L 13 AS 846/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 136/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 846/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2016 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 2 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Konstanz (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches abgelehnt hat, nachdem die Antragstellerin Ziff. 1 schon ohne Einholung der erforderlichen vorherigen Zusicherung der Kostenübernahme die Mietkaution erst am 1. Oktober 2015 mit Schreiben von diesem Tag und damit nach Abschluss des Mietvertrages vom 15. September 2015 beantragt hat (vgl. § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und u.a. auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 200ff m.w.N.). Der Senat verweist unter Vermeidung unnötiger Wiederholungen zur Begründung im Übrigen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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