Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 1390/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3866/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er wendet sich, unter anderem auch in zahlreichen Klageverfahren, seit dem Jahr 2010 gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten. Der Kläger war versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) ab 20. Mai 2011 in der so genannten Auffangversicherung und ab 28. April 2015 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie dementsprechend versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2).
Für die Zeit ab 1. Januar 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 162,07 (Krankenversicherung EUR 139,86; Pflegeversicherung EUR 22,21) fest. Auf den Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte zu 1) im Schreiben vom 12. Februar 2015 die Festsetzung der Beiträge. Gegen die Angabe in diesem Schreiben, der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2015 und bezeichnete dieses Schreiben als Bescheid. Die Beklagte zu 1) korrigierte sich daraufhin, dass der Kläger der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unterliege (Schreiben vom 11. März 2015). Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2014 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015).
Der Kläger erhob am 4. März 2015 Klage beim SG (S 19 KR 1391/15) und begehrte festzustellen, dass der "Bescheid" vom 12. Februar 2015 für die Vergangenheit (ab 1. Januar 2015) rechtswidrig bzw. nichtig ist. Am 1. April 2015 begehrte der Kläger ferner festzustellen, dass eine Forderungsaufstellung der Beklagten ab 1. Januar 2015 rechtswidrig bzw. nichtig ist und bezeichnete dies als Fortsetzungsfeststellungsklage. Des Weiteren beantragte er, die "Beklagte" zu verurteilen, einen Bescheid gemäß § 63 SGB X und gemäß dem "Widerspruchsbescheid" vom 11. März 2015 zu erlassen und bezeichnete dies als Verpflichtungsklage. Der Kläger verwies wiederum darauf, versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) zu sein. Der "Bescheid" vom 12. Februar 2015 verletze die gesetzlichen Vorschriften in schwerwiegender Weise, weil in diesem Bescheid fehlerhaft entschieden sei, er sei freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und habe freiwillige Beiträge nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen. Zudem werde die Zwangsvollstreckung mißbräuchlich fortgeführt. Mit dem "Widerspruchsbescheid" vom 11. März 2015 habe die "Beklagte" (gemeint wohl die Beklagte zu 1)) entschieden, "dass der Bescheid vom 12. Februar 2015 nicht richtig" sei "bzw. den nicht begünstigenden Bescheid vom 12. Februar 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit (ab 1. Januar 2015) aufzuheben". Nach Erledigung des Begehrens bestehe wegen Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die "Beklagte" (gemeint wohl die Beklagte zu 1)) entschieden habe, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die "Beklagte" (gemeint wohl die Beklagte zu 1)) weigere sich, einen Bescheid gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und gemäß "Widerspruchsbescheid" vom 11. März 2015 zu erlassen.
Die Beklagten verwiesen auf den Widerspruchsbescheid.
Mit Bescheid vom 18. März 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2015 in unveränderter Höhe fest.
In der mündlichen Verhandlung des SG erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten, der Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2014, der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015 seien jeweils mit Wirkung ab dem 28. April 2015 "hinfällig". Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG, den Bescheid vom 22. Dezember 2014, den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 ab. Streitgegenstand sei die Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015. Für die Zeit ab 28. April 2015 seien der Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015 gegenstandslos. Statthafte Klageart sei die reine Anfechtungsklage. Die genannten Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei seit dem 20. Mai 2011 bei den Beklagten im Rahmen der Auffangversicherung kranken- und pflegepflichtversichert und deshalb auch für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 beitragspflichtig. Die Beitragshöhe sei in den genannten Bescheiden zutreffend festgesetzt. Es mache keinen Unterschied, ob er mit EUR 0,00 Einnahmen freiwillig oder auffangpflichtversichert sei. Soweit sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung wende, sei schon unklar, wogegen genau er sich wende. Dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der genannten Bescheide betreibe, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Klage sei im Übrigen als Vollstreckungsabwehrklage schon deshalb unzulässig, weil keine Vollstreckung auf der Grundlage eines Urteils stattfinde. Das SG fügte seinem Urteil die Rechtsmittelbelehrung bei, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Zugleich mit der Erhebung der Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe. In der mündlichen Verhandlung des SG beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. März 2015 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen. Das SG lehnte mit Beschluss vom 23. Juli 2015 diesen Antrag ab. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 19 KR 1391/15 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage abgewiesen worden sei (Verweis auf das Urteil vom selben Tag). Der Antrag auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen sei ohne Erfolg, weil konkrete Vollstreckungsmaßnahmen schon nicht glaubhaft gemacht seien. Ob der Kläger Vollstreckungsschutz vor den Sozialgerichten nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) geltend machen könne, könne offenbleiben. Denn es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung stattfinde, die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Klägers wegen besonderer Umstände eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei.
