L 8 R 480/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 658/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 480/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 23/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.3.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.200,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Beigeladene zu 1) in der Tätigkeit als Einzelfallbetreuerin für die Klägerin in der Zeit vom 2.4.2009 bis zum 31.3.2011 sowie vom 14.8.2011 bis zum 8.2.2013 der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine seit 1990 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Einrichtung der Jugendhilfe, die Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) anbietet. Gesellschafter der GbR sind Frau F G und Herr W I. Die Klägerin unterhält zwei Geschäftsstellen, eine in P und eine in L. Letztgenannte wird durch die Zeugin B in der Funktion der dortigen Erziehungsleitung und Qualitätsbeauftragten koordiniert.

Mit Erklärung vom 1.4.2009 trat die Klägerin dem Rahmenvertrag I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §§ 78a bis f SGB VIII vom 1.6.2003 (Rahmenvertrag) bei. Dieser Rahmenvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, regelte bis zu seiner Kündigung zum 31.12.2012 unter anderem wörtlich Folgendes:

"[ ...] § 3 Gegenstand des Rahmenvertrages, Anwendungsbereich
(1) Dieser Rahmenvertrag regelt die Grundsätze und Inhalt für die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78b SGB VIII. [ ...].

(3) Er gilt für die in § 78a SGB VIII Abs. 1 Nr. 4b, 4c - soweit es sich um eine betriebserlaubspflichtige Maßnahme handelt - und Nr. 5b genannte Leistungen. Es sind dies Hilfen zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII, in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht, sowie sonstige Wohnformen nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII. [ ...].

§ 4 Beitritt, Widerruf
(1) Die Rahmenvereinbarung gilt für Einrichtungsträger im Anwendungsbereich des § 78a SGB VIII. Die Regelungen dieses Rahmenvertrages werden für alle Einrichtungsträger einschließlich öffentlicher Träger der Jugendhilfe durch Eintritt verbindlich.

(2) Der Beitritt zum Rahmenvertrag I ist gegenüber der Landeskommission schriftlich zu erklären. [ ...].

§ 6 Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgeltes, Vereinbarungsverfahren
(1) Die Übernahme des Leistungsentgeltes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt den Abschluss von Vereinbarungen voraus über:
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
- Differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und &61485; Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung). [ ...].

(3) Zur Einleitung des Vereinbarungsverfahrens reicht der Einrichtungsträger beim zuständigen örtlichen Träger folgende Unterlagen ein:
- die einrichtungsspezifische Leistungsbeschreibung auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages und seiner Anlagen mit dem Ziel des Abschlusses einer Leistungsvereinbarung gem. § 7
- die einrichtungsspezifische Beschreibung seiner Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität seiner Leistungen auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages und seiner Anlagen mit dem Ziel des Abschlusses einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung gem. § 8,
- seine Kostenkalkulation mit erforderlichen Unterlagen auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages und seiner Anlagen mit dem Ziel des Abschlusses einer Entgeltvereinbarung gem. § 9. [ ...]

§ 7 Leistungsvereinbarung
(1) Grundlage für die Leistungsvereinbarung ist das einrichtungsspezifische Leistungsangebot.

(2) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festhalten, insbesondere:
- Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes,
- Differenzierung der Betreuungsformen nach Regel-, Intensiv- und Angeboten mit niedrigem Betreuungsaufwand, Projekten,
- den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
- die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung,
- die Qualifikation des Personals,
- die Zuordnung der besetzten und/oder zu besetzenden Stellen zu Funktionsbereichen; entsprechendes gilt für Stellen für Zusatzleistungen soweit sie konzeptionell nach Leistungsbeschreibung der Einrichtung vorgehalten werden,
- die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung,
- die Zahl der Plätze.

(3) Der Einrichtungsträger gewährleistet, dass sein Leistungsangebot geeignet ist, im Einzelfall den im Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Hilfebedarf zu entsprechen und ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. [ ...]

§ 8 Qualitätsentwicklungsvereinbarung
(1) Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung enthält Grundsätze, Maßstäbe, Merkmale und Verfahren für die Bewertung der Qualität des Leistungsangebotes, sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (§ 78b (1) Nr. 3 SGB VIII). Die Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beider Partner ist permanente Aufgabe des regelmäßig zu führenden Dialogs.

(2) Näheres regelt die Anlage III Allgemeine Qualitätsentwicklungsvereinbarung. [ ...]"

In der Allgemeinen Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Stand 14.5.2003) - Anlage III nach § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrages -, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es u.a. wie folgt:

"1. Grundsätze der Entwicklung und Bewertung der Qualität der Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung im Dialog
Die Qualität einer Leistung der Jugendhilfe hängt wesentlich davon ab, die Erwartungen
- junger Menschen und ihrer Familien (Adressaten),
- der Jugendämter als sozialpädagogischer Fachbehörde und Kostenträger (gesamtverantwortlicher Gewährleistungsträger),
- vor dem Hintergrund gesetzlicher Aufgaben und Anforderungen
- sowie der eigenen fachlichen Leitvorstellung der Einrichtung sichtbar zu machen und einvernehmlich zusammenzuführen. Die Verfahrensvorschriften gemäß §§ 36 und 37 SGB VIII sind zu beachten. [ ...].

2. Kreislauf der Qualitätsentwicklung
Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, die in der individuellen Hilfeplanung bzw. die im Einzelfall vereinbarten Hilfeleistungen umzusetzen, weiter zu entwickeln und ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ständig zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse führen wiederum zur Bestätigung oder Veränderung des Leistungsprozesses der Einrichtung. Die Überprüfungsergebnisse sind zu dokumentieren. [ ...]

4. Ziele und Maßstäbe, Schlüsselprozesse und Merkmale, Indikatoren der Qualitätsentwicklung
Jede Einrichtung benennt in ihren Entwürfen für die Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung ihre Ziele nach fachlichen Maßstäben. [ ...]

Merkmale von Struktur- und Prozessqualität sind insbesondere:
- die Beschäftigung von Fachkräften,
- die Kontinuität der Fachkräfte,
- Ort und Lage der Einrichtung [ ...]
- transparente Organisations- und Entscheidungsstrukturen [ ...]
- Grundorientierung, Leitbild,
- Ziel- und Ergebnisorientierung. [ ...]

