Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 676/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 161/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 5/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Revision (übereinstimmende Erledigungserklärung)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Versicherungszeit des Klägers vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, in der der Kläger Arbeitnehmer der inzwischen insolventen B GmbH (B S GmbH) und als solcher freigestelltes Betriebsratsmitglied war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
Der am 1955 geborene Kläger wurde am 03. Mai im VEB B J L als Schaltelektriker im Netzbetrieb G(Einsatzort Tagebau G) eingestellt. Ab dem 01. Januar 1984 war er im VEB Braunkohlewerk C im Tagebau G als Stationselektriker beschäftigt. Das VEB Braunkohlewerk C gehörte zum Braunkohlekombinat S; das Kohlefeld G war ein Teil der Braunkohlelagerstätte G.
Mit der Herstellung der staatlichen Einheit wurde eine Neuausrichtung des Braunkohletagebaus notwendig. Mehr als zwei Drittel der Tagebaukapazitäten mussten kurzfristig stillgelegt werden. Die BS GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand mit Eintragung im Handelsregister am 15. Dezember 1994 (Amtsgericht Dresden HRB 10787) in einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR-Braunkohleindustrie in Kapitalgesellschaften nach Abspaltung aus der B GmbH in einen brandenburgischen und einen sächsischen Teil. Die als Treuhandunternehmen gegründete Lausitzer Braunkohle AG (LAUBAG) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden – hier nicht relevanten – aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (Lausitzer Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV)). Nach Verschmelzung der LBV mit der Mitteldeutschen Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) entstand die LMBV, die als langfristige Plattform für die Organisation des Auslauf- und Sanierungsbergbaus diente. Die LMBV ist ein Unternehmen des Bundes, das die Flächen des stillgelegten Braunkohletagebaus im Beitrittsgebiet saniert, wiedernutzbar macht und anschließend verkauft. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch Unternehmen der privaten Wirtschaft. Die BS GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der LMBV (vgl Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH – LMBV – (Hrsg): Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung – Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S 10, 27 ff, 34 ff, 84).
Der Kläger war nach der Herstellung der staatlichen Einheit zunächst ab 01. Juni 1991 zeitlich befristet in einer öffentlich geförderten Arbeitsmaßnahme (Projekt 692/91) mit den Aufgaben "E-Anlagen (Elektroanlagen), Elektronisch hochwertige Arbeiten" beschäftigt. Die Rohkohleförderung aus dem Tagebau G wurde zum 31. Dezember 1992 eingestellt. Der Tagebau G war einer der letzten Zugbetriebstagebaue im Lausitzer Raum, bei dem jährlich 17,4 Mio qm Abraum und 6,5 Mio t Rohkohle gefördert wurde auf einer Tagebaufläche von 481,4 ha.
Mit Wirkung vom 01. Juni 1993 wurde der Kläger von der Gesellschaft (B GmbH) – der Rechtsvorgängerin der BS GmbH –, die von der Rechtsvorgängerin der LMBV, der LBV, mit der Sanierung betraut worden war, als "VA (Vorarbeiter) Energieanlagenelektroniker AA (Außenanlagen)" für das vom Arbeitsamt gemäß § 249h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geförderte Projekt Nr 32 "Rückbau/Verschrottung G Maßnahme 02" befristet bis 31. Mai 1996 eingestellt. Zu seinen Aufgaben im Fahr- und Freileitungsbau gehörte es, die Fahrleitung der mit Gleichstrom (2.300 Volt) betriebenen Abraumzüge mit Hilfe eines Fahrleitungsreparaturwagens zu warten, zu reparieren und – bei der alle zwei bis drei Tage erforderlichen Verlegung der Gleise – diese nachzuführen. Als Vorarbeiter stand er einer Arbeitskolonne von 15 Personen vor.
Vom 01. Oktober 1993 bis 2006 war der Kläger zunächst bei der B GmbH und nach Abspaltung Ende 1994 bei der BS GmbH als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte ab diesem Zeitpunkt die Überwachung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit an den verschiedenen Standorten, an denen sein Arbeitgeber mit Sanierungsmaßnahmen betraut war.
Im Weiteren wurde der Kläger, unter Fortdauer der Freistellung, mit Wirkung vom 01. Juni 1996 wiederum auf der Grundlage von § 249h AFG für die Maßnahme "Zentrales Reparaturwesen Sachsen" als "E-Anlagen-Elektroniker hA/AA" (hochwertige Anlagen/Außenanlagen)" von der BS GmbH in der Vergütungsgruppe 6 des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer in den Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Sanierungsgesellschaften Braunkohle/Chemie e.V. befristet bis zum 30. September 1996 eingestellt. Bei der BS GmbH wurde der Kläger anschließend auf entsprechende Zuweisung durch das Arbeitsamt vom 01. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 für das Projekt "Betreiben von Entwässerungsanlagen" als "E-Anlagen Elektroniker hwA/AA" und vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Mai 1997 wiederum auf Zuweisung durch das Arbeitsamt für das Projekt "Zentrales Reparaturwesen" als "EA-Elektroniker hwA" und ab 01. Juni 1997 unbefristet als "Energieanlagenelektroniker hwA/AA" jeweils in der Vergütungsgruppe 6 geführt.
Von Beginn seiner Tätigkeit bei der BS GmbH an war der Kläger bei der beklagten Bundesknappschaft, die ab 01. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt wurde, pflichtversichert und es wurden für ihn Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet. Nach Überprüfung des Versicherungsverhältnisses im Jahr 2005 war die Beklagte jedoch der Ansicht, der Kläger sei zu Unrecht zur knappschaftlichen Versicherung herangezogen worden, weil er nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe; als freigestelltes Mitglied des Betriebsrates sei er lediglich "für" und nicht "in" der Sanierung des ehemaligen Tagebaugeländes tätig gewesen. Die daraufhin erfolgte "Umstellung des Rentenversicherungsverhältnisses nach § 201 Abs 2 SGB VI" (Bescheid vom 21. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2006) hat die Beklagte – nach gerichtlicher Entscheidung in einem Parallelverfahren, dass eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle – im laufenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus (S 3 R 312/06 bzw nach Wiederaufnahme S 3 R 446/10) im Hinblick darauf zurückgenommen, dass die Zuordnungsfrage im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Versicherungsverlaufs zu klären sei (Bescheid vom 20. Juli 2010).
Die Beklagte stellte dann die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Klägers, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31. Dezember 2004), nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest (Vormerkungsbescheid vom 14. Februar 2011. Die hier streitigen Beschäftigungszeiten (vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004)ordnete sie dabei der allgemeinen Rentenversicherung der Arbeiter zu. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 – zugegangen am 21. September 2011). Eine Zuordnung zur Knappschaftsversicherung sei nur möglich, wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt seien oder ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichteten. Der Kläger sei in der streitigen Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 bei der BS GmbH als freigestellter Betriebsrat tätig gewesen. Bei dieser Gesellschaft handele es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb, da keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen würden, sondern der Betriebszweck durch die Rekultivierung und Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Flächen geprägt sei. Auch bei der ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine knappschaftliche Arbeit. Selbst wenn man nicht auf die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat abstellen wollte, wäre auch die zuvor verrichtete Tätigkeit nicht als knappschaftliche Tätigkeit anzusehen.
