Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 SF 299/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1331/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2013 umstritten.
Der durch den Beschwerdeführer vertretene Antragsteller begehrte im zugrunde liegenden Eilverfahren nach einem Wohnungsumzug mit Antrag vom 26.07.2013 beim SG höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das Jobcenter hatte die Kosten der neuen Unterkunft nicht vollständig übernommen (Bewilligungsbescheid vom 01.07.2013). Dem Widerspruch des Antragstellers vom 19.07.2013 half es während des gerichtlichen Eilverfahrens teilweise ab, indem KdU zumindest in Höhe der Kosten der bisherigen Wohnung übernommen wurden. Die dadurch entstehende Nachzahlung wurde überwiesen. Der Antragsteller erklärte das Eilverfahren am 15.08.2013 für erledigt.
Aufgrund des PKH bewilligenden Beschlusses des SG vom 15.08.2013 hat der Beschwerdeführer mit Rechnung vom gleichen Tage folgende Gebühren und Auslagen gegen die Landeskasse geltend gemacht:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro
2. Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 Euro
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 98,80 Euro
Insgesamt 618,80 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr wegen Vorbefassung des Rechtsanwaltes mit dem Sachverhalt in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) bemessen, die Erledigungsgebühr abgesetzt und die Gebühren mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2013 auf
1. Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 Euro
2. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
3. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 36,10 Euro
Insgesamt 226,10 Euro
festgesetzt. Mit der Erinnerung vom 02.09.2013 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Ansatz der reduzierten Verfahrensgebühr beanstandet. Eine Vorbefassung mit der Angelegenheit habe nicht vorgelegen. Er sei zwar auch mit dem entsprechenden Widerspruchsverfahren betraut gewesen. Dieses ginge jedoch der Hauptsache und nicht dem Eilrechtsschutzverfahren voraus. Darüber hinaus sei eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG angefallen, da seine Tätigkeit die Erledigung der Sache doch erheblich gefördert habe. So habe der Antragsgegner aufgrund seiner Ausführungen von der vorherigen rechtlichen Einschätzung Abstand genommen. Seine Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe daher maßgeblich zur Beendigung des Rechtsstreites beigetragen.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Festsetzung für zutreffend erachtet.
Das SG hat durch Beschluss vom 10.07.2015 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung.
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr sei hier der Nr. 3103 VV RVG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich vor Anrufung des Gerichts zunächst an den Antragsgegner gewandt und sei damit jedenfalls im Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Der reduzierte Gebührenrahmen komme auch in gerichtlichen Eilverfahren zur Anwendung, da lediglich erforderlich sei, dass eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem vorangegangenen - nicht notwendigerweise abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren vorliegen müsse. Weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes, noch dessen Sinn und Zweck geböten eine einschränkende Auslegung. Nr. 3103 VV RVG setze zwar ein zeitlich früheres Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren voraus, nicht aber "denselben Streitgegenstand". Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erweise sich lediglich als Minus zur Hauptsache. Denn es gehe darum, die in der Hauptsache verfolgten Ziele wenigstens vorläufig zu verwirklichen. Die spezifische Verknüpfung der Tätigkeiten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sei damit hergestellt. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die Vorschrift erfordere eine vollständige Identität des (Streit-) Gegenstands, auseichend sei, dass es sich im Wesentlichen um denselben Gegenstand handele, also eine wesentliche Teilidentität vorliege. Darin unterscheide sich Nr. 3103 VV RVG von der allgemeinen Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, die ausdrücklich auf denselben Gegenstand abstelle. "Derselbe Gegenstand" sei aber ein engerer Begriff als die "Tätigkeit im Verwaltungsverfahren". Hätte der Gesetzgeber eine volle Identität für erforderlich gehalten, hätte es nahe gelegen, in der Nr. 3103 VV RVG denselben Begriff zu verwenden.
Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Nr. 3103 VV RVG solle nach der Intention des Gesetzgebers immer dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätigkeit im zeitlich früheren Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorliege und damit die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert und ein entsprechender Aufwand erspart werde. Eine solche Erleichterung sei nicht nur für das Klageverfahren, sondern auch in den gerichtlichen Eilverfahren anzunehmen. Durch die Vorbefassung sei der Rechtsanwalt bereits mit der Materie vertraut, weshalb die Vorbereitungen für das gerichtliche Eilverfahren weniger arbeitsaufwendig seien. Die Prüfung und der Vortrag des Rechtsanwalts seien hinsichtlich des Anordnungsanspruchs deckungsgleich mit den materiell-rechtlichen Anforderungen der Widerspruchsbegründung. Dass zusätzlich der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden müsse, stehe dem nicht entgegen. Dieser Aufwand träte üblicherweise gegenüber dem Aufwand für die Begründung des Anordnungsanspruchs erheblich zurück. Dieser Umstand könne im Übrigen bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG "Umfang der Tätigkeit"). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall sei von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normalfall/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrundezulegen sei. Diese liege bei Nr.3103 VV RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung bei 170 Euro. Die Urkundsbeamtin habe diese zutreffend in Ansatz gebracht.
Die Absetzung der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG lägen hier nicht vor. Danach sei es erforderlich, dass eine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung vorliege. Für eine solche Mitwirkung sei eine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Tätigkeit, d.h. eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten werde. Eine über die Einlegung und Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinausgehende besondere Tätigkeit sei hier nicht gegeben. Auch die Annahme eines Anerkenntnisses ebenso wie die einseitige Erledigungserklärung führten dann nicht zur Entstehung einer Erledigungsgebühr.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 24.07.2015 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, nach § 17 Nr. 4 b) RVG handele es sich bei dem Hauptsacheverfahren, welches das Widerspruchsverfahren umfasse, und dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung um verschiedene Angelegenheiten. Hier sei daher nicht Nr. 3103 VV RVG, sondern Nr. 3102 VV RVG einschlägig. Er hält auch daran fest, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Beschwerdeführer,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 zu ändern und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung auf 618,80 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde vom 24.07.2015 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung auch in der Begründung für zutreffend und nimmt ergänzend Bezug auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19.08.2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die bei der Beratung und Entscheidung des Senats vorgelegen hat.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, da § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, denn diese Vorschrift stellt auf die Entscheidung des Einzelrichters als Mitglied des Gerichts ab. Die oder der Kammervorsitzende beim Sozialgericht entscheidet aber nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, die gemäß § 12 Abs. 1 SGG bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (so auch LSG NRW Beschlüsse v. 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mwN; v. 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B -; und v. 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; a A. LSG NRW Beschlüsse v. 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B - und v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da die streitige Kürzung der Gebühren über 350 Euro und damit der maßgebliche Beschwerdewert von 200 Euro deutlich überschritten wird (§§ 56 Abs.2 S 1, 33 Abs. 3 S 1 RVG). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) gewahrt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatskasse keinen Anspruch nach § 48 Abs. 1 RVG auf eine höhere als die festgesetzte Vergütung.
Die Berechnung der Vergütung des Beschwerdeführers richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz RVG noch nach dem bis zum 31.07.2013 gültigen RVG. Denn der Rechtsanwalt ist hier am 19.07.2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.08.2013 vom Antragsteller für das Eilverfahren bevollmächtigt worden. Ihm war damit der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erteilt worden (vgl. Meyer/Kroiß, RVG- Kommentar, 6. Auflage 2013, § 60 Rn. 7 ff (9), mwN).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG, so dass die Anwendung des GKG (s auch § 197a Abs. 1 S. 1 SGG) ausscheidet.
