L 3 AL 156/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 96/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 156/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es begegnet dem Grunde nach keinen Bedenken, dass der Vorrang der Vermittlung in die Ermessenserwägungen über die Bewilligung eines Gründungszuschusses eingestellt wird, weil es sich dabei um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Vorgabe handelt.
2. Wenn sich ein Stellensuchlauf nach den angewandten Suchkriterien lediglich auf Stellen für eine konkrete berufliche Tätigkeit bezogen hat, kann ein Ermessensfehler nur dann vorliegen, wenn diese Tätigkeit der arbeitslosen Person nicht zumutbar wäre.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Gründungszuschusses.

Der am 1974 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung zum Kälte- und Klimaanlagenmonteur sowie eine Weiterbildung zum Techniker für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik. Von August 2003 bis August 2005 war er eigenen Angaben zufolge in einem Ingenieurbüro als Techniker tätig. Anschließend war er bis Februar 2007 und nach Wechsel der Arbeitsstelle sodann von März 2007 bis Juli 2012 als Kundendienstmechaniker beschäftigt. Diese Tätigkeit beendete er durch eigene Kündigung. Die nachfolgende Tätigkeit als Haustechniker bei einer Ingenieurgesellschaft, aufgenommen am 1. August 2012, endete durch arbeitgeberseitige Kündigung am 31. August 2012.

Am 20. August 2012 meldete sich der Kläger arbeitssuchend und beantragte von Arbeitslosengeld ab dem 4. September 2012, das ihm mit Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen bewilligt wurde.

Den Antrag des Klägers vom 25. September 2012 auf Bewilligung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Installateur und Heizungsbauer ab dem 1. Oktober 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 ab. Der Gründungszuschuss nach § 93 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei eine Ermessensleistung. Bei der anzustellenden Abwägung sei der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen. Nach § 7 Satz 1 SGB III sei unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen, die einen dauerhaften Eingliederungserfolg erwarten lasse. Auf dem für den Kläger fachlich und persönlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichend Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er verfüge über eine hohe, am Markt nachgefragte Qualifikation. Innerhalb der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit hätten dem Kläger bereits zehn Stellenangebote unterbreitet werden können. Aktuell lägen in der Jobbörse allein in der Region L mehr als 100 Stellenangebote vor. Eine schnelle Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch eine Vermittlung sei daher als realistisch anzusehen. Hemmnisse seien nicht vorhanden.

Nach erfolglos verlaufenem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013) hat das Sozialgericht auf die am 27. März 2013 erhobene Klage hin mit Urteil vom 4. Juli 2013 den Bescheid vom 14. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es liege ein Ermessensfehler vor. Die Beklagte habe eine zeitnahe Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt in einer Tätigkeit als Anlagemechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik als hoch eingeschätzt. Sie habe aber offensichtlich die Vermittlungschancen des Klägers als Techniker nicht geprüft. Die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der Beklagten, D V , habe angegeben, sie wisse nicht, ob sie "Techniker mit aufgenommen" habe. Der Kläger verfüge aber über einen Abschluss als Techniker und habe beim Erstgespräch am 25. September 2012 angegeben, dass er gern als Techniker vermittelt werden würde.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12. August 2013. Sie verweist insbesondere darauf, dass der Stellensuchlauf für "Klempner" am 25. September 2012 mindestens 200 offenen Stellen ergeben habe. Mehr als 200 Stellen würden nicht angezeigt. Ein Stellensuchlauf für "Techniker" habe aktuell ebenfalls mindestens 200 Stellen ergeben. Der Arbeitsmarkt habe seit September 2012 in diesem Bereich keinen nennenswerten Schwankungen unterlegen. Wegen der Berufungsbegründung im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 2013 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nicht zusteht. Das zu einem anderen Ergebnis kommende Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.

Nach § 93 Abs. 1 SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungzuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.

Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III ist der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III).

Die das Ermessen der Beklagten eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen hat der Kläger nach den Feststellungen des Senats erfüllt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die Beklagte hatte damit über das Begehren des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) zu entscheiden. Bei Ermessensentscheidungen ist der Verwaltung ein Ermessenspielraum eingeräumt. Das Gericht darf bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht seine Vorstellungen hinsichtlich einer zweckmäßigen Entscheidung an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Bei einem Streit über die Gewährung von Ermessensleistungen hat das Gericht im Streitfall nach § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 – B 1 KR 12/12 RBSGE 113, 231 ff. = SozR 4-2500 § 40 Nr. 7 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 12).

Ermessensfehler sind vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Ermessensbetätigung erkannt und das Ermessen durch Gegenüberstellung und Abwägung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Die dem Ablehnungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid insoweit entnehmbaren Erwägungen liefern weder Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung noch für einen Ermessensmissbrauch oder ein Abwägungsdefizit. Insbesondere erweisen sich die Erwägungen der Beklagten zum Vorrang der Vermittlung als tragfähig. Dass der Vorrang der Vermittlung in die Ermessenserwägungen eingestellt wird, begegnet dem Grunde nach schon deshalb keinen Bedenken, weil es sich dabei um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Vorgabe handelt.