Mit der hiergegen am 21. Oktober 2011 erhobenen Klage vor dem SG Cottbus hat der Kläger die Zuordnung der Versicherungszeiten vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zur knappschaftlichen Versicherung begehrt. Seine Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker hochwertiger Arbeiten rechtfertige die knappschaftliche Zuordnung. Er sei mit Aufgaben wie Reparieren und Rückbau der Hochspannungsanlagen der Tagebaue betraut gewesen. Sein Arbeitgeber habe für die Bergbaufolgegesellschaft mit bergbauspezifischem Fachpersonal bergbauverantwortlich komplexe Projekte nach bergbaubehördlich bestätigten und beaufsichtigten Betriebsplänen geplant und realisiert. Er sei als freigestellter Betriebsrat beschäftigt gewesen. Hieran dürften keine für ihn nachteiligen Folgen geknüpft werden.
Mit Urteil vom 11. Februar 2013 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte den streitbefangenen Zeitraum zu Recht nicht der Zuständigkeit der Knappschaft zugeordnet. Die BSGmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb (Verweis auf Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 03. Mai 2012 - S 24 KN 2010/11, juris). Auch habe der Kläger keine knappschaftliche Tätigkeit verrichtet, da er Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes wahrgenommen habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Parallelverfahren, in denen um die Zuordnung zur Knappschaftsversicherung für den gleichen Zeitraum bei einer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber gestritten wurde, entschieden hat, dass es sich bei der BS GmbH jedenfalls für Zeiträume ab 2000 nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14, beide juris), macht der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen noch geltend, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Knappschaftsversicherung zuzuordnen sei. Er sei seit dem 01. Oktober 1993 während seiner Tätigkeit bei der BGmbH als Betriebsrat freigestellt gewesen. Am 01. Oktober 1994 sei aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Spaltung des Unternehmens in die B S GmbH und die B GmbH (E GmbH) erfolgt. Nach der Aufspaltung habe die knappschaftliche Versicherung für diejenigen Arbeitnehmer, die weiterhin mit knappschaftlichen Tätigkeiten betraut waren, weiter gegolten. Als Energieanlageelektroniker auf Bergbaugelände hätte er im streitbefangenen Zeitraum knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet. Noch im Versicherungsverlauf vom 09. Dezember 2004 habe die Beklagte die streitbefangene Zeit als Zeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung gekennzeichnet. Auch seien in dieser Zeit knappschaftliche Beiträge von der BS GmbH gezahlt worden. Schließlich seien für die Tätigkeiten, die er nach Beendigung der Freistellung als Betriebsrat für seinen Arbeitgeber auf Geländen im Rheinland ausgeführt habe, wieder knappschaftliche Beiträge gezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2013 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Pflichtbeitragszeiten vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 als solche in der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Weder die vom Kläger vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit noch die im streitbefangenen Zeitraum erfolgte Betriebsratstätigkeit stelle eine Verrichtung ausschließlich oder überwiegend knappschaftlicher Arbeiten dar. Solche lägen nur vor, wenn es sich um räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängende Arbeiten handele. Eine Vergleichbarkeit der vor der Freistellung ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter Energieanlagenelektroniker Außenanlagen sei im Hinblick auf die schwierigen Arbeitsverhältnisse, Gefahren und Abnutzung der Körperkräfte bei Arbeiten im Bergbau nicht gegeben. Der Kläger könne aus §§ 37, 78 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) keinen Anspruch auf Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung herleiten. Auch im Hinblick auf § 61 Abs 2 Nr 3 SGB VI ergebe sich kein Anspruch. Diese Vorschrift definiere, was ständige Arbeiten unter Tage seien und stelle die in Abs 2 Nr 1 bis 3 der Vorschrift genannten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleich. Diese Vorschrift betreffe indes nicht die Frage, ob die knappschaftliche oder die allgemeine Rentenversicherung zuständig sei. Hätte der Gesetzgeber eine Gleichstellung von Betriebsratsmitgliedern auch im Hinblick auf die Frage der knappschaftlichen Versicherungspflicht herbeiführen wollen, so hätte er dies regeln können. Dies sei in § 137 Nr 1 und 3 SGB VI aF bzw § 133 Nr 1 und 3 SGB VI indes nicht geschehen.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016 angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Abänderung des Vormerkungsbescheids vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2011 hinsichtlich der Zuordnung der dort festgestellten Beitragszeiten vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Er verfolgt dies zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage § 54 Abs 1 S 1§ 56 SGG – vgl BSG, Urteil vom 09. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/06 R;BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 1/13 R, beide juris.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuordnung der streitbefangenen Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 zu Recht knappschaftlich versichert war, denn dieser Zeitraum ist nicht streitbefangen. Für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 jedenfalls war die Beklagte für die Durchführung der Rentenversicherung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Die nähere Qualifizierung der für die Feststellung im Versicherungskonto bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs 5 S 2 SGB VI, in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts (siehe hierzu näherBSG, Urteil vom 02. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R, jurismwNzu erfolgen. Das sind hier die Vorschriften des § 133 SGB VI (in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 09. Dezember 2004, BGBl I 3242)bzw des § 134 Abs 4 bis 6 SGB VI (in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl I 3024).
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 01. Oktober 2005 zuständig (bis 30. September 2005 die Bundesknappschaft: § 274d Abs 3 Nr 1 SGB VI), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr 1 SGB VI), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr 2 SGB VI) oder bei einer – dies ist hier nicht relevant – Arbeitnehmer- bzw Arbeitgeberorganisation bzw einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind § 133 Nr 3 SGB VI.
Der Kläger hat in den maßgeblichen Zeiträumen nicht in einem knappschaftlichen Betrieb gearbeitet (1.). Er hat auch nicht mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet (2.). Er kann sich auch nicht auf Regelungen zum Besitzschutz (3.) und ebenso wenig auf eine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen (4.).
1. Die BSGmbH ist im streitbefangenen Zeitraum kein knappschaftlicher Betrieb bzw Nebenbetrieb oder Betriebsteil iSv § 133 Nr 1 SGB VI gewesen. Knappschaftliche Betriebe sind nach der Legaldefinition in § 134 Abs 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Nach § 134 Abs 2 SGB VI gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus und nach § 134 Abs 3 SGB VI auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen als knappschaftliche Betriebe.
Nach dem Handelsregisterauszug (AG Dresden HRB 10787) war Gegenstand des Unternehmens B S GmbH zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15. März 2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser.
Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt etc.
Die B S GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs 3 SGB VI),da es an einer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus fehlt. Sie hatte als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt, verfügte über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung. Zu der Frage, ob es sich bei der B S GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 13 R 23/14, juris RdNr 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 16 – 22).
2. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten iSv § 133 Nr 2 iVm § 134 Abs 4 SGB VI verrichtet. Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich § 134 Abs 5 SGB VI Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs 4 Nr 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden(sogenannte Unternehmerarbeiten).
Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (VO 1933 – RGBl I 66 bzw BGBl III 1964, Nr 822-3-1) definiert. Bis zum 31. Dezember 2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vglBSG, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 2/03 R;BSG, Urteil vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 19/79;BSG, Urteil vom 01. Juli 1969 - 5 RKn 18/66;zur Problematik vgl MayNZS 1996, 377. Mit der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 134 Abs 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl I 3024)ist der Regelungsinhalt von § 1 VO 1933 aus Gründen der "Rechtsbereinigung" in das SGB VI überführt worden (vglBT-Drucks 16/6540– zu Nr 7 (§ 134) S 27. Bis auf geringfügige sprachliche Änderungen ist der Katalog der VO 1933 inhaltsgleich in § 134 Abs 4 SGB VI übernommen worden (vgl Pott in Ruland/Försterling (Hrsg), Gemeinschaftskomm zum SGB VI, Stand Einzelkommentierung August 2014, § 134 RdNr 2).
Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr 1 bis Nr 11 (von § 134 Abs 4 S 1 SGB VI bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 2/03 R, juris RdNr 43. Selbst bei den im Katalog der Nr 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 – B 8 KN 10/96 R, juris RdNr 29. Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vglBSG Urteil vom 01. Juli 1969 – 5 RKn 18/66,juris). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch (vgl Pott, aaO, § 134 RdNr 21). Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f). Eine besondere Gefahrenlage des Bergbaus liegt dabei nicht nur im Untertageabbau der Steinkohleflöze vor, sondern ist auch bei dem Abbau im Tagebau der Braunkohlevorkommen festzustellen (vgl Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. August 2015 – L 4 KN 4/14, juris Rdnr 63).
Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum als freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Arbeiten zu verrichten, die von den Katalogdefinitionen erfasst und ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend waren wie Tätigkeiten unter Tage. Gemäß § 38 BetrVG sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der versprochenen Dienste befreit. Nach seinen glaubhaften Angaben war der Kläger, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, in seiner Funktion als Betriebsrat zuständig für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (vgl §§ 911 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)). Mit dieser Aufgabe betraut hat er verschiedene Tagebaue aufgesucht, die dortigen Verhältnisse kontrolliert (vgl die in § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG normierte Pflicht des Betriebsrats zur Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen) und hierüber Gespräche geführt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch das Abhalten von Sprechstunden des Betriebsrates. Diese Kontroll- und Mitwirkungsarbeiten beinhalteten keine körperlich schweren Tätigkeiten und waren auch nicht gesundheitsgefährdend, so dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus ausgesetzt war und daher nicht den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung beanspruchen kann.
Zu erwägen bleibt, ob die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat maßgebend ist oder ob die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft erhalten bleibt, wenn die Funktion eines freigestellten Betriebsrates "aus einer knappschaftlichen Arbeit heraus" erworben wird, dh ihr unmittelbar nachfolgt. Eine derartige Privilegierung ist dem knappschaftlichen Rentenrecht nicht grundsätzlich fremd. Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs 2 Nr 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 29. Juni 1977 – 5 RKn 8/77, juris; zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13. März 1964 – 5 RKn 7/62, Urteil vom 23. November 1976 – 5 RKn 33/75 beide juris).
Eine solche Situation ist hier gegeben, denn der Kläger hat bis zu seiner Freistellung im Jahr 1993 knappschaftliche Arbeiten iSv § 134 Abs 4 SGB VI bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933 verrichtet. Er hat in seinen glaubhaften Angaben die Arbeiten bis zu seiner Freistellung im Fahr- und Freileitungsbau im ehemaligen Tagebau G beschrieben. Danach war er als Vorarbeiter zuständig für die Energieversorgung der elektrisch betriebenen Abraumzüge. Ihm oblag die Reparatur und die in Abhängigkeit von dem Vorrücken der Abraumbagger jeweils alle zwei bis drei Tage erforderliche Nachführung der Oberleitung. Dabei handelte es sich entweder um laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes iSd § 134 Abs 4 Nr 5 SGB VI oder um Sanierungsarbeiten iSd § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI. Es waren Tätigkeiten, die denjenigen im Braunkohleabbau im Tagebau in jeder Hinsicht vergleichbar waren, da die gleichen Arbeitsmittel und Arbeitstechniken wie in der Zeit des Abbaus des Braunkohlevorkommens, die bergbauspezifisch sind und so in der Arbeitswelt sonst nicht vorkommen, zum Einsatz kamen. Diese Arbeiten unterscheiden sich daher wesentlich von Arbeiten, die sonst im Tiefbau anfallen (zur Vergleichbarkeit mit Arbeiten im Tiefbau bei einem Instandhaltungsmechaniker von mobiler Erdbautechnik: BSG; Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 24/14 R, juris Rdnr 29).
Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers von seinen Arbeitsaufgaben im Jahr 1993 ist auch ein hinreichender räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb vorhanden. Die Einstellung des Abbaus der Braunkohle in dem Tagebau G lag im Zeitpunkt der Freistellung noch kein Jahr zurück. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers beinhalteten die in diesem kurzen Zeitraum nach Beendigung des Förderbetriebs anfallenden Sanierungsarbeiten zunächst die Sicherung des ehemaligen Tagebaus. Hierzu mussten die Abbruchstellen, dh die Abraumkanten, auf verschiedenen Ebenen abgeflacht werden, um Rutschungen zu vermeiden. Diese umfangreichen Erdarbeiten erfolgten mit den bisherigen Tagebaugroßgeräten (vgl auch zu den eingesetzten Schaufelradbagger und Eimerkettenbagger: http://www.lmbv.de/tl files/LMBV/Publikationen/Publikationen%20Lausitz/Historische%20Broschueren%20L/Tgb G 1981-1992.pdf). Für den Transport des Abraums kamen die bisherigen Kohle- und Abraumzüge zum Einsatz. Der Kläger war mit der Wartung, Reparatur und Verlegung der hierfür erforderlichen Oberleitungen unter Bedingungen tätig, die sich nicht wesentlich von seinem früheren Einsatz im Tagebau unterschieden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Freistellung im Jahr 1993 kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die aus industrie- und strukturpolitischen Gründen erfolgte Umstrukturierung der Tagebaue so weit fortgeschritten war, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb zu verneinen war (anders für die Zeit ab 2000 BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f). Von einem engen Zusammenhang ist auch die Beklagte ausgegangen, als sie die B GmbH mit Bescheid vom 23. Januar 1993 (Bl 109 der Gerichtsakte) als knappschaftlichen Betrieb mit der Begründung einordnete, dass die Tätigkeit des Betriebes die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle sei und diese Arbeiten im Normalfall von Bergbauunternehmen selbst durchgeführt würden.