Hier ist mit dem Beschluss des SG im Eilverfahren nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102,3103 VV RVG sowie im Übrigen allein die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist vom SG dem Grund nach und auch in der Höhe auf Basis der Mittelgebühr, d.h. mit 170 Euro zutreffend angesetzt worden; auf die Begründung durch das Sozialgericht, die der Senat sich zu eigen macht, wird Bezug genommen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf auf § 17 Nr. 4 b RVG überzeugt nicht, denn auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es jedenfalls um denselben Lebenssachverhalt wie beim Hauptsacheverfahren. Mit der überwiegenden Rechtsprechung des LSG NRW handelt es sich um vergleichbare Synergieeffekte, selbst wenn die Verfahren nicht direkt aufeinander aufbauen, was formal nur für das Widerspruchs- und ein nachfolgendes Klageverfahren zutrifft. Sie sind aber inhaltlich so deutlich aufeinander bezogen, dass der Gebührenansatz nach Nr. 3103, 3102 VV RVG gerechtfertigt und nach dem Willen des Gesetzgebers geboten ist (BT-Drs 15/1971, 212). Danach sollte trotz der Regelung in § 17 des Entwurfs, wonach das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren sowie das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, jedoch (auch) berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb sollte danach die Verfahrensgebühr auch nur 20 bis 320 Euro betragen. Damit sollte der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden (vgl hierzu auch LSG NRW Beschlüsse v. 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS; v. 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS , v. 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY; so auch schon Senatsbeschluss vom 04.10.2011 - L 6 AS 257/10 B; Hessisches LSG Beschluss vom 25.05.2009 - L 2 SF 50/09 E; Bayerisches LSG Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; aA Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 3 , Rn. 111).
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls zu Recht abgesetzt worden. Die erforderliche anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung als zielgerichtete Tätigkeit (BSG Urt. v. 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; v. 02.10.2008-B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 1002 Rn. 38 ff.) ist nicht festzustellen. Die verfahrensbeendende Erklärung vom 15.08.2013 im Eilverfahren beim SG lässt keine besondere Mühewaltung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Entstehung der zusätzlichen Gebühr rechtfertigen könnte, erkennen. Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Rücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind regelmäßig keine über die normale Prozessführung hinausgehende qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (s. schon Senatsbeschlüsse v. 05.05.2011 - L 6 B 33/09 SB - m.w.N. und v. 25.02.2013 - L 6 AS 448/12 B, jeweils mwN).
Unstreitig ist darüber hinaus eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro angefallen.
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung von 226,10 Euro zutreffend erfolgt:
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2013 umstritten.
Der durch den Beschwerdeführer vertretene Antragsteller begehrte im zugrunde liegenden Eilverfahren nach einem Wohnungsumzug mit Antrag vom 26.07.2013 beim SG höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das Jobcenter hatte die Kosten der neuen Unterkunft nicht vollständig übernommen (Bewilligungsbescheid vom 01.07.2013). Dem Widerspruch des Antragstellers vom 19.07.2013 half es während des gerichtlichen Eilverfahrens teilweise ab, indem KdU zumindest in Höhe der Kosten der bisherigen Wohnung übernommen wurden. Die dadurch entstehende Nachzahlung wurde überwiesen. Der Antragsteller erklärte das Eilverfahren am 15.08.2013 für erledigt.
Aufgrund des PKH bewilligenden Beschlusses des SG vom 15.08.2013 hat der Beschwerdeführer mit Rechnung vom gleichen Tage folgende Gebühren und Auslagen gegen die Landeskasse geltend gemacht:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro
2. Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 Euro
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 98,80 Euro
Insgesamt 618,80 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr wegen Vorbefassung des Rechtsanwaltes mit dem Sachverhalt in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) bemessen, die Erledigungsgebühr abgesetzt und die Gebühren mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2013 auf
1. Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 Euro
2. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
3. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 36,10 Euro
Insgesamt 226,10 Euro
festgesetzt. Mit der Erinnerung vom 02.09.2013 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Ansatz der reduzierten Verfahrensgebühr beanstandet. Eine Vorbefassung mit der Angelegenheit habe nicht vorgelegen. Er sei zwar auch mit dem entsprechenden Widerspruchsverfahren betraut gewesen. Dieses ginge jedoch der Hauptsache und nicht dem Eilrechtsschutzverfahren voraus. Darüber hinaus sei eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG angefallen, da seine Tätigkeit die Erledigung der Sache doch erheblich gefördert habe. So habe der Antragsgegner aufgrund seiner Ausführungen von der vorherigen rechtlichen Einschätzung Abstand genommen. Seine Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe daher maßgeblich zur Beendigung des Rechtsstreites beigetragen.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Festsetzung für zutreffend erachtet.
