82,02 EUR + 81,71 EUR). Diese "nachträgliche Beschränkung" des Streitgegenstandes im Zuge der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wirkt sich auf den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG relevanten Wert des Beschwerdegegenstandes indes nicht mehr aus; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands ist die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, B 13 R 437/12 B, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2015, L 18 AS 669/15).
Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall die Bescheide vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie der Bescheid vom 16. Juli 2009. Gegen die genannten Bescheide wendet sich die Klägerin mit der (zulässigen, insbesondere statthaften) kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 56 SGG).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Zeitraum Januar bis Juni 2009 keinen über die bereits erfolgten Bewilligungen und die vom SG zugesprochenen weiteren 0,12 EUR hinausgehenden Leistungsanspruch.
Auf der Grundlage des Antrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der Streitstoff auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren daher auf weitere Leistungen für die KdU in Höhe von zuletzt insgesamt noch 490,26 EUR begrenzt, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die grundsätzliche Möglichkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf die KdU als abtrennbaren Streitgegenstand war für die – hier maßgebliche – Rechtslage vor dem 1. Januar 2011 nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris) anerkannt.
3. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 SGB II in der – da über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte gestritten wird – für den hier in Rede stehenden Zeitraum (1. Halbjahr 2009) geltenden Fassung auf der Grundlage des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506).
a) Die Klägerin ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.
b) Die vorliegend nur umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 Rn. 19 ff.; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 Rn. 15 ff.). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 Rn. 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 Rn. 16; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend – abgesehen vom vorzunehmenden Abzug für die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris; Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 16/10 R, juris) – prinzipiell die (sowohl nach dem Mietvertrag geschuldete als auch tatsächlich gezahlte) monatliche Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR zu berücksichtigen.
Gleichwohl hat der Beklagte der Klägerin zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Grundsatz nur die Hälfte der insgesamt angefallenen Unterkunftskosten bewilligt. Die im streitigen Zeitraum bereits über 25-jährige Tochter der Klägerin war, obwohl sie nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), nämlich im Hinblick auf eine "Aufteilung" der KdU mit zu berücksichtigen. Ein Sonderfall, der ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach der Kopfzahl rechtfertigt, liegt nicht vor.
aa) Nutzen Hilfebedürftige nach dem SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 R, juris; Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 50/13 R, juris).
bb) Bei der nicht zuletzt aus Gründen Verwaltungspraktikabilität vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist. Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl. BSG, a. a. O.).
Besonderheiten, die auf Grundlage dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend indes nicht. Eine solche Ausnahmesituation ist insbesondere dann gegeben, wenn der Nutzung der Unterkunft durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zu Grunde liegen, auf deren Grundlage eine andere Aufteilung bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 18. Juli 2008, B 14/11b AS 61/06 R; Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R; Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 161/11 R).
Eine solche Ausnahme käme mit dem vorgelegten "Untermietvertrag" prinzipiell in Betracht. Hierfür müsste es sich indes um eine ernsthafte und verbindliche rechtliche Vereinbarung über ein Untermietverhältnis gehandelt haben. Hiervon kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
Das Vorbringen der Klägerin läuft darauf hinaus, dass sie und die Zeugin sich bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf den Abschluss einer (mündlichen) Untermietvereinbarung geeinigt hätten. Diese sei dann im November 2006 – auf eine Anforderung des damals zuständigen SGB II-Leistungsträgers – lediglich noch einmal schriftlich bestätigt worden. Die Zeugin habe zunächst – bis zum Abschluss des Kreditvertrages durch die Zeugin im November 2003 – die monatlich gemäß § 3 des Vertragstextes geschuldete "Untermiete" in Höhe von 80,00 EUR an die Klägerin gezahlt; an die Stelle dieser monatlichen "Untermietzahlung" sei dann die ab 1. Dezember 2003 von der Zeugin zu zahlende monatliche Kreditrate getreten, da der Kredit für Renovierungs-bzw. Modernisierungsmaßnahmen in der Mietwohnung der Klägerin – also im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin – aufgenommen worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum könnten nach dieser rechtlichen Konstruktion die von Januar bis Juni 2009 von der Zeugin geleisteten monatlichen Kreditratenzahlungen in Höhe von 97,81 EUR (Januar 2009), 97,79 EUR (Februar 2009), 97,76 EUR (März 2009) 97,74 EUR (April 2009) 97,71 EUR (Mai 2009) und 97,68 EUR (Juni 2009) durchaus als "faktische Untermietzahlungen" qualifiziert werden. Auf Grundlage der – nach Abschluss des Kreditvertrages einvernehmlich modifizierten – rechtlichen Vereinbarung über ein Untermietverhältnis, nach welchem die Zeugin in den hier in Rede stehenden Monaten lediglich diese (deutlich unter 50 % der Gesamtmiete liegenden) Beträge als "Mietanteil" zu tragen gehabt hätte, wäre damit eine bindende vertragliche Vereinbarung über die Höhe der von den Bewohnerinnen jeweils zu zahlenden Anteile an den Kosten für Unterkunft und Heizung gegeben, die nach der Rechtsprechung des BSG eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" rechtfertigen würde.