Eine mit diesen Erwägungen angedachte Zuordnung der Beschäftigung des Klägers zur knappschaftlichen Versicherung im Hinblick auf seine zuvor ausgeübte Tätigkeit scheidet indes im Ergebnis aus rechtlichen Gründen aus.
Zunächst gebietet das vom Kläger hierzu angeführte Begünstigungs- und Benachteiligungsgebot des § 78 BetrVG keine solche Privilegierung. Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen nach Satz 2 wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Diese Vorschrift regelt ohne jeden sozialversicherungsrechtlichen Bezug allein das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Funktion in der betrieblichen Mitbestimmung ausübt. Demgemäß bestimmt sich die Frage nach der Zuordnung zur Knappschaftsversicherung allein nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelung, dh nach § 133 SGB VI (in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 09. Dezember 2004, BGBl I 3242)bzw des § 134 Abs 4 bis 6 SGB VI (in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl I 3024) und damit nach der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung.
Auch eine ergänzende Auslegung der in § 134 Abs 4 Nr 1-11 SGB VI angeführten Katalogarbeiten scheidet aus. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Rechtssicherheit nur unter klar umgrenzten Voraussetzungen zulässig (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. April 1990 – 1 BvR 1186/89, juris). Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung, die eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. In dem Maße, in dem sich aufgrund von Wandlungen der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlichen Anschauungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereit zu halten und bietet dann Raum für ergänzende Auslegung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt.
Da der Kanon der Katalogarbeiten nicht ergänzend auszulegen war, kann offen bleiben, ob – wie hier angenommen – die unmittelbar vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit Anknüpfungspunkt einer Gleichbehandlung freigestellter Betriebsratsmitglieder – einer fiktiven Zuordnung zur Knappschaft – wäre, oder ob vielmehr die knappschaftliche Zuordnung nur andauern könnte, solange der ursprüngliche Arbeitszusammenhang fortbesteht und dieser weiterhin der Knappschaft zuzurechnen ist bzw eine insoweit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt worden wäre. Wird dies zum Maßstab gemacht, ist festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann und auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr bestehen, ob der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 - seine Freistellung als Betriebsrat hinweggedacht - noch knappschaftliche Arbeiten verrichtet hätte. Die BUL S GmbH war ausweislich des geänderten Unternehmenszwecks im streitbefangenen Zeitraum von 2000 bis 2004 an verschiedenen Standorten mit vielfältigen Aufgaben, dh nicht nur mit der Sanierung ehemaliger Tagebaugelände betraut, so dass auch der erforderliche räumliche und betriebliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb nicht in allen Fällen festzustellen wäre. Dementsprechend wären für den Kläger, der ausgebildeter Stationselektriker ist, verschiedenste Tätigkeiten auch außerhalb des Zechenbetriebs oder der Tagebausanierung in Betracht gekommen. Eine weitere Eingrenzung der in Betracht kommenden (fiktiven) Beschäftigungen war nicht möglich. Nicht ausreichend ist insofern, die weiteren Beschäftigungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen, die bis zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Jahr 1994 mit ihm und unter seiner Leitung im ehemaligen Tagebau G gearbeitet haben, in den Blick zu nehmen. Der Kläger hat insoweit bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass die Anzahl der mit der Wartung, Reparatur und Verlegung der Überleitung beschäftigten Mitarbeiter im Laufe der Zeit verringert worden seien und die Grubenbahn 1996/1997 stillgelegt worden sei. Die noch im Unternehmen verbliebenen Mitarbeiter seien anschließend im ehemaligen Tagebau L beschäftigt gewesen, da dort aufgrund des größeren Ausmaßes des Tagebaus noch weitere Sanierungsarbeiten stattfanden. Dort sei aber keine Abraumbahn zum Einsatz gekommen, sondern eine bereits vorhandene Bandanlage. Die dort eingesetzten Kollegen seien mit der Störungsbeseitigung bei der Bandanlage und bei den Pumpen betraut gewesen. Dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum gerade im ehemaligen Tagebau L zum Einsatz gekommen wäre, lässt sich vor dem Hintergrund des weiten Aufgabenkreises seines Arbeitgebers ab 2000 indes gerade nicht feststellen.
3. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten (vgl dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R, juris). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 01. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nicht knappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 Abs 1 S 1 SGB VI) noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 01. Januar 1992 zuständig gewesen ist (§ 273 Abs 1 S 2 SGB VI).
Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute, da diese Regelung auf ihn nicht anwendbar ist. Der Zweck de Vorschrift ist es, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art 2 § 1b des Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetzes (KnVNG) erlangt hatten. Da dieses Gesetz von vornherein im Beitrittgebiet nicht in Kraft getreten ist, unterfällt der Kläger nicht der Regelung des Art 2 § 1b KnVNG.
Der Kläger war zunächst ab dem 01. Juni 1991 bei der LAUBAG im Rahmen eines ABM-Projektes beschäftigt. Daran schloss sich eine weitere ABM-Maßnahme an. Er war im Rahmen eines vom Arbeitsamt gemäß § 249h AFG geförderten Projektes Rückbau/Verschrottung G zeitlich vom 01. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 zunächst bei der BGmbH befristet beschäftigt. Insofern fehlt es vorliegend an der erforderlichen Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Beendigung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 12. Februar 1998, B 8 KN 20/96 R, juris RdNr 24f; zur fehlenden Kontinuität bei ABM-Maßnahmen: Sächsisches LSG, Urteil vom 03. Juni 2014 - L 4 KN 809/12, juris, anschließendes Revisionsverfahren - B 5 R 22/14 R durch Rücknahme beendet), so dass § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI für ihn nicht einschlägig ist.
Auch § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da die Beschäftigung bei der B GmbH – und nicht die Betriebsratstätigkeit – hier nach der Abspaltung der BUL S GmbH am 31. Mai 1996 endete und außerdem die Abspaltung nicht zu den von § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI geschützten Konzentrationsprozessen gehört (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 8 KN 2/98 KR R, juris).
4. Schließlich kann sich der Kläger auf keine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen. Feststellungen über das Versicherungsverhältnis hat die Beklagte gegenüber dem Kläger im Vormerkungs-Bescheid vom 05. November 2004 getroffen. Hierbei sind aber nur Feststellungen bezüglich Daten getroffen worden, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Insoweit sind Daten im Versicherungsverlauf bezüglich des streitbefangenen Zeitraums nicht von der Feststellungswirkung umfasst. Hieraus kann der Kläger kein günstigeres Ergebnis herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es erscheint unbillig, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl bereits BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 8 KN 10/96 R, juris).