Gegen das Urteil und den Beschluss, beide ihm am 28. Juli 2015 zugestellt, hat der Kläger am 28. August 2015 beim SG sinngemäß Berufung und Beschwerde eingelegt. Sowohl im Berufungsverfahren, das beim Senat unter dem Aktenzeichen L 4 KR 3858/15 anhängig ist, als auch im Beschwerdeverfahren hat er seine ursprünglich in der Klageschrift gestellten Anträge wiederholt und macht - wie auch in anderen beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Berufungs- und Beschwerdeverfahren - geltend, das SG habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen sowie seine Klage-, Beweis- und anderen Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen sowie ihm keine Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen oder Beweisanträge zu stellen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte der Beklagten habe beim SG keine Vollmacht vorgelegt sowie falsche Aussagen gemacht und das SG getäuscht. Der Kammervorsitzende habe die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter beeinflusst sowie seine Grundrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, die Beklagten verlangten zu Unrecht Beiträge und vollstreckten zu Unrecht.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 einstweilen einzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von den Beklagten zu den Rechtsstreiten des Klägers vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zum einen das Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) anzuordnen und zum anderen die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einzustellen. Über diese vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG gestellten Anträge entschied das SG. Diese Anträge verfolgt der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) im Beschwerdeverfahren weiter. Dies gilt insbesondere für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 einzustellen. Diesen Antrag führt der Kläger zwar in seiner Berufungs- und Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich auf. Aus seinen Ausführungen, die Zwangsvollstreckung erfolge zu Unrecht, ergibt sich aber, dass er dieses Begehren nicht aufgegeben hat.
2. Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) unzulässig (a)). Hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet (b)).
a) Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) unzulässig, weil die Beschwerde insoweit nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. In der Hauptsache - hier das Klageverfahren S 19 KR 1391/15 , nunmehr Berufungsverfahren L 4 KR 3858/15 - bedarf die Berufung der Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Zu den Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zählen auch Beitragsforderungen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 51/98 B - juris, Rn. 6). Der Beschwerdewert von EUR 750,00 wird nicht erreicht.
Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15 war die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015. Denn der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG, den Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben. Mit diesen Bescheiden erfolgte die Festsetzung der Beiträge für den genannten Zeitraum. Soweit der Kläger zuvor in seinen Schriftsätzen, insbesondere in der Klageschrift, hiervon abweichend formulierte Anträge gestellt hatte, u.a. Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des vom Kläger als Bescheid angesehenen Schreibens der Beklagten zu 1) vom 12. Februar 2015, gab er diese durch den in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Antrag auf.
Die Beitragsforderung der Beklagten für die streitige Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 beläuft sich - selbst wenn man den gesamten Monat April 2015 berücksichtigt - auf EUR 648,28 (EUR 162,07 x 4). Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Denn die Beitragsforderung betrifft nicht einen Zeitraum von einem Jahr, sondern nur knapp vier Monate.
Dass die Berufung hinsichtlich der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 der Zulassung bedarf, entfällt nicht deswegen, weil hinsichtlich des weiteren Streitgegenstands des Klageverfahrens S 19 KR 1390/15 und Berufungsverfahrens L 4 KR 3858/15 (Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung) die Berufung nicht der Zulassung bedarf (dazu sogleich unter b) aa)). Werden im Wege objektiver Klagehäufung einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben (hier die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015), und andererseits Ansprüche anderer Art (hier der Versicherungsstatus sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung), so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammengerechnet werden (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris Rn. 4).