Indes ist das Bestehen einer solchen bindenden vertraglichen Vereinbarung zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Aus der Aussage der Zeugin N. ergibt sich vielmehr, dass es eine rechtliche Konstruktion, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, nicht gegeben hat. Die Zeugin hat – im Gegensatz zum schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin – ausdrücklich bekundet, zu keiner Zeit (also auch nicht von Januar bis September 2003) Mietzahlungen in bar oder per Überweisung getätigt zu haben. Entscheidend sei vielmehr (allein) der Zusatz auf der letzten Seite des Vertragstextes, wonach die Zeugin "wegen des Kredits für die Küche bis 31.12.2013" mietfrei sei. Der Beginn des Vertragsverhältnisses sei nur deshalb auf den 1. Januar 2003 datiert worden, "weil die KomBA einen Beleg haben wollte"; tatsächlich habe die Zeugin "aber auch von Januar bis September 2003 mietfrei gewohnt". Damit steht fest, dass es einen wirksamen "gewöhnlichen" Untermietvertrag zu keinem Zeitpunkt – also auch nicht im 1. Halbjahr 2009 – gegeben hat.
Eine konkrete Vereinbarung über "mietfreies Wohnen" ist nach der Aussage der Zeugin überhaupt erst im Zusammenhang mit dem im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin von der Zeugin abgeschlossenen Kreditvertrag getroffen worden. Aber auch hieraus lässt sich im Sinne der Rechtsprechung des BSG keine bindende Regelung ableiten, aufgrund welcher eine vom "Kopfteilprinzip" abweichende Aufteilung der Unterkunftskosten angezeigt wäre. Dass die Zeugin den Abschluss des Kreditvertrages in einer Weise von der (weiteren) "Mietfreiheit" abhängig gemacht hätte (bzw. aufgrund des Verhaltens der Klägerin überhaupt hätte abhängig machen müssen), dass es gerechtfertigt wäre, die monatlichen Kreditratenzahlungen als "mittelbare" Mietzahlungen an die Klägerin anzusehen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus der Zeugenaussage. Aus einer diesbezüglichen Gesamtschau folgt vielmehr das Bild, dass die Zeugin die in der Wohnung der Klägerin für erforderlich gehaltenen Renovierungen in der Küche über den Kredit finanziert hat, ohne dies von einer vertraglich fixierten "Gegenforderung" (im Sinne des "kostenlosen Wohnens") abhängig zu machen. Die "Mietfreiheit" der Zeugin und ihre monatlichen Kreditzahlungen sind damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig voneinander zu sehen. Gegen eine Qualifizierung der Kreditratenzahlungen als mittelbare (Unter-) Mietzahlungen spricht darüber hinaus insbesondere der Umstand, dass die Zeugin ausdrücklich bekundet hat, (auch schon) "bis September 2003" mietfrei gewohnt zu haben. Soweit unter § 10 des Vertragstextes aufgrund des Kredits für die Renovierung der Küche von einer (weiterhin andauernden) Mietfreiheit bis 31. Dezember 2013 die Rede ist, hat sich an dem rechtlichen Innenverhältnis zwischen Klägerin und Zeugin in Bezug auf die Tragung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Kreditvertrag also nichts geändert: Die Zeugin musste weder vor noch nach Abschluss des Kreditvertrages irgendwelche Zahlungen in Bezug auf die Wohnkosten leisten. Damit ist dann aber auch widerlegt, dass die "Mietfreiheit" ab November bzw. Dezember 2003 in irgendeinem Zusammenhang mit den von der Zeugin zu leistenden Ratenzahlungen auf den Kredit gestanden hätte. Denn diese "Mietfreiheit" hatte auch zuvor – ganz unabhängig von einem noch gar nicht existierenden Kreditvertrag – schon bestanden. Ein rechtlich relevanter Zusammenhang der Ratenzahlungen und eines gegebenenfalls von der Zeugin geschuldeten "Untermietzinses" ist mithin nicht gegeben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass es für sie geradezu selbstverständlich war, dass sie für die Kosten der Wohnung allein aufgekommen ist und von der Zeugin auch kein Kostgeld verlangt hat, unabhängig davon, dass die Zeugin aus ihrer Berufstätigkeit bereits ein eigenes Arbeitseinkommen erzielt hat.