5. Maßnahmen und Instrumente zur Gewährleistung von Qualität
Die Einrichtung muss sicherstellen, dass ihre Qualitätsentwicklung in der Unternehmenskultur, in der Kommunikation und in der Personalführung der gesamten Einrichtung verankert und von der Mitarbeiterschaft getragen wird. Zur Gewährleistung ihrer Qualität hat sie ihre Maßnahmen und Instrumente zu benennen. Diese sind insbesondere:
- Teamarbeit,
- kollegiale Fallberatung,
- Organisationsentwicklung,
- Personalentwicklung,
- Fortbildung und Supervision,
- Qualitätszirkel,
- regelmäßige interne Prüfungen,
- interne und externe Bewertungsverfahren, z.B. Selbst- und Fremdevaluation,
- Dokumentation. [ ...]."

Die Klägerin erstellte eine Gesamtleistungsbeschreibung (Stand März 2009; GesLB), die auch unter der dortigen Ziff. 6.0 Bestandteil des klägerischen Mitarbeiterhandbuchs ("Informationsmappe für BetreuerInnen/AuftragnehmerInnen des Projekt I") wurde. Ihr folgte die nach Angaben der Klägerin aktuell noch gültige und auf der Internetpräsenz der Klägerin veröffentlichte Leistungsvereinbarung mit der Stadt L und dem LVR (Stand: 13.11.2012; LV).

Die Klägerin betreut danach Kinder und Jugendliche ab neun Jahren, die über ein Angebot in größeren Gruppen pädagogisch nicht mehr erreichbar sind (Ziff. 2.1 GesLB; S. 4 LV). Zielsetzung ist im Wesentlichen die Ermöglichung eines Beziehungsaufbaus zu einzelnen Personen und deren Gestaltung, die Entwicklung von Lebens- und Zukunftsperspektiven sowie von Hilfen für emotionale, psychosoziale, kognitive und körperliche Entwicklung (Ziff. 2.2 GesLB; S. 7 LV). Dafür bietet die Klägerin verschiedene Formen individueller Hilfe an (Ziff. 3.2 GesLB). Neben den ambulanten Hilfen (wie aufsuchenden Betreuungen, Betreuungen im eigenen Wohnraum und in der Herkunftsfamilie, etc.) fallen daneben stationäre Betreuungen (Zusammenleben mit dem Betreuer, Betreuungen in trägereigenem Wohnraum, Tandembetreuungen) an. Die stationären Hilfen für die zu betreuenden Jugendlichen erfolgen in Form von Betreuungsstellen in Deutschland, Schweden und Polen. In der Regel handelt es sich um 1:1-Betreuungen, die eine 24stündige Verfügbarkeit der pädagogischen Fachkraft, aber auch der Klägerin beinhalten (Ziff. 3.2.2 GesLB; S. 8 LV). Spezifische Leistungsmerkmale des - vorliegend streitigen - Zusammenlebens mit einem Betreuer in dessen Wohnbereich sind im Wesentlichen die Einbindung in den Lebensbereich des Betreuers, die Unterstützung der Einbindung des Betreuten in das Gemeinwesen im neuen sozialen Lebensraum, Anleitung im Alltag, Entwicklung und Begleitung der schulischen und Ausbildungsperspektiven, Unterstützung bei der Gestaltung von Beziehungen in allen Lebensbereichen, Zusammenleben mit dem Betreuer als Lernfeld für die Beziehungsfähigkeit, pädagogische Diagnostik, Arbeit mit Eltern, Beziehungskontinuität auch in der Ablösephase vom Betreuer etc. (Ziff. 3.2.2.1 GesLB, S. 11f. LV bzw. nach dem Konzept des Betreuers). Zu Beginn jeder Maßnahme steht die Clearingphase bzw. das Aufnahmeverfahren (Kennenlernen, Diagnostik, Hilfeplangespräch, etc.). Entwicklungsberichte werden in dreimonatigem Rhythmus erstellt. Bei besonderen Vorkommnissen wird sofort auf verschiedenen Kommunikationswegen berichtet. In drei bis sechsmonatigen Abständen werden Hilfeplangespräche mit den Jugendlichen vor- und nachbereitet (Ziff. 3 GesLB, S. 9 LV). Zur Qualitätssicherung nutzte die Klägerin für die Betreuer Qualitätszirkel in verschiedenen Ausprägungen, Fortbildungen, Supervisionen, Zugang zu Fachliteratur, regelmäßige Besuche in den Betreuungsstellen, Anregungs- und Beschwerdemanagement, Mitarbeitergespräche und Personalentwicklungsmaßnahmen, zu denen z.B. eine begleitete Einarbeitungszeit zählte (Ziff. 8 GesLB; S. 8, 13, 15ff. LV). Im Übrigen wird auf die GesLB bzw. die LV Bezug genommen.

Am 2.4.2009 schloss die Klägerin - vertreten durch die Zeugin B - mit der 1978 geborenen Beigeladenen zu 1), einer ausgebildeten Erzieherin, einen Honorarvertrag, in welchem u.a. Folgendes wörtlich vereinbart worden ist:

"§ 1 Die Auftragnehmerin übernimmt für den Träger I in ihrem Haushalt oder in einem sog. Projekt die Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Beziehungs- und Betreuungsbedarf der Betreuten. Dieser wird in einem Hilfeplan nach § 36 KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich in der Betreuung zu einem fachlich adäquaten Verhältnis bzgl. Distanz und Nähe zum Jugendlichen. Sie versichert, dass gegen sie noch nie ein Strafverfahren gelaufen ist, ebenso nicht bei Angehörigen, die mit dem zu Betreuenden in Kontakt kommen. Die Auftragnehmerin bestätigt, das Mitarbeiterhandbuch erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

§ 2 Die Auftragnehmerin erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein tägliches Honorar von EUR: 100,-. Die Honorarregelung wird als freie Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen. Dieser Vertrag gilt ab: 02.04.2009.

§ 3 Mit diesem Honorar sind alle Ansprüche der Auftragnehmerin abgegolten. Das täglich zahlbare Honorar wird dem Projekt I zum Monatsende in Rechnung gestellt und vom Projekt I unbar beglichen. Für Abwesenheitszeiten, zum Beispiel Krankheiten, entfällt ein Honoraranspruch. Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Urlaub/Urlaubsgeld.

§ 4 Die Auftragnehmerin erhält zur ausschließlichen Verwendung für das Kind/Jugendlicher für dessen Unterbringung und Betreuung Kostenersatz. Art und Umfang des Kostenersatzes werden gesondert vereinbart.

§ 5 Die Steuern werden von Frau N selbst entrichtet. Ihr obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von I gezahlten Honorare Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG darstellen und von I nicht versteuert werden.

§ 6 Die Honorarnehmerin verpflichtet sich, auch über die Beendigung des Honorarverhältnisses hinaus über dienstliche Belange Verschwiegenheit zu bewahren. Den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes § 5/6 DSG NW und des Datengeheimnisses nach § 35 SGB sind besonders Rechnung zu tragen.

