L 9 R 5008/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 2617/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5008/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Informatikfachmann streitig.

Der 1962 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von 1981 bis 1984 war er als Maschinenarbeiter, von 1984 bis 1985 als Bauarbeiter, von 1985 bis 1998 als Montagehelfer und Reparaturarbeiter, von 2003 bis 2004 als Hausmeisterhelfer und zuletzt 2004 als Kaufmannshilfe im Lebensmitteleinzelhandel versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Jahr 2004 ist er arbeitslos; seit 01.01.2005 bezieht er, abgesehen von zwei kurzen Beschäftigungsverhältnissen im August und September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter S. (Jobcenter). Vom 23.02.2009 bis 07.08.2009 nahm er bei der D. + P. GmbH an der Maßnahme M. /S ... (Motivieren, Aktivieren, Unterrichten, Integrieren) teil.

Einen ersten Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 16.06.2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2011 mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weder erheblich gefährdet noch gemindert, da er in der Lage sei, eine Beschäftigung als angelernter Arbeiter weiterhin auszuüben. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2012 ab. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung (L 11 R 3961/12) erklärte der Kläger im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts vom 05.03.2013 für erledigt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, zunächst einen Termin des Klägers beim Jobcenter für ein psychologisches Beratungsgespräch abwarten zu wollen.

Am 25.03.2013 erstellte die beratende Psychologin M.-G. für das Jobcenter ein psychologisches Gutachten, in dem sie ausführte, laut Vorgutachten vom 08.08.2011 sei die intellektuelle Leistungsfähigkeit im durchschnittlichen und unteren Durchschnittsbereich; Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis und Konzentrationsleistung zeigten sich in der erneut durchgeführten Testung unterdurchschnittlich. Hinsichtlich des berufsbezogenen Persönlichkeitsprofils habe sich im Vergleich mit Fachkräften in der EDV keine ausreichend gute Passung ergeben. Der Kläger beharre auf seiner Berufsvorstellung entgegen mehrfacher Beratung über deren fehlende Realisierbarkeit aufgrund seiner mangelnden persönlichen Voraussetzungen. Die Konzentrations- und Gedächtnisleistung sei deutlich vermindert. Bei Herz-Kreislauf-Erkrankung und Zustand nach vorübergehender Durchblutungsstörung des Gehirns, Übergewicht, Wirbelsäulenerkrankung mit Aufbraucherscheinungen und Bandscheibenschaden und Schlaf-Atem-Regulationsstörung bestehe eine Minderbelastbarkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollschichtig möglich. Hierfür eigneten sich zwar Bürotätigkeiten, allerdings würden diese in vermehrt sitzender Körperhaltung ausgeführt, was für den Kläger zurzeit noch ein Problem sein könnte, und setzten eine flexible kognitiv gute bis sehr gute Leistungsfähigkeit voraus.

Am 01.08.2013 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.11.2013 ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weder erheblich gefährdet noch gemindert, weil er noch in der Lage sei, eine Beschäftigung als Hausmeister- bzw. Kaufmannshelfer weiterhin auszuüben. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lägen damit nicht vor.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung eines ärztlichen Berichts bei dem Hausarzt des Klägers Dr. S. und einer sozialmedizinischen Stellungnahme bei der Beratungsärztin B. mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 zurück. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei Protrusion L5/S1, einem Schlaf-Apnoe-Syndrom, an arterieller Hypertonie, Hypercholesterinanämie und an Hyperurikämie leide. Nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes seien jedoch unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Gesundheitsstörungen keine Krankheitsfolgen ersichtlich, durch die die Erwerbstätigkeit des Klägers als Hausmeister- bzw. Kaufmannshelfer entscheidend beeinträchtigt sei. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weder gemindert noch erheblich gefährdet. Daher seien keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich.

Am 30.04.2014 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, er leide an chronischen Schmerzen, sodass er, seitdem er angefangen habe, zu arbeiten, ambulant behandelt werde. Er habe bereits zwei Schlaganfälle erlitten, leide an Schlafstörungen und benötige im Schlaf ein Beatmungsgerät. Morgens sei er daher immer müde. Seine gesamte Lebensaktivität sei in Mitleidenschaft gezogen.