Nach alledem steht schon aus den dargestellten Gesichtspunkten zur Überzeugung des Senates fest, dass es – auch mit Blick auf den vorgelegten "Untermietvertrag" – bis zum Auszug der Zeugin aus der mütterlichen Wohnung nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes im Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche vertragliche Regelung über eine bestimmte Aufteilung der Kosten der Mietwohnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BSG gegeben hat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrages auch spricht, dass die Klägerin einerseits von einer Verwendung der Kreditmittel für Küche und Wohnzimmer spricht, während sich dies nach dem Text des Untermietvertrages und der Aussage der Zeugin ausschließlich auf die Küche bezogen hat. Ebenso wenig muss noch näher erörtert werden, inwieweit das Fehlen jeglicher noch vorliegender Rechnungen oder sonstiger Quittungsbelege für die von der Kreditsumme erworbenen Einrichtungsgegenstände dem zu erbringenden (positiven) Nachweis einer vertraglichen Gestaltung in der behaupteten Art und Weise entgegensteht.
Da es jedenfalls an einer Vereinbarung über eine bestimmte und verbindliche Aufteilung der Kosten fehlt, steht der Anwendung des "Kopfteilprinzips" auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach den obigen Feststellungen die gesamte Miete allein getragen hat. Die bloße "Nichtzahlung" jeglicher anteiliger Wohnkosten durch einen Bewohner beinhaltet keine Vereinbarung über eine abweichende Kostenaufteilung im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In solchen Fällen ist eine vollständige Berücksichtigung der Unterkunftskosten beim SGB II-Leistungsbezieher schon deshalb nicht vorzunehmen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Gestaltung zulasten des SGB II-Leistungsträgers – und damit der Allgemeinheit – durch eine interne Verlagerung der Kosten allein auf den SGB II-Leistungsbezieher "Tür und Tor" geöffnet wäre. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Bewohner selbst über ein höheres Einkommen als der SGB II-Leistungsbezieher verfügt und einer entsprechenden Kostentragung allein durch den Leistungsempfänger keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen zu Grunde liegen.
c) Nach alledem ist bei der Berechnung der der Klägerin zu bewilligenden Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Hälfte der anzusetzenden Bruttowarmmiete in Höhe von 359,92 EUR, also 179,96 EUR, auszugehen. Hiervon ist der im Regelsatz (§ 20 SGB II) enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung mit einer "Warmwasserpauschale" in Höhe von 6,33 EUR in Abzug zu bringen. Demnach verbleibt ein Betrag von 173,63 EUR. Der Beklagte und das SG haben insoweit einen – sogar etwas höheren – Betrag in Höhe von 173,98 EUR zu Grunde gelegt. Dies wirkt sich indes – einerseits wegen der Unzulässigkeit einer "Verböserung" (reformatio in peius) zulasten der Klägerin (und Berufungsführerin) im gerichtlichen Verfahren und andererseits wegen der "Rundungsregel" des § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) – im Ergebnis nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen "Verböserung" ist es ebenso unerheblich, dass der Beklagte für Juni 2009 zu Gunsten der Klägerin die vollen Kosten aus dem Abfallgebührenbescheid in Ansatz gebracht hat, obgleich diese konsequenterweise ebenfalls nach "Kopfteilen" auf die Klägerin und die Zeugin zu verteilen gewesen wären.
Der Klägerin stehen im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls keine weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009.
Die 1951 geborene Klägerin, die im vorgenannten Zeitraum kein Einkommen erzielte, bewohnte zusammen mit ihrer 1978 geborenen Tochter, der Zeugin N., eine Mietwohnung im B. in C ... Die Gesamtmiete betrug ab Oktober 2008 monatlich 359,92 EUR, wobei 184,89 EUR auf die Grundmiete, 75,50 EUR auf die kalten Betriebskosten und 99,53 EUR auf die warmen Betriebskosten entfielen. Mieterin der Wohnung war ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieterin, der A. Wohnungsgenossenschaft eG C., die Klägerin.