§ 7 Für beide Seiten besteht das Recht, das Honorarverhältnis - ohne Einhaltung einer Frist - zu beenden.

§ 8 Die Auftragnehmerin übt die Tätigkeit freiberuflich aus. Ihre Leistungsbeschreibung ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet.

§ 9 Weitere Ansprüche bekannter oder unbekannter Art werden aus diesem Honorarvertrag nicht abgeleitet.

§ 10 Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt die Auftragnehmerin kurzfristig ihr Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, ihre Steuernummer und Qualifikationsnachweise in geeigneter Form zur Verfügung.

§ 11 Der Gerichtsstand ist L."

Bestandteil des Honorarvertrages waren zunächst mehrere Anlagen, darunter auch die erste Belegungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien. In dieser heißt es u.a. wörtlich:

"1. Frau N verpflichtet sich zur Einzelfallhilfe entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung für:

Name: [ ...]
Vorname: [ ...]
geb.: [ ...]

Die Betreuung beginnt und endet in Deutschland, soweit mit I nichts anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsform: Zwischen Träger und Vertragspartner wird für die Betreuung eines Kindes/Jugendlichen in jedem Einzelfall ein Vertrag in vorliegender Form abgeschlossen.

2. Bei wichtigen Vorfällen (z.B. Straftaten, Suizidversuchen, Unfällen etc.) ist dem Träger umgehend Mitteilung zu machen.

3. Die Sachkosten für [ ...] werden täglich mit 24,60 EUR erstattet, zusätzlich Taschengeld und Bekleidungsgeld entsprechend der offiziellen Sätze.

4. Die Selbstverpflichtungserklärung des BE wurde zur Kenntnis genommen.

5. Die Unternehmensniederlassung ist in L, sowie der Gerichtsstand.

Diese Vereinbarung gilt ab 02.04.2009 bis auf Widerruf durch einen der beiden Vertragspartner."

In dem in § 1 Satz 5 des Honorarvertrags erwähnten Mitarbeiterhandbuch der Klägerin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin exemplarisch mit einem freien Mitarbeiter ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durchlaufen habe (Ziff. 2.1 Mitarbeiterhandbuch). Der Bescheid wurde darin nicht zur Verfügung gestellt. Im Einzelfall seien erneute Prüfungen jedoch nicht ausgeschlossen.

Die BfA hatte in dem angesprochenen Verfahren nämlich mit Bescheid vom 19.2.2002 auf einen Antrag vom 1.10.2001 festgestellt, dass die Tätigkeit einer im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Einzelfallhelferin bei der Klägerin seit dem 1.4.2001 selbständig ausgeübt werde. Der Bescheid wurde an die Gesellschafterin der Klägerin adressiert. Es heißt in diesem u.a.:

"Die in diesem Bescheid nach §§ 7a ff. SGB IV getroffene Feststellung für die als Einzelfallhelferin tätigen Auftragnehmer ist von Ihnen für alle weiteren Auftraggeber mit derselben Tätigkeit anzuwenden, die unter gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen für Sie tätig sind bzw. zukünftig tätig werden.

Sofern Sie beabsichtigen, für die als Einzelfallhelferin tätigen und noch nicht beurteilten Auftragnehmer weitere Anträge auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu stellen, ist von Ihnen schriftlich detailliert darzulegen, welche Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sich zwischenzeitlich ergeben haben."

Im Übrigen wird auf den Inhalt des nach § 1 Satz 5 des Honorarvertrags übergebenen Mitarbeiterhandbuchs sowie der in § 8 Satz 2 des Honorarvertrags erwähnten Leistungsbeschreibung der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.

Auf dieser vertraglichen Basis fanden insgesamt zwei Belegungen durch die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) mit entsprechenden Belegungsvereinbarungen statt, nämlich zum einen in der Zeit vom 2.4.2009 bis zum 31.3.2011 und zum anderen in der Zeit vom 14.8.2011 bis zum 8.2.2013.

Die Beigeladene zu 1) rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin monatlich ab. Dabei war es trotz entsprechender Aufforderung sowohl den Beteiligten nicht möglich, sämtliche von der Beigeladenen zu 1) gestellten Rechnungen einzureichen. Den insoweit unvollständig vorgelegten Rechnungen ist Folgendes zu entnehmen:

(Im Original: Tabelle)

Die Beigeladene zu 1) rechnete zudem Kosten der Vertretung an zwei Tagen im Mai 2009 zu einem Satz von 124,60 Euro täglich (249,20 Euro) und zwei Tagen im Juli 2012 (113,00 Euro täglich, 226,00 Euro) sowie Supervisions- und Fortbildungskosten im November 2009 und Januar 2012 i.H.v. insgesamt 260,00 Euro ab. Ferner erhielt sie in den Jahren 2011 und 2012 jeweils im November 40,00 Euro Weihnachtsgeld.

Die Beigeladene zu 1) beantragte bei der Beigeladenen zu 4) am 25.3.2009 unter Einreichung eines Gründungskonzeptes, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), den diese ihr mit Bescheid vom 10.7.2009 für die Zeit vom 24.6.2009 bis zum 23.3.2010 gewährte. Zudem bewilligte die Beigeladene zu 4) auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 25.6.2009 ihre freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.

Am 11.9.2009 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag nach § 7a SGB IV auf Statusfeststellung mit dem Begehren, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Tätigkeit als "Pädagogin/Projektmanagerin" ab dem 2.4.2009 vorliege. Sie sei bei ihren Auftraggebern "Projekt I in L" und "Projekt I in P" tätig. Sie verfüge über keine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, da ihre Auftraggeber eine solche hätten und dies ausreiche. Sie könne Aufträge ablehnen. Sie sei an der Hilfeplanung gleichberechtigt beteiligt. Sie dokumentiere ihre Leistungen. Der Träger besuche die Jugendlichen in regelmäßigen Abständen. Ersatzbetreuungen seien von ihr zu vergüten.

Die Beklagte hörte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 7.4.2010 zu der beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung an. Zwar spreche für eine selbständige Tätigkeit, dass die Ablehnung von Aufträgen möglich sei. Die Beigeladene zu 1) sei zudem bei der Erstellung des Hilfeplans beteiligt. Es gebe keine Vorgaben methodischer oder therapeutischer Art durch die Klägerin. Es bestehe keine Verpflichtung zur Teilnahme an Seminaren und Supervisionen. Die Beigeladene zu 1) nehme die Kinder in ihren eigenen Haushalt auf. Sie habe eine Ersatzbetreuung gegebenenfalls selbst zu vergüten. Dennoch überwögen die Indizien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Es finde nämlich eine Kontrolle durch die Klägerin statt. Es werde eine gewinnunabhängige Vergütung erzielt. Die Gesamtverantwortung liege bei der Klägerin. Es fänden regelmäßige Besprechungen durch Besuche und Telefonate statt. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Pflegestelle nach § 44 SGB VIII liege bei der Beigeladenen zu 1) nicht vor.