Aus demselben Grund entfällt die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung nicht, weil der Kläger im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des vom Kläger als Bescheid angesehenen Schreibens der Beklagten zu 1) vom 12. Februar 2015 wieder aufgriff.
b) aa) Soweit die Beschwerde die Einstellung der Zwangsvollstreckung betrifft, ist die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers zulässig. Sie ist nicht ausgeschlossen. Denn insoweit bedarf in der Hauptsache - hier das Klageverfahren S 19 KR 4174/14, nunmehr Berufungsverfahren L 4 KR 3625/15 - die Berufung nicht der Zulassung, weil insoweit die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
bb) Soweit die Beschwerde des Klägers zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Die Vollstreckung ist nicht vorläufig einzustellen.
(1) Für die Vollstreckung gilt nach § 198 Abs. 1 SGG das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Der Vollstreckungsschuldner kann deshalb die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel erheben.
Nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO sind nicht gegeben. Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte nicht aufgrund eines Urteils vollstreckt, sondern aufgrund von Beitragsbescheiden, die für die Jahre 2011 bis 2014 bestandskräftig sind. Soweit § 767 ZPO entsprechend auf bestandskräftige Bescheide angewendet wird, müsste der Kläger Einwände vorbringen, die nach Bestandskraft der Bescheide entstanden sind. Solche sind nicht erkennbar. Der Kläger wiederholt vielmehr nur sein Vorbringen aus zahlreichen anderen Verfahren, wonach er wegen fehlender Einnahmen die Erhebung von Beiträgen für rechtswidrig hält.
Die Voraussetzung des § 768 ZPO liegen nicht vor, weil bei der Vollstreckung aus Bescheiden keine Vollstreckungsklausel erteilt wird.
(2) Die Vollstreckung - soweit sie derzeit überhaupt noch erfolgen sollte - ist auch nicht auf Grund von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einzustellen.
Soll zu Gunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das Gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Beklagten sind bundesunmittelbare Körperschaften und damit bundesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 5 VwVG im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der AO (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO). Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er wendet sich, unter anderem auch in zahlreichen Klageverfahren, seit dem Jahr 2010 gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten. Der Kläger war versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) ab 20. Mai 2011 in der so genannten Auffangversicherung und ab 28. April 2015 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie dementsprechend versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2).
Für die Zeit ab 1. Januar 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 162,07 (Krankenversicherung EUR 139,86; Pflegeversicherung EUR 22,21) fest. Auf den Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte zu 1) im Schreiben vom 12. Februar 2015 die Festsetzung der Beiträge. Gegen die Angabe in diesem Schreiben, der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2015 und bezeichnete dieses Schreiben als Bescheid. Die Beklagte zu 1) korrigierte sich daraufhin, dass der Kläger der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unterliege (Schreiben vom 11. März 2015). Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2014 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015).
Der Kläger erhob am 4. März 2015 Klage beim SG (S 19 KR 1391/15) und begehrte festzustellen, dass der "Bescheid" vom 12. Februar 2015 für die Vergangenheit (ab 1. Januar 2015) rechtswidrig bzw. nichtig ist. Am 1. April 2015 begehrte der Kläger ferner festzustellen, dass eine Forderungsaufstellung der Beklagten ab 1. Januar 2015 rechtswidrig bzw. nichtig ist und bezeichnete dies als Fortsetzungsfeststellungsklage. Des Weiteren beantragte er, die "Beklagte" zu verurteilen, einen Bescheid gemäß § 63 SGB X und gemäß dem "Widerspruchsbescheid" vom 11. März 2015 zu erlassen und bezeichnete dies als Verpflichtungsklage. Der Kläger verwies wiederum darauf, versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) zu sein. Der "Bescheid" vom 12. Februar 2015 verletze die gesetzlichen Vorschriften in schwerwiegender Weise, weil in diesem Bescheid fehlerhaft entschieden sei, er sei freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und habe freiwillige Beiträge nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen. Zudem werde die Zwangsvollstreckung mißbräuchlich fortgeführt. Mit dem "Widerspruchsbescheid" vom 11. März 2015 habe die "Beklagte" (gemeint wohl die Beklagte zu 1)) entschieden, "dass der Bescheid vom 12. Februar 2015 nicht richtig" sei "bzw. den nicht begünstigenden Bescheid vom 12. Februar 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit (ab 1. Januar 2015) aufzuheben". Nach Erledigung des Begehrens bestehe wegen Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die "Beklagte" (gemeint wohl die Beklagte zu 1)) entschieden habe, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die "Beklagte" (gemeint wohl die Beklagte zu 1)) weigere sich, einen Bescheid gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und gemäß "Widerspruchsbescheid" vom 11. März 2015 zu erlassen.