Zu dieser Mietwohnung existiert ein als "Untermietvertrag" bezeichnetes und auf den 8./9. November 2006 datiertes Schriftstück, wonach die Klägerin ihrer Tochter ab 1. Januar 2003 ein Zimmer (15 m²) unter Einräumung der Mitbenutzung von Küche und Bad für eine Monatsmiete in Höhe von 80,00 EUR untervermiete. In der Miete seien Kosten für Wasser, Strom und Heizung als Nebenkosten enthalten.
Die Tochter der Klägerin, die Zeugin N., schloss mit der H. Bank unter dem 17. November 2003 einen Kreditvertrag über eine Kreditsumme in Höhe von 10.000,00 EUR mit einer monatlichen Rate in Höhe von 77,08 EUR bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Von der Kreditsumme flossen 5.000,00 EUR auf das Konto der Zeugin bei der Kreissparkasse A. und 5.000,00 EUR auf ein "Bausparer-Konto" der Zeugin bei der A. Bausparkasse. Nach dem Vertrag war die erste Tilgung am 1. Dezember 2003 fällig. Mit Schreiben vom 15. August 2007 bestätigte die H. Bank eine Verlängerung des Kredites; ab 1. September 2007 betrage die monatliche Rate nunmehr 95,75 EUR.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich je 523,49 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 172,49 EUR). Dabei brachte der Beklagte – wegen der gemeinsamen Nutzung mit der nicht leistungsberechtigten Zeugin – die Hälfte der grundsätzlich für berücksichtigungsfähig gehaltenen Kosten für die Mietwohnung in Ansatz.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Sie lebe mit ihrer Tochter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Zeugin habe im Jahr 2003 den Kredit für die Klägerin wegen der Renovierung von Küche und Wohnzimmer aufgenommen. Hierfür habe die Tochter – bis Ende 2013 – monatlich eine Rate von 95,75 EUR zu zahlen. Deshalb könne die Zeugin mietfrei bei der Klägerin wohnen. Mithin habe die Klägerin einen Anspruch auf die Übernahme der vollen Miete durch den Beklagten.
Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2009 änderte der Beklagte die monatliche Bewilligungshöhe auf 524,98 EUR, wobei er nunmehr für Unterkunft und Heizung Kosten in Höhe von 173,98 EUR ansetzte. Auszugehen sei von der Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR. Von den Heizkosten seien indes 11,95 EUR für die Aufbereitung des warmen Wassers abzuziehen, da dies in der Regelleistung enthalten sei. Von dem hieraus resultierenden Betrag von 347,97 EUR entfielen 173,98 EUR auf die Klägerin, da der andere Teil von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter zu tragen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 bewilligte der Beklagte – im Hinblick auf die hieraus resultierende Differenz bei den Kosten der Unterkunft und Heizung – eine Nachzahlung in Höhe von 5,96 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Leistungen unter vollständiger Berücksichtigung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,92 EUR geltend gemacht hat.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009 erhöhten sich die für Juni 2009 bewilligten Leistungen auf 552,29 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 201,29 EUR). Die Änderung beruhte auf der Übernahme der Abfallgrundgebühren in Höhe von 27,31 EUR.
Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat das SG den Beklagten zur Zahlung weiterer 0,12 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der weitere Betrag von 0,12 EUR folge aus der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) gebotenen Aufrundung der sich monatlich ergebenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen habe der Beklagte den Bedarf der Klägerin zutreffend ermittelt, insbesondere zu Recht die monatliche Warmmiete nur zur Hälfte berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig unter den Personen, die eine Unterkunft gemeinsam nutzen, pro Kopf aufzuteilen. Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Prinzip rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe zwischen der Klägerin und der Zeugin kein Untermiet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis bestanden, auf dessen Grundlage die Zeugin der Klägerin ein Entgelt für die Nutzung der überlassenen Räume zu entrichten gehabt hätte.
