L 10 R 931/16 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 931/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei seiner Altersrente.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 22.01.2014 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.02.2014 - unter Berücksichtigung von 25,9410 Entgeltpunkten - in Höhe von monatlich 727,79 EUR. Diesen Bescheid hob die Antragsgegnerin hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 101 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Bescheid vom 28.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015 mit Wirkung ab 01.06.2014 auf, nachdem im Rahmen eines Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto der Ehefrau des Antragstellers auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften i.H.v. 7,0351 Entgeltpunkten und im Gegenzug vom Konto des Antragstellers auf das Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. 11,8284 Entgeltpunkten übertragen worden waren (nicht anfechtbarer Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 19.05.2014, 5 UF 129/07). Sie berechnete die Altersrente nun unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches (Abschlag um 4,7933 Entgeltpunkte, zu berücksichtigen somit 21,1477 Entgeltpunkte) ab 01.06.2014 mit monatlich 593,31 EUR (zum 01.07.2014 auf monatlich 603,22 EUR dynamisiert), ermittelte die vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 entstandene Überzahlung mit 437,72 EUR und forderte deren Erstattung (vgl. Bl. 436 ff. VA).

Hiergegen hat der Antragsteller im Juni 2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (Az.: S 13 R 2718/15) erhoben. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei seiner Altersrente lehnte das Sozialgericht Freiburg mit Beschluss vom 11.08.2015, S 13 R 3459/15 ER ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 15.09.2015, L 2 R 3532/15 ER-B zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2015 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger noch im Dezember 2015 wiederum mit der Begründung, der Beschluss des Oberlandesgerichtes sei wegen seiner gegen den Beschluss eingelegten Rechtsbeschwerde nicht rechtskräftig, eingelegte Berufung ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 R 5357/15 anhängig. Im Februar 2016 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Prozessakten dieses sowie der weiter aufgeführten Verfahren und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015 begehrt, ist unzulässig und daher abzulehnen.

Der Antragsteller stellte bereits beim Sozialgericht einen entsprechenden Antrag hinsichtlich des Bescheides vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015, der mit Beschluss vom 11.08.2015, S 13 R 3459/15 ER abgelehnt wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 15.09.2015, L 2 R 3532/15 ER-B zurück. Die ablehnenden Beschlüsse nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind der Rechtskraft fähig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 19a m.w.N.) und binden die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Sie stehen damit erneuten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012, L 11 AS 333/12 ER, in juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009, L 7 SO 5021/09 ER m.w.N., in juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2006, L 3 B 204/06 AS-ER, in juris; ebenso: Keller, a.a.O.).

Der Senat sieht keinen Anlass zur Abänderung der rechtskräftigen Entscheidungen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG. Denn auch der Senat hält - wie bereits das Sozialgericht im Beschluss vom 11.08.2015 und das Landessozialgericht im Beschluss vom 15.09.2015 zutreffend dargelegt haben - den Bescheid vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015 aus den dargelegten Gründen für rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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