Darauf nahmen die Klägerin mit Schreiben vom 22.4.2010 und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 20.4.2010 Stellung: Die Klägerin verwies zunächst auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 6.10.2009 (S 29 R 122/08). Die Beigeladene zu 1) sei in die klägerischen betrieblichen Abläufe nicht eingebunden. Sie habe keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Weihnachtsgeld. Sie arbeite methodisch eigenverantwortlich. Die Klägerin habe die sogenannte Trägerverantwortung. Diese definiere aber kein Weisungsrecht. In der Jugendhilfe werde vielmehr von einem partnerschaftlichen Ansatz ausgegangen. Ergänzend wies die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass die von ihre erstellten halbjährlichen Entwicklungsberichte kein Kontrollinstrument im arbeitsrechtlichen Sinne darstellten. Sie dienten ebenso wie die Besuche des Trägers zur Verdeutlichung der persönlichen Entwicklung des Jugendlichen und seien wichtig für die weitere Planung der Hilfeleistungen. Sie handle selbst ihre Vergütung mit der Klägerin aus. Eine Gesamtverantwortung eines Akteurs für das Tun aller Beteiligten gebe es im SGB VIII nicht. Sie sei verantwortlich für ihr Tun gegenüber ihrem Auftraggeber. Sie betreibe eigene Werbung und Kundenakquisition, trete als Selbständige auf. Sie verfüge über eigene Arbeitsgeräte. Sie sei nicht in den Betrieb des Auftraggebers integriert, sondern habe eine eigene Betriebsstätte. Sie unterliege keinen arbeitsbegleitenden Verhaltensregeln. Der Auftraggeber leiste keinen Ersatz für entstandene Schäden. Sie könne Aufträge von verschiedenen Jugendhilfeträgern annehmen. Sie selbst sorge für ihre fachliche Weiterqualifizierung.

Mit Bescheid vom 4.6.2010 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Tätigkeit im Bereich Projektbetreuung von Kindern und Jugendlichen bei Projekt I seit dem 2.4.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. In der sozialpädagogischen Einzelfallhilfe würden von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Einzelfallhelfer eingesetzt. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsbeantwortung für die Hilfeleistung obliege dabei dem öffentlichen Träger. Die Verantwortung im Einzelfall bleibe auch während des Einsatzes beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des verbindlichen Hilfeplanes trage, § 36 Abs. 2 SGB VIII. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen obliege dem öffentlichen Träger, § 79 Abs. 1 SGB VIII. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung durch den zuständigen Sozialarbeiter. Die Beigeladene zu 1) sei hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit nicht an feste Vorgaben des Auftraggebers gebunden. Diese richte sich nach den persönlichen Belangen der zu betreuenden Person. Sie unterliege Berichtspflichten. Das Jugendamt entscheide über die Durchführung der Eingliederungshilfe. Sie sei durch die fachliche Begleitung und regelmäßige Evaluation mit der Klägerin verbunden. Dass sie ihre Arbeit eigenständig ausführen könne, führe noch nicht zu einer selbständigen Tätigkeit. Vielmehr trete bei Diensten höherer Art anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilnahme am Arbeitsprozess. Das sei hier der Fall. Sie werde von der Klägerin eingesetzt, um deren Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Dagegen erhoben sowohl die Klägerin mit Schreiben vom 23.6.2010 als auch die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 25.6.2010 Widersprüche, mit denen sie sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag bezogen. Zudem seien bereits mehrere Entscheidungen getroffen worden, welche die Selbständigkeit bei stationärer Betreuung in der Jugendhilfe bestätigten.

Mit Bescheid vom 8.12.2010 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 4.6.2010 dahingehend ab, dass in der seit dem 2.4.2009 ausgeübten Beschäftigung im Bereich Projektbetreuung von Kindern und Jugendlichen bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht habe am 2.4.2009 begonnen.

Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 24.3.2011 die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation. Ergänzend führte sie aus, dass die konkreten Aufgaben und Schwerpunkte im Hilfeplan verbindlich geregelt würden. Die Eignung und Notwendigkeit einer Hilfeart werde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII regelmäßig überprüft. Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII übernehme das zuständige Jugendamt die Kosten der Jugendhilfe nur dann, wenn sie auf der Grundlage ihrer Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans erbracht würden. Das zuständige Jugendamt sei damit gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung des Hilfeplans zu überprüfen.

Dagegen hat die Klägerin am 26.4.2011 Klage vor dem SG Köln erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat sie ergänzend vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) auf ihr Anraten einen Antrag auf Statusfeststellung gestellt habe, der entgegen bisherigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten in vergleichbaren Fällen nun eine abhängige Beschäftigung festgestellt habe. Die Beigeladene zu 4) habe der Beigeladenen zu 1) einen Gründungszuschuss gewährt und sie daher als Selbständige eingestuft, woran auch die Beklagte gebunden sei. Die Beigeladene zu 1) sei in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Dies sei aus praktischen Gründen bereits nicht möglich, da sie die Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin verrichte. Der Hilfeplan sei ein Instrument der Bedarfsfeststellung und kein Kontroll- oder Weisungsinstrument. Die Klägerin könne der Beigeladenen zu 1) keinen Jugendlichen zuweisen. Fachliche Weisungen seien in Betreuungen dieser Art weder möglich noch sinnvoll. Bestehe keine Übereinstimmung in therapeutischer Sicht, sei dieses Defizit auch nicht durch Einzelanweisungen zu lösen. Deshalb wähle die Klägerin ihre Partner sorgsam aus und achte auf deren Aus- und Fortbildung und auf deren fachliche Standards. Die Beigeladene zu 1) trage ein unternehmerisches Risiko, denn sie setze in nicht unerheblichem Maße eigenes Kapital ein. Sie habe sämtliche Arbeitsmaterialien (Therapiehunde, Fahrzeug, Computer, Programme, Mobiltelefone, Arbeitskleidung, etc.) mit eigenem Kapital angeschafft und müsse die Unterhaltungskosten selbst tragen. Ferner habe sie für ihre Fortbildung zu sorgen. Sie trage schließlich das Beauftragungsrisiko.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 4.6.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8.12.2010 und des Widerspruchbescheides vom 24.3.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin ab 2.4.2009 deshalb nicht sozialversicherungspflichtig ist, weil sie keine abhängige Beschäftigung ausübt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre bisherigen Bescheide verwiesen und ihre diesbezügliche Argumentation wiederholt und vertieft.