Das SG hat durch Beschluss vom 10.07.2015 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung.
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr sei hier der Nr. 3103 VV RVG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich vor Anrufung des Gerichts zunächst an den Antragsgegner gewandt und sei damit jedenfalls im Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Der reduzierte Gebührenrahmen komme auch in gerichtlichen Eilverfahren zur Anwendung, da lediglich erforderlich sei, dass eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem vorangegangenen - nicht notwendigerweise abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren vorliegen müsse. Weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes, noch dessen Sinn und Zweck geböten eine einschränkende Auslegung. Nr. 3103 VV RVG setze zwar ein zeitlich früheres Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren voraus, nicht aber "denselben Streitgegenstand". Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erweise sich lediglich als Minus zur Hauptsache. Denn es gehe darum, die in der Hauptsache verfolgten Ziele wenigstens vorläufig zu verwirklichen. Die spezifische Verknüpfung der Tätigkeiten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sei damit hergestellt. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die Vorschrift erfordere eine vollständige Identität des (Streit-) Gegenstands, auseichend sei, dass es sich im Wesentlichen um denselben Gegenstand handele, also eine wesentliche Teilidentität vorliege. Darin unterscheide sich Nr. 3103 VV RVG von der allgemeinen Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, die ausdrücklich auf denselben Gegenstand abstelle. "Derselbe Gegenstand" sei aber ein engerer Begriff als die "Tätigkeit im Verwaltungsverfahren". Hätte der Gesetzgeber eine volle Identität für erforderlich gehalten, hätte es nahe gelegen, in der Nr. 3103 VV RVG denselben Begriff zu verwenden.
Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Nr. 3103 VV RVG solle nach der Intention des Gesetzgebers immer dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätigkeit im zeitlich früheren Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorliege und damit die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert und ein entsprechender Aufwand erspart werde. Eine solche Erleichterung sei nicht nur für das Klageverfahren, sondern auch in den gerichtlichen Eilverfahren anzunehmen. Durch die Vorbefassung sei der Rechtsanwalt bereits mit der Materie vertraut, weshalb die Vorbereitungen für das gerichtliche Eilverfahren weniger arbeitsaufwendig seien. Die Prüfung und der Vortrag des Rechtsanwalts seien hinsichtlich des Anordnungsanspruchs deckungsgleich mit den materiell-rechtlichen Anforderungen der Widerspruchsbegründung. Dass zusätzlich der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden müsse, stehe dem nicht entgegen. Dieser Aufwand träte üblicherweise gegenüber dem Aufwand für die Begründung des Anordnungsanspruchs erheblich zurück. Dieser Umstand könne im Übrigen bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG "Umfang der Tätigkeit"). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall sei von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normalfall/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrundezulegen sei. Diese liege bei Nr.3103 VV RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung bei 170 Euro. Die Urkundsbeamtin habe diese zutreffend in Ansatz gebracht.
Die Absetzung der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG lägen hier nicht vor. Danach sei es erforderlich, dass eine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung vorliege. Für eine solche Mitwirkung sei eine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Tätigkeit, d.h. eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten werde. Eine über die Einlegung und Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinausgehende besondere Tätigkeit sei hier nicht gegeben. Auch die Annahme eines Anerkenntnisses ebenso wie die einseitige Erledigungserklärung führten dann nicht zur Entstehung einer Erledigungsgebühr.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 24.07.2015 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, nach § 17 Nr. 4 b) RVG handele es sich bei dem Hauptsacheverfahren, welches das Widerspruchsverfahren umfasse, und dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung um verschiedene Angelegenheiten. Hier sei daher nicht Nr. 3103 VV RVG, sondern Nr. 3102 VV RVG einschlägig. Er hält auch daran fest, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Beschwerdeführer,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 zu ändern und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung auf 618,80 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde vom 24.07.2015 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung auch in der Begründung für zutreffend und nimmt ergänzend Bezug auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19.08.2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die bei der Beratung und Entscheidung des Senats vorgelegen hat.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, da § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, denn diese Vorschrift stellt auf die Entscheidung des Einzelrichters als Mitglied des Gerichts ab. Die oder der Kammervorsitzende beim Sozialgericht entscheidet aber nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, die gemäß § 12 Abs. 1 SGG bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (so auch LSG NRW Beschlüsse v. 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mwN; v. 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B -; und v. 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; a A. LSG NRW Beschlüsse v. 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B - und v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da die streitige Kürzung der Gebühren über 350 Euro und damit der maßgebliche Beschwerdewert von 200 Euro deutlich überschritten wird (§§ 56 Abs.2 S 1, 33 Abs. 3 S 1 RVG). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) gewahrt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatskasse keinen Anspruch nach § 48 Abs. 1 RVG auf eine höhere als die festgesetzte Vergütung.