Gegen das ihr am 13. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar sei bei einer gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch Familienmitglieder grundsätzlich von einer kopfteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten auszugehen. Hiervon sei jedoch in besonderen Konstellationen abzuweichen, zum Beispiel in den Fällen bestehender Untermietverhältnisse zwischen Angehörigen, soweit die Gestaltung und Durchführung dem entspreche, was auch zwischen Fremden üblich sei und die Familienmitglieder nicht "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten. Vorliegend habe die Tochter lediglich ein Zimmer allein sowie Küche und Bad mitbenutzt. Ihr Nutzungsanteil an der Mietwohnung habe 29 % betragen. Die Tochter habe die monatlichen Kreditraten in Höhe von 99,75 EUR für eine neue Küche der Klägerin übernommen, was in Relation zur Miete etwa 30 % ausmache. Vor Aufnahme des Darlehens habe die Untermieterin an die Klägerin als Miete 80,00 EUR in bar entrichtet. Somit sei ein Untermietverhältnis gegeben. Es sei auch unter Fremden durchaus üblich, dass die Zahlungen hierfür "durch Erlass einer Schuld" erfolgten. Eine schriftliche Fixierung des seit 1. Januar 2003 praktizierten Untermietvertrages sei im Übrigen deshalb erst im November 2006 erfolgt, weil die (damalige) Kommunale Beschäftigungsagentur (KomBA) Z. als zuständiger SGB II-Leistungsträger einen Beleg für die "gelebte Regelung" abgefordert habe. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Kreditvertrages sei auch von vornherein klar gewesen, dass Raten über das Jahr 2006 hinaus zu zahlen seien und deshalb das "mietfreie Wohnen" weiterhin praktiziert würde.
Die Klägerin und die Zeugin hätten im Übrigen über "komplett getrennte Kassen" verfügt. Nach alledem liege hier eine Abweichung von der typischen einheitlichen Lebenssituation zwischen Familienmitgliedern vor, die auch eine Ausnahme vom "Pro-Kopf-Prinzip" rechtfertige. Deshalb seien zu Gunsten der Klägerin nicht lediglich 50 %, sondern 70 % der Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juni 2012 und die Bescheide des Beklagten vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie den Bescheid vom 16. Juli 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere Leistungen in Höhe von monatlich je 82,02 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 sowie in Höhe von 81,71 EUR für Juni 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den Vortrag der Klägerin für widersprüchlich, auch in Bezug auf die eingereichten Unterlagen. Eine vertragliche Regelung aufgrund eines Mietvertrages vom 8./9. November 2006 könne nicht gesehen werden. Eine Verwendung der Kreditsumme für den Kauf einer Küche bzw. die Renovierung der Wohnung werde bestritten, ebenso die tatsächliche Durchführung des (Unter-)Mietvertrages ab 1. Januar 2003. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb bereits seit dem 1. Januar 2003 Zahlungen der Zeugin an die Klägerin geleistet worden sein sollten, obwohl der Kreditvertrag erst unter dem 17. November 2003 geschlossen worden sei. Es erschließe sich auch nicht, dass der Betrag der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sein solle, obwohl die Zahlung auf ein Bausparkonto der Zeugin erfolgt sei. Es spreche vieles dafür, dass die Vereinbarung erst im Nachgang gefertigt worden sei.
Die Klägerin hat am 7. Juli 2016 durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge die Zahlung folgender Kreditraten durch die Zeugin im streitgegenständlichen Zeitraum belegt: Januar 2009: 97,81 EUR; Februar 2009: 97,79 EUR; März 2009: 97,76 EUR; April 2009: 97,74 EUR; Mai 2009: 97,71; EUR Juni 2009: 97,68 EUR).
In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 hat die Klägerin ausgeführt, die Zeugin, die erst 2009 aus der Mietwohnung ausgezogen sei, habe etwa 1998 mit ihrer dreijährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten begonnen und habe nach dem Abschluss sogleich eine Anstellung erhalten. Die Klägerin sei vor dem Bezug von SGB II-Leistungen selbst für die Kosten der Wohnung aufgekommen. Kostgeld habe sie von der Zeugin nie verlangt, aber auch keine Ausgaben für diese getätigt. Jeder habe von seinem Geld gelebt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Blatt 280 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgemäß gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR. Die Klägerin hat vor dem SG die Bewilligung weiterer Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten (Januar bis Juni 2009) unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von je 359,92 EUR beantragt. Nachdem der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 7. April 2009 zuletzt monatlich 173,98 EUR "anerkannt" hatte, ergibt sich hieraus ein streitiger Betrag von monatlich 185,94 EUR, also von insgesamt 1.115,64 EUR. Die Klage ist indes lediglich in Höhe von 0,12 EUR erfolgreich gewesen. Mit ihrer Berufung vom 13. August 2012 hat sich die Klägerin zunächst insgesamt gegen die Abweisung der Klage "im Übrigen" gewandt, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.115,52 EUR zu beziffern ist. Daran ändert auch die faktische teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts mehr. Die Klägerin hat ihrem Antrag nicht mehr die volle Differenz zwischen der Bruttowarmmiete und den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt, sondern zusätzlich die von der Zeugin erbrachten Kreditraten (im Sinne einer "indirekten Untermietzahlung" an die Klägerin) von ihrer Forderung gegen die Beklagte in Abzug gebracht. Demgemäß stehen nunmehr lediglich noch 490,26 EUR in Streit (5 mal 82,02 EUR + 81,71 EUR). Diese "nachträgliche Beschränkung" des Streitgegenstandes im Zuge der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wirkt sich auf den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG relevanten Wert des Beschwerdegegenstandes indes nicht mehr aus; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands ist die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, B 13 R 437/12 B, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2015, L 18 AS 669/15).
Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall die Bescheide vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie der Bescheid vom 16. Juli 2009. Gegen die genannten Bescheide wendet sich die Klägerin mit der (zulässigen, insbesondere statthaften) kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 56 SGG).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Zeitraum Januar bis Juni 2009 keinen über die bereits erfolgten Bewilligungen und die vom SG zugesprochenen weiteren 0,12 EUR hinausgehenden Leistungsanspruch.
Auf der Grundlage des Antrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der Streitstoff auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren daher auf weitere Leistungen für die KdU in Höhe von zuletzt insgesamt noch 490,26 EUR begrenzt, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die grundsätzliche Möglichkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf die KdU als abtrennbaren Streitgegenstand war für die – hier maßgebliche – Rechtslage vor dem 1. Januar 2011 nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris) anerkannt.
3. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 SGB II in der – da über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte gestritten wird – für den hier in Rede stehenden Zeitraum (1. Halbjahr 2009) geltenden Fassung auf der Grundlage des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506).
a) Die Klägerin ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.
b) Die vorliegend nur umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 Rn. 19 ff.; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 Rn. 15 ff.). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 Rn. 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 Rn. 16; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend – abgesehen vom vorzunehmenden Abzug für die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris; Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 16/10 R, juris) – prinzipiell die (sowohl nach dem Mietvertrag geschuldete als auch tatsächlich gezahlte) monatliche Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR zu berücksichtigen.
Gleichwohl hat der Beklagte der Klägerin zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Grundsatz nur die Hälfte der insgesamt angefallenen Unterkunftskosten bewilligt. Die im streitigen Zeitraum bereits über 25-jährige Tochter der Klägerin war, obwohl sie nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), nämlich im Hinblick auf eine "Aufteilung" der KdU mit zu berücksichtigen. Ein Sonderfall, der ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach der Kopfzahl rechtfertigt, liegt nicht vor.
aa) Nutzen Hilfebedürftige nach dem SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 R, juris; Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 50/13 R, juris).
bb) Bei der nicht zuletzt aus Gründen Verwaltungspraktikabilität vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist. Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl. BSG, a. a. O.).
Besonderheiten, die auf Grundlage dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend indes nicht. Eine solche Ausnahmesituation ist insbesondere dann gegeben, wenn der Nutzung der Unterkunft durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zu Grunde liegen, auf deren Grundlage eine andere Aufteilung bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 18. Juli 2008, B 14/11b AS 61/06 R; Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R; Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 161/11 R).
