Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 30 SF 380/16 AB
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Das Gesuch der Antragstellerin, sämtliche Vertreter des Richters am Sozialgericht D. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. 2. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Richter am Sozialgericht D. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in dem Erinnerungsverfahren, welches dem Befangenheitsantrag zu Grunde liegt, über die Höhe der vom Gericht für ein abgeschlossenes Verfahren festzusetzenden erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerseite.
Zuständig für die Entscheidung über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Cottbus allein die 30. Kammer. Deren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht D., lehnt der Prozessbevollmächtigte namens und in Vollmacht der Antragstellerseite wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Zur Begründung führt er aus, der abgelehnte Richter werde vom Erinnerungsgegner, dem Jobcenter Oberspreewald-Lausitz (OSL) bezahlt. Er halte dort so genannte "Inhouseseminare" zum Gebührenrecht. Er sei insofern nicht in der Lage, in Kostensachen unvoreingenommen zu entscheiden, weil er damit rechnen müsse, bei "Fehlentscheidungen" aus Sicht der Behörde von dieser keine Aufträge mehr für seine gewerbliche Tätigkeit zu erhalten.
Die Antragstellerseite lehnt ferner sämtliche Vertreter des abgelehnten Richters und deren jeweilige Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Es stehe zu befürchten, dass die abgelehnten Richter einer Entscheidung über das Befangenheitsgesuch schon deshalb nicht unvoreingenommen gegenüberstünden, weil im Falle einer erfolgreichen Ablehnung die Arbeit der Kostenkammer durch diese übernommen werden müsse. Bei der Vielzahl der bereits jetzt zu erledigenden Verfahren werde jeder Richter wohl so ziemlich alles dafür tun, nicht mit weiteren Verfahren belastet zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Der abgelehnte Richter am Sozialgericht D. hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, die dem Beteiligten zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt wurde. Hierin legt er dar, er sei sich keines Fehlverhaltens bewusst. Eine "Käuflichkeit" seiner Entscheidungen liege nicht vor. Zutreffend sei, dass er einmalig eine Schulung bei dem Jobcenter Oberspreewald-Lausitz ausschließlich für dessen Mitarbeiter vorgenommen habe. Regelmäßige Schulungen führe er nicht durch und erhalte daher keine regelmäßigen Zahlungen. Des Weiteren habe habe er bundesweit im Rahmen von Schulungen für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) nahezu 100 Rechtsanwälte geschult, darunter auch den Prozessbevollmächtigten antragstellerseits. Die Schulung, die der Prozessbevollmächtigte antragstellerseits erfahren habe, sei mit der Schulung der Mitarbeiter des JobCenters weitgehend inhaltsgleich gewesen. Zur Höhe seiner Einkünfte habe er sich im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens geäußert, Beanstandungen habe es insoweit seitens der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung verwiesen.
II. Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, also ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (BVerfG, Beschluss vom 05.04.1990, Az.: 2 BvR 413/88, juris Rn. 24; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Auflage, § 60 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Die Pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Ablehnungsgesuch gegen alle Vertreter des Richters am Sozialgericht D. ist nach diesen Maßstäben offensichtlich unzulässig. Über das Ablehnungsgesuch darf, da es offensichtlich unzulässig ist, der Unterzeichner als einer der abgelehnten Richter selbst entscheiden; die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der übrigen Richter ist insoweit entbehrlich. Die Antragstellerseite lehnt pauschal alle Richter des Sozialgerichts Cottbus, die als Vertreter des geschäftsplanmäßig zuständigen Kammervorsitzenden in Frage kommen, ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich nicht ansatzweise aus dem Vorbringen der Antragstellerseite, es stehe zu befürchten, dass die abgelehnten Richter einer Entscheidung über das Befangenheitsgesuch schon deshalb nicht unvoreingenommen gegenüberstünden, weil im Falle einer erfolgreichen Ablehnung die Arbeit der Kostenkammer übernommen werden müsste. Den Richtern wird im Rahmen der Richterselbstverwaltung die Arbeit geschäftsplanmäßig zugeteilt, um den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten. Dabei wird auf unvorhergesehene unproportionale Belastungen reagiert. Das richterliche Leben ist daher stets davon geprägt, dass kurzfristig erhebliche Eingänge auftreten können, die sich durch die Bestimmung des gesetzlichen Richters auch bei einzelnen Richtern ballen können. Aus der Möglichkeit des zusätzlichen Arbeitsanfalls pauschal zu schlussfolgern, dass Befangenheitsgesuche, die vom Vertreter bearbeitet werden, aus diesem Umstand nicht unvoreingenommen behandelt würden, erscheint daher ohne weitere Anhaltspunkte als unhaltbare Unterstellung. Dies gilt auch im Hinblick auf die bekannte hohe Arbeitsbelastung am Sozialgericht Cottbus. Zudem gilt nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Cottbus, dass über Befangenheitsgesuche der zweite Vertreter des regulären Kammervorsitzenden entscheidet, während bei Erfolg des Befangenheitsgesuchs der Fall vom ersten Vertreter zu bearbeiten ist, das eigene Interesse des Bearbeiters des Befangenheitsgesuchs also nicht berührt ist (vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 3 ff.).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht D. ist nach den obigen Maßstäben zulässig, aber unbegründet.
Der abgelehnte Richter hat eine Schulung der Mitarbeiter des Erinnerungsgegners in dessen Räumlichkeiten (sog. "Inhouse-Schulung") durchgeführt. Dieses Vorbringen der Antragstellerseite hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigt. Indes folgt daraus nicht die objektiv vernünftige Besorgnis der Befangenheit.
Nimmt ein Richter zu einer für einen Rechtsstreit bedeutsamen Frage in einem Vortrag Stellung, ist dies allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu misstrauen (BFH, Beschluss vom 22.10.1997, XI B 51/97, juris). Nur ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung ein Ablehnungsgrund sein, wenn die Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen lässt (BFH ebenda). Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Insoweit ist bei einer wertenden Gesamtschau zu berücksichtigen, dass der abgelehnte Richter die genannte Kostenschulung auch bundesweit für knapp 100 Rechtsanwälte abgehalten hat, unter denen sich auch der Prozessbevollmächtigte antragstellerseits befand. Dies lässt bei objektiver Betrachtung den Schluss zu, dass es dem abgelehnten Richter um die Vermittlung von Rechtskenntnissen ging, nicht jedoch darum, eine Prozesspartei einseitig zu beraten oder zu bevorzugen. Die besprochenen Inhalte sind für den Prozessbevollmächtigen der Antragstellerseite auch nachvollziehbar, weil die von ihm in Anspruch genommene Schulung mit der Schulung der Mitarbeiter des JobCenters OSL nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters – an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht – weitgehend inhaltsgleich war. Weitere Umstände, die für eine nicht objektive Herangehensweise sprechen könnten, hat die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerseite nicht vorgetragen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der abgelehnte Richter einen Beteiligten bevorzugt oder benachteiligt hat.
Nicht weiterführend ist auch der Vortrag der Antragstellerseite, wonach der abgelehnte Richter bei Entscheidungen gegen die Behörde damit rechnen müsse, von dieser keine Aufträge mehr zu erhalten. Diese Gefahr besteht bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise nicht, denn der abgelehnte Richter hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bislang um eine einmalige Schulung handelte, er regelmäßige Schulungen nicht durchführt und daher auch keine regelmäßigen Zahlungen erhält. Hinsichtlich der erhaltenen Zahlung für die einmalige Schulung ist davon auszugehen, dass sie ein Honorar in marktüblicher Höhe darstellt, denn Beanstandungen hat es insoweit nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters – an deren Richtigkeit zu zweifeln auch insoweit kein Anlass besteht – seitens der Dienstaufsicht durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Kenntnis der Höhe des Honorars nicht gegeben.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in dem Erinnerungsverfahren, welches dem Befangenheitsantrag zu Grunde liegt, über die Höhe der vom Gericht für ein abgeschlossenes Verfahren festzusetzenden erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerseite.
