L 13 AS 307/16 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 4973/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 307/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, sie hat aber keinen Erfolg. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2015 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Wird die Erstattung der im Rahmen eines isolierten Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten sowie die Feststellung begehrt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren notwendig war, ist Streitgegenstand der Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2014, L 20 AY 151/13 B in Juris). Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Vorliegend haben die Kläger ihr Berufungsbegehren hinsichtlich der Höhe der Kosten, deren Erstattung im Ergebnis erstrebt wird, nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2015, L 19 AS 240/15 NZB m.w.N. in Juris)). Ausweislich des mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrags ist Streitgegenstand des Verfahrens der Kostenerstattungsanspruch der Kläger nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie begehren im Ergebnis die Feststellung, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig war, und die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen - vorliegend des Gebührenanspruchs ihrer Bevollmächtigten für ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 4. September 2015. Der Gebührenanspruch ihres Bevollmächtigten beläuft sich unter Zugrundelegung einer Schwellengebühr von 300,00 EUR (Nr. 2302 VV RVG) und einer beanspruchten Erhöhung um 30 % wegen Vertretung mehrerer Widerspruchsführer von 90,00 EUR (Nr. 1008 VV RVG) auf einen Betrag von 390,00 EUR. Dass hier eine die Schwellengebühr übersteigende Gebühr beansprucht wird oder bei gesetzeskonformer Abrechnung beansprucht werden könnte, weil die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, noch im Klage- und Beschwerdeverfahren und auch nicht den aus den Akten ersichtlichen Aktivitäten im Widerspruchsverfahren. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass eine Gebühr von 832,00 EUR erreicht werden "könne", ist nicht ersichtlich und dargelegt, dass die Höchstgebühr verlangt werden kann und von dem Bevollmächtigten von den Klägern verlangt wird. Damit ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid - auch unter Berücksichtigung erstattungsfähiger Auslagen und der MWSt - ein Wert des Beschwerdegegenstandes von weniger als 750,01 EUR.

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war und die dadurch entstandene Kosten zu erstatten sind. Eine angesichts der Gesetzeslage klärungsbedürftige Rechtsfrage wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gericht nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2015 nicht aufgestellt. Dass das SG in einer entscheidungserheblichen Frage von der Rechtsprechung des BSG abgewichen ist, ist nicht festzustellen, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.

Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht vorliegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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