Eine solche Ausnahme käme mit dem vorgelegten "Untermietvertrag" prinzipiell in Betracht. Hierfür müsste es sich indes um eine ernsthafte und verbindliche rechtliche Vereinbarung über ein Untermietverhältnis gehandelt haben. Hiervon kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
Das Vorbringen der Klägerin läuft darauf hinaus, dass sie und die Zeugin sich bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf den Abschluss einer (mündlichen) Untermietvereinbarung geeinigt hätten. Diese sei dann im November 2006 – auf eine Anforderung des damals zuständigen SGB II-Leistungsträgers – lediglich noch einmal schriftlich bestätigt worden. Die Zeugin habe zunächst – bis zum Abschluss des Kreditvertrages durch die Zeugin im November 2003 – die monatlich gemäß § 3 des Vertragstextes geschuldete "Untermiete" in Höhe von 80,00 EUR an die Klägerin gezahlt; an die Stelle dieser monatlichen "Untermietzahlung" sei dann die ab 1. Dezember 2003 von der Zeugin zu zahlende monatliche Kreditrate getreten, da der Kredit für Renovierungs-bzw. Modernisierungsmaßnahmen in der Mietwohnung der Klägerin – also im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin – aufgenommen worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum könnten nach dieser rechtlichen Konstruktion die von Januar bis Juni 2009 von der Zeugin geleisteten monatlichen Kreditratenzahlungen in Höhe von 97,81 EUR (Januar 2009), 97,79 EUR (Februar 2009), 97,76 EUR (März 2009) 97,74 EUR (April 2009) 97,71 EUR (Mai 2009) und 97,68 EUR (Juni 2009) durchaus als "faktische Untermietzahlungen" qualifiziert werden. Auf Grundlage der – nach Abschluss des Kreditvertrages einvernehmlich modifizierten – rechtlichen Vereinbarung über ein Untermietverhältnis, nach welchem die Zeugin in den hier in Rede stehenden Monaten lediglich diese (deutlich unter 50 % der Gesamtmiete liegenden) Beträge als "Mietanteil" zu tragen gehabt hätte, wäre damit eine bindende vertragliche Vereinbarung über die Höhe der von den Bewohnerinnen jeweils zu zahlenden Anteile an den Kosten für Unterkunft und Heizung gegeben, die nach der Rechtsprechung des BSG eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" rechtfertigen würde.
Indes ist das Bestehen einer solchen bindenden vertraglichen Vereinbarung zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Aus der Aussage der Zeugin N. ergibt sich vielmehr, dass es eine rechtliche Konstruktion, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, nicht gegeben hat. Die Zeugin hat – im Gegensatz zum schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin – ausdrücklich bekundet, zu keiner Zeit (also auch nicht von Januar bis September 2003) Mietzahlungen in bar oder per Überweisung getätigt zu haben. Entscheidend sei vielmehr (allein) der Zusatz auf der letzten Seite des Vertragstextes, wonach die Zeugin "wegen des Kredits für die Küche bis 31.12.2013" mietfrei sei. Der Beginn des Vertragsverhältnisses sei nur deshalb auf den 1. Januar 2003 datiert worden, "weil die KomBA einen Beleg haben wollte"; tatsächlich habe die Zeugin "aber auch von Januar bis September 2003 mietfrei gewohnt". Damit steht fest, dass es einen wirksamen "gewöhnlichen" Untermietvertrag zu keinem Zeitpunkt – also auch nicht im 1. Halbjahr 2009 – gegeben hat.
Eine konkrete Vereinbarung über "mietfreies Wohnen" ist nach der Aussage der Zeugin überhaupt erst im Zusammenhang mit dem im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin von der Zeugin abgeschlossenen Kreditvertrag getroffen worden. Aber auch hieraus lässt sich im Sinne der Rechtsprechung des BSG keine bindende Regelung ableiten, aufgrund welcher eine vom "Kopfteilprinzip" abweichende Aufteilung der Unterkunftskosten angezeigt wäre. Dass die Zeugin den Abschluss des Kreditvertrages in einer Weise von der (weiteren) "Mietfreiheit" abhängig gemacht hätte (bzw. aufgrund des Verhaltens der Klägerin überhaupt hätte abhängig machen müssen), dass es gerechtfertigt wäre, die monatlichen Kreditratenzahlungen als "mittelbare" Mietzahlungen an die Klägerin anzusehen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus der Zeugenaussage. Aus einer diesbezüglichen Gesamtschau folgt vielmehr das Bild, dass die Zeugin die in der Wohnung der Klägerin für erforderlich gehaltenen Renovierungen in der Küche über den Kredit finanziert hat, ohne dies von einer vertraglich fixierten "Gegenforderung" (im Sinne des "kostenlosen Wohnens") abhängig zu machen. Die "Mietfreiheit" der Zeugin und ihre monatlichen Kreditzahlungen sind damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig voneinander zu sehen. Gegen eine Qualifizierung der Kreditratenzahlungen als mittelbare (Unter-) Mietzahlungen spricht darüber hinaus insbesondere der Umstand, dass die Zeugin ausdrücklich bekundet hat, (auch schon) "bis September 2003" mietfrei gewohnt zu haben. Soweit unter § 10 des Vertragstextes aufgrund des Kredits für die Renovierung der Küche von einer (weiterhin andauernden) Mietfreiheit bis 31. Dezember 2013 die Rede ist, hat sich an dem rechtlichen Innenverhältnis zwischen Klägerin und Zeugin in Bezug auf die Tragung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Kreditvertrag also nichts geändert: Die Zeugin musste weder vor noch nach Abschluss des Kreditvertrages irgendwelche Zahlungen in Bezug auf die Wohnkosten leisten. Damit ist dann aber auch widerlegt, dass die "Mietfreiheit" ab November bzw. Dezember 2003 in irgendeinem Zusammenhang mit den von der Zeugin zu leistenden Ratenzahlungen auf den Kredit gestanden hätte. Denn diese "Mietfreiheit" hatte auch zuvor – ganz unabhängig von einem noch gar nicht existierenden Kreditvertrag – schon bestanden. Ein rechtlich relevanter Zusammenhang der Ratenzahlungen und eines gegebenenfalls von der Zeugin geschuldeten "Untermietzinses" ist mithin nicht gegeben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass es für sie geradezu selbstverständlich war, dass sie für die Kosten der Wohnung allein aufgekommen ist und von der Zeugin auch kein Kostgeld verlangt hat, unabhängig davon, dass die Zeugin aus ihrer Berufstätigkeit bereits ein eigenes Arbeitseinkommen erzielt hat.