Die mit Beschluss vom 14.7.2011 am Verfahren beteiligte Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Das SG hat im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung die Beigeladene zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Sodann hat das SG mit Urteil vom 19.3.2012 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 10.5.2012 zugestellte Urteil hat diese am 8.6.2012 Berufung eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil überzeuge nicht. Da es sich um ein Dreiecksverhältnis handele, seien die Maßgaben in der Beziehung der Klägerin zum Jugendamt näher zu beleuchten gewesen. Bereits die Regelungen des Honorarvertrages sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Sie verweist diesbezüglich auf ein Urteil des SG Dresden vom 9.12.2005 (S 24 RA 1426/03). An den Bescheid vom 19.2.2002 sei sie nicht gebunden. Es handele sich lediglich um einen Hinweis. Diesbezüglich sei auf das Urteil des SG Hamburg vom 7.6.2004 (S 12 RA 655/03) hinzuweisen. Der Bescheid vom 19.2.2002 sei zudem allein gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber gegeben worden. Zudem bedürfe es zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens auch nicht der dort geforderten besonderen Begründung.

Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bescheide vom 4.6.2010 und 8.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2011 dahingehend abgeändert hatte, dass Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung nur in den Zeiträumen vom 2.4.2009 bis zum 31.3.2011 sowie vom 14.8.2011 bis zum 8.2.2013 bestanden hat, beantragt sie nunmehr,

das Urteil des Sozialgericht Köln vom 19.3.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 25.4.2012 (B 12 KR 24/10 R). Es sei unrichtig, dass sich ein pädagogischer Dissens bei der Betreuung von Jugendlichen durch dienstrechtliche Weisungen erledigen lasse. Dieser Ansicht habe sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.1.2010 (3 Sa 47/09) angeschlossen. Die Betreuungsform sei gerade durch die Aufnahme und Betreuung der zugewiesenen Kinder in der Familie gekennzeichnet. Die Beigeladene zu 1) verfüge auch über eine eigene Betriebsstätte, wo sie ihre Jugendlichen betreue. Das Handbuch der Klägerin werde in der betrieblichen Praxis schon seit vielen Jahren nicht mehr eingesetzt. Im Übrigen habe die Beklagte nicht in die Prüfung eintreten dürfen, ohne zuvor den Bescheid vom 19.2.2002 aufzuheben. Die monatlichen Memoranden der Beigeladenen zu 1) seien bei der Klägerin nicht archiviert worden.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Die durch Beschluss vom 27.11.2012 am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 2) bis 4) sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Auf Anforderung des Senates sind ein anonymisierter Hilfeplan sowie ein anonymisierter Bewilligungsbescheid des zuständigen Jugendhilfeträgers, der Rahmenvertrag, die (unvollständigen) Rechnungen der Beigeladenen zu 1), die Datenschutzbestimmungen/Infektionsschutzerklärung als Anlage zum Honorarvertrag sowie Berichte der Beigeladenen zu 1)/Klägerin gegenüber dem Jugendhilfeträger vorgelegt worden. Die Beigeladene zu 1) hat ihre Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2012 mit Ausnahme für das Jahre 2013 beigebracht sowie Nachweise über die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten der Therapiehunde. Beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: von der Beklagten die das vorliegende Statusfeststellungsverfahren betreffende Verwatungsakte, der Verwaltungsvorgang der BfA zum Bescheid vom 19.2.2002 sowie ein unverschlüsselter Versicherungsverlauf der Beigeladenen zu 1), von der Beigeladenen zu 4) die Verwaltungsvorgänge zur Gewährung des Gründungszuschusses und der Bewilligung der Antragspflichtversicherung der Beigeladenen zu 1) in der Arbeitslosenversicherung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 hat der Senat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin B. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 10.5.2012 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem erkennenden Gericht am 8.6.2012 eingegangen.

Die Berufung ist zudem nach Abänderung der streitigen Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Beklagte in vollem Umfang begründet.

Das SG hat dabei zunächst die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alternative, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Sie ist fristgerecht unter Wahrung der Monatsfrist am 26.4.2011 gegen den auf den 24.3.2011 datierenden Widerspruchsbescheid eingelegt worden. Die Klägerin ist zudem auch als GbR nach § 70 Nr. 1 2. Alternative SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 70 Rdnr. 2a; Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B, juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 4.6.2010 und 8.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2011 in der Fassung des Bescheids vom 14.10.2015 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beklagte durfte zunächst in der Sache entscheiden (1.). Sie ist desweiteren zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 2.4.2009 bis zum 31.3.2011 sowie vom 14.8.2011 bis zum 8.2.2013 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat (2.).

1. Zur Feststellung der Versicherungspflicht kann sich die Beklagte dabei auf die Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV stützen. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Die Beklagte ist dabei an einer Entscheidung in der Sache nicht durch die Bescheide der Beigeladenen zu 4) vom 10.7.2009 über die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III, vom 25.6.2009 über die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III [a)] oder durch den Bescheid der BfA vom 19.2.2002 gehindert [b)]. Denn die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren entfalten weder Sperrwirkung noch bedarf es der vorherigen Aufhebung.

a) Weder bei dem Verfahren auf Gewährung eines Gründungszuschusses noch auf Feststellung der Antragspflichtversicherung durch die Beigeladene zu 4) handelt es sich um Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

aa) Wie der Senat bereits rechtskräftig entschieden hat, können damit nur Verfahren gemeint sein, die auf Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in einer bestimmten Vertragsbeziehung (zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bzw. Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer) gerichtet sind (Senat, Urteil v. 6.5.2015, L 8 R 655/14; juris). Eine derartige Feststellung wird indessen wieder im Bewilligungsverfahren nach § 57 SGB III getroffen (Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris) noch im Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28a SGB III.