Zuständig für die Entscheidung über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Cottbus allein die 30. Kammer. Deren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht D., lehnt der Prozessbevollmächtigte namens und in Vollmacht der Antragstellerseite wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Zur Begründung führt er aus, der abgelehnte Richter werde vom Erinnerungsgegner, dem Jobcenter Oberspreewald-Lausitz (OSL) bezahlt. Er halte dort so genannte "Inhouseseminare" zum Gebührenrecht. Er sei insofern nicht in der Lage, in Kostensachen unvoreingenommen zu entscheiden, weil er damit rechnen müsse, bei "Fehlentscheidungen" aus Sicht der Behörde von dieser keine Aufträge mehr für seine gewerbliche Tätigkeit zu erhalten.
Die Antragstellerseite lehnt ferner sämtliche Vertreter des abgelehnten Richters und deren jeweilige Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Es stehe zu befürchten, dass die abgelehnten Richter einer Entscheidung über das Befangenheitsgesuch schon deshalb nicht unvoreingenommen gegenüberstünden, weil im Falle einer erfolgreichen Ablehnung die Arbeit der Kostenkammer durch diese übernommen werden müsse. Bei der Vielzahl der bereits jetzt zu erledigenden Verfahren werde jeder Richter wohl so ziemlich alles dafür tun, nicht mit weiteren Verfahren belastet zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Der abgelehnte Richter am Sozialgericht D. hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, die dem Beteiligten zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt wurde. Hierin legt er dar, er sei sich keines Fehlverhaltens bewusst. Eine "Käuflichkeit" seiner Entscheidungen liege nicht vor. Zutreffend sei, dass er einmalig eine Schulung bei dem Jobcenter Oberspreewald-Lausitz ausschließlich für dessen Mitarbeiter vorgenommen habe. Regelmäßige Schulungen führe er nicht durch und erhalte daher keine regelmäßigen Zahlungen. Des Weiteren habe habe er bundesweit im Rahmen von Schulungen für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) nahezu 100 Rechtsanwälte geschult, darunter auch den Prozessbevollmächtigten antragstellerseits. Die Schulung, die der Prozessbevollmächtigte antragstellerseits erfahren habe, sei mit der Schulung der Mitarbeiter des JobCenters weitgehend inhaltsgleich gewesen. Zur Höhe seiner Einkünfte habe er sich im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens geäußert, Beanstandungen habe es insoweit seitens der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung verwiesen.
II. Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, also ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (BVerfG, Beschluss vom 05.04.1990, Az.: 2 BvR 413/88, juris Rn. 24; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Auflage, § 60 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Die Pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Ablehnungsgesuch gegen alle Vertreter des Richters am Sozialgericht D. ist nach diesen Maßstäben offensichtlich unzulässig. Über das Ablehnungsgesuch darf, da es offensichtlich unzulässig ist, der Unterzeichner als einer der abgelehnten Richter selbst entscheiden; die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der übrigen Richter ist insoweit entbehrlich. Die Antragstellerseite lehnt pauschal alle Richter des Sozialgerichts Cottbus, die als Vertreter des geschäftsplanmäßig zuständigen Kammervorsitzenden in Frage kommen, ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich nicht ansatzweise aus dem Vorbringen der Antragstellerseite, es stehe zu befürchten, dass die abgelehnten Richter einer Entscheidung über das Befangenheitsgesuch schon deshalb nicht unvoreingenommen gegenüberstünden, weil im Falle einer erfolgreichen Ablehnung die Arbeit der Kostenkammer übernommen werden müsste. Den Richtern wird im Rahmen der Richterselbstverwaltung die Arbeit geschäftsplanmäßig zugeteilt, um den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten. Dabei wird auf unvorhergesehene unproportionale Belastungen reagiert. Das richterliche Leben ist daher stets davon geprägt, dass kurzfristig erhebliche Eingänge auftreten können, die sich durch die Bestimmung des gesetzlichen Richters auch bei einzelnen Richtern ballen können. Aus der Möglichkeit des zusätzlichen Arbeitsanfalls pauschal zu schlussfolgern, dass Befangenheitsgesuche, die vom Vertreter bearbeitet werden, aus diesem Umstand nicht unvoreingenommen behandelt würden, erscheint daher ohne weitere Anhaltspunkte als unhaltbare Unterstellung. Dies gilt auch im Hinblick auf die bekannte hohe Arbeitsbelastung am Sozialgericht Cottbus. Zudem gilt nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Cottbus, dass über Befangenheitsgesuche der zweite Vertreter des regulären Kammervorsitzenden entscheidet, während bei Erfolg des Befangenheitsgesuchs der Fall vom ersten Vertreter zu bearbeiten ist, das eigene Interesse des Bearbeiters des Befangenheitsgesuchs also nicht berührt ist (vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 3 ff.).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht D. ist nach den obigen Maßstäben zulässig, aber unbegründet.
Der abgelehnte Richter hat eine Schulung der Mitarbeiter des Erinnerungsgegners in dessen Räumlichkeiten (sog. "Inhouse-Schulung") durchgeführt. Dieses Vorbringen der Antragstellerseite hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigt. Indes folgt daraus nicht die objektiv vernünftige Besorgnis der Befangenheit.
Nimmt ein Richter zu einer für einen Rechtsstreit bedeutsamen Frage in einem Vortrag Stellung, ist dies allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu misstrauen (BFH, Beschluss vom 22.10.1997, XI B 51/97, juris). Nur ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung ein Ablehnungsgrund sein, wenn die Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen lässt (BFH ebenda). Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Insoweit ist bei einer wertenden Gesamtschau zu berücksichtigen, dass der abgelehnte Richter die genannte Kostenschulung auch bundesweit für knapp 100 Rechtsanwälte abgehalten hat, unter denen sich auch der Prozessbevollmächtigte antragstellerseits befand. Dies lässt bei objektiver Betrachtung den Schluss zu, dass es dem abgelehnten Richter um die Vermittlung von Rechtskenntnissen ging, nicht jedoch darum, eine Prozesspartei einseitig zu beraten oder zu bevorzugen. Die besprochenen Inhalte sind für den Prozessbevollmächtigen der Antragstellerseite auch nachvollziehbar, weil die von ihm in Anspruch genommene Schulung mit der Schulung der Mitarbeiter des JobCenters OSL nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters – an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht – weitgehend inhaltsgleich war. Weitere Umstände, die für eine nicht objektive Herangehensweise sprechen könnten, hat die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerseite nicht vorgetragen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der abgelehnte Richter einen Beteiligten bevorzugt oder benachteiligt hat.
Nicht weiterführend ist auch der Vortrag der Antragstellerseite, wonach der abgelehnte Richter bei Entscheidungen gegen die Behörde damit rechnen müsse, von dieser keine Aufträge mehr zu erhalten. Diese Gefahr besteht bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise nicht, denn der abgelehnte Richter hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bislang um eine einmalige Schulung handelte, er regelmäßige Schulungen nicht durchführt und daher auch keine regelmäßigen Zahlungen erhält. Hinsichtlich der erhaltenen Zahlung für die einmalige Schulung ist davon auszugehen, dass sie ein Honorar in marktüblicher Höhe darstellt, denn Beanstandungen hat es insoweit nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters – an deren Richtigkeit zu zweifeln auch insoweit kein Anlass besteht – seitens der Dienstaufsicht durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Kenntnis der Höhe des Honorars nicht gegeben.
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