Nach alledem steht schon aus den dargestellten Gesichtspunkten zur Überzeugung des Senates fest, dass es – auch mit Blick auf den vorgelegten "Untermietvertrag" – bis zum Auszug der Zeugin aus der mütterlichen Wohnung nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes im Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche vertragliche Regelung über eine bestimmte Aufteilung der Kosten der Mietwohnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BSG gegeben hat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrages auch spricht, dass die Klägerin einerseits von einer Verwendung der Kreditmittel für Küche und Wohnzimmer spricht, während sich dies nach dem Text des Untermietvertrages und der Aussage der Zeugin ausschließlich auf die Küche bezogen hat. Ebenso wenig muss noch näher erörtert werden, inwieweit das Fehlen jeglicher noch vorliegender Rechnungen oder sonstiger Quittungsbelege für die von der Kreditsumme erworbenen Einrichtungsgegenstände dem zu erbringenden (positiven) Nachweis einer vertraglichen Gestaltung in der behaupteten Art und Weise entgegensteht.
Da es jedenfalls an einer Vereinbarung über eine bestimmte und verbindliche Aufteilung der Kosten fehlt, steht der Anwendung des "Kopfteilprinzips" auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach den obigen Feststellungen die gesamte Miete allein getragen hat. Die bloße "Nichtzahlung" jeglicher anteiliger Wohnkosten durch einen Bewohner beinhaltet keine Vereinbarung über eine abweichende Kostenaufteilung im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In solchen Fällen ist eine vollständige Berücksichtigung der Unterkunftskosten beim SGB II-Leistungsbezieher schon deshalb nicht vorzunehmen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Gestaltung zulasten des SGB II-Leistungsträgers – und damit der Allgemeinheit – durch eine interne Verlagerung der Kosten allein auf den SGB II-Leistungsbezieher "Tür und Tor" geöffnet wäre. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Bewohner selbst über ein höheres Einkommen als der SGB II-Leistungsbezieher verfügt und einer entsprechenden Kostentragung allein durch den Leistungsempfänger keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen zu Grunde liegen.
c) Nach alledem ist bei der Berechnung der der Klägerin zu bewilligenden Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Hälfte der anzusetzenden Bruttowarmmiete in Höhe von 359,92 EUR, also 179,96 EUR, auszugehen. Hiervon ist der im Regelsatz (§ 20 SGB II) enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung mit einer "Warmwasserpauschale" in Höhe von 6,33 EUR in Abzug zu bringen. Demnach verbleibt ein Betrag von 173,63 EUR. Der Beklagte und das SG haben insoweit einen – sogar etwas höheren – Betrag in Höhe von 173,98 EUR zu Grunde gelegt. Dies wirkt sich indes – einerseits wegen der Unzulässigkeit einer "Verböserung" (reformatio in peius) zulasten der Klägerin (und Berufungsführerin) im gerichtlichen Verfahren und andererseits wegen der "Rundungsregel" des § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) – im Ergebnis nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen "Verböserung" ist es ebenso unerheblich, dass der Beklagte für Juni 2009 zu Gunsten der Klägerin die vollen Kosten aus dem Abfallgebührenbescheid in Ansatz gebracht hat, obgleich diese konsequenterweise ebenfalls nach "Kopfteilen" auf die Klägerin und die Zeugin zu verteilen gewesen wären.
Der Klägerin stehen im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls keine weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
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