b) Einer Entscheidung der Beklagten steht auch der Bescheid der BfA vom 19.2.2002 bzgl. eines Statusantrags vom 1.10.2001 für eine weitere Einzelfallhelferin der Klägerin, die seit dem 1.4.2001 dort tätig geworden ist, nicht entgegen. Insbesondere bedurfte es keiner vorangehenden Aufhebung durch die Beklagte nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Beseitigung seiner Bestandkraft nach § 77 SGG: Es ist bereits zweifelhaft, ob der im Begründungstext des Bescheides enthaltene Satz "Die in diesem Bescheid nach §§ 7a ff. SGB IV getroffene Feststellung für die als Einzelfallhelferin tätigen Auftragnehmer ist von Ihnen für alle weiteren Auftragnehmer mit derselben Tätigkeit anzuwenden, die unter gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen für Sie tätig sind bzw. zukünftig tätig werden." vom objektiven Empfängerhorizont des Bescheidadressaten gesehen einen über eine bloße Information hinausgehenden Regelungsgehalt haben sollte (a.A. SG Hamburg, Urteil v. 7.6.2004, S 12 RA 655/03). Jedenfalls ist der Bescheid v. 19.2.2002 nicht gegenüber der Klägerin als einer selbständigen Rechtsperson, sondern gegenüber ihrer Gesellschafterin G bekanntgegeben worden. Er enthält darüber hinaus keine Feststellung zur Versicherungsfreiheit der von der Klägerin eingesetzten Einzelfallhelfer, sondern nur die - einer isolierten Feststellung gemäß § 31 SGB X aber nicht zugängliche - Elementenfeststellung der "Selbständigkeit" (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr.2, juris-Rdnr. 16). Überdies haben sich die bei Erlass des Bescheides v. 19.2.2002 gegebenen Verhältnisse durch Beitritt der Klägerin zum Rahmenvertrag mit Erklärung vom 10.1.2009 geändert. Im Hinblick darauf kann der Bescheid v. 19.2.2002 auch keinen anderweitigen Vertrauensschutz gegenüber der Klägerin entfalten.

c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen sowie des eindeutigen Wortlautes des Bescheides vom 19.2.2002 schließt sich auch ein Anspruch der Klägerin aus dem Bescheid auf Feststellung der Selbständigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) aus. Nach § 34 Abs. 1 SGB X kann eine schriftliche Zusage im Sinne einer Zusicherung erteilt werden, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die BfA als Rechtsvorgängerin der Beklagten wollte sich nach der nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB analog) vorzunehmenden Auslegung des Bescheids allerdings gerade nicht auf den Erlass weiterer Verwaltungsakte mit einem bestimmten Ergebnis festlegen, sondern stattdessen offenkundig lediglich weitere Verwaltungsverfahren vermeiden.

2. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum aufgrund einer Beschäftigung bei der Klägerin zu 1) der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat.

a) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

aa) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Regelung des mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I, 3024) aufgehobenen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, wonach für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig waren, ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV, wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbständig tätig galt. Einen in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV fallenden Zuschuss nach § 421l SGB III hat die Beigeladene zu 1) weder beantragt, noch ist ihr ein solcher bewilligt worden. Die Beigeladene zu 1) hat ausweislich des Inhalts der vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 4) einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. beantragt und erhalten. Für einen nach dieser Anspruchsgrundlage gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris; Senat, Urteil v. 22.4.2015, a.a.O., juris).

bb) Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).

Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12; jeweils juris).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.

Dabei ist in die Bewertung mit eingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie hier - die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O. Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris). aa) Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin ist zunächst der Inhalt des Honorarvertrages und der Belegungsvereinbarung, wobei der Honorarvertrag eine Rahmenvereinbarung darstellt, auf deren Basis die Belegungsvereinbarungen als Einzelaufträge geschlossen wurden. Diese Verträge sprechen in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.

(1) In § 1 des Rahmenvertrages hat die Beigeladene zu 1) sich verpflichtet, Kinder und Jugendliche für die Klägerin zu betreuen, wobei sich Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten nach dem Beziehungs- und Betreuungsbedarf der Betreuten richtet (§ 1 Satz 1 und 2 des Honorarvertrages) und der jeweilige Hilfeplan verbindlicher Bestandteil des Vertrages zwischen ihr und der Klägerin ist (§ 1 Satz 3 des Honorarvertrages). Ferner hatte die Beigeladene zu 1) ein fachlich adäquates Verhältnis zum Betreuten aufzubauen und zu wahren (§ 1 Satz 4 des Honorarvertrags). Bestandteil des Vertrages ist schließlich das von der Beigeladenen zu 1) entwickelte Leistungsprofil (§ 8 Satz 2 des Honorarvertrages).

(2) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich der Ort der Dienstleistung zunächst aus der Natur der Sache, nämlich aus der Kombination der Aufnahme der zu Betreuenden in den Haushalt der Beigeladenen zu 1) und ihres jeweiligen Beziehungs- und Betreuungsbedarfs.

In zeitlicher Hinsicht war der Betreuungsbedarf rund um die Uhr zu gewährleisten. Dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1) dabei keinen unmittelbaren Vorgaben (wie z.B. in Gestalt einer geregelten Arbeitszeit) unterlag, kommt dabei kein erhebliches Gewicht zu. Denn zum einen konnte sie die dadurch gewonnen Freiheiten nicht zur Steigerung ihrer Verdienstchancen einsetzen (sie wurde vielmehr in Tagessätzen entlohnt), zum anderen hatten sich die Grenzen der zeitlichen Gestaltungsfreiheit an den Bedürfnissen des zu Betreuenden zu orientieren.

In inhaltlicher Hinsicht war die Beigeladenen zu 1) vertraglich auf den vereinbarten Hilfeplan verpflichtet. Dass dabei aus der Natur der Sache keine einzelfallbezogenen Weisungen erteilt werden konnten, ist kein maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). In der Gesamtabwägung gewinnt dabei auch wenig an Gewicht, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu dem betreuten Jugendlichen durch eine gewissen Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Beigeladenen zu 1) geprägt war. Denn auch eine Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtprojektes wächst (Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O., juris). Dies zeigt sich gerade am vorliegenden Sachverhalt deutlich. Die vollumfängliche Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen erfordert nicht nur den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu diesem sondern verlangt auch die Fähigkeit des Betreuers sich flexibel auf stets variierende Situationen und Konfliktfälle einzustellen und auf diese - ggf. aus der Situation heraus - zu reagieren bzw. diesen bei Bedarf präventiv entgegen zu wirken. Die regelmäßige oder wiederholte Erteilung oder das Einholen von Einzelweisungen erscheint vor diesem Hintergrund sowohl im Hinblick auf mögliche zeitliche Aktions- und Reaktionsfenster des Betreuers als auch bezüglich der zukünftigen Entwicklung der Beziehung zu dem Jugendlichen selbst bei abhängig Beschäftigten als lebensfremd. So hat die Zeugin B die Aufgabe des Betreuers treffend zusammengefasst, wonach dieser die Vorhaben des Hilfeplans in kleine Ziele zu operationalisieren und den Betreuungsprozess zu gestalten habe. Diese Aufgabe stellt sich allerdings zur Überzeugung des Senats statusunabhängig. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, sodass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O., juris; hierzu im Einzelnen unter bb).

(3) Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Beigeladene zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der Stadt L oder dem LVR noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Ihr gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.

(4) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1) ermittelt wurde, führt gleichfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin insbesondere gegenüber den Kostenträgern.

(5) Die weiteren vertraglichen Regelungen erlauben jedenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit.

(a) Die Beigeladene zu 1) erhielt einen festen Tagessatz (§ 2 des Honorarvertrages), was im Ergebnis praktisch auf ein monatliches Festgehalt hinausläuft. Darüber hinaus erhielt sie gesonderten Kostenersatz (§ 4 Honorarvertrag).

(b) Der Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen (§ 8 Honorarvertrag), hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil überwiegende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 2. Aufl. 2011,§ 7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).

(c) Der Ausschluss von Vergütung bei Abwesenheitszeiten (§ 3 Honorarvertrag) hat nur Bedeutung als Indiz für den Willen, ein selbständiges Vertragsverhältnis zu begründen. Insofern gelten die Ausführungen unter (b) entsprechend.

bb) Auf dieser vertraglichen Grundlage war die Beigeladene zu 1) funktionsgerecht dienend und damit eingegliedert in einer fremden Arbeitsorganisation, nämlich derjenigen der Klägerin, tätig.

(1) Um die Übernahme des Leistungsentgeltes für ihre Betreuungstätigkeit durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erhalten, war und ist die Klägerin verpflichtet, eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung abzuschließen. Grundlage der Leistungsvereinbarung ist dabei ihr einrichtungsspezifisches Leistungsangebot sowie eine Beschreibung ihrer Maßstäbe für die Bewertung der Qualität ihrer Leistungen (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags). Sie hat zu gewährleisten, dass ihr Leistungsangebot im Einzelfalls geeignet ist, den im Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Hilfebedarf zu entsprechen (§ 7 Abs. 3 des Rahmenvertrags). Dies wird nochmals in Ziff. 2 Satz 1, 3 der Allgemeinen Qualitätsentwicklungsvereinbarung unterstrichen, wonach es Aufgabe des Leistungserbringers ist, die in der individuellen Hilfeplanung bzw. die im Einzelfall vereinbarten Hilfeleistungen umzusetzen, weiterzuentwickeln, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ständig zu überprüfen, wobei die Überprüfungsergebnisse zu dokumentieren sind und ggf. Ausgang einer Veränderung des Leistungsprozesses sein sollen. Die Klägerin als Einrichtung "muss sicherstellen, dass ihre Qualitätsentwicklung in der Unternehmenskultur, in der Kommunikation und in der Personalführung der gesamten Einrichtung verankert und von der Mitarbeiterschaft getragen wird" (Ziff. 4 Satz 1 der Allgemeinen Qualitätsentwicklungsvereinbarung). Nach Ziff. 5 der Allgemeinen Qualitätsentwicklungsvereinbarung muss die Klägerin sicherstellen, dass ihre Qualitätsentwicklung in der Unternehmenskultur, in der Kommunikation und in der Personalführung (!) der gesamten Einrichtung verankert und von der Mitarbeiterschaft getragen wird. Sie hat Maßnahmen und Instrumente der Personalführung zu benennen, zu denen insbesondere Teamarbeit, kollegiale Fallberatung, Personalentwicklung, Fortbildung und Supervision, Qualitätszirkel und Dokumentation gehören.

Diese vertraglich übernommenen Verpflichtungen hat die Klägerin in ihrer Gesamtleistungsbeschreibung und nachfolgend in ihrer Leistungsbeschreibung umgesetzt, die Bestandteil ihres Mitarbeiterhandbuches war. Auch wenn die Beteiligten vorgetragen haben, dieses werde in der Praxis nicht mehr eingesetzt, hat die Beigeladene zu 1) in § 1 Satz 6 Honorarvertrag bestätigt, es zur Kenntnis genommen zu haben. Danach war ihr bewusst, dass die Klägerin 1:1-Betreuungen mit 24stündiger Verfügbarkeit der pädagogischen Fachkraft an (Ziff. 3.2.2 GesB; S. 8 LV). Die Leistung erfolgt durch Einbindung in den Lebensbereich des Betreuers, Anleitung im Alltag, Entwicklung und Begleitung der Ausbildungsperspektiven, Unterstützung bei der Gestaltung von Beziehungen in allen Lebensbereichen, Zusammenleben mit dem Betreuer als Lernfeld für die Beziehungsfähigkeit, etc. Die Betreuungsleistung ist in verschiedenen Phasen strukturiert. Die Klägerin verpflichtet sich, eine Vielzahl von Führungsinstrumenten zur Verfügung zu stellen, um ihren Qualitätssicherungspflichten zu genügen. Mit alledem stellt die Klägerin in organisatorischer und personeller Hinsicht sicher, dass die angebotenen Leistungen in den jeweiligen Betreuungsphasen auch umgesetzt werden. Da nur eine auf dieser Grundlage erbrachte Leistung seitens der Klägerin gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden konnte, war der Beigeladenen zu 1), dass die funktionsgerecht dienende Teilhabe an der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten von ihr erwartet wurde. Dem entspricht es, dass die Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass es in erster Linie wichtig sei, dass das Leistungsprofil des Betreuers mit dem der Klägerin korrespondiere.

(2) Die Beigeladene zu 1) nutzte auch nicht lediglich eine von der Klägerin gestellte Infrastruktur (BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.). Denn sie war zur Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die durch die Klägerin geschaffenen Genehmigungs- und Vertragslagen angewiesen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), welche sie für die Klägerin verrichtete, richtet sich nach §§ 34, 35 SGB VIII. Der Betrieb einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII ist nach § 45 SGB VIII bzw. nach § 48 a SGB VIII i.V.m. § 45 SGB VIII erlaubnispflichtig (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 34 Rdnr. 62). Das gilt auch für Leistungen nach § 35 SGB VIII (Verwaltungsgericht &61531;VG&61533; München, Urteil v. 6.11.2013, 18 K 12.357, juris). Damit bedurfte die Beigeladene zu 1) nicht nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit der durch die Klägerin vermittelte Genehmigung, sondern war ergänzend auch auf die Vereinbarungen der Klägerin mit dem Jugendhilfeträger angewiesen. Denn mangels eigener Vereinbarungen mit diesem war es ihr nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abgerechnet wissen wollte, gegebenenfalls unter bloßer Vermittlung der Klägerin eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen bzw. deren Personensorgeberechtigten abzuschließen.

(3) Auf dieser Grundlage hat sich die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht vollzogen.

Zunächst trifft die Klägerin, namentlich durch die Zeugin B, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Kostenträger die Entscheidung über die Auswahl der den Betreuern jeweils anzudienenden Jugendlichen. Die Zeugin fährt auch erstmalig mit dem Jugendlichen zu der avisierten Betreuungsstelle.

Nach dem Zustandekommen der Betreuung beobachtet und prüft die Klägerin die Betreuungsverhältnisse. So steht sie als Beratung sowohl dem Betreuer als auch dem Betreuten zur Verfügung. Die Zeugin B hält mit den Betreuern regelmäßig Kontakt. Sie besucht auch persönlich regelmäßig die Betreuungsstellen. Die Häufigkeit ihrer Besuche hängt von der Sicherheit und Erfahrung der Betreuer sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen ab. Dabei ist für die zeitlichen Abstände der situationsbedingte Eindruck der Zeugin maßgebend, ob eine eher engere oder zeitlich großzügigere Betreuung durch sie notwendig erscheint.

Die Klägerin hält im Rahmen ihres Qualitätsmanagements ein Anregungs- und Beschwerdemanagement vor (S. 17 LV, Ziff. 5.1.12 Mitarbeiterhandbuch). Nach den Äußerungen der Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist es der Klägerin wichtig, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen, die sie für erforderlich hält, auch umgesetzt werden. Verweigere sich ein Betreuer z.B. generell der Supervision, sei dies ein Grund, die Zusammenarbeit zu beenden. Sie bietet ferner kollegiale Beratung in sog. Qualitätszirkeln für die für sie tätigen Betreuer an, die alle vier bis sechs Wochen stattfinden. Für neue Betreuer gibt es eine begleitete Einarbeitungszeit. In Konfliktfällen vermittelt die Klägerin zwischen Kind und Betreuer, ermittelt Interessenlagen und moderiert Lösungen. Auch wenn sie diese grundsätzlich nicht vorgibt, um einen den Alltagsablauf störenden Einfluss zu vermeiden, fällt sie Entscheidungen in Extremfällen, unter die auch der Anwendungsbereich des § 8a SGB VIII fällt.

Die die Beigeladene zu 1) treffenden Dokumentationspflichten unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin. Sie verfasste Entwicklungsberichte im Sechsmonatsturnus sowie monatliche Memoranden. Bei wichtigen Vorfällen (z.B. Straftaten, Suizidversuche, Unfälle) bestanden unmittelbare Mitteilungspflichten gegenüber der Klägerin.

Die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Betriebsorganisation der Klägerin zeigt sich des Weiteren anhand der Vertretungsregelung. Diese konnte nicht nur über die Klägerin abgeklärt werden (vgl. Ziff. 2.6 der Mitarbeitermappe) sondern wurde - wie sich aus den Rechnungen der Beigeladenen zu 1) ergibt - auch gegenüber der Klägerin abgerechnet. Im Erkrankungsfall konnte auch über die 24stündige Rufbereitschaft der Klägerin eine Vertretung organisiert werden.

cc) Tatsächliche Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Beigeladene zu 1) mit Zustimmung der Klägerin Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt. Zum einen ändert dies jedoch nichts an der (auch von der Beigeladenen zu 1) in ihrer Leistungsbeschreibung akzeptierten) Verpflichtung, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Zum anderen kommt diesem Aspekt deshalb kein für die Gesamtabwägung besonders starkes Gewicht zu, weil die von der Beigeladenen zu 1) geforderten Leistungen 24stündig durchzuführen waren, sodass sich zwingend häufiger Vertretungsfälle ergeben mussten.

dd) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind für den Senat nicht festzustellen.

(1) Er kann dabei offen lassen, ob die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) für die Aufnahme des betreuten Jugendlichen ein Zimmer in ihrem Wohnhaus zur Verfügung gestellt hat, bereits als eigenständige Betriebsstätte anzusehen ist. Denn auch wenn der Senat dies zugunsten der Beigeladenen zu 1) berücksichtigen würde, führte dies im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zu einem Überwiegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Denn auch im Falle eines festangestellten Einzelfallbetreuers hätte dieser die Betreuung im eigenen Haushalt unter Zurverfügungstellung einer abgetrennten Räumlichkeit durchzuführen.

(2) Die Beigeladene zu 1) hat zudem kein wesentliches Unternehmerrisiko getragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O., juris). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).

(a) Die Beigeladene zu 1) hat zunächst sächliche Mittel nicht in dem Maße mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, die die Annahme eines in der Gesamtabwägung ausschlaggebenden Unternehmensrisikos rechtfertigt. Sie verfügte zunächst nicht über angemietete Betriebsräume. Für das zur Verfügung gestellte Zimmer mussten keine größeren baulichen Veränderungen in ihrem Wohnhaus vorgenommen werden, sondern lediglich eine Umorganisation der Zimmerbelegung stattfinden. Denn sie stellte ihr häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung und richtete sich andernorts eine Schreibecke ein. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und für die Kommunikationsdienstleistungen ist nicht erkennbar. Kosten für Fortbildungen, Supervision und Vertretungen rechnete die Beigeladene zu 1) auch mit der Klägerin ab.

Zwar hat die Beigeladene zu 1) ihre beiden Hunde zu Therapiehunden ausbilden lassen und musste deren Unterhalt sicherstellen. Die sich aus den eingereichten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG ergebenen Kosten sind allerdings im Vergleich zu dem aus der Tätigkeit erzielten Erlös von untergeordneter Bedeutung. Da die Beigeladene zu 1) beide Hunde zudem nicht zum Zwecke der Tätigkeit bei der Klägerin anschaffte, stellen die Kosten für Anschaffung und Unterhalt solche dar, die auch ohne ihre Tätigkeit bei der Klägerin angefallen wären. Dies gilt auch für die im Jahr 2010 entstandenen erhöhten Aufwendungen von insgesamt 6.351,65 Euro, welche nach einem Vermerk der Beigeladenen zu 1) maßgeblich aus einer notwendigen Operation eines der beiden Hunde resultierten.

(b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Beigeladene zu 1) nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand entlohnt worden ist. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sicher gestellt. Aufgrund der langfristigen Auftragslage setzte die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Klägerin nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.

Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für Tatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führen könnten. Die Beklagte hat damit zu Recht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum vom 2.4.2009 bis zum 31.3.2011 sowie vom 14.8.2011 bis zum 8.2.2013 festgestellt.

c) Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB VI tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Beklagte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend wurde der Antrag durch die Beigeladene zu 1) erst am 11.9.2009 für eine bereits am 2.4.2009 begonnene Tätigkeit gestellt und damit außerhalb der Monatsfrist.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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