Die Beklagten verwiesen auf den Widerspruchsbescheid.
Mit Bescheid vom 18. März 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2015 in unveränderter Höhe fest.
In der mündlichen Verhandlung des SG erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten, der Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2014, der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015 seien jeweils mit Wirkung ab dem 28. April 2015 "hinfällig". Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG, den Bescheid vom 22. Dezember 2014, den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 ab. Streitgegenstand sei die Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015. Für die Zeit ab 28. April 2015 seien der Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015 gegenstandslos. Statthafte Klageart sei die reine Anfechtungsklage. Die genannten Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei seit dem 20. Mai 2011 bei den Beklagten im Rahmen der Auffangversicherung kranken- und pflegepflichtversichert und deshalb auch für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 beitragspflichtig. Die Beitragshöhe sei in den genannten Bescheiden zutreffend festgesetzt. Es mache keinen Unterschied, ob er mit EUR 0,00 Einnahmen freiwillig oder auffangpflichtversichert sei. Soweit sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung wende, sei schon unklar, wogegen genau er sich wende. Dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der genannten Bescheide betreibe, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Klage sei im Übrigen als Vollstreckungsabwehrklage schon deshalb unzulässig, weil keine Vollstreckung auf der Grundlage eines Urteils stattfinde. Das SG fügte seinem Urteil die Rechtsmittelbelehrung bei, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Zugleich mit der Erhebung der Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe. In der mündlichen Verhandlung des SG beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. März 2015 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen. Das SG lehnte mit Beschluss vom 23. Juli 2015 diesen Antrag ab. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 19 KR 1391/15 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage abgewiesen worden sei (Verweis auf das Urteil vom selben Tag). Der Antrag auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen sei ohne Erfolg, weil konkrete Vollstreckungsmaßnahmen schon nicht glaubhaft gemacht seien. Ob der Kläger Vollstreckungsschutz vor den Sozialgerichten nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) geltend machen könne, könne offenbleiben. Denn es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung stattfinde, die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Klägers wegen besonderer Umstände eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei.
Gegen das Urteil und den Beschluss, beide ihm am 28. Juli 2015 zugestellt, hat der Kläger am 28. August 2015 beim SG sinngemäß Berufung und Beschwerde eingelegt. Sowohl im Berufungsverfahren, das beim Senat unter dem Aktenzeichen L 4 KR 3858/15 anhängig ist, als auch im Beschwerdeverfahren hat er seine ursprünglich in der Klageschrift gestellten Anträge wiederholt und macht - wie auch in anderen beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Berufungs- und Beschwerdeverfahren - geltend, das SG habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen sowie seine Klage-, Beweis- und anderen Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen sowie ihm keine Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen oder Beweisanträge zu stellen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte der Beklagten habe beim SG keine Vollmacht vorgelegt sowie falsche Aussagen gemacht und das SG getäuscht. Der Kammervorsitzende habe die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter beeinflusst sowie seine Grundrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, die Beklagten verlangten zu Unrecht Beiträge und vollstreckten zu Unrecht.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 einstweilen einzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von den Beklagten zu den Rechtsstreiten des Klägers vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zum einen das Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) anzuordnen und zum anderen die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einzustellen. Über diese vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG gestellten Anträge entschied das SG. Diese Anträge verfolgt der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) im Beschwerdeverfahren weiter. Dies gilt insbesondere für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 einzustellen. Diesen Antrag führt der Kläger zwar in seiner Berufungs- und Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich auf. Aus seinen Ausführungen, die Zwangsvollstreckung erfolge zu Unrecht, ergibt sich aber, dass er dieses Begehren nicht aufgegeben hat.
2. Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) unzulässig (a)). Hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet (b)).
a) Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 1391/15) unzulässig, weil die Beschwerde insoweit nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. In der Hauptsache - hier das Klageverfahren S 19 KR 1391/15 , nunmehr Berufungsverfahren L 4 KR 3858/15 - bedarf die Berufung der Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Zu den Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zählen auch Beitragsforderungen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 51/98 B - juris, Rn. 6). Der Beschwerdewert von EUR 750,00 wird nicht erreicht.
Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15 war die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015. Denn der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG, den Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben. Mit diesen Bescheiden erfolgte die Festsetzung der Beiträge für den genannten Zeitraum. Soweit der Kläger zuvor in seinen Schriftsätzen, insbesondere in der Klageschrift, hiervon abweichend formulierte Anträge gestellt hatte, u.a. Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des vom Kläger als Bescheid angesehenen Schreibens der Beklagten zu 1) vom 12. Februar 2015, gab er diese durch den in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Antrag auf.
Die Beitragsforderung der Beklagten für die streitige Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 beläuft sich - selbst wenn man den gesamten Monat April 2015 berücksichtigt - auf EUR 648,28 (EUR 162,07 x 4). Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Denn die Beitragsforderung betrifft nicht einen Zeitraum von einem Jahr, sondern nur knapp vier Monate.
Dass die Berufung hinsichtlich der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 der Zulassung bedarf, entfällt nicht deswegen, weil hinsichtlich des weiteren Streitgegenstands des Klageverfahrens S 19 KR 1390/15 und Berufungsverfahrens L 4 KR 3858/15 (Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung) die Berufung nicht der Zulassung bedarf (dazu sogleich unter b) aa)). Werden im Wege objektiver Klagehäufung einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben (hier die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015), und andererseits Ansprüche anderer Art (hier der Versicherungsstatus sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung), so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammengerechnet werden (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris Rn. 4).
Aus demselben Grund entfällt die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung nicht, weil der Kläger im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des vom Kläger als Bescheid angesehenen Schreibens der Beklagten zu 1) vom 12. Februar 2015 wieder aufgriff.
b) aa) Soweit die Beschwerde die Einstellung der Zwangsvollstreckung betrifft, ist die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers zulässig. Sie ist nicht ausgeschlossen. Denn insoweit bedarf in der Hauptsache - hier das Klageverfahren S 19 KR 4174/14, nunmehr Berufungsverfahren L 4 KR 3625/15 - die Berufung nicht der Zulassung, weil insoweit die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
bb) Soweit die Beschwerde des Klägers zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Die Vollstreckung ist nicht vorläufig einzustellen.
(1) Für die Vollstreckung gilt nach § 198 Abs. 1 SGG das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Der Vollstreckungsschuldner kann deshalb die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel erheben.
Nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO sind nicht gegeben. Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte nicht aufgrund eines Urteils vollstreckt, sondern aufgrund von Beitragsbescheiden, die für die Jahre 2011 bis 2014 bestandskräftig sind. Soweit § 767 ZPO entsprechend auf bestandskräftige Bescheide angewendet wird, müsste der Kläger Einwände vorbringen, die nach Bestandskraft der Bescheide entstanden sind. Solche sind nicht erkennbar. Der Kläger wiederholt vielmehr nur sein Vorbringen aus zahlreichen anderen Verfahren, wonach er wegen fehlender Einnahmen die Erhebung von Beiträgen für rechtswidrig hält.
Die Voraussetzung des § 768 ZPO liegen nicht vor, weil bei der Vollstreckung aus Bescheiden keine Vollstreckungsklausel erteilt wird.
(2) Die Vollstreckung - soweit sie derzeit überhaupt noch erfolgen sollte - ist auch nicht auf Grund von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einzustellen.
Soll zu Gunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das Gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Beklagten sind bundesunmittelbare Körperschaften und damit bundesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 5 VwVG im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der AO (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO). Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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