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob knappschaftliche Arbeiten iSd § 134 Abs 4 SGB VI auch vorliegen, wenn vor Freistellung als Betriebsrat knappschaftliche Tätigkeiten iSv § 134 Abs 4 SGB VI ausgeführt wurden, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Versicherungszeit des Klägers vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, in der der Kläger Arbeitnehmer der inzwischen insolventen B GmbH (B S GmbH) und als solcher freigestelltes Betriebsratsmitglied war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
Der am 1955 geborene Kläger wurde am 03. Mai im VEB B J L als Schaltelektriker im Netzbetrieb G(Einsatzort Tagebau G) eingestellt. Ab dem 01. Januar 1984 war er im VEB Braunkohlewerk C im Tagebau G als Stationselektriker beschäftigt. Das VEB Braunkohlewerk C gehörte zum Braunkohlekombinat S; das Kohlefeld G war ein Teil der Braunkohlelagerstätte G.
Mit der Herstellung der staatlichen Einheit wurde eine Neuausrichtung des Braunkohletagebaus notwendig. Mehr als zwei Drittel der Tagebaukapazitäten mussten kurzfristig stillgelegt werden. Die BS GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand mit Eintragung im Handelsregister am 15. Dezember 1994 (Amtsgericht Dresden HRB 10787) in einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR-Braunkohleindustrie in Kapitalgesellschaften nach Abspaltung aus der B GmbH in einen brandenburgischen und einen sächsischen Teil. Die als Treuhandunternehmen gegründete Lausitzer Braunkohle AG (LAUBAG) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden – hier nicht relevanten – aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (Lausitzer Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV)). Nach Verschmelzung der LBV mit der Mitteldeutschen Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) entstand die LMBV, die als langfristige Plattform für die Organisation des Auslauf- und Sanierungsbergbaus diente. Die LMBV ist ein Unternehmen des Bundes, das die Flächen des stillgelegten Braunkohletagebaus im Beitrittsgebiet saniert, wiedernutzbar macht und anschließend verkauft. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch Unternehmen der privaten Wirtschaft. Die BS GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der LMBV (vgl Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH – LMBV – (Hrsg): Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung – Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S 10, 27 ff, 34 ff, 84).
Der Kläger war nach der Herstellung der staatlichen Einheit zunächst ab 01. Juni 1991 zeitlich befristet in einer öffentlich geförderten Arbeitsmaßnahme (Projekt 692/91) mit den Aufgaben "E-Anlagen (Elektroanlagen), Elektronisch hochwertige Arbeiten" beschäftigt. Die Rohkohleförderung aus dem Tagebau G wurde zum 31. Dezember 1992 eingestellt. Der Tagebau G war einer der letzten Zugbetriebstagebaue im Lausitzer Raum, bei dem jährlich 17,4 Mio qm Abraum und 6,5 Mio t Rohkohle gefördert wurde auf einer Tagebaufläche von 481,4 ha.
Mit Wirkung vom 01. Juni 1993 wurde der Kläger von der Gesellschaft (B GmbH) – der Rechtsvorgängerin der BS GmbH –, die von der Rechtsvorgängerin der LMBV, der LBV, mit der Sanierung betraut worden war, als "VA (Vorarbeiter) Energieanlagenelektroniker AA (Außenanlagen)" für das vom Arbeitsamt gemäß § 249h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geförderte Projekt Nr 32 "Rückbau/Verschrottung G Maßnahme 02" befristet bis 31. Mai 1996 eingestellt. Zu seinen Aufgaben im Fahr- und Freileitungsbau gehörte es, die Fahrleitung der mit Gleichstrom (2.300 Volt) betriebenen Abraumzüge mit Hilfe eines Fahrleitungsreparaturwagens zu warten, zu reparieren und – bei der alle zwei bis drei Tage erforderlichen Verlegung der Gleise – diese nachzuführen. Als Vorarbeiter stand er einer Arbeitskolonne von 15 Personen vor.
Vom 01. Oktober 1993 bis 2006 war der Kläger zunächst bei der B GmbH und nach Abspaltung Ende 1994 bei der BS GmbH als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte ab diesem Zeitpunkt die Überwachung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit an den verschiedenen Standorten, an denen sein Arbeitgeber mit Sanierungsmaßnahmen betraut war.
Im Weiteren wurde der Kläger, unter Fortdauer der Freistellung, mit Wirkung vom 01. Juni 1996 wiederum auf der Grundlage von § 249h AFG für die Maßnahme "Zentrales Reparaturwesen Sachsen" als "E-Anlagen-Elektroniker hA/AA" (hochwertige Anlagen/Außenanlagen)" von der BS GmbH in der Vergütungsgruppe 6 des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer in den Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Sanierungsgesellschaften Braunkohle/Chemie e.V. befristet bis zum 30. September 1996 eingestellt. Bei der BS GmbH wurde der Kläger anschließend auf entsprechende Zuweisung durch das Arbeitsamt vom 01. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 für das Projekt "Betreiben von Entwässerungsanlagen" als "E-Anlagen Elektroniker hwA/AA" und vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Mai 1997 wiederum auf Zuweisung durch das Arbeitsamt für das Projekt "Zentrales Reparaturwesen" als "EA-Elektroniker hwA" und ab 01. Juni 1997 unbefristet als "Energieanlagenelektroniker hwA/AA" jeweils in der Vergütungsgruppe 6 geführt.
Von Beginn seiner Tätigkeit bei der BS GmbH an war der Kläger bei der beklagten Bundesknappschaft, die ab 01. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt wurde, pflichtversichert und es wurden für ihn Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet. Nach Überprüfung des Versicherungsverhältnisses im Jahr 2005 war die Beklagte jedoch der Ansicht, der Kläger sei zu Unrecht zur knappschaftlichen Versicherung herangezogen worden, weil er nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe; als freigestelltes Mitglied des Betriebsrates sei er lediglich "für" und nicht "in" der Sanierung des ehemaligen Tagebaugeländes tätig gewesen. Die daraufhin erfolgte "Umstellung des Rentenversicherungsverhältnisses nach § 201 Abs 2 SGB VI" (Bescheid vom 21. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2006) hat die Beklagte – nach gerichtlicher Entscheidung in einem Parallelverfahren, dass eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle – im laufenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus (S 3 R 312/06 bzw nach Wiederaufnahme S 3 R 446/10) im Hinblick darauf zurückgenommen, dass die Zuordnungsfrage im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Versicherungsverlaufs zu klären sei (Bescheid vom 20. Juli 2010).
Die Beklagte stellte dann die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Klägers, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31. Dezember 2004), nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest (Vormerkungsbescheid vom 14. Februar 2011. Die hier streitigen Beschäftigungszeiten (vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004)ordnete sie dabei der allgemeinen Rentenversicherung der Arbeiter zu. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 – zugegangen am 21. September 2011). Eine Zuordnung zur Knappschaftsversicherung sei nur möglich, wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt seien oder ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichteten. Der Kläger sei in der streitigen Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 bei der BS GmbH als freigestellter Betriebsrat tätig gewesen. Bei dieser Gesellschaft handele es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb, da keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen würden, sondern der Betriebszweck durch die Rekultivierung und Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Flächen geprägt sei. Auch bei der ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine knappschaftliche Arbeit. Selbst wenn man nicht auf die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat abstellen wollte, wäre auch die zuvor verrichtete Tätigkeit nicht als knappschaftliche Tätigkeit anzusehen.