Das SG hat im Rahmen der Beweisaufnahme die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. S. hat unter dem 18.08.2014 mitgeteilt, aufgrund der HNO-ärztlichen Diagnose bestehe keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Bei Hausmeistertätigkeiten solle bei Lärmtätigkeit ein adäquater Gehörschutz getragen werden. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat unter dem 23.09.2014 die Diagnosen arterielle Hypertonie, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, Hypercholesterinanämie sowie glomeruläre Mikrohämaturie mitgeteilt. Die festgestellten Diagnosen begründeten fortlaufend eine Behandlungsbedürftigkeit, eine Therapieänderung oder -steigerung sei jedoch nicht notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hausmeister- bzw. Kaufmannshelfer mindestens sechs Stunden täglich ausgeführt werden könne. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von mehr als 15 kg, Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule und länger dauernde Überkopfarbeiten. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten. Die Internistin Dr. E.-S. hat mit Schreiben vom 01.10.2014 mitgeteilt, der Kläger leide an einem mittelgradigen obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom. Er könne mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Es seien auch keine besonderen Arbeitsbedingungen zu beachten. Durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung des Leistungsvermögens des Klägers nicht zu erwarten.

Nach entsprechendem Hinweis hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er erfülle nicht die gemäß § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderlichen notwendigen persönlichen Voraussetzungen. Er leide in internistischer Hinsicht an einer arteriellen Hypertonie, einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, Hypercholesterinanämie sowie einer Mikrohämaturie. In HNO-ärztlicher Hinsicht leide er zudem an einer chronischen Otitis media links mit Trommelfellperforation mit geringgradiger Innenohrschwerhörigkeit links. Dies werde den Auskünften des Dr. S., der Dr. E.-S. sowie des Dr. S. entnommen. Die Erkrankungen führten zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. So seien schweres Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule und länger andauernde Überkopfarbeiten nicht mehr leidensgerecht. Es stehe jedoch fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeisterhelfer und Kaufmannsgehilfe nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Dies ergebe sich aus der Auskunft des Dr. S. Auch die behandelnde Ärztin Dr. E.-S. sowie der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. S. gingen davon aus, dass der Kläger eine Tätigkeit als Hausmeister- bzw. Kaufmannshelfer mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Letztlich ergebe sich auch aus dem psychologischen Gutachten des Jobcenters vom 25.03.2013, dass eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit für die Tätigkeit als Hausmeister- bzw. Kaufmannshelfer nicht vorliege. Darin werde ebenfalls davon ausgegangen, dass aus medizinischer Sicht eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollschichtig möglich sei.

Gegen den am 14.11.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.12.2014 beim SG Berufung eingelegt und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sein gesundheitlicher Zustand sei auch weiterhin erheblich gefährdet.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Informatikfachmann zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Berichterstatterin hat am 28.01.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, insoweit wird auf die Niederschrift (Bl. 24/27 der Senatsakte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 10 Abs. 2 SGB VI). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Aus der Formulierung des § 9 Abs. 2 SGB VI, wonach die Leistungen erbracht werden "können", wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich, dass die Erbringung von Reha-Leistungen im Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht. Diesem verbleibt deshalb - vom Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null abgesehen - ein von den Gerichten zu beachtender, eigener Entscheidungsspielraum.

Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger (allein) eine Umschulung zum Informatikfachmann. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach vorliegen, ist eine sog. Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Informatikfachmann - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, nicht erkennbar. Denn aus dem psychologischen Gutachten des Jobcenters vom 25.03.2013 ergibt sich, dass Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis und Konzentrationsleistung des Klägers in den durchgeführten Testungen unterdurchschnittlich ausgeprägt waren. Hinsichtlich des berufsbezogenen Persönlichkeitsprofils ergab sich im Vergleich mit Fachkräften in der EDV keine ausreichend gute Passung.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung hätte. Er erfüllt schon nicht die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 SGB VI, so dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht gegeben sind. Denn aus § 9 Abs. 2 SGB VI ist eindeutig zu entnehmen, dass Ermessen erst dann auszuüben ist, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 15/10 R, Juris). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nicht besteht, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass maßgeblich für die Beurteilung der erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit die berufliche Tätigkeit ist, die der Kläger in den letzten Jahren ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 31.01.1980, 11 RA 8/79, Juris; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. Aufl. 2015, § 10 SGB VI Rdnr. 3 ff.). Der Kläger war seit 1981 als Hilfsarbeiter tätig, zuletzt von 2002 bis 2004 als Hausmeisterhelfer und Helfer im Lebensmitteleinkauf, seit 2004 ist er arbeitslos und hat damit über einen langen, nämlich über zehnjährigen Zeitraum keine qualifizierte Tätigkeit verrichtet. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Erwerbsbiographie und der über zehnjährigen Arbeitslosigkeit Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der erheblichen Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend sind (so Senatsbeschluss vom 12.07.2013, L 9 R 1775/13, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.01.2014, L 5 R 626/12, Juris) oder ob weiterhin auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister- und Kaufmannshelfer abgestellt werden kann. Ausweislich der vorliegenden übereinstimmenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Klägers ist dieser sowohl in der Lage, die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hausmeister- und Kaufmannshelfer als auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Damit kann eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved