L 13 AS 785/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 221/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 785/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 785/16 ER-B wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 8. Februar 2016 ist statthaft. Der Antragsteller beanstandet zum einen die Einbehaltung von Aufrechnungsbeträgen ab August 2015 und macht zum anderen die vollständige Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen nach dem SGB II geltend, was die vom Antragsgegner direkt an den Vermieter überwiesenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 470 EUR und den an die EnBW überwiesenen Abschlag in Höhe von monatlich 59 EUR betrifft. Damit ist die Beschwerde zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt und in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre (vgl. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 143, 144 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss vom 8. Februar 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass es bereits an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung fehlt, soweit der Antragsteller eine Rechtsbeeinträchtigung für die Zeit vor seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 14. Januar 2016 geltend gemacht hat und auch keine besondere Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Auszahlung aller bewilligten Leistungen erkennbar ist. Darüber hinaus hat das SG bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten für die Fahrten zum Sozialgericht zutreffend auf das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis verwiesen, da sich der Antragsteller insoweit nicht zuvor an den Antragsgegner gewandt hat. Der Senat verweist daher auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Hierzu wird noch darauf hingewiesen, dass die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22. Januar 2015 und vom 28. April 2015, mit denen die Leistungen für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. November 2013 in Höhe von 254,70 EUR bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 in Höhe von 399,01 EUR aufgehoben werden und geregelt wird, dass die geltend gemachten Erstattungsbeträge ab 1. Februar 2015 bzw. ab 1. Juni 2015 gegen den Leistungsanspruch des Antragstellers in Höhe von monatlich 39,90 EUR aufgerechnet werden, bestandskräftig und die Forderungen des Antragsgegners damit fällig geworden sind, so dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gemäß § 43 SGB II vorliegen.

Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung in Höhe von monatlich 39,90 EUR entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 43 Abs. 2 SGB II, wonach die Höhe der Aufrechnung 10% des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs - im vorliegenden Fall für das Jahr 2015 399 EUR bzw. ab Januar 2016 404 EUR - beträgt.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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