Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 U 3467/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 3898/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall streitig.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger war in dem Hotel und Restaurant A. in B. als Hausmeister beschäftigt und erlitt am 07.05.2013 auf dem mit einem Rasenmähertraktor zurückgelegten Weg ab der Betriebsstätte einen Unfall. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 08.05.2013, in dem als Erstdiagnosen eine Acetabulumfraktur rechts, eine Zweipfeilerfraktur nach Letournel, eine Thoraxprellung rechts und eine Schulterprellung rechts aufgeführt sind, geht hervor, dass der Kläger den Rasenmähertraktor auch privat nutze. Aus der unter dem 10.06.2013 verfassten Unfallanzeige des Arbeitgebers, dem vom Kläger ausgefüllten Fragebogen und den von der Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Freiburg beigezogenen Ermittlungsakten über den Verkehrsunfall geht hervor, dass der Kläger mit einem Rasenmähertraktor der Marke Mastercut 92/155 von der C.straße in die D.straße eingebogen sei und sodann die Fahrt auf der E.-E.-Straße talabwärts fortgesetzt habe. Während der Motor plötzlich ausgegangen sei und er diesen wieder gestartet und gleichzeitig versucht habe, den Rasenmähertraktor durch Abbremsen zum Stehen zu bringen, sei dieser auf Grund des Gefälles immer schneller geworden. Vermutlich auf Grund der für das Fahrzeug zu hohen Geschwindigkeit hätten die Motorbremse und die Fußbremse nicht mehr richtig funktioniert. Da die E.-E.-Straße stark befahren werde, sei er nach links in den F.weg eingebogen, um einen Unfall zu vermeiden. Es sei dem Kläger nun nicht mehr möglich gewesen, zu bremsen. Auf Grund des Gefälles im F.weg sei der Rasenmähertraktor immer schneller geworden. Um Absperrgittern ausweichen zu können, sei er nach circa 400 Metern in eine Hofeinfahrt gefahren, an deren Ende sich ein circa 1,7 Meter tiefer Absatz befunden habe. Der Kläger sei nun über den Absatz gefahren und diesen hinabgestürzt. Während des Sturzes sei er vom Fahrzeug abgesprungen und mit dem Rücken gegen Bäume geprallt. Dabei habe er sich verletzt. Aus der beigefügten Betriebsanleitung eines Rasenmähertraktors geht hervor, dass dieser nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und nicht für den Transport von Personen zugelassen sei. Zum Wechsel des Einsatzortes sollten nur kurze Strecken gefahren werden. Für größere Entfernungen sei ein Transportfahrzeug zu verwenden. Der Rasenmähertraktor besitze keine Straßenzulassung gemäß der Straßenverkehrsordnung.
Mit Bescheid vom 12.02.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte zur Begründung aus, der Unfall stehe nicht mit der betriebsdienlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Versicherungsschutz sei nicht mehr gegeben, wenn in die eigentliche Wegstrecke aus eigenwirtschaftlichen Gründen ein zusätzlicher Weg eingeschoben werde, dessen Zielrichtung nicht die Arbeitsstätte oder Wohnung sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger nach Feierabend mit dem Rasenmähertraktor seines Arbeitgebers den Heimweg habe bestreiten wollen, um diesen für private Mäharbeiten zu nutzen. Als die Bremsen des Rasenmähertraktors versagt hätten, sei der Kläger in den F.weg eingebogen und schließlich dort verunfallt. Ein innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit sei nicht gegeben, da der Kläger den Heimweg mit einer rechtlich wesentlichen privaten Handlungstendenz im Sinne von privaten Mäharbeiten am Wohnort zurückgelegt habe. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wäre der Weg mit dem Rasenmähertraktor auch in eine andere Richtung als zum Wohnort eingeschlagen worden, wenn sich dort die privat zu mähende Rasenfläche befunden hätte. Ferner sei zu beachten, dass die Unfallkausalität nicht gegeben sei, wenn eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich die allein wesentliche Ursache des Unfalls sei. Dies sei hier der Fall, da die Gründe für den Abweg vom direkten Weg in der eigenwirtschaftlichen und für den öffentlichen Straßenverkehr unzulässigen Nutzung des Rasenmähertraktors zu finden seien. Da sich der Kläger auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden habe, habe er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er hat in seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt, bei der E.-E.-Straße habe es sich um den direkten Verbindungsweg zwischen Arbeitsort und Privatwohnung gehandelt. Als er begonnen habe, die Kontrolle über den immer schneller werdenden Rasenmähertraktor zu verlieren, sei ihm von unten ein Schwerlastzug entgegen gekommen. In der Angst, mit dem Rasenmähertraktor unmittelbar vor dem Schwerlastzug zu Fall zu kommen und dann überrollt zu werden, habe er den Rasenmähertraktor in den F.weg gelenkt. Es habe sich daher beim Abbiegen in den F.weg nicht um einen Abweg sondern um eine Notmaßnahme gehandelt, weil er das Fahrzeug nicht mehr habe bremsen können. Die Tatsache, dass er für seine Heimfahrt einen Rasenmähertraktor benutzt habe, mache diese nicht zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Denn ein Versicherter sei in der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Die Unterstellung, der Weg mit dem Rasenmähertraktor sei in eine andere Richtung als diejenige zum Wohnort eingeschlagen worden, wenn sich dort die privat zu mähende Rasenfläche befunden hätte, sei haltlos. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Auch sei es unerheblich, ob er den Rasenmähertraktor in zulässiger Weise im Rahmen des Straßenverkehrs gefahren habe. Für die Frage des Versicherungsschutzes sei ein eventuelles Mitverschulden unerheblich. Außerdem seien sämtliche Umstände, auf die die Beklagte nun den Ablehnungsbescheid stütze, von Beginn an bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegenüber der privat beabsichtigten Nutzung des Rasenmähertraktors im häuslichen Bereich trete die Zurücklegung des Heimweges als unwesentlich zurück. Ohne die private Absicht des Rasenmähens sei die Nutzung eines Rasenmähertraktors zur Zurücklegung des Heimweges aus Aspekten der Schnelligkeit, Bequemlichkeit oder Gesundheitsförderung nicht vorstellbar. Darüber hinaus bestehe kein Versicherungsschutz, wenn die Gefahr, der der Kläger erlegen sei, ausschließlich in der Privatsphäre entstanden sei. Bei der Entstehung des Unfalls sei der Kläger der mit der unsachgemäßen privaten Verwendung des Rasenmähertraktors zusammenhängenden Gefahr erlegen. Ohne die Wegezurücklegung mit dem Rasenmähertraktor hätte sich die Gefahr der unzureichenden Bremsleistung nicht verwirklichen können. Andererseits hätte sich bei der privaten Nutzung des Rasenmähertraktors die Gefahr versagender Bremsen jederzeit auswirken können.
Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat ergänzend ausgeführt, er sei davon ausgegangen, den Rasenmähertraktor auch im Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Sein Arbeitgeber habe ihm wiederholt den Rasenmähertraktor zur Verfügung gestellt. Bis zu dem Unfall habe es mit dem Rasenmähertraktor, insbesondere bei der Bremsfunktion, nie Probleme gegeben. Er habe also entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bewusst ein Risiko in Kauf genommen. Selbst die Betriebsanleitung für den Rasenmähertraktor schließe die Benutzung der Straße nicht völlig aus, sondern beschränke diese nur auf kurze Strecken. Er habe auch nicht vorgehabt, mit dem Rasenmähertraktor den gesamten Weg zu sich nach Hause zurückzulegen. Denn er habe in einer kleinen Seitenstraße zur E.-E.-Straße, also auf dem direkten Weg, ein Traktorgespann geparkt. Auf dieses habe er den Rasenmähertraktor aufladen und anschließend mit dem Traktorgespann weiter nach Hause fahren wollen. Ferner sei nicht einzusehen, warum die Absicht, den Rasenmähertraktor zu Hause zu benutzen, dem Weg von der Arbeit nach Hause eine private Handlungstendenz geben solle. Denn dies ändere doch nichts daran, dass er sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befunden habe. Welches Fahrzeug er dabei benutze, sei dabei ohne Bedeutung. Der Kläger hat ergänzend ausgeführt, die Frage nach einer möglichen privaten Handlungstendenz stelle sich dann, wenn der Versicherte nicht den direkten Weg von der Arbeit nach Hause oder auch umgekehrt wähle, sondern einen Umweg mache, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Das Vorliegen einer privaten Handlungstendenz sei aber nicht an der Wahl des Verkehrsmittels festzumachen. Es könne wohl keinem Zweifel unterliegen, dass er sich auf einem versicherten Weg befunden hätte, wenn er mit einem Auto nach Hause gefahren wäre, um dort seinen Rasen zu mähen. Ebenso könne es keinem Zweifel unterliegen, dass er mit einem anderen Verkehrsmittel nach Hause gefahren wäre, wenn sein Arbeitgeber ihm den Rasenmähertraktor nicht zur Verfügung gestellt hätte. Der Kläger hat ferner angegeben, die private Nutzung des Rasenmähertraktors sei ihm von seinem Arbeitgeber generell erlaubt gewesen. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er auch für die Pflege der Rasenflächen zuständig gewesen, so dass er etwa drei Monate vor dem Unfall den Rasenmähertraktor namens und im Auftrag seines Arbeitgebers erworben habe. Er hat hierzu die Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17.11.2014 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er habe mit dem Rasenmähertraktor seines Arbeitgebers sein privates Wiesengrundstück mähen wollen. Es handele sich hierbei um ein circa 4.000 Quadratmeter großes Grundstück mit einem großen Holzplatz. Bei diesem Wiesengrundstück handele es sich nicht um sein Wohngrundstück. Beide Grundstücke lägen zwar im selben Ort, aber circa 500 Meter weit auseinander. Das Traktorgespann habe er auf dem direkten Wege in gewisser Entfernung auf einem Rasengrundstück circa 20 Meter seitlich der Straße abgestellt. Er habe auf dem Wiesengrundstück am Spätnachmittag beziehungsweise Abend des Unfalltages mähen wollen. Den Rasenmähertraktor hätte er dann am nächsten Tag zurück gebracht.
Mit Urteil vom 29.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Fahrt mit dem Rasenmähertraktor sei es nicht um das Zurücklegen des Heimweges, sondern um den privaten Transport des Rasenmähertraktors zu dem parkenden Traktorgespann gegangen, um den Rasenmähertraktor dort aufzuladen. Entscheidend sei hierbei die Größe und das Gewicht des Rasenmähertraktors, der nicht quasi nebenbei auf dem Heimweg mitgeführt werden könne, sondern der derart groß und schwer sei, dass er gefahren werden müsse beziehungsweise nur auf einem Anhänger transportiert werden könne. Dies sei auch der Unterschied zu leichteren Gegenständen, die ohne Weiteres am Körper oder als Handgepäck mitgeführt werden könnten. In einem solchen Fall stehe das Zurücklegen des Weges und nicht der Transport des privaten Gegenstandes im Vordergrund. Dies möge im Extremfall auch für einen Handrasenmäher gelten, der ohne Weiteres geschoben werden könne. Bei einem Gegenstand aber, der derart schwer und groß sei, dass er weder geschoben noch getragen werden könne, sondern der mit einer Selbstfahreinrichtung fortbewegt werden müsse und für den letztlich sogar ein Anhänger benötigt werde, stehe der Transport als eigenwirtschaftliche Verrichtung auf jeden Fall ganz im Vordergrund. Hinzu komme noch, dass der Unfall gerade durch die Größe und das Gewicht des Rasenmähertraktors beziehungsweise die von diesem ausgehenden Gefahren verursacht worden sei. Vergleichbar wäre insoweit der Transport eines schweren Möbelstücks auf einem Leiterwagen. Würde der Leiterwagen nun beispielsweise in einer Kurve umstürzen und denjenigen verletzen, der den Leiterwagen ziehe oder schiebe, wäre klar, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, selbst wenn der Betreffende auf dem Weg nach Hause sei. Nichts anderes könne aber für ein großes und schweres Arbeitsgerät gelten, das (zufällig) selbst fahren könne. Dieser Umstand mache ein privat mitgeführtes Arbeitsgerät mit erheblichem Gefahrenpotential nicht zum Verkehrsmittel für die Heimfahrt. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, dass der mit dem Rasenmähertraktor zurückgelegte Weg deckungsgleich mit dem Heimweg gewesen sei, wobei es gar nicht richtig sei, dass der Kläger auf dem direkten Weg nach Hause gewesen sei. Ziel sei vielmehr das circa 500 Meter vom Wohnhaus entfernte Wiesengrundstück gewesen. Dies sei im Hinblick auf einen Wegeunfall ein wesentlicher Unterschied.
