L 13 AS 707/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 139/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 707/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 2 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Konstanz (SG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 3 AS 139/16 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) der Rechtsverfolgung abgelehnt hat. Nachdem die Antragstellerin Ziff. 1 ohne Einholung der erforderlichen vorherigen Zusicherung der Kostenübernahme die Mietkaution erst am 1. Oktober 2015 mit Schreiben von diesem Tag und damit nach Abschluss des Mietvertrages vom 15. September 2015 beantragt hat (vgl. § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und u.a. auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 200ff m.w.N.) kommt die Gewährung eines Darlehens an die Antragsteller für die Zahlung der Mietkaution nicht in Betracht. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie die Beschlüsse vom 23. März 2016, die in den Verfahren der Beteiligten L 13 AS 846/16 ER-B und L 13 AS 847/16 B ergangen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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