Mit der hiergegen am 21. Oktober 2011 erhobenen Klage vor dem SG Cottbus hat der Kläger die Zuordnung der Versicherungszeiten vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zur knappschaftlichen Versicherung begehrt. Seine Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker hochwertiger Arbeiten rechtfertige die knappschaftliche Zuordnung. Er sei mit Aufgaben wie Reparieren und Rückbau der Hochspannungsanlagen der Tagebaue betraut gewesen. Sein Arbeitgeber habe für die Bergbaufolgegesellschaft mit bergbauspezifischem Fachpersonal bergbauverantwortlich komplexe Projekte nach bergbaubehördlich bestätigten und beaufsichtigten Betriebsplänen geplant und realisiert. Er sei als freigestellter Betriebsrat beschäftigt gewesen. Hieran dürften keine für ihn nachteiligen Folgen geknüpft werden.
Mit Urteil vom 11. Februar 2013 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte den streitbefangenen Zeitraum zu Recht nicht der Zuständigkeit der Knappschaft zugeordnet. Die BSGmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb (Verweis auf Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 03. Mai 2012 - S 24 KN 2010/11, juris). Auch habe der Kläger keine knappschaftliche Tätigkeit verrichtet, da er Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes wahrgenommen habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Parallelverfahren, in denen um die Zuordnung zur Knappschaftsversicherung für den gleichen Zeitraum bei einer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber gestritten wurde, entschieden hat, dass es sich bei der BS GmbH jedenfalls für Zeiträume ab 2000 nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14, beide juris), macht der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen noch geltend, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Knappschaftsversicherung zuzuordnen sei. Er sei seit dem 01. Oktober 1993 während seiner Tätigkeit bei der BGmbH als Betriebsrat freigestellt gewesen. Am 01. Oktober 1994 sei aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Spaltung des Unternehmens in die B S GmbH und die B GmbH (E GmbH) erfolgt. Nach der Aufspaltung habe die knappschaftliche Versicherung für diejenigen Arbeitnehmer, die weiterhin mit knappschaftlichen Tätigkeiten betraut waren, weiter gegolten. Als Energieanlageelektroniker auf Bergbaugelände hätte er im streitbefangenen Zeitraum knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet. Noch im Versicherungsverlauf vom 09. Dezember 2004 habe die Beklagte die streitbefangene Zeit als Zeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung gekennzeichnet. Auch seien in dieser Zeit knappschaftliche Beiträge von der BS GmbH gezahlt worden. Schließlich seien für die Tätigkeiten, die er nach Beendigung der Freistellung als Betriebsrat für seinen Arbeitgeber auf Geländen im Rheinland ausgeführt habe, wieder knappschaftliche Beiträge gezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2013 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Pflichtbeitragszeiten vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 als solche in der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Weder die vom Kläger vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit noch die im streitbefangenen Zeitraum erfolgte Betriebsratstätigkeit stelle eine Verrichtung ausschließlich oder überwiegend knappschaftlicher Arbeiten dar. Solche lägen nur vor, wenn es sich um räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängende Arbeiten handele. Eine Vergleichbarkeit der vor der Freistellung ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter Energieanlagenelektroniker Außenanlagen sei im Hinblick auf die schwierigen Arbeitsverhältnisse, Gefahren und Abnutzung der Körperkräfte bei Arbeiten im Bergbau nicht gegeben. Der Kläger könne aus §§ 37, 78 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) keinen Anspruch auf Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung herleiten. Auch im Hinblick auf § 61 Abs 2 Nr 3 SGB VI ergebe sich kein Anspruch. Diese Vorschrift definiere, was ständige Arbeiten unter Tage seien und stelle die in Abs 2 Nr 1 bis 3 der Vorschrift genannten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleich. Diese Vorschrift betreffe indes nicht die Frage, ob die knappschaftliche oder die allgemeine Rentenversicherung zuständig sei. Hätte der Gesetzgeber eine Gleichstellung von Betriebsratsmitgliedern auch im Hinblick auf die Frage der knappschaftlichen Versicherungspflicht herbeiführen wollen, so hätte er dies regeln können. Dies sei in § 137 Nr 1 und 3 SGB VI aF bzw § 133 Nr 1 und 3 SGB VI indes nicht geschehen.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016 angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Abänderung des Vormerkungsbescheids vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2011 hinsichtlich der Zuordnung der dort festgestellten Beitragszeiten vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Er verfolgt dies zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage § 54 Abs 1 S 1§ 56 SGG – vgl BSG, Urteil vom 09. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/06 R;BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 1/13 R, beide juris.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuordnung der streitbefangenen Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 zu Recht knappschaftlich versichert war, denn dieser Zeitraum ist nicht streitbefangen. Für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 jedenfalls war die Beklagte für die Durchführung der Rentenversicherung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Die nähere Qualifizierung der für die Feststellung im Versicherungskonto bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs 5 S 2 SGB VI, in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts (siehe hierzu näherBSG, Urteil vom 02. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R, jurismwNzu erfolgen. Das sind hier die Vorschriften des § 133 SGB VI (in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 09. Dezember 2004, BGBl I 3242)bzw des § 134 Abs 4 bis 6 SGB VI (in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl I 3024).
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 01. Oktober 2005 zuständig (bis 30. September 2005 die Bundesknappschaft: § 274d Abs 3 Nr 1 SGB VI), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr 1 SGB VI), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr 2 SGB VI) oder bei einer – dies ist hier nicht relevant – Arbeitnehmer- bzw Arbeitgeberorganisation bzw einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind § 133 Nr 3 SGB VI.
Der Kläger hat in den maßgeblichen Zeiträumen nicht in einem knappschaftlichen Betrieb gearbeitet (1.). Er hat auch nicht mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet (2.). Er kann sich auch nicht auf Regelungen zum Besitzschutz (3.) und ebenso wenig auf eine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen (4.).
1. Die BSGmbH ist im streitbefangenen Zeitraum kein knappschaftlicher Betrieb bzw Nebenbetrieb oder Betriebsteil iSv § 133 Nr 1 SGB VI gewesen. Knappschaftliche Betriebe sind nach der Legaldefinition in § 134 Abs 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Nach § 134 Abs 2 SGB VI gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus und nach § 134 Abs 3 SGB VI auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen als knappschaftliche Betriebe.
Nach dem Handelsregisterauszug (AG Dresden HRB 10787) war Gegenstand des Unternehmens B S GmbH zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15. März 2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser.
Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt etc.
Die B S GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs 3 SGB VI),da es an einer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus fehlt. Sie hatte als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt, verfügte über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung. Zu der Frage, ob es sich bei der B S GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 13 R 23/14, juris RdNr 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 16 – 22).
2. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten iSv § 133 Nr 2 iVm § 134 Abs 4 SGB VI verrichtet. Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich § 134 Abs 5 SGB VI Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs 4 Nr 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden(sogenannte Unternehmerarbeiten).
Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (VO 1933 – RGBl I 66 bzw BGBl III 1964, Nr 822-3-1) definiert. Bis zum 31. Dezember 2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vglBSG, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 2/03 R;BSG, Urteil vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 19/79;BSG, Urteil vom 01. Juli 1969 - 5 RKn 18/66;zur Problematik vgl MayNZS 1996, 377. Mit der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 134 Abs 4 SGB VI (idF des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl I 3024)ist der Regelungsinhalt von § 1 VO 1933 aus Gründen der "Rechtsbereinigung" in das SGB VI überführt worden (vglBT-Drucks 16/6540– zu Nr 7 (§ 134) S 27. Bis auf geringfügige sprachliche Änderungen ist der Katalog der VO 1933 inhaltsgleich in § 134 Abs 4 SGB VI übernommen worden (vgl Pott in Ruland/Försterling (Hrsg), Gemeinschaftskomm zum SGB VI, Stand Einzelkommentierung August 2014, § 134 RdNr 2).
Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr 1 bis Nr 11 (von § 134 Abs 4 S 1 SGB VI bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 2/03 R, juris RdNr 43. Selbst bei den im Katalog der Nr 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 – B 8 KN 10/96 R, juris RdNr 29. Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vglBSG Urteil vom 01. Juli 1969 – 5 RKn 18/66,juris). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch (vgl Pott, aaO, § 134 RdNr 21). Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f). Eine besondere Gefahrenlage des Bergbaus liegt dabei nicht nur im Untertageabbau der Steinkohleflöze vor, sondern ist auch bei dem Abbau im Tagebau der Braunkohlevorkommen festzustellen (vgl Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. August 2015 – L 4 KN 4/14, juris Rdnr 63).
Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum als freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Arbeiten zu verrichten, die von den Katalogdefinitionen erfasst und ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend waren wie Tätigkeiten unter Tage. Gemäß § 38 BetrVG sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der versprochenen Dienste befreit. Nach seinen glaubhaften Angaben war der Kläger, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, in seiner Funktion als Betriebsrat zuständig für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (vgl §§ 911 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)). Mit dieser Aufgabe betraut hat er verschiedene Tagebaue aufgesucht, die dortigen Verhältnisse kontrolliert (vgl die in § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG normierte Pflicht des Betriebsrats zur Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen) und hierüber Gespräche geführt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch das Abhalten von Sprechstunden des Betriebsrates. Diese Kontroll- und Mitwirkungsarbeiten beinhalteten keine körperlich schweren Tätigkeiten und waren auch nicht gesundheitsgefährdend, so dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus ausgesetzt war und daher nicht den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung beanspruchen kann.
Zu erwägen bleibt, ob die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat maßgebend ist oder ob die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft erhalten bleibt, wenn die Funktion eines freigestellten Betriebsrates "aus einer knappschaftlichen Arbeit heraus" erworben wird, dh ihr unmittelbar nachfolgt. Eine derartige Privilegierung ist dem knappschaftlichen Rentenrecht nicht grundsätzlich fremd. Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs 2 Nr 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 29. Juni 1977 – 5 RKn 8/77, juris; zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13. März 1964 – 5 RKn 7/62, Urteil vom 23. November 1976 – 5 RKn 33/75 beide juris).
Eine solche Situation ist hier gegeben, denn der Kläger hat bis zu seiner Freistellung im Jahr 1993 knappschaftliche Arbeiten iSv § 134 Abs 4 SGB VI bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933 verrichtet. Er hat in seinen glaubhaften Angaben die Arbeiten bis zu seiner Freistellung im Fahr- und Freileitungsbau im ehemaligen Tagebau G beschrieben. Danach war er als Vorarbeiter zuständig für die Energieversorgung der elektrisch betriebenen Abraumzüge. Ihm oblag die Reparatur und die in Abhängigkeit von dem Vorrücken der Abraumbagger jeweils alle zwei bis drei Tage erforderliche Nachführung der Oberleitung. Dabei handelte es sich entweder um laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes iSd § 134 Abs 4 Nr 5 SGB VI oder um Sanierungsarbeiten iSd § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI. Es waren Tätigkeiten, die denjenigen im Braunkohleabbau im Tagebau in jeder Hinsicht vergleichbar waren, da die gleichen Arbeitsmittel und Arbeitstechniken wie in der Zeit des Abbaus des Braunkohlevorkommens, die bergbauspezifisch sind und so in der Arbeitswelt sonst nicht vorkommen, zum Einsatz kamen. Diese Arbeiten unterscheiden sich daher wesentlich von Arbeiten, die sonst im Tiefbau anfallen (zur Vergleichbarkeit mit Arbeiten im Tiefbau bei einem Instandhaltungsmechaniker von mobiler Erdbautechnik: BSG; Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 24/14 R, juris Rdnr 29).
Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers von seinen Arbeitsaufgaben im Jahr 1993 ist auch ein hinreichender räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb vorhanden. Die Einstellung des Abbaus der Braunkohle in dem Tagebau G lag im Zeitpunkt der Freistellung noch kein Jahr zurück. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers beinhalteten die in diesem kurzen Zeitraum nach Beendigung des Förderbetriebs anfallenden Sanierungsarbeiten zunächst die Sicherung des ehemaligen Tagebaus. Hierzu mussten die Abbruchstellen, dh die Abraumkanten, auf verschiedenen Ebenen abgeflacht werden, um Rutschungen zu vermeiden. Diese umfangreichen Erdarbeiten erfolgten mit den bisherigen Tagebaugroßgeräten (vgl auch zu den eingesetzten Schaufelradbagger und Eimerkettenbagger: http://www.lmbv.de/tl files/LMBV/Publikationen/Publikationen%20Lausitz/Historische%20Broschueren%20L/Tgb G 1981-1992.pdf). Für den Transport des Abraums kamen die bisherigen Kohle- und Abraumzüge zum Einsatz. Der Kläger war mit der Wartung, Reparatur und Verlegung der hierfür erforderlichen Oberleitungen unter Bedingungen tätig, die sich nicht wesentlich von seinem früheren Einsatz im Tagebau unterschieden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Freistellung im Jahr 1993 kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die aus industrie- und strukturpolitischen Gründen erfolgte Umstrukturierung der Tagebaue so weit fortgeschritten war, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb zu verneinen war (anders für die Zeit ab 2000 BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f). Von einem engen Zusammenhang ist auch die Beklagte ausgegangen, als sie die B GmbH mit Bescheid vom 23. Januar 1993 (Bl 109 der Gerichtsakte) als knappschaftlichen Betrieb mit der Begründung einordnete, dass die Tätigkeit des Betriebes die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle sei und diese Arbeiten im Normalfall von Bergbauunternehmen selbst durchgeführt würden.