Die Berechnung der Vergütung des Beschwerdeführers richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz RVG noch nach dem bis zum 31.07.2013 gültigen RVG. Denn der Rechtsanwalt ist hier am 19.07.2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.08.2013 vom Antragsteller für das Eilverfahren bevollmächtigt worden. Ihm war damit der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erteilt worden (vgl. Meyer/Kroiß, RVG- Kommentar, 6. Auflage 2013, § 60 Rn. 7 ff (9), mwN).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG, so dass die Anwendung des GKG (s auch § 197a Abs. 1 S. 1 SGG) ausscheidet.
Hier ist mit dem Beschluss des SG im Eilverfahren nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102,3103 VV RVG sowie im Übrigen allein die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist vom SG dem Grund nach und auch in der Höhe auf Basis der Mittelgebühr, d.h. mit 170 Euro zutreffend angesetzt worden; auf die Begründung durch das Sozialgericht, die der Senat sich zu eigen macht, wird Bezug genommen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf auf § 17 Nr. 4 b RVG überzeugt nicht, denn auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es jedenfalls um denselben Lebenssachverhalt wie beim Hauptsacheverfahren. Mit der überwiegenden Rechtsprechung des LSG NRW handelt es sich um vergleichbare Synergieeffekte, selbst wenn die Verfahren nicht direkt aufeinander aufbauen, was formal nur für das Widerspruchs- und ein nachfolgendes Klageverfahren zutrifft. Sie sind aber inhaltlich so deutlich aufeinander bezogen, dass der Gebührenansatz nach Nr. 3103, 3102 VV RVG gerechtfertigt und nach dem Willen des Gesetzgebers geboten ist (BT-Drs 15/1971, 212). Danach sollte trotz der Regelung in § 17 des Entwurfs, wonach das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren sowie das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, jedoch (auch) berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb sollte danach die Verfahrensgebühr auch nur 20 bis 320 Euro betragen. Damit sollte der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden (vgl hierzu auch LSG NRW Beschlüsse v. 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS; v. 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS , v. 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY; so auch schon Senatsbeschluss vom 04.10.2011 - L 6 AS 257/10 B; Hessisches LSG Beschluss vom 25.05.2009 - L 2 SF 50/09 E; Bayerisches LSG Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; aA Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 3 , Rn. 111).
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls zu Recht abgesetzt worden. Die erforderliche anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung als zielgerichtete Tätigkeit (BSG Urt. v. 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; v. 02.10.2008-B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 1002 Rn. 38 ff.) ist nicht festzustellen. Die verfahrensbeendende Erklärung vom 15.08.2013 im Eilverfahren beim SG lässt keine besondere Mühewaltung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Entstehung der zusätzlichen Gebühr rechtfertigen könnte, erkennen. Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Rücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind regelmäßig keine über die normale Prozessführung hinausgehende qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (s. schon Senatsbeschlüsse v. 05.05.2011 - L 6 B 33/09 SB - m.w.N. und v. 25.02.2013 - L 6 AS 448/12 B, jeweils mwN).
Unstreitig ist darüber hinaus eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro angefallen.
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung von 226,10 Euro zutreffend erfolgt:
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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