Gegen das ihm am 14.08.2015 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 14.09.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Der Kläger führt aus, in den Fällen, in denen sich der Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte ereigne, sei nicht nach der Wahl des Verkehrsmittels, sondern danach zu unterscheiden, ob auf dem Weg nach Hause eine längere als zwei Stunden dauernde Unterbrechung geplant gewesen sei oder ob der Versicherte sich auf einem Abweg befunden habe. So führe bekanntermaßen die Absicht des Versicherten, unterwegs noch einen kleinen privaten Abstecher zu machen, für sich gesehen noch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, solange der Abweg noch nicht begonnen habe. Werde das Zurücklegen eines versicherten Weges aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, so entfalle der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dann, wenn die Unterbrechung nicht mehr geringfügig sei, was bei einer Unterbrechung von zwei Stunden und mehr angenommen werde. Da er sich nicht auf einem Abweg befunden habe, komme es ausschließlich darauf an, ob er beabsichtigt habe, den Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen für mehr als zwei Stunden zu unterbrechen. Dies sei vorliegend zu verneinen. Der von ihm eingeschlagene Weg sei mit dem Nachhauseweg identisch gewesen. Das Wiesengrundstück, auf dem er mit dem Rasenmähertraktor zu mähen beabsichtigt habe, befinde sich unmittelbar auf dem Nachhauseweg. Der auf dem Wiesengrundstück zu mähende Rasen sei 300 Quadratmeter groß. Für das Mähen dieses Rasens seien nur zehn Minuten erforderlich. Das Gras auf dem Grundstück hätte er nicht aufgesammelt, sondern liegen lassen. Die Unterbrechung, die durch das Rasenmähen auf dem Weg nach Hause eingetreten wäre, hätte also eindeutig weniger als zwei Stunden betragen. Im Übrigen habe es sich bei dem Rasenmähertraktor um ein ihm vom Arbeitgeber überlassenes Arbeitsgerät gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 7. Mai 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, mit dem Rasenmähertraktor den Heimweg von der Arbeitsstätte zurückzulegen. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass der Rasenmähertraktor nicht geeignet gewesen sei, die ganze Strecke des Heimweges zurückzulegen. Deshalb habe er in der Nähe seiner Arbeitsstätte einen anderen Traktor mit einem Anhänger geparkt, um den Rasenmähertraktor auf diesen aufzuladen und dann mit dem Traktor weiter zu fahren. Im Vordergrund der Unfallfahrt habe somit der Transport des Rasenmähertraktors zum Traktorgespann gestanden. Des Weiteren habe der Kläger auch gar nicht vorgehabt, direkt nach Hause zu fahren. Er habe direkt zu einem Wiesengrundstück fahren wollen, das er gemietet habe, um dieses zu mähen. Dies spreche wiederum dagegen, dass der Kläger den Rasenmähertraktor als Beförderungsmittel habe benutzen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 29.07.2015, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt nach richtiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung dieses Bescheides, mit dem die Feststellung eines Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist, und die Verurteilung der Beklagten hierzu. Die Gewährung von Entschädigungsleistungen kann der Kläger nicht in zulässiger Weise beantragen, da die Beklagte hierüber bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. Diese prozessualen Ziele kann der Kläger zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen (zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris Rn. 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - juris).
Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung des Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang) ist sowie diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 16 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris; BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - juris; BSG Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris). Es gelten die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung eines Arbeitsunfalls - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Feststellung des Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall nicht gegeben.
Nach den Feststellungen des Senats fuhr der Kläger am 07.05.2013 von der Betriebsstätte seines Arbeitgebers, dem Hotel und Restaurant A. in B., mit dem ihm von seinem Arbeitgeber geliehenen und nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und nicht für den Transport von Personen zugelassenen Rasenmähertraktor ohne Straßenzulassung zunächst in die C.straße und sodann in die D.straße und die E.-E.-Straße. Er wollte den Rasenmähertraktor auf ein circa 20 Meter seitlich der Straße abgestelltes Traktorgespann aufladen und sodann mit dem Traktorgespann zu seinem circa 500 Meter von dem von ihm bewohnten Haus entfernten 4.000 Quadratmeter großen Wiesengrundstück fahren, um dort am Spätnachmittag beziehungsweise Abend desselben Tages eine 300 Quadratmeter große Wiese zu mähen. Als auf der E.-E.-Straße der Motor plötzlich ausgegangen war, der Rasenmähertraktor auf Grund des Gefälles immer schneller geworden war und die Motorbremse sowie die Fußbremse nicht mehr richtig funktioniert hatten, bog der Kläger in den F.weg ein, um einen Unfall mit einem entgegen kommenden Schwerlastzug zu vermeiden. Der auf Grund des Gefälles im F.weg immer schneller gewordene Rasenmähertraktor stürzte am Ende einer Hofeinfahrt über einen Absatz. Bei dem während des Sturzes erfolgten Sprung vom Rasenmähertraktor zog sich der Kläger eine Acetabulumfraktur rechts, eine Zweipfeilerfraktur nach Letournel, eine Thoraxprellung rechts sowie eine Schulterprellung rechts zu.
Der Kläger war zwar als Hausmeister des Hotels und Restaurants A. in B. Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und damit grundsätzlich unfallversichert. Er hat auch infolge des Sturzes von dem von ihm gefahrenen Rasenmähertraktor Verletzungen und damit einen Unfall erlitten.
Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall.
Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses stand nicht in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit seiner Beschäftigung. Denn der Kläger befand sich nicht auf einem mit der versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Es muss also die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - juris Rn. 11, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - juris, BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - juris, BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - juris).
Zwar befand sich der Kläger auf der E.-E.-Straße - rein örtlich und zeitlich gesehen - auf dem direkten Weg zwischen der Betriebsstätte und seiner Wohnung. Das Verhalten des Klägers war aber nicht nur durch den Willen, sich von der Betriebsstätte zu seiner Wohnung zu bewegen, sondern auch durch den Willen, den Rasenmähertraktor zu einem von ihm abgestellten Traktorgespann zu fahren, um sodann mit dem Traktorgespann zu seinem Wiesengrundstück zu fahren und dort mit dem Rasenmähertraktor zu mähen, gekennzeichnet. Damit handelte es sich bei der Fahrt um eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz beziehungsweise mit gemischter Motivationslage, also mit sowohl betrieblicher als auch privatwirtschaftlicher Handlungstendenz. Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Es ist dabei zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - juris Rn. 23 und 24; BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - juris Rn. 16).
Nur der Ausgangsort (hier die Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers) war durch betriebliche Erfordernisse - nämlich den Heimweg zwischen der Betriebsstätte des Arbeitgebers und der Wohnung des Klägers zurückzulegen - bestimmt. Demgegenüber lassen das Zwischenziel (hier das vom Kläger abgestellte Traktorgespann) und das Endziel (hier das Wiesengrundstück des Klägers) sowie die Art des genutzten Verkehrsmittels (hier der Rasenmähertraktor des Arbeitgebers und sodann das Traktorgespann) eine betriebliche Handlungstendenz nicht erkennen. Diese sind vielmehr Ausdruck der privaten Motivation des Klägers, nämlich den Rasenmähertraktor zum Traktorgespann und sodann das Traktorgespann zum Wiesengrundstück zu fahren, um dort mit dem Rasenmähertraktor zu mähen. In rechtlicher Wertung spricht nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Fahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, den Rasenmähertraktor zum privaten Wiesengrundstück zu transportieren, wäre insbesondere nicht der Rasenmähertraktor als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Fahrt in Richtung des abgestellten Traktorgespanns - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Rasenmähertraktors ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit und in einem üblichen Transportmittel wie beispielsweise in einem Auto. Mithin ist die vorliegend zu beurteilende Fahrt des Klägers nach wertender Betrachtung als privatwirtschaftlich motiviert und daher als nicht-unfallversichert anzusehen.
Eine den inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er die Heimfahrt mit einem üblichen Transportmittel zurückgelegt hätte. Eine reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Fahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der mit privater Handlungstendenz erfolgten Fahrt getreten wäre, kann nämlich keinen inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Fahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - juris Rn. 28 und 29, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - juris; so auch Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.3, 12.4; Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, 13. Auflage, § 8, Rn. 201; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290a; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 8, Rn. 189; Schmitt, SGB VII, 3. Auflage, § 8, Rn. 194; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 363 und 383).
Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz, dass dem Versicherten, selbst wenn Unterschiede hinsichtlich der Unfallgefährdung bestehen, grundsätzlich die Wahl des Verkehrsmittels frei steht. Denn dieser Grundsatz gilt nur, wenn das Verkehrsmittel wesentlich in der Absicht genutzt wird, den Weg nach und von der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.5; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 230; Ziegler, Nomos-Kommentar, 4. Auflage, § 8, Rn. 235; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 467), was vorliegend aber gerade nicht der Fall war.
Die vorliegend zu beurteilende Fahrt kann auch nicht als durch das Mähen auf dem Wiesengrundstück unterbrochene Heimfahrt betrachtet werden. Zwar trifft es zu, dass bei einer unter zweistündigen privatwirtschaftlich bedingten Unterbrechung der Versicherungsschutz bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung wieder besteht. Dieser Grundsatz setzt aber voraus, dass sich die Fahrt bis zur Unterbrechung als Heimfahrt im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darstellt. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen aber vorliegend nicht der Fall.
Doch selbst wenn die unfallbringende Fahrt in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers gestanden hätte, lägen vorliegend die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vor, weil alleinige Ursache des Unfalls die Verwirklichung einer vom Kläger eingebrachten beziehungsweise selbstgeschaffenen privatwirtschaftlichen Gefahr war. Zwar schließt gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Verwirklicht sich aber eine eingebrachte beziehungsweise selbstgeschaffene privatwirtschaftliche Gefahr, fehlt es an einer Unfallkausalität zwischen der Fahrt und dem Unfall (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - juris Rn. 24 und 25; BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 14/95 - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 26.01.1988 - 2 RU 39/77 - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 27.06.1969 - 2 RU 289/67 - juris Rn. 16; siehe dazu Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.4; Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, 13. Auflage, § 8, Rn. 171 und 207; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290d; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 8, Rn. 99a; Schmitt, SGB VII, 3. Auflage, § 8, Rn. 198; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 494 bis 496). So liegt die Sache hier. Denn nach den Feststellungen des Senats ereignete sich der Unfall, weil sich der Kläger mit einem nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und nicht für den Transport von Personen zugelassenen Rasenmähertraktor ohne Straßenzulassung auf der E.-E.-Straße fortbewegte. Dass der Motor plötzlich ausging sowie die Motorbremse und die Fußbremse nicht mehr richtig funktionierten, rechnet der Senat dem Umstand zu, dass der Kläger den Rasenmähertraktor im öffentlichen Verkehrsraum auf einer Straße mit Gefälle und damit nicht bestimmungsgemäß einsetzte. Ein für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug, beispielsweise ein Auto, hätte er leicht und unverletzt zum Stehen bringen können. Bei alledem kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob er die Gefahr im Zeitpunkt des Unfallereignisses kannte oder nicht (Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290d).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall streitig.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger war in dem Hotel und Restaurant A. in B. als Hausmeister beschäftigt und erlitt am 07.05.2013 auf dem mit einem Rasenmähertraktor zurückgelegten Weg ab der Betriebsstätte einen Unfall. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 08.05.2013, in dem als Erstdiagnosen eine Acetabulumfraktur rechts, eine Zweipfeilerfraktur nach Letournel, eine Thoraxprellung rechts und eine Schulterprellung rechts aufgeführt sind, geht hervor, dass der Kläger den Rasenmähertraktor auch privat nutze. Aus der unter dem 10.06.2013 verfassten Unfallanzeige des Arbeitgebers, dem vom Kläger ausgefüllten Fragebogen und den von der Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Freiburg beigezogenen Ermittlungsakten über den Verkehrsunfall geht hervor, dass der Kläger mit einem Rasenmähertraktor der Marke Mastercut 92/155 von der C.straße in die D.straße eingebogen sei und sodann die Fahrt auf der E.-E.-Straße talabwärts fortgesetzt habe. Während der Motor plötzlich ausgegangen sei und er diesen wieder gestartet und gleichzeitig versucht habe, den Rasenmähertraktor durch Abbremsen zum Stehen zu bringen, sei dieser auf Grund des Gefälles immer schneller geworden. Vermutlich auf Grund der für das Fahrzeug zu hohen Geschwindigkeit hätten die Motorbremse und die Fußbremse nicht mehr richtig funktioniert. Da die E.-E.-Straße stark befahren werde, sei er nach links in den F.weg eingebogen, um einen Unfall zu vermeiden. Es sei dem Kläger nun nicht mehr möglich gewesen, zu bremsen. Auf Grund des Gefälles im F.weg sei der Rasenmähertraktor immer schneller geworden. Um Absperrgittern ausweichen zu können, sei er nach circa 400 Metern in eine Hofeinfahrt gefahren, an deren Ende sich ein circa 1,7 Meter tiefer Absatz befunden habe. Der Kläger sei nun über den Absatz gefahren und diesen hinabgestürzt. Während des Sturzes sei er vom Fahrzeug abgesprungen und mit dem Rücken gegen Bäume geprallt. Dabei habe er sich verletzt. Aus der beigefügten Betriebsanleitung eines Rasenmähertraktors geht hervor, dass dieser nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und nicht für den Transport von Personen zugelassen sei. Zum Wechsel des Einsatzortes sollten nur kurze Strecken gefahren werden. Für größere Entfernungen sei ein Transportfahrzeug zu verwenden. Der Rasenmähertraktor besitze keine Straßenzulassung gemäß der Straßenverkehrsordnung.
Mit Bescheid vom 12.02.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte zur Begründung aus, der Unfall stehe nicht mit der betriebsdienlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Versicherungsschutz sei nicht mehr gegeben, wenn in die eigentliche Wegstrecke aus eigenwirtschaftlichen Gründen ein zusätzlicher Weg eingeschoben werde, dessen Zielrichtung nicht die Arbeitsstätte oder Wohnung sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger nach Feierabend mit dem Rasenmähertraktor seines Arbeitgebers den Heimweg habe bestreiten wollen, um diesen für private Mäharbeiten zu nutzen. Als die Bremsen des Rasenmähertraktors versagt hätten, sei der Kläger in den F.weg eingebogen und schließlich dort verunfallt. Ein innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit sei nicht gegeben, da der Kläger den Heimweg mit einer rechtlich wesentlichen privaten Handlungstendenz im Sinne von privaten Mäharbeiten am Wohnort zurückgelegt habe. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wäre der Weg mit dem Rasenmähertraktor auch in eine andere Richtung als zum Wohnort eingeschlagen worden, wenn sich dort die privat zu mähende Rasenfläche befunden hätte. Ferner sei zu beachten, dass die Unfallkausalität nicht gegeben sei, wenn eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich die allein wesentliche Ursache des Unfalls sei. Dies sei hier der Fall, da die Gründe für den Abweg vom direkten Weg in der eigenwirtschaftlichen und für den öffentlichen Straßenverkehr unzulässigen Nutzung des Rasenmähertraktors zu finden seien. Da sich der Kläger auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden habe, habe er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er hat in seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt, bei der E.-E.-Straße habe es sich um den direkten Verbindungsweg zwischen Arbeitsort und Privatwohnung gehandelt. Als er begonnen habe, die Kontrolle über den immer schneller werdenden Rasenmähertraktor zu verlieren, sei ihm von unten ein Schwerlastzug entgegen gekommen. In der Angst, mit dem Rasenmähertraktor unmittelbar vor dem Schwerlastzug zu Fall zu kommen und dann überrollt zu werden, habe er den Rasenmähertraktor in den F.weg gelenkt. Es habe sich daher beim Abbiegen in den F.weg nicht um einen Abweg sondern um eine Notmaßnahme gehandelt, weil er das Fahrzeug nicht mehr habe bremsen können. Die Tatsache, dass er für seine Heimfahrt einen Rasenmähertraktor benutzt habe, mache diese nicht zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Denn ein Versicherter sei in der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Die Unterstellung, der Weg mit dem Rasenmähertraktor sei in eine andere Richtung als diejenige zum Wohnort eingeschlagen worden, wenn sich dort die privat zu mähende Rasenfläche befunden hätte, sei haltlos. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Auch sei es unerheblich, ob er den Rasenmähertraktor in zulässiger Weise im Rahmen des Straßenverkehrs gefahren habe. Für die Frage des Versicherungsschutzes sei ein eventuelles Mitverschulden unerheblich. Außerdem seien sämtliche Umstände, auf die die Beklagte nun den Ablehnungsbescheid stütze, von Beginn an bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegenüber der privat beabsichtigten Nutzung des Rasenmähertraktors im häuslichen Bereich trete die Zurücklegung des Heimweges als unwesentlich zurück. Ohne die private Absicht des Rasenmähens sei die Nutzung eines Rasenmähertraktors zur Zurücklegung des Heimweges aus Aspekten der Schnelligkeit, Bequemlichkeit oder Gesundheitsförderung nicht vorstellbar. Darüber hinaus bestehe kein Versicherungsschutz, wenn die Gefahr, der der Kläger erlegen sei, ausschließlich in der Privatsphäre entstanden sei. Bei der Entstehung des Unfalls sei der Kläger der mit der unsachgemäßen privaten Verwendung des Rasenmähertraktors zusammenhängenden Gefahr erlegen. Ohne die Wegezurücklegung mit dem Rasenmähertraktor hätte sich die Gefahr der unzureichenden Bremsleistung nicht verwirklichen können. Andererseits hätte sich bei der privaten Nutzung des Rasenmähertraktors die Gefahr versagender Bremsen jederzeit auswirken können.
Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat ergänzend ausgeführt, er sei davon ausgegangen, den Rasenmähertraktor auch im Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Sein Arbeitgeber habe ihm wiederholt den Rasenmähertraktor zur Verfügung gestellt. Bis zu dem Unfall habe es mit dem Rasenmähertraktor, insbesondere bei der Bremsfunktion, nie Probleme gegeben. Er habe also entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bewusst ein Risiko in Kauf genommen. Selbst die Betriebsanleitung für den Rasenmähertraktor schließe die Benutzung der Straße nicht völlig aus, sondern beschränke diese nur auf kurze Strecken. Er habe auch nicht vorgehabt, mit dem Rasenmähertraktor den gesamten Weg zu sich nach Hause zurückzulegen. Denn er habe in einer kleinen Seitenstraße zur E.-E.-Straße, also auf dem direkten Weg, ein Traktorgespann geparkt. Auf dieses habe er den Rasenmähertraktor aufladen und anschließend mit dem Traktorgespann weiter nach Hause fahren wollen. Ferner sei nicht einzusehen, warum die Absicht, den Rasenmähertraktor zu Hause zu benutzen, dem Weg von der Arbeit nach Hause eine private Handlungstendenz geben solle. Denn dies ändere doch nichts daran, dass er sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befunden habe. Welches Fahrzeug er dabei benutze, sei dabei ohne Bedeutung. Der Kläger hat ergänzend ausgeführt, die Frage nach einer möglichen privaten Handlungstendenz stelle sich dann, wenn der Versicherte nicht den direkten Weg von der Arbeit nach Hause oder auch umgekehrt wähle, sondern einen Umweg mache, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Das Vorliegen einer privaten Handlungstendenz sei aber nicht an der Wahl des Verkehrsmittels festzumachen. Es könne wohl keinem Zweifel unterliegen, dass er sich auf einem versicherten Weg befunden hätte, wenn er mit einem Auto nach Hause gefahren wäre, um dort seinen Rasen zu mähen. Ebenso könne es keinem Zweifel unterliegen, dass er mit einem anderen Verkehrsmittel nach Hause gefahren wäre, wenn sein Arbeitgeber ihm den Rasenmähertraktor nicht zur Verfügung gestellt hätte. Der Kläger hat ferner angegeben, die private Nutzung des Rasenmähertraktors sei ihm von seinem Arbeitgeber generell erlaubt gewesen. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er auch für die Pflege der Rasenflächen zuständig gewesen, so dass er etwa drei Monate vor dem Unfall den Rasenmähertraktor namens und im Auftrag seines Arbeitgebers erworben habe. Er hat hierzu die Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17.11.2014 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er habe mit dem Rasenmähertraktor seines Arbeitgebers sein privates Wiesengrundstück mähen wollen. Es handele sich hierbei um ein circa 4.000 Quadratmeter großes Grundstück mit einem großen Holzplatz. Bei diesem Wiesengrundstück handele es sich nicht um sein Wohngrundstück. Beide Grundstücke lägen zwar im selben Ort, aber circa 500 Meter weit auseinander. Das Traktorgespann habe er auf dem direkten Wege in gewisser Entfernung auf einem Rasengrundstück circa 20 Meter seitlich der Straße abgestellt. Er habe auf dem Wiesengrundstück am Spätnachmittag beziehungsweise Abend des Unfalltages mähen wollen. Den Rasenmähertraktor hätte er dann am nächsten Tag zurück gebracht.
Mit Urteil vom 29.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Fahrt mit dem Rasenmähertraktor sei es nicht um das Zurücklegen des Heimweges, sondern um den privaten Transport des Rasenmähertraktors zu dem parkenden Traktorgespann gegangen, um den Rasenmähertraktor dort aufzuladen. Entscheidend sei hierbei die Größe und das Gewicht des Rasenmähertraktors, der nicht quasi nebenbei auf dem Heimweg mitgeführt werden könne, sondern der derart groß und schwer sei, dass er gefahren werden müsse beziehungsweise nur auf einem Anhänger transportiert werden könne. Dies sei auch der Unterschied zu leichteren Gegenständen, die ohne Weiteres am Körper oder als Handgepäck mitgeführt werden könnten. In einem solchen Fall stehe das Zurücklegen des Weges und nicht der Transport des privaten Gegenstandes im Vordergrund. Dies möge im Extremfall auch für einen Handrasenmäher gelten, der ohne Weiteres geschoben werden könne. Bei einem Gegenstand aber, der derart schwer und groß sei, dass er weder geschoben noch getragen werden könne, sondern der mit einer Selbstfahreinrichtung fortbewegt werden müsse und für den letztlich sogar ein Anhänger benötigt werde, stehe der Transport als eigenwirtschaftliche Verrichtung auf jeden Fall ganz im Vordergrund. Hinzu komme noch, dass der Unfall gerade durch die Größe und das Gewicht des Rasenmähertraktors beziehungsweise die von diesem ausgehenden Gefahren verursacht worden sei. Vergleichbar wäre insoweit der Transport eines schweren Möbelstücks auf einem Leiterwagen. Würde der Leiterwagen nun beispielsweise in einer Kurve umstürzen und denjenigen verletzen, der den Leiterwagen ziehe oder schiebe, wäre klar, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, selbst wenn der Betreffende auf dem Weg nach Hause sei. Nichts anderes könne aber für ein großes und schweres Arbeitsgerät gelten, das (zufällig) selbst fahren könne. Dieser Umstand mache ein privat mitgeführtes Arbeitsgerät mit erheblichem Gefahrenpotential nicht zum Verkehrsmittel für die Heimfahrt. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, dass der mit dem Rasenmähertraktor zurückgelegte Weg deckungsgleich mit dem Heimweg gewesen sei, wobei es gar nicht richtig sei, dass der Kläger auf dem direkten Weg nach Hause gewesen sei. Ziel sei vielmehr das circa 500 Meter vom Wohnhaus entfernte Wiesengrundstück gewesen. Dies sei im Hinblick auf einen Wegeunfall ein wesentlicher Unterschied.
Gegen das ihm am 14.08.2015 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 14.09.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Der Kläger führt aus, in den Fällen, in denen sich der Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte ereigne, sei nicht nach der Wahl des Verkehrsmittels, sondern danach zu unterscheiden, ob auf dem Weg nach Hause eine längere als zwei Stunden dauernde Unterbrechung geplant gewesen sei oder ob der Versicherte sich auf einem Abweg befunden habe. So führe bekanntermaßen die Absicht des Versicherten, unterwegs noch einen kleinen privaten Abstecher zu machen, für sich gesehen noch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, solange der Abweg noch nicht begonnen habe. Werde das Zurücklegen eines versicherten Weges aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, so entfalle der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dann, wenn die Unterbrechung nicht mehr geringfügig sei, was bei einer Unterbrechung von zwei Stunden und mehr angenommen werde. Da er sich nicht auf einem Abweg befunden habe, komme es ausschließlich darauf an, ob er beabsichtigt habe, den Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen für mehr als zwei Stunden zu unterbrechen. Dies sei vorliegend zu verneinen. Der von ihm eingeschlagene Weg sei mit dem Nachhauseweg identisch gewesen. Das Wiesengrundstück, auf dem er mit dem Rasenmähertraktor zu mähen beabsichtigt habe, befinde sich unmittelbar auf dem Nachhauseweg. Der auf dem Wiesengrundstück zu mähende Rasen sei 300 Quadratmeter groß. Für das Mähen dieses Rasens seien nur zehn Minuten erforderlich. Das Gras auf dem Grundstück hätte er nicht aufgesammelt, sondern liegen lassen. Die Unterbrechung, die durch das Rasenmähen auf dem Weg nach Hause eingetreten wäre, hätte also eindeutig weniger als zwei Stunden betragen. Im Übrigen habe es sich bei dem Rasenmähertraktor um ein ihm vom Arbeitgeber überlassenes Arbeitsgerät gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 7. Mai 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, mit dem Rasenmähertraktor den Heimweg von der Arbeitsstätte zurückzulegen. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass der Rasenmähertraktor nicht geeignet gewesen sei, die ganze Strecke des Heimweges zurückzulegen. Deshalb habe er in der Nähe seiner Arbeitsstätte einen anderen Traktor mit einem Anhänger geparkt, um den Rasenmähertraktor auf diesen aufzuladen und dann mit dem Traktor weiter zu fahren. Im Vordergrund der Unfallfahrt habe somit der Transport des Rasenmähertraktors zum Traktorgespann gestanden. Des Weiteren habe der Kläger auch gar nicht vorgehabt, direkt nach Hause zu fahren. Er habe direkt zu einem Wiesengrundstück fahren wollen, das er gemietet habe, um dieses zu mähen. Dies spreche wiederum dagegen, dass der Kläger den Rasenmähertraktor als Beförderungsmittel habe benutzen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 29.07.2015, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt nach richtiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung dieses Bescheides, mit dem die Feststellung eines Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist, und die Verurteilung der Beklagten hierzu. Die Gewährung von Entschädigungsleistungen kann der Kläger nicht in zulässiger Weise beantragen, da die Beklagte hierüber bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. Diese prozessualen Ziele kann der Kläger zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen (zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris Rn. 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - juris).
Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung des Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang) ist sowie diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 16 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris; BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - juris; BSG Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris). Es gelten die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung eines Arbeitsunfalls - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Feststellung des Ereignisses vom 07.05.2013 als Arbeitsunfall nicht gegeben.
Nach den Feststellungen des Senats fuhr der Kläger am 07.05.2013 von der Betriebsstätte seines Arbeitgebers, dem Hotel und Restaurant A. in B., mit dem ihm von seinem Arbeitgeber geliehenen und nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und nicht für den Transport von Personen zugelassenen Rasenmähertraktor ohne Straßenzulassung zunächst in die C.straße und sodann in die D.straße und die E.-E.-Straße. Er wollte den Rasenmähertraktor auf ein circa 20 Meter seitlich der Straße abgestelltes Traktorgespann aufladen und sodann mit dem Traktorgespann zu seinem circa 500 Meter von dem von ihm bewohnten Haus entfernten 4.000 Quadratmeter großen Wiesengrundstück fahren, um dort am Spätnachmittag beziehungsweise Abend desselben Tages eine 300 Quadratmeter große Wiese zu mähen. Als auf der E.-E.-Straße der Motor plötzlich ausgegangen war, der Rasenmähertraktor auf Grund des Gefälles immer schneller geworden war und die Motorbremse sowie die Fußbremse nicht mehr richtig funktioniert hatten, bog der Kläger in den F.weg ein, um einen Unfall mit einem entgegen kommenden Schwerlastzug zu vermeiden. Der auf Grund des Gefälles im F.weg immer schneller gewordene Rasenmähertraktor stürzte am Ende einer Hofeinfahrt über einen Absatz. Bei dem während des Sturzes erfolgten Sprung vom Rasenmähertraktor zog sich der Kläger eine Acetabulumfraktur rechts, eine Zweipfeilerfraktur nach Letournel, eine Thoraxprellung rechts sowie eine Schulterprellung rechts zu.
Der Kläger war zwar als Hausmeister des Hotels und Restaurants A. in B. Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und damit grundsätzlich unfallversichert. Er hat auch infolge des Sturzes von dem von ihm gefahrenen Rasenmähertraktor Verletzungen und damit einen Unfall erlitten.
Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall.
Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses stand nicht in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit seiner Beschäftigung. Denn der Kläger befand sich nicht auf einem mit der versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Es muss also die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - juris Rn. 11, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - juris, BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - juris, BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - juris).
Zwar befand sich der Kläger auf der E.-E.-Straße - rein örtlich und zeitlich gesehen - auf dem direkten Weg zwischen der Betriebsstätte und seiner Wohnung. Das Verhalten des Klägers war aber nicht nur durch den Willen, sich von der Betriebsstätte zu seiner Wohnung zu bewegen, sondern auch durch den Willen, den Rasenmähertraktor zu einem von ihm abgestellten Traktorgespann zu fahren, um sodann mit dem Traktorgespann zu seinem Wiesengrundstück zu fahren und dort mit dem Rasenmähertraktor zu mähen, gekennzeichnet. Damit handelte es sich bei der Fahrt um eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz beziehungsweise mit gemischter Motivationslage, also mit sowohl betrieblicher als auch privatwirtschaftlicher Handlungstendenz. Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Es ist dabei zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - juris Rn. 23 und 24; BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - juris Rn. 16).
Nur der Ausgangsort (hier die Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers) war durch betriebliche Erfordernisse - nämlich den Heimweg zwischen der Betriebsstätte des Arbeitgebers und der Wohnung des Klägers zurückzulegen - bestimmt. Demgegenüber lassen das Zwischenziel (hier das vom Kläger abgestellte Traktorgespann) und das Endziel (hier das Wiesengrundstück des Klägers) sowie die Art des genutzten Verkehrsmittels (hier der Rasenmähertraktor des Arbeitgebers und sodann das Traktorgespann) eine betriebliche Handlungstendenz nicht erkennen. Diese sind vielmehr Ausdruck der privaten Motivation des Klägers, nämlich den Rasenmähertraktor zum Traktorgespann und sodann das Traktorgespann zum Wiesengrundstück zu fahren, um dort mit dem Rasenmähertraktor zu mähen. In rechtlicher Wertung spricht nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Fahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, den Rasenmähertraktor zum privaten Wiesengrundstück zu transportieren, wäre insbesondere nicht der Rasenmähertraktor als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Fahrt in Richtung des abgestellten Traktorgespanns - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Rasenmähertraktors ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit und in einem üblichen Transportmittel wie beispielsweise in einem Auto. Mithin ist die vorliegend zu beurteilende Fahrt des Klägers nach wertender Betrachtung als privatwirtschaftlich motiviert und daher als nicht-unfallversichert anzusehen.
Eine den inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er die Heimfahrt mit einem üblichen Transportmittel zurückgelegt hätte. Eine reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Fahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der mit privater Handlungstendenz erfolgten Fahrt getreten wäre, kann nämlich keinen inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Fahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - juris Rn. 28 und 29, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - juris; so auch Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.3, 12.4; Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, 13. Auflage, § 8, Rn. 201; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290a; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 8, Rn. 189; Schmitt, SGB VII, 3. Auflage, § 8, Rn. 194; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 363 und 383).
Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz, dass dem Versicherten, selbst wenn Unterschiede hinsichtlich der Unfallgefährdung bestehen, grundsätzlich die Wahl des Verkehrsmittels frei steht. Denn dieser Grundsatz gilt nur, wenn das Verkehrsmittel wesentlich in der Absicht genutzt wird, den Weg nach und von der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.5; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 230; Ziegler, Nomos-Kommentar, 4. Auflage, § 8, Rn. 235; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 467), was vorliegend aber gerade nicht der Fall war.
Die vorliegend zu beurteilende Fahrt kann auch nicht als durch das Mähen auf dem Wiesengrundstück unterbrochene Heimfahrt betrachtet werden. Zwar trifft es zu, dass bei einer unter zweistündigen privatwirtschaftlich bedingten Unterbrechung der Versicherungsschutz bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung wieder besteht. Dieser Grundsatz setzt aber voraus, dass sich die Fahrt bis zur Unterbrechung als Heimfahrt im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darstellt. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen aber vorliegend nicht der Fall.
Doch selbst wenn die unfallbringende Fahrt in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers gestanden hätte, lägen vorliegend die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vor, weil alleinige Ursache des Unfalls die Verwirklichung einer vom Kläger eingebrachten beziehungsweise selbstgeschaffenen privatwirtschaftlichen Gefahr war. Zwar schließt gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Verwirklicht sich aber eine eingebrachte beziehungsweise selbstgeschaffene privatwirtschaftliche Gefahr, fehlt es an einer Unfallkausalität zwischen der Fahrt und dem Unfall (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - juris Rn. 24 und 25; BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 14/95 - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 26.01.1988 - 2 RU 39/77 - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 27.06.1969 - 2 RU 289/67 - juris Rn. 16; siehe dazu Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.4; Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, 13. Auflage, § 8, Rn. 171 und 207; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290d; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 8, Rn. 99a; Schmitt, SGB VII, 3. Auflage, § 8, Rn. 198; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 494 bis 496). So liegt die Sache hier. Denn nach den Feststellungen des Senats ereignete sich der Unfall, weil sich der Kläger mit einem nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und nicht für den Transport von Personen zugelassenen Rasenmähertraktor ohne Straßenzulassung auf der E.-E.-Straße fortbewegte. Dass der Motor plötzlich ausging sowie die Motorbremse und die Fußbremse nicht mehr richtig funktionierten, rechnet der Senat dem Umstand zu, dass der Kläger den Rasenmähertraktor im öffentlichen Verkehrsraum auf einer Straße mit Gefälle und damit nicht bestimmungsgemäß einsetzte. Ein für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug, beispielsweise ein Auto, hätte er leicht und unverletzt zum Stehen bringen können. Bei alledem kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob er die Gefahr im Zeitpunkt des Unfallereignisses kannte oder nicht (Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290d).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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