Eine mit diesen Erwägungen angedachte Zuordnung der Beschäftigung des Klägers zur knappschaftlichen Versicherung im Hinblick auf seine zuvor ausgeübte Tätigkeit scheidet indes im Ergebnis aus rechtlichen Gründen aus.
Zunächst gebietet das vom Kläger hierzu angeführte Begünstigungs- und Benachteiligungsgebot des § 78 BetrVG keine solche Privilegierung. Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen nach Satz 2 wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Diese Vorschrift regelt ohne jeden sozialversicherungsrechtlichen Bezug allein das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Funktion in der betrieblichen Mitbestimmung ausübt. Demgemäß bestimmt sich die Frage nach der Zuordnung zur Knappschaftsversicherung allein nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelung, dh nach § 133 SGB VI (in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 09. Dezember 2004, BGBl I 3242)bzw des § 134 Abs 4 bis 6 SGB VI (in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl I 3024) und damit nach der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung.
Auch eine ergänzende Auslegung der in § 134 Abs 4 Nr 1-11 SGB VI angeführten Katalogarbeiten scheidet aus. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Rechtssicherheit nur unter klar umgrenzten Voraussetzungen zulässig (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. April 1990 – 1 BvR 1186/89, juris). Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung, die eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. In dem Maße, in dem sich aufgrund von Wandlungen der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlichen Anschauungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereit zu halten und bietet dann Raum für ergänzende Auslegung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt.
Da der Kanon der Katalogarbeiten nicht ergänzend auszulegen war, kann offen bleiben, ob – wie hier angenommen – die unmittelbar vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit Anknüpfungspunkt einer Gleichbehandlung freigestellter Betriebsratsmitglieder – einer fiktiven Zuordnung zur Knappschaft – wäre, oder ob vielmehr die knappschaftliche Zuordnung nur andauern könnte, solange der ursprüngliche Arbeitszusammenhang fortbesteht und dieser weiterhin der Knappschaft zuzurechnen ist bzw eine insoweit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt worden wäre. Wird dies zum Maßstab gemacht, ist festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann und auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr bestehen, ob der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 - seine Freistellung als Betriebsrat hinweggedacht - noch knappschaftliche Arbeiten verrichtet hätte. Die BUL S GmbH war ausweislich des geänderten Unternehmenszwecks im streitbefangenen Zeitraum von 2000 bis 2004 an verschiedenen Standorten mit vielfältigen Aufgaben, dh nicht nur mit der Sanierung ehemaliger Tagebaugelände betraut, so dass auch der erforderliche räumliche und betriebliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb nicht in allen Fällen festzustellen wäre. Dementsprechend wären für den Kläger, der ausgebildeter Stationselektriker ist, verschiedenste Tätigkeiten auch außerhalb des Zechenbetriebs oder der Tagebausanierung in Betracht gekommen. Eine weitere Eingrenzung der in Betracht kommenden (fiktiven) Beschäftigungen war nicht möglich. Nicht ausreichend ist insofern, die weiteren Beschäftigungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen, die bis zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Jahr 1994 mit ihm und unter seiner Leitung im ehemaligen Tagebau G gearbeitet haben, in den Blick zu nehmen. Der Kläger hat insoweit bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass die Anzahl der mit der Wartung, Reparatur und Verlegung der Überleitung beschäftigten Mitarbeiter im Laufe der Zeit verringert worden seien und die Grubenbahn 1996/1997 stillgelegt worden sei. Die noch im Unternehmen verbliebenen Mitarbeiter seien anschließend im ehemaligen Tagebau L beschäftigt gewesen, da dort aufgrund des größeren Ausmaßes des Tagebaus noch weitere Sanierungsarbeiten stattfanden. Dort sei aber keine Abraumbahn zum Einsatz gekommen, sondern eine bereits vorhandene Bandanlage. Die dort eingesetzten Kollegen seien mit der Störungsbeseitigung bei der Bandanlage und bei den Pumpen betraut gewesen. Dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum gerade im ehemaligen Tagebau L zum Einsatz gekommen wäre, lässt sich vor dem Hintergrund des weiten Aufgabenkreises seines Arbeitgebers ab 2000 indes gerade nicht feststellen.
3. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten (vgl dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R, juris). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 01. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nicht knappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 Abs 1 S 1 SGB VI) noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 01. Januar 1992 zuständig gewesen ist (§ 273 Abs 1 S 2 SGB VI).
Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute, da diese Regelung auf ihn nicht anwendbar ist. Der Zweck de Vorschrift ist es, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art 2 § 1b des Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetzes (KnVNG) erlangt hatten. Da dieses Gesetz von vornherein im Beitrittgebiet nicht in Kraft getreten ist, unterfällt der Kläger nicht der Regelung des Art 2 § 1b KnVNG.
Der Kläger war zunächst ab dem 01. Juni 1991 bei der LAUBAG im Rahmen eines ABM-Projektes beschäftigt. Daran schloss sich eine weitere ABM-Maßnahme an. Er war im Rahmen eines vom Arbeitsamt gemäß § 249h AFG geförderten Projektes Rückbau/Verschrottung G zeitlich vom 01. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 zunächst bei der BGmbH befristet beschäftigt. Insofern fehlt es vorliegend an der erforderlichen Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Beendigung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 12. Februar 1998, B 8 KN 20/96 R, juris RdNr 24f; zur fehlenden Kontinuität bei ABM-Maßnahmen: Sächsisches LSG, Urteil vom 03. Juni 2014 - L 4 KN 809/12, juris, anschließendes Revisionsverfahren - B 5 R 22/14 R durch Rücknahme beendet), so dass § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI für ihn nicht einschlägig ist.
Auch § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da die Beschäftigung bei der B GmbH – und nicht die Betriebsratstätigkeit – hier nach der Abspaltung der BUL S GmbH am 31. Mai 1996 endete und außerdem die Abspaltung nicht zu den von § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI geschützten Konzentrationsprozessen gehört (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 8 KN 2/98 KR R, juris).
4. Schließlich kann sich der Kläger auf keine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen. Feststellungen über das Versicherungsverhältnis hat die Beklagte gegenüber dem Kläger im Vormerkungs-Bescheid vom 05. November 2004 getroffen. Hierbei sind aber nur Feststellungen bezüglich Daten getroffen worden, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Insoweit sind Daten im Versicherungsverlauf bezüglich des streitbefangenen Zeitraums nicht von der Feststellungswirkung umfasst. Hieraus kann der Kläger kein günstigeres Ergebnis herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es erscheint unbillig, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl bereits BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 8 KN 10/96 R, juris).
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob knappschaftliche Arbeiten iSd § 134 Abs 4 SGB VI auch vorliegen, wenn vor Freistellung als Betriebsrat knappschaftliche Tätigkeiten iSv § 134 Abs 4 SGB VI ausgeführt wurden, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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