Nach § 4 Abs. 1 SGB III hat die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgeltes bei Arbeitslosigkeit. Der Vermittlungsvorrang gilt nach § 4 Abs. 2 SGB III auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nach § 3 Abs. 2 SGB III unter anderem Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches (§§ 29 bis 135 SGB III). Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist eine solche Leistung der aktiven Arbeitsförderung.

Nach den vor Erlass des Widerspruchsbescheides durchgeführten Ermittlungen (vgl. hierzu Bienert, info also 2013, 271 [272]) konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger auch ohne Bewilligung eines Gründungszuschusses in den für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt dauerhaft eingegliedert werden kann. So hat ein am 26. Februar 2012 durchgeführter elektronischer Stellensuchlauf (jobbörse.arbeitsagentur.de) die maximal anzeigbare Anzahl von 200 einschlägigen Stellen ergeben. Auch konnte die Beklagte dem Kläger in dem Zeitraum vom 4. September 2012 bis zum Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 2012 mehrere Stellenangebote unterbreiten. Waren damit sofort oder zeitnah zu besetzende Stellen vorhanden, begegnet die von der Beklagten angestellte Prognose, der Kläger sei auch ohne Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in den Arbeitsmarkt integrierbar, keinen Bedenken.

Dabei vermag der Senat, anders als das Sozialgericht, einen die Richtigkeit der Ermessensausübung in Frage stellenden Fehler nicht darin zu erkennen, dass die von der Beklagten durchgeführten Stellensuchläufe sich – möglicherweise – nicht auf das Berufsbild eines Technikers für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik bezogen haben.

Ob sich die durchgeführten Suchläufe tatsächlich nur auf die Tätigkeit eines "Installateurs" (Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik) bezogen haben, ist unklar. Der vor Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 2012 durchgeführte Suchlauf ist nicht dokumentiert. Der den Stellensuchlauf am 26. Februar 2013 betreffende Ausdruck in der Verwaltungsakte besteht aus lediglich einem Blatt, auf dem fünf offene Stellen ausgewiesen sind, bei denen es sich um solche für eine Tätigkeit als Anlagenmechaniker (Synonym "Installateur" und "Monteur") handelt. Da die weiteren 195 Stellenangebote nicht ausgedruckt und zur Akte genommen wurden und sich die Suchkriterien dem Ausdruck nicht entnehmen lassen, besteht insoweit Unklarheit. Die vom Sozialgericht vernommene Zeugin, Arbeitsvermittlerin bei der Beklagte, hat angegeben, dass sie nicht wisse, ob auch nach Stellen für "Techniker" gesucht worden sei. Ob dem so war, kann aber letztlich offen bleiben. Wäre – auch – nach Stellen für Techniker für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik gesucht worden, hätte sich dadurch die Anzahl der ermittelten offenen Stellen nicht verringern, sondern nur erhöhen können. Eine höhere Anzahl in Betracht kommender Arbeitsstellen könnte aber die von der Bundesagentur getroffene Prognose nicht in Frage stellen.

Sollten sich die von der Beklagten vorgenommenen Stellensuchläufe nach den angewandten Suchkriterien lediglich auf Stellen für Anlagenmechaniker (Monteur, Installateur) bezogen haben, könnte ein Ermessensfehler nur dann vorliegen, wenn diese Tätigkeit dem Kläger nicht zumutbar wäre. Zumutbar sind nach § 140 Abs. 1 SGB III alle der Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen. Nach § 140 Abs. 5 Alt. 3 SGB III ist aber eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat. Eine Tätigkeit als Anlagenmechaniker entspricht offensichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers. Er hat diese Tätigkeit bis zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs ausgeübt und in diesem Bereich seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Eine Tätigkeit im Bereich seiner beruflichen Weiterbildung als Techniker hatte der Kläger hingegen lediglich von August 2003 bis August 2005 als Angestellter eines Ingenieurbüros verrichtet. Lag damit die Tätigkeit als Techniker mehr als sieben Jahre zurück und hatte der Kläger seitdem als Kundendienstmonteur gearbeitet, könnte er der Vermittlung auf eine Stelle als Anlagenmechaniker anstelle einer Tätigkeit als Techniker die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht entgegenhalten. Zwar könnte er aus einer Stelle als Techniker voraussichtlich ein höheres Einkommen erzielen. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit in finanzieller Hinsicht ist davon aber nicht tangiert. Nach § 140 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgeltes nicht zumutbar (vgl. § 140 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (vgl. § 140 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur hinsichtlich eines konkreten Arbeitsangebotes geprüft werden. Um die Zumutbarkeit einer konkreten Stelle geht es vorliegend aber nicht. Unabhängig davon kann aber davon ausgegangen werden, dass der zuvor als Anlagenmechaniker tätige Kläger bei einer Vermittlung wiederum in eine Stelle als Anlagenmechaniker keine erheblichen Gehaltseinbußen hinzunehmen hätte. Für eine Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit liegen nach alledem keine Anhaltspunkte vor.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Dr. Scheer Höhl Protz
Rechtskraft
Aus
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